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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 3 U 363/01
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG


Vorschriften:

UWG § 25
MarkenG § 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, wenn der Verletzte zwar zunächst zögerlich gegen ein Verhalten des Verletzers vorgeht, welches geeignet ist, Erstbegehungsgefahr zu begründen, er jedoch nachfolgend zügig gegen den Verletzer vorgeht, sobald ihm ein weiteres Verhalten des Verletzers bekannt wird, welches geeignet ist, eine entsprechende Wiederholungsgefahr zu begründen.

2. Der Bezeichnung "SAP" kommt im EDV- und Softwarebereich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Die Bezeichnung "BASAP" ist der Bezeichnung "SAP" ähnlich. Zwischen der Bezeichnung "SAP" und der Bezeichnung "BASAP" besteht im Hinblick auf die von beiden Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen im Bereich der informationstechnischen Unterstützung von Geschäftsprozessen mittelbare Verwechslungsgefahr.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 363/01

Verkündet am: 18. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Terschlüssen nach der am 28. Februar 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16. November 2001 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. September 2001 wird neu erlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 511.291,88 (= DM 1.000.000,00)

festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus Marken- und Firmenrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist ein bekanntes deutsches Softwareunternehmen. Sie firmiert unter "SAP AG" und ist unter dieser Bezeichnung im "DAX 30" gelistet. Die Klägerin ist Inhaberin der Marken "SAP" Nr. DE 399 46 355 mit Priorität vom 3. August 1999, Nr. DT 01153534 mit Priorität vom 30. November 1988, Nr. DT 01140180 mit Priorität vom 19. August 1988 und Nr. DE 398 56 931 mit Priorität vom 5. Oktober 1998. Sie ist darüber hinaus Inhaberin der Marke "mySAP.com" Nr. DE 399 24 524 mit Priorität vom 29. März 2000 sowie auch der Nr. 399 30 176 mit Priorität vom 26. Mai 1999 (Anlage AS 3).

Die Antragstellerin ist zudem Inhaberin der Internet-Domains "sap.de" und "sap.com" (Anlage AS 4). Unter diesen Domains bietet die Antragstellerin umfangreiche Dienstleistungen und Produkte an, darunter auch "mySAP.com". Gegenstand von "mySAP.com" ist ein vollständiges Spektrum an E-BusinessLösungen. Die Antragstellerin stellt dabei zum einen interne Kommunikationsplattformen im Internet zur Verfügung. Diese können Unternehmen für die Abwicklung interner Geschäftsvorgänge verwenden. Zum anderen bietet sie aber auch Funktionen zur Anbindung an externe Kommunikationsplattformen, sogenannten "Market Places" an. Über diese "Market Places" werden beispielsweise Ausschreibungen für Unternehmensaufträge abgewickelt (Anlage AS 5).

Das Portalgeschäft der Antragstellerin hat gegenüber ihrem klassischen betriebswirtschaftlichen Softwaresektor (SAP/R 3) immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Antragstellerin macht mittlerweile den Großteil ihres Geschäfts mit ihrem Angebot "mySAP.com". Sowohl für die Marktplätze als auch für die Portale bietet die Antragstellerin Programme an (Anlage AS 6).

Der Antragsgegner ist ein Verein, der den Namen "BASAP e.V." trägt. Er ist seit dem 7. September 2000 im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschweiler eingetragen (Anlage AS 7). Der Antragsgegner ist ausweislich § 4 Abs. 1 seiner Satzung "eine Organisation von natürlichen und juristischen Personen, die Zulieferer von Backbetrieben oder Dienstleister für Backbetriebe sind". Zweck des Vereins ist gemäß § 4 Abs. 2 seiner Satzung "die Entwicklung, Förderung und Etablierung eines informationstechnischen Schnittstellenstandards für Maschinen, Anlagen und Softwaresysteme in der Bäckereibranche". Zu den Aufgaben des Vereins gehören nach § 4 Abs. 3 seiner Satzung insbesondere auch die "1. Entwicklung..., 2. Weiterentwicklung... und 3. Qualitätssicherung des Schnittstellenstandards, 4. Erstellung von internen Schulungsunterlagen für die Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen, 5. Öffentlichkeitsarbeit (Bekanntmachung des BASAP-Standards und -Logos und des damit verbundenen Nutzens für den Anwender), 6. Einrichtung und Pflege einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform (Internet); 7. Streitschlichtung innerhalb der Mitglieder, 8. Ausschreibung eventuell erforderlicher Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten zur Umsetzung des Standards; Auswahl geeigneter Anbieter" (Anlage AS 8).

