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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 3 U 293/01
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG
Vorschriften:
MarkenG § 4 Nr. 2 | |
UWG § 1 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Terschlüssen nach der am 11. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil wird das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 255.645,-- (= DM 500.000,00) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Beide Parteien sind in L. ansässig und Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Marzipan. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie es unterläßt, Marzipan-Produkte in einer als Herz gestalteten roten Dose als Umverpackung in Verkehr zu bringen, auf deren Ober- und Unterseite jeweils mittig ein weißes Herz abgebildet ist, welches mit einer goldenen Einfassung versehen ist (Anlage K 3 = B 6).
Die Beklagte vertreibt seit 1978 Marzipanherzen in einem leuchtend roten Wickler (Anlagen K 2, B 3 und B 4). Auch die Firma Sch. brachte im Jahr 1978 Marzipanherzen in Stanniol-Verpackung auf den Markt. Diese waren zunächst in brauner Grundfarbe gehalten. In der Mitte der jeweiligen Oberseite dieser Marzipanherzen war ein weißfarbiges Herz abgebildet, welches von einem Goldrand eingerahmt wurde. Auf dem weißen Herz befand sich die Aufschrift. "Marzipan Herzen" (Anlagen B 8 und B 9). Nachdem die Firma Sch. im Jahr 1983 die Klägerin erworben hatte, brachte diese seit dem Jahr 1984 die Marzipanherzen mit der Aufschrift "Lübecker Herzen" auf den Markt, und zwar in roter Grundfarbe mit aufgesetztem weißen Herz und goldener Umrandung des weißen Herzens (Anlage K 1).
Im Jahr 1999 brachte die Beklagte die hier streitgegenständliche Herzdose auf den Markt. Gleichzeitig ließ sie diese Herzdose als Geschmacksmuster für sich registrieren (Anlage B 7).
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und erhob am 5. Dezember 2000 Klage zum Landgericht Hamburg.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Ausstattung der von ihr vertrieben "Lübecker Herzen" komme Verkehrsgeltung zu. Sie genösse daher markenrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Zum Beleg für die behauptete Verkehrsgeltung hat sich die Klägerin auf eine von ihr in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung vom Oktober 2000 bezogen (Anlage K 4).
Sie ist weiter der Meinung, daß zwischen den Produkten der Parteien eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, weil die Beklagte bei ihrer Dosengestaltung genau die gleichen Farben benutze wie sie, die Klägerin, und zwar in genau dem gleichen Zusammenspiel wie die Klägerin. Der verständige Verbraucher, der die "Lübecker Herzen" der Klägerin kenne, werde beim Anblick der Herzdose der Beklagten irrtümlich annehmen, daß diese aus dem Hause der Klägerin stamme.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Marzipan-Produkte in einer als Herz gestalteten Dose als Umverpackung in den Verkehr zu bringen, welche sowohl auf der Ober- als auch auf der Unterseite durch eine einheitliche rote Farbe gekennzeichnet ist, in welcher sich in der Mitte im Zentrum sowohl auf der Ober- wie auch auf der Unterseite ein weißes Herz befindet, welches gegenüber dem roten "Hintergrund" mit einer goldenen Einfassung abgegrenzt ist, gemäß nachfolgend eingeklebten Fotos:
(-es folgten drei Fotografien-)
b. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns, den die Beklagte mit den streitgegenständlichen Herzdosen erreicht habe;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den widerrechtlichen Vertrieb der streitgegenständlichen Herzdosen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird;
3. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des unter der Nr. 499 01 629 im deutschen Geschmacksmusterblatt veröffentlichten Geschmacksmusters einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Zum einen stehe der Klägerin ein markenrechtlicher Anspruch schon mangels Verkehrsgeltung der Ausstattung ihrer "Lübecker Herzen" nicht zu. Die vorgelegte Verkehrsbefragung (Anlage K 4) sei methodisch mangelhaft. Zudem reichten die ermittelten Daten nicht aus, um eine Verkehrsgeltung zu belegen.
