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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 3 U 285/00
Rechtsgebiete: AMG, MarkenG, UWG


Vorschriften:

AMG § 4
AMG § 9
AMG § 10
MarkenG § 14
MarkenG § 24
UWG § 1
1. Der Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer äußeren Original-Umverpackung, auf der die für den Ursprungsvertrieb in Spanien vorgesehene, vom Konzern des Markeninhabers stammende Angabe betreffend den spanischen Zulassungsinhaber stehengeblieben ist, ist markenrechtlich wegen Erschöpfung des Markenrechts nicht zu beanstanden, wenn der Parallelimporteur mit einem Aufkleber auf der Umverpackung auf seine Funktion hinweist. Die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, weil der Parallelimporteur so nicht für den Hersteller gehalten werden kann. Der Parallelimporteur ist markenrechtlich nicht gehalten, auf der äußeren Umverpackung noch den Hersteller anzugeben, wenn der Markeninhaber beim Ursprungsvertrieb auf diese Angabe verzichtet hat.

2. Nach § 9 Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist in solchen Fällen auf der äußeren Umverpackung der Parallelimporteur als pharmazeutischer Unternehmer (§ 4 Abs. 18 AMG) anzugeben, die zusätzliche Angabe des Herstellers ist insoweit nicht erforderlich; das steht der Richtlinie 92/27/EWG nicht entgegen. Für ein zentral zugelassene Arzneimittel gilt nichts anderes.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 285/00

Verkündet am: 05. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Rieger nach der am 22. März 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 10. Oktober 2000 wird unter Zurückweisung ihres in der Berufungsverhandlung vom 22. März 2001 gestellten Verfügungsantrages zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 150.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin - ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen - ist Inhaberin der IR-Marke P........... Nr. 6..........., eingetragen für "produits pharmaceutiques" und registriert u. a. für Deutschland; nach einer teilweisen Schutzentziehung besteht die Klagemarke in Deutschland für: "produits pharmaceutiques pour la prévention et le traitement des troubles cardio-vasculaires vendus sur ordonnance" (Anlage AS 1).

Die Antragsgegnerinnen - sie befassen sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln - bieten in der Lauer-Taxe das von ihnen parallelimportierte und in Deutschland vertriebene Arzneimittel "P........... Filmtabletten 28 Stück" und "P........... Filmtabletten 84 Stück" an. Hierzu verwenden sie das aus Spanien importierte, gleichnamige Arzneimittel in der Packungsgröße zu 28 Filmtabletten. Für den Vertrieb in Deutschland benutzen sie die aus Spanien stammende, äußere Original-Umverpackung (Faltschachtel), die die Antragsgegnerinnen mit deutschsprachigen Aufklebern versehen. Bei der Packungsgröße zu 84 Filmtabletten wird der Packungsinhalt um 56 Filmtabletten aufgestockt (vgl. Anlage AS 6).

Jede der beiden Antragsgegnerinnen bietet jeweils "P........... Filmtabletten" in beiden Packungsgrößen an. Die vier von den Antragsgegnerinnen konfektionierten äußeren Umverpackungen stimmen darin überein, dass die ursprüngliche, aus dem Konzern der Antragstellerin stammende, für den Vertrieb in Spanien bestimmte Aufmachung der Faltschachtel auf der breiten Vorderseite und auf den schmalen Seitenflächen unverändert geblieben ist. Auf der breiten Rückseite der Umverpackung haben die Antragsgegnerinnen einen Aufkleber angebracht, auf dem es - und zwar speziell bei der Packung zu 28 Filmtabletten der Antragsgegnerin zu 1) - u. a. heißt: "P........... Clopidogrel 28 Filmtabletten zum Einnehmen. Jede Filmtablette enthält ...Verschreibungspflichtig - Zul.-Nr.: EU/1/.............. - Parallel vertrieben und umgepackt von K................ GmbH - Vor Anwendung bitte Packungsbeilage beachten ... Zulassungsinhaber S.......... .....................-........................, vgl. Packungsbeilage - Ch.-B.: N 8 Verwendbar bis ..."

Die Umverpackungen der übrigen Packungen unterscheiden sich davon nur in der Angaben "Parallel vertrieben und umgepackt von M....................Vertriebs-GmbH", "84 Filmtabletten" und in der Zulassungsnummer (bei 84 Filmtabletten: EU/1/......................; vgl. die Fotokopien der vier von den Antragsgegnerinnen veränderten Faltschachteln: Anlage AS 6).

