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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 240/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 249 | |
ZPO § 287 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 31. Januar 2002
In dem Rechtsstreit
"Milchleistungsfutter"
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 8. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von € 25.600 abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist um DM 2.449.843,00 bzw. €1.252.584,80 beschwert.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests.
Milchviehhalter setzen als ergänzende Futtermittel zum Grundfutter Milchleistungsfutter ein, das unterschiedlich zusammengesetzt ist, um der jeweiligen Futtersituation z.B. im Jahreslauf gerecht werden zu können. Auf dem Markt gibt es Milchleistungsfutter mit und ohne Energieangabe. Der garantierte Energiegehalt darf nach der Gesetzeslage auf Sackanhänger und Lieferschein nur angegeben werden, wenn dies nach dem Hohenheimer Futterwerttest (auch "Gastest") ermittelt worden ist. Milchleistungsfutter ohne Energieangabe hat im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover einen Marktanteil von weniger als 3 %. Es wird um 5 bis 10 % billiger angeboten. Die Klägerin stellt beide Arten her.
Der beklagte Verein F , der in den Jahren 1990 bis 1997 in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover von den etwa 1000 Milchleistungsfutter-Marken 1741 nach Zufall ausgewählte Proben (davon 16 ohne Energieangabe) getestet und die Ergebnisse veröffentlicht hat (vgl. Anlagen B 5, 6 und B 8 und 9 neu), veröffentlichte im November 1996 einen Test, bei dem zwischen April und Juni des Jahres 1996 18 Futtermittel im Raum Hannover überprüft worden waren. Er wurde im April 1997 im wesentlichen unverändert von der Hannoverschen Land- und Forstwirtschaftlichen Zeitung übernommen (Anlage K 1). Als einziges Futtermittel ohne Energieangabe war das Produkt "G 2" der Klägerin einbezogen worden, erhielt aber keine Note in der Gesamtbewertung. 15 Futtermittel erhielten die Bestnote "1", zwei nur die Bewertung "3", davon das Produkt "G 183 Rohfaser" der Klägerin. Im begleitenden Text hieß es zusammenfassend u.a.:
"...Ein Futter enthielt keine Energieangabe und konnte daher nicht abschließend bewertet werden. Von den 17 MLF erreichten 15 die beste Gesamtbewertung (Gruppe 1). In einem Fall wurde der deklarierte Rohproteingehalt unterschritten, während gleichzeitig ein Calciumübergehalt vorlag. Bei diesem Futter fehlte die Angabe von Calcium und Phosphor. Ein weiteres MLF erreichte den deklarierten Energiegehalt nicht und mußte deshalb in Gruppe 3 eingeordnet werden. Deutliche Unterschreitungen im Energie- und Rohproteingehalt führen zu Leistungseinbußen. Das Futter ohne Energieangabe lag nicht nur außerhalb der Energiestufe 1 (5,9 MJ NEL je kg), sondern unterschritt deutlich den deklarierten Rohproteingehalt und enthielt zuviel Calcium. Hinzu kam, daß die Calcium- und Phosphordeklaration fehlte.
Futter ohne Energieangabe gehören keinesfalls in den Trog. Der Tierhalter kann nur davor gewarnt werden, die "Katze im Sack" zu kaufen. Das vermeintlich preisgünstige Futter könnte sich durch Leistungseinbußen schnell zu einem Bumerang entwickeln. Auch wenn die Angaben zu Ca und P für MLF futtermittelrechtlich nicht vorgeschrieben sind, muß es für den Landwirt selbstverständlich sein, nur Futter mit entsprechender Deklaration einzusetzen. Ansonsten ist er nicht in der Lage, eine bedarfsgerechte Ration zu erstellen. ...
Diese Testergebnisse gelten nur für die geprüften Futterchargen und stellen keine Bewertung der beprobten Marken über einen längeren Zeitraum dar. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf das übrige Produktionsprogramm der beteiligten Hersteller zu."
