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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 27/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 3
MarkenG § 15 Abs. 3
1. Die Verwendung von "die tagesschau" als Rubrikenüberschrift in einer Zeitung, und zwar nur für satirische Beiträge, ausgenommen solche, die sich thematisch mit der FernsehNachrichtensendung "Tagesschau" beschäftigen, verstößt gegen § 15 Abs. 3 MarkenG. Die Wertschätzung des besonders bekannten Titels "Tagesschau" wird in unlauterer Weise ausgenutzt, entsprechendes gilt für die gleichnamige Dienstleistungsmarke (§ 14 Abs. 3 MarkenG).

2. Die Rubrikenüberschrift "die tagesschau" stellt eine titelmäßige Benutzung dar, die satirische Rubrik ist schon durch die Anlehnung an den bekannten Titel der TV-Sendung eine selbständige Abteilung innerhalb der Zeitung. Beschreibende Anklänge bei der Überschrift "die tagesschau" stehen der Titelbenutzung nicht entgegen.

3. Für eine solche Titelbenutzung fehlt es am berechtigten Interesse, andererseits besteht die Gefahr der Verwässerung der Kennzeichnungskraft. Art. 5 GG ist nicht verletzt, es geht nach dem Streitgegenstand nicht etwa um Titel- bzw. Markenparodie.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 27/01

Verkündet am: 04. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 20. Juni 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 102.258 € (= 200.000.- DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin veranstaltet Fernsehprogramme und produziert für die Anstalten der "Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD)" die Nachrichtensendung mit dem Titel: "Tagesschau".

Die Beklagte hat seit März 2000 eine mit den Worten: "die tagesschau" überschriebene Kommentarspalte in der von ihr verlegten Zeitung "die tageszeitung" (im folgenden kurz: "taz") eingerichtet, diese auf der Titelseite stehenden Beiträge behandeln Themen des politischen und gesellschaftlichen Tagesgeschehens in satirischer Form (vgl. die Ausgaben der "taz" vom 6., 16., 24. und 30. März 2000: Anlagen K 2. ASt 3-6).

Die Verwendung dieser Rubrikenüberschrift beanstandet die Klägerin als Verletzung ihrer Rechte an der Bezeichnung "Tagesschau". Sie nimmt die Beklagte deswegen mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 13. April 1981 angemeldeten Wortmarke "Tagesschau" Nr. 106 1269, eingetragen am 21. März 1984 als durchgesetztes Zeichen für die "Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen" (Klagemarke; Anlage K 2. ASt 1). Sie strahlt seit 1952 jeweils um 20 Uhr die Nachrichtensendung "Tagesschau" aus; der Titel wird nach den Angaben der Klägerin im Fernsehen auch in Kleinschreibung verwendet (vgl. Anlage K 5: "tagesschau").

In dem vorangegangenen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums ist gegen die Beklagte am 4. April 2000 eine Unterlassungsverfügung ergangen, den Widerspruch dagegen hat die Beklagte zurückgenommen. Der Verbotsausspruch stimmt mit dem vorliegenden Klageantrag erster Instanz überein. Auf das Verfügungsverfahren Landgericht Hamburg 315 O 219/00 (Beiakte) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die erste Ausgabe ihrer Nachrichtensendung "Tagesschau" habe es am 25. Dezember 1952 gegeben. Der Titel "Tagesschau" genieße überragende Bekanntheit, er dürfte der bekannteste Titel einer Sendung im deutschen Fernsehen sein, jedenfalls für eine Nachrichtensendung. Eine Meinungsumfrage im Jahre 1994 habe eine Bekanntheit der "Tagesschau" von 87,9 % (spontan) und 98,7 % (gestützt) ergeben; 95,8 % der Befragten ordneten die "Tagesschau" richtig der ARD bzw. ihr (Klägerin) zu (Anlage ASt 7 der Beiakte). In den letzten Jahren habe sich die Bekanntheit sogar noch gesteigert; in den Jahren 1997 bis 1999 sei allein die 20-Uhr-Ausgabe der Sendung durchschnittlich von mehr als 9 Millionen Zuschauern gesehen worden (Anlage K 4; Beiakte: Anlage ASt 2).