Die Antragstellerin beanstandet die von den Antragsgegnerinnen verwendete Aufmachung der P...........-Umverpackungen als Markenrechtsverletzung und als wettbewerbswidrig. Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2000 ist den Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

das Arzneimittel "P...........-Filmtabletten" in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und dort in Packungsgrößen zu 28 Stück bzw. 84 Stück mit entsprechender deutscher Beschriftung anzubieten, in der Lauer-Taxe feilzuhalten und/oder zu vertreiben, ohne deutliche Angabe des Herstellers sowie ohne Angabe der Adresse des Zulassungsinhabers innerhalb der deutschsprachigen Beschriftung auf der Umverpackung.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2000 ließen die Antragsgegnerinnen die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen, soweit das Verbot den Vertrieb "ohne Angabe der Adresse des Zulassungsinhabers innerhalb der deutschen Beschriftung der Umverpackung" betrifft (Anlage AG EV B 1).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Oktober 2000 hat das Landgericht Hamburg seine einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2000 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben, soweit den Antragsgegnerinnen verboten worden ist,

das Arzneimittel "P...........-Filmtabletten" ohne deutliche Angabe des Herstellers in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und dort in Packungsgrößen zu 28 Stück bzw. 84 Stück mit entsprechender deutscher Beschriftung anzubieten, in der Lauer-Taxe feilzuhalten und/oder zu vertreiben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die im Umfang der Aufhebung der Beschlussverfügung ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt. In der Berufungsverhandlung vom 22. März 2001 hat sie beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

das Arzneimittel "P...........-Filmtabletten" in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und dort in Packungsgrößen zu 28 Stück bzw. 84 Stück mit entsprechender deutscher Beschriftung anzubieten, in der Lauer-Taxe feilzuhalten und/oder zu vertreiben, ohne deutliche Angabe des Herstellers auf der Umverpackung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Zurückweisung des in der Berufungsverhandlung gestellten Verfügungsantrages zurückzuweisen.

I.

Gegenstand des mit der Berufung verfolgten Unterlassungsantrages ist zum einen das Anbieten und/oder Vertreiben des parallelimportierten Arzneimittels P...........-Filmtabletten in den Packungsgrößen zu 28 Stück bzw. 84 Stück, und zwar mit einer jeweils von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen deutschen Beschriftung ohne deutliche Angabe des Herstellers auf der Umverpackung.

Die Antragstellerin hat in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen, dass sie sich nur gegen äußere Umverpackungen "gemäß konkreter Verletzungsform" wendet, d. h. gegen solche P...........-Faltschachteln, die - wie aus der Anlage AS 6 ersichtlich - aus dem Konzern der Antragstellerin stammen und bis auf die Aufkleber der Antragsgegnerinnen in ihrer ursprünglichen Aufmachung unverändert geblieben sind; es geht vorliegend nicht um die Verwendung neu vom Parallelimporteur hergestellter (eigener) Umverpackungen. Mit der "deutlichen Angabe des Herstellers" ist eine lesbare Angabe der Herstellerfirma gemeint.

Gegenstand des Unterlassungsantrages ist zum anderen das Feilhalten von P...........-Filmtabletten in der Lauer-Taxe, solange der Vertrieb in der beanstandeten Weise erfolgt.

II.

Der Unterlassungsantrag ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3-5 MarkenG nicht begründet (wegen § 1 UWG siehe unter III.).

1.) Nach 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit derjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Die Verwirklichung dieses gesetzlichen Tatbestand kommt bei den Antragsgegnerinnen dadurch in Betracht, dass sie das spanische Arzneimittel P........... nach Deutschland importieren und hier nach Vornahme bestimmter Veränderungen an der äußeren Umverpackung unter der gleichnamigen Klagemarke anbieten und vertreiben (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 4 MarkenG).

Die durch das Umkonfektionieren für den Inlandsmarkt bedingten Veränderungen auf bzw. an der Packung seitens des Parallelimporteurs sind an sich markenrechtliche Verletzungstatbestände des Versehens mit einer Marke (z. B. durch das Anbringen von Aufklebern mit der Bezeichnung "P...........") oder des "Wieder-Anbringens" (beim Stehenlassen der Marke auf der Originalpackung). Diese Benutzungshandlungen sind normalerweise dem Markeninhaber selbst vorbehalten und bei der Vornahme durch Dritte von seiner Zustimmung abhängig, an der es vorliegend fehlt.