Das Landgericht bestätigte durch Urteil (Anlage K 3) seine einstweilige Verfügung vom 06.06.1997, durch die dem Beklagten verboten worden war, Warentests über Milchleistungsfutter wie aus der Anlage Ast. 1 ersichtlich zu erstellen und zu verbreiten, soweit darin das Milchleistungsfutter G 2 als einziges Milchleistungsfutter ohne Energieangabe in einer Reihe von Milchleistungsfuttern mit Energieangabe aufgeführt ist (Anlage K 2).
Der Beklagte anerkannte das als endgültige Regelung (Anlage K 4) und bestätigte mit Schreiben vom 24.11.1997, daß er der Beklagten "die Schäden erstatten wird, die [ihr] durch den beanstandeten Warentest in der Hannoverschen Land- und Forstwirtschaftlichen Zeitung vom 04.04.1997 entstanden sind oder noch entstehen werden" (Anlage K 6).
Diesen Schaden beziffert die Klägerin mit fast 2,5 Mio. DM. Zur Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und der Berufungsbegründung vom 07.02.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 2.449.843,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich sich mit Rechtsgründen verteidigt und zum Schaden auf Absatzrückgänge (Anlagen B 8 - 14), Preisverfall (B 15), fehlende Verbreitung der Zeitung im Absatzgebiet der Klägerin (B 16), weitere Faktoren (B 17, B 18) und eine objektive Minderwertigkeit des Produkts "G 2" (B 10 neu) verwiesen.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 2 ZPO), hat die Klage abgewiesen, weil der Schaden nicht hinreichend dargelegt sei. Die Klägerin wolle einen Gesamtschaden durch Absatzrückgang berücksichtigt wissen, auf den sich das Anerkenntnis des Beklagten, das auf dem Hintergrunde der Urteilsgründe auszulegen sei, nicht bezogen habe, weil es nur Schäden im Produktbereich von "G 2" erfasse. Die Klägerin habe aber keine Anhaltspunkte geliefert, wie diese zu ermitteln seien.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Schriftsatz vom 29.06.2001 ergänzend zum Rückgang beim Absatz des Futtermittels "G 2" vor.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 22. September 1999 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 2.449.843,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil in Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung, wobei auch er das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat - wie in dem das Verbot bestätigenden Urteil verdeutlicht - als irreführend und damit als rechtswidrig angesehen, daß die Veröffentlichung das Futtermittel "G 2" in "tabellarischer Zusammenstellung" in einer Reihe mit Milchleistungsfuttermitteln aufführe, deren Energiegehalt angegeben werde, weil es auf diese Weise "von vornherein keine faire Chance gehabt habe, seiner Qualität entsprechend eingeordnet zu werden".
Sieht man zunächst von diesem besonderen Gesichtspunkt ab, kommt als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, daß der Beklagte im übrigen durch die von ihm zu verantwortende Veröffentlichung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Das hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil verneint, und der Senat sieht das nicht anders.
Im Text außerhalb der Tabelle wird klargestellt, daß das Futter ohne Energieangabe, also "G 2", nicht abschließend bewertet werden könne. Damit ist klar, daß es nicht in eine Reihe mit den Futtermitteln mit Energieangabe gestellt wird. Die anschließenden Ausführungen, die sich mit dem Futtermittel ohne Energieangabe befassen, enthalten Tatsachen, deren Richtigkeit die Klägerin nicht angreift. Die Warnung vor Futtermitteln ohne Energieangabe ist eine unter dem Schutz von Art. 5 des Grundgesetzes stehende Meinungsäußerung, die ohne unnötig herabsetzende oder gar schmähende Kritik mit sachlichen Gesichtspunkten vertretbar und diskutabel begründet wird und deshalb nicht rechtswidrig ist (Palandt/Thomas, BGB, 61. Auflage, 2002, § 823, Rn. 22 m.w.N.). Obendrein wird am Ende des Textes ausdrücklich hervorgehoben, daß die Testergebnisse keine verallgemeinernden Aussagen zu anderen Produkten der genannten Hersteller erlauben.
