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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 3 U 52/03
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 5 |
2. Richtet sich die Werbung an ein Fachpublikum (hier: an Interessenten für Sicherheitslösungen beim Datentransfer zwischen vernetzten Computern), so kann das Gericht gleichwohl das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe feststellen und eine Irreführung verneinen, wenn es nur um Fragen des allgemeinen Sprachgebrauchs geht. Dem steht die Annahme einer Irreführung durch das Gericht erster Instanz (hier: Kammer für Handelssachen mit Handelsrichtern) nicht entgegen, wenn die Reichweite des Streitgegenstandes verkannt worden ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. August 2004
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter
Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler
nach der am 12. August 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 14. Februar 2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 66.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Klägerin ist das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen. Sie bietet über ihre Tochtergesellschaft X-SYST bzw. durch ihren Geschäftsbereich X-SEC Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sicherung der Vertraulichkeit von Informationsübertragungen mittels Telekommunikation an (Anlage K 1).
Die Beklagte bietet ebenfalls Sicherheitslösungen an (Anlage K 2), sie steht zur Klägerin im Wettbewerb und hat im Internet mit einer als Datei abrufbaren Werbebroschüre "Höchste Sicherheitsstufe: B-xxxx.secure" (Anlage K 3) geworben.
Die Klägerin beanstandet die Werbung im Hinblick auf drei Behauptungen als irreführend - vgl. die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1.) bis 3.) - und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. In der Berufungsinstanz geht es nur noch um die Klageanträge zu 2.) und 3.).
In der neunseitigen Broschüre "B-xxxx.secure" (Anlage K 3) werden nach den einleitenden Beschreibungen des Unternehmens und allgemein des Angebots zwei Produkte der Beklagten besonders vorgestellt: "B-xxxx.secure.firewall" und "B-xxxx.secure.vpn". Unter der Überschrift "B-xxxx.secure.vpn" heißt es dort:
"Gehören Sie zu einem mittleren bis sehr großen Unternehmen, vielleicht sogar mit multinationaler Ausrichtung, mehreren Niederlassungen und mobilen Mitarbeitern? Dann möchten wir Ihnen die VPN-Lösungen von B-xxxx. vorstellen. Unter VPN (Virtual Private Network) versteht man die Vernetzung einzelner Standorte über öffentliche Netze zu einem privaten Netz, das einem Unternehmen exklusiv zur Verfügung steht (vgl. hierzu den Klageantrag zu 2.). Es stellt damit eine hochgradig sichere Verbindung dar, weil darin nur die autorisierten Personen bzw. Standorte miteinander kommunizieren .... Sichergestellt wird dies durch das so genannte Tunneling ...
Für die Vertraulichkeit der Daten sorgt der Einsatz einer End-to-End-Verschlüsselung. Die Daten werden beim Absender verschlüsselt, fließen verschlüsselt zum Empfänger und geben sich erst auf dem sicheren Boden des Empfängers zu erkennen...
Damit ist ein VPN von B-xxxx die perfekte Lösung für alle Unternehmen, die eine Zentrale oder eine oder mehrere Niederlassungen miteinander vernetzen möchten (vgl. hierzu den Klageantrag zu 3.). Denn so kann jeder autorisierte Standort auf zentrale Datenbanken ... " (Anlage K 3, Seite 8-9).
Bei der Technologie des virtuellen privaten Netzwerks (im folgenden: VPN) zur Übermittlung von vertraulichen Daten über öffentlich zugängliche Netzwerke werden zwei verschiedene Technologien eingesetzt:
Zum einen können Daten verschlüsselt und sodann über das Internet übertragen werden, an den jeweiligen Enden der Verbindung findet eine Entschlüsselung und etwaige Weiterleitung der vertraulichen Daten statt (sog. "Tunneling"). Das setzt die Installation eines Verschlüsselungsmechanismus und die Übermittlung der verwendeten Schlüssel voraus. Die Verbindungsqualität lässt sich dabei nicht vorgeben, da diese maßgeblich von der Belastung des verwendeten Internets abhängt.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine feststehende Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz herzustellen; die Vertraulichkeit von übertragenen Daten wird durch die Abschottung der hergestellten Verbindung gewährleistet. Hierbei ist die vorherige Schaltung der Verbindung über eine "Standleitung" erforderlich, und zwar über das öffentliche Netzwerk eines einzigen Anbieters (Anlage K 4, Bl. 4-8).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Durch die im Klageantrag zu 2.) zitierten Aussage entstehe beim Verkehr der Eindruck, die Beklagte könne ein Netzwerk aufbauen, das einem eigenen Unternehmensnetz gleichkomme, denn es werde behauptet, es entstehe ein Netz, das "einem Unternehmen exklusiv zur Verfügung steht" (Anlage K 3, Seite 8). Dem entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise insbesondere, sie könnten die technischen Parameter wie Geschwindigkeit und Latenzzeiten beeinflussen. Das sei aber bei dem VPN über das Internet nicht der Fall, insbesondere die Netzwerklatenz - die Zeit zwischen der Übermittlung eines Datenpakets mit einer Anfrage und der des Antwortpakets in der Gegenrichtung - könne nicht beeinflusst werden (Anlagen K 5-6). Die Leistungsfähigkeit eines solchen VPN sei unmittelbar von äußeren Einflüssen abhängig, da z. B. die gleichzeitige Nutzung des Internets durch viele Benutzer unmittelbar die erzielbaren Übertragungsraten im VPN beeinträchtige.
