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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 3 U 78/05
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. September 2006
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ... nach der am 24. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 3. März 2005 (315 O 872/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien stehen auf dem Markt der Herausgabe von Fliegerzeitschriften im Wettbewerb. Die Klägerin begehrt aus Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktstörung ein Verbot der Veröffentlichung von kostenlosen privaten Gelegenheitsanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten. Außerdem klagt sie Abmahnkosten ein.
Im Verlag der Klägerin erscheint die Zeitschrift "f. magazin", die Beklagte gibt die Zeitschrift "a. kurier" heraus. Beide Zeitschriften werden bundesweit in einer Auflage von ca. 25.000 Exemplaren im Einzelverkauf und Abonnement zu einem Preis von 4,50 EUR vertrieben (Anlagen K 14, K 15). Beide Zeitschriften befassen sich im Schwerpunkt mit der zivilen Luftfahrt und dem Luftsport. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Inhalts beider Zeitschriften wird auf die zur Akte gereichten Zeitschriftenexemplare gem. Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen.
Seit Januar 2003 bietet die Beklagte in ihrer Zeitschrift "a. kurier" Privatanbietern an, deren Textanzeigen kostenlos zu veröffentlichen, so u. a. auch in der Ausgabe September 2004 (Anlagen K 1, K 2). Die Klägerin veröffentlicht in ihrer Zeitschrift "f. magazin" solche Anzeigen nur gegen Entgelt.
Mit E-Mail vom 15. Januar 2003 (Anlage K 6) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten das Angebot der kostenlosen Veröffentlichung und forderte zur Unterlassung auf, was die Beklagte mit E-Mail vom 22.1.2003 ablehnte (Anlage K 7). Auch eine weitere E-Mail-Korrespondenz der Parteien vom 23.1.2003 bis zum 10.2.2003 (Anlage K 12) blieb ergebnislos. Zuletzt schrieb die Klägerin unter dem 10. Februar 2003 (Anlage K 12) wie folgt:
"... Da wir uns augenscheinlich im Kreis zu drehen scheinen, sollten wir unseren diesbezüglichen Dialog an dieser Stelle beenden.
Unsere Rechtsposition haben wir in aller Deutlichkeit dargelegt. An dieser werden wir auch nach wie vor festhalten. Insofern behalten wir uns die entsprechenden Schritte vor."
In den folgenden Monaten setzte die Beklagte ihr Angebot fort und veröffentlichte weiterhin kostenlose private Anzeigen.
Mit Schreiben vom 25. August 2004 ließ die Klägerin die Beklagte dann durch ihre Prozessbevollmächtigten abmahnen. Dafür stellten diese der Beklagten ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro einen Betrag in Höhe von 2.065,03 EUR in Rechnung (Anlage K 4). Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 1. September 2004 ab (Anlage B 1).
In der Ausgabe Nr. 9/September 2004 der Zeitschrift "f. magazin" der Klägerin erschienen insgesamt 11 Textanzeigen von Privatanbietern. In der Ausgabe Nr. 9/September 2004 der Zeitschrift "a. kurier" waren dagegen über 230 Textanzeigen von Privatanbietern abgedruckt. Auf die Hefte gem. Anlagen K 3 und Anlage K 2 wird Bezug genommen.
Noch im Heft 12/2004 des "a. kurier" aus Dezember 2004 bot die Beklagte Privatinserenten kostenlose Textanzeigen an (Anlage K 13).
Die durchschnittliche Auflage des "f. magazin" von 7/02 bis 6/04 betrug gem. Messungen der IVW 25.069 Exemplare (Anlage K 15). Im 1. Quartal 2005 betrug die nach IVW verkaufte Auflage 23.712 Exemplare.
Die verkaufte Auflage des "a. kurier" betrug im Durchschnitt der Quartale I+II/2004 26.708 Exemplare (K 14), im 1. Quartal 2005 dagegen 26.235 Exemplare (Anlage K 16).
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Das Angebot der Beklagten zur kostenlosen Veröffentlichung privater Anzeigen sei wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktstörung. Es gelten die Grundsätze des Urteils des BGH vom 14.03.1991 (GRUR 1991, 616 - "Motorboot-Fachzeitschrift").
Bei den von den Parteien herausgegebenen Zeitschriften "a. kurier" und "f. magazin" handele es sich um Fachzeitschriften auf einem geschlossenen Markt. Dass der "a. kurier" eine Fachzeitschrift sei, ergebe sich schon aus der Eigendarstellung der Beklagten im Internet. Die Zeitschriften bedienten die identische Zielgruppe, sie seien speziell auf die Interessen und Bedürfnisse von Piloten zugeschnitten und richteten sich ausschließlich an einen Leserkreis, der mit der Fliegerei privat oder beruflich verbunden sei.