Deshalb mag es durchaus so sein, daß sich die Veröffentlichung auf den Gesamtabsatz aller von der Klägerin vertriebenen Futtermittel ausgewirkt hat. Das ist eine Folge, der regelmäßig ein Teil der Hersteller ausgesetzt ist, deren Erzeugnisse einem vergleichenden Warentest unterzogen wurden und nicht besonders gut abgeschnitten haben. Das macht einen vergleichenden Warentest aber nicht rechtswidrig. Es beruht insoweit also nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten, wenn der Absatz zurückgegangen ist, sondern auf Schlüssen, die die Abnehmer aus der Veröffentlichung gezogen haben.
Wenn sie sich beispielsweise von dem Argument des Beklagten, daß Futter ohne Energieangabe nicht in den Trog gehöre, haben überzeugen lassen, dann werden sie auch kein solches Futter mehr gekauft haben. Wenn sie erfahren, daß das Futtermittel "G 183 Rohfaser", das nach den auch von der Klägerin nicht beanstandeten Kriterien des Tests nur mit der Gesamtbewertung "3" abgeschnitten hat, während 15 andere der 17 Futtermittel mit Energieangabe die Note "1" erzielten, dann mögen sie nicht nur auf dieses Futter verzichtet, sondern auch zu Lasten der Klägerin Schlüsse auf deren gesamtes Angebote gezogen haben, obwohl sich der Beklagte nach besten Kräften bemüht hat, solchen Fehlurteilen entgegenzuwirken. Deshalb entsprechen die Äußerungen der Landhändler (Anlagen K 8 bis 19) durchaus der Lebenserfahrung.
2. Dann kann Anspruchsgrundlage nur das Anerkenntnis im Schreiben vom 24.11.1997 sein. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, das die Wirksamkeit bejaht hat. Zu Ergänzungen besteht kein Anlaß, weil auch der Beklagte dem nicht mehr entgegengetreten ist.
Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch insoweit zu eigen, als sie zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte seine Haftung bei sachgerechter Auslegung des Anerkenntnisses nur für Schäden im Hinblick auf das Futtermittel "G 2" anerkannt hat, die auf die vom Landgericht als irreführend und damit rechtswidrig bewerteten Elemente in der Veröffentlichung zurückzuführen sind. In dem das Verbot bestätigenden Urteil hat das Landgericht verdeutlicht, daß die Veröffentlichung rechtswidrig sei, weil sie das Futtermittel "G 2" in "tabellarischer Zusammenstellung" in einer Reihe mit Milchleistungsfuttermitteln aufführe, deren Energiegehalt angegeben werde, weil es auf diese Weise "von vornherein keine faire Chance gehabt habe, seiner Qualität entsprechend eingeordnet zu werden".
Diese Auffassung ist durch das Anerkenntnis des Beklagten einer Kritik entzogen, so daß festzustellen bleibt, inwieweit die Klägerin beim Absatz des Futtermittels "G 2" dadurch Einbußen erlitten hat, daß Milchviehhalter das Futtermittel "G 2" in der gleichen Tabelle gefunden haben wie Futtermittel mit Energieangabe.
3. Unter Würdigung aller Umstände kommt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO zu dem Ergebnis, daß die Aufnahme von "G 2" in die Tabelle innerhalb der Veröffentlichung zu keinem Schaden geführt hat.
Das beruht auf dem Umstand, daß die Tabelle in eine Veröffentlichung integriert war, die im übrigen nicht zu beanstanden ist. Stellt man sich vor, der Beklagte hätte es nicht dabei bewenden lassen, nur in der Tabelle selbst darauf hinzuweisen, daß es keine Gesamtbewertung gebe, sondern ganz auf die beanstandete Aufnahme in die Tabelle verzichtet, dann stünde die Klägerin nicht anders da, weil die Veröffentlichung in ihrem rechtmäßigen Teil alle Verluste der Klägerin erklärt, ohne daß sich erkennen läßt, daß auch die Aufnahme von "G 2" in die Tabelle dazu beigetragen hat. Alle Angaben zu dem Futtermittel in der Tabelle finden sich in verbalisierter Form im begleitenden Text, der rechtmäßig ist.