Die Aussage erwecke den Eindruck, es werde ein Netzwerk zur Verfügung gestellt, das einem Unternehmensnetzwerk auf der Basis von Mietleitungen (nach der sog. Frame-Relay-Technologie Bl. 8, 42) ohne weiteres gleich komme. Das sei das natürliche Sprachverständnis des Wortes "exklusiv" (Bl. 84 mit Beweisantritt). Diese behauptete Exklusivität bestehe nicht, denn die Beklagte beschreibe eine Lösung unter Verwendung des Internets.
Aus der Verwendung der Abkürzung "VPN" ergebe sich für den Verkehr keine Einschränkung auf das VPN der Beklagten mittels Internet; ein VPN, das z. B. mittels der Frame-Relay-Technologie errichtet werden könne, weise aus der Sicht des Verkehrs die Charakteristika von Standleitungs-Netzwerken auf.
Die Werbeäußerung gemäß dem Klageantrag zu 3.) sei eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Es werde der Eindruck erweckt, die VPN-Lösungen seien die leistungsfähigsten ("perfekten"). Sie (die Klägerin) und andere Unternehmen wie "K" und "Q" böten ebenfalls VPN-Lösungen an (Anlagen K 7-8); besonders sicher sei die Lösung der Firma SE-xxxx AG (im folgenden: SE-xxx), nach deren Angaben die einzige mit dem Behördendaten-Geheimhaltungsgrad "VS Vertraulich" (Anlage K 9). Dass die VPN-Lösungen der Beklagten besondere Vorzüge gegenüber denjenigen der Mitbewerber verfügten, sei nicht bekannt, jedenfalls hätten sie angesichts der Leistungen der SE-xxx keinen Vorsprung. Ihre (der Klägerin) VPN-Lösungen seien im Öffentlichen Dienst zugelassen, ihr Produkt ww-xx für den Geheimhaltungsgrad "VS - Nur für den Dienstgebrauch" (Anlage K 10). Das sei für die VPN-Lösungen der Beklagten, die nicht vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft und mit Zulassungen für Geheimhaltungsgrade versehen worden seien, sogar ein Nachteil (Bl. 46 mit Beweisantritt).
Das Argument der Beklagten, ihre VPN-Lösung sei die einzige für feststehende und mobile Arbeitsplätze, greife nicht durch. Die dahingehende Behauptung der Beklagten sei unzutreffend, die gleiche Möglichkeit biete "E-xxx" an (Anlagen K 18, 24-25); nach ihrer eigenen Werbung komme es dabei auf mobile Arbeitsplätze nicht an, auch eine Niederlassung sei eine ortsfeste Einrichtung (Bl. 45 mit Beweisantritt). Auch sonst biete "E-xxx" Leistungen an, gegenüber denen die Beklagte keinen Vorsprung habe (Bl. 92-93 mit Beweisantritt, Anlagen K 24-25). Der Vortrag der Beklagten zur Zertifizierung ihrer VPN-Lösungen sei nicht hinreichend substantiiert und werde bestritten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mittels eines von der B-xxxx GmbH eingerichteten virtuellen privaten Netzwerks könne jederzeit auf geschützte Dateien zugegriffen werden und/oder
2.) mit der Aussage:
"Unter VPN (Virtual Private Network) versteht man die Vernetzung einzelner Standorte über öffentliche Netze zu einem privaten Netz, das einem Unternehmen exklusiv zur Verfügung steht"
zu werben und/oder werben zu lassen und/oder
3.) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, ein virtuelles privates Netzwerk der B-xxxx. GmbH sei die perfekte Lösung für alle Unternehmen, die eine Zentrale und eine oder mehrere Niederlassungen miteinander vernetzen möchten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Bei ihren in der Broschüre (Anlage K 3) beworbenen Produkten und Dienstleistungen für Geschäftskunden handele es sich um komplexe Anwendungen, die von den Kunden erst nach einer spezifischen Bedarfsanalyse und einer Einzelfallberatung erworben würden. Das zeige schon die Werbeunterlage selbst auf. Die Broschüre befasse sich nur mit dem sog. "Tunneling" (der Verschlüsselung der Daten über das Internet), die Variante der VPN-Technologie mit einer feststehenden, vorgeschalteten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz werde von ihr (Beklagten) nicht angeboten.
