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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 3 U 212/06
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
1. Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.

2. Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.

3. Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 212/06

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. April 2007

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Terschlüssen nach der am 29. März 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 15. August 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung einschließlich des Hilfsantrages zu 1.) abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin ist eine Werbeagentur. Der Beklagte betreibt einen Forstbetrieb und handelt u. a. mit Nordmann-Tannen.

Der Beklagte ließ am 10. April 2006 die bisher noch nicht mit einer Website konnektierte Domain "www.original-nordmann.eu" für sich registrieren.

Die Klägerin beanstandet das als Verletzung ihrer Rechte. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf "Freigabe der Domain" sowie auf Kostenerstattung in Anspruch.

Die Klägerin ist nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen Inhaberin folgender deutscher Marken, bei denen jeweils als Markeninhaber die "xxxx Werbeagentur GmbH" (im folgenden kurz: "K+H Werbeagentur") registriert ist:

- Wortmarke Nr. xxx 257 "Original Nordmann", angemeldet am xy 2000 und eingetragen am xy 2004 für "Westen, Bekleidungsstücke, Jacken, Hemden, T-Shirts, Arbeitsbekleidung, Sportbekleidung, Kopfbedeckungen" (Klagemarke "257" - Anlage K 1);

- Wort-/Bildmarke Nr. yyy 193 "Original Nordmann Tanne - Ein Geschenk der Natur", angemeldet am xy 1998 und eingetragen xy 1998 für "Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen" (Klagemarke "193" - Anlage K 7).

Die nach dem Biologen Alexander von Nordmann benannte Nordmann-Tanne (Abies nordmanniana) ist eine Nadelbaum-Art der Gattung Tannen (Anlagen K 13-14, B 1). Sie wird auch "Nordmanns Tanne" bzw. "Nordmannstanne" genannt (Anlage B 1).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei aus der "K+H Werbeagentur" durch Formwechsel hervorgegangen (Anlage K 1 a) und habe mit dem "Original-Nordmann"-Logo ein Vermarktungskonzept für in Dänemark produzierte Nordmannstannen entwickelt. Sie lasse seit 1996 von ihrer Tochtergesellschaft "I. GmbH" (Anlage K 18) die internationale Vermarktungskampagne der unter dem Label "Original Nordmann" gehandelten Weihnachtsbäume durchführen. Sie und ihre Tochtergesellschaft produzierten gemeinsam Werbeartikel mit den Aufdrucken "Original Nordmann" und "Original Nordmann Tanne" (z. B. Becher, Kappen, Rucksäcke, Westen, Plakate), die von Weihnachtsbaumverkäufern zur Dekoration ihrer Verkaufsstellen und als Nebengeschäft genutzt würden.

Der Beklagte nutze ihren (der Klägerin) Markennamen unautorisiert. Die streitgegenständliche Domain sei der erste Schritt einer entsprechenden Geschäftstätigkeit. Wenn der Beklagte als Betreiber eines Forstbetriebes die beanstandete Domain für den Vertrieb seiner eigenen Produkte nutze, werde der Markt über deren Gleichsetzung mit denjenigen Produkten getäuscht, die unter ihren (der Klägerin) Marken beworben würden.

Die dänischen Weihnachtsbaumproduzenten hätten für ihre Nordmannstannen die Marken-Nutzungsrechte (an "Original Nordmann" und "Original Nordmann Tanne") erworben und für ihre Nordmannstannen mit den Labels "Original Nordmann" bzw. "Original Nordmann Tanne" von ihr (der Klägerin) konzipierte "millionenteure" Werbekampagnen finanziert (Anlage K 9). Schon im Jahre 2001 hätten 92 % der zum Kauf von Weihnachtsbäumen befragten Haushalte die Marke "Original Nordmann" gekannt (Anlagen K 6, K 10). Das Label "Original Nordmann" (Anlage K 12) dürften nur Bäume tragen, die strengste Qualitätsanforderungen erfüllten (Anlage K 15).

