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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 3 U 39/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Der Slogan "Xtra woanders kaufen ist blöd." ist als unlautere pauschale Bezugnahme auf Mitbewerber anzusehen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 39/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 27. September 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 70.000 DM.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 70.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte warb am 2. März 2000 im Hamburger Abendblatt mit einer Anzeige für ein "Alcatel Xtra-Paket mit Dualbandhandy" zum Preise von 88 DM ( Anlage K 1 ). Auf einem großen Pfeil, der auf das Angebot gerichtet ist, heißt es "Xtra woanders kaufen ist blöd". Das Xtra-Paket bestand aus einem Handy und einer D 1 Xtra-Card mit einem Startguthaben von 25 DM.

Die Klägerin ließ nach ihrem Vorbringen ( Beweis: Zeugnis Jana Bruhn ) zwischen dem 20. März und dem 7. April 200 eine Marktrecherche durchführen. Zwei Wettbewerber hätten das Xtra-Paket ebenfalls für 88 DM angeboten.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Anzeige der Beklagten gegen §§ 1, 3 UWG verstoße. Sie enthalte eine pauschal herabsetzende Bezugnahme auf die Angebote der Wettbewerber und zugleich die unzutreffende Behauptung einer Alleinstellung.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

für den Absatz von sog. "Xtra-Paketen", bestehend aus Mobiltelefon und D 1 Xtra Card, mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Aussage "Xtra woanders kaufen ist blöd" wie aus der Anlage I ersichtlich zu werben, solange und soweit andere Wettbewerber solche "Xtra-Pakete" zu demselben oder einem günstigeren Preis als die Beklagte anbieten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Ihr Slogan "Ich bin doch nicht blöd" sei berühmt und werde mit ihrer Firmengruppe in Verbindung gebracht. Er setze ihre Mitbewerber nicht herab, sondern besage lediglich, daß derjenige blöd sei, der die Angebote der Beklagten nicht prüfe, dagegen nicht, daß es blöd sei, die Angebote der Mitbewerber wahrzunehmen. Ebenso verhalte es sich mit der beanstandeten Werbeaussage.

Durch Urteil vom 13. Oktober 2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das Vorbringen der Parteien und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Das angegriffene Verhalten der Beklagten ist als unlautere pauschale Bezugnahme auf ihre Mitbewerber anzusehen, wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat.

Anders als der Slogan der Beklagten "Ich bin doch nicht blöd", der in der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden ist ( BGH WRP 1999, 512, 515 "Aktivierungskosten"; OLG Stuttgart WRP 1997, 865, 866f. ), enthält die nunmehr beanstandete Werbeaussage nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten, sondern durch die Angabe "anderswo" eine ausdrückliche Bezugnahme auf ihre Mitbewerber. Außerdem bezieht sich die Aussage auf ein einzelnes, konkretes Angebot: Wer Xtra woanders kauft, ist blöd. Aus der Bekanntheit des zitierten Slogans ergibt sich nichts anderes, nämlich daß es nach dem nunmehr beanstandeten Slogan nur um die eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten geht.

Demnach wird dem Leser nicht nur gesagt, er sei blöd, wenn er das Angebot der Beklagten nicht in seine Überlegungen einbeziehe, ohne daß zugleich eine Aussage über Mitbewerber vorliegt. Vielmehr ist er nach der Werbung der Beklagten blöd, wenn er das Xtra-Paket anderswo kauft, d.h. nach der Aussage der Beklagten wird der Leser aufgefordert, insoweit auf die Angebote der Wettbewerber nicht mehr zu achten. Diese werden zwar nicht selbst als blöd bezeichnet, sondern allein die Verbraucher, die Xtra anderswo einkaufen. Der Slogan geht aber über einen bloßen Kaufappell hinaus: Die Mitbewerber brauchen die pauschale Bezeichnung ihrer potentiellen Kunden als "blöd" nicht hinzunehmen, selbst wenn das Angebot der Beklagten das preisgünstigste gewesen sein sollte.

Es kommt demnach nicht darauf an, ob Wettbewerber damals "Xtra-Pakete" zu demselben Preis oder sogar günstiger angeboten haben, so daß einer Beweisaufnahme hierzu nicht geboten ist. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot enthält zwar eine solche Einschränkung. Es ist aber allein Sache der Klägerin, eine solche Einschränkung in den Klagantrag aufzunehmen, auch wenn diese Einschränkung nicht erforderlich ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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