Auf dem vorliegenden geschlossenen Markt von Special-Interest-Zeitschriften mit einer konstanten Zahl potentieller Interessenten folge aus der Vergabe kostenloser Privatanzeigen durch die Beklagte notwendig eine Beeinträchtigung des Anzeigenerlöses der Mitbewerber. Das unentgeltliche Leistungsangebot der Beklagten lasse das Interesse an einem entgeltlichen Inserat bei der Klägerin zurückgehen. So befänden sich in der Ausgabe September 2004 des "a. kurier" (Anlage K 2) unverhältnismäßig mehr private Textanzeigen als in der zeitgleichen Ausgabe des "f. magazin" (Anlage K 3, jeweils gelb markiert). Da sich die konstante Zahl von Interessenten auf das vorhandene Angebot verteile, folge aus der Lebenserfahrung, dass das kostenlose Angebot der Beklagten das gleiche (entgeltliche) Leistungsangebot der Klägerin auf Dauer ersetzen könne. Die kostenlose Vergabe der Inserate führe zur Steigerung der Privatanzeigen, über den weiteren Anzeigenmarkt steige die Attraktivität bei den Lesern, die sich auch für Anzeigen interessierten. Bei dem geschlossenen Kreis der Interessenten des Fachbereichs Luftfahrt sei es nahe liegend, dass sich die Leserschaft vermehrt dem Blatt der Beklagten zuwenden werde. Die damit verbundene Attraktivität für gewerbliche Anzeigenkunden führe zu einem Wechsel dieser Kunden zur Beklagten. Dies wiederum verstärke bei der Klägerin die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verlagsgeschäfts vom Anzeigengeschäft und die Gefahr, dass die gewerblichen Anzeigenkunden auf den redaktionellen Inhalt der Zeitschrift in nicht hinnehmbarer Weise Einfluss nehmen könnten.
Sie, die Klägerin müsse nicht abwarten, bis der Nachweis erbracht sei, dass das Werbeangebot der Beklagten sie in ihrer Existenz gefährde. Vielmehr müsse bereits zu diesem Zeitpunkt der ernsthaft drohenden Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse im Bereich Luftfahrtzeitschriften durch ein Verbot der Werbung der Beklagten begegnet werden.
Wenn sie, die Klägerin, nicht bereits im Jahre 2003 gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen sei, dann deswegen, weil die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die gesamte Maßnahme als temporäre Aktion im Zusammenhang mit dem hundertjährigen Jubiläum des Motorfluges angekündigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr private Gelegenheitsanzeigen in der Zeitschrift "a. kurier" kostenlos zu veröffentlichen sowie mit der kostenlosen Veröffentlichung dieser Anzeigen zu werben.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 880,00 EUR zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Die Zeitschriften "f. magazin" und "a. kurier" seien als sog. Special-Interest-Zeitschriften nicht auf einem geschlossenen, sondern dem allgemeinen Publikumsmarkt aktiv und versuchten so, ständig neue Marktsegmente zu erreichen. Der von ihr, der Beklagten, verwendete Begriff "Fachmagazin" (Anlage K 5) besage nur, dass die Zielgruppe vor allem an Sachinformationen interessiert sei; die Internetseite sei zudem im Plural mit "Profile" überschrieben, woraus folge, dass es mehrere Profile und Zielgruppen gebe, die angesprochen werden sollten. Auch das "f. magazin" wende sich an den Publikumsmarkt. So gehe es laut Internetauftritt der Beklagten um die Freizeitbedürfnisse aktiver Privatpiloten (Anlage B 3, 4). Das "f. magazin" sei demnach auch nicht mit anderen Flugzeitschriften vergleichbar, die sich z.B. an Berufspiloten wendeten (Anlage B 5), womit die Klägerin selbst zugebe, dass kein Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten bestehe. Auch den weiteren Informationen der Klägerin im Internet zu "Die Stärken von Special Interest" und "Die Welt der Special-Interest-Zeitschriften" (Anlagen B 6, 7) lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um einen geschlossenen Markt handele. Vielmehr werde die Verbindung mit anderen Zielgruppen betont, wenn die Klägerin unter der Überschrift "Warum Special Interest" (Anlage B 8) schreibe: "die meisten Special-Interest-Titel [genössen] auch außerhalb ihrer Kernleserschaften einen exzellenten Ruf."
Das Urteil des BGH vom 14.03.1991 (GRUR 1991, 616 - "Motorboot-Fachzeitschrift"), auf das sich die Klägerin maßgeblich stützt, sei inhaltlich überholt. Es liege in der unternehmerischen Verantwortung, eine Zeitschrift so interessant zu gestalten, dass die eigene Marktakzeptanz und damit die Erlöse aus Vertrieb und Anzeigen - und gerade nicht nur aus Anzeigen - erhalten blieben.
Der Klägerin und allen anderen Mitbewerbern stehe es frei, ebenfalls kostenlose Privatanzeigen zu veröffentlichen, wenn sich dies als erfolgreich erweise.
Die Erfahrung zeige auch, dass neue verlegerische Konzepte zunächst von Mitbewerbern bekämpft, dann aber nachgeahmt würden und es zu einer Gefahr für die Presse und Meinungsvielfalt nicht komme. Auch das Angebot kostenloser Privatanzeigen sei ein wettbewerbskonformes Mittel zur Erhöhung der Leser-Blatt-Bindung.
Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass konkrete Umstände vorlägen, die die Annahme zuließen, dass die kostenlose Veröffentlichung privater Anzeigen zu einer Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs führen könnte. Der schlichte Hinweis, die Anzahl privater Anzeigen sei in der Zeitschrift der Beklagten höher, sei unzureichend.
Im Übrigen sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch verjährt und verwirkt. Die Klägerin habe erstmalig schon im Januar 2003 von dem streitgegenständlichen Angebot erfahren und sei dann über einen Zeitraum von über 20 Monaten untätig geblieben. Dabei sei es der Klägerin möglich gewesen, schon im Februar 2003, nach der letzten E-Mail vom 10. Februar 2003 (Anlage K 12), rechtlich vorzugehen. Mit der Mitteilung "behalten wir uns rechtliche Schritte vor" habe eine besondere Veranlassung zu einem zeitnahen Vorgehen bestanden. Dass dies nicht geschehen sei, lasse vermuten, dass der Klägerin der Vorgang nicht mehr wichtig gewesen sei.