Darüber hinaus ist der Antragsgegner Inhaber der Wortmarke "BASAP" Nr. DE 300 64 042 mit Priorität vom 25. August 2000. Die Marke ist eingetragen für

"07: Maschinelle Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf (soweit in Klasse 7 enthalten); 08: kleine handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf (soweit in Klasse 8 enthalten); 09: Kassen, Registrierkassen; Software für den Bäckerei- und Konditoreibetrieb sowie Software für das Kassenwesen und die Logistik in Bäckerei- und Konditoreibetrieben; 11: elektrische Maschinen für die Zubereitung von Kaffee- und Teegetränken; 21: kleine handbetätigte Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf (soweit in Klasse 21 enthalten); Öffentlichkeitsarbeit, Wartung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; technische Projektplanungen, insbesondere Ausschreibung von Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten und Auswahl geeigneter Anbieter; 38: Einrichtung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; 41: Erstellung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien, insbesondere Schulungsunterlagen, Veranstaltung und Durchführung von Arbeitskreisen und -tagungen; 42: Entwicklung, Aktualisierung und Qualitätssicherung von ITSchnittstellenstandards für bäckereitechnische Anwendungen" (Anlage AS 9).

Zudem ist der Antragsgegner Inhaber der Internet-Domains "basap.de" und "basap.org" (Anlage AS 10). Unter diesen Domains bietet der Antragsgegner ein Internet-Portal sowie eine InternetKommunikationsplattform an (Anlage AS 11).

Im Rahmen der regelmäßigen Markenüberwachung erlangte die Antragstellerin am 18. Juni 2001 Kenntnis von der Registrierung der vorgenannten Marke "BASAP" des Antragsgegners (Anlage AS 12). Daraufhin mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juni 2001 ab. Sie machte gegenüber dem Antragsgegner Marken- und Firmenrechte geltend und forderte ihn zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtung bis zum 16. Juli 2001 auf (Anlage AS 13).

Der Antragsgegner war jedoch nicht bereit, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben. Er ließ die Forderungen der Antragstellerin mit Patentanwaltsschreiben vom 12. Juli 2001 zurückweisen, stellte jedoch eine "außeramtliche Regelung" in Aussicht (Anlage AS 14).

Am 27. August 2001 erlangte die Antragstellerin darüber hinaus Kenntnis davon, dass der Antragsgegner Inhaber der Domains "basap.de" sowie "basap.org" war, und dass er unter seinem Vereinsnamen über diese Domains im Internet auftrat und dabei auch seine Marke verwendete (Anlage AS 12).

Mit Schreiben vom 28. August 2001 wandten sich die Patentanwälte des Antragsgegners erneut an die Antragstellerin und wiesen darauf hin, dass ihr Schreiben vom 12. Juli 2001 noch nicht beantwortet worden sei. Sollte bis zum 11. September 2001 keine entgegenstehende Äußerung eingehen, gingen sie davon aus, dass die Antragstellerin ihre Forderungen uneingeschränkt fallen lasse (Anlage EVB 1).

Daraufhin ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2001 die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wiederholen. Sie modifizierte und erweiterte den übersandten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, vertiefte ihre bisherige Argumentation, bezog die Gestaltung des Internet-Auftritts des Antragsgegners in ihre Begründung mit ein und setzte dem Antragsgegner nunmehr eine Abgabefrist bis zum 7. September 2001 (Anlage AS 15). Daraufhin wandten sich die AntragsgegnerVertreter mit Schreiben vom 7. September 2001 an die Antragsteller-Vertreter und baten um Fristverlängerung bis zum 19. September 2001 (Anlage AS 16). Diese wurde jedoch nicht gewährt.