Die im Klageantrag zu 2.) zitierte Aussage sei nicht zu verbieten, sie sei aus dem Äußerungszusammenhang der Broschüre gerissen. Der Gesamtinhalt der Broschüre und insbesondere der Seite 8 dort lasse klar erkennen, dass es nicht um ein VPN mit eigenen bzw. gemieteten Standleitungen gehe, sondern um die verschlüsselte - und deshalb exklusiv nur vom jeweiligen Kunden nutzbare - Übertragung von Daten über das "öffentlich zugängliche" Internet, um das sog. "Tunneling". Der Verkehr nehme daher auch nicht an, er könne die technischen Parameter des Internets beeinflussen. Es gehe bei der Broschüre insgesamt und an der beanstandeten Stelle um das Thema "Sicherheitstechnologie für Geschäftskunden" und nicht um das Bewerben und Beschreiben sonstiger Daten über "Netzwerklatenzen oder erzielbare Übertragungsraten oder -geschwindigkeiten". Im Übrigen werde das Vorbringen der Klägerin zu den technischen Unterschieden beim VPN über das Internet und über ein Telekommunikationsnetz bestritten.
Der Klageantrag zu 3.) sei ebenfalls unbegründet. Die dort zitierte Äußerung beginne mit dem Wort "damit" und sei aus dem davor und danach stehenden Zusammenhang, zu dem der Hinweis gehöre und auf den der Verkehr ihn beziehe, gerissen (Bl. 66). Damit werde nicht gesagt, ihre VPN-Lösungen seien generell die "leistungsfähigsten am Markt".
Es gehe in der Broschüre ersichtlich um die perfekte Lösung "für alle Unternehmen, die eine Zentrale und eine oder mehrere Niederlassungen miteinander vernetzen möchten". Der Ausdruck "perfekte Lösung" beziehe sich nur auf die technische Konzeption eines VPN für solche Unternehmen. Sie (die Beklagte) biete im Rahmen ihrer Technologie derzeit als einziger Mitbewerber Lösungen in der Weise an, dass Daten über eine Internetverbindung zwischen feststehenden (PCs) und mobilen Arbeitsplätzen (Laptops) weltweit und mittels "Tunneling" verschlüsselt in einem VPN gesendet und empfangen werden könnten, Voraussetzung sei nur ein providerunabhängiger Internet-Anschluss.
Bezogen auf die Werbeäußerung gebe es insoweit sehr wohl einen Vorsprung vor den Mitbewerbern. Der entgegengehaltene Anbieter "E-xxx" sei ein ausschließlich deutscher IT-Dienstleister, der auch nur bundesweit tätig sei (Anlagen K 18, B 1). Auf die VPN-Lösungen mit den Geheimhaltungsgraden "VS-Vertraulich" und "VS - Nur für den Dienstgebrauch" komme es nicht an, dass sie sicherer seien, werde bestritten. Es sei nicht Aufgabe der betreffenden Behörden, objektivierte Vergleichstests über ohnehin maßgeschneiderte Sicherheitslösungen durchzuführen.
Im Übrigen verwende sie (die Beklagte) durchaus Komponenten, die vom BSI zertifiziert seien, ihre angebotenen Sicherheitslösungen seien nach dem entsprechenden EU-Sicherheitsstandard zertifiziert (Bl. 65 mit Beweisantritt).
Durch Urteil vom 14. Februar 2003 hat das Landgericht der Klage im Umfang der Klageanträge zu 2.) und 3.) stattgegeben, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend trägt sie noch vor:
Entgegen dem Landgericht sei aus den Angaben "privat" und "exklusiv" (im Klageantrag zu 2.) keine besondere Sicherheit im Sinne eines physisch abgeschlossenen Netzes herzuleiten. Unter dem Gesichtspunkt der Datensicherheit mache es keinen Unterschied, ob Daten über individuell zur Verfügung stehende Telekommunikationsverbindungen oder über das Internet verschickt würden. Die mangelnde absolute Abhörsicherheit könne als bekannt unterstellt werden (Anlage B 2), die Verschlüsselung der Daten sei die einzig praktische Möglichkeit, vertrauliche Informationen vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Eine Beeinflussbarkeit des Internet und seiner Parameter entnehme der Verkehr der Aussage ohnehin nicht. Die Aussage müsse im Zusammenhang der Broschüre beurteilt werden und sei nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Landgericht handele es sich bei der Aussage gemäß Klageantrag zu 3.) nicht um eine Alleinstellungsberühmung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt sie noch vor:
Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise seien nicht nur Fachkreise. Die Broschüre sei ins Internet gestellt worden und damit jedem zugänglich gewesen. Die Werbung richtet sich demgemäß auch an Personen, die die Angebote nur sondierten und dann Fachleute zu Rate zögen. Den angesprochenen Verkehrskreisen könne man keine vertiefte Kenntnis der Netzwerktechnik unterstellen (Anlage K 26). Zudem sei die Broschüre im belehrenden Ton ohne technische Einzelheiten gehalten und deswegen nicht für Techniker bestimmt.