Mit Urteil vom 3. März 2005 (315 O 872/04) hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr private Gelegenheitsanzeigen in der Zeitschrift "a. kurier" kostenlos zu veröffentlichen sowie mit der kostenlosen Veröffentlichung dieser Anzeigen zu werben. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 780,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2004 zu zahlen. Im Übrigen, nämlich soweit der geltend gemachte Aufwendungsersatz- und Zinsanspruch darüber hinausging, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus:
Ein geschlossener Markt liege nicht vor. Der "a. kurier" sei eine Publikumszeitschrift mit einer wesentlich breiteren Zielgruppe als das "f. magazin". Die Zeitschrift reiche mit vielen Informationen, z.B. zum Flugtransport und Reisemarkt, in Themenbereiche, die das allgemeine Publikum interessierten. Es bestünden auch zahlreiche Wettbewerber, wie das Medienhandbuch Stamm 2005 zeige. Die Märkte der Zeitschriften seien unterschiedliche, wenngleich auch in einem TeiIbereich überlappend. Im Übrigen sei die Vorstellung von "geschlossenen Märkten" durch die Entwicklung hin zu offenen Märkten überholt.
Sie, die Beklagte, handle auch nicht mit dem Ziel, die Klägerin zu verdrängen, sie wolle lediglich die Bindung der Leser an ihr Blatt verbessern.
Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass sich das Anzeigenaufkommen bei der Klägerin nachhaltig und zeitgleich mit ihrer Maßnahme verringert und die Klägerin Einbußen oder einen Wettbewerbsnachteil erlitten habe.
Der aufgeklärte Verbraucher lasse sich auch durch das Angebot kostenloser Anzeigen nicht von einer an Preis und Leistung orientierten Auswahl einer Zeitschrift seines besonderen Interesses ablenken. Die kontinuierliche Qualität des redaktionellen Angebots des "a. kuriers" sei die Ursache für diese Angebot mit dem Ziel einer wachsenden Leser-Blatt-Bindung gewesen. Eine solche Maßnahme könne nicht als Marktstörung bewertet werden, weil es dem Ziel auch der Beklagten diene, ein Periodikum so interessant und mit Sonderformen der Lesermarktbindung so auszustatten, dass die Marktakzeptanz der Zeitschrift gepflegt werde, wachse und dann indirekt Erlös aus Vertrieb und Anzeigen, nicht nur allein aus Anzeigen, gezogen werde, der den Fortbestand eines Zeitschriftentitels sichere.
Das beanstandete Angebot sei auch nicht geeignet, die Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Anzeigengeschäft zu vergrößern. Die Klägerin könne auch nicht eine Beeinflussung ihrer eigenen Berichterstattung durch gewerbliche Inserenten geltend machen, vielmehr liege es an ihr, die redaktionelle Qualität des "f. magazin" zu erhalten.
Es sei auch nicht bekannt, dass irgendein anderer Verlag das Angebot kostenloser Anzeigen nachgeahmt hätte. Eine solche Nachahmungsgefahr sei gering, da es sich nur um ein kleines, die Leser-Blatt-Bindung unterstützendes Angebot handele.
Die Beklagte beantragt,
das am 3. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 O 872/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz. Ergänzend führt sie aus:
Im Markt für Luftfahrtzeitschriften gebe es nur wenige bedeutende, von der IVW geprüfte Titel (Übersicht Anlage K 16). Von den dort genannten fünf Titeln seien nur die Zeitschriften der Parteien und die "Fliegerrevue" an Privatpiloten gerichtet. Zielgruppe der beiden anderen Zeitschriften seien die internationale Luft- und Raumfahrt unter Einschluss des militärischen Bereiches.
Der aktuellen Anzeigenpreisliste Nr. 44 der Beklagten vom 1. Januar 2005 (Anlage K 14) lasse sich entnehmen, dass "79% aller a. kurier-Leser ... eine gültige Fluglizenz" besäßen. Die Leserschaft bilde daher einen geschlossenen Markt. Denn eine Fluglizenz sei kein Erlaubnisschein, der weit verbreitet sei. In Deutschland gebe es, was unstreitig ist, nur etwa 96.000 private Pilotenlizenzen.
Die Beklagte selbst bezeichne sich gegenüber Anzeigenkunden auch 2006 als "Fachzeitschrift von Piloten für Piloten" (Anlage K 17).
Das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht bei der Beklagten sei unerheblich.
Der geltend gemachte Anspruch setze auch nicht voraus, dass tatsächlich bereits gewerbliche Anzeigenkunden zur Beklagten gewechselt seien, vielmehr genüge die ernsthafte Gefahr für eine solche Entwicklung.
Wegen des Vorbringens der Parteien sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt.
1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die kostenlose Veröffentlichung von privaten Gelegenheitsanzeigen in der Zeitschrift "a. kurier" sowie die entsprechende Bewerbung dieses Angebots.
Angegriffen wird dieses Verhalten allein unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der "allgemeinen Marktbehinderung" als ungeschriebene Fallgruppe des § 3 UWG.
Begehungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr folgt aus dem Angebot der Beklagten gem. Anlage K 1, K 2 (Heft a. kurier 9/2004, vgl. dort Seiten 99 ff.). Der Antrag beschreibt das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform.
2. Der Unterlassungsantrag rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung (Marktstörung).
Diese war als Fallgruppe des § 1 UWG a.F. anerkannt. Das UWG 2004 wollte an dieser Rechtslage nichts ändern, vielmehr sollte die allgemeine Marktbehinderung ebenfalls als ungeschriebener Beispielstatbestand § 3 UWG unterfallen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn. 12.1).
