Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 3 U 271/05
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 15
ZPO § 929
1.) Zwischen der Unternehmensbezeichnung "Das Klett-Shirt" mit noch hinreichender Unterscheidungskraft für ein Textilvertriebsunternehmen (§ 5 MarkenG) und der Verwendung eines Logos "klettSHIRTS" z. B. auf Hemdeneinnäher besteht Verwechslungsgefahr (§ 15 MarkenG).

2.) Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, der sich allgemein gegen die Verwendung eines Bestandteils (hier: "Klett-Shirt") in einer Domain richtet, ist unbegründet, denn eine Verwechslungsgefahr lässt sich jeweils nur im Hinblick auf eine Bezeichnung insgesamt, nicht aber bezüglich einzelner Elemente feststellen, bei Domains ist zudem im Regelfall zusätzlich auf den konkreten Inhalt der Internetseiten abzustellen (kein Schlechthin-Verbot).

3.) Wird eine ordnungsgemäß vollzogene Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt, und zwar im Verbot zu lit. a) unverändert und zu lit. b) nur eingeschränkt bestätigt, so bedarf es keiner erneuten Vollziehung. Eine klar abgrenzbare Beschränkung des Verbots gegenüber der Beschlussverfügung ist z. B. gegeben, wenn das Beschlussverbot (hier: "die Bezeichnung KlettShirt als Bestandteil der Domain zu benutzen") durch einen Einschub (hier: "im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken") auf einen Teilbereich zurückgeschnitten wird.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 271/05

In dem Rechtsstreit Verkündet am:

2. November 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 7. September 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen vom 29. November 2005 wird, soweit die Parteien das Verfügungsverfahren nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Urteilsausspruch des Landgerichts insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2004 wird zum Verbot zu lit. a) mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner unter Androhung der vom Landgericht in der Beschlussverfügung genannten Ordnungsmittel verboten wird, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts mit der Bezeichnung "Klett-Shirts" (einerlei in welcher Schreibweise) zu kennzeichnen und/oder so gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit dies geschieht wie in der konkreten Ausgestaltung des Labels und des Internet-Auftritts gemäß der nachstehend abgebildeten Anlage ASt 5:

(es folgt die Abbildung - hier nicht eingefügt)

Von den Kosten erster Instanz (des Erlassverfahrens und des Widerspruchsverfahrens) tragen die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 63/100 und der Antragsgegner 37/100.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 13.500 € festgesetzt. Nach der teilweisen Erledigungserklärung und nach der teilweisen Zurücknahme des Verfügungsantrages ermäßigt sich der Streitwert auf 5.000 €.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin handelt u. a. mit Bekleidungsstücken, insbesondere mit T-Shirts mit aufgenähtem Klettband nebst dazu passenden Klett-Buchstaben (Anlage ASt 7), und zwar vornehmlich im Internet. Jedenfalls seit März 2002 firmiert sie unter: "Das Klett-Shirt" (Anlagen ASt 1-3). Sie verfügte über die ebenfalls seit März 2002 eingerichtete Internetadresse "www.klett-shirt.de".

Der Antragsgegner, der u. a. unter der Agenturbezeichnung "e---land" geschäftlich tätig ist, bietet T-Shirts ebenfalls mit aufgenähtem Klettband nebst dazu passenden Klett-Buchstaben an. Er unterhält seit Mitte September 2003 hierfür eine Website unter der Internet-Domain "www.klettshirt.de" (Anlagen ASt 6; wegen der Aufmachung der Internetseiten: Anlage ASt 5 = Anlage zum Urteilsausspruch des Senats). Die T-Shirts haben einen Einnäher mit dem Label: "klett ?SHIRTS by e---land" (Anlage ASt 8).

Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und nimmt deswegen den Antragsgegner im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Der Ausdruck der Internetseite des Antragsgegners (unter: "www.klettshirt.de") weist oben die Seitenbezeichnung "Klettshirt by e---land" auf. Darunter steht nach Art einer Überschriftszeile:

"emmiland PRESENTS klett ?SHIRTS Create your individual shirt!"

Hierbei ist (wie aus der Anlage ASt 5 ersichtlich, vgl. diese auch im Urteilsausspruch) die Bezeichnung "klett ?SHIRTS" wie ein Label blockartig eingerahmt und von den übrigen Angaben der Überschrift drucktechnisch abgesetzt. Innerhalb der Einrahmung ist "klett" auf hellem Grund geschrieben, während das Dreieckssymbol und "SHIRTS" (in Umkehrung) hell auf dunklem Grund angegeben sind.