Der Zahlungsantrag beziehe sich auf die nicht auf die Verfahrenskosten anrechenbaren 50 % des Nettohonorars gemäß Kostenrechnung für die Abmahnung (Anlage K 4).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Domain www.original-nordmann.eu freizugeben und an die Klägerin 271,50 € außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er nutze die beanstandete Domain nicht im geschäftlichen Verkehr, die Domain sei mit keiner Website konnektiert. Ansprüche aus dem MarkenG bestünden nicht. Er (der Beklagte) werde die Domain gegebenenfalls als nicht geschäftliches Informationsportal für Weihnachtsbäume nutzen.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin Inhaberin oder Lizenznehmerin eines eingetragenen Markenrechts in Deutschland und Großbritannien/Irland sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin das "Original-Nordmann"-Logo, ein Vermarktungskonzept für in Dänemark produzierte Nordmann-Tannen entwickelt habe. Es werde ebenso mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin eine Fachzeitschrift für Weihnachtsbaumhändler vertreibe; die Publikation "Original Nordmann News" werde vom "Informationszentrum Nordmanntanne" herausgegeben (Anlage B 2). Die Klägerin sei, wie sie selbst vortrage, erst am 13. September 2005 durch Eintragung im Handelsregister entstanden.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dänische Weihnachtsbaumproduzenten für ihre Nordmann-Tannen "Nutzungsrechte an den Marken" erworben und "millionenteure Werbekampagnen" finanziert hätten. Die von der Gegenseite behauptete Bekanntheit der Marke "Original Nordmann" werde bestritten, bekannt sei die Gattung "Nordmann-Tanne", die "Haushaltsbefragung" (Anlage K 6) sei ohne Substanz.

Die Klagemarke "257" (Anlage K 1) sei nur für Westen, Bekleidungsstücke usw. eingetragen. Eine Marke "Original Nordmann" sei für Pflanzen und Bäume nicht eintragungsfähig, sie wäre glatt beschreibend. So seien zwei Eintragungsversuche schon im Jahre 1998 beim DPMA mangels Unterscheidungskraft und wegen Freihaltebedürfnis als schutzunfähig für die Klasse 31 (Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen) angesehen worden, es handele sich um einen Hinweis auf die Nordmann-Tannen (Anlage B 3).

Durch Urteil vom 15. August 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Das Urteil des Landgerichts verletze Art. 21 der Verordnung der Kommission Nr. 874/ 2004/EG vom 28. April 2004. Sie (die Klägerin) sei Inhaberin der deutschen Klagemarke "257" und der beiden britischen Marken (Anlagen K 2-3). Außerdem sei sie (die Klägerin) berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft aus der Klagemarke "193" und aus der Marke gemäß Anlage K 8 vorzugehen.

Die Domainregistrierung als solche verletze ihre Rechte, es sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Beklagte habe an der Inhaberschaft der Domain keine Rechte und kein sonstiges schützenswertes Interesse. Die Bezeichnung "Original-Nordmann" sei als solche kein Gattungsbegriff.

Die Verwendung der Domain verletze ihr (der Klägerin) Recht aus den Klagemarken "257" und "193". Alle Großhändler von Weihnachtsbäumen würden die Zeichen kennen (Bl. 102 mit Beweisantritt). Es sei europarechtlich bedenklich, wenn ihr (der Klägerin) Rechtsschutz für die britische Marke (Anlage K 3) verweigert werde, obwohl die Verletzung in Großbritannien durch eine Verletzungshandlung von Deutschland aus stattfinde und organisiert werde.

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung Bl. 74),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

(1.) gegenüber der EU-Registrierungsstelle den Verzicht auf die Domain www.original-nordmann.eu zu erklären;

- hilfsweise zu (1.) - die Verwendung der Domain www.original-nordmann.eu in Deutschland für Inhalte bezüglich der Waren- und Dienstleistungsklassen 31 (Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen, land- und forstwirtschaftliche Produkte) und/oder 25 (Westen, Bekleidungsstücke, Jacken, Hemden, T-Shirts, Arbeitskleidung, Sportbekleidung, Kopfbedeckungen) zu unterlassen;

(2.) an die Klägerin 271,50 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. "Original Nordmann" sei rein beschreibend und ohne Kennzeichnungskraft. Nach dem Territorialitätsprinzip könne die Klägerin nur Rechte aus deutschen Marken geltend machen. Auf seiner (des Beklagten) Seite stehe keine markenmäßige Benutzung in Rede. Konkrete Inhalte seien mit der Domain nicht verbunden. Aus der Verordnung der Kommission Nr. 874/ 2004/EG ergäben sich die Ansprüche nicht.

