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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 3 U 47/00
Rechtsgebiete: UrhG, BGB


Vorschriften:

UrhG § 13
UrhG § 97
BGB § 242
1. Sind dem Inhaber von Nutzungsrechten an einer Musikkomposition vertraglich "jegliche Bearbeitung der Originalmusik und deren beliebige Verbindung mit anderen Musikwerken Dritter" gestattet worden, so ist es nicht vertragswidrig und demgemäß auch keine Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG), wenn der Bearbeiter die Tonfolge der Originalmusik verkürzt und verschiedene Mittelteile einfügt, die ihrerseits urheberrechtlich schutzunfähig sind.

2. Werden solche Bearbeitungen bei der GEMA angemeldet und bezeichnet sich der Bearbeiter in der GEMA-Meldung als "Komponist" der Mittelteile, so verletzt das nicht die Urheberrechte des Schöpfers der Originalkompositionen (§ 97 UrhG). Es wird dadurch auch nicht die Urheberschaft des Komponisten der Originalmusik aberkannt (§ 13 UrhG) oder sein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Der GEMA-Anmelder handelt wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB).


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 47/00

Verkündet am: 25. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, v. Franqué, Spannuth nach der am 4. September 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 21. Januar 2000 abgeändert.

Die Klage in der in der Berufungsinstanz gestellten Fassung wird abgewiesen.

Die unselbständige Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 27.798,43 € (= 54.369 DM) festgesetzt, davon entfallen 27.585,73 € (= 53.953 DM) auf die Berufung des Beklagten und 212,70 € (= 416 DM) auf die Anschlussberufung der Kläger.

Tatbestand:

Die Kläger sind Komponisten und haben gemeinsam den Werbe-Jingle "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" komponiert (Tonaufnahme: Anlage K 9). Die regelmäßig mit dieser Textzeile unterlegte Tonfolge haben die Kläger im Jahre 1993 im Auftrage der Werbeagentur S-xxxxxxxxx gefertigt, der Jingle ist seit dem 21. Januar 1994 unter der Datenbankwerknummer 3.000.000 bei der GEMA registriert (Anlage K 1).

Der Beklagte ist Komponist und Musikproduzent. Er hat im Auftrag der Werbeagentur S-xxxxxxxxx verschiedene "Sparkasse"-Werbemusiken unter Verwendung der Tonfolge des Jingles und unter Einfügen neuer Mittelteile produziert (Tonaufnahmen: Anlage K 8) und hat die Werbemusiken bei der GEMA angemeldet (Anlagen B 1 und B 3). Die P. xxxxx Musikverlag GmbH (im Folgenden: P.-GmbH) hat weitere "Sparkasse"-Werbemusiken des Beklagten bei der GEMA angemeldet (Anlage B 2). Entsprechend den Anmeldungen erfolgten die Eintragungen bei der GEMA.

Die Kläger sehen sich dadurch in ihren Urheberrechten verletzt und nehmen den Beklagten auf Unterlassung, Löschung, Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht in Anspruch.

Die Kläger hatten am 3. Dezember 1993 mit der Werbeagentur S-xxxxxxxxx folgendes vereinbart (Anlage K 2):

"1. Die ... (Kläger) sind die Urheber der Musik mit dem Arbeitstitel: Sparkassen-Jingle "Wenn's um Geld geht - Sparkasse".

2. Die ... (Kläger) als Urheber der vorstehenden Musik erklären sich ausdrücklich mit einer Bearbeitung ihrer Originalmusik durch Dritte einverstanden.

3. Die Urheber der vorstehenden Musik erklären sich ferner damit einverstanden, dass ihr Werk in bearbeiteter und/und unbearbeiteter Form - mit anderen Musikwerken Dritter in beliebiger Weise verbunden wird. Für die Nutzungsrechte an dieser Komposition erhält "A.-xxxx" ein einmaliges Honorar von DM 15.000 + MwSt.

4. Die Komposition wird von den Urhebern bei der GEMA angemeldet. Die Urheber werden bei allen weiteren Veröffentlichungen genannt..."

Die Beklagte produzierte die "Sparkasse"-Werbemusiken entsprechend dem Auftrag der Werbeagentur S-xxxxxxxxx u. a. in den Versionen "Classic-Version", "Sparkasse: Pop/Mainstream", "Sparkasse: Unplugged", "Sparkasse: Rock", "Folk-Version". Bei diesen Werbemusiken wird die Tonfolge "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" jeweils nur als Anfangs- und Schlussteil (als sog. Intro und Autro) verwendet, wobei die Instrumentierung und der Rhythmus entsprechend den einzelnen Titeln unterschiedlich sind. Die Mittelteile der Werbemusiken stammen jeweils vom Beklagten. In der "Classic-Version" wird die Tonfolge der Kläger insgesamt dreimal benutzt.

Die GEMA-Anmeldungen des Beklagten betreffen die Werbemusiken "Classic-Version" (Anlage B 1) und "Folk-Version" (Anlage B 3), die GEMA-Anmeldungen der P.-GmbH beziehen sich auf die Versionen "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" (Anlage B 2).

Die Kläger haben vorgetragen:

Ihre Komposition "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" weise die für ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der prägende Melodienteil sei kein Plagiat des Titels "Wouldn't it be good" (N-xx K-xxx, 1984, Anlagen B 4-6). Die Übereinstimmung der Tonfolgen werde bestritten, die Tonfolge gemäß Anlage B 4 sei keine autorisierte Notenzeile.

