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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 3 U 210/05
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 5 | |
UWG § 12 Abs. 2 |
2. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) kommt es auf die Kenntnis des Verletzten von der angegriffenen Werbeaussage für das aktuelle Gerät und nicht von derjenigen für ein Vorläufermodell an. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Werbeangabe den Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit des Geräts hervorruft, das gegenüber dem Vor-Modell technisch erheblich verändert worden ist (hier: Gemüseschneider-Klingen früher mit Doppelschliff, nunmehr nur mit Einfachschliff).
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Mai 2006
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Reimers-Zocher nach der am 20. April 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 7. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Abbildung zu Ziffer I. 1 der bestätigten Beschlussverfügung (in der Abbildung der Oberseite der Faltschachtel) die Darstellung der Petersilie entfällt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Die Wertfestsetzung des Landgerichts in seinem Beschluss vom 1. August 2005 wird folgendermaßen ergänzt:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erlassverfahren auf 250.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird zunächst ebenfalls auf 250.000 € festgesetzt; nach der teilweisen Erledigungserklärung in der Widerspruchsverhandlung ermäßigt sich der Streitwert auf 200.000 €.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien vertreiben Gemüse- und Zwiebelschneider für den Haushalt und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin vertreibt den Gemüse- und Zwiebelschneider "MR. EASY" in einer Faltschachtel (Anlage ASt AS 1), deren Aufmachung die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die Antragstellerin nimmt deswegen die Antragsgegnerin vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Das MR.-EASY-Gerät der Antragsgegnerin ist ein handbetriebener Gemüse- und Zwiebelschneider, der aus einem Deckel und einer Schale besteht und der beidhändig durch gegenläufige Drehbewegungen des Deckels einerseits und der Schale andererseits betätigt wird. Durch die Drehbewegung wird eine in der Mitte des Gefäßes gelagerte Welle mit zwei Klingen bedient und dadurch das in der Schale befindliche Schneidgut wie z. B. Zwiebeln zerkleinert.
Die Oberseite der Faltschachtel des MR.-EASY-Geräts zeigt die Abbildung des Gemüse- und Zwiebelschneiders, der von zerkleinertem Schnittgut (Knoblauch, Petersilie, Radieschen und Zwiebel) umgeben ist. Darüber steht die Angabe: "MR. EASY - Gemüse- und Zwiebelschneider". Rechts unten ist ein ellipsenförmiges Emblem aufgebracht, der am Rand der Ellipse umlaufende Text lautet: "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!" Das Innere der Ellipse zeigt das MR.-EASY-Gerät, das von zwei Händen gehalten wird; die gegenläufige Drehbewegung wird durch einen in beide Richtungen zeigenden roten Pfeil symbolisiert (Anlage ASt AS 1).
Die vordere Seitenfläche der Faltschachtel des MR.-EASY-Geräts zeigt wiederum die Abbildung des Gemüse- und Zwiebelschneiders, überschrieben mit der Angabe: "MR. EASY - Gemüse- und Zwiebelschneider". Rechts von der Geräteabbildung lautet der Text:
"IM HANDUMDREHEN KLEIN UND FEIN GEHACKT, ZWIEBELN, RADIESCHEN, PETERSILIE, KNOBLAUCH UND VIELES MEHR ... KEIN GRUND ZUM WEINEN".
Links von der Abbildung des MR.-EASY-Geräts heißt es:
"LEBENSMITTEL SCHÄLEN, EINFÜLLEN, DECKEL AUFSETZEN UND DREHEN, SO EINFACH KANN DAS SEIN !".
Das Landgericht hat mit seiner Beschlussverfügung vom 1. August 2005 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, einen Gemüse- und Zwiebelschneider anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen
1. mit Abbildungen von fein zerkleinertem Schnittgut, insbesondere Gemüse und/oder dem Hinweis "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!" wie nachstehend wiedergegeben (es folgt die Farbkopie der Oberseite der Faltschachtel des MR.-EASY-Geräts);
und/oder
2. mit dem Hinweis "IM HANDUMDREHEN KLEIN UND FEIN GEHACKT, ZWIEBELN, RADIESCHEN, PETERSILIE, KNOBLAUCH UND VIELES MEHR..." (es folgt die Farbkopie der vorderen Seitenfläche der der Faltschachtel des MR.-EASY-Geräts).