Zu Recht habe das Landgericht dem Klageantrag zu 2.) stattgegeben. Die Verschlüsselung durch das beworbene Produkt der Beklagten rechtfertige keine "Privatheit" bzw. "Exklusivität"; das sei vielmehr eine selbstverständliche Folge einer "Tunneling"-Lösung im Sinne eines Koordinierungssystems. Deswegen erwarte der Verkehr nicht nur eine Verschlüsselung, sondern auch die Möglichkeit der Beeinflussung wesentlicher Parameter des Netzes. Der Leser der Broschüre erfahre auch keine gegenteilige Aufklärung darüber, dass die Exklusivität des VPN der Beklagten nicht mit einer solchen vergleichbar sei, wie sie z. B. mittels Standleitungen auch tatsächlich realisiert werde.
Zutreffend habe das Landgericht auch den Klageantrag zu 3.) als begründet angesehen. Die Angabe sei keine substanzarme Anpreisung mit nur einer Meinungsäußerung und kein bloßer Kaufappell mit erkennbar reklamehafter Übertreibung, sondern eine sachliche Aussage dahingehend, die Beklagte böte eine unübertreffbare Leistung auf dem VPN-Gebiet an. Die Behauptung, "die perfekte" (nicht: eine) Lösung für alle Unternehmen bzw. für jeden Einzelfall anzubieten, sei eine Tatsachenbehauptung, die Verwendung des bestimmten Artikels belege hier eine Alleinstellungsbehauptung. Diese sei unzulässig, wie schon das Angebot von "E-xxx" aufzeige.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klageanträge zu 2.) und zu 3.) sind nach Auffassung des Senats unbegründet, die Klage ist daher unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
I.
Der Gegenstand der Berufung sind nur die Klageanträge zu 2.) und zu 3.).
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit es den Klageantrag zu 1.) abgewiesen hat, nicht Berufung eingelegt. Die Klageabweisung ist insoweit rechtskräftig erfolgt.
II.
Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats nicht begründet (§§ 3, 5, 8 UWG).
1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages zu 2.) ist das Werben mit der dort zitierten Aussage, die nach dem Antrag nur isoliert angegriffen wird. Dass sich diese Aussage in der Broschüre der Beklagten (Anlage K 3, Seite 8) befindet, ist für den Streitgegenstand ohne Bedeutung, denn der konkrete Äußerungszusammenhang ist gerade nicht Streitgegenstand.
(a) Die einen Rechtsstreit auslösende Wettbewerbshandlung ist nicht notwendigerweise Teil des Streitgegenstandes und nicht etwa stets als "selbstverständliches Minus" in dem durch eine Verallgemeinerung weiter gefassten Verbotsausspruch enthalten (BGH GRUR 1997, 308 - Wärme fürs Leben). In anderen Fällen kann die Antragsbegründung ergeben, dass trotz des nach dem Wortlaut verallgemeinerten Antrages jedenfalls auch - gegebenenfalls sogar nur - die konkret stattgefundene Werbemaßnahme als Minus verboten sein soll (BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II, GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung I, WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
(b) Im vorliegenden Fall gibt es hierfür keinen Anhalt, die Klägerin hat das Verbot auch nicht hilfsweise auf die Internet-Broschüre (Anlage K 3) und damit auf den speziellen Äußerungszusammenhang der Werbeaussage bezogen. Ihr schriftsätzliches Vorbringen in beiden Instanzen lässt daran keinen Zweifel aufkommen. Auch in der Berufungsverhandlung nach ausführlicher Erörterung des Streitgegenstandes der Klage hat die Klägerin ihre bisherigen Anträge, soweit das Landgericht ihnen stattgegeben hat, nur in dieser Form verteidigt.
(c) Deswegen ist es verfehlt, wenn das Landgericht "auch den Zusammenhang der Broschüre betrachtet" (Urteilsumdruck Seite 10). Die Broschüre ist, wenn deren Verwendung nicht Gegenstand des Verbots ist, allenfalls für die Frage von Bedeutung, ob der Antrag die konkrete Verletzungsform trifft oder nicht. Gesichtspunkte, die außerhalb der nur isoliert angegriffenen Aussage stehen, können nicht zur Begründung des Verbots herangezogen werden. Hierauf hat der Senat schon wiederholt in seinen Entscheidungen hingewiesen.