Mit Beschlussverfügung vom 13. September 2001 hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, die Bezeichnung "BASAP" (in jeder Schreibweise) und/oder die Internet-Domains "basap.de" und/oder "basap.org" zur Kennzeichnung seines auf die "Entwicklung, Förderung und Etablierung eines informationstechnischen Schnittstellenstandards für Maschinen und Softwaresysteme in der Bäckereibranche; die Entwicklung des Schnittstellenstandards, die Weiterleitung des Schnittstellenstandards, die Qualitätssicherung des Schnittstellenstandards, das Erstellen von internen Schulungsunterlagen für die Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen, Öffentlichkeitsarbeit (Bekanntmachung des BASAP-Standards und -Logos und des damit verbundenen Nutzens für den Anwender), die Einrichtung und Pflege einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform (Internet), ..., Ausschreibung eventuell erforderlicher Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten zur Umsetzung des Standards, ..." gerichteten Geschäftsbetriebs

und/oder

zur Kennzeichnung der folgenden Waren und/oder Dienstleistungen: "..., Kassen, Registrierkassen; Software für den Bäckerei- und Konditoreibetrieb sowie Software für das Kassenwesen und die Logistik in Bäckerei- und Konditoreibetrieben; ...; Öffentlichkeitsarbeit, Wartung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; technische Projektplanungen, insbesondere Ausschreibung von Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten und Auswahl geeigneter Anbieter; Einrichtung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; Erstellung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien, insbesondere Schulungsunterlagen, Veranstaltung und Durchführung von Arbeitskreisen und -tagungen; Entwicklung, Aktualisierung und Qualitätssicherung von IT-Schnittstellenstandards für bäckereitechnische Anwendungen" zu benutzen.

Hinsichtlich der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Geschäftsgegenstände "Streitschlichtung innerhalb der Mitglieder" und "Auswahl geeigneter Anbieter" sowie der Waren "maschinelle Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf, kleine handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Bäckerei und Konditoreibedarf" und "elektrische Maschinen für die Zubereitung von Kaffee und Teegetränken" wurde dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen, ohne dass dies kostenrechtliche Folgen gehabt hätte.

Gegen diese Beschlussverfügung legte der Antragsgegner am 26. September 2001 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an die zuständige Kammer für Handelssachen. Mit Beschluss der Zivilkammer vom 15. Oktober 2001 wurde die Sache nachfolgend an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Die Parteien hielten ihre bisherigen Rechtsstandpunkte in der nachfolgenden Widerspruchsverhandlung vom 16. November 2001 aufrecht.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. September 2001 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Kammer für Handelssachen hob mit Urteil vom 16. November 2001 die einstweilige Verfügung vom 13. September 2001 auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag fehle es an der für das Verfügungsverfahren erforderlichen Dringlichkeit. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da hinsichtlich der verwendeten Kennzeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin frist- und formgerecht Berufung ein.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 13. September 2001 neu zu erlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil.

Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Gegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist zum einen die Verwendung der Bezeichnung "BASAP" (in jeder Schreibweise) sowie die Verwendung der Internet-Domains "basap.de" bzw. "basap.org" zur Kennzeichnung eines auf die "Entwicklung, Förderung und Etablierung eines informationstechnischen Schnittstellenstandards für Maschinen und Softwaresysteme in der Bäckereibranche; die Entwicklung des Schnittstellenstandards, die Weiterleitung des Schnittstellenstandards, die Qualitätssicherung des Schnittstellenstandards, das Erstellen von internen Schulungsunterlagen für die Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen, Öffentlichkeitsarbeit (Bekanntmachung des BASAP-Standards und Logos und des damit verbundenen Nutzens für den Anwender), die Einrichtung und Pflege einer internen und externen Informationsund Kommunikationsplattform (Internet), ..., Ausschreibung eventuell erforderlicher Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten zur Umsetzung des Standards, ..." gerichteten Geschäftsbetriebs, zum anderen die Verwendung der Bezeichnung "BASAP" (in jeder Schreibweise) sowie die Verwendung der Internet-Domains "basap.de" bzw. "basap.org" zur Kennzeichnung von "..., Kassen, Registrierkassen; Software für den Bäckerei- und Konditoreibetrieb sowie Software für das Kassenwesen und die Logistik in Bäckerei- und Konditoreibetrieben; ...; Öffentlichkeitsarbeit, Wartung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; technische Projektplanungen, insbesondere Ausschreibung von Hard- und Softwareentwicklungsarbeiten und Auswahl geeigneter Anbieter; Einrichtung einer internen und externen Informations- und Kommunikationsplattform, insbesondere im Internet; Erstellung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien, insbesondere Schulungsunterlagen, Veranstaltung und Durchführung von Arbeitskreisen und -tagungen; Entwicklung, Aktualisierung und Qualitätssicherung von IT-Schnittstellenstandards für bäckereitechnische Anwendungen".

