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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 3 U 61/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 11
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
Es entsteht eine Besprechungsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite telefonisch die Vergleichsmöglichkeiten erörtert; mangels Sondervereinbarung ergibt sich das aus dem Mandatsverhältnis, ohne dass es für die Kontaktaufnahme einer besonderen Beauftragung des Anwalts hierzu bedarf.

Betrifft die Besprechung die Vermeidung der Hauptklage, so ist die Gebühr nicht dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren zuzurechnen; wann die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO erfolgte, ist dabei unerheblich.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 61/05

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Oktober 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 31. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 8. März 2005 teilweise abgeändert und der Urteilsausspruch zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.896,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie in der Berufungsverhandlung nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin hat dieselbe Abwendungsbefugnis, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung die entsprechende Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 27.343,72 € festgesetzt. Durch die teilweise Klagezurücknahme ermäßigt sich der Streitwert auf 25.467,12 €.

Gründe:

A.

Die Klägerin ist im Bereich des Coupon-Marketings tätig. Die Beklagte - eine Rechtsanwaltssozietät - war von der Klägerin mandatiert und für diese anwaltlich tätig. Für die Anwaltstätigkeit hat die Klägerin Vorschüsse an die Beklagte gezahlt.

Mit der vorliegenden Zahlungs-Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung überzahlter Vorschüsse. Mit der Widerklage macht die Beklagte weitergehende Anwaltshonorar-Zahlungsansprüche gegen die Klägerin geltend.

Die Klageforderung setzt sich aus zwei Positionen (jeweils eine Rückzahlung von überzahlten Vorschüssen) zusammen, und zwar in erster Instanz in Höhe von 12.753,28 € und 674,38 € ("Ziffern 1 und 2" der Klageschrift). Von deren Summe hat die Klägerin einen Abzug in Höhe von 1.209,94 € (so in der Klageschrift Seite 5, dort als Position "Ziffer 3") für der Beklagten zustehende Gegen-Forderungen aus "anderweitigen Tätigkeiten" gemäß "weiteren Kostennoten" vorgenommen.

Die 1. Position der Klage ("Ziffer 1" in der Klageschrift) betrifft die Rückzahlung aus dem von der Klägerin am 30. Januar 2004 gezahlten Vorschuss (Anwalts- und Gerichtskosten) gemäß Kostennote Nr. 1447 der Beklagten vom 12. Dezember 2003 (Anlage K 1). Die Kostennote bezieht sich auf die Anwaltstätigkeit der Beklagten für die Klägerin zu dem Hauptklageverfahren der Klägerin gegen die "Doooo technologies AG" (im folgenden: Doooo), eine Wettbewerberin der Klägerin.

Die Klägerin zahlte den geforderten Vorschuss in Höhe von 15.841,92 € an die Beklagte. Nach dem Mandatsentzug in dieser Sache rechnete die Beklagte mit der Kostennote Nr. 1627 vom 8. Juli 2004 ("Schlussrechnung") ab; die Abrechnung ergab einen Betrag in Höhe von 6.984,41 € als Anwaltshonorar und wies den Rest des Vorschusses in Höhe von 8.857,51 als Guthaben der Klägerin aus (Anlage K 6). Das Guthaben wurde allerdings nicht zurückgezahlt, sondern mit anderen Honorarforderungen der Beklagten verrechnet.

Die Klägerin beanstandet die "Doooo-Schlussrechnung" (Anlage K 6) zur Höhe und außerdem die vorgenommene Verrechnung des Restbetrages; ihre Rückforderung insoweit betrifft die 1. Position der Klage: Sie betrug in der ersten Instanz 12.753,28 €; im Berufungsrechtszug ermäßigt sich diese Position durch die teilweise Klagezurücknahme auf 10.876,68 €.

Demgegenüber ist die Anwaltsvergütung der Beklagten betreffend das vorangegangene parallele Verfügungsverfahren gegen die Doooo zwischen den Parteien abgerechnet und nicht im Streit (Bl. 23-24; Anlagen B 4, B 4 a).

Die 2. Position der Klage ("Ziffer 2" in der Klageschrift) in Höhe von 674,38 € betrifft die Rückzahlung aus dem von der Klägerin am 30. Januar 2004 gezahlten Vorschuss (Anwaltskosten) gemäß Kostennote Nr. 1490 der Beklagten vom 23. Januar 2004 (Anlage K 8 = B 6). Die Kostennote bezieht sich auf die Anwaltstätigkeit der Beklagten für die Klägerin, und zwar nach deren Vorbringen nur in einem PKH-Verfahren des Insolvenzverwalters der Weee GmbH & Co. KG (im folgenden: Weee KG) gegen die Klägerin (vgl. die "Klage unter Vorbeantragung von Prozesskostenhilfe": Anlage B 8).

Die Klägerin zahlte den geforderten Vorschuss in Höhe von 2.628,56 €. Nach dem Mandatsentzug in dieser Sache rechnete die Beklagte mit der Kostennote Nr. 1490 vom 4. Februar 2004 ("Schlussrechnung") ab; die Abrechnung ergab einen Betrag in Höhe von 1.325,88 € als Anwaltshonorar und wies den Rest des Vorschusses in Höhe von 1.302,68 als Guthaben der Klägerin aus (Anlage K 9). Das Guthaben wurde allerdings nicht zurückgezahlt, sondern mit anderen Honorarforderungen der Beklagten verrechnet.

Die Klägerin beanstandet die "Weee KG-Schlussrechnung" (Anlage K 9) zur Höhe, aber nur hinsichtlich des sich daraus ergebenden Differenzbetrages, die Verrechnung des dort ausgewiesenen Guthabens mit anderen Forderungen der Beklagten ist unbeanstandet geblieben. Die Rückforderung insoweit betrifft die 2. Position der Klage (674,38 €). Die Beklagte hat nachträglich die "Weee KG-Schlussrechnung" vom 4. Februar 2004 (Anlage K 9) durch diejenige vom 30. November 2004 korrigiert (Anlage B 7), die die Klägerin ihrerseits als unzutreffend beanstandet.

Die Widerklage betrifft insgesamt 6 Positionen (vgl. insbesondere in der Klageerwiderung der Beklagten unter den Gliederungspunkten "B. 1.-6." : Bl. 27 ff).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die 1. Position der Klage betrage 12.753,28 €, in dieser Höhe habe sie (die Klägerin) zuviel Vorschuss für die Anwaltstätigkeit betreffend die Doooo-Hauptsache-Klage (Kostennote Nr. 1447 gemäß Anlage K 1) gezahlt (vgl. zur Berechnung der Rückforderung: Bl. 4): In der Angelegenheit habe die Beklagte bis zum Mandatsentzug am 6. April 2004 die Klageschrift gegen die Doooo nur entworfen, die Klage aber noch nicht erhoben. Die Beklagte könne daher nur eine Prozessgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) beanspruchen.

