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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 3 U 67/01
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 138
ZPO § 253
Betrifft die Unterlassungsklage das Herstellen und Vertreiben der als patentverletzend angegriffenen Vorrichtung, so erfasst der Antrag die konkrete Verletzungsform, wenn diese durch Fotos dokumentiert ist und auf die Fotos als Anlage zum Verbotsausspruch Bezug genommen wird. Ein solcher Klageantrag ist auch ohne wörtliche Umschreibung des Verbotsgegenstandes hinreichend bestimmt, wenn in der Klagebegründung die angegriffene Vorrichtung in allen technisch charakteristischen Einzelheiten diskutiert wird.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 67/01

Verkündet am: 04. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

von Franque, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 24. Juli 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 127.822,97 € (= 250.000 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des am 1. Dezember 1986 angemeldeten, am 12. Dezember 1995 erteilten und am 18. Februar 2000 auf sie umgeschriebenen Deutschen Patents DE 3... (Klagepatents; Anlage K 1).

Die Beklagte zu 1) - ihr Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2) - befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Unterflur-Baumrosten (vgl. das Angebotsschreiben vom 21. Mai 1999 gemäß Anlage K 4 nebst den beigefügten neun Abbildungen gemäß Anlage K 5).

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Mit der vorliegenden Klage werden die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe, sein Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Bereich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die jeweils eine im wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen versehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Aufnahme (4) aus zwei über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen Stützleisten (10, 12) besteht und die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24) mit einer Fußplatte (30) gebildet sind, wobei die Fußstreben (23, 24) eines Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Unterseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Aufnahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) miteinander verbunden sind".

Wegen der übrigen Patentansprüche 2 bis 24, die auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen (Anlage K 1).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten machten mit den von ihnen angebotenen Unterflur-Baumrosten (Anlagen K 4-5) wortidentisch vom Gegenstand der Erfindung des Klagepatents Gebrauch.

Die Klägerin hat beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Anträge vgl. Bl. 1-2 und Bl. 38-39),

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, Vorrichtungen zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen, die den Abbildungen gemäß Anlage K 5 zur Klage entsprechen (es folgen die farbigen neun Abbildungen der Unterflur-Baumroste gemäß Anlage zum Angebotsschreiben der Beklagten gemäß Anlage K 5).

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1. begangen hat unter Angabe der Stückzahlen, Umsätze und Gewinne;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die Klage sei unschlüssig, eine patentverletzende Handlung sei nicht im Einzelnen dargelegt. Die Verletzungsform sei nicht identisch mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents. Im Hinblick auf die Abweichungen hätte dargelegt werden müssen, welche Teile der beanstandeten Vorrichtung unter welches Anspruchsmerkmal fallen sollen.

Das Klagepatent sei ungewöhnlich, weil nahezu alle Aussagen, Angaben und Merkmale des Anspruchs 1 nicht wörtlich genommen werden könnten, sondern interpretiert werden müssten, um überhaupt den Sinngehalt einer technischen Lehre zu erhalten. So sei bereits die Wendung "Vorrichtung einer Abdeckung einer ... Baumscheibe" geeignet, den Fachmann zu verwirren, denn unter einer "Baumscheibe" verstehe der Fachmann bereits eine Abdeckung aus Gusseisen, Beton oder aus mehreren plattenförmigen Elementen, die einen Baum umgäben. Üblicherweise sei für eine derartige Baumscheibe ein Unterbau vorgesehen, der die Baumscheibe aufnehme und von oben auf diese einwirkende Kräfte zu verteile, dass die Erde im Wurzelbereich des Baumes nicht verdichtet werde (Beweisantritt Bl. 21).

Der Anspruch 1 des Klagepatents löse die gestellte Aufgabe nicht, es fehlten hierfür entscheidende Merkmale (Bl. 22-23), die Ungereimtheiten führten bereits bei der Auslegung des Klagepatents zu Problemen. So könne allenfalls eine wortgemäße Patentverletzung geprüft werden, eine äquivalente Patentverletzung dagegen nicht, weil der angestrebte Zweck der Merkmale des Anspruchs 1 nicht offenbart sei.