Der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens umfasst jegliche Verwendung der Bezeichnung "BASAP", wozu auch die Verwendung des Vereinsnamens "BASAP e.V." gehört.

Die geltend gemachten Verwendungsformen stehen zudem in einem Alternativverhältnis.

Die Antragstellerin hat im Verlauf der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2002 klargestellt, dass sie mit der Berufung lediglich den Neuerlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 13. September 2001 erstrebt, nicht jedoch den ursprünglich gestellten weitergehenden Verfügungsantrag weiterverfolgen will. Mithin wird ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgegenstände "Streitschlichtung innerhalb der Mitglieder" und "Auswahl geeigneter Anbieter" sowie bezüglich der Waren "maschinelle Geräte für den Bäckereiund Konditoreibedarf, kleine handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf" und "elektrische Maschinen für die Zubereitung von Kaffee und Teegetränken" in der Berufungsinstanz nicht mehr verfolgt.

II.

Die Berufung ist begründet, denn die Antragstellerin hat die Rechtssache mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt. Darüber hinaus stehen ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 MarkenG sowie §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.

1.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG, welche auch auf die Geltendmachung markenrechtlicher Unterlassungsansprüche anwendbar ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 308 ff. -Quick Nick; OLG Köln GRUR 2001, 424 f. -MA CHERIE), ist nicht wiederlegt worden. Die Antragstellerin hat die Sache mit der gebotenen Zügigkeit verfolgt.

Nachdem sie am 18. Juni 2001 Kenntnis von der Registrierung der "BASAP"-Marke des Antragsgegners erlangt hatte (Anlage AS 12), hat sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juni 2001 abgemahnt und ihn zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtung bis zum 16. Juli 2001 aufgefordert (Anlage AS 13). Der Antragsgegner ließ die Forderungen der Antragstellerin mit Patentanwaltsschreiben vom 12. Juli 2001 zurückweisen, stellte jedoch eine "außeramtliche Regelung" in Aussicht (Anlage AS 14). Nachdem sich die Patentanwälte des Antragsgegners mit Schreiben vom 28. August 2001 erneut an die Antragstellerin gewandt und darauf hingewiesen hatten, dass ihr Schreiben vom 12. Juli 2001 noch nicht beantwortet worden sei und sie, für den Fall, dass bis zum 11. September 2001 keine entgegenstehende Äußerung eingehen werde, davon ausgingen, dass die Antragstellerin ihre Forderungen uneingeschränkt fallen lasse (Anlage EVB 1), ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2001 ihre Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 7. September 2001 wiederholen (Anlage AS 15). Am 13. September 2001 reichte die Antragstellerin schließlich beim Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.

Dieser zeitliche Ablauf lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragstellerin die Sache nicht dringlich gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das Antwortschreiben der Patentanwälte des Antragsgegners vom 12. Juli 2001 (Anlage AS 14) bis zum 28. August 2001 noch nicht schriftlich beantwortet hatte, war weder der Schluss zu ziehen, dass sie ihre Forderungen aufgegeben hatte, noch dass ihr die Sache nicht mehr eilig war. Vielmehr standen die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch in Verhandlungen, denn der Antragsgegner hatte mit Schreiben vom 12. Juli 2001 eine "außeramtliche Regelung" in Aussicht gestellt. Eine nähere Konkretisierung, insbesondere einen ausformulierten Vertragstext, auf den die Antragstellerin unmittelbar hätte reagieren können, enthielt das Schreiben jedoch nicht.