Das Vorbringen zur angeblichen Prozessstandschaft der Klägerin betreffend die Marken gemäß Anlagen K 7 und 8 sei verspätet und werde mit Nichtwissen bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der Klage in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung einschließlich des Hilfsantrages zu 1.) zurückzuweisen.

I.

Die Verspätungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, "ausweislich des Registerstandes" sei die Klägerin nicht Inhaberin der Klagemarke "193". Dass das vorgetragen worden ist bzw. dem unstreitigen Parteivorbringen entspricht, ergibt der Akteninhalt nicht.

Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass Landgericht habe eigene Markenrecherchen vorgenommen und das Ergebnis den Parteien nicht zur Stellungnahme mitgeteilt. Dass es sich anders verhielte, ergibt die Akte ebenfalls nicht. Demgemäß musste der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO). Zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 17. Januar 2007 hat die Klägerin ebenfalls Stellung genommen.

II.

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nunmehr die teilweise neu gefassten Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 12. Februar 2007:

Es geht als Hauptantrag zu 1.) - Bezifferung durch den Senat - nunmehr um die Verurteilung des Beklagten, auf die EU-Domain gegenüber der EU-Registrierungsstelle zu verzichten (dazu unter III.).

Der mit dem Hilfsantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft die Verwendung der Domain für die im Antrag genannten Inhalte (vgl. unter IV.).

Der Hauptantrag zu 2.) betrifft den unverändert weiter verfolgten Zahlungsantrag in Höhe von 271,50 € (dazu unter V.).

III.

Der Haupt-Klageantrag zu I. ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass dieser gegenüber der EU-Registrierungsstelle den Verzicht auf die Domain "www.original-nordmann.eu" erklärt.

1.) Der Gegenstand dieses Antrages ist, wie die Klägerin nunmehr klargestellt hat, die Verurteilung des Beklagten, den Verzicht auf die Domain zu erklären, und nicht - wie offenbar das Landgericht gemeint hat - ein Unterlassungsanspruch.

Es geht bei der Verzichtserklärung um die Domain schlechthin, und nicht um die Verwendung der Domain für bestimmte Inhalte. Hiervon war der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2007 ausgegangen.

Die Klägerin stützt - und das bestimmt den Streitgegenstand mit - ihren Anspruch auf die Klagemarken "257" und "193" (Anlagen K 1 und K 7) und auch auf die britischen Marken (Anlagen K 2-3), ferner auf Verletzung des UWG und des Rechts am Unternehmen (§ 823 BGB).

Die Klägerin stützt ihren Klageantrag dagegen nicht auf Titelschutz (Fachzeitschrift für Weihnachtsbaum-Händler "Original Nordmann News": Anlage K 16) und auch nicht auf ihre Domains. Hiervon ist mangels gegenteiligen Vorbringens auszugehen.

2.) Die Klägerin kann aus der Klagemarke "193" nicht verlangen, dass der Beklagte auf seine Domain verzichtet (§ 14 MarkenG).

(a) Auf den von der Klägerin argumentativ unterstützten Ausgangspunkt des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seine Domain im geschäftlichen Verkehr im Sinne des MarkenG verwenden werde, denn er wolle ein Informationsportal für Weihnachtsbäume bereithalten und handele auch mit Nordmann-Tannen, kann es allerdings nicht ankommen.

Streitgegenstand ist gerade nicht - um es nochmals zu wiederholen - die zu unterlassende Verwendung der Domain für bestimmte Inhalte, sondern der Verzicht auf die Domain schlechthin.

Für einen solchen generellen Verzichtsanspruch betreffend eine Domain kann es aber nicht auf etwa zu besorgende Inhalte auf den mit der Domain konnektierten Internetseiten ankommen. Um bestimmte Verwendungsformen der Internetseiten, die unter der in Rede stehenden Domain erreichbar wären, geht es insoweit nicht.

(b) Das Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" stellt als solche noch keine markenmäßige Benutzung der Klagemarke dar.

