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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 3 U 263/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 143 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 01.11.2007 (311 O 171/07) in Ziffer 2 des Tenors und im Zinsausspruch abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.460,00 (in Worten: Einundzwanzigtausendvierhundertsechzig Euro) zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch nach erfolgter Insolvenzanfechtung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. K. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 01.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Beklagte erwarb und mietete regelmäßig Radlader von der Insolvenzschuldnerin und verkaufte gebrauchte Radlader an diese.

Am 16. September 2003 verhandelten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte über den Verkauf eines neuen K. Radlader Typ SL 28B. Der Listenpreis der Insolvenzschuldnerin für die Maschine betrug seinerzeit EUR 235.000,- netto = 272.600,- brutto. Dies entspricht auch dem Verkehrswert des Radladers.

Die Parteien des Kaufvertrages einigten sich mündlich auf einen Kaufpreis von EUR 216.500,- netto = 251.140,- brutto. Hinsichtlich des Differenzbetrags in Höhe von 18.500,- netto = 21.460,- brutto trafen sie eine Rabattvereinbarung, wonach die Finanzierungsbank der Beklagten zunächst den Listenpreis an die Insolvenzschuldnerin zahlen sollte. Nach Eingang des Listenpreises sollte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten den vereinbarten Rabatt im Wege der Rückvergütung zahlen. Unter dem 24.09.2003 bestätigte die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten den Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe des Listenpreises. Die Zahlung sollte "über S. oder V..-Leasing" erfolgen (vgl. Anl. B 3).

Mit Schreiben vom 30.09.2003 bestätigte die Beklagte, dass der Rabatt nach Erhalt des Listenpreises von der Finanzierungsbank rückvergütet werden solle und fragte an, auf welcher Grundlage die Rückvergütung der Überzahlung erfolgen solle (vgl. Anl. K 1). Die Parteien einigten sich dann darauf, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin in Höhe des Rabattbetrages eine fingierte Rechnung über einen gebrauchten Radlader ausstellen würde, was mit Rechnung vom 13.11.2003 erfolgte (vgl. Anl. K 2).

Am 3./20.11.2003 schlossen die Beklagte und die Firma S.. einen Mietkaufvertrag über den K. Radlader. Der Firma S. wurde Sicherungseigentum an dem Radlader gewährt, das Eigentum an dem Radlader sollte mit Ablauf der Mietkaufzeit auf die Beklagte übergehen, jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung der Vertragsverpflichtung der Beklagten. Insoweit behielt sich die Firma S. das Eigentum vor. Als Anschaffungskosten war ein Netto-Betrag von 235.000,-, der Listenpreis, aufgeführt. In Ziff. 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es, dass der Mietkäufer, die Beklagte, verpflichtet sei, die zwischen dem Mietkäufer und dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen vollständig an die Firma S. zu übermitteln (vgl. Anl. B 1).

Nachdem die Firma S. an die Insolvenzschuldnerin den Listenpreis geleistet hatte, übersandte letztere der Beklagten im November 2003 einen Verrechnungsscheck i. H. v. EUR 21.460,-. Die Beklagte löste den Scheck am 18.11.2003 ein. Etwa drei Wochen später - am 08.12.2003 - stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Beklagte erfüllte den Mietkaufvertrag gegenüber der Firma S. in der Folgezeit wie vereinbart.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.02.2004, 02.11.2005 und 16.11.2005 erfolglos durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aufgefordert (vgl. Anl. K 4, K 5 und K 6).

Mit Schreiben vom 10.07.2007 bestätigte die Firma S., dass sie von der Rabattgewährung keine Kenntnis gehabt habe. Sie sei gemäß der ihr vorliegenden Rechnung von Nettoanschaffungskosten in Höhe von EUR 235.000,- ausgegangen (vgl. Anl. K 11).