Zudem hatte die Antragstellerin die Sache zwischenzeitlich an ihre Rechtsvertreter übergeben, die nicht nur in die Sache eingewiesen werden, sondern darüber hinaus auch zur weiteren Vorbereitung des Rechtsstreits bzw. einer gütlichen Einigung den weiteren Umständen der Verwendung des Zeichens "BASAP", insbesondere im Rahmen der Internet-Präsentation des Antragsgegners, nachgehen mussten. Dabei stellte sich am 27. August 2001 heraus, dass der Antragsgegner sich nicht darauf beschränkt hatte, die Marke "BASAP" für sich registrieren zulassen, sondern diese auch bereits umfänglich benutzte. Nachdem die weiteren Vorbereitungen abgeschlossen waren, wurde der Antragsgegner unverzüglich und vor Ablauf der zwischenzeitlich von den Antragsgegner-Vertretern gesetzten Frist erneut abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage AS 15).

Die Antragstellerin ist mithin nicht untätig geblieben, sondern hat das Erforderliche unternommen, um ihren Anspruch zeitnah durchzusetzen. Soweit in der Zeit vom 12. Juli 2001 (Anlage AS 14) bis zum 28. August 2001 (Anlage EVB 1) kein weiterer Schriftwechsel erfolgt ist, beruht dies auf der Erforderlichkeit der Einholung weiterer Informationen seitens der Antragstellerin sowie auf dem Umstand, dass seitens des Antragsgegners eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch eine "außeramtliche Regelung" vorgeschlagen worden war.

Bei der Beurteilung der Vorgehensweise der Antragstellerin ist auch zu berücksichtigen, dass erst im Verlauf der weiteren Recherchen durch die Antragsteller-Vertreter am 27. August 2001 bekannt geworden war, dass der Antragsgegner sich nicht darauf beschränkt hatte, die Marke "BASAP" für sich registrieren zu lassen. Es stellte sich vielmehr heraus, dass er darüber hinaus die Domains "basap.de" und "basap.org" für sich hatte registrieren lassen, und dass er unter diesen Domains die Marke "BASAP" und seinen Vereinsnamen "BASAP e.V." bereits umfänglich benutzte.

Die ursprüngliche Kenntnis der Antragstellerin bezog sich lediglich auf die Registrierung der Marke sowie des Vereinsnamens. Insoweit lag jedoch lediglich Erstbegehungsgefahr vor.

Die tatsächliche Benutzung der Marke und auch des Vereinsnamens sind jedoch geeignet, Wiederholungsgefahr zu begründen. Selbst wenn also das Verhalten der Antragstellerin im Hinblick auf die Erstbegehungsgefahr als dringlichkeitsschädlich angesehen würde, wäre im Hinblick auf die erst am 27. August 2001 bekannt gewordene Wiederholungsgefahr die Eilbedürftigkeit gegeben. Da die Antragsteller-Vertreter sich bereits eine Woche später, nämlich mit Schreiben vom 4. September 2001 an die AntragsgegnerVertreter gewandt haben, bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Zügigkeit ihres Vorgehens.

Der Verfügungsgrund ist mithin gegeben.

2.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungen aus §§ 4 Nr. 1, 14, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.

Hinsichtlich der mit Beschlussverfügung vom 13. September 2001 erfassten Waren und Dienstleistungen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat eine umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei sind die Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu berücksichtigen, wobei zwischen diesen drei Faktoren eine Wechselwirkung besteht. So kann etwa ein weniger hoher Grad an Zeichenähnlichkeit durch ein höheres Maß an Übereinstimmungen hinsichtlich der anderen Merkmale ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922, 923 -Canon; EuGH GRUR 1998, 387, 389 f. -Puma/Sabel). Bei dem Zeichen "SAP" der Antragstellerin ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Zwar kommt dem Zeichen von Haus aus zunächst nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Doch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihre Marke "SAP" zu einer der weltweit wertvollsten Marken gehört, mit einem geschätzten Markenwert von mehr als US$ 6 Milliarden (Anlage AS 2). Die Antragstellerin hat weiter unbestritten vorgetragen, dass sie wirtschaftlich sehr erfolgreich ist, großes Ansehen genießt und ihre SAP-Marken mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand beworben worden sind, u.a. im Internet über ihre Domains "sap.com" und "sap.de". Die Antragstellerin hat darüber hinaus durch Vorlage einer Verkehrsumfrage zur Bekanntheit der Bezeichnung "SAP" vom Januar/Februar 1999 glaubhaft gemacht, dass 48,9 % derjenigen, die beruflich oder privat mit Computern zu tun haben, die Bezeichnung "SAP" kennen, und dass 64,4 % dieser Personengruppe die Bezeichnung SAP zutreffend mit "Computerprogrammen/Software" in Verbindung bringen (Anlage AS 1).