Die beanstandete Vorrichtung mache weder wörtlich noch wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, auch eine äquivalente Patentverletzung liege nicht vor. Die von ihr - der Beklagten zu 1) - vertriebenen Unterflur-Baumroste dienten weder zur Abdeckung noch zur Aufnahme einer Baumscheibe. Aus dem Klagevorbringen sei außerdem nicht erkennbar, welche Teile bei den beanstandeten Unterflurbaumrosten die "Rahmensegmente" im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents sein könnten. Die Roste der Verletzungsform bildeten ferner keine "Aufnahmen" für einen druckbelastbaren Bereich; bei richtigem Verständnis der beanstandeten Vorrichtung seien die Fußteile die Aufnahmen für die "druckbelasteten Bereiche", da die Roste von den Vierkantrohren der Fußteile mittels Haken aufgenommen würden. Schließlich weise die Verletzungsform diejenigen Nachteile auf, die das Klagepatent dem Stand der Technik zuschreibe, denn der Druck werde nicht in den Bereich seitlich unterhalb des Wurzelwerks abgeleitet. Vergleiche man die Montage der geschützten und der angegriffenen Vorrichtung, so würden die unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Teile innerhalb der jeweiligen Gesamtkonstruktion vollends deutlich.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2001 der Klage stattgegeben. Im Urteilsausspruch ist unter Ziffer I. (Unterlassung) eingefügt worden "zu gewerblichen Zwecken (zu gebrauchen oder zu besitzen)", unter Ziffer II. (Auskunftserteilung) heißt es sprachlich richtig "sie (die Beklagten) Handlungen ... begangen haben" (statt: hat). Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht den Unterlassungsantrag in Form einer Fotodokumentation als zulässig angesehen. Es gehe nicht um optische Eindrücke, sondern um die angebliche Verletzung eines Vorrichtungspatents, deswegen seien die Anträge im Anschluss an die konkrete Verletzungsform zu formulieren, und zwar hinsichtlich der technischen Merkmale und der Art der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform.

Das Landgericht habe der Unterteilung des Anspruchs 1 des Klagepatents in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Oberbegriff sei vollständig vorbekannt, wie sich aus der Vorveröffentlichung DES.... (Anlage B 1) ergebe. Die vom Landgericht erstellte Merkmalsanalyse sei zu korrigieren. Es bestehe keine Übereinstimmung zwischen dem Anspruch 1 des Klagepatents und der Verletzungsform, es scheide auch eine äquivalente Patentverletzung aus (Beweisantritt Bl. 147).

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt ergänzend vor:

Die Anträge seien durch die Bezugnahme auf die Fotos von der Verletzungsform nicht unbestimmt, sondern zulässig. Zu Recht habe das Landgericht die Patentverletzung bejaht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats ist die Klage zulässig (I.) und es sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) auf Unterlassung (II.), Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet (III.), ebenso gegenüber dem Beklagten zu 2) (IV.).

Der Senat vermag die nachfolgenden Feststellungen zu treffen, ohne dass es des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen bedarf. Die Feststellungen beruhen auf der Sachkunde, die der Senat auf Grund des Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen erlangt hat.

I.

Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fassung des Verbotsausspruchs in dem erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag, auf den die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten Bezug nehmen, bejaht. Die Anträge sind auch nach Auffassung des Senats insoweit hinreichend bestimmt.

1.) Gegenstand des Klageantrages zu 1.) ist das Herstellen und Vertreiben (und die weiter aufgeführten Handlungen) der beanstandeten Unterflur-Baumroste, wie sie von den Beklagten tatsächlich angeboten worden sind (Anlagen K 4-5). Die Wendung die den Abbildungen gemäß der Anlage ... entsprechen, bedeutet insoweit nichts anderes.

Die Vorrichtung der Beklagten wird von der Klägerin in allen technisch charakteristischen Einzelheiten als patentverletzend diskutiert, diese wesentlichen Elemente sind auf den neun Abbildungen (Anlage K 5 = Anlage des landgerichtlichen Urteils) klar zu erkennen. Damit ist das auf sie bezogene Verbot hinreichend bestimmt:

(a) Die Unterflur-Baumroste der Beklagten weisen Segmente auf, die jeweils aus Gitterrost und Fußteilen bestehen, die Fußteile dienen zur Abstützung der Gitterroste. Die Segmente werden zu einem Kreis um den (später einzusetzenden) Baumstamm herum angeordnet.

(b) Der einzelne Gitterrost ist aus miteinander verschweißten, aufrecht verlaufenden Flacheisen gebildet und besteht aus einem Rahmen mit Streben. Der Rahmen ist trapezförmig, die kürzere Dachseite der Trapezform zeigt zum Baumstamm hin, die längere Basisseite der Trapezform nach außen vom Baum weg. Parallel zur Dach- und Basisseite verlaufen die (ebenfalls) flacheisenförmigen Streben.