Dem Titel "Tagesschau" komme angesichts der überragenden Bekanntheit nicht nur die übliche Werkunterscheidungs-, sondern auch Herkunftsfunktion zu, die Kennzeichnung sei auch gegen mittelbare Verwechslungsgefahr geschützt. Durch die beanstandete Rubrikenüberschrift könne der falsche Eindruck entstehen, sie (Klägerin) habe etwas mit der Rubrik in der "taz" zu tun. Das gelte um so mehr, als in der Rubrik der "taz" häufig Personen und Sendungen aus dem Fernsehen kommentiert würden (vgl. Anlagen K 2. ASt 3-6).

Die gegenüberstehenden Bezeichnungen seien identisch. Zwi schen Printmedien und elektronischen Medien bestehe eine Dienstleistungsverwandtschaft, irgendwelche Verbindungen zwischen beiden schließe der Verkehr nicht etwa aus.

Die Beklagte benutze die Bezeichnung "die tagesschau" für eine einzelne Neuigkeiten glossierende Kommentarspalte als Titel und demgemäß kennzeichenmäßig. Ein Überblick die gesamten Nachrichten des Tages erfolge dort keineswegs. Der Bestandteil "-schau" deute auf eine elektronische Berichterstattung hin, nicht auf eine in den Printmedien. Deswegen möge der Titel "Tagesschau" für eine TV-Nachrichtensendung einen beschreibenden Kern haben, für eine Kommentarspalte in einer Zeitung, die zu einzelnen Themen Stellung nehme, gelte das nicht.

Die Beklagte beeinträchtige die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bisher einmaligen Bezeichnung "Tagesschau" ohne rechtfertigenden Grund. Außerdem bestehe durch die identische Rubrikbezeichnung Verwässerungsgefahr. Der berühmte Titel "Tagesschau" sei einmalig in den Medien. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in ihrem Blatt "die tageszeitung" die Rubrikenüberschrift "die tagesschau" zu verwenden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klägerin scheine der Auffassung zu sein, sie sei so bekannt und bedeutend, dass sie nicht einmal vortragen müsse, worauf sie ihre vermeintlichen Ansprüche stütze. Es werde jedenfalls bestritten, dass die Klägerin "Inhaberin von Titel- und Markenrechten an 'die tagesschau' sei" (vgl. Bl. 14), insbesondere im Zusammenhang mit Rubriken in Printmedien.

Es möge sein, dass ein Fernsehzuschauer die Nachrichtensendung "Tagesschau" der ARD zurechne und dass diese Sendung von der Klägerin produziert werde. Die völlige Verschiedenheit von Printmedien und der Sendung schließe es aber aus, dass ein "taz"-Leser annehme könnte, an der Rubrik "die tagesschau" sei jemand von der ARD oder von der Klägerin irgendwie beteiligt. Es bestehe keine Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr.

In ihrer (Beklagten) Rubrik "die tagesschau" gehe es um stark subjektivistische Tagesbetrachtungen in satirischer Form, und zwar jeweils um ein Einzelthema. Ansprüche der Klägerin bestünden schon deswegen nicht, weil die Rubrik kein durch äußere Aufmachung, Gegenstand und Inhalt selbständiger Teil einer Druckschrift sei. Die Rubrik werde täglich an einer anderen Stelle der Zeitung platziert. Es fehlten Elemente, die auch nur entfernt an die Nachrichtensendung "Tagesschau" erinnerten; es fände selbstverständlich weder Fernsehkritik noch eine "Promotion" für diese Sendung statt. Es ginge auch nicht darum, an die Wertschätzung der Nachrichtensendung der Klägerin anzuknüpfen.

Durch Urteil vom 29. November 2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend trägt sie noch vor:

Das Klagevorbringen sei unschlüssig; es sei unzulässig, sich auf Antragsschriften und Urkunden aus anderen Verfahren zu beziehen. Die Klageschrift werde den Anforde rungen der ZPO nicht gerecht.

