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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 3 U 250/05
Rechtsgebiete: UWG, VVG, AKB


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 10
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
VVG § 7 Abs. 1 S. 2
VVG § 55
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13 Abs. 7
AKB § 13 Abs. 10 n.F.
1. Bei der Gewährung von Warengutscheinen, welche bei dritten Unternehmen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, gegenüber Kunden, die ihre Autoglasscheibe austauschen lassen, handelt es sich nicht um Nachlässe oder Rabatte auf die Kosten dieses Austausches. Auch eine Beteiligung an dem versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt ist darin nicht zu sehen. Es liegt auch keine Verschleierung der vorgenannten Zuwendungen vor.

2. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige zusätzliche Leistung der Glaserei, welche den Schaden des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar mindert. Freiwillige Leistungen Dritter sind, auch wenn sie adäquate (Vorteils-)Folge des Versicherungsfalles sind, nicht zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen.

3. Die Versicherungsnehmer sind daher auch nicht verpflichtet der Versicherung den Wert des erlangten Gutscheins mitzuteilen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 250/05

Verkündet am: 10.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Dr. Löffler, Terschlüssen nach der am 15. Juni 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 , vom 4. Oktober 2005, Az. 312 O 558/05, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2005, Az. 312 O 558/05, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Reparatur und des Austausches von Autoglasscheiben.

Seit Mitte Juni 2005 warb die Antragsgegnerin damit, dass sie denjenigen Kunden, die bei einer ihrer Reparaturstätten bis zum 31. Juli 2005 eine Autoscheibe austauschen ließen, einen Media-Markt-Gutschein in Höhe von € 25,00 gewähren werde (Anlage EVK 7).

Nachfolgend erwirkte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2005, Az. 312 O 558/05, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, den Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherter Autofahrer dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer ein Wertgutschein angeboten oder gewährt wird, der bei dritten Unternehmen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden kann, sofern die Antragsgegnerin weiß oder erkennen muss, dass der Wert des Gutscheins nicht auf den Versicherungsschaden angerechnet wird.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 4. Oktober 2005 bestätigt und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet. Die Antragsgegnerin stifte ihre Kunden durch das Anbieten des Gutscheins bei Austausch einer defekten Autoscheibe zu vertragswidrigem Verhalten gegenüber der jeweiligen Versicherung an, denn durch das Verschweigen des Gutscheins verletze der Versicherungsnehmer seine versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber der Versicherung.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

Mit der Berufung wendet sich die Antragsgegnerin zum einen gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, wonach § 55 VVG dazu führe, dass der Wert der beworbenen Gutscheine von dem zu regulierenden Schadensbetrag abzuziehen sei. Zum anderen macht die Antragsgegnerin auch in der Berufungsinstanz geltend, dass den Versicherern die Gewährung von Gutscheinen im Bereich der Autoglasereien bekannt sei, und diese von ihnen geduldet werde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2005 (312 O 558/05) nebst der einstweiligen Verfügung vom 13. Juli 2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

mit der Maßgabe, dass es im Unterlassungstenor anstatt "sofern die Antragsgegnerin weiß oder erkennen muss" nunmehr "ohne den Wert des Gutscheins auf der dem Versicherer erteilten Rechnung anzugeben" heißen soll,

und der weiteren Maßgabe, dass an den Unterlassungstenor angefügt wird:

"sofern die Kosten der durchgeführten Autoglasreparatur zuzüglich des Wertes des angebotenen oder gewährten Gutscheins oberhalb des jeweils vereinbarten Selbstbehalts liegen."

Die Antragstellerin tritt der Berufung der Antragsgegnerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2006 Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Formalien der Berufung sind gewahrt.

2.

Die Berufung ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin bejaht.

a.

Der Unterlassungstenor zu I. der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2005 ist bereits zu weit gefasst.

Die im Wettbewerbsrecht bestehende Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung beschränkt sich auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung, wobei gewisse Verallgemeinerungen miterfasst werden, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 1984, 593, 594 - adidas-Sportartikel m.w.N.).