(c) Das einzelne Fußteil besteht aus einer Bodenplatte und jeweils zwei frei, senkrecht nach oben abragenden Vierkantrohren, die mit der Bodenplatte verschweißt sind. Die Bodenplatte ist trapezförmig (nicht - so aber die Beklagten - "rechteckig") gebildet, das schmalere Ende (die kürzere Dachseite) der Trapezform zeigt zum Baumstamm hin, die längere Basisseite der Trapezform nach außen vom Baum abgewandt. Die radial verlaufenden Außenkanten der Bodenplatte sind rechtwinklig hochgebogen. Die zwei Vierkantrohre sind radial auf der Bodenplatte angeordnet, das eine Vierkantrohr steht im schmaleren Bereich der Trapezform, das andere Vierkantrohr befindet sich in Richtung der Basisseite der Trapezform.

(d) Zur Verbindung der Gitterroste und Fußteile miteinander weisen die Flacheisen an den beiden radialen Außenkanten des Gitterrostes jeweils zwei nach unten offene Aussparungen auf, die bei dem oberen Ende der Vierkantrohre in dort angeschweißte Bolzen eingreifen. Zum festen Sitz der Verbindung ist am Ende des Bolzens jeweils eine Scheibe angeschweißt. Wenn die Unterflur-Baumroste der Beklagten fertig montiert sind, befinden sich zwischen zwei benachbarten Gitterrosten jeweils die Vierkantrohre eines Fußteils.

(e) Die übrigen, in den Abbildungen (Anlage K 5) auch noch erkennbaren Besonderheiten in der äußerlichen Aufmachung und bei der Montage der beanstandeten Vorrichtung sind nach dem Klagevorbringen offensichtlich nicht Gegenstand des Verbots. Hierzu gehören z. B. die Farbe der Unterflur-Baumroste und ihrer Bestandteile, die Auflagen auf den Gitterrosten (textile Einlagen, Baustahlmatten, Pflasterung) oder die Drainagerohre im Bereich der Fußteile oder das Ausrichten der Fußteile mit Abstandhaltern bei der Montage.

2.) Der Umstand, dass der Verbotsausspruch des gestellten Unterlassungsantrages neben der Bezugnahme auf die Abbildungen nicht zusätzlich eine wörtliche Umschreibung der angegriffenen Vorrichtung enthält, führt nicht zur Unbestimmtheit dieses Klageantrages und der darauf bezogenen übrigen Anträge.

Maßgeblich ist insoweit, dass sich aus den neun Abbildungen die maßgeblichen technischen Merkmale und die Art der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform - wie ausgeführt - ergeben, zumal diese von der Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen erschöpfend erläutert worden sind.

Aus den von den Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen ergibt sich nichts anderes:

In der BGH-Entscheidung "Straßendecke" (BGH GRUR 1979, 48) ging es um Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Hinblick auf die Herstellung von "einschichtigen Unterbauten der ... gemäß Patent 1 170438 geschützten Art nach dem ebenfalls durch dieses Patent ... geschützten Verfahren" und damit nicht um eine durch Abbildungen konkret beschriebene Vorrichtung. Zur Zulässigkeit eines solchen Antrages verhält sich die Entscheidung nicht.

In der BGH-Entscheidung "Formstein" (BGH GRUR 1986, 803) war der Unterlassungsantrag (wie die übrigen, auf die im Verbotsausspruch bezogenen Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) allgemein gefasst und enthielt keine Bezugnahme auf eine bestimmte, im Antrag (mehrfach) abgebildete Vorrichtung. Dass ein solcher Antrag unzulässig wäre, ist auch dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Antragsfassung am Wortlaut der Patentansprüche orientiere und dass das nur zulässig sei, wenn eine identische - wortlautgemäße - Verletzung des Klagepatents vorliege, andernfalls müsse der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform umschreiben.

II.

Der Unterlassungsantrag zu 1.) gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch nach Auffassung des Senats begründet.

1.) Als Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch kommen allein die §§9, 139 Abs. 1 PatG 1981 (im Folgenden: PatG) in Betracht.

Das Klagepatent ist am 1. Dezember 1986 angemeldet worden (Anlage K 1). § 139 Abs. 1 PatG gilt für alle Patente, die auf eine nach dem Inkrafttreten des GPatG vom 26. Juli 1979, d.h. nach dem 1. Januar 1981 (Art. 17 Abs. 3 GPatG) eingereichte Anmeldung erteilt worden sind (vgl. Art. 12, 17 GPatG).

Der Schutzumfang des Klagepatents bestimmt sich nach § 14 PatG. Demgemäß wird der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen.