Die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden (BGH GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker).
a) Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F., welche das Landgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist eine unbillige Behinderung der Mitbewerber dann anzunehmen, wenn nach den Gesamtumständen das Wettbewerbsverhalten für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Werbemaßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb hinsichtlich der fraglichen Warenart in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird. Solche die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände können darin zu sehen sein, dass die Art und der Umfang einer unentgeltlichen Leistung den Empfänger in unsachlicher Weise zu wettbewerblich erheblichen Entschließungen veranlassen und ihn derart an die kostenlos abgegebene Leistung gewöhnen, dass er davon absieht, das Leistungsangebot anderer Mitbewerber auf Güte und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens als einer unzulässigen allgemeinen Marktbehinderung kann es allerdings nicht darum gehen, den Wettbewerb in seinen überkommenen Strukturen zu erhalten und wirtschaftlichen Entwicklungen allein deshalb entgegenzusteuern, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen. Es ist vielmehr unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls danach zu fragen, ob das Wettbewerbsverhalten unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit mit den guten Sitten im Wettbewerb zu vereinbaren ist oder nicht (BGH GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Gratisleistungen im Pressebereich auf die Wettbewerbs- und Marktlage ist insbesondere zu prüfen, ob die unentgeltliche Leistung geeignet ist, eine üblicherweise entgeltliche Leistung der Mitbewerber zu ersetzen, und ob sie einen Nachahmungseffekt zeitigt. Zur sachgerechten Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber wie der Allgemeinheit ist des Weiteren zu prüfen, welche Bedeutung der Leser der fraglichen Fachzeitschrift deren redaktionellem Teil einerseits und deren Anzeigenteil andererseits beimisst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass um so mehr dem Interesse der Allgemeinheit am verfassungsrechtlichen Schutz des Bestands der Presse als Institution zur Bildung der Meinungsvielfalt wettbewerbsrechtliche Berücksichtigung gebührt, je größer die Bedeutung des redaktionellen Teils ist.
Steht der redaktionelle Teil der Zeitschriften der Parteien im Vordergrund des Informationsinteresses der Leser, ist dies bei der rechtlichen Beurteilung besonders zu berücksichtigen. Aus dem wirtschaftlichen Zusammenspiel von Anzeigenerlös und redaktioneller Leistungsfähigkeit folgt, dass eine Beeinträchtigung des Anzeigenerlöses durch die Vergabe von kostenlosen Privatanzeigen in der Zeitschrift eines Wettbewerbers auf die redaktionelle Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ohne Einfluss sein kann. Der denkbar Einwand, der Klägerin sei es unbenommen, einen möglichen Wettbewerbsvorsprung des Wettbewerbers infolge der Vergabe kostenloser Privatanzeigen durch eine Steigerung der redaktionellen Leistungen auszugleichen, berücksichtigt nicht, dass der Wettbewerber sich mit seinem Wettbewerbsverhalten über die Interessen der Allgemeinheit an einer vielfältig informierenden Fachpresse hinwegsetzt.
Handelt es sich bei der maßgebenden Fachpresse um einen geschlossenen Markt weniger Zeitschriften, ist davon auszugehen, dass die Zahl potentieller Inserenten wie die der Erwerber einer dieser Zeitschriften sich auf das vorhandene Angebot verteilt und sonach die Lebenserfahrung die Annahme nahe legt, das Angebot des Verlages, private Kleinanzeigen kostenlos zu veröffentlichen, das gleichartige (entgeltliche) Leistungsangebot der Klägerin auf Dauer ersetzen könne. Das unentgeltliche Leistungsangebot einer Fachzeitschrift lässt nämlich bei einem geschlossenen Markt das Interesse der Inserenten an einem entgeltlichen Inserat in einer konkurrierenden Fachzeitschrift mit einem entsprechend interessierten Leserkreis zurücktreten.
Hierdurch wird folgender Kreislauf eingeleitet: Die Gratisvergabe des Inserats führt zur Steigerung der Privatanzeigen in der Zeitschrift der des kostenlos anbietenden Verlages. Diese Zeitschrift gewinnt über den breiteren Anzeigenmarkt an Attraktivität bei den Lesern, die sich auch für Anzeigen interessieren. Bei dem geschlossenen Kreis der Interessenten eines Fachbereichs erscheint es deshalb nahe liegend, dass sich die Leserschaft vermehrt dem kostenlos anbietenden Blatt zuwendet. Damit einher geht eine erhöhte Attraktivität für gewerbliche Inserierende. Eine damit ferner verbundene Abwanderung von gewerblichen Insertionskunden verstärkt die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verlagsgeschäfts vom Anzeigengeschäft und bringt die Gefahr mit sich, dass gewerbliche Anzeigenkunden auf den redaktionellen Teil von Zeitschriften in nicht hinnehmbarer Weise Einfluss nehmen können. Wegen dieser Gefahr, die die wirtschaftliche Abhängigkeit der Zeitschriften vom Anzeigengeschäft ihrer Natur nach mit sich bringt, ist es geboten, auf diesem Sektor im Wettbewerbskampf um das Anzeigengeschäft allen Werbemitteln, die sich nachteilig auf die Objektivität der Berichterstattung auswirken können, mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1991, 616, 617 f. - Motorboot-Fachzeitschrift m.w.N.).
Weiter hat der BGH ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch in solchen Fällen nicht erst dann zu gewähren ist, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die konkurrierende Fachzeitschrift in ihrer Existenz unmittelbar gefährdet ist, sondern schon dann, wenn nach den Gegebenheiten des Streitfalls einer ernsthaft drohenden Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse begegnet werden muss (BGH GRUR 1991, 616, 618 - Motorboot-Fachzeitschrift m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung vor.
aa) Zunächst ist die unentgeltliche Leistung geeignet, eine üblicherweise entgeltliche Leistung der Mitbewerber zu ersetzen.