Auf der Internetseite sind unterhalb der Überschriftszeile verschiedene Hemden mit Links zum Bestellen abgebildet (Anlage ASt 5).

Das Label auf dem T-Shirt-Einnäher des Antragsgegners weist die Bezeichnung: "klett ?SHIRTS by e---land" auf, wobei "klett ?SHIRTS" wiederum blockartig eingerahmt ist und unterhalb dieses Blocks "by e---land" steht (Anlage ASt 8). Innerhalb des blockförmigen Labels "klett ?SHIRTS" kehrt sich entsprechend wie auf der Internetseite (Anlage ASt 5) die Schreibweise um: So ist "klett" in Grün auf hell-goldenem Grund geschrieben, während das Dreieckssymbol und "SHIRTS" (umgekehrt) hell-gold auf grünem Grund angegeben sind. (Anlage ASt 8).

Durch die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2004 ist dem Antragsgegner unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden,

a) im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts mit der Bezeichnung "Klettshirts" und/oder "Klett-Shirts" (einerlei in welcher Schreibweise und ob zusammen geschrieben oder die Bestandteile "Klett" und "Shirts" getrennt durch Bindestrich geschrieben) zu kennzeichnen und/oder so gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen und/oder

b) die Bezeichnung "Klettshirt" (einerlei in welcher Schreibweise und ob zusammen geschrieben oder die Bestandteile "Klett" und "Shirt" getrennt durch Bindestrich geschrieben) als Bestandteil der Internetadresse zu benutzen und/oder so durch Dritte benutzen zu lassen.

In der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht - der Widerspruch betraf die Aufhebung der Beschlussverfügung insgesamt - hatte die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Verbot zu lit. b) wie folgt gefasst wird: "...im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken, insbesondere mit T-Shirts, die Bezeichnung 'Klettshirt' ... "

Durch Urteil vom 29. November 2005 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass es unter Ziffer I. lit. b) heißt:

im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts, die Bezeichnung "Klettshirt" (einerlei in welcher Schreibweise und ob zusammen geschrieben oder die Bestandteile "Klett" und "Shirt" getrennt durch Bindestrich geschrieben) als Bestandteil der Internetadresse zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin zu 1/10 und dem Antragsgegner zu 9/10 auferlegt worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend das Verfügungsverfahren zum Verfügungsantrag zu lit. b) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.

Die Erledigungserklärung ist im Hinblick auf den Umstand erfolgt, dass inzwischen - so die Antragstellerin - der Erwerber ihres Geschäfts Inhaber der beiden Internet-Domains "www.klett-shirt.de" (bisher die der Antragstellerin) und "www.klettshirt.de" (bisher die des Antragsgegners) geworden ist und daher eine Benutzung durch den Antragsgegner nicht mehr in Betracht komme.

Der Antragsgegner beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung Bl. 149), unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen, soweit der Verfügungsantrag weiter verfolgt wird.

Die Antragstellerin (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung Bl. 118) bittet um Zurückweisung der Berufung, und zwar mit der Maßgabe, dass die ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts zu lit. a) nur insoweit verteidigt werden solle, als die konkrete Ausgestaltung des Labels und der Internet-Auftritt gemäß Anlage ASt 5 beanstandet werden.

B.

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist nicht begründet. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

I.

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der Erledigungserklärung zum Verfügungsantrag zu lit. b) nur noch der Verfügungsantrag zu lit. a) in dem von der Antragstellerin verteidigten Umfang.

Der Gegenstand des Verfügungsantrags zu lit. a) gemäß dem Urteilsausspruch des Senats - die vom Gericht vorgenommene sprachliche Überarbeitung entspricht dem gestellten Berufungsgegenantrag der Antragstellerin - ist die kennzeichenmäßige Verwendung von "Klett-Shirt" bei den aufgeführten Handlungen, und zwar in der konkreten Ausgestaltung des Labels "klett ?SHIRTS" wie auf dem Einnäher im T-Shirt des Antragsgegners und auf seiner Internetseite mit dem entsprechenden Balken-Emblem, wobei es auf die Druckschrift als solche ("Schreibweise"), wie etwa nach der Type oder Farbe nicht ankommt, wie die Bezugnahme auf die Anlage ASt 5, einer Schwarz-Weiß-Kopie der Internetseite des Antragsgegners, ergibt.