Bei Zugrundelegung dieser Umstände kommt der Senat zu der Feststellung, dass hinsichtlich der Marke "SAP" von einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

Der Beklagte bietet unter der Bezeichnung "BASAP" bzw. "basap" Waren- und Dienstleistungen an, die mit denjenigen für die die Marken der Antragstellerin geschützt sind, entweder identisch, oder ihnen zumindest ähnlich sind.

Die deutsche Wortmarke "SAP" der Antragstellerin, Nr. DE 39946355, mit Priorität vom 3. August 1999 ist u.a. geschützt für "mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Computer-Programme und Software aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, nämlich Magnetbänder, -scheiben, -platten, und -karten; Software und Datenverarbeitungsprogramme einschließlich schriftlichem Begleitmaterial, nämlich Handbücher, Kataloge, Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen; Schulung über Erstellung, Entwicklung, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und Software sowie über elektronische Datenverarbeitung; Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und Software, insbesondere für betriebliche Funktionsbereiche, z.B. für Rechnungswesen und Controlling, Produktion und Materialwirtschaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung, Vertrieb, Personalwirtschaft und Projektmanagement sowie allgemeine Bürofunktionen wie Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Outsourcing und Pflege von Computerprogrammen und Software; Beratung über Erstellung, Entwicklung, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und Software; Forschung auf dem Gebiet von Computerprogrammen und Software; Internet-Dienste, nämlich Aufbereiten und Bereitstellen von Daten und Informationen im Internet Entwicklung, Erstellung, Programmierung, Ausführung, Wirkungsweise, Produktion, Verbreitung, Vertrieb, Anwendung, Nutzung, Arbeitsweise, Handhabung, Modifizierung, Verkauf, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Design und Outsourcing von Computer-Programmen und Software..." (Anlage AS 3).

Auch der Antragsgegner bietet Dienstleistungen im Bereich der Computerbranche an. Auch er betreibt unter der Bezeichnung "BASAP" bzw. "basap" ein Internetportal bzw. eine Kommunikationsplattform und beschäftigt sich mit der informationstechnischen Unterstützung von Produktions- und Geschäftsprozessen. Der Umstand, dass der Antragsgegner lediglich ein Segment dieses Tätigkeitsfeldes, nämlich den Bereich der Bäckereibranche, bedienen will, ändert nichts an der weitgehenden Branchenidentität. Da die Antragstellerin Waren und Dienstleistungen anbietet, die branchenunabhängig, d.h. potentiell in jedem Unternehmen einsetzbar sind, ist ihre Marke "SAP" auch im Bereich der Bäckereibranche geschützt. Der Antragsgegner verwendet mit der Bezeichnung "BASAP" bzw. "basap" ein Kennzeichen, welches der Wortmarke "SAP" der Antragstellerin zumindest ähnlich ist. Für die Beurteilung der Dhnlichkeit des Vereinsnamens ist nicht auf den vereinrechtlichen Zusatz "e.V." abzustellen, weil Rechtsformzusätze rein inhaltsbeschreibend sind und den Gesamteindruck einer Bezeichnung nicht maßgeblich prägen. Hinsichtlich der Internet-Domains "basap.de" und "basap.org" ist lediglich auf die Second-Level-Domain "basap" abzustellen, nicht auf die Top-Level-Domains ".de" und ".org". Auch insoweit liegen rein beschreibende Bestandteile vor, die den Gesamteindruck des Zeichens nicht maßgeblich prägen. Somit stehen sich die Bezeichnungen "SAP" einerseits und "BASAP" bzw. "basap" anderseits gegenüber.