Der Beklagte beanspruche - wie die GEMA-Anmeldungen zeigten - für die Mittelteile der Werbemusiken einen eigenen Autorenanspruch als Komponist und behaupte somit, die von ihm produzierten Mittelteile hätten schutzfähigen Charakter, so dass eine Werkverbindung mit ihrer - der Klägerin - Komposition vorläge. Die vom Beklagten vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen hätten aber keinen Werkcharakter, es seien nur Bearbeitungen, die im Rahmen des § 23 UrhG blieben und auch kein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 UrhG begründeten. Die Mittelteile seien bloße beliebige, computergesteuerte "Flächen" (Klischees) aus handwerklichen Rhythmusteilen, über den der gesprochene Text gelegt werde, die Versionen des Beklagten hätten keinen eigenschöpferischen Gehalt, ihre - der Kläger - Melodie bleibe des prägende Element und Ziel des Arrangements (vgl. das von den Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen P.-xxx: Anlage K 11).

Der Beklagte greife mit der Generierung seiner Person als Urheber/Komponist für sein Arrangement ihres - der Kläger - Werkes durch die Mittelteile und deren Verbindung mit ihrem - der Kläger - Werk unmittelbar in ihre Urheberrechte ein (§ 97 UrhG). Der Beklagte versuche mit dem schlichten, nicht eigenschöpferischen Arrangieren ihres - der Kläger - Werkes die Anerkennung ihrer - der Kläger - Urheberschaft gemäß § 13 UrhG streitig zu machen und sich in diese Stellung zu drängen, um so den unmittelbar damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil der GEMA-Tantiemenvergütung als Komponist zu erlangen. Die Anmeldungen verletzten ihr - der Kläger - Urheberpersönlichkeitsrecht.

Um eine nach der Vereinbarung (Anlage K 2) genehmigte Werkverbindung ableiten zu können, müssten zwei schutzfähige Werke vorhanden sein, die miteinander verbunden werden könnten. Nur über eine tatsächliche Werkeigenschaft der Mittelteile könnte der Beklagte in eine schützenswerte Stellung gelangen und eine Beteiligung an der GEMA-Tantieme beanspruchen.

Mit der Vereinbarung (Anlage K 2) hätten sie - die Kläger - ihre Urheberrechte und die damit verbundene GEMA-Vergütung nicht aufgegeben. Der GEMA-Tarifvertrag sehe üblicherweise für den Bearbeiter eine Beteiligung von 1/12 der anfallenden Autorenvergütung der Originalautoren im Aufführungs- und Senderecht vor, eine andere Beteiligung sei unstreitig nicht vereinbart worden. Die GEMA-Vergütung aus der Nutzung des Originalwerkes sei nicht untergegangen; mit der Vereinbarung seien die Nutzungsrechte an der Originalversion zur Ausstrahlung des Jingles im Rundfunk, Fernsehen und möglicherweise im Kino, d. h. die Leistungen der Herstellung des Originaljingels und der zeitlich unbegrenzten Bayouts (der Ausstrahlung) abgegolten, nicht dagegen die über die GEMA zu vergütenden Autorenrechte.

Nichts anderes gelte auch für die vom Beklagten produzierte "Jazz-Version", auch insoweit sei der Beklagte beauftragt gewesen, der Funkspot werde ebenfalls gesendet (Anlage K 13).

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

sich als Urheber/Komponist bzw. Miturheber und/oder Bearbeiter für die unter Verwendung des Werkes der Kläger "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" mit der GEMA-Werknummer 3.000.000 hergestellten Titel

a) Sparkassen-Jingle "Classic" b) Sparkassen-Jingle "Mainstream" c) Sparkassen-Jingle "Unplugged" d) Sparkassen-Jingle "Rock" e) Sparkassen-Jingle "Folk" f) Sparkassen-Jingle "Jazz"

zu bezeichnen und diese Titel bei Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften und/oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Eigenkomposition zu registrieren bzw. registrieren zu lassen oder sich als Bearbeiter der genannten Werke registrieren zu lassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung seiner Urheberbenennung als Komponist (gemäß Ziffer 1.) bei der GEMA und/oder sonstigen Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften und/oder sonstigen Nutzungsberechtigten einzuwilligen;

3. ...

4. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern über die aus der Verwertung dieser Titel erhaltenen Urheberrechtsvergütungen durch Vorlage der Originalabrechnungen der Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften Rechnung zu legen und den auf die Kläger als Komponisten entfallenden Anteil dieser Vergütung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den außerdem in der Klageschrift vom 30. März 1998 angekündigten Klageantrag,

(3.) den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen, welche weiteren Titel unter Verwendung des Werkes "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" GEMA-Werknummer 3.000.000 und unter welcher Bezeichnung diese bei Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften zur Anmeldung gelangt sind,

haben die Parteien im Hinblick auf die Angaben des Beklagten in der Verhandlung vom 18. November 1998 dort übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 38).

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet. Um ihm die freie Verwendung des Jingles der Kläger in Form einer Bearbeitung und/oder Werkverbindung zu ermöglichen, habe die Werbeagentur S-xxxxxxxxx mit der Vereinbarung vom 3. Dezember 1993 (Anlage K 2) das Bearbeitungs- und Werkverbindungsrecht sowie sämtliche Nutzungsrechte an den dadurch entstehenden Kompositionen abtreten lassen. In Ausübung des ihm - dem Beklagten - von der Werbeagentur S-xxxxxxxxx weiter übertragenen Bearbeitungs- und Werkverbindungsrechts habe er die Werbemusiken "Classic-Version", "Pop/Mainstream", "Unplugged", "Rock" und "Folk-Version" komponiert.

Die Mittelteile seien schutzfähig, auch durch das Parteigutachten der Kläger (Anlage K 11) bestehe daran kein berechtigter Zweifel. Sie seien entgegen der Behauptung der Kläger nicht am Computer oder unter Zurückgreifen auf vorgefertigte Computersequenzen entstanden sondern mit Hilfe von Gitarre bzw. Klavier komponiert worden, die Kompositionen seien anschließend mit Live-Musikern eingespielt worden.

Nach der Vereinbarung (Anlage K 2) sei er - der Beklagte - zur Werkverbindung und zur bloßen Bearbeitung des Werkes der Kläger berechtigt, die einschränkende Argumentation der Kläger sei unzutreffend.

