Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 232/01
Rechtsgebiete: UWG, HWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
HWG § 3 a
1. Es wird in unzulässiger Weise für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet geworben, wenn der Verkehr annehmen kann, er könne eine Erkrankung allein mit dem beworbenen Arzneimittel behandeln, dieses aber nur "zur unterstützenden Therapie" der Erkrankung zugelassen ist.

2. Gewinnt ein - isoliert betrachtet - neutraler Satz, der als solcher nicht zu beanstanden ist, seinen rechtswidrigen Gehalt aus dem werblichen Umfeld der An zeige, weil dieser Zusammenhang ihm einen bestimmten Sinn gibt und zu einem entsprechenden Verständnis des Betrachters führt, dann trifft der Antrag, der diese Aussage isoliert zum Gegenstand macht, nicht das Charakteristische der konkreten Verletzungsform.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 232/01

Verkündet am: 27. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter v. Franqué, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 13. Februar 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Rechte erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 62.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Rechtsmittelinstanz auf 51.129 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, hat das "zur unterstützenden Therapie bei Abnutzung der Gelenke" zugelassene rezeptfreie Arzneimittel Jucurba in einer Anzeige (Anlage K 2) beworben.

Der Kläger, ein Verein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hält diese Werbung für rechtswidrig und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Jucurba" zu werben:

"Jucurba-Teufelskralle greift direkt in den Krankheitsprozeß der Arthrose ein. Die Kapseln können die Kollagenasen (Enzyme) bremsen."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Beide Parteien vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, der angesprochene Verkehr entnehme der Aussage, das Mittel könne als "ursächliche Therapie" Arthrose stoppen und andere Mittel ersetzen oder - anders formuliert - es erlaube, bei einer Arthrosebehandlung auf andere Mittel zu verzichten. Für eine Therapie, bei der nur Jucurba verwendet werde, sei es aber nicht zugelassen und dürfe deshalb entsprechend § 3 a HWG so nicht beworben werden, denn diese Aussage betreffe eine Indikation außerhalb der Zulassung. Die Beklagte schulde nach § 1 UWG Unterlassen. Dem stimmt der Senat zu. Diese Auffassung entspricht seiner Rechtsprechung, er nimmt ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug.

Die Beklagte wendet ein, "ursächliche Therapie" sei ein der Wissenschaft unbekannter Begriff, der auch nicht erläutert werde. Die Eignung, andere Mittel zu ersetzen, sei weder der angegriffenen Aussage noch aus dem Gesamtzusammenhang zu entnehmen. Die Aussage beschreibe die schnelle Wirkweise, ohne auszuschließen, daß weitere Medikamente eingenommen werden müssen, wie sich aus dem Eingangssatz, "Wie Sie Ihre Arthrose-Therapie erfolgreicher machen können", ergebe. Daraus folge nicht, dass Jucurba andere Mittel ersetzen solle, sondern dass es zur Ergänzung geeignet sei. Das werbliche Umfeld beuge Missverständnissen vor. Zudem sei der Tenor zu weit.

Das überzeugt nicht.

1. Mit "ursächliche Therapie" ist gemeint, daß der Verkehr die Aussage dahin versteht, sie könne allein mit Jucurba erfolgen. Der Eingangssatz "Wie Sie Ihre Arthrose-Therapie erfolgreicher machen können", steht einem solchen Verständnis nicht entgegen, denn er ist doppeldeutig. Er kann sich auf eine bereits bestehende, aber auch auf eine generell erforderliche Therapie beziehen. Alle Leser, die die Aussage im zuletzt genannten Sinne verstehen, müssen sie als Werbung für eine Therapie ansehen, bei der nur Jucurba eingesetzt wird.

Auch das Wort "können" in der angegriffenen Aussage "Jucurba-Teufelskralle greift direkt in den Krankheitsprozess der Arthrose ein. Die Kapseln können die Kollagenasen (Enzyme) bremsen." verdeutlicht nichts. Auch hier bezeichnet das "Können" die Fähigkeit zur Kollagenase-Hemmung, denn aus dem voraufgehenden Satz ergibt sich, dass Jucurba in den Krankheitsprozess eingreift, sobald man es verwendet. Eine Einschränkung, das sei nur möglicherweise der Fall und deshalb dürfe Jucurba nicht allein verwendet werden, liegt darin nicht. Dann kann der folgende Satz nur als Erklärung dienen, warum Jucurba in den Krankheitsprozess eingreift, weil es nämlich die Fähigkeit besitzt, die Kollagenasen zu bremsen. Eine Einschränkung liegt auch nicht darin, dass in der Ziffer 1 der Anzeige der Wirkstoffreichtum der Teufelskralle und in Ziffer 3 die Verträglichkeit des Mittels hervorgehoben wird, denn beide Gesichtspunkte stehen in keiner Weise dem Verständnis entgegen, man könne allein mit Jucurba Arthrose behandeln. Ob die beiden Ziffern inhaltlich den Eindruck nicht sogar verstärken, muss ungeprüft bleiben, weil der Kläger sie nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht hat.