Entgegen der Kostennote Nr. 1627 vom 8. Juli 2004 (Anlage K 6) sei keine zusätzliche Besprechungsgebühr (§§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) angefallen. Die angeblichen Besprechungen des Anwalts mit der Gegenseite hätten weder auf einem Auftrag beruht, noch seien sie später von ihr (der Klägerin) gebilligt worden (Bl. 46 mit Beweisantritt). Zudem hätte die Beklagte sie (die Klägerin) vorab wegen der außergewöhnlichen Höhe der Gebühr informieren müssen, das sei aber nicht geschehen (Bl. 47). Die von der Gegenseite angeführten Besprechungen mit A. von der Geschäftsleitung ihrer (der Klägerin) amerikanischen Schwestergesellschaft (der P. Inc., USA) ließen insoweit keine Gebühr nach § 11 BRAGO entstehen, denn Frau A. habe in ihrem (der Klägerin) Auftrag an der Besprechung teilgenommen; außerdem sei insoweit eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgt (Bl. 46-48 mit Beweisantritt, Anlage K 10).

Jedenfalls könne die Beklagte die Gebühr nicht für das Hauptsacheverfahren geltend machen, denn bei den angeblichen Besprechungen am 8. März 2004 sei noch keine Hauptklage anhängig gewesen, erst mit Beschluss vom 12. März 2004 habe das Gericht auf Antrag der Doooo ihr (der Klägerin) eine Frist zur Erhebung der Hauptklage gesetzt (Bl. 48). Die allenfalls im Verfügungsverfahren angefallene Besprechungsgebühr sei aber durch die dort entstandene Verhandlungsgebühr abgegolten (Bl. 48-49).

Für die Prozessgebühr sei der Streitwert in Höhe von 400.000 €, wie vom Landgericht in der Doooo-Hauptsache-Klage festgesetzt (Landgericht Hamburg 407 O 98/04: Anlage K 7), zugrunde zu legen. Die Streitwertfestsetzung des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (dortige Wertfestsetzung: 250.000 €) sei demgegenüber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht maßgeblich.

Für Auslagen könne die Beklagte nur die Pauschale verlangen. Die angeblichen, die Pauschale übersteigenden Auslagen seien nicht belegt.

Die 2. Position der Klage betrage 674,38 € in dieser Höhe habe sie (die Klägerin) zuviel Vorschuss für die Anwaltstätigkeit betreffend das Weee KG-PKH-Verfahren (Kostennote Nr. 1490 gemäß Anlage K 9) gezahlt (vgl. zur Berechnung der Rückforderung: Bl. 5). Zu Unrecht habe die Beklagte eine 10/10 Prozessgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach einem Gegenstandswert in Höhe von 65.000 € berechnet, es habe sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt. Insoweit stehe der Beklagten gemäß § 51 BRAGO nur eine 5/10 Prozessgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu (Bl. 5). In dieser Angelegenheit sei es zu der Klage des Insolvenzverwalters der Weee KG gegen sie (die Klägerin) nicht gekommen, sie (die Klägerin) habe die Beklagte auch nur für das PKH-Verfahren beauftragt (Bl. 50-51 mit Beweisantritt).

Soweit die Beklagte statt der Schlussrechnung vom 4. Februar 2004 (Anlage K 9) auf ihre abgeänderte Rechnung vom 30. November 2004 (Anlage B 7) verweise, könne die Beklagte die erstmals geltend gemachte Besprechungsgebühr nicht verlangen. Es werde bestritten, dass es derartige Besprechungen im Sinne von § 118 BRAGO gegeben habe, jedenfalls sei die Beklagte dazu nicht beauftragt gewesen (Bl. 51-52 mit Beweisantritt).

Die Gegenforderungen der Beklagten und damit auch die Widerklage seien unbegründet.

Die 1. Widerklageposition betreffend die Kostennote der Beklagten Nr. 1629 (Anlage B 11) in dem Doooo-Ordnungsmittelverfahren sei unbegründet. Sie (die Klägerin) habe der Beklagten keinen Auftrag für eine anwaltliche Tätigkeit insoweit erteilt (Bl. 52-3 mit Beweisantritt). Das vorgelegte Schreiben (Anlage B 9) sei nur ein Entwurf gewesen (vgl. auch Anlage B 10). Selbst wenn ein Mandat der Beklagten vorgelegen hätte, wäre der Anspruch jedenfalls überwiegend unbegründet gewesen, denn als Gegenstandswert wäre nur 50.000 € für das Ordnungsmittelverfahren angemessen gewesen.

Die 2. Widerklageposition betreffend die Kostennote der Beklagten Nr. 1743 (Anlage B 16) in dem Widerspruchsverfahren betreffend die Marke BaBu sei unbegründet. In dieser Sache habe die Beklagte bereits mit Rechnung vom 14. Januar 2004 abgerechnet und bestätigt, dass weiter nichts offen gewesen sei (Anlage K 10).

Auch die 3. Widerklageposition sei unbegründet. Hier gehe es um die Kostennote Nr. 1628 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 18) über 1.213,36 €. Die Kostenrechnung sei weit überhöht. Es gehe nur um das Kosteninteresse, wenn die Streitwertbeschwerde zum Doooo-Verfügungsverfahren seitens der Doooo Erfolg gehabt hätte, der Gegenstandswert dürfte daher weit unter 5.000 € liegen. Die Beklagte möge daher eine ordnungsgemäße Kostenrechnung übersenden.

Die 4. Widerklageposition sei unbegründet. Sie betreffe die Kostennote Nr. 2150 vom 2. Dezember 2004 (Anlage B 20) über 6.703,87 €. Der Streitwert sei weit überhöht. Im Übrigen sei der Auftrag bereits bezahlt gewesen.

Auch die 5. Widerklageposition sei unbegründet. Sie betreffe die Kostennote Nr. 1826 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 21) über 659,81 €, und zwar zu einem angeblichen Auftrag, eine Marke rora zu erwerben. Es werde bestritten, dass sie (die Klägerin) einen solchen Auftrag erteilt habe. Zudem habe die Beklagte eine Tätigkeit in dieser Angelegenheit nicht dargetan.