II.

Der mit dem Verfügungsantrag zu lit. a) gemäß dem Urteilsausspruch des Senats geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats begründet (§§ 5, 15 MarkenG).

1.) Bei der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin ("Das Klett-Shirt") ist zumindest eine noch hinreichende Unterscheidungskraft anzunehmen (§ 5 UWG). Auch eine schwache Kennzeichnungsfähigkeit ist ausreichend, die vorliegend jedenfalls gegeben ist, obwohl sich "Klett-Shirt" aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammensetzt und diesen nur der bestimmte Artikel "das" vorangestellt ist.

Die Bezeichnung "Klett-Shirt" ist erkennbar aus den Bestandteilen "Klett" und "Shirt" gebildet und man entnimmt der Bezeichnung, dass es gattungsgemäß um ein Hemd ("Shirt") gehen soll, mit dem das Unternehmen der Antragstellerin irgendwie befasst ist. Der Bestandteil "Klett" ist als solcher kein selbständiges Wort der deutschen Sprache, ist aber dem Verkehr aus den Begriffen "Klettverschluss" bzw. "Klettband" geläufig. Das "Klett-Shirt" ist als solches eine Wortneuschöpfung und kein sprachüblicher Begriff.

Die ebenfalls mit "Klett-" gebildeten Worte "Klettschuh" und "Klettgürtel" sind entgegen der nicht belegten Annahme des Landgerichts nicht sprachüblich. Zwar wird man bei Verwendung dieser Begriffe vermuten können, dass damit wohl ein Schuh bzw. ein Gürtel mit Klettverschluss gemeint sein soll, diese Verständnismöglichkeit allein besagt aber noch nicht, dass solche Worte Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Mithin lässt sich aus "Klettschuh" oder "Klettgürtel" nichts Greifbares für die Bezeichnung "Klett-Shirt" herleiten.

Es liegt auf der Hand, dass "Klett-Shirt" auch für Hemden kein glatt beschreibender Begriff ist, das gilt für Bekleidungsstücke noch mehr. So muss ein "Klett"-T-Shirt keineswegs zwingend ein Hemd mit einem "Klettverschluss" sein, ebenso kann man - um nur zwei mögliche Bedeutungsinhalte zu nennen - an Verzierungen unter Verwendung von Klettbändern etwa im Kragenbereich denken oder an eine Stoffstruktur, die optisch einem Klettband ähnelt; es könnte sich auch um eine Firma namens KLETT handeln, die ihr "Klett-Shirt" vertreibt.

Der Annahme einer demgemäß zumindest schwach kennzeichnenden Unternehmensbezeichnung steht der Umstand nicht entgegen, dass man in Kenntnis der Besonderheit des von der Antragstellerin vertriebenen Hemds - mit einem Klettverschluss auf der Vorderseite zum Anheften von Zierrat wie Buchstaben und dergleichen - die Bezeichnung "Klett-Shirt" unter Aufdecken der Sprachwurzeln "versteht". Ein solches nachträgliches Erkennen ist den sog. sprechenden Kennzeichen typischerweise eigen und belegt daher nicht etwa das Vorliegen einer rein beschreibenden Angabe.

Maßgeblich ist vielmehr, dass der oben aufgezeigte gedankliche Weg in umgekehrter Richtung von der Unternehmensbezeichnung ("Das Klett-Shirt") eben nicht zwingend zu dem in Rede stehenden Produkt und damit auch nicht zu einem damit befassten Geschäftsbetrieb führt. Bei Bekleidungsstücken, die keine Hemden sind, ist die Bezeichnung "Klett-Shirt" von einem bestimmten Bedeutungsinhalt noch weiter entfernt.

Das Argument des Antragsgegners, das Deutsche Patent- und Markenamt habe der Markenanmeldung "Klett-Shirt" die Eintragung versagt (Bl. 141 - Anlage AG 4), greift ebenfalls nicht zu seinen Gunsten durch. Soweit damit die Prüfstelle gemeint hat, "Klett-Shirt" sei eine glatt beschreibende Angabe, vermag der Senat sich dem aus den aufgezeigten Gründen nicht anzuschließen.