2.) Das Klagepatent schützt im Anspruch 1 folgenden Erfindungsgegenstand:

(a) Die Erfindung des Klagepatents betrifft nach der einleitenden Beschreibung in der Klagepatentschrift eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzel umgebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Bereich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die jeweils eine im wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen versehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 3-13).

Derartige Vorrichtungen im Bereich befestigter Flächen - so weiter die Beschreibung in der Klagepatentschrift - dienten dazu, den Wurzelbereich (das Erdreich), das einen Baum umgebe, abzudecken, vor Verdichtung zu schützen und betretbar zu machen. Die Vorrichtung müsse ferner durchlässig sein, damit Regenwasser und Luft in den Boden eindringen könnten (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14-19).

(b) Hierzu - so beginnt die Schilderung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift - würden üblicherweise eiserne Roste unterschiedlicher Ausprägung, gelochte Betonscheiben oder eine Pflasterung mit durchlässigen Fugen verwendet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 19-22).

So sei aus der Vorveröffentlichung DE 85 33 307 U1 eine aus zwei deckungsgleichen, aus etwa 150 mm hohem Flacheisenband kreisrund gebogenen, d. h. halbkreisförmigen Ringhälften bestehende Vorrichtung bekannt; die Enden seien über Stege miteinander verbunden, wobei die Stege in ihren Mitten konzentrisch bzw. parallel zu den Ringhälften verlaufende kreisrunde Durchbiegungen hätten. Durch diesen sich dadurch ergebenden offenen Kreis rage der zu schützende Baum. Die durch die Ringhälften und Stege gebildeten sichelförmigen Freiräume seien mit etwa 150 mm hohen Rohrstücken, die mit den Ringhälften und den Stegen sowie untereinander, z. B. durch Verschweißen miteinander verbunden sind, ausgefüllt. Die Ringhälften lägen über dem Wurzelwerk und könnten auf im Boden eingebrachten Stützen aufliegen, um die horizontale Lage, z. B. zu einer Pflasterung eines Fuß- oder Radweges einzuhalten (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 23-39).

Die Klagepatentschrift schildert sodann den Nachteil dieses Standes der Technik: Die bekannte Vorrichtung verteile lediglich den auf die Abdeckung aufgebrachten Druck oberhalb des Wurzelbereichs des Baumes flächig, leite den Druck jedoch nicht in den Bereich seitlich unterhalb des Wurzelwerkes ab. So komme es bei längerer Nutzungsdauer der Vorrichtung doch dazu, dass sich die mit Erde gefüllten Rohrstücke mit verdichteter Erde bzw. Schmutz zusetzten und für den Wassertransport undurchlässig würden. Ferner bestehe die Gefahr, dass sich die gesamte Vorrichtung bei länger dauernder Feuchtigung und höherer Druckbelastung absenke und dadurch zusätzlich das Erdreich um das Wurzelwerk verdichtet und damit die angestrebte Wirkungsweise aufgehoben werde, d. h. der Baum verkümmere und sterbe ab. Dies werde auch dadurch gefördert, dass die aus Bandeisen und Rohrstücken bestehenden Ringhälften ein erhebliches Eigengewicht besäßen, das auf der Erdoberfläche laste. Ferner seien die Herstellung und der Transport zum Einsatzort sehr aufwendig. Schließlich seien die Elemente nicht universell zum Einsatz bei großen und kleinen Räumen geeignet, sondern müssten jeweils individuell angepasst werden (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 40-61).

Auch für den Fall, dass die vorbekannte Vorrichtung ganz oder teilweise entfernt werden müsse, sei mit erheblichem Aufwand zu rechnen. Ferne werde durch die besondere Gestaltung der Segmente keine weitergehende Oberflächengestaltung, z. B. durch Auflage von Kleinpflaster, ermöglicht. Die Rahmensegmente mit den in sie eingesetzten Rohrstücken bzw. trapezförmigen Metallstreifen schlossen die Baumscheibe nach oben ab. Es bestünden im Übrigen erhebliche Zweifel, ob bei der gewählten Gestaltung die zwingend erforderliche Verkehrssicherheit gewährleistet sei (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 4).

(c) Davon ausgehend entnimmt der Fachmann durchschnittlichen Könnens der Klagepatentschrift das technische Problem, eine Vorrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, die sowohl die Bodenverdichtung im Wurzelbereich eines Baumes wirksam verhindert und die auch unterschiedliche Oberflächengestaltungen, insbesondere Pflasterungen zulässt (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 5-10).