Für die Ähnlichkeit dieser Zeichen spricht schon der Umstand, dass das Zeichen der Antragstellerin vollständig in dem Zeichen des Antragsgegners enthalten ist. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass in der Regel dem Wortanfang besondere Bedeutung zukommt, und dass der Wortanfang hier gerade nicht übereinstimmt. Doch überwiegen die Übereinstimmungen im übrigen. Die Bezeichnung "BASAP" besteht aus nur fünf Buchstaben, von denen die Mehrzahl, nämlich die letzten drei, mit der Marke der Antragstellerin identisch ist. Zudem lässt sich die Bezeichnung des Antragsgegners als zweisilbiges Wort mit "BA-SAP" aussprechen, was zwangsläufig zu einer gewissen Abgrenzung zwischen den beiden Wortteilen führt. Diese Zweisilbigkeit führt auch dazu, dass der Begriff "BASAP" in Fließtexten regelmäßig in die zwei Teile "BA" und "SAP" getrennt wird (vgl. Anlage AS 28).

Diese Aufspaltung in zwei Wortteile wird auch dadurch unterstützt, dass es sich bei der Bezeichnung "BASAP" um eine Abkürzung für die Bezeichnung "bakery standard application platform" handelt. Bei demjenigen, der die Marke "SAP" kennt, besteht deshalb die Gefahr, dass er, sobald er auf das unter der Bezeichnung "BASAP" bzw. "basap" präsentierte Bäckereispezifische Angebot des Antragsgegners trifft, an die ihm bekannte Marke der Antragstellerin "SAP" erinnert wird und meint, es müsse sich auch insoweit um ein Angebot der Antragstellerin handeln, nämlich "Bäckerei-SAP" bzw. "bakerySAP".

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verkehr die Angebote der Parteien nicht stets nebeneinander vor Augen treten, sondern dass zwischen den einzelnen Begegnungen auch längere Zeitabstände liegen können, in denen die Erinnerung an die eine oder andere Bezeichnung unscharf werden und sich verflüchtigen kann (OLG Hamburg AfP 1991, 448, 449 -Premiere). Hierbei treten die übereinstimmenden Merkmale, d.h. hier der Bestandteil "SAP", deutlicher hervor als die Unterschiede, so dass es nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmung beider Zeichen ankommt. Das gilt insbesondere, wenn -wie hier- der übereinstimmende Teil quantitativ überwiegt.

Zudem besteht auch eine klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen. Da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Marke "SAP" der Antragstellerin stets und ständig als eine Reihe separater Buchstaben wiedergegeben wird, wohingegen die Bezeichnungen "BASAP" bzw. "basap" stets als ein geschlossenes Wort artikuliert werden. Da es sich bei den Bezeichnungen beider Parteien um Begriffe handelt, denen zunächst kein eigenständiger Sinngehalt zukommt, die jedoch beide ohne weiteres aussprechbar sind, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen beider Parteien als geschlossenes Wort ausspricht. Für diesen Fall besteht auch eine gewisse klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners können die Mitglieder des Senats die Frage des sprachlichen Verständnisses der verwendeten Bezeichnungen aus eigener Sachkunde beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein spezielles, branchenspezifisches Sprachverständnis besteht, ergeben sich nicht.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise irrtümlich annehmen, bei dem Angebot des Antragsgegners handele es sich um ein Angebot der Antragstellerin. Es besteht mithin mittelbare Verwechslungsgefahr. Im Hinblick auf die sehr hohe Kennzeichnungskraft der klägerischen "SAP"-Marke sowie die Identität bzw. Ähnlichkeit der vom Antragsgegner unter seiner Bezeichnung angebotenen Leistungen mit den für die Marke registrierten Waren und Dienstleistungen reichen die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen der Parteien nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Aufgrund der genannten Übereinstimmungen besteht vielmehr die Gefahr, dass Teile der maßgeblichen Verkehrskreise, denen die Marke der Antragstellerin bekannt ist, zu dem Schluss kommen, es handele sich bei dem Angebot des Antragsgegners um speziell für die Bäckereibranche entwickelte Produkte der Antragstellerin. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise fälschlicherweise zu der Annahme gelangen, dass der Antragsgegner mit der Antragstellerin in organisatorischer Weise, sei es konzernrechtlich oder vertraglich, verbunden sei. Insofern besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Zweifel daran, dass der Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr tätig ist, bestehen nicht. Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nur bei rein privaten, amtlich-hoheitlichen, ideellen, wissenschaftlichen, politischen, sozialen, kirchlichen u.ä. Tätigkeiten ausgeschlossen ist. Die Mitglieder des Antragsgegners sind Zulieferer der Bäckereibranche, d.h. Unternehmer. Maßgeblicher Zweck des Antragsgegners ist es, den geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder zu dienen. Somit liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist mithin hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungen aus §§ 4 Nr. 1, 14, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Darüber hinaus ist der diesbezügliche Anspruch auch aus § 15 MarkenG begründet.