Die Nordmann-Tanne, auch Nordmannstanne genannt, ist eine Gattungsart von Nadelbäumen. Die beanstandete Domain des Beklagten besteht - von der "eu"-Kennung abgesehen - nur aus dem Begriff "original-nordmann". Dieser wird vom Verkehr - soweit man bei ihm überhaupt an Tannenbäume denkt - in erster Linie mit der Gattungsbezeichnung der Nordmann-Tanne in Verbindung gebracht. Dem steht der Zusatz "Original" nicht etwa entgegen. Der Verkehr versteht "original-nordmann" nahe liegend als Hinweis auf die echte bzw. tatsächliche Zugehörigkeit einer solchen Tanne zu eben dieser Gattung. Auf die sprachlichen Varianten (Nordmann-Tanne bzw. Nordmannstanne) kommt es dabei nicht an.

Auch bei denjenigen Verkehrskreisen, denen die Klagemarke "193" bekannt ist, führt die Existenz der Domain als solche nicht dazu, dass man diese mit dem aus der Klagemarke berechtigten Unternehmen in Verbindung bringt oder dass insoweit etwa eine Zuordnungsverwirrung entstünde.

Gerade die Fachkreise der Weihnachtsbaumhändler, denen nach dem Vorbringen der Klägerin die Klagemarke weithin bekannt sein soll, wissen jedenfalls auch, dass die Nordmann-Tanne eine Gattungsart von Nadelbäumen ist und dass diese "Original"-Bäume daher von jedermann hergestellt und vertrieben werden können.

Zudem handelt es sich bei der Klagemarke "193", wie ausgeführt, um eine Wort-/Bildmarke mit den ausnahmslos glatt beschreibenden Wortbestandteilen: "Original Nordmann Tanne - Ein Geschenk der Natur" und mit den optisch hervortretenden Bildelementen einer Ellipse mit Holzmaserung und einer Gruppe von drei Tannenbäumen (Anlage K 7). Auf die Worte "Original Nordmann" isoliert - nur diese finden sich in der angegriffenen Domain - bezieht sich der von Haus aus offensichtlich nur kleine Schutzumfang der Klagemarke gerade nicht, für eine dahin gehende Annahme fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden wird und gerade nicht nur mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.

(c) Die Klägerin übersieht bei ihrem gegenteiligen Standpunkt unter Hinweis auf die Eintragung der Klagemarke "193" auch für Tannenbäume (Anlage K 7), dass es bei dem geltend gemachten Verzichtsanspruch aus materiellrechtlichen Gründen gerade nicht auf eine bestimmte Verwendungsform der mit der Domain konnektierten Internetseiten abgestellt werden darf. Vielmehr müsste für die Begründetheit des Verzichtsanspruchs der Klägerin unabhängig von dem Inhalt der Internetseiten in jedem Falle das Registrierthalten der Domain im Hinblick auf die Klagemarke "193" rechtswidrig sein. Dass das nicht richtig sein kann, hält der Senat für offensichtlich.

Würde - um zum Verständnis der Klägerin nur ein Beispiel zu nennen - der Beklagte auf seinen Internetseiten über die Gattung der Nordmann-Tanne berichten, so spräche nichts für einen markenmäßigen Gebrauch durch die Domain; entsprechendes würde für Themen außerhalb der Tannenbäume um so mehr gelten. Und in eben allen diesen Fällen brächte der Verkehr die Domain mit der Klagemarke "192" bzw. mit den hieraus berechtigten Unternehmen nicht in Verbindung.

Eine Verwechslungsgefahr oder gar eine Rufausbeutung bezüglich dieser Marke kämen in diesen Fällen ebenfalls nicht einmal ansatzweise in Frage, und zwar auch dann nicht, wenn man eine Bekanntheit der Klagemarke "192" einmal unterstellte. Insoweit ist ausschlaggebend, dass "original-nordmann" - soweit überhaupt Tannenbäume in Rede stehen - auf eine bestimmte Gattung von Tannenbäumen hinweist.