(d) Als Lösung für dieses technische Problem schlägt die Klagepatentschrift eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 des Klagepatents mit den darin genannten Merkmalen vor (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 11-19).

(e) Gegenstand der Erfindung gemäß Anspruch 1 des Klagepatents ist demgemäß eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe mit folgenden Merkmalen:

1. Die Vorrichtung hat mindestens einen druckbelastbaren Bereich.

2. Bei der Vorrichtung sind mindestens zwei Rahmensegmente vorgesehen, die

(a) einander angepasst sind,

(b) in horizontalen Richtungen einander benachbart sind,

(c) einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen.

3. Die Rahmensegmente weisen jeweils eine Aufnahme auf, die

(a) im Wesentlichen horizontal verläuft,

(b) den druckbelastbaren Bereich aufnimmt.

4. Die Rahmensegmente sind mit Fußteilen versehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen.

5. Eine Aufnahme (4) besteht

(a) aus zwei Stützleisten (10,12), die

(b) über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbunden sind.

6. Die Fußteile (8) sind

(a) aus Fußstreben (23, 24)

(b) mit einer Fußplatte (30) gebildet.

7. Die Fußstreben (23, 24) eines Rahmensegmentes (1) sind

(a) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Unterseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet,

(b) an ihren der Aufnahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) miteinander verbunden.

Der erfinderische Gedanke besteht in der Kombination der genannten Merkmale. Hierbei sind - wie noch auszuführen sein wird - die Merkmale (5) bis (7) des Klagepatents von besonderer Bedeutung, allerdings in Kombination mit den übrigen Merkmalen.

3.) Auch nach Auffassung des Senats macht die von den Beklagten angebotene Vorrichtung von Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.

(a) Zu Recht hat das Landgericht das Merkmal 1 (mit einleitendem Satz) bei der Verletzungsform der Beklagten als wortidentisch erfüllt angesehen:

(aa) Die Unterflur-Baumroste der Beklagten sind über der Baumscheibe, d. h. über dem Bodenbereich, der sich um den Baum nahe seiner Wurzeln befindet, angeordnet.

Der Einwand der Beklagten, der Begriff "Baumscheibe" werde in der Klagepatentschrift unklar verwendet, weil eine "Vorrichtung zur Abdeckung einer ... Baumscheibe" (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 5) für den Fachmann keinen Sinn ergebe, greift nicht durch. Die vermeintliche Unklarheit leiten die Beklagten aus dem Argument her, der Fachmann verstünde unter einer "Baumscheibe" eine Abdeckung aus Gusseisen oder Beton mit mehreren plattenförmigen, einen Baum umgebenden, den Wurzelbereich des Baumes neben dem Bereich des Baumstammes abdeckenden Elementen. Das ergibt sich aber nicht aus der insoweit maßgeblichen Klagepatentschrift.

Zur Auslegung der Patentansprüche und Klärung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe sind die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Außer an der zitierten Stelle (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 5) wird die Baumscheibe in der Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Schilderung der Nachteile des Standes der Technik erwähnt, wonach die "Rahmensegmente mit den in sie eingesetzten Rohrstücken bzw. trapezförmigen Metallstreifen ... die Baumscheibe nach oben" abschlossen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 1). Schließlich wird in der Klagepatentschrift zum Einsatz der nach dem Klagepatent beanspruchten Vorrichtung u. a. ausgeführt, die "Einsatzvarianten der Vorrichtung nach Fig. 1 und 2" könnten so kombiniert werden, dass eine "größere Baumscheibenfläche vor der Verdichtung durch Begehen und Befahren geschützt" werde (Anlage K 1, Spalte 5, Zeilen 10-13).

Wenn auch der Begriff "Baumscheibe" in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich definiert wird, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zweifelsfrei, dass mit der "Baumscheibe" die Bodenfläche um den Baumstamm gemeint ist. Unklarheiten im Hinblick auf die geschützte Vorrichtung ergeben sich nicht, sie selbst wird in der Klagepatentschrift nicht etwa als "Baumscheibe" oder als oberen Teil bezeichnet, vielmehr soll die geschützte Vorrichtung die Baumscheibe abdecken (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 5). Eben dieses Verständnis ergibt sich auch aus den von der Klägerin eingereichten Belegstellen (Anlagen K9-10). Dass der Fachmann durchschnittlichen Könnens insoweit etwas anderes entnehmen könnte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

(bb) Die Vorrichtung der Beklagten dient zur Abdeckung dieses als Baumscheibe bezeichneten Bodenbereichs und hat einen druckbelastbaren Bereich gemäß dem Klagepatent, der Bereich wird durch die Gitterroste gebildet, die über die Fußteile miteinander verbunden sind; auf die Gitterroste können Stahlmatten oder andere Auflagen gelegt werden oder es kann unmittelbar ein Bodenbelag aufgebracht werden.