Maßgebend hierfür ist das Vorliegen eines geschlossenen Marktes auf dem Gebiet der Fachpresse. Ein solcher geschlossener Markt liegt hier vor.
Zielgruppe beider Zeitschriften sind jedenfalls im Schwerpunkt Piloten der Privatluftfahrt und solche Personen, die sich speziell für die Praxis der Privatluftfahrt mit Einzelheiten zu Themen wie Navigation, Flugzeugmodelle, Technik der Flugzeuge und Reportagen rund um die Privatfliegerei interessieren. Dies lässt sich einer Lektüre der beiden zur Akte gereichten Exemplare der Zeitschriften unmittelbar entnehmen. Generell interessierende Themen wie Geschichte oder Reise sind allenfalls unter Fliegereiaspekten behandelt (z.B. Artikel "Mit dem Diesel-DA40 nach Sizilien", S. 20 des a. kurier K 2; "Auf historischem Boden", Artikel über den ältesten noch aktiven Flugplatz Deutschlands, S. 28 Fliegermagazin K 3).
Die Ausrichtung der hier konkurrierenden Zeitschriften auf einen fachlich speziellen Lesermarkt ergibt sich ferner aus den Materialien, mit denen sich die Parteien selbst werbend an die Öffentlichkeit, insbesondere an Anzeigenkunden wenden. So preist die Beklagte ihre Zeitschrift im Internet als "a. kurier - das Fachmagazin" (Anlage K 5) bzw. "a. kurier - die internationale Fachzeitschrift von Piloten für Piloten" (Anlagen K 14, K 17) an und legt das Hauptaugenmerk auf die Themenfelder Allgemeine Luftfahrt in ihrer gesamten Bandbreite, Business Aviation, Segelfliegen und UL-Fliegen, Fort- und Weiterbildung von Luftfahrtpersonal, Luftfahrttechnik, Flugplätze und politisches Umfeld der Luftfahrt (Anlage K 5). Erreichte Zielgruppen des "a. kurier" sind ausweislich derselben Quelle Piloten, Flugzeugbesitzer, Flugzeughalter, Beschäftigte von Luftfahrtbetrieben, Luftfahrtunternehmen und Behörden, Entscheider und Multiplikatoren in der Luftfahrt sowie junge Menschen, die sich für die Luftfahrt interessieren (Anlage K 5). Der a. kurier spreche die Menschen an, "die sich für das ganze Spektrum der Zivilluftfahrt interessieren und überwiegend selbst fliegerisch aktiv" seien. 79 % aller a. kurier-Leser besäßen eine gültige Fluglizenz (Anlage K 17). Das "f. magazin" erfasst ausweislich des redaktionellen Konzepts gem. Anlage K 15 das Themenspektrum Faszination Fliegen in allen Aspekten, Flugzeugportraits (Neuheiten, Oldtimer), Business-Aviation, Leichte Helicopter, Panorama (aktuelle Ereignisse aus der Szene, technische Trends und Neuheiten, Luftfahrtpolitik), Ultraleicht-Fliegen, Fliegen und Freizeit weltweit, PC-Flight (Fliegen mit Computersoftware als optimale Trainingsmöglichkeit für Piloten) und Unfallakte (aus Fehlern lernen). Das Flieger-Magazin wendet sich mit Pilotentipps an Einsteiger und Fortgeschrittene in Navigation, Meteo, Flugfunk, Flugtechniken für Sicht- und Instrumenten-Flieger (K 15).
Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass in Deutschland lediglich 96.000 Personen eine private Pilotenlizenz besitzen. Damit ist der Kern der Zielgruppe der Zeitschriften der Parteien sehr überschaubar und durch spezifisch fachliche Aspekte abgegrenzt.
Weiter sind Gegenstand der beanstandeten Gratisanzeigen ebenfalls Gegenstände, die unmittelbar nur für Piloten oder solche Personen interessant sind, die eine Fluglizenz erwerben wollen. Es handelt sich nämlich ganz überwiegend um das Angebot von Flugzeugen oder Flugzeugteilen. Hinzu kommen Stellengesuche von Piloten.
Die Beklagte hat weiter den durch die Anlage K 16 belegten Vortrag der Klägerin nicht bestritten, wonach der Markt der Luftfahrtzeitschriften nur wenige, nämlich fünf bedeutende, von der IVW geprüfte Titel umfasse und neben den Zeitschriften der Parteien nur die "Fliegerrevue" sich vom Themenspektrum her an Privatpiloten richteten. Der von der Beklagten eingereichte Auszug aus dem Presse- und Medienhandbuch "Stamm 2005" (Anlage B 9) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt das Vorliegen eines engen Marktes für Fachzeitschriften mit dem Themenschwerpunkt private Fliegerei.
Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, es würden in den Zeitschriften auch anderen Themen abgedeckt, sie seien redaktionell und im Anzeigenteil her "freier und breiter" geworden. Die Zeitschriften werden nicht deshalb zu allgemeinen Reisezeitschriften oder General-Interest-Titeln, dass etwa über bestimmte Flugveranstaltungen berichtet wird, zu denen man reisen kann. Eine Durchsicht der Zeitschriften zeigt deutlich die Ausrichtung auf die speziellen fachlichen Interessen von Piloten und immer hiervon ausgehend allenfalls die Behandlung von Randthemen, die Piloten auch interessieren könnten.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein wettbewerblich relevanter Teil von privaten Inserenten, die etwa ihr Flugzeug verkaufen möchten, das Angebot einer kostenlosen Textanzeige in der Zeitschrift der Beklagten wahrnehmen und damit nicht in der vom redaktionellen Umfeld und dem Umfeld des Anzeigenteils ebenso in Betracht kommenden Zeitschrift der Klägerin oder weiteren Konkurrenzblättern gegen Entgelt inserieren wird. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der wirtschaftlich denkende Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr regelmäßig ein kostenloses Angebot einem gleichwertigen entgeltlichen Angebot vorziehen wird. Dementsprechend liegt nach der Lebenserfahrung die Zunahme der Anzahl privater Textanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten nahe, was diese wiederum für die Leser und damit für gewerbliche Anzeigenkunden attraktiver machen wird.