Da das parallelimportierte Arzneimittel P........... ursprünglich in Spanien, und damit in der Europäischen Union mit Zustimmung des dortigen Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, ist das Markenrecht allerdings grundsätzlich erschöpft (vgl. § 24 Abs. 1 MarkenG), sofern die Antragstellerin als Inhaberin der Klagemarke sich deren Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Antragsgegnerinnen aus berechtigten Gründen nicht widersetzen kann (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden Regelung in Art. 7 der ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EG vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1). Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist zur Auslegung des § 24 MarkenG heranzuziehen.

Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).

2.) Diese Voraussetzungen sind auch nach Auffassung des Senats bei Verwendung der beanstandeten äußeren P...........-Umverpackungen (Anlagen AS 6) erfüllt. Demgemäß ist im Hinblick auf die Klagemarke die markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 MarkenG) eingetreten.

Es handelt sich - wie ausgeführt - um vier verschiedene äußere Umverpackungen, da jede der beiden Antragsgegnerinnen jeweils das Arzneimittel P........... zu 28 Filmtabletten und zu 84 Filmtabletten vertreibt. Da sich diese Umverpackungen aber nur in den Mengenangaben, in der Zulassungsnummer und im Hinweis auf die Antragsgegnerinnen als jeweilige Parallelimporteure unterscheiden, im übrigen aber übereinstimmen, kann im folgenden auf die Umverpackung von "P........... Filmtabletten 28 Stück" der Antragsgegnerin zu 1) abgestellt werden (Anlage AS 6, Seiten 1-4), für die übrigen Umverpackungen gilt insoweit nichts anderes.

(a) Die Herkunftsfunktion der Marke wird vorliegend nicht in dem Sinne verfälscht, dass die Herstellung der Ware etwa dem Parallelimporteur zugeschrieben wird (vgl. hierzu: EuGH a. a. O. - Bristol-Myers Squibb, dort Ziffer 74).

Die Angaben auf der P...........-Umverpackung insgesamt machen vielmehr unmissverständlich deutlich, dass das Arzneimittel ursprünglich aus dem Konzern der Antragstellerin stammt und dass die Antragsgegnerin zu 1) die Parallelimporteurin ist (vgl. Anlage AS 6).

Die Faltschachtel enthält unverändert auf der breiten Vorderseite das Originalemblem "P........... (r)" mit einem stilisierten Druckbild und darunter in spanischer Sprache die Originalangaben "75 mg, comprimidos con cubierta pelicular - Clopidogrel - 28 comprimidos con cubierta pelicular". Die schmalen Seitenflächen enthalten ebenfalls in spanischer Sprache die ursprünglichen Angaben, und zwar auf der einen Seite u. a. den Hinweis: "Titular de la autorización de comercialización: S.......... ................... .................................................. - ........................................................... - Francia ...", auf der anderen Schmalseite steht u. a. wiederum das Originalemblem "P........... (r)" mit einem stilisierten Druckbild.

Im Zusammenhang hiermit und mit dem Aufkleber der Antragsgegnerin zu 1) (u. a. mit dem Hinweis: "Zul.-Nr.: EU/1/................. - Parallel vertrieben und umgepackt von K................ GmbH ... Zulassungsinhaber S.......... .................................... ........................, vgl. Packungsbeilage ...") ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht die Herstellerin des Arzneimittels ist, sondern dass es sich um eine von der Antragsgegnerin zu 1) parallelimportierte P...........-Packung handelt, die aus dem Konzern der Antragstellerin stammt.

Die Angabe "Zulassungsinhaber S.......... ..............." auf dem Aufkleber führt im Gesamteindruck nicht zu einer Verwirrung, sondern sie macht für den durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Betrachter offenkundig, dass damit der Inhaber der arzneimittelrechtlichen Zulassung gemeint ist und dass dieser - das ist naheliegend - seinerseits zum Konzern der Antragstellerin gehört.

(b) Die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass auf der Umverpackung vorliegend (Anlage AS 6) der Hersteller des Arzneimittels nicht angegeben ist.

Das Arzneimittel "P........... Filmtabletten" wird von der S.......... ................... INDUSTRIE, ....................., Frankreich, sowie von der S.......... ................... Ltd., ....................................., Großbritannien, hergestellt (Anlage AS 11), und damit von Unternehmen aus dem Konzern der Antragstellerin. Diese Herstellerfirmen sind auf der spanischen Original-Umverpackung ursprünglich nicht aufgeführt gewesen, beim Parallelimport sind die Antragsgegnerinnen aus markenrechtlichen Gesichtspunkten nicht gehalten, die Umverpackung um diese Angaben zu ergänzen. Insoweit ist die Herkunftsfunktion der Marke nicht betroffen.