(b) Auch nach Auffassung des Senats sind die Merkmale 2 (a) bis (c) - beim Landgericht noch als Merkmale 2 (a) bis (d) bezeichnet - bei der beanstandeten Vorrichtung der Beklagten erfüllt.

(aa) Die Unterflur-Baumroste der Beklagten haben mindestens zwei Rahmensegmente. Das ergibt sich im Hinblick auf die Segmente daraus, dass - wie es das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - als Rahmensegmente im Sinne des Klagepatents die Gitterroste der Verletzungsform mit den sie tragenden Fußteilen anzusehen sind und die Vorrichtung der Beklagten mehrere solche Gitterroste nebst Fußteilen hat.

Rahmensegmente sind nach dem üblichen Sprachgebrauch Abschnitte in Rahmenform. Dass sie dem Fachmann im Hinblick auf den Begriff Segment nach den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents etwas anderes bedeuten könnten, ergibt sich aus der Klagepatentschrift nicht und ist auch sonst nicht aufgezeigt.

Durch das Nebeneinanderliegen der Gitterroste entstehen bei der Verletzungsform die Rahmensegmente. Zwischen den Gitterrosten und zugleich zum Zweck ihrer Verbindung untereinander befinden sich die Fußteile bei der angegriffenen Vorrichtung. Diese "Brücke" zwischen den Gitterrosten lässt Segmente entstehen. Insoweit ist es einleuchtend, dass die Gitterroste mit Fußteilen bei der Verletzungsform das Merkmal der Rahmensegmente im Sinne des Klagepatents verwirklichen. Das wird im Übrigen durch das Merkmal 4 bestätigt, nach dem die Rahmensegmente mit Fußteilen versehen sind.

(bb) Der Umstand, dass es sich bei dem Gitterrost der Verletzungsform um einen, wie ausgeführt, trapezförmigen Rahmen mit parallel zur Basisseite der Trapezform verlaufenden Streben innerhalb des Rahmens handelt, führt dazu, dass dieses Merkmal nicht wortidentisch erfüllt ist.

Dass die Patentschrift den Begriff Rahmen insoweit sprachüblich verwendet, ergibt sich zumindest indirekt aus den noch näher zu erörternden Merkmalen 5 betreffend die Aufnahme (4). Die Aufnahme ist nach der Beschreibung eindeutig rahmenförmig gestaltet, denn sie besteht aus zwei Stützleisten (10, 12), die über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbunden sind.

Dass ein Rahmen aber seine typische Funktion behalten kann, wenn der von ihm umschlossene Innenraum nicht "leer" bleibt, sondern verstärkende Streben aufweist, liegt schon nach dem technischen Allgemeinwissen auf der Hand, so etwa bei einem Bilder- oder Fensterrahmen mit zusätzlichen Stützstreben innerhalb des Rahmens.

Dass für die Lehre des Klagepatents hinsichtlich des Merkmals "Rahmensegment" etwas anderes gelten könnte, ist seinen Ansprüchen und der Beschreibung in der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Insoweit ist das Merkmal jedenfalls glatt äquivalent bei der Verletzungsform erfüllt; denn den rostförmigen Streben kommt auch eine die Stabilität des Rahmens verstärkende Funktion zu.

(cc) Die Gitterroste und demgemäß die Rahmensegmente im Sinne des Klagepatents sind bei der beanstandeten Vorrichtung einander angepasst d. h. ihre Kanten laufen parallel zu einander. Damit sind sie auch einander in horizontaler Richtung benachbart. Die Gitterroste der Verletzungsform umschließen so einen den Baum aufnehmenden Freiraum.

(c) Die Merkmale 3 (a) und (b) des Anspruchs 1 des Klagepatents sind bei der beanstandeten Vorrichtung der Beklagten erfüllt.

Zu Recht hat das Landgericht den einzelnen Gitterrost der Verletzungsform als Aufnahme im Sinne des Klagepatents angesehen. Die Gitterroste verlaufen horizontal, sind druckbelastbar und bilden insoweit einen druckbelastbaren Bereich. Aus den Merkmalen 5 ergibt sich, dass mit der Aufnahme, wie ausgeführt, der dort beschriebene Rahmen aus zwei Stützleisten, die über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind, gemeint ist. Die Gitterroste der beanstandeten Vorrichtung nehmen damit auch den druckbelastbaren Bereich auf. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht der Umstand entgegen, dass die Gitterroste ihrerseits und für sich gesehen druckbelastbar sind und dass der Druck von dem Gitterrost auf die Fußteile weiter geleitet bzw. auch von diesen aufgenommen wird.