Der Kläger hat geltend gemacht: Der Anspruch in Höhe von EUR 21.460,- ergebe sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Abrede über die Rückzahlung des Differenzbetrages sei sittenwidrig und daher nichtig. Dem Sicherungsgeber sei eine Zusatzabrede verheimlicht worden, die die Sicherung des Kredits ausgehöhlt und entwertet habe. Der Klagantrag zu 2) beruhe auf der halben außergerichtlichen Geschäftsgebühr, die dem Kläger als Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe sich bereits im Verzug befunden, als Herr Rechtsanwalt .... den ausstehenden Betrag nochmals angemahnt habe.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.460,00 zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 439,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat geltend gemacht: Der am 16.09.2003 geschlossene Vertrag nebst Zusatzabrede sei wirksam gewesen, eine Schädigung der S. sei weder eingetreten noch beabsichtigt gewesen. Die Einräumung des Rabatts bei Abschluss des Kaufvertrages sei nicht sittenwidrig. Von einer Aushöhlung der Sicherheit könne nicht gesprochen werden, denn der Wert des Radladers sei durch die Rabattabrede nicht gemindert. Die Verdeckung von Rabattgeschäften im Bauhandel entspreche der allgemeinen Übung. Hätte der Kläger mit seiner Klage Erfolg, würde der Insolvenzschuldnerin Geld zufließen, auf das sie aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages keinen Anspruch habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Ergänzend macht sie geltend: Die Vereinbarung, dass der Rabatt in Form einer Rückvergütung an die Beklagte zu zahlen sei, sei wirksam gewesen. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor; durch die höhere Finanzierungssumme habe die Firma S. wegen der höheren Zinsen sogar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2007 (Geschäfts-Nr.: 311 O 171/07) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Ergänzend macht er geltend: Die am 16.09.2003 vereinbarte "Rabattabrede" sei keine wirksame Anspruchsgrundlage für die Deckungshandlung. Der Lösung - Ausstellung einer fingierten Rechnung - stehe § 117 Abs. 1 BGB entgegen. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer wirksamen Rabattvereinbarung Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 BGB gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B.

I.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu. Hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung und im Hinblick auf den mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachten Verzugsschaden ist die Berufung jedoch begründet.

1. Der Kläger kann gem. §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rückzahlung von EUR 21.460,00 verlangen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer inkongruenten Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor.

a) Die Scheckeinlösung, die der Beklagten eine Befriedigung gewährt hat, ist unstreitig innerhalb des Monats vor Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen worden.

b) Bei der Beklagten handelt es sich auch um einen Insolvenzgläubiger i. S. v. § 131 Abs. 1 InsO. Insolvenzgläubiger ist jeder, der seinen Vermögensanspruch nur als Insolvenzforderung verfolgen könnte. Dies trifft auch für denjenigen zu, der eine Deckung ohne objektiv wirksamen Rechtsgrund erlangt hat (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2008, § 131 Rn. 6 m. w. Nachw.).

c) Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages.

aa) Einen vertraglichen Anspruch aus der fingierten Rechnung für einen gebrauchten Radlader hat das Landgericht zutreffend unter Verweis auf § 117 Abs. 1 BGB abgelehnt.

bb) Auch die mündliche Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten am 16.09.2003 konnte einen Rückvergütungsanspruch nicht begründen. Diese Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag war gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sie auf die Täuschung der Finanzierungsbank ausgerichtet war. Die Firma S. sollte durch bewusstes und kollusives Zusammenwirken der Parteien des Kaufvertrages über die tatsächliche Höhe des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vereinbarten Kaufpreises getäuscht und dadurch veranlasst werden, einen höheren Kaufpreis, als tatsächlich vereinbart, zu finanzieren. Dass ein wirtschaftlicher Schaden der Finanzierungsbank weder beabsichtigt noch letztlich entstanden ist, lässt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Zusatzabrede nicht entfallen. Zur Sittenwidrigkeit genügt schon das Verschweigen für den getäuschten Dritten wesentlicher Umstände (BGH NJW 1985, S. 2953, 2954). Um solche für die Finanzierungsbank wesentlichen Umstände handelt es sich bei den zu finanzierenden Anschaffungskosten ganz evident. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte gem. Ziff. 1 (2) des zwischen der Beklagten und der Firma S. geschlossenen Leasingvertrages verpflichtet war, die zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin getroffenen Vereinbarungen vollständig zu übermitteln. Deshalb ist die bestrittene Behauptung der Beklagten, solche Abreden seien im Bauhandel üblich, unerheblich. Denn, dass die Firma S. von einer solchen Abrede gewusst hat, und nur auf ihr Wissen kann es insoweit ankommen, ist ausweislich ihres Schreibens vom 10.07.2007 nicht der Fall gewesen (vgl. Anl. K 11).