(aa) Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (EuGH GRUR Int. 1982, 187 - Pfizer/Eurim Pharm) zwar ausgeführt, es könne verlangt werden, dass auf der äußeren Verpackung klar angegeben werde, von wem die Ware hergestellt worden sei, denn der Hersteller könne ein Interesse haben, dass der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst werde, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden (EuGH a. a. O. - Bristol-Myers Squibb, dort Ziffer 74). Damit ist vom EuGH aber, wie der Senat bereits u. a. in seinem Urteil vom 31. August 2000 (OLG Hamburg, 3 U 214/99 - MagazinDienst 2001, 34) ausgeführt hat, die Funktion der Marke als Herkunftshinweis angesprochen, und zwar in dem Sinne, dass die Herstellung der Ware nicht dem Parallelimporteur zugeschrieben wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem abschließenden Leitsatz des EuGH, in dem die (eine) Erschöpfungsvoraussetzung folgendermaßen zusammengefasst wird: "Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist (EuGH a. a. O. - Bristol-Myers Squibb, dort Ziffer 79, 3. Spiegelstrich).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei um eine im Zusammenhang zu sehende Voraussetzung, sie ist nicht künstlich in zwei getrennte Bedingungen aufzuspalten, etwa mit der Folge, dass der Parallelimporteur in jedem Falle den Hersteller des Arzneimittels (genau) anzugeben hätte.

Die in Rede stehende EuGH-Rechtsprechung betrifft allein die Fragen der markenrechtlichen Erschöpfung beim Parallelimport. Es ist aus deren Grundsätzen nicht herzuleiten, dass der Parallelimporteur etwa Interna über die Warenherstellung auf der äußeren Verpackung angeben müsste, an deren Veröffentlichung dort der Markeninhaber selbst bei seiner Originalware - wie vorliegend bei P........... - keinerlei Interesse hat erkennen lassen. Vielmehr ist in solchen Fällen - wie der Senat bereits u. a. in der genannten Entscheidung ausgeführt hat - der Herkunftsfunktion der Marke hinreichend Rechnung getragen, wenn der Parallelimporteur deutlich macht, dass er nicht der Hersteller ist und sich aus den beibehaltenen Gestaltungselementen der originären Umverpackung (Markenembleme und Unternehmensbezeichnungen) klar ergibt, dass das Arzneimittel aus dem mit dem Markeninhaber verbundenen Konzern stammt.

(bb) Nach dieser Maßgabe ist die äußere Umverpackung der P...........-Parallelimportpackung nicht zu beanstanden.

Wie ausgeführt, ist nicht etwa ein auf der Originalumverpackung angebrachter (genauer) Herstellerhinweis unkenntlich gemacht worden, sondern es wurden die Originalhinweise auf Unternehmen aus dem Konzern der Antragstellerin unverändert gelassen, zusätzlich ist auf dem Aufkleber der Antragsgegnerin zu 1) der Zulassungsinhaber aus dem Konzern der Antragstellerin angegeben.

Der Verkehr erkennt außerdem, dass die im spanischsprachigen Text erscheinende Unternehmensbezeichnung ("S.................................. - Francia ...") ein Unternehmen aus dem Konzern der Antragstellerin betrifft und dass diese für das Ursprungsland, aus dem das Präparat importiert worden ist, Bedeutung hat. Inwieweit Teile des Verkehrs annehmen werden, mit jenem Unternehmen sei die Herstellerfirma gemeint, kann dahinstehen. Auch wenn Mutmaßungen in diese Richtung vorkommen sollten - eine relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG steht jedenfalls nicht in Rede, weshalb die Antragstellerin selbst diese Anspruchsgrundlage zutreffend nicht heranzieht -, sind die Angaben auf der äußeren Umverpackung insgesamt aus dem Gesichtspunkt der markenrechtlichen Erschöpfung im Wesentlichen "richtig", weil zweifelsfrei deutlich wird, dass die Ware ursprünglich im "Lager" der Antragstellerin als Markeninhaberin - und nicht von den Antragsgegnerinnen - hergestellt worden ist. Letzteres wird zudem durch den Hinweis auf den Parallelimport durch diese klargestellt.

(cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entspricht die Rechtsprechung des Senats (OLG Hamburg, a. a. O.) den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung, eine einschränkende Interpretation nimmt der Senat nicht vor. Die gegenteiligen Argumente der Antragstellerin greifen nicht durch, an der bereits veröffentlichten Rechtsauffassung hält der Senat fest.

Dass die Rechtsprechung des EuGH in dem vorliegend in Rede stehenden Zusammenhang allein auf die markenrechtliche Herkunftsfunktion abstellt, wird durch die genannte EuGH-Entscheidung selbst noch bestätigt (EuGH a. a. O. - Bristol-Myers Squibb, dort insbesondere Ziffern 7, 11). Wie der Senat bereits ausgeführt hat (OLG Hamburg, a. a. O.), hat der EuGH in jener Entscheidung im Hinblick auf die markenrechtliche Herkunftsfunktion zutreffend zwischen dem Markeninhaber und dem Parallelimporteur unterschieden, nicht dagegen danach differenziert, wer im "Lager" des Markeninhabers die eigentliche Produktion vorgenommen hat. Aus der früheren EuGH-Entscheidung (EuGH a. a. O. - Pfizer/Eurim Pharm) ergibt sich nichts Gegenteiliges; das hat der Senat (OLG Hamburg, a. a. O.) ebenfalls bereits ausgeführt, hierauf wird Bezug genommen.

(dd) Inwieweit etwas anderes gelten könnte, wenn auf der äußeren Originalumverpackung des parallelimportierten Arzneimittels ursprünglich präzise Herstellerangaben des Markeninhabers stünden und diese vom Parallelimporteur nicht mitübernommen würden (etwa durch Überkleben der Packung insoweit) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung ist nicht Streitgegenstand.

(ee) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen, anderen Senatsentscheidung vom 24. August 2000 (HansOLG Hamburg, 3 U 51/99, MagazinDienst 2000, 1176):

Im dortigen Sachverhalt ging es um die Aufmachung einer vom Parallelimporteur selbst hergestellten neuen äußeren Umverpackung mit dem vom diesem stammenden Hinweis: "Hersteller: S.......... ................... vgl. Packungsbeilage". Wie der Senat auf der von der Antragstellerin selbst zitierten Seite 21 des Urteilsumdrucks ausgeführt hat, war die Besonderheit des dortigen Falles die (ungenaue) Herstellerangabe seitens des Parallelimporteurs auf der von diesem hergestellten neuen Umverpackung; der Senat hat dort aber auch ausdrücklich offengelassen (für den Rechtsstreit damals unerheblich), ob in anderen Fällen die Wiedergabe des pharmazeutischen Unternehmers im Ursprungsland genüge oder nicht. Im vorliegenden Falle fehlt es an einem solchen vom Parallelimporteur vorgenommenen Hinweis auf den Hersteller, es ist vielmehr - wie ausgeführt - insoweit ausdrücklich nur vom Zulassungsinhaber die Rede.

(c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung, nach denen der Parallelimporteur gehalten ist, in das Kennzeichnungsrecht des Markenrechts des Markeninhabers so wenig wie möglich einzugreifen (EuGH a. a. O. Ziffer 45 - Eurim Pharm, Ziffer 27 - MPA Pharma, Ziffer 55 - Bristol-Myers Squibb).

Wie der Senat bereits in seiner Vorentscheidung (OLG Hamburg, a. a. O.) ausgeführt hat, muss insoweit der Gesichtspunkt durchgreifen, dass beide im Beipackzettel genannten Herstellerfirmen auf der äußeren Umverpackung von Anfang an nicht genannt worden sind und statt dessen ein anderes Konzernunternehmen ("S.......... ............. ..............................................") aufgeführt wird. Auf diese internen Einzelheiten aus dem Bereich allein des Markeninhabers kann es beim Parallelimport aus markenrechtlichen Gründen nicht ankommen. Andernfalls müsste der Parallelimporteur Nachforschungen anstellen, um die genaue Herstellerfirma - etwa an Hand des Beipackzettels - herausfinden, obwohl der Markeninhaber eine solche Angabe auf der äußeren Umverpackung nicht vornimmt bzw. insoweit ein anderes Unternehmen seines Konzerns aufführt.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, würde dieser in der Regel nicht unerhebliche Aufwand - einschließlich des Risikos einer falschen Herstellerangabe - zu einer unnötigen, nicht mehr hinnehmbaren Erschwernis des Parallelimports von Arzneimitteln führen und damit zu einer gemeinschaftswidrigen Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Die EuGH-Grundsätze sind das Ergebnis einer Abwägung, bei der nicht nur die Interessen der Schutzrechtsinhaber, sondern auch das übergeordnete Interesse an der Freiheit des Warenverkehrs zu berücksichtigten sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2000, I ZR 89/98 - ZOCOR; zur Veröffentlichung bestimmt). Auch dieser Gesichtspunkt entspricht der ständigen EuGH-Rechtsprechung; hieran ist festzuhalten.

