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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 3 U 258/00
Rechtsgebiete: HWG, UWG


Vorschriften:

HWG § 3
UWG § 1
1. Die Werbung mit der Angabe "einfach" bzw. "einfache Anwendung" für ein Arzneimittel (hier: einen sog. COX-2-Hemmer mit dem Wirkstoff Celecoxib) ist nicht (wie der verallgemeinerte Unterlassungsantrag voraussetzte) in jedem Äußerungszusammenhang irreführend, wie sich schon aus der konkreten Werbeanzeige (Gegenstand des Hilfsantrages) ergibt. In dieser Anzeige wird "einfache Anwendung" nicht etwa im Sinne einer Einmaldosierung (1 x täglich) oder gar einer Einmaldosierung für alle Anwendungsbereiche verstanden, sondern im Sinne von "leichter" bzw. "nicht schwieriger" Anwendung. Wenn für bestimmte Fälle zwei Tabletten einzunehmen sind, so ist das immer noch eine "einfache" Anwendung. Die Werbung mit der Angabe "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" erweckt nicht den Eindruck, dass die Dosierung für alle Patienten einheitlich und deswegen einfach wäre.

2. Die Werbeangabe "schneller Wirkungseintritt" ist nicht irreführend, in der konkreten Anzeige entsteht nicht der Eindruck einer Überlegenheit gegenüber (allen) anderen Mitteln.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 258/00

Verkündet am: 30. August 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 5. Juli 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 29. September 2000 abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 20. Juni 2000 wird zu Ziffer 3.) aufgehoben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der in der Berufungsverhandlung als Hauptanträge gestellten Verfügungsanträge zu 1. a) und zu 1. c) zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen die Antragstellerin 7/10 und die Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner 3/10.

Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen die Antragstellerin 5/8 und die Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner 3/8.

Die Antragstellerin trägt die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 1.000.000.- DM festgesetzt, hiervon entfallen auf den Verfügungsantrag zu 1.) 400.000.- DM und auf die Anträge zu 2.) und zu 3.) jeweils 300.000.- DM. Die Hilfsanträge zu 1. a) und zu 1. c) sind wertmäßig jeweils in den Hauptanträgen enthalten.

Tatbestand:

Die Parteien vertreiben verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der Symptome bestimmter rheumatischer Erkrankungen und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin vertreibt seit Ende November 1999 in Deutschland das Arzneimittel VXXXXX (Wirkstoff Rofecoxib), die Antragsgegnerinnen das seit Ende Mai 2000 in Deutschland zugelassene Arzneimittel CXXXXXXX (Wirkstoff Celecoxib); beide Arzneimittel sind sog. "Cyclooxygenase-2 (= COX-2-)-Hemmer".

Die Antragsgegnerinnen haben für CXXXXXXX mit Angaben geworben, die die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie nimmt die Antragsgegnerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 20. Juni 2000 im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

für das Arzneimittel Cxxxxxxx (r) (Wirkstoff Celecoxib) mit Angaben wie folgt zu werben:

1. a) "Einfache Anwendung"

b) "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum"

c) "EINFACH"

2. "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose 1 x 200 mg täglich!*" wie folgt:

3. blickfangmäßig mit der Angabe: "Schneller Wirkungseintritt"

4. - 5..... (Leerziffern)

6. blickfangmäßig mit der Angabe: "Tagestherapiekosten DM 2,98", auch wenn dies mit einem Sternchenhinweis "bezogen auf 50er-Packungen Cxxxxxxx (r) 200 mg und 200 mg Tagesdosis" erfolgt

7. "Kleine, leicht zu schluckende Kapsel".

In der Widerspruchsverhandlung hatte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe verteidigt, dass der Verbotsausspruch zu 1.) wie folgt gefasst wird:

1. a) "Einfache Anwendung",

wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!", wie in der Anlage EV 5 erfolgt, geschieht;

b) "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum"

c) "Einfach"

wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!", wie in der Anlage EV 4 erfolgt, geschieht.

Bei den Werbemaßnahmen für CXXXXXXX, aus denen bestimmte Angaben von der Antragstellerin angegriffen werden, handelt es sich um den vierseitigen Kurzfolder "Einfach & Praktisch" (Anlage ASt EV 4) und um den zehnseitigen Langfolder "Die bessere Alternative" (Anlage ASt EV 5; vgl. außerdem die Werbeanzeige "CXXXXXXX - Die Wirkung zählt" in der ÄRZTE-ZEITUNG vom 29. Mai 2000: Anlage ASt EV 3).