cc) Ein Anspruch der Beklagten auf Rückvergütung ergab sich auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten. Zwar hat sich die Überzahlung in Höhe von EUR 21.460,- aus der Sicht der Insolvenzschuldnerin als Leistung der Beklagten i. S. v. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB dargestellt. Sie erfolgte jedoch in Kenntnis der Nichtschuld und konnte deshalb gem. § 814 BGB nicht zurückgefordert werden. Im Einzelnen:

Die Parteien des Kaufvertrages waren nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin und die Beklagte als Käuferin. Daran hat sich auch durch die Finanzierungsabrede zwischen der Beklagten und der Firma S. nichts geändert. Es ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Firma S. durch eine Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin als Partei des Kaufvertrages an die Stelle der Beklagten getreten wäre, indem sie z. B. die Verpflichtung der Beklagten aus dem Kaufvertrag i. S. v. § 414 BGB übernommen hätte. Auszugehen ist deshalb von einem sog. Anweisungsverhältnis, indem die Firma S. aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zu der Beklagten auf deren Anweisung hin den von der Beklagten im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin geschuldeten Kaufpreis an letztere zahlte. Diese Konstellation wird auch durch ein Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 05.11.2003 bestätigt, wonach die Beklagtenseite den Radlader kaufe und die Summe durch die Firma S. finanziert werde (vgl. Anl. B 7).

Die Zahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin an die Insolvenzschuldnerin stellt in einem derartigen Dreipersonenverhältnis eine Leistung des Käufers an den Verkäufer dar. Soweit der angewiesene Betrag den zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis überstieg, erfolgte diese Leistung in Kenntnis der Nichtschuld. Die Beklagte wusste, dass sie wegen der Rabattgewährung nicht zur Zahlung des Listenpreises verpflichtet war. Soweit die Beklagte die Finanzierungsbank also anwies, einen überhöhten Kaufpreis zu erstatten, erfolgte dies in positiver Kenntnis der Tatsache, dass sie der Insolvenzschuldnerin insoweit nichts schuldete.

ee) Die Beklagte kann dem Kläger nicht ihrerseits § 814 BGB entgegenhalten. Die Insolvenzschuldnerin hatte sich entsprechend der (unwirksamen) Zusatzabrede nach Erhalt des Gesamtkaufpreises verpflichtet, die Überzahlung der Beklagten zu vergüten. Eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld liegt nicht vor. Erforderlich ist insoweit die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 814 Rn. 3). Dass eine solche Kenntnis vorgelegen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte selbst vertritt die Auffassung, dass die Zusatzabrede mangels Schädigung wirksam gewesen sei und im Übrigen den Gepflogenheiten im Baumaschinenhandel entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre ihrerseits wusste, dass sie die Überzahlung nicht hätte auskehren müssen.

ff) In dem im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung unwirksamen Deckungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten besteht auch kein Anspruch aus § 817 S. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass nur der Empfänger - also hier die Insolvenzschuldnerin - gerade durch die Annahme der Leistung gegen das Sittenverbot verstoßen hätte (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 817 Rn. 1). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, wobei dahinstehen kann, ob dies schon daran scheitert, dass sich die Annahme der Überzahlung im Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten nicht als sittenwidrig darstellt oder daran, weil ein solcher Verstoß der Beklagten gleichermaßen zur Last fallen würde. Im letzteren Fall wäre der Anspruch gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

gg) Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht ihrerseits das Rückforderungsverbot des § 817 S. 2 BGB entgegenhalten.

Zum einen sind Leistungen i. S. dieser Vorschrift nur solche Zuwendungen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Durchlaufende Posten werden deshalb von der Sonderregelung des § 817 S. 2 BGB nicht erfasst (OLG München NJW-RR 2006, 768, 768 m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier, denn die Überzahlung war für die Insolvenzschuldnerin als reiner Durchlaufposten sogleich zur Weitergabe an die Beklagte gedacht.