Die 6. Widerklageposition sei unbegründet. Sie betreffe die Kostennote Nr. 1829 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 22) über 8.720,88 €. Die Mandatierung werde bestritten. Am 7. Juli 2004 seien der Beklagten bereits alle Mandate entzogen worden (Bl. 56 mit Beweisantritt), möglicherweise gehe es bei der Kostennote um frühere, aber bereits abgegoltene Tätigkeiten. Der Streitwert sei weit überhöht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.217,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2004 zu zahlen,

und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 11.765,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie sei für die Klägerin seit Mitte 2003 in zahlreichen Rechtsangelegenheiten tätig gewesen. Eine Pauschalhonorarvereinbarung sei nicht zustande gekommen (Bl. 22 mit Beweisantritt). Mitte 2004 sei die Zusammenarbeit der Parteien beendet worden. Hinsichtlich der damals bearbeiteten und noch nicht abgerechneten Mandate habe sie (die Beklagte) die Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht (Anlagen B 1-3, Bl. 23).

Die 1. Position der Klage sei unbegründet. Ihre (der Beklagten) Abrechnung betreffend die Doooo-Hauptsache-Klage (Anlage K 6) sei nicht zu beanstanden. Es sei neben der Prozessgebühr auch eine Besprechungsgebühr verdient worden.

Sie (die Beklagte) habe nicht nur die Klageschrift entworfen, sondern ihr Rechtsanwalt O. habe am 8. März 2004 hierzu über die Sach- und Rechtslage ausführlich mit der gegnerischen Prozessbevollmächtigten B. S. gesprochen, die Prozessrisiken diskutiert und die Möglichkeit einer vergleichsweisen Streitbeilegung erörtert (Bl. 24-25 mit Beweisantritt, Anlage B 5). Weitere ausführliche Besprechungen hätten zwischen Rechtsanwalt W., der Zeugin S. und C., dem Vorstand der Doooo, stattgefunden (Bl. 25 mit Beweisantritt), außerdem habe es zwei Besprechungen mit der amerikanischen "P Inc." per Telefonkonferenz gegeben (Anlage B 19, Bl. 25 mit Beweisantritt). Das von der Klägerin erteilte Mandat habe auch die Zustimmung zu ihrer (der Beklagten) Mitwirkung bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten enthalten (Bl. 25 mit Beweisantritt).

Der Streitwert in der Schlussrechnung (Anlage K 6: 500.000 €) sei angemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts (Anlage K 7: 400.000 €) sei fehlerhaft. Maßgeblich sei die gerichtliche Streitwertfestsetzung im vorangegangenen Verfügungsverfahren (250.000 €), der vorgenommene übliche Zuschlag für die Hauptklage sei dabei eher an der unteren Grenze berechnet worden.

Über die Auslagenpauschale (20 €) hinaus seien weitere Auslagen von 9,04 € entstanden, und zwar Porto, Kosten für Faxe und Telefonate (Bl. 26 mit Beweisantritt).

Auch die 2. Position der Klage sei unbegründet. Ihre Abrechnung vom 4. Februar 2004 (Anlage K 9) sei nicht zu beanstanden, denn der Auftrag habe sich bereits auf die Führung des Prozesses und nicht nur auf das vorgeschaltete PKH-Verfahren bezogen. Soweit jedoch nur eine 5/10 Prozessgebühr angefallen sei, rechne sie (die Beklagte) vorsorglich auch die in diesem Verfahren noch entstandene Besprechungsgebühr ab (Kostennote vom 30. November 2004: Anlage B 7). Zur Verteidigung der Klägerin habe sie (die Beklagte) den Sachverhalt zur Klage des Insolvenzverwalters der Weee KG umfassend aufgeklärt, und zwar mit mehreren Gesprächen mit deren Geschäftsführer (Bl. 27 mit Beweisantritt).

Aus der Kostennote Nr. 1447 (Anlage K 1) habe die Klägerin ein Guthaben von 8.868 €. Mit ihren (der Beklagten) 6 Gegenforderungen gemäß der Widerklage habe sie (die Beklagte) einen Gegenanspruch von insgesamt 21.843,73 €, abzüglich der Gegenrechnung der Klägerin (3. Position der Klage: 1.209,94 €) verblieben 20.633,79 €, abzüglich des Guthabens der Klägerin von 8.868 € ergebe sich die Widerklageforderung (Bl. 36-36).

Die 1. Widerklageposition betreffe die Kostennote vom 8. Juli 2004 (Anlage B 11) über insgesamt 1.065,81 €. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) unter dem 5. Februar 2004 mit der Anfertigung eines Ordnungsmittelantrages gegen die Doooo beauftragt, das sei auch geschehen (Anlagen B 9-10, Bl. 27 mit Beweisantritt). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Die 2. Widerklageposition betreffe die Kostennote Nr. 1743 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 16) über insgesamt 3.480 €. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) am 29. Oktober 2003 beauftragt, sie im Widerspruchsverfahren betreffend die Marke BaBu zu verteidigen (Anlagen B 12-13, Bl. 28 mit Beweisantritt). Hierzu habe sie (die Beklagte) umfassend Stellung genommen (Anlage B 14). Es sei ein Pauschalhonorar von 3.000 € netto vereinbart worden (Anlage B 15, Bl. 29 mit Beweisantritt). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Bei der 3. Widerklageposition gehe es um die Kostennote Nr. 1628 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 18) über 1.213,36 €. In dem Doooo-Verfügungsverfahren habe die Doooo am 8. März 2004 Streitwertbeschwerde erhoben. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Beschwerdeverfahren beauftragt (Bl. 30 mit Beweisantritt). Demgemäß habe sie eine Beschwerdeerwiderung gefertigt, die am 30. März 2004 beim Landgericht Hamburg eingereicht worden sei (Anlage B 17). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Die 4. Widerklageposition betreffe die Kostennote Nr. 2150 vom 2. Dezember 2004 (Anlage B 20) über 6.703,87 €. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) im Dezember 2003 beauftragt, eine Strategie gegen die Doooo zu entwickeln (Anlage B 19, Bl. 31-34 mit Beweisantritt). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Bei der 5. Widerklageposition gehe es um die Kostennote Nr. 1826 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 21) über 659,81 €. Sie betraf den Auftrag der Klägerin, eine Marke rora zu erwerben (Bl. 34 mit Beweisantritt). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Die 6. Widerklageposition betreffe die Kostennote Nr. 1829 vom 8. Juli 2004 (Anlage B 22) über 8.720,88 €. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) unter dem 7. Juli 2004 mit der Prüfung beauftragt, ob und inwieweit für die Klägerin aus steuerlichen Gründen eine Aufbewahrungspflicht von Coupons bestehe (Bl. 35 mit Beweisantritt). Die Klägerin habe nicht gezahlt.