Die beanstandeten GEMA-Anmeldungen seien inhaltlich zutreffend (Anlagen B 1-3), die Anmeldung der P.-GmbH (Anlage B 2) sei eigenverantwortlich durch jene geschehen. Sonstige Anmeldungen habe er - der Beklagte - nicht vorgenommen, weitere Anmeldungen durch Dritte seien nach seinem Kenntnisstand nicht erfolgt.

Im Übrigen werde bestritten, dass die Originalkomposition der Kläger (der Werbe-Jingle "Wenn's um Geld geht - Sparkasse", Anlage K 9) bzw. die verwendeten Sequenzen von drei bis sieben Sekunden der Tonfolge ihrerseits schutzfähige Werke seien. Die Tonfolge finde sich in dem schon 1984 komponierten, sehr bekannten und erfolgreichen Hit "Wouldn't it be good" (N.-xx K.-xxxx, Anlagen B 4-6) wieder.

Die "Jazz-Version" sei ihm - dem Beklagten - nicht bekannt. Es möge sein, dass die Agentur S-xxxxxxxxx im März 1996 das Arrangement einer "Jazz"-Version des Jingles der Kläger in Auftrag gegeben habe (Anlage K 13), vielleicht sei damals auch ein entsprechendes Layout gemacht worden. Er habe aber keine "Jazz-Version" des Originaljingle registrieren lassen, ihm sei auch keine Anmeldung eines solchen Titels durch Dritte bekannt.

Der Klageantrag zu 2.) sei zu unbestimmt. Rechnungslegung und Schadensersatzfestellung könnten nicht verlangt werden; auch bei einer - unterstellt - fehlerhaften GEMA-Anmeldung fehle es an einem Schaden, die Nutzungsrechte seien durch den Vertrag vom 3. Dezember 1993 vollständig gegen das einmalige Honorar an die Agentur S-xxxxxxxxx abgetreten worden.

Das Landgericht hat zur urheberrechtlichen Gestaltungshöhe der Komposition der Kläger und der vom Beklagten in seinen Werbemusiken hinzugefügten Mittelteile Beweis erhoben (Beweisbeschluss vom 15. Januar 1999). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. phil. E. M.-xxxx vom 30. April 1999 (Bl. 54 ff.) nebst Ergänzungsgutachten vom 13. August 1999 (Bl. 76 ff.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 21. Januar 2000 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, und zwar dem Unterlassungsantrag zu 1.) hinsichtlich der Bezeichnung und Registrierung als Urheber/Komponist urheberrechtlich geschützter Werkteile bezüglich: "Classic-Version", "Folk-Version" und "Unplugged" und hinsichtlich der Berühmung eines Bearbeiterurheberrechts und der Registrierung als Bearbeiter bezüglich: "Folk-Version", "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" (vgl. den Urteilsausspruch zu I. 1. und 2.).

In dem Umfang der Verurteilung zur Unterlassung gemäß dem Urteilsausspruch zu I. 1. und 2. hat das Landgericht auch dem Löschungsantrag zu 2.) bezüglich der Benennungen als Urheber, Komponist bzw. Bearbeiter bei der GEMA stattgegeben, ausgenommen die Bearbeiterbenennung zur "Folk-Version" (vgl. den Urteilsausspruch zu II. 1. und 2.). Dem Rechnungslegungsantrag und Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht - vgl. den Klageantrag zu 4.) - hat das Landgericht hinsichtlich der GEMA-Registrierung bezüglich der Titel: "Classic-Version", "Folk-Version", "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" stattgegeben (vgl. die Urteilsaussprüche zu III. und IV.).

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, soweit er verurteilt worden ist. Die Kläger wenden sich gegen das Urteil mit der unselbständigen Anschlussberufung, soweit der Unterlassungsantrag hinsichtlich des Titels "Sparkasse: Jazz" (Benennung als Bearbeiter) abgewiesen worden ist. Die Rechtsmittel der Parteien sind jeweils form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ergänzend trägt er noch vor:

Er habe sich keiner Rechtsstellung berühmt, die ihm nicht zukomme. Als Grundlage einer Berühmung kämen ohnehin nur - und nur soweit ihm zurechenbar - die GEMA-Anmeldungen in Betracht, denn sein prozessuales Vorbringen diene im Übrigen ausschließlich der Rechtsverteidigung. Die GEMA-Anmeldungen seien aber nicht zu beanstanden. Die von ihm - dem Beklagten - erstellten Werbemusiken mit den von ihm eingefügten Mittelteilen seien urheberrechtlich schutzfähig (Beweisantritt Bl. 182; vgl. das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. S.-xxx: Anlage B 7), im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, wenn man unterstelle die Mittelteile seien nicht schutzfähig. Zudem werde bestritten, dass die Kläger Inhaber der Urheberrechte an dem registrierten Werbe-Jingle (Anlage K 1) seien, denn dieser sei seinerseits eine Bearbeitung des Originals aus den sechziger Jahren (Bl. 183), weiter werde bestritten, dass die Komposition der Kläger bzw. die in den Werbemusiken verwendeten kurzen Sequenzen schutzfähig seien.

Die Anschlussberufung der Kläger sei unbegründet. Eine "Jazz-Version" habe er - der Beklagte - nicht registriert bzw. registrieren lassen, auch eine Anmeldung des Titels durch Dritte sei ihm unbekannt. Aus der Auftragserteilung der Agentur S-xxxxxxxxx (Anlage K 13) ergebe sich nichts anderes, insbesondere nicht, dass er - der Beklagte - sich eines schutzfähigen Werkteils im Zusammenhang mit jener Version berühmt hätte. Im Übrigen wäre eine solche Berühmung auch nicht rechtswidrig, der hinzugefügte Mittelteil sei schutzfähig (Beweisantritt Bl. 191).