Wie oben ausgeführt, bleibt dem Gitterrost der Beklagten trotz der zusätzlichen parallelen Streben die Funktion des Rahmens und damit der Aufnahme bei erhalten. Das gilt für die Merkmale 3 (a) und (b) im Hinblick auf die dort aufgeführten Anforderungen an die Aufnahme in wortidentischer Erfüllung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Merkmale 5 betreffend die Aufnahme auf deren Erörterung unter (e) Bezug genommen.

(d) Das Merkmal 4 wird durch die Verletzungsform erfüllt.

Die Gitterroste der Verletzungsform (die Rahmensegmente im Sinne des Klagepatents) haben Fußteile, die sich auf den Boden abstützen und die in Richtung Erdreich verlaufen. Damit ist das Merkmal ist erfüllt.

(aa) Die Gitterroste der Beklagten sind mit Fußteilen versehen. Das ergibt sich daraus, dass die Gitterroste Fußteile haben, die jeweils - wie ausgeführt - aus einer Bodenplatte und zwei mit ihr verschweißten, nach oben abragenden Vierkantrohren bestehen. Insoweit sind es Fußteile gemäß den Merkmalen 6, wonach die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24) mit einer Fußplatte (30) gebildet sind.

Das Argument der Beklagten, die Fußteile der angegriffenen Vorrichtung würden getrennt hergestellt und erst bei der Montage mit den Gitterrosten in Verbindung gebracht, steht dem nicht entgegen. Das Merkmal des Klagepatents ("mit Fußteilen versehen") sagt dem Fachmann durchschnittlichen Könnens insoweit nur, dass es für die Rahmensegmente Fußteile gibt. Wie sie an den Rahmensegmenten befestigt sind, ob die Verbindung lösbar ist oder nicht und wann die Verbindung zwischen Rahmensegment und Fußteil erfolgt, bleibt nach dem Merkmal 5 und auch nach den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 der Klagepatentschrift offen.

(bb) Das Merkmal 4 ist auch erfüllt, soweit es die Bestimmung enthält, dass die Fußteile "in Richtungen" auf das sie stützende Erdreich verlaufen.

Die Verletzungsform hat Vierkantrohre, die senkrecht auf der Bodenplatte stehen und demgemäß - vom Gitterrost aus gesehen - senkrecht nach unten und parallel zueinander verlaufen, insoweit gibt es nur eine Richtung. Die Mehrzahl ("Richtungen") passt sprachlich aber auch, weil es Vierkantrohre (ebenfalls in der Mehrzahl) gibt.

Dass die Vierkantrohre der angegriffenen Vorrichtung als Fußteile im Sinne des Klagepatents nicht in verschiedenen Richtungen, sondern parallel zueinander, senkrecht nach unten verlaufen, steht der wortidentischen Erfüllung des Merkmals 4 insoweit nicht entgegen. Wie aufgeführt, bestehen nach dem Anspruch 1 des Klagepatents die Fußteile (8) aus Fußstreben mit einer Fußplatte. Die Klagepatentschrift macht im Anspruch 1 keine näheren Angaben zur Richtung der Streben auf das Erdreich, das geschieht vielmehr erst im Anspruch 5 ("zueinander im Wesentlichen parallel"), im Anspruch 6 ("die ... dem Baum zugewandten Fußstreben ... in Richtungen verlaufen, die dem Baum abgewandt sind" und im Anspruch? ("die ... dem Baum abgewandten Fußstreben ... in Richtungen verlaufen, die dem Baum zugewandt sind").

(cc) Soweit die Beklagten noch argumentieren, es erfolge bei der Verletzungsform keine seitliche Druckableitung, weil es keine Abstützung insbesondere in Richtung zu dem seitlich umgebenden Erdreich gebe, kann das nicht durchgreifen. Eine solche Bestimmung befindet sich beim Anspruch 1 des Klagepatents hinsichtlich des Verlaufs der Fußteile nicht, insbesondere nicht beim Merkmal 4.

(e) Auch nach Auffassung des Senats sind die Merkmale 5(a) und (b) bei der angegriffenen Vorrichtung erfüllt.

Zu Recht hat das Landgericht in dem Gitterrost der Verletzungsform de äquivalente Verwirklichung der Aufnahme im Sinne des Klagepatents gesehen.