(d) Unzutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Behauptung "es werde mit der Technologie der Beklagten ein privates Netz oder ein exklusives Netz geschaffen", täusche die angesprochenen Verkehrskreise (Urteilsumdruck Seite 10). Eine solche Behauptung ist nicht Streitgegenstand, welchen Eindruck deren Verwendung hervorriefe, ist unerheblich.
2.) Der Senat vermag das Verkehrsverständnis der Aussagen in der Broschüre (Anlage K 3) und damit auch der Aussage gemäß dem Antrag zu 2.) - das gilt ebenso für die des Antrages zu 3.) - ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil er auf Grund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Die Werbung richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die sich für Sicherheitslösungen bei der Datenübertragung, und zwar bei der Vernetzung von Computern zwischen verschiedenen Standorten (z. B. zwischen Zentrale und Niederlassungen) interessieren, und nicht an das breite Publikum. Dem steht nicht entgegen, dass die Broschüre mit technischen Einzelheiten eher sparsam umgeht, so dass nicht (nur) das technische Fachpersonal in den Unternehmen als Adressaten in Betracht kommt. Jedenfalls gehören die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Das angebotene Produkt ist auch keines des alltäglichen Bedarfs wie bei den üblichen Konsumartikeln.
Bei den Werbehinweisen geht es aber, wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird, um Angaben des allgemeinen Sprachgebrauchs, deren Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist; außerdem geht es um nach normalen Grundsätzen des Äußerungszusammenhangs zu beurteilende Fragen der werblichen Darstellung. Durchgreifende Umstände, die wegen fachspezifischer Besonderheiten Zweifel an dem vom Senat angenommenen Verkehrsverständnis wecken könnten oder gar ein davon etwa abweichendes Verständnis des Verkehrs in Fachkreisen erwarten lassen, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Deswegen kommt es auf den Einwand der Klägerin, die Broschüre der Beklagten sei im Internet verbreitet worden und es sei daher auch auf das Verständnis des breiten Publikums abzustellen, im Ergebnis nicht an. Jedenfalls würde sich insoweit nichts anderes zum Verkehrsverständnis ergeben.
Soweit die Klägerin mit dem Argument, die Kammer des Landgerichts mit (neben der Vorsitzenden) zwei Handelsrichtern gehöre zu den angesprochenen Verkehrskreisen, andeuten will, die abweichende Beurteilung in erster Instanz könne vorliegend Zweifel an dem vom Senat angenommenen Verkehrsverständnis wecken, trifft das nicht zu. Die andere Bewertung durch das Landgericht ist vielmehr, wie noch auszuführen sein wird, gemäß den Grundsätzen, nach denen im Wettbewerbsrecht die Irreführung im Sinne des § 5 UWG festzustellen ist, nicht zutreffend.
3.) Es kann dahingestellt bleiben, welchen Eindruck das angesprochene Publikum der streitgegenständlichen Äußerung bei deren isolierter Verwendung gewinnt und ob insoweit eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG gegeben ist oder nicht.
In der beanstandeten Weise hat die Beklagte nicht geworben. Insoweit fehlt es bereits an der Begehungsgefahr.
Die Beklagte hat eine Broschüre ins Internet gestellt (Anlage K 3), in der sich zwar dieser im Antrag zitierte Satz befindet, dieser wird aber dort nicht isoliert, sondern in einem speziellen Äußerungszusammenhang verwendet, der jedenfalls dem angegriffenen Satz eine zweifelsfreie Bedeutung gibt. Deswegen darf dieser Äußerungszusammenhang nicht etwa - wie aber beim Landgericht geschehen - vernachlässigt werden.
4.) Die beanstandete Äußerung, wie sie in der Werbebroschüre gemäß Anlage K 3 aufgestellt worden ist, wäre - ein solches Verbot im Antrag unterstellt - als Irreführung gemäß § 5 UWG nicht zu beanstanden. Damit ist zugleich aufgezeigt, dass der Äußerungszusammenhang nicht vernachlässigt werden darf.
(a) In der Werbebroschüre heißt es auf den Seiten 4-5 unter Hinweis auf die Bedeutung des "E-Business":
"... kaum ein Unternehmen will heute noch auf die Vorteile und Chancen des Internets verzichten. Aber bei aller Beliebtheit birgt dieses Medium auch viele Risiken. Internetseiten sind für Kunden nicht erreichbar, vertrauliche Daten werden von Unbefugten eingesehen, manipuliert oder zerstört, Industriespionage sind Tür und Tor geöffnet ... Deshalb wird Internet-Security für Konzerne und Institutionen immer mehr zu einer Überlebensfrage ... Tiscali bietet Ihnen professionellen Schutz ihrer Unternehmensdaten ... Speziell für Ihr Unternehmen eingerichtete Virtual Private Networks erlauben Ihnen und allen autorisierten Mitarbeitern jederzeit Zugang zu Ihren Daten.