Im Übrigen habe die GEMA bisher nur bei der Version "Unplugged" ihm - dem Beklagten - gegenüber abgerechnet und entsprechend ihren Abrechnungsgrundsätzen die Tantiemen verteilt (Bl. 247 ff.). Die Abrechnungsgrundsätze der GEMA (vgl. Bl. 247 ff.) stellten die Kläger nicht richtig dar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollen Umfangs abzuweisen,

sowie die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung den Beklagten weiter zu verurteilen,

(I. 3) es zu unterlassen, sich als Bearbeiter(Arrangeur) des unter Verwendung des Werkes der Kläger "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" mit der GEMA-Werknummer 3.000.000 hergestellten Titels

"Sparkasse: Jazz"

gegenüber Dritten zu bezeichnen und/oder Dritte zur Registrierung des Beklagten als Bearbeiter dieser Titelversion bei Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften und/oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend tragen sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht die Unterlassungsklage hinsichtlich der "Jazz-Version" abgewiesen. Mit der Demokassette (Anlage K 8) und dem Schreiben der Werbeagentur S-xxxxxxxxx (Anlage K 13) sei belegt, dass sich der Beklagte gegenüber dieser Agentur als Arrangeur der "Jazz-Version" ausgegeben habe (Beweisantritt Bl. 172). Der Begriff des Arrangierens beschreibe eine urheberrechtlich geschützte Leistung, demgemäß habe sich der Beklagte auch insoweit einer urheberrechtlich geschützten Leistung berühmt. Schon nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten bestehe die Gefahr einer entsprechenden Anmeldung und Registrierung bei der GEMA. Im Übrigen hätten ihre (der Kläger) Nachforschungen bei der GEMA ergeben, dass sich der Beklagte hinsichtlich der "Jazz-Version" als Bearbeiter der Originalmusik (der Kläger) habe registrieren lassen (Bl. 240 mit Beweisantritt).

Die Angriffe des Beklagten gegen die Sachverständigengutachten erster Instanz seien unbegründet, die Einholung eines Obergutachtens komme nicht in Betracht (vgl. zum Gutachten Dr. S-xxxx: Bl. 198 ff.). Zu Recht habe das Landgericht den Beklagten verurteilt. Durch die beanstandeten GEMA-Meldungen würden sie - die Kläger - bei der Verteilung der GEMA-Tantiemen benachteiligt (Bl. 239 ff., Anlagen K 19-25, Bl. 254 ff. mit Beweisantritt).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung der Kläger ist unbegründet.

Demgemäß ist die Klage, soweit sie nicht - von den Klägern unbeanstandet - vom Landgericht abgewiesen worden ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vollen Umfangs abzuweisen, und zwar einschließlich des mit der Anschlussberufung gestellten Unterlassungsantrages.

I.

Gegenstand des Klageantrages zu 1.) in der Fassung gemäß dem Urteilsausspruch zu I. 1. und 2. des Landgerichts - und nur so wird der Unterlassungsantrag von den Klägern in zweiter Instanz verteidigt - ist nach den Ausführungen des Landgerichts nicht das generelle Verbot, sich als Urheber, Komponist bzw. Bearbeiter der streitgegenständlichen Werkteile zu bezeichnen. Verbotsgegenstand ist vielmehr die Berühmung des Beklagten, die von ihm geschaffenen Mittelteile bzw. Bearbeitungen seien urheberrechtlich geschützte Werkleistungen, also entweder unabhängig vom Originalwerk der Kläger geschaffene eigene Musikwerke (§ 2 UrhG), freie Benutzungen (§ 24 UrhG) oder Bearbeitungen (§ 3 UrhG).

Entsprechendes gilt für den in der Berufungsinstanz noch gestellten Klageantrag zu I. 3.) betreffend die "Jazz-Version".

II.

Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Unterlassungsanträge gemäß dem Ausspruch zu I. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils und der Antrag zu I. 3.) gewichtige Zweifel wegen ihrer Bestimmtheit und demgemäß ihrer Zulässigkeit aufkommen lassen.

Es ist anerkannt und muss daher nicht vertieft werden, dass Klageanträge nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch unter Heranziehen der Begründung auszulegen sind, entsprechendes gilt für Urteilsaussprüche unter Mitberücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, insbesondere bei der Auslegung von im Verbotsausspruch verwendeten Begriffen (vgl. BGH WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).

Das Landgericht hat dem Beklagten im Urteilsausspruch zu I. 1. und 2. u. a. hinsichtlich des von ihm hergestellten Titels "Sparkasse: Folk-Version" - entsprechendes gilt für die übrigen Versionen - verboten,

(I. 1.) sich als Urheber/Komponist urheberrechtlich geschützter Werkteile der unter Verwendung des Werkes der Kläger "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" ... hergestellten Titel ... zu bezeichnen und diese Titel bei Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften und/oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Eigenkomposition zu registrieren bzw. registrieren zu lassen.

(I. 2.) sich eines Bearbeiterurheberrechts wegen der unter Verwendung des Werkes der Kläger "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" ... hergestellten Titel ... zu rühmen und sich als Bearbeiter dieser Titel bei Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften und/oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu registrieren bzw. registrieren zu lassen.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen soll dem Beklagten damit nicht generell verboten werden, sich im Zusammenhang mit den in Rede stehenden "Sparkasse"-Werbemusiken als Urheber, Komponist oder Bearbeiter zu bezeichnen, sondern - wie ausgeführt - sich zu berühmen, dass die von dem Beklagten geschaffenen Mittelteile bzw. Bearbeitungen "urheberrechtlich geschützte Werkleistungen" seien.