bb) Eine Durchsicht der Zeitschriften der Parteien ergibt ferner, dass der redaktionelle Teil der Zeitschriften im Vordergrund des Informationsinteresses der Leser steht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit am verfassungsrechtlichen Schutz des Bestandes der Presse als Institution zur Bildung der Meinungsvielfalt besondere wettbewerbsrechtliche Bedeutung gebührt (vgl. dazu BGH GRUR 1991, 616, 617 Ziff. 2 a) a.E.).
cc) Nach den Gegebenheiten des Streitfalls liegt ferner eine ernsthaft drohende Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse vor.
Zwar hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der angegriffenen Gratis-Aktion der Beklagten das Anzeigenaufkommen oder die Auflage des "f. magazin" existenzgefährdend eingebrochen sei oder aber dass es tatsächlich zu einer Einflussnahme von Anzeigenkunden auf den redaktionellen Teil gekommen sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterschied in der absoluten Anzahl von privaten Textanzeigen in den Zeitschriften der Parteien ist für sich genommen nicht aussagekräftig, weil zu der Entwicklung der Anzeigenzahlen in Bezug zu der beanstandeten Gratisaktion nicht vorgetragen wurde.
Allerdings ist die Feststellung solcher tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen nach den Grundsätzen des BGH in der Entscheidung Motorboot-Fachzeitschrift auch nicht erforderlich. Eine ernsthaft drohenden Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse ergibt sich für den hier allein maßgebenden Bereich des geschlossenen Marktes von überwiegend redaktionell ausgerichteter Fachpresse vielmehr daraus, dass folgende, nicht im einzelnen nachzuweisende, sondern der Lebenserfahrung entsprechenden Mechanismen des Pressemarktes gegeben sind:
Zunächst führt das wirtschaftliche Zusammenspiel von Anzeigenerlös und redaktioneller Leistungsfähigkeit dazu, dass eine Beeinträchtigung des Anzeigenerlöses durch die Vergabe von kostenlosen Privatanzeigen einer der Zeitschrift auf die redaktionelle Leistungsfähigkeit der anderen Fachzeitschrift nicht ohne Einfluss sein kann (BGH GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift). Weiter legt die Lebenserfahrung die Annahme nahe, dass das Angebot der Beklagten, private Kleinanzeigen kostenlos zu veröffentlichen, das gleichartige (entgeltliche) Leistungsangebot der Klägerin auf Dauer ersetzen kann, da es sich bei der Fachpresse auf dem Gebiet der Privatfliegerei um einen geschlossenen Markt weniger Zeitschriften handelt, sich also die Zahl potentieller Inserenten wie die der Erwerber einer dieser Zeitschriften sich auf das vorhandene Angebot verteilt (vgl. wiederum BGH GRUR 1991, 616, 618 - Motorboot-Fachzeitschrift). Schließlich legt es die Lebenserfahrung weiter nahe, dass folgender Kreislauf eingeleitet wird, wonach die Gratisvergabe des Inserats zur Steigerung der Privatanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten führt: Die Zeitschrift der Beklagten gewinnt über den breiteren Anzeigenmarkt an Attraktivität bei den Lesern, die sich auch für Anzeigen interessieren. Bei dem geschlossenen Kreis der Interessenten des Fachbereichs "private Luftfahrt" wird sich deshalb die Leserschaft nahe liegend vermehrt dem Blatt der Beklagten zuwenden. Damit einher geht eine erhöhte Attraktivität für gewerbliche Inserierende. Eine damit ferner verbundene Abwanderung von gewerblichen Insertionskunden verstärkt die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verlagsgeschäfts vom Anzeigengeschäft und bringt die Gefahr mit sich, dass gewerbliche Anzeigenkunden auf den redaktionellen Teil von Zeitschriften in nicht hinnehmbarer Weise Einfluss nehmen könnten.
Die Beklagte ist den tatsächlichen Grundlagen der Darstellung dieses "Kreislaufes" im obigen Sinne durch die Klägerin in der Klageschrift nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr selbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass das angegriffene Angebot von Gratisanzeigen einer wachsenden Leser-Blatt-Bindung und dem Ziel dient, das Periodikum so interessant zu machen, dass die Marktakzeptanz der Zeitschrift wächst, damit dann indirekt Erlöse aus Vertrieb und Anzeigen gezogen werden können.
Bei Zugrundelegung der Grundsätze des BGH in der Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" ist nach alledem bereits wegen der dargelegten, auch nach der Lebenserfahrung der Mitglieder des erkennenden Senats anzunehmenden Mechanismen in geschlossenen Märkten von Fachzeitschriften die ernsthaft drohenden Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse gegeben. Weiterer Vortrag der Klägerin und weitere Feststellungen des Senats sind demnach nicht erforderlich.
c) Die Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" ist in der Literatur allerdings kritisiert worden (Rohnke, GRUR 1991, 767 f.; Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006 § 4 Rn. 12.28; Wenzel, AfP 1992, 44; Oellers, BGH EWiR § 1 UWG 12/91, 617). Der Senat hält diese Kritik aber nicht für durchgreifend.
aa) So wird eingewendet, den Verlegern konkurrierender Fachzeitschriften stehe es frei, sich ebenfalls des Werbemittels des kostenlosen Abdrucks privater Gelegenheitsanzeigen zu bedienen, falls es sich als erfolgreich herausstellen sollte (Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006 § 4 Rn. 12.28; Rohnke, GRUR 1991, 767 f.; Wenzel, AfP 1992, 44).
Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Feststellung der Unlauterkeit eines Wettbewerbsverhaltens kann schwerlich davon abhängen, ob das oder die betroffenen Mitbewerber als Reaktion auf ein Wettbewerbsverhalten, welches im Ausgangspunkt die Gefahr einer konkreten Bestandsgefährdung begründet, sich ebenso verhalten, also den Angreifer nachahmen können. Köhler selbst führt an anderer Stelle zu Recht aus, dass ein Verhalten entweder lauterkeitsrechtlich zulässig ist; dann darf es auch nachgeahmt werden; oder aber es ist unzulässig; dann ist selbstverständlich auch jede Nachahmung unzulässig (Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn. 12.11).
Im Übrigen soll der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Marktbehinderung ein bestimmtes Wettbewerbshandeln bereits dann verhindern, wenn es die konkrete Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen (Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn. 12.3 a.E.). Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss bereits bei Beginn des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens feststellbar sein. Wenn also von Köhler vertreten wird, der betroffene Mitbewerber könne ja abwarten, ob sich das Wettbewerbsverhalten als erfolgreich und damit nachahmenswert herausstellt, also hier konkret, ob ein spürbarer Rückgang an Anzeigenaufträgen tatsächlich eintritt, heißt das, dem angreifenden Wettbewerber bereits einen nicht unerheblichen und in einem geschlossenen Markt von Fachzeitschriften nicht ohne weiteres wieder wettzumachenden Wettbewerbsvorsprung zuzubilligen, bevor eine Reaktion des oder der angegriffenen Wettbewerber den Angriff praktisch ex tunc den Makel der Unlauterkeit nehmen kann.
bb) Weiter wird dem BGH entgegengehalten, dass die Entscheidung die Besonderheiten des Pressewesens, nämlich die doppelte Finanzierungsmöglichkeit durch Verkaufserlöse und Anzeigenerlöse und deren Koppelung nicht hinreichend berücksichtige, sondern stattdessen zu sehr den Grundsätzen zum Verschenken von Originalware verhaftet bleibe (Wenzel, AfP 1992, 44). Die Gefahr, dass die Zulassung der Sonderform der kostenlosen privaten Kleinanzeigen die übliche Pressefinanzierung verdrängen werde, sei unbegründet, weil dieses Angebot wegen der dadurch entgehenden Einnahmen nur begrenzt eingesetzt werden könne (Wenzel, AfP 1992, 44, 45).
Auch dieses Argument überzeugt den Senat nicht. Der vom BGH festgestellte Gefährdungskreislauf berücksichtigt gerade die wechselseitigen Einflüsse des Anzeigen- und des Lesermarktes und deren Auswirkungen auf die redaktionelle Unabhängigkeit.
cc) Schließlich wird kritisiert, dass der BGH die Marktbeeinträchtigung ohne konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen habe; es sei weder festgestellt worden, ob die Beklagte auf Kosten der Klägerin durch die kostenlose Veröffentlichung von Inseraten Marktanteile gewonnen hätte, noch sei festgestellt worden, welche wirtschaftliche Bedeutung der entgeltliche Abdruck der privaten Kleinanzeigen tatsächlich habe (Rohnke, GRUR 1991, 767). Auch der Senat hat - in einer vor dem Urteil des BGH ergangenen Entscheidung - insoweit konkrete Darlegungen gefordert (OLG Hamburg, 3 U 224/88, Urt. v. 1.6.1989, AfP 1991, 432, 434).
Auch dieser Einwand greift nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht durch. Denn der BGH hat keineswegs die allgemeine Marktbehinderung ohne tatsächliche Feststellungen angenommen, sondern die ernsthaft drohende Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse aus tatsächlichen Mechanismen des Pressemarktes gefolgert. Diese für den geschlossenen Markt von Fachzeitschriften spezifischen Marktmechanismen, die nach der Lebenserfahrung des BGH und auch der Lebenserfahrung der vielfach mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im Bereich des Pressemarktes befassten Senatsmitglieder tatsächlich bestehen, werden jedoch weder konkret von der im vorliegenden Fall Beklagten noch allgemein von den Kritikern des BGH substantiiert und sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt.
d) Der Senat vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass der BGH seine Rechtsprechung zur allgemeinen Marktbehinderung nach der Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" aufgegeben oder in für den vorliegenden Fall eines geschlossenen Marktes bei Fachzeitschriften relevanter Weise abgeändert hat.
Zunächst hat das Landgericht zu Recht herausgearbeitet, dass der BGH die Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" wiederholt und auch in jüngerer Zeit als Beleg für seine Rechtsprechung nach wie vor anführt.
Ein inhaltliches Abrücken des BGH von seiner Rechtsprechung kann der Senat auch sonst nicht erkennen.
(1) Soweit ersichtlich, hat sich der BGH zuletzt mit Urteil vom 24.6.04 in der Entscheidung "Werbeblocker" (GRUR 2004, 877, 880) mit dem Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung beschäftigt. Er hält dort an dieser Fallgruppe fest und zitiert auch die Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" (a.a.O. S. 880).