Darüber hinaus ist § 817 S. 2 BGB eine Ausnahmevorschrift, die vorrangig den Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm zu beachten hat. Insbesondere darf deren Anwendung nicht dazu führen, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (BGH NJW 2006, 45, 46; Staudinger-Lorenz, BGB, Bd. 2, Neubearb. 2007, § 817 Rn. 10 m. w. Nachw.). Die Zusatzvereinbarung war - wie ausgeführt - sittenwidrig, weil die Beklagte - im Zusammenwirken mit der Insolvenzschuldnerin - die Firma S. in vertragswidriger Weise über die Anschaffungskosten des Radladers getäuscht und so letztlich den Überzahlungsbetrag erlangt hat. Diesem Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für die entsprechende Vereinbarung Nichtigkeit anordnet. Das würde jedoch konterkariert, wenn die Beklagte die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit behalten dürfte. Dieser einschränkenden Wertung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Überzahlung nunmehr der Insolvenzmasse zu Gute kommt. Im Ergebnis wird lediglich der Zustand hergestellt, der bestanden hätte, wenn die gegenüber der Firma S. gemachten Angaben richtig gewesen wären. Zu bewerten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Verkehrswert des Radladers unstreitig den gegenüber der Firma S. behaupteten Anschaffungskosten entspricht, die Beklagte also einen dem Listenpreis entsprechenden Gegenwert verleast bekommen hat.

dd) Gem. § 129 InsO ist auch eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Eine solche Benachteiligung ist gegeben, wenn das Schuldnervermögen verkürzt wurde, wobei es weniger auf eine juristische als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommt (Braun-de Bra, InsO, § 129 Rn. 23). Die Benachteiligung kann demnach u. a. in einer Verringerung der Aktiva liegen. Dies ist hier der Fall, denn das Aktivvermögen der Gemeinschuldnerin ist durch die Scheckeinlösung unmittelbar um den eingelösten Betrag vermindert. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte, hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden.

2. Zinsen sind nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO gerechtfertigt.

§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 01.02.2007, IX ZR 96/04, Urteilsumdruck S. 8).

Höhere Zinsen kann der Kläger nicht verlangen, weil eine Zinsforderung gem. § 288 Abs. 2 BGB i. H. v. 8 % eine Entgeltforderung voraussetzt. Dies betrifft Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 286 Rn. 27).Das, was auf Grund der Forderung geschuldet wird, muss die Gegenleistung für eine andere, vom Gläubiger zu erbringende Leistung darstellen. Regelmäßig muss daher ein gegenseitiger Vertrag vorliegen und es muss die fragliche Forderung Entgeltcharakter haben, d. h. sie muss im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (Münchner Kommentar-Ernst, 5 Aufl. 2007, § 286 Rn. 75). Dies ist vorliegend bei dem Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht Fall.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im außergerichtlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr. Geltend gemacht werden ausweislich der Klagebegründung die Kosten von Mahnschreiben. Der Kläger hat jedoch den Tatbestand des hier allein in Betracht kommenden Verzugsschadensersatzanspruchs gem. §§ 286, 288 Abs. 4 BGB nicht schlüssig vorgetragen.

Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet.

Die Mahnung vom 27.02.2004 durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2004 und damit vor dem Eintritt der Fälligkeit. Die Mahnung konnte daher weder nach Eintritt des Verzugs erfolgt sein noch den Verzug begründen.

Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO wird erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähranspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGH, Urt. v. 01.02.2007, IX ZR 96/04, Urteilsumdruck S. 9).

Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, dass dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge des Verzugs ein weiterer Schaden entstanden ist. Zwar wird vertreten, dass bei einer verschärften Haftung gem. §§ 818 IV, 819 BGB das Erfordernis der Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt (z. B.: Staudinger-Lorenz, a. a. O., § 819 Rn. 17; a. A. Larenz/Canaris § 73 II 4c). Es ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die im außergerichtlichen Verfahren bereits durch das Schreiben vom 27.02.2004 ausgelöste Geschäftsgebühr durch die weiteren Mahnungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen desselben Gegenstandes erneut entstanden ist, vgl. auch § 15 Abs. 2 RVG.

Das Gericht war gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht gehalten, den Kläger auf die Unschlüssigkeit des Klagantrags zu 2. hinzuweisen, da insoweit nur eine Nebenforderung betroffen ist. Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs sind Nebenforderungen und wirken nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klageweg geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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