Das Verbot betrifft daher keine konkrete Angaben, z. B. auf einem GEMA-Anmeldebogen den Eintrag: "Komponist". Damit wird materiellrechtlich berücksichtigt, dass es von dem jeweiligen Äußerungszusammenhang abhängt, ob jemand, der sich als Komponist bezeichnet, damit zugleich behauptet, das von ihm Geschaffene sei urheberrechtlich geschützt. Andererseits soll das Verbot aber offenbar alle Angaben betreffen, die inhaltlich eine solche Berühmung bedeuten. Damit bleibt das eigentlich Verbotene für eine Vollstreckung eher im Unklaren.

Die Unterlassungsanträge - die gemäß dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I. 1. und 2. und der Antrag zu I. 3.) gemäß der Anschlussberufung - sind aber unter Zurückstellung der Zulässigkeitsfrage mangels Begehungsgefahr bzw. wegen fehlenden Verletzungsfalles materiellrechtlich als unbegründet abzuweisen, weil nach den Ausführungen unter IIII. bis VI. die beanstandeten Verletzungsfälle - die GEMA-Anmeldungen - und die weiteren Beanstandungen (vgl. unter VII.) nicht rechtswidrig sind und demgemäß schon keinen gegen deren Vornahme gerichteten Unterlassungsanspruch begründen würden. Insoweit kann die Frage der zulässigen Verallgemeinerung der Unterlassungsanträge offen bleiben.

III.

Die von dem Beklagten vorgenommene GEMA-Anmeldung betreffend die "Sparkasse"-Werbemusik in der "Classic-Version" (Anlage B 1) ist mangels entgegenstehender Verbotsnorm nicht rechtswidrig.

1.) Aus dem GEMA-Anmeldebogen (Anlage B 1) gehen die maßgeblichen Umstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffend hervor.

(a) Wie schon das Landgericht in seinem Tatbestand ganz selbstverständlich angenommen hat, ergibt sich aus der Anmeldung, dass die Werbemusik insgesamt 30 Sekunden dauert und dass sie einen Anteil einer Sequenz von 3 Sekunden aus der von den Klägern komponierten Tonfolge hat und dass im Übrigen die Werbemusik vom Beklagten stammt.

Denn in der GEMA-Anmeldung zur "Classic-Version" (Anlage B 1) werden die Kläger in Zeile 4 namentlich genannt und ausdrücklich als "Urheber" des Sparkassenjingles "Wenn's um Geld geht, Sparkasse" angegeben. Dieser Jingle wird in der Rubrik "Original-Titel" aufgeführt, und zwar mit dem zeitlichen Umfang von 3 Sekunden. Die Dauer der Werbemusik ist mit 30 Sekunden angegeben, der Beklagte ist in der Rubrik "Komponist" namentlich aufgeführt.

(b) Diese Angaben entsprechen unstreitig den tatsächlichen Verhältnissen. Das gilt auch für den unter der Rubrik "Komponist" angegebenen Beklagten, denn wie bereits das Landgericht - wenn auch mit anderer Zielsetzung - zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte im Wortsinne "Komponist" der von ihm angemeldeten Werbemusik. Er hat den Mittelteil der Werbemusik selbst geschaffen und mit den Teilen aus der Tonfolge der Kläger als Anfangs- und Schlussteil zusammengefügt.

Dass der Beklagte den Mittelteil selbst geschaffen hat, bestreiten auch die Kläger nicht. Denn auch wenn - wie die Kläger behaupten - der Mittelteil zutreffend als beliebige, computergesteuerte Fläche (Klischee) aus handwerklichen Rhythmusteilen zu beschreiben und demgemäß als schutzunfähig zu bewerten wäre, stammte der Mittelteil gleichwohl vom Beklagten. Nichts anderes würde nach der Darstellung des Beklagten gelten, nach der er den Mittelteil mit Gitarre bzw. Klavier konventionell komponiert hätte.

2.) Die beanstandete GEMA-Anmeldung des Beklagten verstößt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

(a) Soweit es bei der "Classic-Version" des Beklagten um die konkrete Verwendung des Originaljingles der Kläger als Anfangs- und Schlussteil (insgesamt dreimal diese Tonfolge) einerseits und um die Verbindung dieser mit dem Mittelteil des Beklagten andererseits geht, kommt ein Verstoß gegen Urheberrechte der Kläger - die Schutzfähigkeit ihrer Komposition unterstellt - nicht in Betracht. Insoweit kann sich auch im Hinblick auf die GEMA-Anmeldung des Beklagten keine Rechtswidrigkeit ergeben.

Die Kläger haben mit der Vereinbarung vom 3. Dezember 1993 gegenüber der Werbeagentur S-xxxxxxxxx ihre Nutzungsrechte an der Komposition der Tonfolge "Wenn's um Geld geht - Sparkasse" abgetreten und ausdrücklich ihr Einverständnis mit jeglicher Bearbeitung der Originalmusik und deren beliebiger Verbindung mit anderen Musikwerken Dritter erklärt (Anlage K 2).

(aa) Deswegen kann das von den Klägern herangezogene Argument der "Verkürzung, Bearbeitung bzw. Unterdrückung" ihrer Originalkomposition nicht durchgreifen. Denn auch die Verwendung von nur 3 Sekunden der Originalmusik der Kläger in der "Classic-Version" ist von der vertraglichen Vereinbarung mit der eingeräumten Möglichkeit einer beliebigen Bearbeitung ohne weiteres gedeckt. Dem steht nicht - wie die Kläger einwenden - entgegen, dass die gesamte, von den Klägern geschaffene Original-Werbemusik (wie die übrigen Versionen der Kläger mit einer Dauer von 20 Sekunden, vgl. Anlage K 17) ein "geschütztes Originalwerk" ist, der Beklagte ist nach der Vereinbarung (Anlage K 2) auch zu einer kürzenden Bearbeitung berechtigt.