Entgegen dem Landgericht sei keine rechtsverletzende Benutzung und kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Klagemarke gegeben; die Bezeichnung "die tagesschau" werde nicht als Werktitel verwendet. Die Spalte sei keine Rubrik, kein selbständiges Element der Zeitung, das abgrenzbar und thematisch festgelegt ein wiederkehrendes Leserinteresse gleichartig und regelmäßig bediene. Es handele sich vielmehr um eine Spalte, die mit zurückhaltender kleiner Schrift durch die Angabe: "die tagesschau", die nicht größer als ein durch Fettdruck gekennzeichneter Fließtext sei, beschrieben und versehen werde. Die Spalte erscheine auf der Titelseite jeweils an verschiedenen Stellen ohne feststehenden Platz. Das Wort "die tagesschau" über dieser Spalte sei nach Aufmachung und Stellung keine Überschrift und kein Werktitel; die Spalte sei nicht mit einer Rubrik oder einem selbständigen Teil einer Zeitung vergleichbar, die bzw. der durch einen Rubrikentitel gekennzeichnet werde. Die Spalte werde nicht von einer gesonderten Redaktion gestaltet, sie sei nicht formal oder inhaltlich vom übrigen Teil der Zeitung abgegrenzt.

Man erkenne zweifelsfrei, dass die Spalte "die tagesschau" von ihrer (Beklagten) Zeitung und nicht von der Klägerin komme, die Angabe "die tagesschau" habe beschreibenden Charakter. Die Klagemarke in ihrer drucktechnischen Aufmachung oder das Logo der Klägerin würden nicht verwendet. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, bei der "Tagesschau" handele es sich um eine Nachrichtensendung im Fernsehen, demgegenüber sei "die tagesschau" sei eine satirische Spalte in einer Zeitung; zudem sei die Schreibweise unterschiedlich.

Ein Imagetransfer oder eine Rufausbeutung finde nicht statt, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke und des Titels "Tagesschau" würden nicht beeinträchtigt.

Jedenfalls sei die Bezeichnung als zulässige Markenparodie nicht zu beanstanden (Art. 5 GG; vgl. Bl. 94 ff.); "die tagesschau" kritisiere die Unzulänglichkeit des Nach richtenbegriffs und der Nachrichtenrezeption in der Gegenwart. Die Markenparodie in der Kunst sei durchaus üblich und zulässig (Anlagen BB 1-2).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend trägt sie vor:

Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "die tagesschau" in der "taz" der Beklagten sei titelmäßig erfolgt (Anlage K 2, dort Anlagen ASt 3-6). Optisch und thematisch handele es sich um eine eigenständige und damit titelfähige Rubrik.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Verwechslungsgefahr verneint. Die Tagesschau sei eine berühmte Marke (Bl. 102 mit Beweisantritt). Der Titel "Tagesschau" und die Klagemarke hätten wegen der Berühmtheit einen besonders großen Schutzbereich, es gehe um identische Titel, gedruckte und elektronische Presse seien zumindest bran chenähnlich. Thematisch seien die Unterschiede ebenfalls nicht groß, die Glossen hätten auch Fernsehthemen betroffen. Jedenfalls sei aber der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG begründet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 219/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist zunächst die Verwendung der Rubrikenüberschrift "die tagesschau" in der Zeitung "taz" der Beklagten.

Unter einer Rubrik ist vorliegend - das ergibt sich aus den beanstandeten Beispielsfällen der konkreten Verletzungsform (vgl. Anlagen K 2. ASt 3-6) - eine Reihe wiederkehrender Beiträge zu verstehen, die jeweils durch die Überschrift "die tagesschau" gleichsam als Teil einer solchen fortgesetzten Serie erkennbar wird. Ob die einzelnen Bei träge untereinander einen inhaltlichen Bezug haben, ist für den Streitgegenstand unerheblich.

2.) Nicht zum Streitgegenstand gehört die Verwendung der Überschrift "die tagesschau" für seriöse Nachrichtenbeiträge.

Das Landgericht hat das Verbot unter Hinweis auf die beanstandeten Beiträge der Beklagten dahingehend interpretiert. Das hat die Klägerin unter Hinweis auf den Charakter der bisherigen, so überschriebenen Glossen in der "taz" in der Berufungsverhandlung bestätigt (vgl. Anlagen K 2. ASt 3-6) und sich vorbehalten, gegen eine wider Erwarten etwa erfolgende Verwendung der Überschrift für seriöse Nachrichten in der "taz" anderweitig vorzugehen.

3.) Vom Streitgegenstand ausgenommen ist auch die Verwendung der Überschrift "die tagesschau" in der "taz" für solche satirischen Beiträge, die sich thematisch mit der Nachrichtensendung der Klägerin beschäftigen.