Zum anderen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den "Lübecker Herzen" der Klägerin und der Herzdose der Beklagten. Die verwendeten Ausstattungsmerkmale habe die Beklagte bereits zuvor zur Verpackung ihrer Marzipanherzen verwendet (Anlagen B 2, B 3, B 4 und B 5). Zudem seien die Verwendung von herzförmigen Verpackungen und Gestaltungselementen sowie die Verwendung der Farben Rot/Weiß/Gold im Bereich von Süßigkeiten weit verbreitet und freihaltungsbedürftig. Insoweit hat die Beklagte umfangreiches Vergleichsmaterial zur Akte gereicht (Anlagen B 11 bis B 19 sowie B 21 bis B 62).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2001 der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Löschungsantrages (Klagantrag zu 3) stattgegeben. Hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 2) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lägen nicht vor, weil hinsichtlich der "Lübecker Herzen" der Klägerin nicht dargelegt worden sei, daß Verkehrsgeltung erlangt worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestehe jedenfalls keine Verwechslungsgefahr.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, daß Landgericht habe über die Frage der Verkehrsgeltung nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Zudem verstießen die ergänzenden Überlegungen des Landgerichts hinsichtlich der Verwechslungsgefahr gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die geltend gemachten Ansprüche seien darüber hinaus auch aus § 1 UWG begründet. Die Beklagte lege es darauf an, der Klägerin erfolgreiche Ausstattungen wegzunehmen. Dies habe sich bereits in verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten gezeigt. Sie, die Klägerin, müsse daher im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit befürchten, daß sie selbst von der Beklagten eines Tages auf Unterlassung des Vertriebs ihrer "Lübecker Herzen" in der bisher gängigen Aufmachung in Anspruch genommen werde.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte sich nicht darauf beschränkt habe, die rot-goldene Ausstattung ihrer Marzipanherzen unmittelbar auf ihre Herzdose umzusetzen. Die Anbringung eines weißen Herzens und einer goldenen Umrandung sei nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Blechdose in einem anderen Rot gehalten sei, als die metallic-rote Stanniol-Verpackung der Marzipanherzen der Beklagten. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin als Anschauungsmaterial zwei abgewandelte Prototypen der Herzdose der Beklagten zur Akte gereicht (Anlagen BfK 4 und BfK 5).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2001, Az.: 315 O 936/00, insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Marzipan-Produkte in einer als Herz gestalteten Dose als Umverpackung in den Verkehr zu bringen, welche sowohl auf der Ober- wie auf der Unterseite durch eine einheitliche rote Farbe gekennzeichnet ist, in welcher sich in der Mitte im Zentrum sowohl auf der Ober- wie auch auf der Unterseite ein weißes Herz befindet, welches gegenüber dem roten "Hintergrund" mit einer goldenen Einfassung abgegrenzt ist, gemäß nachfolgend eingeklebten Fotos:
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns, den die Beklagte mit den unter 1. abgebildeten streitgegenständlichen Herzdosen gemacht hat;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den widerrechtlichen Vertrieb der streitgegenständlichen Herzdosen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil.
Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen. Darüber hinaus wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung ihrer "Herzdose" (Anlage K 3) als Umverpackung zum Vertrieb von Marzipan-Produkten in Anspruch. Der Unterlassungsanspruch bezieht sich auf Dosen, die als Herz gestaltetet sind, welche sowohl auf der Ober- wie auch auf der Unterseite durch eine einheitliche rote Farbe gekennzeichnet sind, auf welchen sich in der Mitte sowohl auf der Ober- wie auch auf der Unterseite ein weißes Herz befindet, welches gegenüber dem roten "Hintergrund" mit einer goldenen Einfassung abgegrenzt ist.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin Auskunft über den Umsatz und den Gewinn, den die Beklagte mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Herzdosen erzielt hat und Schadensersatzfeststellung hinsichtlich des sich aus dem Vertrieb der vorgenannten Herzdosen ergebenden Schadens.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet.
a. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin markenrechtlicher Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der Ausstattung ihrer "Lübecker Herzen" zukommt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtzug (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 14 Rn. 184), die erforderliche Verkehrsgeltung erlangt.
Der Markenschutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist, und das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, auf deren Auffassung es ankommt, zählen grundsätzlich alle, für deren wirtschaftliches Verhalten das Unterscheidungsmittel Bedeutung hat. Neben denjenigen, die die Ware selbst zu verwenden beabsichtigen, kommen auch diejenigen in Betracht, die sie etwa als Geschenk für Dritte erwerben wollen. Handelt es sich um Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums kommen grundsätzlich alle Verbraucher in Betracht (BGH GRUR 1971, 305 -Konservenzeichen II ; BGH GRUR 1960, 130, 132 -Sunpearl II).