Im dortigen Fall wird allerdings eine unzulässige Marktbehinderung deswegen abgelehnt, weil die Kläger keine konkreten Tatsachen wie etwa Einbußen bei ihren eigenen Werbeeinnahmen oder denjenigen ihrer Mitbewerber vorgetragen hatte, die auf eine Gefährdung des Bestands der durch Werbung finanzierten privaten Fernsehanbieter durch Werbeblocker schließen lassen könnten (a.a.O. S. 880). Die damit lediglich in Betracht zu ziehende "Möglichkeit, dass Werbekunden der Klägerin und der anderen durch Werbung finanzierten privaten Fernsehsender bei einer erheblichen Verbreitung des Werbeblocker-Systems der Beklagten weniger Sendezeit buchen oder nunmehr einen geringern Preis pro Zeiteinheit zu zahlen bereit sein könnten und es deshalb bei Privatsendern wie der Klägerin zu Einnahmenverlusten kommen könnte," reiche "für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nicht aus" (a.a.O. S. 880 unter Hinweis auf GRUR 1990, 44, 46 - Annoncen-Avis").
Aus diesen Grundsätzen kann jedoch eine Aufgabe der in der Entscheidung "Motorboot-Fachzeitschrift" entwickelten Doktrin, die ausschließlich für den speziellen Fall des geschlossenen Marktes von Fachzeitschriften und damit für einen völlig anders gelagerten Sachverhalt gilt, nicht abgeleitet werden. So ist es nur folgerichtig, wenn der BGH diese Entscheidung im Ausgangspunkt zitiert, ohne sich im Weiteren davon zu distanzieren.
(2) In den Parallelentscheidungen "20 Minuten Köln" (GRUR 2004, 602) und "Zeitung zum Sonntag" (BGH WRP 2004, 746) verneint der BGH im Ergebnis einen Schutz von herkömmlich mischfinanzierten Tageszeitungen gegen eine rein anzeigenfinanzierte Tageszeitung mit erheblichem redaktionellen Teil nach dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktstörung.
Allerdings stellt er unter Hinweis auf die Motorboot-Fachzeitschrift-Entscheidung fest, dass die "Gefahr der Einflussnahme der Werbetreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personellen Besetzung der Redaktion" nicht "außerhalb jeder Lebenserfahrung" liege (a.a.O. S. 604). Er stellt dann weiter klar:
"... Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kl deshalb auch kein präventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltliche Verteilen von Tageszeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Bestandes als wettbewerbswidrig angesehen werden. ... In keinem Fall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Marktverhalten zu verbieten. ..."
Der BGH hat sodann einen Absatzrückgang von 6-20 % sowie die Kausalität zwischen diesem Absatzrückgang und der Zutritt der Gratiszeitung unterstellt und dennoch eine Unlauterkeit mit dem Argument verneint, es sei gerade Sinn der Wettbewerbsrechtsordnung, das freie Spiel der Kräfte des Marktes im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum zu verschaffen, nicht aber, bestehende Strukturen zu bewahren. Allerdings hat der BGH auch auf die Besonderheit des dortigen Falles hingewiesen. Es gab nämlich auf dem betreffenden Markt der lokalen und regionalen Presse Monopolstrukturen, so dass es der BGH nicht für angezeigt hielt, den "aufkeimenden Wettbewerb mit Hilfe des Lauterkeitsrechts zu verbieten". Dies hieße, "die Dinge auf den Kopf zu stellen" (a.a.O. S. 605). Dieser Gedanke korrespondiert mit grundsätzlichen Erwägungen, die der BGH an den Anfang seiner Ausführungen gestellt hat. Danach läuft eine Marktverhaltenskontrolle - ähnlich wie bei §§ 19, 20 GWB - gleichzeitig auf eine Marktstrukturkontrolle hinaus. Deshalb müsse auch bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des GWB berücksichtigt werden. Insbesondere sei zu beachten, dass dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukomme, ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Marktabschottung beizutragen (a.a.O. S. 603 f.).
Damit kann auch aus dieser Entscheidung keine Aufgabe der Motorboot-Fachzeitschrift-Doktrin abgeleitet werden. Dort geht es um die Auswirkungen der Wettbewerbsmaßnahme in einem zwar geschlossenen, aber funktionierenden Wettbewerb, während der BGH in der Entscheidung "20 Minuten Köln" die Werbemaßnahme gerade deswegen zugelassen hat, weil sie zu einem relevanten Wettbewerb erst führen konnte.
Der weitere Hinweis des BGH, dass eine abstrakte Gefährdung des Bestandes nicht ausreicht, sondern eine konkrete Gefährdung erforderlich sei, ist gegenüber der Motorboot-Fachzeitschrift-Entscheidung nichts Neues. Schon dort hat der BGH von einer "ernsthaft drohenden Gefahr" gesprochen, diese allerdings nach der Lebenserfahrung aufgrund der Gegebenheiten (geschlossener Fachzeitschriftenmarkt) ohne weitere konkrete Feststellungen angenommen.
Im Übrigen hat der BGH die Institutsgarantie der Presse nach wie vor als abwägungsrelevanten Punkt für die allgemeine Marktstörung angesehen (a.a.O. Seite 604).
3. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils Bezug, welche die Beklagte mit ihrer Berufung nicht konkret angegriffen hat. Im Hinblick auf die Verwirkung ist ergänzend auszuführen, dass es vorliegend nicht um eine individuelle Behinderung, sondern um eine überindividuelle allgemeine Marktstörung, mithin um das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs und des Instituts der Presse geht.
II. Hinsichtlich der Begründetheit des Zahlungsanspruchs wird ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Die Berufung macht auch insoweit keine spezifischen Rechtsfehler des Landgerichts geltend, sondern wendet sich mit dem Argument, es liege keine allgemeine Marktstörung vor, allenfalls konkludent auch gegen die Berechtigung der Abmahnung.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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