In der Widerspruchsverhandlung hat die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der "streitgegenständlichen Werbeaussagen und Abbildungen bezüglich Petersilie" abgegeben (Bl. 50). Insoweit haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat in der Widerspruchsverhandlung die Beschlussverfügung mit der Maßgabe verteidigt, dass das Wort "oder" in der Ziffer 1.) gestrichen wird und in Ziffer 2.) eingefügt wird: "wie nachstehend wiedergegeben", und zwar "mit Ausnahme Petersilie" (Bl. 51).
Durch Urteil vom 7. September 2005 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. 1 das Wort "oder" und in Ziffer I. 2 das Wort "Petersilie" gestrichen wird, sowie in Ziffer I. 2 vor der Abbildung die Worte: "wie nachstehend wiedergegeben" ergänzt werden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung in der bestätigten Fassung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin bittet um die Zurückweisung der Berufung und zwar mit der Maßgabe, dass in der Abbildung zu Ziffer I. 1 der bestätigten Beschlussverfügung (in der Abbildung der Oberseite der Faltschachtel) die Darstellung der Petersilie entfällt.
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
I.
Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Beschlussverfügung des Landgerichts in der vom angefochtenen Urteil bestätigten Fassung, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ziffer I. 1. der Beschlussverfügung in der dortigen Abbildung der Oberseite der Faltschachtel die Darstellung der Petersilie entfällt.
Das haben beide Parteien mit den Klarstellungen des Berufungsantrages und des Berufungs-Gegenantrages verdeutlichen lassen.
Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist demgemäß die Verwendung der in den Ziffern I. 1. und I. 2. zitierten Angaben, jeweils nur bezogen auf die konkreten Beanstandungsformen, d. h. in der konkreten Darstellung der Oberseite und der vorderen Seitenfläche der Faltschachtel wie aus den Farbkopien zur Beschlussverfügung ersichtlich, aber ohne die bildliche Darstellung der Petersilie und ohne das Wort "Petersilie".
Zur Begründung - und diese gehört mit zum Streitgegenstand - hat die Antragstellerin von Beginn des Verfügungsverfahrens an nur auf die Faltschachtel des MR.-EASY-Geräts der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt AS 1 verwiesen, auf der sich die im Antrag aufgeführten Angaben nebst Abbildungen befinden. Demgemäß geht es im vorliegenden Verfügungsverfahren nur um die werbliche Verwendung dieser Angaben für den Gemüse- und Zwiebelschneider MR. EASY in dessen konkreten Ausgestaltung gemäß Anlage ASt AS 1, d. h. um das Gerät mit zwei Schneidklingen, die jeweils nur auf einer Klingenseite geschärft sind.
Werbemaßnamen für das Vorläufer-Modell des "MR. EASY" der Antragsgegnerin mit zwei Schneidklingen, die jeweils auf beiden Klingenseiten geschärft sind (Anlage ASt AS 2) sind dagegen nicht Streitgegenstand.
II.
Die Dringlichkeit für das einstweilige Verfügungsverfahren ist gegeben (§ 12 Abs. 2 UWG).
In Wettbewerbssachen wird das Bestehen der Eilbedürftigkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin nach Kenntnis des beanstandeten Verletzungsfalles gegen diesen nicht alsbald, sondern verzögert vorgegangen wäre.
1.) Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist nicht in Bedeutung, dass und in welchem Umfang die Antragsgegnerin die im Verfügungsantrag zu 1.) genannte Angabe bereits für das Vorläufer-Modell des "MR. EASY" (Anlage ASt AS 2) werblich verwendet hat. Auf den im Verfügungsantrag zu 2.) aufgeführten Hinweis kommt es insoweit nicht an, denn die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass sie diesen Fließtext erst seit April 2005 benutzt habe.
Das Vorläufer-Model und die jetzige Ausführungsform des "MR. EASY" unterscheiden sich zum einen in der Gestaltung des runden Deckels und zum anderen in den zwei Schneidklingen, die - wie ausgeführt - jetzt nur jeweils an einer Klingenseite geschärft sind, während beim Vorläufer-Model zwei Schneidklingen eingesetzt wurden, die jeweils auf beiden Klingenseiten geschärft waren.
Es liegt auf der Hand, dass es für eine Werbeangabe von erheblicher wettbewerbsrechtlicher Bedeutung ist, für welches Gerät sie werblich eingesetzt wird, und zwar insbesondere dann, wenn technische Veränderungen in Rede stehen. Da die Antragstellerin die Angaben als irreführend im Hinblick auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Geräts der Antragsgegnerin angreift, ist allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Werbeangabe zu Ziffer 1.) der Beschlussverfügung bereits beim Vorläufer-Modell werblich verwendet hat, noch nicht dringlichkeitsschädlich.
2.) Hinsichtlich des vorliegend angegriffenen MR.-EASY-Geräts (Anlage ASt AS 1) trägt die Antragsgegnerin selbst vor, der Antragstellerin sei erst unter dem 5. April 2005 das "geänderte" Gerät (also mit zwei Schneidklingen mit jeweils nur einer geschärften Klingenseite) über die Firma B. übersandt worden (Bl. 103, Anlage AG 2). Dass die Antragstellerin das neue Gerät in seinen technischen Gegebenheiten früher gekannt hätte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor.
Es ist aber damit auch nicht etwa belegt, dass die Antragstellerin mit der Übersendung des Geräts unter dem 5. April 2005 auch die Faltschachtel (gemäß Anlage ASt AS 1) gekannt hätte. Denn es ist unstreitig, dass der Antragstellerin unter dem 5. April 2005 nicht das Gerät in der Faltschachtel gemäß Anlage ASt AS 1 übersandt worden ist, sondern in einer neutralen ("weißen") Umverpackung (Bl. 103). Das passt zu dem Umstand, dass es bei dem Vorläufer-Modell vor allem um den Vorwurf der Antragstellerin ging, es verletze ein Schutzrecht der Antragstellerin, und damit um die konkrete technische Gestaltung. Demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin die jetzt beanstandete Umverpackung mit den beanstandeten Angaben bereits unter dem 5. April 2005 bekannt geworden wäre.
Auch von einer sogar noch früheren Kenntnis der Antragstellerin kann nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Anlagen AG 16-17 und argumentiert, das Schreiben der Antragstellerin vom 16. März 2005 (Bl. 177 = Anlage AG 16) belege, dass die Antragstellerin damals die Katalog-Werbung der Firma B. mit der beanstandeten Angabe - gemäß Verfügungsantrag zu 1.) - gekannt haben müsse. Die Katalog-Werbung (Bl. 179 = Anlage AG 17) betrifft aber nicht das vorliegend streitgegenständliche Gerät, sondern das Vorläufer-Modell des "MR. EASY" (Anlage ASt AS 2), wie die Abbildung des Geräts mit dem anders geformten Deckel unschwer erkennen lässt. Um die Verwendung der Werbeangaben für das frühere Modell geht es vorliegend nicht.
3.) Der Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 29. Juli 2005 ist am 1. August 2005 bei Gericht eingegangen. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin zuvor unter dem 1. Juli 2005 gegenüber einer Abnehmerin der Antragsgegnerin (gegenüber der Firma "H-Sch") bestimmte Merkmale der Verpackung der "neuen Version" des MR.-EASY-Geräts hat beanstanden lassen (Anlage AG 4), widerlegt die Dringlichkeitsvermutung nicht, obwohl dort auch die streitgegenständliche Angabe gemäß Ziffer 1.) der Beschlussverfügung aufgeführt ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Werbeangaben mit den technischen Leistungen des Geräts der Antragsgegnerin unmittelbar zusammenhängt und tatsächliche Glaubhaftmachungsmittel hierzu (vgl. hierzu Anlage ASt 3 mit Unter-Anlage A 1) zu beschaffen waren.
III.
Der mit dem Verfügungsantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch - in der Fassung gemäß dem Urteilsausspruch des Senats - ist aus den §§ 8, 3, 5 UWG begründet.
Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, einen Gemüse- und Zwiebelschneider anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen mit Abbildungen von fein zerkleinertem Schnittgut, insbesondere Gemüse und dem Hinweis "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!", wie in der Beschlussverfügung unter Ziffer I. 1. wiedergegeben (Oberseite der Faltschachtel ausgenommen die Abbildung der Petersilie);
1.) Auch nach Auffassung des Senats ist die beanstandete Angabe "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!" für das Gerät der Antragsgegnerin in ihrer konkreten Aufmachung auf der Verpackung irreführend.
(a) Für die Beurteilung einer Werbeangabe als irreführend ist auf die Erwartung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, des sog. Durchschnittsumworbenen abzustellen (EuGH GRUR Int. 2005, 44, 45, Rn. 24 - SAT 1). Für die Annahme der Irreführung genügt es, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung hervorzurufen (BGH WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung).
Die beanstandete Angabe spricht das breite, allgemeine Publikum an und es geht bei dem beworbenen Gemüse- und Zwiebelschneider um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs.