(bb) Entsprechendes gilt für den eingefügten Mittelteil des Beklagten, selbst wenn man mit den Klägern unterstellt, dass der Mittelteil als bloße Klangfläche urheberrechtlich nicht schutzfähig ist bzw. wenn damit der Werbemusik des Beklagten keine - bezogen auf ihn - eigenständige Schöpfung zukommt. Denn es bleibt eine Bearbeitung der Originalkomposition der Kläger, wenn das vom Beklagten Hinzugefügte seinerseits - für sich gesehen - keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts haben sollte bzw. wenn das Arbeitsergebnis des Beklagten mangels eigener Gestaltungshöhe insoweit urheberrechtlich nicht geschützt sein sollte. Und diese Art der Bearbeitung ist von der Vereinbarung gedeckt.

(cc) Soweit dem Mittelteil des Beklagten in der "Classic-Version" ein geschützter Werkcharakter zukommen sollte, wäre die Verbindung mit der dreimaligen Tonfolge aus der Originalmusik der Kläger wiederum vertraglich gestattet.

Das Argument der Kläger, mit der von ihnen eingeräumten Werkverbindung seien nur berühmte Werke Dritter gemeint (vgl. dazu Bl. 238 ff.), kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil eine solche - vom Beklagten nicht geteilte - Vertragsinterpretation im Vertrag und in den sonstigen hinzuzuziehenden Parteierklärungen keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat und die Kläger andere greifbare Anhaltspunkte hierfür nicht vorgetragen haben.

(b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird durch die Bezeichnung des Beklagten als "Komponist" in der GEMA-Anmeldung der "Classic-Version" das Urheberrecht der Kläger (an ihrer Original-Musik) auch dann nicht verletzt, wenn man aus dieser Angabe die zu ziehende Schlussfolgerung unterstellt, das vom Beklagten Geschaffene sei urheberrechtlich geschützt.

Denn maßgeblich ist insoweit nur, dass die Urheberschaft der Kläger an den vom Beklagten verwendeten Teilen aus der Originalmusik der Kläger vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Die GEMA-Anmeldung des Beklagten würde auch dann nicht die Urheberschaft der Kläger nicht in Frage stellen, wenn das vom Beklagten Geschaffene schutzunfähig sein sollte, und die Anmeldung als Behauptung verstanden würde, der Mittelteil sei schutzfähig. Vielmehr wird dort klar und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger die Urheber der Originalmusik sind.

(c) Aus eben diesem Grund ergibt sich aus § 13 UrhG - entgegen dem Landgericht - nichts anderes.

Nach dieser Vorschrift hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dem trägt die GEMA-Anmeldung durch die Nennung der Kläger als Urheber des Original-Titels ausreichend Rechnung. Den Klägern wird nicht dadurch die Anerkennung als Urheber streitig gemacht, dass der Beklagte die Komposition der Kläger in der oben dargestellten Weise "bearbeitet" und sich seinerseits als "Komponist" des Mittelteils bezeichnet, auch wenn das vom Beklagten Geschaffene tatsächlich nicht schutzfähig sein sollte.

(d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift auch der Gesichtspunkt der aus §§ 15 ff. UrhG geschützten Verwertungsrechte der Kläger nicht durch.

Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte umfassen das positive Benutzungsrecht und das negative Verbietungsrecht des Urhebers bezüglich seines Werkes. Die Verwertungsrechte der Kläger haben in der Vereinbarung mit der Werbeagentur S-xxxxxxxxx (Anlage K 2) ihren Niederschlag gefunden, die beanstandete GEMA-Anmeldung als solche lässt die Verwertungsrechte der Kläger unberührt.

(e) Auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger etwa durch die GEMA-Anmeldung kommt nicht in Betracht.

Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass sich der Beklagte in der GEMA-Anmeldung als "Komponist" des Mittelteils der "Classic-Version" bezeichnet hat, denn die Kläger beanspruchen die Mittelteile nicht - selbstverständlich nicht - als "ihr Werk". Auch insoweit ist die Wortwahl "Komponist" bezüglich des Mittelteils der Werbemusik für das Werk der Kläger mit seinen Ausstrahlungen und demgemäß für den Schutzbereich ihres Urheberpersönlichkeitsrechts nicht von Belang, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Mittelteil nicht schutzfähig sein sollte.

Dass die Werbemusik durch die Art der Bearbeitung des Beklagten - sie wird von den Klägern einmal sogar als "rüde" bezeichnet - die kompositorische Werkleistung der Kläger etwa durch eine nicht hinnehmbare Entstellung beeinträchtigte, wird nicht geltend gemacht. Einen Anhalt hierfür hat der Senat auch beim Anhören der beanstandeten "Sparkasse"-Werbemusiken nicht gewinnen können, aus den zur Akte gereichten Gutachten der Sachverständigen ebenfalls nicht.

3.) Die beanstandete GEMA-Anmeldung des Beklagten ist auch aus anderen Gründen, etwa aus dem Gesichtspunkt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht rechtswidrig, auch wenn man unterstellt, dass der vom Beklagten geschaffene Mittelteil der "Classic-Version" keine eigenständige, urheberrechtlich geschützte Leistung sein sollte und dies aus der Angabe "Komponist" im Zusammenhang mit der Nennung des Beklagten auf dem Anmeldebogen (Anlage B 1) geschlussfolgert werden könnte.

Eine gemäß § 242 BGB bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme könnte den Beklagten gegenüber den Klägern allerdings deswegen treffen, weil der Beklagte die in Rede stehende "Sparkasse"-Werbemusik auf der Grundlage der Vereinbarung der Kläger mit der Werbeagentur S-xxxxxxxxx (Anlage K 2) unter Verwendung der Originalmusik der Kläger geschaffen hat. Mit diesen Pflichten könnte es jedenfalls im Ausgangspunkt kollidieren, wenn der Beklagte eine GEMA-Anmeldung vornimmt, die ihm im Ergebnis einen höheren Anteil an GEMA-Tantiemen auf Kosten der Kläger zuspielte als ihm nach den GEMA-Bestimmungen tatsächlich zustünde. Nach dem Streitgegenstand kommt es auf eine solche Benachteiligung der Kläger durch die GEMA-Anmeldung des Beklagten aber nicht an, sondern darauf, ob die GEMA-Anmeldung als solche rechtswidrig ist oder nicht. Das ist aber auch insoweit zu verneinen.