3.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist hinsichtlich der bereits mit Beschlussverfügung vom 13. September 2001 erfassten Geschäftsgegenstände aus §§ 5 Abs. 2 S. 1 , 15 Abs. 2 MarkenG begründet.

Auch insoweit begründet die Verwendung der Bezeichnungen "BASAP" und "basap.de" bzw. "basap.org" Verwechslungsgefahr.

Da für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Firma der Antragstellerin "SAP AG" nicht auf den Rechtsformzusatz AG abzustellen ist und hinsichtlich des Vereinsnamens nicht auf den vereinrechtlichen Zusatz "e.V." und bezüglich der InternetDomains nicht auf die Top-Level-Domains abzustellen ist, stehen sich auch insoweit die Bezeichnungen "SAP" einerseits und "BASAP" bzw. "basap" andererseits gegenüber.

Die Bezeichnungen "SAP" einerseits und "BASAP" bzw. "basap" andererseits sind jedenfalls im weiteren Sinne verwechslungsfähig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Die Parteien sind zudem in ähnlichen Branchen tätig. Beide beschäftigen sich mit der informationstechnischen Unterstützung von Geschäftsprozessen. Der Umstand, dass der Antragsgegner lediglich ein Segment dieses Tätigkeitsfeldes, nämlich den Bereich der Bäckereibranche, bedienen will, ändert nichts an der weitgehenden Branchenidentität. Da die Antragstellerin Waren und Dienstleistungen anbietet, die branchenunabhängig einsetzbar sind, ist sie -jedenfalls auch- im Bereich der Bäckereibranche tätig.

Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Geschäftsgegenstände aus §§ 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Darüber hinaus ist der diesbezügliche Unterlassungsanspruch auch aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2001 war daher abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 13. September 2001 neu zu erlassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Erklärung der Antragstellerin im Verlauf der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2002, wonach sie mit der Berufung lediglich den Neuerlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 13. September 2001 erstreben, nicht jedoch den ursprünglich gestellten weitergehenden Verfügungsantrag weiterverfolgen wolle, stellt lediglich eine Klarstellung, nicht jedoch eine teilweise Berufungsrücknahme dar.

Die Antragstellerin hat dazu erklärt, bei der weitergehenden Formulierung des angekündigten Berufungsantrages handele es sich um ein Versehen, denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass die einstweilige Verfügung gegenüber dem ursprünglichen Antrag nur "eingeschränkt" erlassen worden sei. Diese Erklärung der Antragstellerin steht im Einklang mit ihrer Berufungsbegründung. Diese bezieht sich einzig auf die Gegenstände der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 13. September 2001. Eine Begründung dafür, dass darüber hinaus auch hinsichtlich der Geschäftsgegenstände "Streitschlichtung innerhalb der Mitglieder" und "Auswahl geeigneter Anbieter" sowie bezüglich der Waren "maschinelle Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf, kleine handbetätigte Werkzeuge und Geräte für den Bäckerei- und Konditoreibedarf" und "elektrische Maschinen für die Zubereitung von Kaffee und Teegetränken" ein Unterlassungsanspruch bestehe, findet sich hingegen nicht.

Ende der Entscheidung

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