Verletzungshandlung ist hier das Angebot oder die Durchführung des Austausches einer Autoglasscheibe kaskoversicherter Autofahrer, wobei dem betroffenen Autofahrer ein Wertgutschein angeboten oder gewährt wird, der bei dritten Unternehmen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden kann, ohne dass dieser Wertgutschein auf der von der Antragsgegnerin erteilten Rechnung ausgewiesen wird. Charakteristisch für die Verletzungshandlung ist hier, dass dem Versicherungsnehmer Waren- oder Dienstleistungsgutscheine gewährt werden, welche er der Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung nicht bekannt gibt. Dabei werden nach der Antragsfassung nur Fälle erfasst, in denen überhaupt Versicherungsschutz besteht, d.h. in denen eine Teil-Kasko-Versicherung abgeschlossen wurde.

Maßgeblich ist weiter, dass tatsächlich eine Schadensregulierung durch ein Versicherungsunternehmen in Betracht kommt. Soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot Versicherungsnehmern unterbreitet, deren vertraglich vereinbarter Selbstbehalt durch die Kosten des Austausches der Autoglasscheibe zzgl. des Wertes des Gutscheins nicht erreicht wird, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Regulierung durch ein Versicherungsunternehmen erfolgt. Hinsichtlich dieser Fälle liegt somit ohnehin kein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin vor.

Der zuerkannte Unterlassungstenor geht mithin zu weit, denn er erfasst auch Fälle, in denen die Kosten der durchgeführten Autoglas-Reparatur unterhalb des jeweils vereinbarten Selbstbehalts zzgl. des Wertes des Gutscheins liegen. In solchen Fällen kann die Gewährung eines Gutscheins von vornherein schon nicht zur Verletzung etwaiger versicherungsvertraglicher Pflichten führen, denn der Schaden wird nicht gegenüber einer Versicherung geltend gemacht, so dass auch kein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen etwaige versicherungsvertragliche Mitwirkungspflichten begangen werden kann. Der Unterlassungstenor geht auch insofern zu weit, als die gewährten Gutscheine auf der Schadensrechnung ausdrücklich aufgeführt werden, denn in diesem Fall liegen der Versicherung sämtliche Informationen vor.

Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsantrag im Hinblick auf die vorgenannten Aspekte in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2006 entsprechend modifiziert und eingeschränkt. Insoweit war die Berufung der Antragsgegnerin bereits im Hinblick auf die übermäßige Weite des zuerkannten Unterlassungstenors begründet.

b.

Im Übrigen ist die Berufung der Antragsgegnerin begründet, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG, noch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 8 Abs. 1 UWG, noch gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet ist.

aa.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. versicherungsvertraglichen Regelungen zu. Zum einen dient die Regelung des § 4 Nr. 10 UWG nicht dem Schutz Dritter, d.h. hier der Versicherungen. Zum anderen liegt -entgegen der Ansicht des Landgerichts- kein Fall einer Anstiftung zu versicherungsvertragswidrigem Verhalten vor.

Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Versicherer gemäß § 55 VVG nicht verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. In die Kraftfahrzeug-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) einbezogen. Gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer lediglich die erforderlichen Kosten des Wiederherstellung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Gemäß § 13 Abs. 7 AKB werden etwaige Wertverbesserungen des Kraftfahrzeugs auf die Ersatzleistung angerechnet, d.h. nicht ersetzt. In § 13 Abs. 10 AKB n.F. ist geregelt, dass der Schaden in der Teil- und Vollversicherung abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt wird. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet ist, dem Versicherer gegenüber vollständige Angaben im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung zu machen (Prölls/Martin VVG, 27. Auflage, 2004 § 7 AKB Rn. 43).

Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer nur den tatsächlich eingetreten Schaden abzüglich eines etwaigen Selbstbehalts zu ersetzen. Dieser Schaden beläuft sich vorliegend auf diejenigen Kosten, die der Versicherungsnehmer für den Austausch der Autoglasscheibe an die Antragsgegnerin zu bezahlen hat.