Im Übrigen widerlegt sich der Antragsgegner selbst, indem er seine mit der Firma der Antragstellerin fast vollständig übereinstimmende Bezeichnung "klett ?SHIRTS" in den konkreten Beanstandungsformen des Labels auf dem Einnäher und des blockartigen Emblems auf seiner Internetseite kennzeichenmäßig verwendet, wie noch auszuführen sein wird.

2.) Das demgemäß mit der Geschäftsaufnahme seit März 2002 unter der geschäftlichen Bezeichnung "Das Klett-Shirt" für die Antragstellerin entstandene und bestehende Recht an diesem Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG) ist weiterhin in Kraft. Hiervon ist mangels gegenteiligen Vorbringens des Antragsgegners auszugehen.

Die Antragstellerin hat zwar zur Erläuterung ihrer Erledigungserklärung zum Verfügungsantrag zu lit. b), wie ausgeführt, angegeben, der Erwerber ihres Geschäfts sei inzwischen Inhaber der beanstandeten Domain des Antragsgegners ("www.klettshirt.de") und ihrer - der Antragstellerin - Domain ("www.klett-shirt.de") geworden. Es steht damit aber nicht etwa fest, dass die Antragstellerin ihre Rechte an dem Unternehmenskennzeichen verloren hätte; hierzu hätte die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb mit dieser Bezeichnung endgültig aufgegeben haben müssen. Davon kann keine Rede sein, der Antragsgegner hat das auch nicht eingewendet.

3.) Der Antragsgegner benutzt die Bezeichnung "klett ?SHIRTS" auf seiner Internetseite (Anlage ASt 5) kennzeichenmäßig.

Die Überschriftszeile beginnt zwar mit einer Unternehmensbezeichnung ("e---land") und das Prädikat ("presents") versprachlicht damit, dass dieses Unternehmen "e---land" etwas anbietet, und zwar offenbar die nachfolgend genannte Ware "klett ?SHIRTS", wobei die Satzstellung allein noch offen ließe, ob die Bezeichnung "klett ?SHIRTS" die Ware kennzeichnet oder beschreibt.

Die Aufmachung der Bezeichnung "klett ?SHIRTS" selbst ist in der Überschriftszeile nach Art einer Marke gebildet, sie ist - wie ausgeführt - wie ein Label oder Emblem blockartig eingerahmt und ihrerseits dadurch von den übrigen Teilen der Überschriftszeile abgesetzt. Innerhalb des eingerahmten Blocks ist - wie ebenfalls schon ausgeführt - "klett" auf hellem Grund geschrieben und es sind in Umkehrung das Dreieckssymbol und "SHIRTS" hell auf dunklem Grund angegeben. Durch diese Gestaltungselemente wirkt die Bezeichnung "klett ?SHIRTS" wie eine Marke und wird vom Verkehr nahe liegend so verstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Bestandteil "shirts" glatt beschreibend ist und dass es sich bei "klett" in einem Wort wie "Klettverschluss" ebenso verhielte. Die Verbindung "klett-SHIRTS" ist geeignet, zumindest schwach kennzeichnend zu sein, auf die obigen Ausführungen zur Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens "Das Klett-Shirt" wird entsprechend Bezug genommen. Mit ihrer beanstandeten konkreten Emblem- oder Labelform sieht der Verkehr in der Gesamtbezeichnung "klett ?SHIRTS" einen Herkunftshinweis.

4.) Auch das Label auf dem Hemd-Einnäher des Antragsgegners (Anlage ASt 8) stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "klett ?SHIRTS" dar.

Der Hinweis auf dem Einnäher lautet, wie ausgeführt, insgesamt: "klett ?SHIRTS by e---land". Das blockartig eingerahmte Label "klett ?SHIRTS" wirkt durch die emblemförmige Ausgestaltung wie eine Marke und wird vom Verkehr nahe liegend so verstanden. Auf die obigen Ausführungen unter 3.) wird entsprechend Bezug genommen.

Innerhalb des gesamten Hinweises auf dem Einnäher erscheint der Bestandteil "by e---land" als nachgestellter zusätzlicher Herkunftshinweis. Der kennzeichenmäßige Charakter des Labels wird dadurch nicht etwa aufgehoben; "by e---land" kann zudem sogar als Teil des Labels verstanden werden.