Es kann die Beklagte nicht entlasten, dass die Pflichtangaben den Hinweis enthalten: "Zur unterstützenden Therapie bei Abnutzung der Gelenke." Unbeschadet der Frage, ob Pflichtangaben in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige deren übrigen Inhalt überhaupt richtig stellen können, kommt es hier nicht darauf an. Die Beklagte macht geltend, inhaltlich sei die angegriffene Aussage richtig, denn darin werde in zutreffender Form die Wirkweise von Jucurba beschrieben, und beruft sich dazu auf das Gutachten von Frau Dr. H.. Der Senat braucht dem Wahrheitsgehalt der Aussage nicht nachzugehen, denn auch und gerade wenn damit wahrheitsgemäß die Wirkweise von Jucurba beschrieben wird, hat der Verkehr keinen Grund zu zweifeln, dass ihm mitgeteilt werden soll, er könne seine Arthrose mit diesem Mittel behandeln, ohne dass damit die Erkenntnis verbunden ist, dies dürfe aber nur in Zusammenhang mit einer anderen Therapie geschehen. Erfolge sind nicht nur mit zugelassenen Mitteln möglich. Deshalb stehen die Pflichtangaben mit dem übrigen Inhalt der Anzeige nicht in Widerspruch.

Im übrigen ist anzumerken: Von "Zulassung" ist in den Pflichtangaben nicht die Rede. Wenn der angesprochene Verkehr die Pflichtangaben wirklich zur Kenntnis nimmt, kann er nicht den Schluss ziehen, das Mittel solle nur im Rahmen seiner Zulassung beworben werden. Der Hinweis kann in seinen Augen dazu dienen, einen bestimmten Aspekt beim Einsatz von Jucurba hervorzuheben.

2. Antrag und Verbotsausspruch sind nicht zu weit.

Wer eine Aussage aus dem Zusammenhang löst, in dem sie in einer Anzeige steht, und isoliert angreift, nimmt damit eine Verallgemeinerung vor. Solche Verallgemeinerungen sind zulässig, wenn in ihnen das Charakteristische der Verletzungsform erhalten bleibt.

Das trifft dann zu, wenn alles, was auf Grund der Verallgemeinerung entfällt, ohne Bedeutung für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Aussage ist (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, 2002, Kap. 51, Rdnr. 14 mit Nachweisen).

Gewinnt ein - isoliert betrachtet - neutraler Satz, der als solcher nicht zu beanstanden ist, seinen rechtswidrigen Gehalt aus dem werblichen Umfeld der An zeige, weil dieser Zusammenhang ihm einen bestimmten Sinn gibt und zu einem entsprechenden Verständnis des Betrachters führt, dann trifft der Antrag, der diese Aussage isoliert zum Gegenstand macht, nicht das Charakteristische der konkreten Verletzungsform. Er kann keinen Erfolg haben, weil die Aussage nicht in jedem beliebigen Zusammenhang rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn ihm das werbliche Umfeld den rechtswidrigen Charakter verleiht. Deshalb muss das werbliche Umfeld der Anzeige in das Verbot einbezogen werden.

Hat hingegen die isolierte Aussage selbst einen rechtswidrigen Inhalt, ohne dass das werbliche Umfeld zu diesem Verständnis beiträgt, kann es als unerheblich fortgelassen werden. Diese beiden Konstellationen dürfen nicht vermengt werden. Das geschieht aber, wenn das Verbot der isolierten Aussage mit der Begründung angegriffen wird, es sei zu weit und verallgemeinere, ohne das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zu beschreiben, denn die Aussage sei in einem Zusammenhang denkbar, der ihr einen anderen Sinn verleiht, so dass sie nicht als rechtsverletzend verstanden werden kann. Diese Möglichkeit besteht zwar, tritt der Satz aber in einem solchen Zusammenhang auf, dann hat er einen anderen Sinn als in der konkreten Verletzungsform und wird dementsprechend von dem Verbot überhaupt nicht erfasst.

Verboten ist die Aussage, weil sich aus ihr ergibt, daß Jucurba zur alleinigen (und nicht nur unterstützenden) Therapie in Betracht kommt. Eine solche Werbung ist unter allen Umständen unzulässig. Steht der Satz in einem Zusammenhang, der diese Möglichkeit ausschließt, wäre er nicht Gegenstand des Verbotes. Das hat nichts mit der Rechtssprechung des Senats zu tun, dass ein für sich genommen neutraler Satz, dessen Rechtswidrigkeit sich erst aus dem Zusammenhang ergibt, nicht isoliert angegriffen werden kann, weil er nicht in jedem denkbaren Zusammenhang einen rechtswidrigen Inhalt hätte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 a. F. und § 543 Abs. 2 n. F. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es eine Tatfrage ist, wie der Verbraucher die Werbung der Beklagten versteht.

Ende der Entscheidung

Zurück