3.) Der Anspruch auf Verzichtserklärung betreffend die Domain des Beklagten ist auch im Hinblick auf die Klagemarke "257" nicht begründet (§ 14 MarkenG)

Bei dieser Klagemarke handelt es um eine Wortmarke, die nur aus den Worten "Original Nordmann" besteht und die für "Bekleidungsstücke" und ähnliche Waren eingetragen ist (Anlage K 1). Auf die Verwendung der Internetseiten für nur bestimmte Waren ist bei dem geltend gemachten Anspruch auf Verzicht der Domain, wie ausgeführt, nicht abzustellen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. wird entsprechend Bezug genommen.

4.) Im Hinblick auf die britischen Marken (Anlagen K 2-3) ergibt sich nichts anderes.

Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen auch Inhaberin der britischen Marken "Original Nordmann" (Anlage K 2: u. a. für "articles of clothing", Anlage K 3: u. a. für: "forestry products").

Hierzu hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2007 ausgeführt, es gelte für den Verzichtsanspruch bezüglich der übrigen, in anderen EU-Mitgliedsstaaten eingetragenen Marken der Klägerin in den betreffenden Ländern nichts anderes und für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seien diese Marken insoweit ohne Belang.

Hierzu hat die Klägerin ausführen lassen, sie halte es für "europarechtlich bedenklich", ihr für ihre britische Marke "Rechtsschutz zu verweigern". Die Klägerin verkennt, dass eine britische Marke wegen des im Markenrecht bestehenden Territorialitäts-Grundsatzes für das Gebiet der Bundesrepublik schlicht unbeachtlich ist (§ 4 MarkenG).

Zu einem Auslandssachverhalt und insbesondere zum britischen Markenrecht hat die Klägerin nichts von Belang vorgetragen. Darauf ist die Klägerin in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden.

Im Übrigen kann insoweit für die britischen Marken (Anlagen K 2-3) nichts anderes gelten als in Bezug auf die Klagemarke "193". Allein die Registrierung der beanstandeten Domain verletzt die Rechte aus den britischen Marken nicht, Gegenteiliges ist nicht erkennbar. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. wird entsprechend Bezug genommen.

Im Übrigen ist aus eben diesen Gründen die nicht für Deutschland registrierte Marke ("Original Nordmann Tanne - Ein Geschenk der Natur") gemäß Anlage K 8 nicht mit Erfolg heranzuziehen. Auf die Ausführungen unter Ziffer III. 2. wird insoweit Bezug genommen.

5.) Zu Recht hat bereits das Landgericht das Registrierthalten der Domain nicht als unlauteres Verhalten (§ 3 UWG) bewertet. Zudem gibt es für den geltend gemachten Verzichtsanspruch im UWG schlechterdings keine Anspruchsgrundlage.

6.) Der Anspruch auf Verzichtserklärung betreffend die Domain des Beklagten ist auch als Verletzung des Rechts am Unternehmen (§ 823 BGB) nicht begründet.

Das Recht am Unternehmen ist als subsidiärer Auffangtatbestand nur bei Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke anwendbar. Das ist vorliegend nicht gegeben. Die Subsidiarität gilt auch, wenn eine Anwendung einer Sondervorschrift - wie vorliegend des § 14 MarkenG - am Fehlen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen scheitert.

7.) Die von der Klägerin noch herangezogene Verordnung der Kommission Nr. 874/ 2004/EG vom 28. April 2004 gibt für den geltend gemachten Verzichtsanspruch keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese vielmehr voraus.

Hierauf hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2007 hingewiesen. Daran ist festzuhalten.

Die Argumentation der Klägerin, das Vergabeverfahren für die EU-Domains gäbe Markenrechtsinhabern Vorrang vor anderen Nutzern und sie (die Klägerin) habe insoweit Markenrechte und der Beklagte dagegen nicht, greift aus Rechtsgründen nicht durch:

Zum einen geht es vorliegend nicht um die Vergabe einer EU-Domain, sondern um einen Verzichtsanspruch. Zum anderen betreffen die von der Klägerin zitierten Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 874/2004/EG lediglich die "gestaffelte Registrierung" vor der "allgemeinen Registrierung". Da keine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) in Rede steht, kommt es auf irgendeine Berechtigung des Beklagten betreffend die Domain nicht an, sondern nur darauf, ob das Registrierthalten rechtswidrig ist oder - wie vorliegend - nicht.