5.) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin einerseits und den beiden beanstandeten Bezeichnungen des Antragsgegners andererseits - und zwar allein bezogen auf das konkret beanstandete, oben beschriebene Umfeld - besteht Verwechslungsgefahr (§ 15 MarkenG). Das gilt in Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.

In klanglicher Hinsicht sind beide Bezeichnungen nahezu identisch. Der vorangestellte Artikel "Das" im Firmennamen der Antragstellerin ist ebenso zu vernachlässigen wie das angehängte Plural-S in den angegriffenen Bezeichnungen des Antragsgegners. Entsprechendes gilt für die schriftbildlichen Übereinstimmungen bei den Bezeichnungen.

Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin, der Handel mit Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts, und die angegriffenen Waren, für die die beanstandete Bezeichnung benutzt wird, sind identisch - abgesehen von dem immanenten Unterschied zwischen Unternehmen und Waren als solchem.

6.) Auch die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind gegeben.

Es besteht Wiederholungsgefahr (vgl. die Anlagen ASt 8 und ASt 5). Die Antragsfassung beschreibt die konkrete Verletzungsform unter Bezugnahme auf das Label "klett ?SHIRTS" in der oben unter Ziffer I. dargestellten Verallgemeinerung zur "Schreibweise", wie auf dem Einnäher und auf der Internetseite gemäß Anlage ASt 5 geschehen.

7.) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners greift demgegenüber sein Einwand zu einem vermeintlichen bestehenden Vollziehungsmangel (§ 929 ZPO) nicht durch.

(a) Gemäß § 927 Abs. 1 ZPO kann ein Verfügungstitel wegen veränderter Umstände aufgehoben werden, und zwar auch nach Bestätigung durch ein rechtskräftiges Urteil. Als veränderter Umstand gilt auch die Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.

Eine einstweilige Verfügung ist, um ihre Bestandskraft zu erhalten, innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Die Amtszustellung von Urteils-Unterlassungsverfügungen genügt nach h. M. für die Vollziehung nicht (BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung; HansOLG Hamburg WRP 1997, 53), ausreichend ist aber die Zustellung an den Schuldner im Parteibetrieb, ohne dass noch Vollstreckungsmaßnahmen hinzutreten müssen.

(b) Wird eine Beschlussverfügung fristgemäß vollzogen, so bedarf es nach einhelliger Meinung keiner erneuten Vollziehung, wenn die einstweilige Verfügung nach Widerspruch in vollem Umfang bestätigt wird (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rz. 3.62; Großkomm./Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 159; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 25 UWG Rz. 66; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 55 Rz.48; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 929 ZPO Rz. 15 - jeweils m. w. Nw.).

(c) Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Auflage, Kap. 61 Rz. 10; Wieczorek-Thümmel, ZPO, 3. Auflage, § 929 ZPO Rz. 7; Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 929 ZPO Rz. 7, 15 - jeweils m. w. Nw.). Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben (OLG Hamm WRP 1991, 406; OLG Karlsruhe WRP 1997, 57; Köhler/Piper, a. a. O. § 25 UWG Rz. 66) oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einer Ziffer des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.

In diesen Fällen ist die einstweilige Verfügung in den unverändert gebliebenen Teil-Verboten zuvor - so wie vorliegend mit der Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner - bereits wirksam vollzogen. Die dann durch Urteil bestätigten unveränderten Teilverbote bedürfen daher keiner erneuten Vollziehung, nicht anders als bei einer in Gänze bestätigten Beschlussverfügung. Irgendein Schutzbedürfnis des Schuldners, das eine Wiederholung der Vollziehung erforderlich machen könnte, ist nicht erkennbar. Hieran ist festzuhalten.

(d) Allerdings ist nach einhelliger Meinung eine erneute Vollziehung stets erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird (statt aller: Baumbach/Hefermehl/Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 3.66). Das ist selbstverständlich, denn insoweit - hinsichtlich des neuen Verbots - hatte es noch keine Vollziehung gegeben.

Soweit dieser Grundsatz von einem Teil des Schrifttums auch auf die oben dargestellten Fälle einer einschränkenden Abänderung der Verfügung angewandt und stets eine erneute Vollziehung verlangt wird (Groß-Komm./Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 159; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage, Rz. 229; Stein-Jonas-Grunsky, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 929 ZPO Rz. 5) oder zumindest bei "inhaltlich wesentlichen Einschränkungen" (Baumbach/Hefermehl/Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 3.66), ist diesen Ansichten nicht zu folgen.