Das ergibt sich ebenfalls aus der Verbotsdefinition im landgerichtlichen Urteil unter Hinweis auf die konkrete Verletzungsform (vgl. Anlagen K 2, ASt 3-6). Die bisherigen, mit "die tagesschau" überschriebenen Beiträge der "taz" haben, wie oben ausgeführt, in satirischer Form Themen des politischen und gesellschaftlichen Tagesgeschehens behandelt, nicht dagegen die Nachrichtensendung der Klägerin als solche (vgl. die Ausgaben der "taz" vom 6., 16., 24. und 30. März 2000: Anlagen K 2. ASt 3-6). Auch diese Verbotsbestimmung ist von der Klägerin in der Berufungsverhandlung so bestätigt worden.

Hieraus ergibt sich, dass zum Verbot auch die Verwendung der Überschrift "die tagesschau" für Beiträge in der "taz" gehören, in denen nicht um die "Tagesschau" der Klägerin, sondern um ein anderes Thema geht und auf die Nachrichtensendung der Klägerin nur angespielt wird, z. B. durch die Erwähnung des Namens eines ihrer Nach richtensprecher oder durch die einleitenden Worte im Text: "Guten Tag, meine Damen und Herren", mit denen der gleichlautende Beginn der Nachrichtensendung der Klägerin übernommen wird (Anlagen K 2. ASt 3-6). Durch diese bloßen Anspielungen bekommt der Beitrag noch keinen thematischen Bezug auf die Nachrichtensendung "Tagesschau".

II.

Die Rüge der Beklagten, die Klage sei zu unbestimmt und demgemäß unzulässig - in diese Richtung geht ihr Vorbringen zur "Unschlüssigkeit", das die Argumente aus erster Instanz wiederholt - greift nicht durch.

1.) Die Klageschrift entspricht vorliegend den Anforderungen des § 253 ZPO (vgl. zur Bezugnahme auf das parallele Verfügungsverfahren im Hauptklageprozess: BGH GRUR 1979, 569 - Feuerlöschgerät). Die Bezugnahme auf Anlagen des vorangegangenen Verfügungsverfahren ist nicht zu beanstanden, zumal die Anlagen aus dem Verfügungsverfahren im vorliegenden Rechtsstreit erneut zur Akte eingereicht worden sind (Anlagenkonvolut K 2). Die Klägerin macht geltend, ihre Markenrechte seien durch die beanstandete Rubrikenüberschrift verletzt (Lebenssachverhalt) und hat einen Unterlassungsantrag angekündigt und gestellt (Antrag).

2.) Der Streitgegenstand ist auf Grund des Antrages und des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts hinreichend bestimmt. Der Klageschrift (Seiten 1 und 3) ist zu ent nehmen, dass die Klägerin ihren mit dem Tenor der Beschlussverfügung übereinstimmenden Klageantrag auf Verletzung ihrer Titel- und Markenrechte betreffend "Tages schau" stützt. Aus den Anlagen ergibt sich auch, welche Beiträge unter der Überschrift "die tagesschau" in der Zeitung der Beklagten erschienen sind, durch die die Klage veranlasst worden ist.

3.) Der Verbotsausspruch - seine Reichweite ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter I. - ist im Hinblick auf die Bezeichnung "Rubrikenüberschrift" nicht etwa unbe stimmt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich hinreichend deutlich, dass damit satirische Beiträge in der "taz" gemeint sind, die jeweils mit der Angabe "die tages schau" überschrieben sind.

Der Umstand, dass die Beklagte diese Beiträge nicht als "Rubrik" bezeichnen möchte, sondern als "Spalte" bzw. "Spältlein" beschreibt, führt selbstverständlich nicht etwa zu einer Unbestimmtheit des Verbotsausspruchs. Maßgeblich ist insoweit nur, dass Begriffsklarheit über das Verbotene besteht, das ist der Fall.

III.

Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantrag aus § 5 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 3 MarkenG im Hinblick auf den Titel der Sendung "Tagesschau" begründet.

1.) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Kennzeichenschutz stützt, kommen nur die Bestimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen MarkenG in Betracht.

Es geht um die erstmals im März 2000 erfolgte Verwendung der Rubrikbezeichnung "die tagesschau" durch die Beklagte und demgemäß nicht etwa um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem Recht (des WZG) benutzten Bezeichnung (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).

2.) Dem Titel der Nachrichtensendung der Klägerin ("Tagesschau") kommt von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG geschützt zu sein.