(b) Die Angabe "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!" ist eine Wendung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und hat eine inhaltliche Bedeutung, die direkt und unmittelbar erkennbar ist. Sie besagt nahe liegend, dass man durch das Gerät der Antragsgegnerin in verhältnismäßig kurzer Zeit der Handbetätigung das in Rede stehende Gemüse "klein und fein gehackt" bekommt.
Für ein Verkehrsverständnis im Sinne einer nichts sagenden, gleichsam bloß "reklamehaften" Bedeutung spricht nichts. Vielmehr beginnt die Angabe mit der klaren Zusicherung "klein und fein gehackt", die für ein Küchengerät zweifelsfrei eine Sachaussage ist, und zwar dahingehend, dass man das Schnittgut gleichmäßig zerkleinert bekommt. Das gilt für die Angabe insgesamt mit dem Zusatz: "im Handumdrehen" entsprechend. Diese Wendung besagt, dass das Arbeitsergebnis alsbald, schnell oder "wie in einem Zuge" zu erreichen ist. Denn "im Handumdrehen" ist ein bekanntes Wortspiel, das auf den Vorgang der Drehung der Hand abhebt, und zwar im Hinblick auf die Schnelligkeit, aber auch auf die damit einhergehende Leichtigkeit.
Allerdings wird der Verkehr im Zusammenhang mit der auf der Faltschachtel in dem Emblem abgebildeten Betätigungsskizze unschwer erkennen, dass die Wendung "Im Handumdrehen" dort doppeldeutig verwendet wird. Denn das Gerät wird, wie ausgeführt, dadurch betätigt, dass man mit beiden Händen den Deckel gegen die mit dem Schnittgut gefüllte Schale dreht. Gleichwohl hat der Verkehr keinen Anhalt für die Annahme, wegen dieses Wortspiels sei etwa die oben ausgeführte eigentliche und ganz nahe liegende Bedeutung von "Im Handumdrehen" gleichsam auszublenden. Für ein Küchengerät ist von kaufmotivierender Bedeutung, mit welchem Aufwand das gewünschte Arbeitsergebnis eines gleichmäßig zerkleinerten Schnittgutes erzielt wird. Hierfür erwartet der Verkehr derartige Informationen und wertet sie demgemäß auch in diesem Sinne.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Verkehr in Rechnung stellen wird, dass man mit dem beworbenen Gerät nicht unabhängig von dem Grad der Befüllung und unabhängig von dem betreffenden Schnittgut stets alles "klein und fein gehackt" mit nur einer Drehbewegung bekommt. Gleichwohl wird der Verkehr annehmen, dass das alsbald der Fall ist.
(c) In diesem Verkehrsverständnis ist die Angabe unrichtig und wegen der Relevanz der Fehlvorstellung zugleich irreführend.
Die Antragstellerin hat Untersuchungen mit dem Gerät der Antragsgegnerin durchführen lassen, aus denen sich ergibt, dass das Schnittgut (z. B. die Möhren) nach sogar schon 20 Umdrehungen noch sehr grob gehackt aussieht, entsprechendes gilt für die anderen Gemüse; gleichmäßig klein und feingehackt waren z. B. die Radieschen noch nicht einmal nach 40 Umdrehungen (Anlage ASt AS 3 mit den Unteranlagen). Dass die Untersuchungen der Antragstellerin nicht aussagekräftig wären, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Denn auch ihre eigenen Untersuchungen (Anlage AG 15) führen zu keinem wesentlich besseren Ergebnis. So ist z. B. Porree auch nach 60 Drehungen nur grob und zudem ungleichmäßig gehackt.
Der Senat hat sich in der Berufungsverhandlung das Gerät der Antragsgegnerin zur Hand genommen und damit mehr als 10 Drehbewegungen ohne jedes Schnittgut durchgeführt. Der eigene Augenschein spricht nur dafür, dass ein befülltes Gerät jedenfalls schon bei 20 Umdrehungen nur noch sehr mühsam zu betätigen ist. Es liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf die Erwartung des Referenzverbrauchers das Arbeitsergebnis nicht ernsthaft als "klein und fein gehackt im Handumdrehen" bezeichnet werden kann, das sich nach den Untersuchungen der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerin mit dem so beworbenen Gerät erzielen lässt.
2.) Auch die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Angabe: "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!" auf der Faltschachtel ihres Geräts verwendet (Anlage ASt AS 1). Insoweit besteht Wiederholungsgefahr.