Für die Vertraulichkeit der Daten sorgt der Einsatz von Security-Komponenten, die die zu übertragenden Daten verschlüsseln ..."
Damit ist für den Referenzverbraucher, für den durchschnittlich verständigen, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich informierten Interessenten für Sicherheitsfragen bei Unternehmens-Datennetzen klar, dass es bei dem Angebot der Beklagten um die ausdrücklich auch so genannte Sicherheit bei der Internet-Übertragung ("Internet-Security") geht. Für dieses Verständnis muss der Leser nicht besonders fachkundig sein, normales Sprachverständnis reicht hierfür ohne weiteres aus.
Auf den Seiten 8-9 der Broschüre wird das Angebot der Beklagten "B-xxxx.secure.vpn" erläutert. Auch hier kann kein ernsthafter Zweifel darüber aufkommen, dass es bei dem vorgestellten Sicherheitskonzept der Beklagten um ein solches unter Einsatz des Internets geht. Unter diesem generellen Verständnis liest der Referenzverbraucher nahe liegend auch die Seiten 8-9, in denen das angebotene VPN der Beklagten erläutert wird. Nur um dieses VPN geht es dort, es ist ausdrücklich von den vorgestellten "VPN-Lösungen von Tiscali" die Rede (Seite 8, unmittelbar vor der beanstandeten Textstelle). Auf Seite 9 ist ein Schaubild zu dem VPN der Beklagten zu sehen, es zeigt ein Netz mit einer "Niederlassung", einem "mobilen Mitarbeiter" und der "Firmenzentrale". Die dort gezeigten Netzverbindungen laufen im Internet zusammen ("Internet/Backbone"). Damit ist dem Referenzleser nahe liegend klar, dass es bei dem VPN der Beklagten um ein Datenverbindungssystem geht, das über das Internet läuft.
Von der "Frame-Relay-Technologie" bzw. von einer sonstigen technologischen Alternative zum VPN der Beklagten, bei der die Daten nicht über das Internet, sondern über ein öffentliches Telekommunikationsnetz, insbesondere über eine sog. "Standleitung" gehen, ist in der Broschüre der Beklagten nicht die Rede, insbesondere nicht auf der Seite 8 im Zusammenhang mit der im Antrag zu 2.) zitierten Äußerung. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass auch diese technische Lösung auf dem Markt ist (Bl. 188-190, Anlage K 30).
(b) Unter dem aufgezeigten Blickwinkel lässt sich jener Textstelle aus der Wortwahl "exklusiv zur Verfügung steht" nicht der Eindruck gewinnen, das VPN-Angebot der Beklagten verfüge über die technische Möglichkeit, technische Parameter wie Geschwindigkeit oder Latenzzeit bei der Übertragung auf der Internetstrecke zu beeinflussen.
Auszugehen ist vom Wortsinn der Angabe, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis (BGH GRUR 2002, 182 - Das beste jeden Morgen, GRUR 2003, 247 - Thermal Bad). Da es nicht etwa um eine Blickfangabe geht, kommt es nicht auf den Eindruck der Angabe als solcher an, sondern auf denjenigen der Angabe in ihrem maßgeblichen Äußerungszusammenhang. Verfehlt wäre es jedenfalls, mit leichter Hand auf einzelne Wörter der Angabe - hier wie: "privat" oder "exklusiv" - abzustellen. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte mit diesen Schlagwörtern nicht isoliert geworben hat, kommt es selbstverständlich - wie stets bei einer Beurteilung nach § 5 UWG - auf den Kontext an, in dem die Wörter verwendet werden.
Demgemäß versteht der Referenzverbraucher den zitierten Satz als Hinweis auf das zuvor erwähnte VPN-System der Beklagten und weiß dabei, dass die Daten über das Internet transportiert werden. Auf das Internet wird in diesem Satz zudem mit der Wendung "über öffentliche Netze" angespielt. "VPN" wird hierbei definiert als "Vernetzung einzelner Standorte über öffentliche Netze (also über das Internet) zu einem privaten Netz, das einem Unternehmen exklusiv zur Verfügung steht". Damit ist sprachlich ohne jede Unschärfe oder gar Mehrdeutigkeit klar gesagt, dass die exklusive Verfügbarkeit des privaten Netzes die angebotenen Einrichtungen an den einzelnen Unternehmensstandorten betrifft, durch die eine Verschlüsselung der Daten erreicht wird, so dass dem Risiko der unbefugten Zugriffsmöglichkeit auf der Internet-Strecke durch die Verschlüsselung begegnet wird.