Bei Titeln von Rundfunksendungen, insbesondere bei Nachrichtensendungen, sind keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen, der Verkehr hat sich an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen. Das Wort "Tagesschau" ist an sich kein Wort der Umgangssprache, sondern eine Neuschöpfung, die der Bezeichnung "Wochen schau" aus dem früheren Kino-Vorprogramm nachempfunden ist. Dass der Titel in seiner Zusammensetzung aus den Bestandteilen "Tages-" und "-schau" sprechende Bezüge aufweist, steht der Kennzeichnungskraft bei der Verwendung für eine Nachrichtensendung nicht entgegen (BGH GRUR 2001, 1050 - Tagesschau).

Ein allgemeines Freihaltebedürfnis an der im Verkehr für die Klägerin durchgesetzten Bezeichnung "Tagesschau" besteht nicht, der Bekanntheitsgrad der so bezeichneten Nachrichtensendung der Klägerin ist ganz besonders hoch (BGH, a. a. O. - Tagesschau).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schutzfähigkeit des Titels "Tagesschau" auch nicht mit dem Argument zu verneinen, die Klägerin dürfe beschreibende Worte der Umgangssprache nicht für sich monopolisieren. Einer solchen Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfanges begegnet werden (BGH, a. a. O. - Tagesschau).

3.) Allerdings ist auch nach Auffassung des Senats die Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Sendung ("Tages schau") und der Rubrikenüberschrift "die tagesschau" in der "taz" der Beklagten und demgemäß § 15 Abs. 2 MarkenG als Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist beim Werktitelschutz - entsprechend den Grundsätzen zum Markenrecht - auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (BGH, a. a. O. - Tagesschau m. w. Nw.).

(a) Auf Grund der jahrzehntelangen Benutzung und der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnet sich der Titel "Tagesschau", den die Klägerin für ihre Nachrichtensendung verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Der Titel "Tagesschau" hat einen überaus hohen Bekanntheitsgrad und wird vom Verkehr fast durchweg zutreffend der ARD zugeordnet (BGH, a. a. O. - Tagesschau).

(b) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "die tagesschau" für eine satirische Rubrik in der "taz" ist eine Benutzung in einer der Nachrichtensendung der Klägerin ähnlichen Werkkategorie.

Nachrichtensendungen im Fernsehen und entsprechende PrintBeiträge in Tageszeitungen gehören zur veröffentlichten Berichterstattung. Trotz der unverkennbar unterschiedlichen Medien sind beide Berichtsformen wegen der Übereinstimmungen bei beiden Arbeitsergebnisse insbesondere hinsichtlich der Berichtsobjekte und -themen allgemein sehr ähnlich. Dieser Ähnlichkeitsgrad ist auch im Falle der in Rede stehenden Verwendung der Bezeichnung "die tagesschau" auf Beklagtenseite - für satirische Beiträge als Rubrikenüberschrift in der "taz" im oben dargestellten Umfang - trotz der damit verbundenen verfremdeten Darstellung in solchen Beiträgen gegeben, zumal auch in einer Nachrichtensendung Berichte in satirischer Form vorkommen können.

(c) Die gegenüberstehenden Bezeichnungen sind praktisch identisch. Der auf Seiten der Beklagten hinzugefügte Artikel ("die") ist zu vernachlässigen.

(d) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Auch eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist zu verneinen. Der besonders hohe Bekanntheitsgrad des Titels "Tagesschau" ändert daran - anders als die Klägerin meint - nichts.

Eine Fernseh-Nachrichtensendung und eine Zeitungsrubrik sind im Medium und damit in der Präsentation so unterschiedlich, dass vorliegend - trotz der aufgezeigten Übereinstimmungen - direkte Verwechslungen nicht zu besorgen sind. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Rubrikenüberschrift "die tagesschau" der Beklagten beim Publikum wegen der beabsichtigten und vom Verkehr auch ohne weiteres erkennbaren Nähe zur "Tagesschau" eine gedankliche Verbindung zur Sendung der Klägerin herstellt. Solche Assoziationen reichen aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus; die gedankliche Verbindung müsste konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen. Das ist zu verneinen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum auf Grund der geschilderten Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Es liegt nach der Lebenserfahrung vielmehr nahe, dass mit der Rubrikenüberschrift in der "taz" eher im Sinne einer gezielten Grenzüberschreitung auf den Titel der Sendung "Tagesschau" angespielt werden soll, zumal sich wegen der satirischen Form der Beiträge der Beklagten sogar die Möglichkeit einer bewussten Verfremdung des Titels der Klägerin bis zu einer Markenparodie anbieten kann. Diese Vorstellungen des Publikums werden aber seine Annahme bestärken, dass es keine organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Werkherstellern gibt. Denn es liegt die Annahme fern, dass etwa die Klägerin die Überschrift für Beiträge in der "taz" der Beklagten, die mit ihrer Sendung eigentlich nichts zu tun haben, lizenzieren sollte.