Durch Urteil vom 8. März 2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht die 1. Position der Klage als begründet angesehen und für ihre (der Beklagten) Honorarforderung einen Streitwert von nur 400.000 € zugrunde gelegt. Die dazu herangezogene Regel, in Wettbewerbssachen sei der Streitwert des Verfügungsverfahrens mit dem der entsprechenden Unterlassungsklage identisch, existiere nicht, sie würde zudem gegen die Vorschriften der §§ 3 ff ZPO widersprechen (Bl. 117-118). Entgegen dem Landgericht sei auch die Besprechungsgebühr entstanden (Bl. 118-121 mit Beweisantritt).

Entgegen dem Landgericht sei auch die 2. Position der Klage unbegründet. Der Ansatz einer 10/10 Prozessgebühr sei gerechtfertigt. Sie (die Beklagte) sei nicht nur in dem PKH-Verfahren, sondern bereits in dem Hauptsacheverfahren für die Klägerin tätig geworden. Denn schon die Entgegennahme und die Durchsicht der bereits anhängigen Klage hätten die Prozessgebühr entstehen lassen. Die Klage des Insolvenzverwalters der Weee KG gegen die Klägerin sei unbedingt eingelegt worden (Anlage B 8). Eine Bedingung, dass sie nur im Falle der PKH-Gewährung habe zugestellt werden sollen, enthalte die Klageschrift nicht. Mithin seien das PKH-Verfahren und die Hauptsache anhängig gewesen. Mit der Entgegennahme und Durchsicht der Klage sei die Prozessgebühr entstanden, da sie mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts in einer Angelegenheit entstehe. Jedenfalls sei auch eine Besprechungsgebühr angefallen (Bl. 121-122).

Zu Unrecht habe das Landgericht die Positionen der Widerklage als unbegründet angesehen.

Bei der 1. Widerklageposition hätte das Landgericht nicht ohne Beiziehung der Akten von einem Streitwert von nur 50.000 € für das Ordnungsmittelverfahren ausgehen dürfen.

Bei der 2. Widerklageposition habe das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt. Der geltend gemachte Anspruch sei begründet. Das Harmonisierungsamt habe mit Schreiben vom 1. April 2004 die Schriftsätze zum Marken-Widerspruch der Klägerin zur Stellungnahme zugeschickt (Anlage B 24), die Klägerin habe die Unterlagen an sie (die Beklagte) mit der Bitte um Beurteilung zugeschickt (Anlage B 24) und daraufhin habe es die Pauschalvereinbarung über 3.000 € netto gegeben (Anlage B 15). Sie (die Beklagte) habe ihre Stellungnahme beim Harmonisierungsamt unter dem 11. Juni 2004 eingereicht.

Die 3. Widerklageposition sei begründet. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, sie (die Beklagte) sei bei dem Streitwertbeschwerdeverfahren nur im eigenen Interesse tätig geworden. Das sei von keiner der Parteien behauptet worden. Die Beauftragung durch die Klägerin sei behauptet und unter Beweis gestellt worden. Es sei im Interesse der Klägerin gewesen, die Doooo mit einem hohen Streitwert einzuschüchtern (Bl. 124).

Bei der 4. Widerklageposition habe das Landgericht ohne vorherigen Hinweis angenommen, die Auftrag sei mit der Anlage K 10 abgerechnet und damit bereits bezahlt worden und gemeint, sie (die Beklagte) sei nur im Dezember 2003 tätig geworden. Das sei aber nicht der Fall gewesen, das Landgericht habe ihren ausführlichen Vortrag unter Beweisantritt übergangen (Bl. 125).

Zu Unrecht habe das Landgericht die 5. Widerklageposition ohne vorherigen Hinweis als unbegründet bzw. unschlüssig angesehen. Aus ihrem (der Beklagten) unbestrittenen Vorbringen ergebe sich, dass sie in dieser Sache tätig geworden sei (Bl. 125-126). Entsprechendes gelte für die 6. Widerklageposition (Bl. 126-127).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, wie in erster Instanz beantragt (Zinsen für die Widerklagesumme allerdings ab 24. Juni 2004).

In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.876,60 € zurückgenommen (Bl. 145)

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung Bl. 131),

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht die 1. Position der Klage als begründet angesehen. Der dazu vom Landgericht angenommene Streitwert in Höhe von 400.000 € sei nicht zu beanstanden (Bl. 132-133). Eine Besprechungsgebühr sei nicht entstanden, andernfalls wäre sie in den bereits abgerechneten Kosten des Verfügungsverfahrens mit abgegolten, das Verfahren nach § 926 ZPO werde kostenrechtlich dem Verfügungsverfahren zugerechnet (Bl. 133-134). Jedenfalls könne die Beklagte - wenn doch die Besprechungsgebühr entständen wäre - nur eine 7,5/10 Gebühr verlangen, weil die Angelegenheit keine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit und keinen besonderen Umfang gehabt habe (Bl. 134).

Zu Recht habe das Landgericht auch die 2. Position der Klage als begründet angesehen. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Hauptsacheverfahren des Insolvenzverwalters der Weee KG noch nicht anhängig gewesen sei, insoweit sei es nur (wie üblich) um den ausdrücklich "vorab" gestellten PKH-Antrag gegangen (Anlage B 8). Es sei nach Abschluss des PKH-Verfahrens auch kein Hauptsacheverfahren durchgeführt worden (Bl. 134-135 mit Beweisantritt). So habe es auch das dortige Gericht gesehen (Bl. 135 mit Beweisantritt). Eine Besprechungsgebühr könne die Beklagte nicht verlangen (Bl. 135-136).

Zu Recht habe das Landgericht die Widerklage als unbegründet angesehen.

Die 2. Widerklageposition sei unbegründet. Schon das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unzureichend sei. Für eine angebliche Pauschalvereinbarung in Höhe von 3.000 € wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich gewesen (§ 3 BRAGO), eine solche schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Es habe nach dem 31. Dezember 2003 keinen weitere Beauftragung der Beklagten gegeben, soweit die Beklagte noch tätig geworden sei, was bestritten werden, sei das ohne Auftrag geschehen (Bl. 137 mit Beweisantritt). Die behauptete Widerspruchs-Einreichung beim Harmonisierungsamt durch die Beklagte unter dem 11. Juni 2004 werde bestritten, zumal der Beklagten unstreitig bereits am 6. April 2004 sämtliche Mandate entzogen worden seien.

Zu Recht habe das Landgericht die 3. Widerklageposition als unbegründet angesehen (Bl. 136), die Beklagte den Gegenstandswert nicht ordnungsgemäß beziffert (Bl. 137).

Zu Recht habe das Landgericht auch die 4. Widerklageposition als unbegründet angesehen (Bl. 138-139), entsprechendes gelte auch für die 5. Widerklageposition (Bl. 139) und für die 6. Widerklageposition (Bl. 139-140).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klage ist in Höhe von 9.896,86 € nebst Zinsen begründet. Das Landgericht hatte zu Unrecht, wie mit den Parteien in der Berufungsverhandlung im Einzelnen erörtert worden ist, mit dem angefochtenen Urteil der Klage in voller Höhe stattgegeben, hierauf hat die Klägerin - wie ausgeführt - ihre Klage teilweise zurückgenommen. Unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Argumente erweist sich aber die reduzierte Klageforderung ihrerseits nur teilweise als begründet, so dass sie im Übrigen abzuweisen ist.

Der mit der Klage geforderte Zahlungsbetrag setzt sich, wie ausgeführt, aus den oben dargestellten zwei Positionen (Rückzahlung aus zwei Vorschüssen der Klägerin für Anwaltstätigkeiten der Beklagten) zusammen. Die 1. Position der Klage ist nur in Höhe von 10.455,46 € begründet (vgl. nachstehend unter Ziffer I.) und die 2. Position der Klage nur in Höhe von 651,34 € (vgl. unter Ziffer II.).

Von der Summe dieser beiden Positionen (= 11.106,80 €) sind 1.209,94 € abzuziehen. Dieser Abzug ist von der Klägerin vorgenommen worden und demgemäß unstreitig, und zwar - wie ausgeführt - für "anderweitige" Tätigkeiten der Beklagten für die Klägerin gemäß "Ziffer 3" der Klageschrift. Hieraus ergibt sich die Höhe des begründeten Klageanspruchs (9.896,86 €)

Die Widerklage ist auch nach Auffassung des Senats unbegründet (vgl. unter III.).

I.

Die 1. Position der Klage ist nur in Höhe von insgesamt 10.455.46 € begründet.

Die Klägerin hat in diesem Umfang einen Rückzahlungsanspruch aus dem von ihr an die Beklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 15.841,92 € (Kostennote Nr. 1447: Anlage K 1).

1.) Es geht bei diesem Kostenvorschuss, wie ausgeführt, um die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin in Vorbereitung des Hauptklage-Rechtsstreit der Klägerin gegen die Doooo. Die Beklagte hatte, nachdem die Klägerin der Beklagten das Mandat entzogen hatte, in dieser Sache gegenüber der Klägerin unter dem 8. Juli 2004 abgerechnet (Kostennote Nr. 1627: Anlage K 6).

2.) Zu Recht hat das Landgericht für die Berechnung der Vergütung, die der Beklagten für ihre Tätigkeit in dieser Sache zusteht, einen Gegenstandswert in Höhe von 400.000 € angenommen.

Die Beklagte ist insoweit für die Klägerin gegen die Doooo in einer Angelegenheit tätig geworden, deren Streitwert später - nach Einreichung der Klage durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin - vom Landgericht mit Beschluss vom 6. September 2004 auf 400.000 € festgesetzt worden ist (Landgericht Hamburg 407 O 98/04: Anlage K 7). Es ist unstreitig, dass diese Wertfestsetzung durch das Landgericht so bestehen geblieben und nicht etwa abgeändert worden ist. Die Wertfestsetzung ist angemessen (§ 3 ZPO), auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Streitwert zu niedrig bemessen worden wäre. Dass die Wertfestsetzung mit 400.000 € überhöht wäre, wird von keiner Partei eingewandt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Demgemäß ist die Wertfestsetzung des Landgerichts auch für den Vergütungsanspruch der Beklagten zugrunde zu legen.

Ein höherer Streitwert (als 400.000 €) kommt nach alledem ebenfalls nicht in Betracht. Das Argument der Beklagten, das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage nicht höher zu bemessen sei als derjenige des entsprechenden Verfügungsverfahrens, liegt neben der Sache. Denn diese Erwägung des Landgerichts hat vorliegend offensichtlich keine entscheidende Rolle gespielt. Der Streitwert in dem der Hauptklage gegen Doooo vorangegangenen Verfügungsverfahren (er wurde - wie ausgeführt - auf 250.000 € festgesetzt) liegt weit unter dem Streitwert der Hauptsache-Klage. Inwieweit die Wertfestsetzung für das Verfügungsverfahren zutreffend gewesen ist, bedarf keiner Erörterung, auf diese kommt es hier ohnehin nicht an.

3.) Die Beklagte hat unstreitig auftragsgemäß für die Klägerin deren Klage in der Doooo-Hauptsache entworfen. Vor der Einreichung der Klage hat die Klägerin, wie ausgeführt, der Beklagten das Mandat entzogen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagten insoweit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.642 € netto entstanden.

Die Beklagte hat hierfür in ihrer "Schlussrechnung" eine 10/10 Prozessgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Vergütung verlangt (Anlage K 6). Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift zugestanden, dass sie der Beklagten insoweit diese 10/10 Prozessgebühr nach einem Gegenstandswert von 400.000 €, mithin 2.642,00 € netto schuldete (Bl. 4).

4.) Für die weitere Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin betreffend die Doooo-Hauptklage ist außerdem ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin als Besprechungsgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Allerdings schuldete die Klägerin insoweit nur eine 7,5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 400.000 € und nicht, wie in der "Schlussrechnung" (Anlage K 6) ausgewiesen, eine 10/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 500.000 €. Insoweit ist der weitere Vergütungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.981,50 € netto begründet.

Wie sich aus der als solcher unstreitigen Besprechungsnotiz (Anlage B 5) ergibt, hat der Rechtsanwalt Drosdiziok der Beklagten für die Klägerin am 8. März 2004 in dem Rechtsstreit gegen die Doooo mit der Rechtsanwältin S. von der Gegenseite telefoniert und ausführlich Vergleichsmöglichkeiten erörtert (Bl. 24-25). Damit ist eine Besprechungsgebühr für die Beklagte entstanden.

Die Behauptung der Klägerin, solche angeblichen Gespräche hätten nicht auf einem Auftrag beruht, steht der Begründetheit des Vergütungsanspruchs nicht entgegen. Die Klägerin hatte unstreitig der Beklagten für die Einreichung der Hauptklage gegen Doooo das übliche Anwaltsmandat erteilt, das insoweit unstreitig keine Sonderabreden enthielt. Den Vorschuss gemäß der Kostennote vom 12. Dezember 2003 (Anlage K 1) hatte die Klägerin unstreitig bereits am 30. Januar 2004 bezahlt.

Entgegen dem Landgericht ist die Besprechungsgebühr für die Beklagte nicht etwa dem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen Doooo zuzurechnen. Wie die Besprechungsnotiz (Anlage B 5) belegt, ging es bei der Besprechung gerade um die Vermeidung der Hauptklage im Vergleichswege.

Das Argument der Klägerin, die Frist nach § 926 Abs. 1 ZPO sei vom Gericht erst am 12. März 2004 gesetzt worden (Landgericht Hamburg 407 O 203/04) und die Besprechung mit der Gegenseite habe davor am 8. März 2004 stattgefunden, ist demgegenüber nicht durchgreifend. Der Auftrag, die Hauptklage vorzubereiten, hat - wie ausgeführt - unstreitig schon bei der Vorschuss-Kostennote vom 12. Dezember 2003 (Anlage K 1) vorgelegen. Diesen Umstand lässt die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO unberührt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Besprechungsgebühr auch nicht etwa "deswegen" mit den "Gebühren im Verfügungsverfahren zu verrechnen". Die Verfahren der Fristsetzung und der Aufhebung nach § 926 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sind besondere Verfahrensformen, auf deren Gebührentatbestände im Verhältnis zum Anordnungsverfahren bezieht sich das von der Klägerin herangezogene Zitat, es betrifft keine Anrechnung auf die Gebühren der Hauptklage (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 926 ZPO Rz. 35).

Hinsichtlich der Höhe der Besprechungsgebühr ist, entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer 2.), ebenfalls von dem Gegenstandswert in Höhe von 400.000 € auszugehen. Angemessen ist innerhalb des Gebührenrahmens von § 118 BRAGO (5/10 bis 10/10) aber nur die mittlere Gebühr von 7,5/10. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nichts Greifbares dazu vorgetragen, weshalb eine höhere Gebühr angemessen wäre. Das ist auch sonst nicht ersichtlich.

5.) Mehr als die Auslagenpauschale in Höhe von 20 € (§ 26 BRAGO) kann die Beklagte nicht verlangen, denn sie hat ihre sämtlichen Auslagen in der Angelegenheit nicht aufgeschlüsselt und demgemäß nicht substantiiert dargelegt. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte dazu nichts vorgetragen.

6.) Insgesamt ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Beklagten aus der "Schlussrechnung" (Anlage K 6) in Höhe von von 5.386,46 €.

Die Positionen in Höhe von 2.642 €, 1.981,50 und 20 € ergeben zusammen 4.643,50 €, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (= 742,96 €) mithin 5.386,46 €.

7.) Unstreitig hat die Klägerin für diese Angelegenheit an die Beklagte einen Vorschuss, wie ausgeführt, in Höhe von 15.841,92 € gezahlt. Demgemäß ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen des Vergütungsanspruchs der Beklagten (5.386,46 €) insoweit in Höhe von 10.455.46 € gegeben. Demgemäß ist auch in dieser Höhe die 1. Position der Klage begründet.

Anders aber als es das Landgericht bei seiner Berechnungsweise dargestellt hat, wäre allerdings damit an sich noch nicht die 1. Position der Klage in dieser Höhe begründet. Denn die Beklagte hat mit weiteren Forderungen aufgerechnet und das "Guthaben" der Klägerin aus dem Kostenvorschuss mit anderen Forderungen verrechnet.

Diese Aufrechnungen bzw. Verrechnungen hat die Klägerin aber insoweit berücksichtigt, als sie selbst für "anderweitige" Tätigkeiten der Beklagten bei der Klageforderung, wie ausgeführt, einen Abzug in Höhe von 1.209,94 € vorgenommen hat. Diesen Betrag erreichen die begründeten Gegenforderungen, wie unter Ziffer III. zur Widerklage ausgeführt wird, aber nicht. Demgemäß ist die 1. Position der Klage in Höhe von 10.455.46 € begründet.

II.

Die 2. Position der Klage ist nur in Höhe von 651,34 € begründet.

Die Klägerin hat in diesem Umfang einen Rückzahlungsanspruch aus dem von ihr an die Beklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 2.628,56 € (Kostennote Nr. 1490: Anlage K 8).

1.) Es geht bei diesem Kostenvorschuss, wie ausgeführt, um die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin in einem Verfahren des Insolvenzverwalters der Weee KG gegen die Klägerin. Die Beklagte hatte, nachdem die Klägerin der Beklagten das Mandat entzogen hatte, in dieser Sache unter dem 4. Februar 2004 abgerechnet (Kostennote Nr. 1490: Anlage K 9; wegen der abgeänderten Kostennote vom 30. November 2004: Anlage B 7).

2.) Dass die Beklagte für die Klägerin in dem PKH-Verfahren des Insolvenzverwalters der Weee KG tätig und mandatiert gewesen ist, ist unstreitig. Demgemäß ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine 5/10 Prozessgebühr (§§ 51, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach dem unbeanstandet gebliebenen Gegenstandswert von 65.000 € entstanden, die die Beklagte aus dem Kostenvorschuss beanspruchen konnte.

3.) Zu Recht hat das Landgericht weitere Vergütungsansprüche der Beklagten in dieser Sache als unbegründet angesehen.

Zutreffend hat das Landgericht die von der Klägerin unter Beweisantritt bestrittene Behauptung der Beklagten, sie sei von der Klägerin auch in der Hauptsacheklage des Insolvenzverwalters der Weee KG bereits beauftragt gewesen, als unsubstantiiert bewertet. Es fehlte in erster Instanz jeder Vortrag der Beklagten, wann, wo und durch wen das in welcher Form geschehen sein soll. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte auf die angebliche Mandatierung auch nicht mehr zurückgekommen, sondern sie hat nur darauf abgestellt, sie sei in der Hauptsache tätig geworden. Darauf kommt es aber nicht an.

Im Übrigen ist es auch nach Auffassung des Senats als unstreitig anzusehen, dass es keine Hauptklage des Insolvenzverwalters der Weee KG gegeben hat. Die von der Beklagten vorgelegte Klageschrift enthält schon in der Überschrift den insoweit eindeutigen Hinweis "unter Vorbeantragung von Prozesskostenhilfe" (Anlage B 8). Dementsprechend hat die Klägerin ferner unter Beweisantritt vorgetragen, es sei nach Abschluss des PKH-Verfahrens nicht zu dem Klageverfahren gekommen, auch das dortige Gericht habe in der Einreichung der Antragsschrift (Anlage B 8) keine unbedingte Klageerhebung gesehen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten, Substantiiertes hat sie hierzu nicht vorgetragen.

Schließlich kann die Beklagte auch nach Auffassung des Senats keine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) verlangen, wie in der nachträglich geänderten "Schlussrechnung" vom 30. November 2004 geltend gemacht (Anlage B 7). Zum einen ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die behaupteten Gespräche der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Weee KG keine Besprechungen im Sinne von § 118 BRAGO sein konnten, weil dieser infolge der Insolvenz nicht vertretungsbefugt gewesen ist, sondern nur der allgemeinen Information dienten und demgemäß von der 5/10 Prozessgebühr abgedeckt sind. Zum anderen hat das Landgericht zutreffend diesen (von der Klägerin bestrittenen) Vortrag der Beklagten zu ihren angeblichen Gesprächen als unsubstantiiert bewertet. Das Berufungsvorbringen der Beklagten enthält dazu ebenfalls nichts Näheres.

Im Übrigen kann die Beklagte nicht kurzer Hand eine geänderte "Schlussrechnung" erstellen und im Rechtsstreit nach Gutdünken mit der einen und/oder der anderen argumentieren. Denn die geänderte "Schlussrechnung" (Anlage B 7) steht im Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, es habe in jener Sache mehr als das PKH-Verfahren gegeben.

4.) Insgesamt ergibt sich auch nach Auffassung des Senats ein Vergütungsanspruch der Beklagten in Höhe von 674,54 €.

Die 5/10 Prozessgebühr (§§ 51, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nach dem Gegenstandswert von 65.000 € beträgt 561,50 €, zuzüglich 20 € Pauschale (§ 26 BRAGO) ergeben sich 581,50, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (= 93,04 €) mithin 674,54 €.

5.) Unstreitig hat die Klägerin für diese Angelegenheit an die Beklagte einen Vorschuss, wie ausgeführt, von 2.628,56 € gezahlt (vgl. Anlage K 8). Für den Rückforderungsanspruch der Klägerin ist aber diese Summe nicht maßgeblich. Denn die Klägerin macht, wie ausgeführt, nicht geltend, dass die Verrechnung des von der Beklagten errechneten Guthabens (Anlagen K 9 und B 7: 1.302,68 €) auf andere Forderungen zu Unrecht erfolgt sei, sondern dass die berechnete Forderung der Beklagten (1.325,88 €) zu hoch angesetzt gewesen sei. Insoweit geht es, wie ausgeführt, nur um die Differenz zwischen den 1.325,88 € und dem begründeten Honoraranspruch der Beklagten (674,54 €). Diese beträgt aber 651,34 €, der Rechenfehler in der Klageschrift ist vom Landgericht unbemerkt geblieben.

III.

Nach alledem ist die Klage insgesamt in Höhe von 9.896,86 € begründet. Das ergibt sich, wie ausgeführt, aus den beiden Positionen der Klage, soweit sie begründet sind, abzüglich des von der Klägerin vorgenommenen Betrages in Höhe von 1.209,94 €.

Zu Recht hat das Landgericht aus den Gegenforderungen der Beklagten keine weiteren Abzüge vorgenommen, denn sie übersteigen den Abzug in Höhe von 1.209,94 € jedenfalls nicht. Aus eben diesen Gründen ist auch zu Recht die Widerklage vom Landgericht abgewiesen worden:

1.) Die 1. Widerklageposition in Höhe von 1.065,81 € gemäß der Kostennote Nr. 1629 der Beklagten vom 8. Juli 2004 (Anlage B 11) betreffend das Doooo-Ordnungsmittelverfahren ist, wie das Landgericht unter Hinweis auf den von der Klägerin bereits vorgenommenen Abzug in Höhe von 1.209,94 € zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls unter Anrechnung auf diesen unbegründet.

Es kommt daher auch nach Auffassung des Senats nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Mandatierung der Beklagten durch die Klägerin an.

Im Übrigen wäre auch nach Auffassung des Senats diese Position, wenn man eine Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin unterstellt, nicht in der geltend gemachten Höhe begründet, sondern nur in Höhe von 387,21 €. Die Berechnung des Landgerichts enthält insoweit einen Schreib- bzw. Rechenfehler.

Wie das Landgericht aber zutreffend ausgeführt hat, kommen nur 50.000 € als Gegenstandswert für das (unterstellte) Mandat im Doooo-Ordnungsmittelverfahren in Betracht. Hierbei hat bereits das Landgericht zu Recht den Umstand herangezogen, dass der Streitwert des dem Ordnungsmittelverfahren zugrunde liegende Verfügungsverfahrens 250.000 € betrug.

Der Beklagte hat keinen Gesichtspunkt vorgetragen, aus dem ein höherer Gegenstandswert angemessen wäre.

Bei dem demgemäß maßgeblichen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € beträgt die 3/10 Gebühr (§§ 11, 57 Abs. 1 BRAGO) 313,80 €, zuzüglich die Pauschale von 20 €, also 333,80 €, dazu 16 % Mehrwertsteuer (= 53,41 €), insgesamt also 387,21 €.

2.) Die 2. Widerklageposition in Höhe von 3.480 € gemäß der Kostennote Nr. 1743 der Beklagten vom 8. Juli 2004 (Anlage B 16) betreffend das Widerspruchsverfahren zu der Marke BaBu hat bereits das Landgericht zutreffend als unbegründet angesehen.

Zu Recht verweist das Landgericht insoweit auf die Abrechnung der Beklagten vom 14. Januar 2004. Die angebliche Pauschalvereinbarung hatte die Beklagte in erster Instanz nicht vorgelegt, ebenfalls nicht in der Berufungsinstanz, obwohl bereits das Landgericht diesen Umstand gerügt hatte. Die Anlage B 15 ist insoweit nicht aussagekräftig, denn dass die Klägerin eine Pauschalvereinbarung unterzeichnet hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich bestritten, dass es eine solche schriftliche Vereinbarung (§ 3 BRAGO) gibt.

Die eingereichte Anlage B 23 ist ohne Aussagekraft, denn sie betrifft ein Schreiben unter dem 29. Oktober 2003. Entsprechendes gilt für die Anlage B 24, die eine mandatierte Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin gegenüber dem Harmonisierungsamt nicht belegt.

3.) Die 3. Widerklageposition in Höhe von 1.213,36 € gemäß der Kostennote Nr. 1628 der Beklagten vom 8. Juli 2004 (Anlage B 18) betreffend das Streitbeschwerdeverfahren der Doooo im Doooo-Verfügungsverfahren hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, jedenfalls unter Berücksichtigung des von der Klägerin bereits vorgenommenen Abzug in Höhe von 1.209,94 €.

Die Klägerin konnte ersichtlich kein besonderes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass der Streitwert des Verfügungsverfahren überhaupt nicht herabgesetzt worden wäre. Dem Interesse der Doooo an der Streitwertbeschwerde wäre andererseits auch gedient gewesen, wenn der Streitwert von 250.000 € z. B. auf 200.000 € herabgesetzt worden wäre. Der Gesichtspunkt einer "Einschüchterung" der Doooo ist insoweit nicht durchgreifend.