Der Unterlassungsantrag beschreibt die konkrete Verletzungsform, denn er bezieht sich auf die Oberseite der Faltschachtel (ohne die Abbildung der Petersilie). Auf dieser Fläche mit den Abbildungen und Hinweisen geht die angegriffene Angabe nicht etwa unter. Sie ist zwar kleiner gedruckt, aber in dem Emblem als umlaufende Schrift deutlich zu sehen.
Die Antragstellerin hat auch die Abbildung des gleichmäßig zerkleinerten Schnittguts (ausgenommen Petersilie) zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht. Insoweit wird das Ausmaß der durch die wörtliche Angabe hervorgerufenen Irreführung im oben dargestellten Sinne noch verstärkt.
IV.
Auch der mit dem Verfügungsantrag zu 2.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 8, 3, 5 UWG begründet.
Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, einen Gemüse- und Zwiebelschneider anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen mit dem Hinweis "IM HANDUMDREHEN KLEIN UND FEIN GEHACKT, ZWIEBELN, RADIESCHEN, ..., KNOBLAUCH UND VIELES MEHR..." wie in der Beschlussverfügung unter Ziffer I. 2. wiedergegeben (vordere Seitenfläche der Faltschachtel ausgenommen das dort abgedruckte Wort: "PETERSILIE").
1.) Der Hinweis "IM HANDUMDREHEN KLEIN UND FEIN GEHACKT, ZWIEBELN, RADIESCHEN, ..., KNOBLAUCH UND VIELES MEHR..." für das Gerät der Antragsgegnerin in seiner konkreten Aufmachung auf der Verpackung ist irreführend.
Die Angabe ist gleich gelagert wie die oben unter Ziffer III. erörterte Werbung mit dem Hinweis "KLEIN & FEIN GEHACKT - IM HANDUMDREHEN!". Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.
2.) Auch die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die beanstandete Angabe auf der vorderen Seitenfläche der Verpackung des Geräts verwendet (Anlage ASt AS 1). Insoweit besteht Wiederholungsgefahr.
Der Unterlassungsantrag beschreibt die konkrete Verletzungsform, denn er bezieht sich auf diese Fläche der Faltschachtel in ihrer konkreten Ausgestaltung (ohne die Angabe: "Petersilie"). Der Umstand, dass dort nicht nur der im Verbot zitierte Text steht, sondern auch noch der Hinweis: "Kein Grund mehr zum Weinen", ändert daran nichts. Durch diesen Zusatz wird das Verkehrsverständnis der Angabe im oben unter Ziffer II. dargestellten Sinne nicht etwa irgendwie relativiert.
V.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich, indem sie gegen sie (die Antragsgegnerin) und gegen ihre Abnehmer gehäuft und damit im Übermaß vorgehe, greift nicht durch.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin überzogen reagiert hätte. Es muss der Antragstellerin unbenommen bleiben, wegen einer aus ihrer Sicht gegebenen Schutzrechtsverletzung das Vorläufer-Modell des "MR. EASY" anzugreifen und anschließend eine Werbung für das dann auf den Markt gebrachte, abgewandelte Gerät wegen Irreführung zu verfolgen. Insoweit entwirft die Antragsgegnerin ein schiefes Bild, wenn sie der Antragstellerin vorwirft, diese wolle sie (die Antragsgegnerin) mit allen Mitteln vom Markt verdrängen.
Auch der Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin gehe gegen ihre (der Antragsgegnerin) Abnehmer rechtsmissbräuchlich vor, enthält nichts Durchgreifendes. Eine gewisse Häufung von prozessualen Angriffen ist schon dadurch bedingt, dass die Abnehmer ihrerseits die Werbeaussagen der Antragsgegnerin als eigene in ihre Kataloge übernommen haben und insoweit selbst wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sind.
Nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 UWG ist es stets eine Frage der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob ein Rechtsmissbrauch gegeben ist. Ein gehäuftes Vorgehen wegen verschiedener Rechtsverletzungen ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Ein getrenntes Vorgehen gegen mehrere Schuldner aufgrund einer Gemeinschaftswerbung (vgl. hierzu BGH WRP 2006, 354 - MEGA SALE) ist eine Sachverhaltsbesonderheit, die mit dem vorliegend in Rede stehenden Vorgehen der Antragstellerin nicht vergleichbar ist. Denn es handelt sich bei den Werbemaßnahmen der Abnehmer der Antragsgegnerin, wie ausgeführt, um deren eigenständige wettbewerbliche Betätigungen.
VI.
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klarstellung bei der Antragsfassung war nur redaktioneller Natur.
Ende der Entscheidung
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