4.) Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 3 MarkenG im Hinblick auf den Titel "Tagesschau" begründet. Durch die beanstandete Verwendung der Rubrikenüberschrift "die tagesschau" werden die Wertschätzung, die der Werktitel der Klägerin genießt, und dessen Unterschei dungskraft in unzulässiger Weise ausgenutzt.

(a) Der beanstandete Gebrauch der Rubrikenüberschrift "die tagesschau" in der "taz" der Beklagten stellt - entgegen deren Auffassung - eine titelmäßige Benutzung dar.

Eine solche Verwendung liegt vor, wenn eine Kennzeichnung in einer Weise benutzt wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines Druckwerkes zur Unterscheidung von anderen Werken sieht.

(aa) In Bezug auf das so bezeichnete Werk ist das nicht nur bei dem Titel einer Zeitung insgesamt der Fall, sondern auch bei der Benutzung eines Titels nur für eine Rubrik innerhalb des Printmediums, sofern es sich bei diesem Teil innerhalb der Druckschrift um eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt (BGH GRUR 2000, 70 - SZENE m. w. Nw.).

Eine derartig selbständige "Abteilung" innerhalb der Zeitung "taz" ist vorliegend bei der Rubrik gegeben. Deren Überschrift ("die tagesschau") lehnt sich bewusst und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar an den bekannten Titel der Nachrichtensendung der Klägerin an. Dadurch erweckt die Rubrikenüberschrift eine besondere Aufmerksamkeit für den betreffenden Beitrag, stellt ihn mit den nachfolgenden, ebenso überschriebenen Artikeln gleichsam unter ein wiederkehrendes Motto und wird als etwas Eigenständiges angesehen, wobei sich durch die Wiederholung die Eigenständigkeit noch steigert.

Der Umstand, dass eine besondere drucktechnische Gestaltung der Rubrik fehlt, steht dem nicht entgegen. Die Überschrift selbst gibt dem Beitrag eine ausreichende Selbständigkeit, an die ohnehin keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es ist auch unerheblich, dass die Rubrik nicht immer (genau) an derselben Stelle der Zeitung erschienen ist, die Texte sind bisher jedenfalls stets auf der ersten Seite erschienen. Deswegen stellt der Streitgegenstand im übrigen auf diesen nebensächlichen Gesichtspunkt auch nicht ab. Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Überschrift der Beklagten nicht das Logo der Klägerin oder die von ihr verwendete Schrifttype nachahmt. Dass solche zusätzlichen Punkte die Annäherung erhöhen würden, ändert nichts daran, dass die angegriffene Bezeichnung "die tagesschau" als solche insoweit ausreicht, um eine gedankliche Verbindung an den Titel der Nachrichtensendung herzustellen und zugleich der so überschriebenen Rubrik ihre Selbständigkeit innerhalb der "taz" zu geben.

(bb) Im Hinblick auf die Überschrift ist die titelmäßige Benutzung vorliegend gegeben, obwohl sie aus sprechenden Bestandteilen besteht ("die tagesschau") und insoweit auch inhaltlich beschreibende Anklänge bezüglich der so überschriebenen Beiträge hat. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Unterscheidungskraft des Titels der Nachrichtensendung der Klägerin entsprechend.

Dass aber - wie die Beklagte argumentiert - die Überschrift "die tagesschau" lediglich eine beschreibende (Inhalts)Angabe für die Beiträge bzw. "Spalte" in der "taz" sei, trifft nicht zu. Das Wort "Tagesschau" ist kein Wort der Umgangssprache, sondern - wie bereits ausgeführt - eine Wortneuschöpfung in Anlehnung an die "Wochenschau" (vgl. BGH, a. a. O. - Tagesschau). Dass der Titel als "sprechende" Bezeichnung eine inhaltliche Bedeutung erkennen lässt, steht dem Charakter als Titel verständigerweise nicht entgegen.