Von der Möglichkeit der Beeinflussung der Parameter der Datenübertragung (wie Geschwindigkeit oder Latenzzeit) auf der Internet-Strecke durch das VPN-System der Beklagten steht dort nichts, der Verkehr hat keine Veranlassung einen dahin gehenden Eindruck zu gewinnen.
(c) Das Publikum hat auch keine Veranlassung zu der Annahme, mit dem VPN-System der Beklagten werde ein Netzwerk angeboten, das einem Unternehmensnetzwerk auf der Basis von Mietleitungen (nach der sog. Frame-Relay-Technologie) über öffentliche Telekommunikationsnetze, insbesondere über sog. "Standleitungen" ohne weiteres gleichkomme. Von dieser technischen Alternative ist in der Broschüre und insbesondere auf der Seite 8 nicht die Rede. Auch wenn man unterstellt, dass der Referenzverbraucher diese zweite Lösung ebenfalls kennt, hat der Verkehr für eine solche Schlussfolgerung keinen Anhalt, sie liegt fern.
Das Argument der Klägerin, der Leser der Broschüre erfahre auch keine gegenteilige Aufklärung darüber, dass die Exklusivität des VPN der Beklagten nicht mit einer solchen vergleichbar sei, wie sie z. B. mittels Standleitungen realisiert werde, greift nicht durch. Eine fehlende Aufklärung kann dem Werbenden nicht vorgeworfen werden, wenn die angegriffene Äußerung keinen Anlass für eine dahingehende Schlussfolgerung bietet.
(d) Das Landgericht hat ausgeführt - und das macht sich die Klägerin noch zu eigen -, es genüge nicht, die "Aussagen zu Privatheit und Exklusivität" lediglich damit zu begründen, dass die Daten verschlüsselt würden. Dem Senat vermag es demgegenüber aber nicht einzuleuchten, dass ein vom Anwender verschlüsseltes System nicht mit "private network" umschrieben werden kann, wenn damit - wie vorliegend geschehen - sinnfällig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Privatheit der Daten so gewährleistet werden soll. Nichts anders sagt die Wendung der "exklusiven Verfügbarkeit" der Daten, die nur vom Anwender gelesen werden können und insoweit auch auf der Strecke des Internets privat bleiben.
Da sich aus der Broschüre insgesamt eben dieser Sinn der Äußerung zwanglos, zweifelsfrei und nahe liegend erschließt, ist die Angabe in ihrem Äußerungszusammenhang nicht irreführend. Sie wird es auch nicht deswegen, weil sie sich allerdings von selbst versteht. Mit einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten hat das - selbstverständlich - nichts zu tun.
(e) Auf den Hinweis der Klägerin zu den lexikalischen Einträgen zu den Wörtern "privat" und "exklusiv" (Bl. 187-188) kommt es nicht an. Es geht nach dem Streitgegenstand, wie ausgeführt, nicht um einzelne, etwa als Schlagworte isoliert verwendete Begriffe.
III.
Der mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats nicht begründet (§§ 3, 5, 8 UWG).
1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages zu 3.) ist das Werben mit der dort zitierten Aussage, die nach dem Antrag ebenfalls nur isoliert angegriffen wird. Es geht allein um die dort zitierte Aussage in isolierter Form. Dass diese Aussage in indirekter Rede gefasst ist, steht dem nicht entgegen.
Dass sich diese Aussage ebenfalls in der Broschüre der Beklagten (Anlage K 3, Seite 9) befindet, ist für den Streitgegenstand auch dieses Antrages ohne Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1. wird entsprechend Bezug genommen.
Der Ausgangspunkt in der Begründung des Landgerichts, es könne nicht generell davon gesprochen werden, eine Variante "sei (für jeden) perfekt" bzw. "einschränkungslos perfekt" (Urteilsumdruck Seite 11), ist nicht zutreffend. Mit solchen einzelnen Schlagwörtern hat die Beklagte nicht (auch nicht mit "Spitzentechnologie") geworben, deren Verwendung ist vor allem nicht Streitgegenstand.
2.) Es kann dahingestellt bleiben, welchen Eindruck der Verkehr der streitgegenständlichen Äußerung bei deren isolierter Verwendung gewinnt und ob insoweit eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG gegeben ist oder nicht.
Auch insoweit hat die Beklagte in der beanstandeten Weise nicht geworben. Es fehlt für die Unterlassungsanspruch bereits an der Begehungsgefahr.
In der Broschüre der Beklagten (Anlage K 3) befindet sich zwar der im Antrag zitierte Satz, dieser wird dort aber nicht isoliert, sondern in einem speziellen, für das Verständnis wesentlichen Äußerungszusammenhang verwendet. Dieser Zusammenhang gibt der Aussage selbst eine klare Bedeutung. Der von der Klägerin herausgegriffene Satz selbst beginnt mit: "daher", der nächste Satz wird mit "denn" eingeleitet; schon das zeigt auf, dass die Angabe in ein Umfeld eingebettet ist. Dieser Äußerungszusammenhang darf auch hier nicht etwa - wie beim Landgericht aber geschehen - vernachlässigt werden.