Für die Beurteilung der GEMA-Anmeldung ist auch gegenüber einer etwaigen Rücksichtnahmepflicht des Beklagten aus § 242 BGB der Umstand durchgreifend, dass der Beklagte mit der GEMA-Anmeldung jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat und diese Anmeldung deswegen nicht rechtswidrig ist:

Der Beklagte hat die "Sparkasse"-Werbemusik geschaffen, er ist gehalten, diese anzumelden und ihm kann nicht im Wege eines Unterlassungsprozesses - gleichsam "von außen" gesteuert - untersagt werden, gegenüber der GEMA als der hierfür zuständigen Stelle sich bei der Anmeldung als "Komponist" des von ihm Geschaffenen zu bezeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass das vom Beklagten Geschaffene nicht schutzfähig sein sollte und die Anmeldung des Beklagten durch die Wortwahl "Komponist" dies nicht - oder jedenfalls nicht auf den ersten Blick - deutlich machen sollte. Mit der GEMA-Anmeldung beansprucht der Beklagte als Anmelder eine bestimmte Beteiligung an den Tantiemen und es muss ihm - schon wegen des verfassungsmäßig bestehenden und geschützten Grundrechts auf ungehinderte Kommunikation mit den zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen - offen stehen, dort frei und von außen ungehindert vorzutragen und seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten.

Davon direkt betroffene Dritten wie gegebenenfalls vorliegend die Kläger haben im Übrigen die Möglichkeit, gegenüber der GEMA einen anderen Standpunkt zu vertreten und vorzutragen. Deswegen ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Belang, ob sich bei den "Sparkasse"-Werbemusiken im Ergebnis eine andere Verteilung der GEMA-Tantiemen ergeben würde, wenn man die Schutzfähigkeit der Bearbeitung des Beklagten verneinte; um diese Verteilung geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Etwaige Ansprüche der Kläger gegen die GEMA auf Vornahme einer anderen Verteilung der Tantiemen bleiben insoweit unberührt.

IV.

Die von dem Beklagten vorgenommene GEMA-Anmeldung betreffend die "Sparkasse"-Werbemusik in der "Folk-Version" (Anlage B 3) ist ebenfalls nicht rechtswidrig.

1.) Aus dem GEMA-Anmeldebogen (Anlage B 3) gehen die maßgeblichen Umstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffend hervor.

(a) Aus der Anmeldung ergibt sich, dass die Werbemusik insgesamt 30 Sekunden dauert und dass sie einen Anteil einer Sequenz von 3 Sekunden aus der von den Klägern komponierten Tonfolge hat und dass im Übrigen die Werbemusik vom Beklagten stammt.

In der GEMA-Anmeldung zur "Folk-Version" (Anlage B 3) werden die Kläger in Zeile 4 namentlich genannt und ausdrücklich als "Urheber" des Sparkassenjingles "Wenn's um Geld geht, Sparkasse" angegeben. Dieser Jingle wird in der Rubrik "Original-Titel" aufgeführt, und zwar mit dem zeitlichen Umfang von 3 Sekunden. Die Dauer der Werbemusik ist mit 30 Sekunden angegeben, der Beklagte ist in der Rubrik "Komponist" namentlich aufgeführt.

(b) Diese Angaben entsprechen unstreitig den tatsächlichen Verhältnissen. Das gilt auch für den unter der Rubrik "Komponist" angegebenen Beklagten. Dieser hat den Mittelteil der Werbemusik selbst geschaffen und mit den Teilen aus der Tonfolge der Kläger als Anfangs- und Schlussteil (hier abweichend von der "Classic-Version" insgesamt zweimal die Tonfolge) zusammengefügt.

2.) Die GEMA-Anmeldung ist nicht rechtswidrig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. entsprechend Bezug genommen.

V.

Die von der P.-GmbH zu Gunsten des Beklagten vorgenommene GEMA-Anmeldung betreffend die "Sparkasse"-Werbemusiken in den Versionen "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" (Anlage B 2) ist ebenfalls nicht rechtswidrig, insoweit kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche gegen den Beklagten in Betracht kämen.

1.) Aus der GEMA-Anmeldung (Anlage B 2: Rundfunk) gehen die maßgeblichen Umstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffend hervor.

(a) Aus der Anmeldung ergibt sich, dass die Werbemusik insgesamt jeweils 20 Sekunden dauert und dass sie einen Anteil einer Sequenz von 6 Sekunden (bei "Unplugged" und "Rock") bzw. von 5 Sekunden (bei "Pop/Mainstream") aus der von den Klägern komponierten Tonfolge hat und dass im Übrigen die Werbemusik vom Beklagten stammt.

In der GEMA-Anmeldung der P.-GmbH betreffend die Werbemusik in den Versionen "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" (Anlage B 2) wird deren Dauer mit jeweils 20 Sekunden angegeben, darunter steht bei "Unplugged" und "Rock" jeweils der Hinweis: "verwendet 6 Sekunden des Originals 'Wenn's um Geld geht Sparkasse'", bei "Pop/Mainstream" steht dort: "5 Sekunden". Bei allen drei Versionen folgt jeweils die Angabe "Komponist" unter Nennung der Kläger, unter der Rubrik "Bearbeiter" ist jeweils der Beklagte angegeben. Bei der Version "Unplugged" ist der Beklagte noch als "Urheber der verbleibenden 14 Sek." genannt, während bei den Versionen "Rock" und "Pop/Mainstream" als "Urheber der verbleibenden" 14 bzw. 15 Sekunden die betreffenden Studiomusiker aufgeführt sind.