Soweit der gegenteilige Standpunkt überhaupt näher begründet wird und dabei nicht - wie vereinzelt geschehen - ungenau auf Rechtsprechungsfälle mit aliud-Abweichungen verwiesen wird, bleibt als Argument von Gewicht noch der Hinweis auf Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der aliud-Abweichung und einer Verbotsreduzierung. Das begründet aber nicht, weshalb in eindeutigen Fällen einer nur eingeschränkten Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Vollziehung wiederholt werden sollte. Eine solche Wiederholung ist unnötig und kann daher nicht verlangt werden.

(e) Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Landgerichts zwar dem Antragsgegner nicht im Parteibetrieb zugestellt und damit als solches nicht vollzogen worden. Zuvor war die Beschlussverfügung aber vollzogen worden und unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze war hier keine erneute Vollziehung des landgerichtlichen Urteils erforderlich.

Der Verbotsausspruch zu lit. a) der Beschlussverfügung ist unverändert geblieben. Der Verbotsausspruch zu lit. b) ist lediglich um die Worte "im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts" ergänzt worden. Das Landgericht hat diese Einfügung offenbar als Minus gegenüber dem Verbot zu lit. b) der Beschlussverfügung angesehen, denn es wird in den Entscheidungsgründen (Seite 7 des Urteilsumdrucks) angemerkt, der weitergehende Anspruch bestehe nicht. Damit hat das Landgericht der Sache nach - ohne das allerdings im Urteilsausspruch auszudrücken - den weitergehenden Verfügungsantrag unter Aufhebung der Beschlussverfügung insoweit zurückgewiesen.

III.

Nach alledem war die Berufung des Antragsgegners, soweit nicht das Verfügungsverfahren für erledigt erklärt worden ist und soweit der Verfügungsantrag nicht zurückgenommen worden ist, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

1.) Im Umfang der Zurückweisung der Berufung hat der Antragsgegner insoweit die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO).

2.) Soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zu lit. a) in der Berufungsverhandlung nur noch in Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform verteidigt hat, liegt im Übrigen eine Zurücknahme des Verfügungsantrages zu lit. a) vor. Insoweit hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 ZPO). Der verallgemeinerte Antrag betraf das Verbot jeder kennzeichenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen ("Klettshirts" und "Klett-Shirts) in den im Antrag beschriebenen Handlungsformen.

3.) Soweit das Landgericht seine Beschlussverfügung zu lit. b) bestätigt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten (§ 91 a ZPO). Der Verfügungsantrag war nicht begründet.

Der Gegenstand des vom Landgericht bestätigten Verbots stellte auf das Benutzen der Bezeichnung "Klettshirt" als Bestandteil der Internetadresse ab. Nach ständiger Rechtsprechung im Kennzeichenrecht kann für den Verbotsausspruch aber nicht nur auf Bestandteile einer im Übrigen vom Verbot nicht erfassten Gesamtkennzeichnung abgestellt werden. Insoweit gilt für Internetadressen nichts anders.

Es lässt sich eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und irgendeiner Internetadresse, die (auch) den Bestandteil "Klettshirt" enthält, etwa nur aufgrund der bloßen Übereinstimmung in diesem Bestandteil nicht feststellen. Es kommt vielmehr auf den Gesamteindruck jeweils der gegenüber stehenden Bezeichnungen an, eine zergliedernde Betrachtungsweise hat zu unterbleiben.

Außerdem ließ die bestätigte Verfügung zu lit. b) unbeachtet, dass ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung einer Internet-Domain ohne Rückbezug auf einen konkreten Inhalt der dort aufzurufenden Internetseiten nur in Sonderfällen begründet ist und dass es im Normalfall - wie vorliegend - kein Schlechthin-Verbot gibt.

4.) Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil seine Beschlussverfügung zu lit. b) nicht bestätigt hat, ist, wie ausgeführt, der weitergehende Verfügungsantrag zu lit. b) unter Aufhebung der Beschlussverfügung insoweit zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, die Zurückweisung dieses Teils des Verfügungsantrages ist rechtskräftig. Insoweit hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen (§ 91 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück