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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 3 U 65/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 824
BGB § 826
1. Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03).

2. Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

3 U 65/04

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler am 23. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen.

Hinsichtlich des Teils des Verfügungsverfahrens, betreffend den die Antragstellerin mit den Kosten belastet worden ist, wird dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe gewährt und antragsgemäß Rechtsanwältin S. beigeordnet; im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 50.000 € festgesetzt, von der Erledigungserklärung bemisst er sich nach den bis dahin entstandenen Kosten.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit betreffend den Antragsgegner zu 1) (im Folgenden: den Antragsgegner) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner sich dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu verteilen. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 hätte voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt, im Übrigen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet.

Entsprechend den damit sich ergebenden Erfolgsaussichten für den Antragsgegner war seinem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise zu entsprechen, im Übrigen war er zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der darauf gerichtete Antrag nebst Begründung war vor der Erledigungserklärung bei Gericht eingegangen.

I.

Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben einer der führenden deutschen Finanzdienstleister mit Sitz in Hannover, sie führt die Firmen-Kurzbezeichnung "AWD", unter der sie nach ihren Angaben im Geschäftsverkehr bekannt ist, und unterhält unter "www.awd.de" eine Website (Anlage ASt 1). Sie ist Sponsorin und Namensgeberin der "AWD-Arena" (des früheren Niedersachsenstadions) und Inhaberin der Marke "AWD" (Klagemarke; Anlagen ASt 2-3). Ihre Dienstleistungen bietet die Antragstellerin im Wesentlichen über Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis an.

Der Antragsgegner ist ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert; hierfür ist seine Ehefrau Irene Weise Inhaberin der Domain "www.awd-aussteiger.de" gewesen, auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten.

In dem vorangegangenen, deswegen von der Antragstellerin gegen I. eingeleiteten Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 416 O 213/02) hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. Februar 2003 seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt, mit der der dortigen Verfügungsbeklagten verboten worden ist, die Bezeichnung "AWD" bzw. "awd" und/oder die Bezeichnung "awd-aussteiger.de" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse reserviert zu halten.

Auf die Berufung der dortigen Verfügungsbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2003 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag (in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung) zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 117/03; vgl. im vorliegenden Rechtsstreit: Anlage AG 1).

Im vorliegenden Verfügungsverfahren - es richtete sich im Erlassverfahren erster Instanz gegen den Antragsgegner und gegen einen seiner Söhne, den in jenem Verfahrensabschnitt mitbeteiligten Antragsgegner zu 2) - hat die Antragstellerin beanstandet, auf der Website der US-amerikanischen Domain "www.awd-aussteiger.us" sei nunmehr derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der I. (d. h. u. a. mit den AWD-meta-tags und den Einführungsworten des Antragsgegners; vgl. Bl. 2-12, Anlagen ASt 4-24) abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei - so der Vorwurf der Antragstellerin - der Antragsgegner, er bestimme deren Inhalt und Aufmachung, während der Antragsgegner zu 2) als IT-Fachmann die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website bereitstelle. Es ist unstreitig, dass Inhaber der amerikanischen, dort anonym registrierten Domain "www.awd-aussteiger.us" ein weiterer Sohn des Antragsgegners, Z., gewesen ist.

Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der beiden Antragsgegner einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte und hat deswegen im erstinstanzlichen Erlassverfahren die beiden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat beiden Antragsgegnern mit seiner einstweiligen Beschlussverfügung vom 21. Februar 2003 unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "AWD" bzw. "awd" und/oder die Bezeichnung "awd-aussteiger" und/oder "awd-aussteiger.us" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse zu nutzen.

Ihren Verfügungsantrag gegen den Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 zurückgenommen (Bl. 23).

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners seine Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner bestätigt.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners, die dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass mit dem dort angekündigten "Klageabweisungsantrag" (Bl. 80) der Berufungsantrag gemeint gewesen ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen (vgl. Bl. 103).

Die Antragstellerin hat das angefochtene Urteil zunächst verteidigt.

Im Hinblick darauf, dass die Domain "www.awd-aussteiger.us" inzwischen von Z. aufgegeben und von der Antragstellerin übernommen worden ist (Anlage ASt 24), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge.

II.

Der Verfügungsantrag war nur teilweise zulässig und begründet und im Übrigen nicht begründet. Demgemäß entspricht es der Billigkeit (§ 91 a ZPO), danach die Kosten zu verteilen.

1.) Der Verfügungsantrag war ursprünglich aus §§ 824, 826 BGB begründet, soweit der Unterlassungsantrag das Benutzen(-lassen) der Bezeichnung "awd-aussteiger.us" als Internetadresse für ein AWD-kritisches Forum auf deren Website zum Gegenstand hat. Insoweit war der Verfügungsantrag im Hinblick auf die wegen des Angriffs gegebene Dringlichkeit auch zulässig.

(a) Für den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung "awd-aussteiger.us" ist maßgebend, dass zwar die Klagemarke ("AWD") - übereinstimmend mit dem Firmenkürzel der Antragstellerin - als eine Marke erkennbar in dem Domainnamen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen bzw. das Angebot der Antragstellerin verweist. Der Bestandteil "awd" ist aber mit dem glatt beschreibenden Wort "Aussteiger" zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden.

Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung "awd-aussteiger.us" ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen "AWD", mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen.

(b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain "awd-aussteiger.de" für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig. Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (vgl. das Senatsurteil in Anlage AG 1).

(c) Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen.

(aa) Es liegt auf der Hand, dass die Domain "awd-aussteiger.us", die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist. Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich.

(bb) Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend - anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) - zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen.

Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain "awd-aussteiger.de" im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden "Signalwirkung" auch unschwer gefunden werden.

Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain "awd-aussteiger.us" ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor.

Bei der beanstandeten Domain "awd-aussteiger.us" kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. Dass die amerikanische Öffentlichkeit für das damit angesprochene Thema einer AWD-Kritik auch nur ansatzweise interessiert sein könnte, ist nicht anzunehmen, dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf der anderen Seite ist die angegriffene Domain im Internet weltweit und damit auch in Deutschland leicht erreichbar, kann angewählt und in Suchmaschinen gespeichert und über diese in der Öffentlichkeit wiederum aufgefunden werden. Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung.

Dieses aus der früheren beruflichen Verbindung des Antragsgegners zur Antragstellerin erklärbare Motiv ist selbstverständlich kein beachtliches Interesse, das gegenüber dem der Antragstellerin durchgreifen könnte.

Dem stehen die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) nicht entgegen. Soweit im vorliegenden Fall die Verwendung der Domain "awd-aussteiger.us" abweichend zu beurteilen und insoweit eine Markenverletzung anzunehmen sein sollte, dürfte diese durch § 23 Nr. 3 MarkenG mangels Erforderlichkeit der Domainverwendung nicht gerechtfertigt sein. Auch das kann der Senat aber offen lassen, denn das Verhalten des Antragsgegners ist, wie ausgeführt, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wegen des Individualschutzes zu Gunsten des Unternehmens der Antragstellerin zu verbieten.

(cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Antragsgegner nach dem Akteninhalt nicht nur für die Angaben auf der Website, sondern auch für das Anmelden und Betreiben der angegriffenen Domain durch seinen Sohn Z. mitverantwortlich. Hierauf wird Bezug genommen. Ein anderes Interesse des ursprünglichen Domaininhabers als das nach aller Lebenserfahrung nahe liegende Bestreben, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner auf diesem Wege das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen und durch die Häufung der AWD-kritischen Domains das Störpotential zu vergrößern, ist nicht erkennbar.

2.) Der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch war entgegen dem Landgericht unbegründet.

(a) Der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung lässt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats offen, für welche Dienstleistungen und Inhalte auf den Internetseiten unter der Bezeichnung "awd-aussteiger.us" das Verbot gelten soll. Da das dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht, handelt es sich um ein Schlechthin-Verbot.

Insoweit fehlt es aber an einer Begehungsgefahr. Dass der Antragsgegner die Domain für andere als AWD-kritische Websites verwendet hat oder verwenden wird, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

(b) Der Unterlassungsantrag hat außerdem noch die Verwendung von "AWD" bzw. "awd" zum Gegenstand.

Soweit damit die Verwendung der Bezeichnung in Alleinstellung betroffen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Verbotsbestimmung der Beschlussverfügung lässt (antragsgemäß) wiederum offen, welche Benutzungsformen konkret verboten sein sollen. Damit könnte weder eine Verwechslungsgefahr regelrecht geprüft werden, noch die notwendige Abgrenzung zwischen markenmäßigen und beschreibenden Gebrauch vorgenommen werden. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Antragsgegner generell verboten sein soll, die Angabe "AWD" zu benutzen, ist nicht erkennbar.

(c) Aus denselben Gründen ist der Unterlassungsanspruch für die Bezeichnung "AWD-Aussteiger" in dieser geltend gemachten Verallgemeinerung unbegründet, auf die obigen Ausführungen unter II. 2. (b) wird entsprechend Bezug genommen.

(d) Soweit das Landgericht auch noch auf die Verwendung von "AWD"-Metatags abstellt, hat es übersehen, dass diese zwar im schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin erwähnt werden, offensichtlich aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsfassung.

(e) Schließlich geht es nach dem streitgegenständlichen Verbot auch nicht etwa um den Bestandteil "AWD" in anderen Bezeichnungen.

Ende der Entscheidung

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