Dabei handelt es sich nicht etwa um das Problem der hypothetischen Kausalität oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens (dazu BGB-Münchener Kommentar/Grunsky, 3. Auflage, Rdnr. 78 ff. vor § 249), denn es wird nicht eine hypothetische Reserveursache berücksichtigt. Vielmehr wird ein historischer Vorgang bewertet, bei dem verschiedene Elemente nebeneinander mitgewirkt haben. Stehen diese nebeneinander und haben sie je für sich nur zu einem Teil des Schadens geführt, haftet der Verursacher aber nur für eines, ist sein Anteil von dem des anderen Verursachers nach § 287 ZPO abzugrenzen (BGH LM § 823 (C) Nr. 4; Grunsky, a.a.O., Rdnr. 50 vor § 249; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 87 vor § 249). Das gilt nicht nur, wenn die Beiträge verschiedener Schädiger zu beurteilen sind, sondern auch dann, wenn es um voneinander abgrenzbare Handlungselemente eines Schädigers geht. Macht etwa ein Arzt bei einem von der Einwilligung des Patienten gedeckten Eingriff einen Kunstfehler, ist die fehlerfreie und die fehlerhafte ärztliche Tätigkeit gegenüberzustellen (BGH LM § 276 (Ca) Nr. 11).
Es erscheint ausgeschlossen, daß die angesprochenen Leser der Veröffentlichung ihre Entscheidung beim Kauf von Futtermitteln allein oder auch von dem durch die tabellarische Zusammenstellung verursachten schiefen Bild abhängig gemacht haben. Es geht bei einem solchen Kauf um eine folgenschwere Entscheidung, denn von ihr hängt die Leistung des Milchviehs ab, und vernünftigerweise wird sich kein Landwirt mit einem flüchtigen Blick auf die Tabelle begnügen und darauf seine Entscheidung stützen.
Schon wer sich mit der Tabelle beschäftigt, kann nicht darüber hinwegsehen, daß dort Bewertungen vergeben werden, daß eine solche für "G 2" aber ausdrücklich "entfällt" und zwar gerade deshalb, weil sie in eine andere Kategorie von Milchleistungsfutter gehört, nämlich - wie durch die Zwischenüberschrift klargestellt ist - von Futter ohne Energieangabe.
Nur ein Landwirt, der es bei einem flüchtigen Blick bewenden ließe und ohne weitere Beschäftigung mit der Frage entschiede, daß er beispielsweise wegen fehlender Bewertung das Futter "G 2" lieber gar nicht mehr kaufen werde, hätte in seiner Entscheidung durch das "schiefe Bild" beeinflußt werden können.
Der Senat ist überzeugt, daß es solche Landwirte nicht gibt. Wer mit der Problematik vertraut ist, kann nicht beeinflußt werden. Wer nicht mit ihr vertraut ist, aber eine rationale Kaufentscheidung treffen möchte, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, wird sich unterrichten und den begleitenden Text lesen, der ihm ein zutreffendes Bild von den Zusammenhängen vermittelt. Er erfährt, daß Futtermittel ohne Energieangabe in der Regel preisgünstiger angeboten werden, aber auch, warum das in den Vergleich einbezogene nicht wie die übrigen Futtermittel bewertet werden konnte. Ein Teil der Leser wird sich bereits das Urteil zu eigen machen, daß Futtermittel ohne Energieangabe nicht in den Futtertrog gehören. Wer das nicht tut, dem wird darüber hinaus klargemacht, daß "G 2" im Hinblick auf weitere Parameter, die durchaus einen Vergleich mit den übrigen Futtermitteln erlauben, Schwächen aufweist, und dies wird ihn abhalten, "G 2" für sein Vieh zu kaufen. Zu seiner Entscheidung trägt nicht bei, daß "G 2" neben Futtermitteln mit Energieangabe in die Tabelle aufgenommen worden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO alter Fassung.
Ende der Entscheidung
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