(aa) Wie oben zu den Merkmalen 3 (a) und (b) ausgeführt, verlaufen die Gitterroste der Beklagten horizontal und nehmen den druckbelastbaren Bereich auf. Insoweit handelt es sich um eine Aufnahme im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents.

(bb) Nach den Merkmalen 5 (a) und (b) stellt die Aufnahme einen Rahmen aus zwei Stützleisten und zwei Verbindungsleisten dar, über die die Stütz leisten miteinander verbunden sind.

Der Umstand, dass bei der Verletzungsform innerhalb des Rahmens noch zusätzliche parallele Streben (und kein Hohlraum) vorhanden sind, führt nicht aus dem Schutzumfang des Klagepatents heraus. Insoweit wird die Lehre des Klagepatents auch nach Auffassung des Senats glatt äquivalent verwirklicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Merkmalen 3 (a) und (b) entsprechend Bezug genommen.

(cc) Dass bei der Verletzungsform der Gitterrost die Aufnahme im Sinne des Klagepatents und zugleich (mit den Fußteilen) ein Rahmensegment bildet, steht dem aufgezeigten Ergebnis nicht entgegen.

Der Anspruch 1 des Klagepatents ist insoweit allgemeiner als die übrigen Ansprüche gefasst und gibt nicht näher an, wie die Beklagten erinnern, "was die Aufnahmen (4) der Rahmensegmente (1) aufnehmen sollen". Das ergibt sich erst aus dem Anspruch 10 und aus den weiteren, auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüchen des Klagepatents, wonach jede Aufnahme (4) mit einem Trageelement (34) versehen ist (vgl. zur Beschreibung Anlage K 1, Spaltes, Zeilen 68ff.). Damit ist aber im Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, sondern als technische Lehre miterfasst, dass die Aufnahme selbst als Rahmen gestaltet ist.

(f) Die Merkmale 6 (a) und (b) sind bei der Verletzungsform gegeben.

Der Fußteil der Verletzungsform besteht aus den zwei Vierkantrohren und der Bodenplatte. Die senkrecht nach unten verlaufenden Vierkantrohre sind die Fußstreben (23,24), es sind Streben im technischen Sinne. Es gibt Zug- und Schubstreben, sie nehmen Kräfte in Längsrichtung auf; eine Strebe muss nicht notwendig schräg nach unten verlaufen. Die Bodenplatte ist die Fußplatte (30). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Merkmal 4 entsprechend Bezug genommen.

(g) Auch die Merkmale 7 (a) und (b) werden von der angegriffenen Vorrichtung erfüllt.

Die Fußteile sind über die Bolzen an den Vierkantrohren mit den Gitterrosten verbunden, damit sind sie zugleich an den Unterseiten der Aufnahmen angeordnet. Die technische Lehre dieses Merkmals ist mit der Bestimmung "angeordnet" ersichtlich allgemein gefasst und lässt offen, an welcher Stelle und in welcher Verbindungsform die nach unten verlaufenden Fußstreben befestigt sind. Bei der Verletzungsform erfolgt die Verbindung am Rahmen, damit aber in Anordnung an der Unterseite des Rahmensegmentes.

Die Bodenplatte verbindet die beiden Vierkantrohre am unteren Ende, und damit über die Fußplatte (30) im Sinne dieses Merkmals.

(h) Inwieweit die Montage der Verletzungsform von der einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1 des Klagepatents abweicht, ist für den Rechtsstreit unerheblich. Das Klagepatent schützt eine Vorrichtung mit bestimmten technischen Merkmalen.

Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Verletzungsform die von der Klagepatentschrift geschilderten Vorteile erfüllt. Maßgeblich sind die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.

Schließlich kommt es auf die Entgegenhaltung DES..... gemäß Anlage B 1 nicht entscheidend an, zumal diese Offenlegungsschrift bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents berücksichtigt worden ist (Anlage K 1).

III.

Die Klageanträge zu 2.) und 3.) gegenüber der Beklagten zu 1) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind auch nach Auffassung des Senats begründet (§§ 9, 139 Abs. 2,140 b PatG) begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich auf die im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Handlungen. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft, zumindest fahrlässig gehandelt.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. entsprechend Bezug genommen.

IV.

Die Klageanträge zu 1.) bis 3.) sind gegenüber dem Beklagten zu 2) - dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - ebenfalls begründet. Sie stimmen mit den Klageanträgen gegen die Beklagte zu 1) überein. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. bis III. entsprechend Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) haftet auch selbst als Geschäftsführer.

V.

Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 analog, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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