Unter Verkehrsgeltung ist ein bestimmter Zuordnungsgrad eines bestimmten Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen zu verstehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 4 Rn. 14). Verkehrsgeltung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1960, 130, 133 -Sunpearl II). Wann ein Bekanntheitsgrad nicht mehr unerheblich ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Wenn das Zeichen einen niedrigen Grad von Unterscheidungskraft besitzt, aus einer freihaltebedürftigen Angabe besteht oder es sich um eine übliche Bezeichnung handelt, ist der erforderliche Zuordnungsgrad deutlich höher anzusetzen (Ingerl/Rohnke, MakenG, 1998, § 4 Rn. 16).
So hat der Bundesgerichtshof bei Verwendung einer Gattungsbezeichnung für einen bestimmten Tabak eine "wesentlich höhere Verkehrsdurchsetzung als 52,1 %" für erforderlich gehalten (BGH GRUR 1990, 681, 683 -Schwarzer Krauser). Auch für nicht unterscheidungskräftige Zeichen gelten gesteigerte Anforderungen. Ebenso wie bei der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ist hier in der Regel ein Zuordnungsgrad von über 50 % erforderlich (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 1998, § 4 Rn. 17).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitgegenständliche Ausstattung, für die die Klägerin Schutz begehrt, aus Einzelelementen besteht, die für sich genommen im Süßwarenbereich keinerlei Unterscheidungskraft besitzen. Da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, können sie diese Feststellung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen.
Die Beklagte hat umfangreiches Vergleichsmaterial vorgelegt (Anlagen B 11 bis B 19 sowie B 21 bis B 62), aus dem sich ergibt, daß die Verwendung von herzförmigen Verpackungen im Süßwarenbereich weit verbreitet ist. Da es eine Vielzahl von Produkten gibt, die in Herzform bzw. mit der Abbildung von Herzen gestaltet sind, kann der Verkehr mit dem Herzzeichen bzw. der Herzform des Süßwarenprodukts keinerlei Herkunftsvorstellung verbinden. Das gilt in gleicher Weise für die Verwendung der Grundfarbe Rot und das Element des weißen Herzens mit goldener Umrandung.
Eine Kennzeichnungskraft kann sich daher allenfalls aus der Kombination der Einzelelemente "rote herzförmige Stanniolverpackung mit weißem, gold umrandeten Herz" ergeben. Da es sich jedoch um eine Kombination von Einzelelementen handelt, denen für sich genommen im Süßwarenbereich keine Unterscheidungskraft zukommt, kann dieser Ausstattung als Gesamtheit lediglich schwache Kennzeichnungskraft zukommen. Das Landgericht hat zutreffend aufgeführt, daß die Gestaltung eines roten Herzens mit einem weißen, goldumrandeten Herzen u.a. von dem Unternehmen B. GmbH verwendet wird (Anlage B 60). Ebenso verwendet die Firma N. eine rote Herzdose aus Metall mit einem weißen Herzen im Zentrum der Oberseite (Anlage B 62). Auch die Firma R. verwendet für die Gestaltung ihres "Mozart-Herz"-Produkts ein rotes Herz mit einem goldumrandeten Herzen (Anlage B 32). Darüber hinaus verwenden eine Vielzahl von Anbietern Verpackungen in Herzform, auf denen Herzen abgebildet sind. Aus der Vielzahl ähnlicher Ausstattungen ergibt sich, daß der konkreten Gestaltung der klägerischen Ausstattung im Süßwarenbereich -wenn überhaupt- nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zukommen kann.
Das Landgericht ist auf der Grundlage einer "ganz geringen Kennzeichnungskraft" der klägerischen Ausstattung zu dem Schluß gekommen, daß ein Zuordnungsgrad von deutlich über 50 % erforderlich sei, um Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG annehmen zu können. Der Senat ist der Ansicht, daß bei Berücksichtigung der allenfalls sehr geringen Kennzeichnungskraft zumindest die vom Landgericht verlangte Quote von "deutlich über 50 %", wenn nicht gar ein noch höherer Zuordnungsgrad, erforderlich ist.