Zwar sind Nachlässe und Rabatte, welche zugunsten des Versicherungsnehmers gewährt werden (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2006, 57; OLG Köln, r+s, 1990, 332; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 13 AKB Rn. 10) und etwaige Beteiligungen der Autoglaserei an der vereinbarten Selbstbeteiligung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2006, Az. 6 U 7/06 -zur Veröffentlichung vorgesehen in MDR; OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2005, Az. 4 U 174/04, zitiert nach juris; OLG Naumburg GRUR-RR 2005, 203 f.; LG Essen WRP 2005, 523, 524;) von den Reparaturkosten in Abzug zu bringen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Art von Leistungen den finanziellen Schaden des Versicherungsnehmers unmittelbar mindert. Auch etwaige Umgehungsgeschäfte, die den Erhalt eines Nachlasses oder die Beteiligung an einem etwaigen Selbstbehalt verschleiern sollen, wie beispielsweise der Ankauf der defekten Autoglasscheibe (LG Dortmund, WRP 2004, 792) oder die Bezahlung einer scheinbaren Werbeleistung des Versicherungsnehmers (OLG Celle, GRUR-RR 2006, 129 f. - Werbeaufkleber), stehen dem nicht entgegen.

Bei der Gewährung von Warengutscheinen, welche bei dritten Unternehmen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, handelt es sich jedoch nicht um Nachlässe oder Rabatte auf die Kosten des Scheibenaustausches. Auch eine Beteiligung an dem versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt ist darin nicht zu sehen. Es liegt auch keine Verschleierung der vorgenannten Zuwendungen vor.

Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige zusätzliche Leistung der Antragsgegnerin, welche den Schaden des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar mindert. Freiwillige Leistungen Dritter sind, auch wenn sie adäquate (Vorteils-)Folge des Versicherungsfalles sind, nicht zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen (Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 55 Rn. 37). Die Versicherungsnehmer sind daher auch nicht verpflichtet der Versicherung den Wert des erlangten Gutscheins mitzuteilen. Mithin stellt die fehlende Mitteilung auch keinen Verstoß gegen versicherungsvertragliche Pflichten dar (a.A. OLG Schleswig , Urteil vom 6. Juni 2006, Aktenzeichen 6 U 19/06; LG Bonn GRUR-RR 2006, 207 -Tankgutschein).

Für dieses Ergebnis spricht auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Köln (r+s 1990, 332). Diese Entscheidung betraf eine Fallkonstellation, in der die angebotenen Zugaben, nämlich ein Autoradio und Automatten, schon nicht zur versicherten Ausführung des geschädigten Kraftfahrzeugs gehört hatten. Deshalb kam nach Ansicht des OLG Köln eine Berücksichtigung des Wertes dieser Zugaben bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungsleistung nicht in Betracht. Auch die streitgegenständlichen Warengutscheine haben keinen konkreten Bezug zu der versicherten Ausstattung des jeweiligen Kraftfahrzeugs, so dass eine Anrechung in Höhe des Wertes des Gutscheins ausscheidet.

Da der Wert des streitgegenständlichen Warengutscheins bei der Bemessung des Versicherungsschadens nicht zugunsten der Versicherung in Abzug zu bringen ist, kommt eine Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die versicherungsvertragliche Mitwirkungspflicht des § 7 Abs. 1 S. 2 VVG nicht in Betracht.

bb.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit versicherungsvertraglichen Regelungen (§ 55 VVG, § 13 Abs. 5 AKB, § 13 Abs. 7 AKB § 13 Abs. 10 AKB n.F., § 7 Abs. 1 S. 2 VVG).

Zum einen liegt kein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Regelungen vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 2. b. aa. verwiesen. Zum anderen sind die genannten versicherungsvertraglichen Regelungen nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

cc.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin darüber hinaus auch nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 263 StGB zu.

Durch die bei der Schadensregulierung vorgelegte Rechnung wird der Versicherer -wie vorstehend ausgeführt- nicht gemäß § 263 StGB über die Höhe des versicherungsvertraglich geschuldeten Schadensersatzbetrages getäuscht.

dd.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich -entgegen der Ansicht des Landgerichts- auch nicht aus der Generalklausel nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG. Insoweit fehlt es -wie vorstehend ausgeführt- bereits an einem vertragswidrigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Damit entfällt auch eine Anstiftung der Antragsgegnerin zu einem vertragswidrigen Verhalten der Versicherungsnehmers.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit unbegründet.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2005, Az. 312 O 558/05, war deshalb entsprechend abzuändern, d.h. die einstweilige Verfügung vom 13. Juli 2005 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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