(d) Dass die übrigen Voraussetzungen für eine markenrechtliche Erschöpfung gemäß den EuGH-Grundätzen vorliegen, ist zwischen den Parteien außer Streit.

3.) Nach alledem ist der Unterlassungsantrag aus den Bestimmungen des MarkenG nicht begründet.

Das gilt für den Antrag insgesamt. Das Feilhalten des parallelimportierten P...........-Arzneimittels in der Lauer-Taxe weist insoweit keine Besonderheiten auf. Denn es geht nach dem Streitgegenstand um die Eintragung in der Lauer-Taxe, soweit der Parallelimport der P...........-Packungen unzulässig ist. Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerinnen zunächst ihre nach der EuGH-Rechtsprechung bestehende Obliegenheit, der Antragstellerin ein Musterexemplar der Packungen zu überlassen, verletzt haben, kommt es nach dem Streitgegenstand - wie ausgeführt - nicht an.

III.

Der Unterlassungsantrag ist aus § 1 UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AMG nicht begründet.

1.) Nach § 9 Abs. 1 AMG müssen Arzneimittel, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG dürfen Fertigarzeimittel in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jene Angaben u. a. auf den äußeren Umhüllungen nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung angebracht sind; § 10 AMG gilt auch für den Parallelimporteur.

Gemäß § 4 Abs. 18 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Das ist für den maßgeblichen inländischen Vertrieb beim Parallelimport der Parallelimporteur. Diesen gesetzlichen Bestimmungen genügt die beanstandete äußere Umverpackung. Die (deutliche) Angabe auch des Herstellers ist nach diesen Vorschriften nicht erforderlich.

2.) Aus der vom Landgericht noch herangezogenen Richtlinie 92/27/EWG des Rates über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln vom 31. März 1992 (ABl. EG Nr. L 113/8) ergibt sich nichts anderes. Auch diese schreibt nicht die Angabe des Herstellers auf der äußeren Umverpackung vor; nach Art. 2 Abs. 1 lit. k der Richtlinie muss die äußere Umhüllung den Namen und die Anschrift der zum Inverkehrbringen berechtigten Person enthalten.

Wie der Senat u. a. in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (HansOLG Hamburg, 3 U 106/99) ausgeführt hat, sind gemäß Art. 1 der Richtlinie 92/27/EWG die Kapitel II bis IV der Richtlinie 65/65/EWG anzuwenden und demgemäß für das Verständnis auch des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/27/EWG heranzuziehen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort genannte Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Bei Parallelimporten liegt eine solche nicht vor, sondern eine vereinfachte arzneimittelrechtliche Zulassung. Demgemäß ist unter der zum Inverkehrbringen berechtigten Person (im Sinne der Richtlinie 92/27/EWG) der Zulassungsinhaber für den jeweiligen Mitgliedstaat zu verstehen. Das ist wiederum deckungsgleich mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Sinne des § 10 Abs. 8 Satz 1 AMG.

3.) Aus dem Umstand, dass es sich bei P........... um ein zentral zugelassenes Arzneimittel handelt, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Es gibt insoweit - soweit erkennbar - keine arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die bei solchen zentral zugelassenen Arzneimitteln etwa - in Abweichung von den übrigen Arzneimitteln - eine Herstellerangabe auf der äußeren Umverpackung erforderlich machten. Das ist unstreitig auch nicht aus den Stellungnahmen der für die Europäische Zulassung zuständigen Behörde der EMEA ("The European Agency for the Evaluation of Medicinal Products") zu entnehmen (vgl. Anlagen AS 10, AG EV B 3-5); es kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob - wie die Antragsgegnerinnen behaupten, die Antragstellerin aber bestreitet - die EMEA die zusätzliche Herstellerangabe für unzulässig hält oder nicht.

Aus den die weiteren Stellungnahmen der EMEA (Anlagen AS 12-14) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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