Die Angabe: "Einfache Anwendung" - Verfügungsantrag zu 1. a) - befindet sich auf Seite 6 des Langfolders "Die bessere Alternative" (Anlage ASt EV 5). Der Hinweis: "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" - Verfügungsantrag zu 1. b) - steht auf den Innenseiten (Seiten 3 und 4) des Kurzfolders "Einfach & Praktisch" (Anlage ASt EV 4). Auf der Vorderseite (Seite 1) dieses Kurzfolders steht: "CXXXXXXX - Die Wirkung zählt - EINFACH & PRAKTISCH" - vgl. dazu den Verfügungsantrag zu 1. c).

Die Darstellung des eingerahmten Kastens mit der Angabe "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" im Verfügungsantrag zu 2.) befindet sich im Langfolder (Anlage ASt EV 5, Seite 6) und im Kurzfolder (Anlage ASt EV 4, Seite 3). Die Angabe "Schneller Wirkungseintritt" - Verfügungsantrag zu 3.) - steht im Langfolder (Anlage ASt EV 5, Seite 2; wegen dieser Seite vgl. Anlage AG EVB 19).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Verfügungsanträge zu 1.) und 2.) unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20. Juni 2000 insoweit zurückgewiesen, hinsichtlich der Ziffern 3.), 6.) und 7.) hat es die Beschlussverfügung bestätigt.

Hiergegen - und zwar nur im Umfang der Verfügungsanträge zu 1.) bis 3.) - richten sich die Berufungen der beiden Parteien.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Verfügungsanträge zu 1.) und zu 2.) weiter, und zwar bei den Anträgen zu 1. a) und zu 1. c) nunmehr als Hauptanträge jeweils in der Fassung der Beschlussverfügung und hilfsweise gemäß der in der Widerspruchsverhandlung gestellten Fassung.

Die Antragsgegnerinnen wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Bestätigung der Beschlussverfügung zu Ziffer 3.).

Abweichend vom Passivrubrum des Senatsurteils sind in der Beschlussverfügung und im angefochtenen Urteil des Landgerichts dort noch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 5) aufgeführt. Damals waren die Antragsgegnerin zu 1) die "Sxxxxxx GmbH" (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) und die Antragsgegnerin zu 5) die "Pxxxxxxxxxxxxxxx GmbH" (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Beide Unternehmen sind am 26. September 2000 zu der jetzigen Antragsgegnerin zu 1) verschmolzen (Anlage AG EV B 18 a). Bei den Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) haben sich im Passivrubrum keine Veränderungen gegenüber den landgerichtlichen Entscheidungen ergeben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Sie ist demgemäß unter Zurückweisung der in der Berufungsverhandlung als Hauptanträge gestellten Verfügungsanträge zu 1. a) und zu 1. c) zurückzuweisen (II. bis VII.).

Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist zulässig und begründet; der Verfügungsantrag zu 3.) ist nicht begründet; demgemäß ist die Beschlussverfügung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen (VIII.).

Das Passivrubrum war - wie aus dem Senatsurteil ersichtlich - zu ändern. Die ursprünglich als Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 5) bezeichneten Unternehmen sind - wie ausgeführt - zu der jetzigen Antragsgegnerin zu 1) verschmolzen, so dass die Antragsgegnerin zu 5) entfallen ist.

I.

Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist - wie die der Antragstellerin - zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das gilt auch für die Berufung der Antragsgegnerin zu 4). Im Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 20. Dezember 2000 (Berufungsbegründung, Bl. 179 ff.) ist die Antragsgegnerin zu 4) offensichtlich nur wegen eines Druckfehlers nicht aufgeführt worden, aber selbstverständlich mitgemeint gewesen. Denn zuvor bei Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. November 2000 (Bl. 136 ff.) sind alle ursprünglich fünf Antragsgegnerinnen aufgeführt und die Verschmelzung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 5) zu der jetzigen Antragsgegnerin zu 1) angezeigt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 (Bl. 192 ff.) haben die Antragsgegnerinnen das Büroversehen ihres Prozessbevollmächtigten klarstellen lassen.

Jedenfalls aber wäre die Berufung der Antragsgegnerin zu 4) als Anschlussberufung insoweit zulässig.

II.

Der von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung als Hauptantrag gestellte Verfügungsantrag zu 1. a) ist nach Auffassung des Senats aus § 1 UWG, § 3 HWG nicht begründet.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft verallgemeinert das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "Einfache Anwendung". Das hat die Antragstellerin der Berufungsverhandlung klarstellen lassen.

2.) Die damit in der Berufungsinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist als sachdienliche Klageänderung zulässig (§§ 523, 263 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Verfügungsantrag zu 1. a) gemäß der in der Widerspruchsverhandlung gestellten Fassung zurückgewiesen. Dieser Antrag hat das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "Einfache Anwendung" zum Gegenstand, wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" geschieht, wie in der Anlage ASt EV 5 erfolgt. Gegenüber diesem Verfügungsantrag ist der nunmehr gestellte Hauptantrag - er entspricht der Fassung in der Beschlussverfügung des Landgerichts - als Verallgemeinerung eine Antragserweiterung.

3.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Seine Begründetheit setzte u. a. voraus, dass der Hinweis "einfache Anwendung" bei der Werbung für CXXXXXXX in jedem denkbaren Äußerungszusammenhang irreführend wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Ein solcher Fall, bei dem die streitgegenständliche Angabe "einfache Anwendung" in einem bestimmten Werbeumfeld erscheint, ist der Langfolder "Die bessere Alternative" (Anlage ASt EV 5) für CXXXXXXX. Hier wird der Hinweis u. a. im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" verwendet. Diese Werbung ist Gegenstand des Hilfsantrages zu 1. a) und ist - wie unter III. ausgeführt wird - nicht irreführend im Sinne des § 3 HWG. Damit ist bereits aufgezeigt, dass die Angabe "einfache Anwendung" nicht verallgemeinert zu verbieten ist.

III.

Der als Hilfsantrag gestellte Verfügungsantrag zu 1. a) ist auch nach Auffassung des Senats aus § 1 UWG, § 3 HWG nicht begründet.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft - wie ausgeführt - das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "Einfache Anwendung", wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" geschieht, wie in der Anlage ASt EV 5 (d. h. wie in dem Langfolder "Die bessere Alternative") erfolgt.

2.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Die Angabe "einfache Anwendung" in dem streitgegenständlichen Äußerungszusammenhang ist nicht irreführend (§ 3 HWG).

(a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Werbehinweis nicht dahingehend zu verstehen, in der Anwendung von CXXXXXXX sei uneingeschränkt eine Einmaldosierung (nur eine Tablette pro Tag) möglich. Von einem solchen Verkehrsverständnis ist bei der Angabe nicht auszugehen.

(aa) In dem Langfolder (Anlage ASt EV 5) befindet sich auf Seite 6 der vorliegend beanstandete Werbehinweis. Unter der Überschrift: "Einfache Anwendung ..." erscheint in einem eingerahmten Kasten (vgl. die Kopie auf Seite 4 des Tatbestandes) der Hinweis: "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!*"; in der Mitte des Kastens ist eine CXXXXXXX-Kapsel abgebildet. Unterhalb des Kastens stehen u. a. folgende Angaben: "Einnahme unabhängig von der Mahlzeit" und "Kleine, leicht zu schluckende Kapsel".

(bb) Der Verkehr versteht den Begriff "einfache Anwendung" normalerweise nicht etwa im Gegensatz zu "zweifach", sondern ganz naheliegend im Sinne von "nicht schwierig" oder "nicht aufwendig". Auch vorliegend wird das angesprochene Publikum die Angabe "einfache Anwendung" in diesem sprachüblichen Sinne verstehen:

Auf der Seite 6 des Langfolders wird die Überschrift "Einfache Anwendung ..." näher erläutert und dabei sprachüblich gebraucht; unter dieser wird in einer drucktechnisch hervorgehobenen Aufzählung - wie ausgeführt - auf die "mahlzeitenunabhängigen" Einnahme und die "kleine, leicht zu schluckende Kapsel" hingewiesen. "Einfache Anwendung" bedeutet demgemäß naheliegend, dass die Einnahme und damit die Handhabung von CXXXXXXX insoweit leicht und ohne Umständlichkeiten erfolgen kann.

(cc) Die Angabe: "Einfache Anwendung" wird vorliegend dagegen nicht im Sinne einer Einmaldosierung oder gar einer uneingeschränkten Einmaldosierung verstanden, obwohl in der Mitte des Kastens der Seite 6 des Langfolders eine einzelne CXXXXXXX-Kapsel abgebildet ist und darunter die Angabe "1 x 200 mg täglich" steht: Man nimmt eine Kapsel im normalen Sprachgebrauch "einmal" oder "zweimal" pro Tag ein, aber nicht "einfach" oder "zweifach". Das andere Verständnis wäre schon nach der Lebenserfahrung fernliegend.

(dd) Eine einfache Anwendungsweise in dem dargestellten Verständnis ist bei CXXXXXXX unstreitig gegeben. Man kann - wie auf der Seite 6 des Langfolders erläutert - das Arzneimittel unabhängig von Mahlzeiten einnehmen und die Kapsel ist klein und leicht zu schlucken. Für die einfache Anwendung ist es im übrigen unerheblich, ob pro Tag eine Kapsel oder zwei einzunehmen sind. Auch zweimal pro Tag eine Kapsel ist eine "einfache" Handhabung; von einer davon abweichenden Verkehrsauffassung kann nicht ausgegangen werden.

(b) Entgegen der Argumentation der Antragstellerin ist die Angabe: "Einfache Anwendung" auch nicht im Zusammenhang mit der Dosisempfehlung ("1 x 200 mg täglich"; vgl. Anlage ASt EV 5, Seite 6) irreführend oder sonst unzulässig.

(aa) Allerdings bestehen zwischen den Arzneimitteln VXXXXX und CXXXXXXX bei den Dosierungsmöglichkeiten Unterschiede.

Das Arzneimittel VXXXXX der Antragstellerin kann in Einmaldosierung (nur eine Tablette pro Tag) angewendet werden. Es gibt VXXXXX zu 12,5 mg und zu 25 mg Wirkstoff Rofecoxib, in der VXXXXX-Fachinformation wird eine "Initialdosis" von 12,5 mg Rofecoxib einmal pro Tag empfohlen, für manche Patienten sei eine Dosissteigerung auf 25 mg Rofecoxib einmal pro Tag nützlich (Anlage ASt EV 1). Beide Dosierungen sind mit nur einer Tablette zu bewerkstelligen, bei der "Initialdosis" mit VXXXXX 12,5 mg, sonst mit VXXXXX 25 mg.

Demgegenüber ist das bei CXXXXXXX mit 100 mg und 200 mg Wirkstoff Celecoxib anders. Die CXXXXXXX-Fachinformationen für CXXXXXXX 100 mg und für CXXXXXXX 200 mg geben bei aktivierten Arthrosen jeweils die Dosierungsempfehlung von einmal 200 mg Celecoxib oder zweimal täglich 100 mg Celecoxib, falls erforderlich zweimal täglich 200 mg Celecoxib (Anlagen ASt EV 2/1 und 2/2). CXXXXXXX muss also bei aktivierter Arthrose einmal oder zweimal täglich und demgemäß auch in Form von einer oder zwei Kapseln eingenommen werden.

(bb) Wie oben ausgeführt, ist die Angabe: "Einfache Anwendung" auch nicht im Hinblick auf die gegebenenfalls notwendige Einnahme von zwei Kapseln CXXXXXXX pro Tag irreführend. Deswegen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Einnahme von zwei Kapseln eher ein Ausnahmefall ist (wie das Landgericht gemeint hat) oder häufig (so die Antragstellerin) vorkommt.

Dass sich für das Verkehrsverständnis der Angabe wegen der unterschiedlichen Dosierungsmöglichkeiten von VXXXXX und CXXXXXXX insoweit etwas anderes ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Deswegen greift auch das Argument der Antragstellerin, ihr Arzneimittel VXXXXX sei schon vor CXXXXXXX auf dem deutschen Markt gewesen und ermögliche - anders als CXXXXXXX - durchgängig eine Einmaldosierung, hierbei nicht durch. Die beanstandete Werbeangabe bezieht sich auf CXXXXXXX, eine Gleichstellung mit oder gar ein Vorsprung vor dem Arzneimittel der Antragstellerin wird insoweit nicht behauptet.

(cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf "1 x 200 mg täglich" auf Seite 6 des Langfolders (Anlage ASt EV 5).

Dieser Hinweis steht - wie ausgeführt - in demselben Kasten wie die Angabe "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose" und die abgebildete eine CXXXXXXX-Kapsel. Er passt durchaus zu den Angaben in der CXXXXXXX-Fachinformation, obwohl die empfohlene Dosis bei aktivierter Arthrose - wie ebenfalls ausgeführt - nicht stets nur "1 x 200 mg täglich" beträgt.

Auf die verschiedenen Dosisempfehlungen wird an dieser Stelle verwiesen. Denn auf Seite 6 des Langfolders befindet sich neben der Angabe "1 x 200 mg täglich!" im Kasten ein Sternchen, das hinreichend deutlich gedruckt ist. Auf derselben Seite 6 wird weiter unten klein, aber lesbar gedruckt das Sternchen folgendermaßen erläutert: "Die Tages-Gesamtdosis von 200 mg kann auch in 2 x 100 mg aufgeteilt werden. Manche Patienten profitieren auch von 2 x 200 mg". Der Sternchenvermerk macht demgemäß deutlich, dass es verschiedene Dosierungsmöglichkeiten gibt.

Die in der Werbung blickfangmäßig hervorgehobene Dosisempfehlung ("1 x 200 mg täglich!") steht in den CXXXXXXX-Fachinformationen (Anlagen ASt EV 2/1 und 2/2) ebenfalls an erster Stelle. Auch alle übrigen im Sternchenvermerk angegebenen Dosierungen finden sich in den Fachinformationen wieder.

IV.

Der Verfügungsantrag zu 1. b) ist auch nach Auffassung des Senats aus § 1 UWG, § 3 HWG nicht begründet.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft verallgemeinert das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum".

Bestimmte Besonderheiten der Werbung unter Verwendung dieser Angabe, so z. B. die von der Antragstellerin unter Hinweis auf den Kurzfolder "Einfach & Praktisch" (Anlage ASt EV 4) herangezogene Herausstellung von Patientengruppen, sind nicht Streitgegenstand. Es geht um ein generelles Verbot der Angabe.

2.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Angabe ("Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum") in jedem Äußerungszusammenhang irreführend ist, wie der verallgemeinerte Antrag voraussetzt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Werbung gemäß dem Kurzfolder (Anlage ASt EV 4) für CXXXXXXX im Hinblick auf die Werbeangabe "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" nicht irreführend (§ 3 HWG) ist.

(a) In dem Kurzfolder befindet sich auf den Innenseiten (Anlage ASt EV 4, Seiten 3 und 4) die vorliegend in Rede stehende Werbeangabe. Unter der Überschrift: "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" ist links (Seite 3) derselbe eingerahmte Kasten (vgl. auf Seite 4 des Tatbestandes) wie in dem oben unter III. 2.) erörterten Langfolder mit den Angaben "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!*" und der Abbildung einer CXXXXXXX-Kapsel dargestellt. Unterhalb des Kastens stehen u. a. folgende Angaben: "Einnahme Mahlzeit-unabhängig" und "Kleine, leicht zu schluckende Kapsel". Rechts unter der Überschrift (Seite 4) sind Patienten in der Art von Passfotos abgebildet, darunter steht jeweils ein Anwendungshinweis: "Arthrose", "Rheumatoide Arthritis", "Leichte bis mittlere Niereninsuffizienz", "Bei älteren Patienten", "Leichte bis mittlere Leberinsuffizienz" und "Arterielle Hypertonie" sowie Angaben zur Kombinierbarkeit des Wirkstoffs Celecoxib.

(b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entnimmt man der Angabe "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" im Werbeumfeld des Kurzfolders (Seiten 3 und 4) nicht den Hinweis, die Anwendung CXXXXXXX sei bei allen Patienten gleich und deswegen "einfach".

Bei ungezwungener Betrachtung wird man dem Hinweis entsprechend dem normalen Sprachgebrauch naheliegend entnehmen, die Anwendung sei einfach, das Arzneimittel habe ein breites Patientenspektrum und für dieses Spektrum sei die Anwendung einfach.

Auf der Seite 3 des Kurzfolders wird links unter der Überschrift erläutert, worin die einfache Anwendung von CXXXXXXX liegt, und zwar wiederum - wie ausgeführt - wegen der "mahlzeitenunabhängigen" Einnahmemöglichkeit und der "kleinen, leicht zu schluckenden Kapsel".

"Einfache Anwendung" bedeutet hingegen schon bei sprachüblichem Gebrauch nicht, dass das Arzneimittel für alle Patienten in der gleichen Dosierung zum Einsatz komme und deswegen einfach sei. Zu einer solchen Deutung gibt es keinen Anlass. Das angesprochene Fachpublikum weiß vielmehr, dass bei der Medikation auf etwaige Besonderheiten gerade bei einzelnen Patienten bzw. Krankheitsfeldern zu achten ist.

(c) Der Verkehr wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht annehmen, für das breite Patientenspektrum werde stets nur eine tägliche Dosis von einer Tablette benötigt.

Wie oben ausgeführt, versteht der Verkehr die "einfache Anwendung" nicht im Sinne eines Hinweises auf eine (uneingeschränkte) Einmaldosierung pro Tag. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit der Angabe zum "breitem Patientenspektrum". Insoweit wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.

(d) Der Verkehr wird entgegen der Argumentation der Antragstellerin auch nicht etwa annehmen, bei Patientengruppen mit besonderen Risiken sei gleichwohl die Anwendung von CXXXXXXX "einfach" in dem Sinne, dass keine Vorsichtsmaßnahmen nötig seien. Zu einer solchen Vorstellung hat der Verkehr keinerlei Anhalt, sie liegt schon nach der Lebenserfahrung fern.

V.

Der von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung als Hauptantrag gestellte Verfügungsantrag zu 1. c) ist aus § 1 UWG, § 3 HWG nicht begründet.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft verallgemeinert das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "EINFACH".

2.) Die damit in der Berufungsinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist als sachdienliche Klageänderung zulässig (§§ 523, 263 ZPO).

Das Landgericht hat mit seinem Urteil den Verfügungsantrag zu 1. c) gemäß der in der Widerspruchsverhandlung gestellten Fassung zurückgewiesen. Dieser Antrag hat das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "EINFACH" zum Gegenstand, wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" geschieht, wie in der Anlage ASt EV 4 erfolgt. Gegenüber diesem Antrag ist der nunmehr gestellte Hauptantrag als Verallgemeinerung eine Antragserweiterung.

3.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Seine Begründetheit setzte u. a. voraus, dass die Angabe "EINFACH" bei der Werbung für CXXXXXXX in jedem denkbaren Äußerungszusammenhang irreführend wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Ein solcher Fall, bei dem der beanstandete Hinweis "EINFACH" in einem bestimmten Werbeumfeld erscheint, ist der Kurzfolder "Einfach & Praktisch" (Anlage ASt EV 4) für CXXXXXXX. Hier wird der Hinweis u. a. im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" verwendet. Diese Werbemaßnahme betrifft den Hilfsantrag zu 1. c) und ist - wie unter VI. ausgeführt wird - nicht irreführend im Sinne des § 3 HWG. Damit ist bereits aufgezeigt, dass die Angabe "EINFACH" nicht verallgemeinert zu verbieten ist.

VI.

Der als Hilfsantrag gestellte Verfügungsantrag zu 1. c) ist auch nach Auffassung des Senats aus § 1 UWG, § 3 HWG nicht begründet.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft - wie ausgeführt - das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "EINFACH", wenn dies im Zusammenhang mit der "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" geschieht, wie in der Anlage ASt EV 4 (d. h. wie in dem Kurzfolder "Einfach & Praktisch") erfolgt.

2.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

Die Antragstellerin verkennt nicht, dass im Kurzfolder die Angabe "EINFACH" als Schlagwort in isolierter Form nicht benutzt wird. Der Kurzfolder weist - wie ausgeführt - auf der Titelseite (Anlage ASt EV 4, Seite 1) die Überschrift: "CXXXXXXX - Die Wirkung zählt - EINFACH & PRAKTISCH" auf. Auf den Innenseiten (Seiten 3 und 4) des Kurzfolders erscheint die Überschrift: "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum".

Die Antragstellerin meint aber gleichwohl, dass der Hilfsantrag die konkrete Verletzungsform im Hinblick auf ihre Beanstandungen umschreibt. Das trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als es an einer isolierten Benutzung von "EINFACH" fehlt.

Im übrigen ist die Angabe "einfach" in dem Hinweis "Einfache Anwendung" bzw. in "Einfache Anwendung bei breitem Patientenspektrum" unter Berücksichtigung der Dosisempfehlung "bei aktivierter Arthrose 1 x 200 mg täglich" im Kurzfolder nicht irreführend. Der Kasten mit dieser Empfehlung auf Seite 3 des Kurzfolders hat neben der Angabe "1 x 200 mg täglich" ein hinreichend deutlich gedrucktes Sternchen, das auf derselben Seite unten erläutert wird. Die Erläuterung ist ausreichend. Sie stimmt - wie die Darstellung des Kastens - mit der Darstellung auf der Seite 6 des Langfolders "Die bessere Alternative" (Anlage ASt EV 5) überein. Auf die obigen Ausführungen - auch im Hinblick auf die übrigen Beanstandungen der Antragstellerin zu der Angabe "einfach" - wird entsprechend Bezug genommen.

VII.

Der Verfügungsantrag zu 2.) ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet (§ 1 UWG, § 3 HWG).

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX mit der Angabe: "Dosisempfehlung bei aktivierter Arthrose 1 x 200 mg täglich!*" wie im Antrag in Fotokopie abgebildet (vgl. die Kopie im Tatbestand Seite 4).

2.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

Wie oben ausgeführt, wird die beanstandete Angabe in dem eingerahmten Kasten sowohl in dem Langfolder (Anlage ASt 5, Seite 6) als auch in dem Kurzfolder (Anlage ASt 4, Seite 3) für CXXXXXXX verwendet. Das Sternchen am Ende der Angabe ("1 x 200 mg täglich!") ist hinreichend deutlich gedruckt, ebenso die Erläuterung dazu im Sternchenvermerk. Auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) und VI. 2.) wird Bezug genommen.

VIII.

Der Verfügungsantrag zu 3.) ist nach Auffassung des Senats - anders als das Landgericht - nicht begründet (§ 1 UWG, § 3 HWG).

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages betrifft verallgemeinert das Werben für das Arzneimittel CXXXXXXX blickfangmäßig mit der Angabe: "Schneller Wirkungseintritt".

2.) Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

Seine Begründetheit setzte u. a. voraus, dass die angegriffene Blickfangangabe bei der Werbung für CXXXXXXX in jedem Werbeumfeld irreführend wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden.

(a) Dabei kann der Streit zwischen den Parteien, ob die Antragsgegnerinnen die angegriffene Angabe in ihrem Langfolder (Anlage ASt EV 5, Seite 2 = Anlage AG EVB 19) in einer als "blickfangmäßig" zu bezeichnenden Weise verwendet haben oder ob diese Umschreibung nicht zutrifft. Denn die Antragstellerin hat mit ihrer Bezugnahme auf die Verletzungsform klargestellt, dass es ihr jedenfalls auch um die Hervorhebung in der im Langfolder erfolgten Art geht.

(b) Die Seite 2 des Langfolder für CXXXXXXX ist im Hinblick auf die Angabe "schneller Wirkungseintritt" - wie noch unter (c) ausgeführt wird - nicht zu beanstanden. Damit ist aber bereits aufgezeigt, dass der Hinweis "schneller Wirkungseintritt" bei "blickfangmäßiger" Hervorhebung nicht generell irreführend ist.

(c) Die Angabe "schneller Wirkungseintritt" im Langfolder (Anlage ASt EV 5, Seite 2) für CXXXXXXX ist nicht irreführend.

(aa) Der Hinweis wird nicht in dem Sinne verstanden, dass das Arzneimittel CXXXXXXX im Hinblick auf die Schnelligkeit seines Wirkungseintritts gegenüber den oder bestimmten einzelnen Konkurrenzprodukten (deutlich) überlegen wäre. Dieser vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, den sich die Antragstellerin in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht hat und deswegen Berücksichtigung finden kann, greift nach Auffassung des Senats nicht durch.

Die Angabe "schneller Wirkungseintritt" beschreibt mit ihrem Geschwindigkeitsbezug eine Eigenschaft, die für den Verkehr erkennbar einer näheren Konkretisierung bedarf. Denn "schnell" mag zwar als im Gegensatz zu "langsam" verstanden werden, für die eigentliche Aussage des relativen Begriffs "schnell" ist damit noch nichts festgelegt. In ihrer wörtlichen Bedeutung wird die Angabe "schneller Wirkungseintritt" aber nicht im Sinne einer besonderen Schnelligkeit oder gar eines überlegen schnellen Wirkungseintritts verstanden, für ein solches Verständnis gibt es regelmäßig keinen Anhalt, jedenfalls nicht in dem konkreten Werbeumfeld des Langfolders für CXXXXXXX.

Die Seite 2 des Langfolders (Anlage ASt EV 5) steht unter der das Thema angebenden Überschrift "Starke analgetische Wirksamkeit". In der graphischen Darstellung geht es um die "Schmerzbeurteilung durch den Patienten", bei der die Arzneimittel CXXXXXXX und "Dxxxxxxxx" miteinander verglichen werden. Darunter stehen unter dem hervorgehobenen Hinweis: "Bei Schmerzen des Bewegungsapparates" untereinander drei Punkte: "Analgetisch so wirksam wie hoch dosierte NSAR", "Schneller Wirkungseintritt" und "Zuverlässige Wirksamkeit auch bei Langzeitanwendung".

In diesem Äußerungszusammenhang hat der Verkehr keine Veranlassung, in der innerhalb der Aufzählung mehrerer positiver Eigenschaften genannten Angabe "schneller Wirkungseintritt" einen gegenüber den Konkurrenzprodukten besonderen - im Sinne von überlegenen - Vorteil zu sehen. Vielmehr wird das angesprochene Publikum annehmen, der "schnelle" Wirkungseintritt bei CXXXXXXX erfolge etwa in der Geschwindigkeit, wie es bei herkömmlichen nichtsteroidalen Antirheumatika ("NSAR") der Fall ist. Dieses Verständnis ergibt sich zwanglos und naheliegend aus dem Umstand, dass die angegriffene Angabe unmittelbar nach der Angabe "Analgetisch so wirksam wie hoch dosierte NSAR" steht. Die COX-2-Hemmer der Parteien (VXXXXX und CXXXXXXX) sind gegenüber den NSAR neuartige Arzneimittel.

Es ist davon auszugehen, dass in diesem Verständnis die Angabe "schneller Wirkungseintritt" nicht irreführend ist (vgl. dazu die eidesstattliche Versicherung Dr. Fxxxx: Anlage AG EVB 20).

(bb) Es handelt sich auch nicht etwa um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Wie die Antragsgegnerinnen vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, werden die neuen COX-2-Hemmer so eingeschätzt, dass ihre bessere Verträglichkeit gegenüber den NSAR zu Lasten der Wirksamkeit gehe (vgl. die eidesstattliche Versicherung Dr. Fxxxx: Anlage AG EVB 20). Da das aber nicht der Fall ist, weist die Angabe nicht auf etwas Selbstverständliches hin, so dass schon deswegen insoweit keine Irreführung gegeben ist.

(cc) Die Werbeseite 2 des Langfolders (Anlage ASt EV 5) bezieht sich wegen der graphischen Darstellung, in der die "Schmerzbeurteilung durch den Patienten" bei CXXXXXXX und "Dxxxxxxx" verglichen wird, jedenfalls insbesondere auf die orale Darreichungsform von "Dxxxxxxx" (Marktanteil etwa 60 % - Bl. 115; Anlage AG EVB 21). Dass die Angabe in diesem Verständnis irreführend ist, ergibt sich nicht.

Ob die graphische Darstellung selbst ein Beleg für die Richtigkeit der angegriffenen Angabe ist oder nicht, kann dabei dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es nach dem Streitgegenstand nicht an. Außerdem ist für das Verkehrsverständnis mitzuberücksichtigen, dass die Angabe "schneller Wirkungseintritt" auf der Seite 2 des Langfolders eine erläuternde Fußnote aufweist, die auf eine inzwischen auch veröffentlichte und demgemäß zugängliche Studie (Mcxxxx et al. - Anlage AG EVB 24) Bezug nimmt, die eine vergleichende Untersuchung gerade von CXXXXXXX und "Dxxxxxx" enthält und zum Ergebnis einer gleichwertig schnellen Wirksamkeit kommt.

(dd) Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, bei der Arthrosebehandlung mit Antirheumatika gehe es regelmäßig nicht (wie bei Kopfschmerztabletten) um die Behandlung von Akut-Schmerzen, sondern von chronischem Dauerschmerz. Dass der angesprochene Verkehr das im Hinblick auf die angegriffene Werbeangabe anders verstehen könnte, ist nicht aufgezeigt. Im übrigen käme auch bei Schmerzlinderung in anderen Bereichen eine Irreführung wegen des "schnellen Wirkungseintritts" nicht in Betracht (Anlagen AG EVB 22-23).

(ee) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, es gebe (gegenüber CXXXXXXX) schnellere NSAR, mag das für die Erreichung maximaler Plasmaspiegel in Einzelfällen zutreffen. Im vorliegenden Werbeumfeld geht es aber um die (starke) "analgetische Wirksamkeit" bezüglich der subjektiv empfundenen Schmerzlinderung, wie sie sich aus der im Vordergrund stehenden Graphik mit dem Vergleich zwischen CXXXXXXX und "Dxxxxxxxx" ergibt.

IX.

Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen, die Berufung der Antragsgegnerinnen war dagegen begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenaufteilung erster Instanz ist der Senat von der Streitwertfestsetzung des Landgerichts für das Erlass- und Widerspruchsverfahren ausgegangen (2.000.000 DM und 1.600.000 DM). Hiervon entfallen auf die Verfügungsanträge zu 6.) und 7.) jeweils 300.000 DM.

Ende der Entscheidung

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