3.) Die beanstandete Äußerung, wie sie in der Werbebroschüre gemäß Anlage K 3 aufgestellt worden ist, wäre - ein solches Verbot im Antrag unterstellt - als Alleinstellungsberühmung (§ 5 UWG) nicht zu beanstanden. Das belegt zugleich, dass der Äußerungszusammenhang wesentlich ist.
(a) Die beanstandete Äußerung der Beklagten (und zwar in direkter Rede) befindet sich, wie oben auf Seite 3 im Abschnitt A. ausgeführt, auf Seite 9 der Broschüre und beginnt mit dem Wort "daher". Damit ist klar, dass der Satz auf etwas Bezug nimmt, das zum Verständnis der Äußerung nicht ausgeblendet werden kann. Dieser Bezug ist auf Seite 8 der Broschüre zu lesen. Neben den Angaben, wie sie oben auf Seite 3 im Abschnitt A wiedergegeben sind, finden sich dort weitere Hinweise auf den Einsatz einer "End-to-End-Verschlüsselung", danach heißt es (in der rechten Spalte aus Seite 8, und damit unmittelbar vor der im Antrag in Bezug genommenen Textstelle):
"Anbindungen, die bereits existieren - auch über Anbieter anderer Internet-Provider - können nach technischer Prüfung ebenfalls genutzt werden und sind international einsetzbar. Mit B-xxxx.secure.vpn bieten wir auch den entsprechenden Managed Service. Die Verfügbarkeit der einzelnen Standorte wird rund um die Uhr überwacht (24 Stunden/7 Tage/365 Tage). Im Fehlerfall wird der Kunde sofort alarmiert (per E-Mail, Telefon, Fax) und Maßnahmen zur Instandsetzung des Dienstes werden sofort eingeleitet. B-xxxx.secure.vpn ist Technologie-übergreifend und damit auch Router- und Verbindungs-unabhängig.
Damit ist ein VPN von Tiscali die perfekte Lösung für alle Unternehmen, die eine Zentrale oder eine oder mehrere Niederlassungen miteinander vernetzen möchten." (Anlage K 3, Seite 8-9).
Unmittelbar im Anschluss daran heißt es ausdrücklich zur Erläuterung weiter:
"Denn so kann jeder autorisierte Standort auf zentrale Datenbanken, Administrationstools oder Services zugreifen. Ob für Außendienst, Home-Office-Mitarbeiter und Filialen oder für Business-Partner, denen Zugriff zu bestimmten Daten gewährt werden soll - ein VPN von Tiscali sorgt dafür, dass lhre interne und externe Kommunikation reibungslos läuft ..." (Anlage K 3, Seite 9).
(b) Damit ist für den bereits definierten Referenzverbraucher klar, dass es sich mit der Wendung "die perfekte Lösung" um eine bewertende Meinungsäußerung des zuvor und danach geschilderten VPN-Angebots der Beklagten handelt.
Es wird nicht - entgegen dem Landgericht - gesagt, es sei eine perfekte Lösung für jeden; der Kreis der Interessenten wird vielmehr beschrieben. Es wird auch nicht gesagt, es sei in jeder Hinsicht die (im Sinne einer Betonung) perfekte Lösung. Eine Alleinstellungsberühmung ist der Angabe nicht zu entnehmen.
Das Wort "perfekt" ist in der konkreten Verwendung - nach und vor der Darstellung von vielen Einzelheiten der Leistungsbeschreibung der Beklagten - eher nichts sagend. Es handelt sich erkennbar um eine zusammenfassende, bloß eigene Bewertung. Irgendeine Alleinstellung in einer bestimmten technischen Leistung (oder gar in jeder Hinsicht) wird damit nicht behauptet, ein solches Verständnis liegt fern.
Die Verwendung des bestimmten Artikels ("die perfekte Lösung") geht nur in besonderen Einzelfällen in Richtung einer Alleinstellungsberühmung, besonders betont erscheint dem Leser die Textpassage - ohnehin mitten in einem Fließtext - nicht. Das spricht gegen eine Alleinstellungsberühmung. Dafür, dass der Referenzverbraucher der Textstelle entnehmen könnte, die VPN-Leistung der Beklagten sei "unübertreffbar" bzw. "unübertroffen", findet sich kein Anhalt.
Deswegen ist es unerheblich, inwieweit andere Konkurrenzangebote der VPN-Leistung der Beklagten gleichkommen oder diese sogar in gewisser Hinsicht einzelner technischer Merkmale übertreffen.
IV.
Die Berufung der Beklagten ist nach alledem begründet. Die Klage war unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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