Bei der Herabsetzungsbeschwerde wäre nach zutreffender Ansicht (Zöller, a. a. O. § 3 ZPO unter "Streitwertbeschwerde") für den insoweit maßgeblichen Gebührenstreitwert (§ 3 ZPO) der Unterschiedsbetrag zwischen den Gerichts- und Anwaltskosten, die den Beschwerdeführer nach dem festgesetzten Streitwert und dem angestrebten treffen. Hierzu hat die Beklagte nichts Greifbares vorgetragen; statt dessen ist die Beklagte zu Unrecht vom dem Streitwert des Verfügungsverfahrens (250.000 €) als Gegenstandswert für die Streitwertbeschwerde-Verteidigung ausgegangen.

Es kann also allenfalls um einen Gegenstandswert von schätzungsweise 2.000-3.000 € und davon um eine 5/10 Gebühr gehen. Der von der Klägerin vorgenommene Abzug wäre auch unter Anrechnung einer 5/10 Gebühr (bei 3.000 € betrüge diese 5/10 von 189 €) noch nicht konsumiert.

4.) Die 4. Widerklageposition in Höhe von 6.703,87 € gemäß der Kostennote Nr. 2150 der Beklagten vom 2. Dezember 2004 (Anlage B 20) betreffend die "Strategie" gegen die Doooo ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, ist der Auftrag an die Beklagte bereits im Dezember 2003 erfolgt. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2004 der Klägerin bestätigt hat, dass weitere offenen Rechnungen nicht mehr vorlägen (Anlage K 10). Die Beklagte rügt mit der Berufung zwar den angeblich fehlenden Hinweis des Landgerichts zur Unschlüssigkeit ihres Vorbringens, trägt aber dem Umstand nicht Rechnung, dass sie substantiiert vortragen müsste, weshalb dieser Auftrag nicht von dem Schreiben gemäß Anlage K 10 erfasst war und damit auch nicht von der Abrechnung bis einschließlich Dezember 2003, wie die Beklagte im Einzelnen insbesondere in der Berufungserwiderung vorgetragen hat. Die Beklagte verweist insoweit nur auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das aber in zeitlicher Hinsicht nichts enthält (Bl. 31-34), im Übrigen hatte die Beklagte dazu nur ein Schreiben wiederum aus 2003, und zwar vom 18. Dezember 2003 vorgelegt (Anlage B 19).

5.) Die 5. Widerklageposition in Höhe von 659,81 € gemäß der Kostennote Nr. 1826 der Beklagten vom 8. Juli 2004 (Anlage B 21) betreffend den Kauf einer Marke raro ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, welche Tätigkeit sie für die Klägerin für den behaupteten Auftrag entfaltet hat. Bereits in erster Instanz hat die Klägerin die Beauftragung der Beklagten bestritten und zu Recht gerügt, dass die Beklagte nichts aussagekräftiges zu ihrer angeblichen Tätigkeit vorgetragen habe (Bl. 56). Die Beklagte rügt mit der Berufung zwar den angeblich fehlenden Hinweis des Landgerichts zur Unschlüssigkeit ihres Vorbringens, trägt aber dem Umstand nicht Rechnung, dass sie nunmehr substantiiert hätte vortragen müssen, was sie für den angeblichen Auftrag getan haben will.

Statt dessen argumentiert sie in der Berufung damit, es sei unstreitig, dass sie (die Beklagte) für die Klägerin insoweit tätig geworden ist. Das ist nicht zielführend, zumal die Klägerin schon in erster Instanz die fehlende Schlüssigkeit des Beklagtenvortrags gerügt hatte. Im Übrigen ist auch die Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin bestritten worden und das Landgericht hat zu Recht keinen Beweis erhoben. Die zeitliche Einordnung "Anfang 2004" durch die Beklagte ist nicht substantiiert. Auch zur Beauftragung enthält die Berufungsbegründung nichts Konkretes.

6.) Die 6. Widerklageposition in Höhe von 8.720,88 € gemäß der Kostennote Nr. 1829 der Beklagten vom 8. Juli 2004 (Anlage B 22) betreffend die Prüfung einer steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht von Coupons ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Es fehlt jeglicher näherer Vortrag der Beklagten zu der Mandatierung, zumal die Kostennote bereits einen Tag später erstellt worden ist und die Klägerin ihrerseits unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass am 7. Juli 2004, dem Datum des angeblichen Auftrags der Klägerin, der Beklagten bereits alle Mandate entzogen gewesen seien. Dass das aber erforderlich gewesen wäre, hat bereits das Landgericht deutlich gemacht.

Die Beklagte rügt mit der Berufung zwar den angeblich fehlenden Hinweis des Landgerichts zur Unschlüssigkeit ihres Vorbringens, trägt aber dem Umstand nicht Rechnung, dass sie nunmehr die näheren Einzelheiten zur angeblichen Beauftragung substantiiert hätte vortragen müssen.

Es trifft auch nicht zu, wie die Beklagte in der Berufung auch insoweit argumentiert, dass die Klägerin nicht bestritten hätte, dass die Beklagte noch am bzw. nach dem 7. Juli 2004 für die Klägerin tätig geworden wäre. Das Gegenteil ergibt vielmehr daraus, dass die Klägerin mutmaßt, es können frühere, bereits abgegoltene Tätigkeiten der Beklagten gemeint sein.

Im Übrigen ist der von der Beklagten angenommene Gegenstandswert von 4.500.000 € nicht näher begründet. Die Klägerin hat die Angemessenheit bestritten, die Beklagte hat hierzu nichts Greifbares vorgetragen.

7.) Vorsorglich - der Senat sieht sich durch die Rügen der Beklagten zu den angeblich unterbliebenen Hinweisen des Landgerichts zur Unschlüssigkeit ihres Vorbringens dazu veranlasst - weist der Senat daraufhin, dass mit den Parteien in der Berufungsverhandlung die Gesichtspunkte der Berufung der Beklagten in allen Einzelheiten und ausführlich angesprochen worden sind. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Beklagten deswegen für nicht aussichtsreich hält, das gilt vor allem für die Punkte, die entsprechend die obigen Ausführungen an eine fehlenden Substantiierung des Vorbringens der Beklagten für diese nachteilig ausfallen müssen.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen, soweit nicht die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat.

Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat (wie zuvor zutreffend das Landgericht in seiner Wertfestsetzung vom 15. April 2005: Bl. 99-100) berücksichtigt, dass die Klage und die Widerklage zusammenzurechnen sind und sich durch die Aufrechnung der Streitwert nur teilweise erhöht. Auf den Beschluss des Landgerichts wird Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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