IV.

Der von der Klägerin angekündigte Hilfsantrag zum Klagenantrag zu 1.) ist nicht begründet.

Die Klägerin von dem Beklagten nicht verlangen, dass dieser es unterlässt, die Domain "www.original-nordmann.eu" in Deutschland für Inhalte bezüglich der Waren- und Dienstleistungsklassen 31 (Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen, land- und forstwirtschaftliche Produkte) und/oder 25 (Westen, Bekleidungsstücke, Jacken, Hemden, T-Shirts, Arbeitskleidung, Sportbekleidung, Kopfbedeckungen) zu verwenden.

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Domain in Deutschland für die im Antrag genannten Inhalte in der sich daraus ergebenden Verallgemeinerung.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 14 MarkenG bezüglich der Klagemarke "193" nicht begründet.

(a) Der weit gefasste Unterlassungsantrag erfasst auch nicht rechtswidrige Begehungsformen. So wäre die Klagemarke "193" in dem oben genannten Beispielsfall einer Abhandlung über die Gattung der Nordmann-Tanne auf den Internetseiten unter der angegriffenen Domain nicht verletzt. Auf die Ausführungen unter Ziffer III. 2. wird insoweit Bezug genommen.

Inwieweit das auch für andere Inhalte auf den Internetseiten gelten würde oder nicht, bedarf keiner Erörterung. Die Domain des Beklagten ist, wie ausgeführt, bisher nicht konnektiert.

(b) Es besteht jedenfalls keine Begehungsgefahr dafür, dass der Beklagte sich rechtswidrig verhält, denn das ist auch bisher insoweit nicht geschehen. Mangels Verletzungsfall kommen die Grundsätze zur Wiederholungsgefahr und zur konkreten Verletzungshandlung insoweit nicht zur Anwendung.

Es besteht demgemäß auch keine Begehungsgefahr dafür, dass der Beklagte unter der beanstandeten Domain rechtswidrig die Internetseiten für die Inhalte der "Waren- und Dienstleistungsklassen 31 (Bäume, Laubbäume, Nadelhölzer, Koniferen, Kiefern und Tannen, land- und forstwirtschaftliche Produkte) und/oder 25 (Westen, Bekleidungsstücke, Jacken, Hemden, T-Shirts, Arbeitskleidung, Sportbekleidung, Kopfbedeckungen)" verwenden wird.

Die zitierten Bereiche sind kurzer Hand aus dem Warenverzeichnis der Klagemarken "257" und "193" übernommen worden. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte rechtswidrige Inhalte aus diesen Bereichen auf die Internetseiten unter der beanstandeten Domain einstellen wird.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus den übrigen, oben unter Ziffer III. 3., 5., 6. und 7. erörterten Klagemarken bzw. sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht begründet. Auf diese obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.

Auf die unter Ziffer III. 4. angesprochenen Klagemarken kann es nicht ankommen, Streitgegenstand ist insoweit die Verwendung der Domain nur in Deutschland.

V.

Der Klageantrag zu 2.) betreffend die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 271,50 € ist zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden.

Die geltend gemachten Abmahnkosten betreffen die Abmahnung des Beklagten gemäß Anwaltsschreiben vom 20. April 2006 (Anlage K 4), und zwar den Teil des Anwaltshonorars, der auf die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits nicht anrechenbar ist. Die Klägerin hat mit der Abmahnung geltend gemacht, der Beklagte möge dessen Domain "www.original-nordmann.de" freigeben (Anlage K 4).

Das ist, wie oben unter III. ausgeführt, als Anspruch auf Verzicht auf die Domain zu verstehen. Die Klägerin hat insoweit keinen Erstattungsanspruch. Auf die Ausführungen unter Ziffer III. wird insoweit Bezug genommen.

VI.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Vorlage an den EuGH (Art. 234 EG) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Anwendung der markenrechtlichen Bestimmungen steht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen im Einklang.

Durch die Entscheidung auch über den Hilfsantrag erhöht sich der Streitwert nicht. Der Gegenstandswert des Hilfsantrages ist wertmäßig im Hauptantrag zu 1.) enthalten.

Ende der Entscheidung

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