So wie "Tagesschau" als Titel der Sendung aufgefasst wird, ist das auch bei der Überschrift "die tagesschau" für die Rubrik in der "taz" der Fall, zumal für das Publikum die Anlehnung an den bekannten Titel der FernsehNachrichtensendung ohne weiteres erkennbar ist.

(b) Es bedarf keiner vertieften Begründung dafür, dass die Klägerin für ihren Werktitel ("Tagesschau") grundsätzlich den Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann (BGH, a. a. O. - Tagesschau).

Der Titel "Tagesschau" ist auf Grund der unstreitig jahrzehntelangen Benutzung für die Nachrichtensendung der Klägerin und auf Grund der durch hohe Einschaltquoten be legten Aufmerksamkeit des Verkehrs sogar ganz besonders bekannt.

(c) Ein berechtigtes Interesse auf Seiten der Beklagten, die beanstandete Rubrikenüberschrift "die tagesschau" zu benutzen, besteht nicht. Da dadurch die Wertschätzung und Kennzeichnungskraft des Werktitels der Klägerin beeinträchtigt wird, ist das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG gegeben.

Die Beklagte ist nicht darauf angewiesen, in ihrer Zeitung als Rubrikenüberschrift "die tagesschau" und damit eine mit der Nachrichtensendung "Tagesschau" (fast) identische Bezeichnung zu verwenden. Sie kann ohne weiteres eine andere Überschrift wählen, die nicht den Titel der bekannten Nachrichtensendung übernimmt.

Etwas anderes ergibt sich aus der BGH-Entscheidung "Tagesschau" (BGH, a. a. O.) insoweit nicht. Im dortigen Fall ging es um die von dem Titel "Tagesschau" abweichende Bezeichnung "Tagesbild" für eine FernsehNachrichtensendung, deren Verwendung vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehen worden ist. Die Unlauterkeit ist insbesondere wegen der erforderlichen Begrenzung de Schutzumfanges des Titels "Tagesschau" unter Einbeziehung des Freihaltebedürfnisses ähnlicher Bezeichnungen für Fernseh-Nachrichtensendungen verneint worden. Diese Besonderheiten liegen hier nicht vor; die von der Beklagten verwendete Rubrikenüberschrift ist - wie ausgeführt - mit dem Titel der Nachrichtensendung praktisch identisch. Für eine solche Übernahme besteht für eine Zeitungsrubrik keine anzuerkennende Notwendigkeit.

Auf der anderen Seite ist die Gefahr der Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin nicht unter Hinweis auf das "Satirespältlein" der Beklagten zu verneinen. Es handelt sich nicht um einen etwa nur geringfügigen Eingriff in die Rechte der Klägerin, wie die Beklagte offenbar meint. Die mit der Rubrikenüberschrift vorgenommene Anlehnung ist offenkundig und hat allein wegen der hohen Bekanntheit der Nachrichtensendung der Klägerin schon einen besonders gesteigerten Aufmerksamkeitswert. Dass das die Kennzeichnungskraft des weithin sehr bekannten Titels der Klägerin durch Verwässerung beeinträchtigten muss, liegt auf der Hand. Die gegenteilige Annahme würde mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen.

In der "taz"-Rubrik werden einzelne Ereignisse des politischen und gesellschaftlichen Tagesgeschehens glossiert. Müsste die Klägerin die beanstandete Überschrift dulden, könnten mit der gleichen (wenn auch unrichtigen) Be gründung wie die Beklagte auch andere Verlage in ihren Printmedien ebenfalls eine solche Rubrik nach Gutdünken und ohne inhaltliche oder thematische Notwendigkeit so überschreiben. Eine solche Nachahmung ist ernsthaft zu besorgen, das würde nicht nur die Kennzeichnungskraft des Titels der Sendung weiter verwässern, sondern auch deren unstreitig hohe Wertschätzung nachhaltig beeinträchtigen. Die demgemäß bestehende Gefährdung der Unterscheidungskraft des Titels ihrer Nachrichtensendung und der damit verbundenen Interessen muss die Klägerin nicht hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass durch ihr Verhalten eine direkte Rufausbeutung oder ein Imagetransfer zu Lasten des Titels der bekannten und sehr geschätzten Sendung der Klägerin nicht stattfindet.