(b) Diese Angaben entsprechen unstreitig den tatsächlichen Verhältnissen. Das gilt auch für die Angaben "Bearbeiter" und "Urheber", mit denen der Beitrag des Beklagten jeweils beschrieben wird.

Es ist im Wortsinne zutreffend, dass sich der Beklagte als Bearbeiter bezeichnet, denn bei den in Rede stehenden Versionen hat der Beklagte die Mittelteile der Werbemusik selbst geschaffen und mit den Teilen aus der Tonfolge der Kläger als Anfangs- und Schlussteil (hier wie bei der "Folk-Version" jeweils zweimal die Tonfolge) zusammengefügt. Nichts anderes gilt für die zusätzliche Angabe des Beklagten als "Urheber" bei "Unplugged".

2.) Rechte der Klägerin werden durch die GEMA-Anmeldung nicht verletzt, auch wenn die Angaben "Bearbeiter" und "Urheber" dahin verstanden werden sollten, dass das vom Beklagten bei diesen Versionen Geschaffene eigenständig bzw. schutzfähig sei und dies tatsächlich nicht der Falle sein sollte. Jedenfalls ist auch insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt worden. Auf die obigen Ausführungen unter III. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.

Die von den Klägern behauptete GEMA-Anmeldung und Registrierung betreffend die "Sparkasse"-Werbemusik in der "Jazz-Version", in der der Beklagte als "Bearbeiter" angegeben sei (Bl. 240 mit Beweisantritt) wäre - dieses Vorbringen als unstreitig unterstellt - ebenfalls nicht rechtswidrig. Deswegen kann offen bleiben, ob der Beklagte die dahingehende Behauptung der Gegenseite bestreitet oder nicht.

Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist bei der GEMA-Anmeldung dieser Version ebenfalls angegeben, dass die Kläger die verwendete Tonfolge komponiert haben und der Beklagte "Bearbeiter" des Mittelteils ist. Insoweit wäre der Sachverhalt nicht anders als bei den übrigen Anmeldungen. Auf obigen Ausführungen unter V. wird entsprechend Bezug genommen.

VII.

Es sind außer den GEMA-Anmeldungen betreffend den Beklagten (Anlagen B 1-3) keine Gesichtspunkte durchgreifend, aus denen sich eine Begehungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründen ließe.

1.) So hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, obwohl der GEMA-Anmeldebogen für die "Folk-Version" den Beklagten zwar als "Komponisten", nicht aber als "Bearbeiter" aufführe (Anlage B 3), ergebe sich eine entsprechende Berühmung des Beklagten, weil er seinen Klageabweisungsantrag gestellt habe.

Dass das nicht zutrifft, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte sein Vorbringen im Prozess nur zur Rechtsverteidigung geltend macht, wie er in zweiter Instanz noch ausdrücklich hat klarstellen lassen.

Im Übrigen ginge es der Sache nach nur um eine entsprechende Anmeldung gegenüber Wahrnehmungsgesellschaften, auch insoweit wäre die Wahrnehmung berechtigter Interessen gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter V. wird entsprechend Bezug genommen.

2.) Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegenüber der Werbeagentur S-xxxxxxxxx als "Bearbeiter" bzw. "Arrangeur" der "Jazz-Version" bezeichnet haben sollte, wie die Kläger aus dem Schreiben der Agentur (Anlage K 13) herleiten.

Es kommt auf den jeweiligen Äußerungszusammenhang an, ob damit zugleich behauptet wird, dass vom Beklagten Geschaffene sei schutzfähig oder nicht. Auf diese Umstände stellt der Streitgegenstand nicht ab, deswegen kann auch insoweit offen bleiben, wie der Bearbeitungsbeitrag des Beklagten im Hinblick auf die Schöpfungshöhe urheberrechtlich zu bewerten ist.

VII.

Der Löschungsantrag gemäß dem Ausspruch zu II. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht begründet.

Er betrifft die Einwilligung des Beklagten in die Löschung (1.) seiner Urheberbenennung als Komponist/Urheber der Titel "Classic-Version", " Folk-Version" und "Unplugged" sowie (2.) seiner Benennung als Bearbeiter der Titel "Unplugged", "Rock" und "Pop/Mainstream" bei der GEMA.

Der Löschungsanspruch besteht nicht, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. bis V. entsprechend Bezug genommen.

VIII.

Die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten gemäß dem Ausspruch zu III. und IV. des landgerichtlichen Urteils ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht begründet bzw. - bei dem Feststellungsantrag - unzulässig.

Dahingehende Ansprüche gegenüber dem Beklagten bestehen schon deswegen nicht, weil das beanstandete Verhalten des Beklagten - wie ausgeführt - nicht rechtswidrig ist.

Im Übrigen geht der Anspruch auf Rechnungslegung ins Leere, denn der Beklagte hat vorgetragen, nur im Falle der Version "Unplugged" habe die GEMA eine Verteilung vorgenommen.

Die Kläger sind sich zudem im Falle der Version "Unplugged" über die der Verteilung zu Grunde liegenden Umstände im Klaren und könnten gegebenenfalls einen Zahlungsanspruch gegen die GEMA bzw. gegen den Beklagten geltend machen.

Aus diesem Grunde ist der Feststellungsantrag unzulässig, soweit direkt auf Zahlung geklagt werden kann. Im Übrigen bliebe bei der Feststellung einer Zahlungspflicht des auf die Kläger "als Komponisten entfallenden Anteil" ungeklärt, worauf sich dieser "Anteil" beziehen soll. Denn die kontroverse Diskussion der Parteien hat gezeigt, dass die Frage, ob man z. B. als bearbeiteten Teil die Originalmusik der Kläger am Anfang und Ende der "Sparkasse"-Werbemusiken einbeziehen oder herausrechnen muss, nicht geklärt ist. Maßgeblich dürften insoweit die GEMA-Bestimmungen sein.

IX.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten begründet und die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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