Den erforderlichen Zuordnungsgrad erreicht die klägerische Ausstattung nicht. Die Klägerin hat zum Beleg für das Erreichen der erforderlichen Verkehrsdurchsetzung eine entsprechende Verkehrsbefragung vom Oktober 2000 vorgelegt (Anlage K 4). Aus diesem vorgelegten Parteigutachten ergibt sich, daß den Befragten zunächst die klägerischen Marzipanherzen (mit Aufschrift) vorgelegt worden sind. Sodann wurden die Probanden wie folgt weiter befragt:
"Unabhängig davon, ob Sie dieses Produkt schon einmal gesehen haben oder nicht. Auf diesem Marzipanprodukt ist auf der Vorderseite des dunkelroten Herzens ein weißes Herz mit einer goldenen Umrandung abgebildet. Würden Sie im Hinblick auf diese Gestaltung auf der Vorderseite davon ausgehen, daß solche Produkte von einer ganz bestimmten Firma hergestellt werden, oder meinen Sie, daß solche Produkte von verschiedenen Firmen hergestellt werden?".
Daraufhin haben 47 % der sog. Marzipan-Käufer bzw. -Verwender und 38 % der Gesamtheit aller Befragten erklärt, solche Produkte kämen von einer ganz bestimmten Firma. Da es sich bei den streitgegenständlichen Marzipandosen um Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums handelt, kommt es -wie bereits oben ausgeführt- auf die Auffassung sämtlicher Verbraucher, nicht nur auf das Verständnis der Marzipan-Käufer bzw. -Verwender an. Mithin wird -auch nach dem Parteigutachten der Klägerin- in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur ein Durchsetzungsgrad von allenfalls 38 % erreicht. Dieser Durchsetzungsgrad reicht bei weitem nicht aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich der genannte Durchsetzungsgrad inzwischen -auf deutlich über 50 %- erhöht hat.
Das Landgericht war -ebensowenig wie das erkennende Gericht- gehalten, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einzuholen. Anhaltspunkte dafür, daß ein gerichtlich eingeholtes, methodisch korrektes Gutachten zu deutlich höheren Prozentsätzen im Hinblick auf die Verkehrsbekanntheit der klägerischen Ausstattung hätte gelangen können, sind nicht festzustellen.
Auf die weiteren Überlegungen des Landgerichts zur Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG für den unterstellten Fall der Erlangung von Verkehrsgeltung, und die hiergegen gerichteten Monita der Klägerin in der Berufungsbegründung, kommt es danach nicht mehr an.
Somit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu.
b. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin auch nicht aus § 1 UWG zu.
Soweit ein Kennzeichenschutz kraft Verkehrsgeltung -wie hier- noch nicht entstanden ist, kann der Verwendung der Kennzeichenmittel durch einen Mitbewerber der Einwand des sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens nur ausnahmsweise entgegenstehen (BGH WRP 1997, 748 ff. -grau/magenta). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, die insoweit ein unlauteres Verhalten der Beklagten begründen könnten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Beklagte lediglich eines im Süßwarenbereich gängigen Herzmotivs bedient und dieses mit Motiven und Farben kombiniert, die sie selbst in gleicher oder ähnlicher Form bereits in früherer Zeit verwendet hatte.
Die Verwendung eines weißen Herzens zur Anbringung der erforderlichen Marken- sowie Inhaltsangaben liegt zudem nahe. Wie der von der Klägerin vorgelegte Prototyp einer unmittelbaren Umsetzung der Verpackung der Marzipanherzen der Beklagten in eine entsprechende Herzdose aus Blech (Anlage BfK 4) zeigt, sind die in goldener Farbe gehaltenen Angaben auf dieser durchgehend roten Dose deutlich schlechter lesbar als die Angaben auf der streitgegenständlichen Herzdose der Beklagten. Da die Beklagte bereits in der Vergangenheit unstreitig diverse weiße Verpackungen bzw. Packungselemente verwendet hat, liegt auch die Wahl der Farbe Weiß sehr nahe. Ein Ausweichen auf die von der Klägerin vorgeschlagenen Farben Rosa oder Beige erscheint angesichts der von der Beklagten regelmäßig verwendeten Farben Rot, Weiß und Gold auch nicht erforderlich. Auch aus den weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien ergibt sich nicht, daß die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Herzdose unlauter gehandelt hätte.
2. Da eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der Ausstattung ihrer "Lübecker Herzen" nicht vorliegt, sind weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch, noch der Schadensersatzfeststellungsanspruch begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie beschränkt sich auf die Anwendung der gesicherten BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt.
Ende der Entscheidung
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