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 MarkenG ist auch gegeben, wenn - wie vorliegend - die Bekanntheit des Titels als solche ausgenutzt wird, indem seine Unterscheidungs- und Anziehungskraft gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung verwendet wird. Dadurch werden die Attraktionskraft und der Werbewert des bekannten Kennzeichens unabhängig von besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität des Produkts kommerzialisiert und so auch die Unterscheidungskraft der Bezeichnung beeinträchtigt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 427 m. w. Nw.; OLG Hamburg OLGReport 2001, 68).

5.) Der Einwand der Beklagten, als Titelparodie sei die Verwendung der Bezeichnung "die tagesschau" auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) hinzunehmen, greift ebenfalls nicht durch.

Der Senat verkennt nicht, dass die Formen der Werktitelparodie vielfältig sein können und deren markenrechtliche Beurteilung nicht schematisch erfolgen darf. Soweit eine Marke satirisch oder parodistisch verfremdet - sei es in der Form oder in dem Darstel lungszusammenhang entfremdet - wiedergegeben wird, stellt das keine eigenständige markenrechtliche Handlungsart dar, sondern es kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kennzeichenmäßiger Gebrauch im herkömmlichen Sinne, ein produktgestaltender Gebrauch oder aber bloße Markennennung sein (vgl. hierzu: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rz. 98 zu § 14 MarkenG). Entsprechend diesen Grundsätzen kommt es auch bei einer Werktitelparodie für deren rechtliche Bewertung auf die Einzelfallumstände an. Im vorliegenden Fall findet - entsprechend dem oben unter I. näher bestimmten Streitgegenstand - in der Rubrik der "taz" keine (auch keine satirische) Auseinandersetzung mit der Nachrichtensendung der Klägerin (vgl. zur Titelparodie: BGH GRUR 1994, 191 - Asterix-Persiflagen); es wird auch nicht die inhaltliche oder formale Gestaltung der Nachrichtensendung "Tagesschau" oder ihres Titels aufgegriffen. Die Beklagte trägt das selbst zutreffend so vor, das bedarf demgemäß keiner vertieften Begründung. Schon deswegen kann sich die Beklagte nicht etwa mit Erfolg auf die Freiheit der Satire berufen; der Titel der Sendung wird in der Überschrift schlicht titelmäßig übernommen.

Wie die Beklagte selbst - wenn auch mit anderer Zielrichtung - vorträgt, ist die Wahl der Überschrift ("die tagesschau") für ihre "taz"-Rubrik willkürlich, auch andere Titel würden ebenso zu einer Rubrik passen, in der Tagesereignisse satirisch bzw. ironisch kommentiert werden. Dies rechtfertigt es nicht, den Titel der sehr bekannten Nachrichtensendung der Klägerin als Überschrift für eine ironisch gehaltene Kolumne ohne innere Notwendigkeit zu wählen, um mit diesem bloßen Gag eine gesteigerte Aufmerksamkeit für die "taz" auf Kosten der Klägerin zu er langen. Der Umstand allein, dass die Rubrik der Beklagten satirisch gehalten ist, lässt die Überschrift selbstverständlich nicht zu einem von der Klägerin hinzunehmenden Teil einer Satire werden.

6.) Der Unterlassungsantrag beschreibt die konkrete Verletzungsform.

Es geht nach dem Streitgegenstand um die Verwendung der Rubrikenüberschrift "die tagesschau" in der Zeitung "taz" der Beklagten im oben unter I. ausgeführten Umfang. Insoweit ist das Charakteristische der in der beanstandeten Weise überschriebenen Rubrik (vgl. Anlagen K 2, ASt 3-6) erfasst.

IV.

Der Unterlassungsantrag ist außerdem im Hinblick auf die Klagemarke (Anlage K 2. ASt 1) aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 3 MarkenG begründet.

Bei der Klagemarke handelt es sich um die Wortmarke "Tagesschau", sie ist als durchgesetztes Zeichen eingetragen worden (Anlage K 2, ASt 1) und - wie der Titel der Nachrichtensendung - bekannt im Sinne des § 14 Abs. 3 MarkenG, und zwar ganz besonders bekannt. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter III. entsprechend Bezug genommen.

V.

Nach alledem ist die Berufung nicht begründet und demgemäß zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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