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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 78/07
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 12 Abs. 2
ZPO § 935
1. Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei keine starren Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls.

2. Wird von der Antragstellerin bereits mit dem Beanstandungsschreiben eine "Musterabmahnung" versandt, die bereits die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthielt, welche im späteren Verfügungsantrag wieder verwendet wurden, kann nach den Umständen ein Zuwarten von fast einem Monat nach Ablehnung einer Unterwerfung durch die Antragsgegnerin bis zur Einreichung des Verfügungsantrags auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist, dringlichkeitsschädlich sein.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 3 U 78/07

Verkündet am: 10.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ... nach der am 17. Januar 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen 6, vom 23.2.2007 (Az.: 406 O 334/06) abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 07.12.2006 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf Euro 37.500,--festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Markenrecht auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Simplify your Production" im Hinblick auf die Kennzeichnung und Bewerbung eines Fachseminars für mittelständische Unternehmer in Anspruch.

Die Antragstellerin bzw. der Verlag N., dessen operatives Geschäft die Antragstellerin übernommen hat, ist seit jeweils 2002/2003 Inhaberin diverser eingetragener Marken, die das Wort "simplify" enthalten und zwar zum einen farbige Wort-/Bildmarken, die das gestaltete Wort in Alleinstellung beinhalten, wobei als weiteres grafisches Element teilweise ein gezeichnetes Männchen mit Schmetterlingsflügeln dazukommt (Ast 4, Ast 5, Ast 6). Weiter sind für die Antragstellerin bzw. für den Verlag N. farbige Wort-/Bildmarken eingetragen, bei denen an den Wortbestandteil "simplify" jeweils ein "your" sowie ein Substantiv angehängt ist, nämlich "simplify your business" und "simplify your life" (Ast 4, Ast 7). Weiter ist am 2.11.2006 für die Antragstellerin die am 16.5.2006 angemeldete Wortmarke "simplify your love" eingetragen worden (BBK 2). Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin diverser Wortmarken, bei denen an den Bestandteil "simplify" weitere Wortbestandteile angefügt sind, z.B. "simplify.de", "simplify Bildung", "simplify Allgemeinbildung", "simplify Geld", "simplify yourself", "simplify Privat Management", "simplify Notizkalender" etc. (Anlage Ast 4). Auf die Anlagen wird Bezug genommen, eine Übersicht über die für die Antragstellerin eingetragenen Marken findet sich auch in der Anlage BBK 5.

Die Marken der Antragstellerin sind u.a. für "Druckerzeugnisse, ... Seminarunterlagen" eingetragen, außerdem überwiegend auch für "Online-Dienste" sowie das "Erstellen von Programmen für ... wissenschaftliche Dienstleistungen". Die Wort-/Bildmarke "simplify" mit dem Schmetterlingsmann sowie die Wort-/Bildmarke "simplify your business" sind darüber hinaus für die Dienstleistung "Ausbildung" eingetragen (Ast 4).

Die Antragstellerin gibt weiter als Buch, E-Book und Hörbuch das Werk "simplify your life" des Autors, Zeichners und Pfarrers K. heraus, dass seit 2002 ein Bestseller ist (Weltauflage des gedruckten Buches; 2 Mio; allein in Deutschland eine Auflage von 750.000). Weiter bringt die Antragstellerin die monatlich erscheinenden Zeitschriften "simplify your life", "simplify G€ld", "simplify yourself", "simplify your work" und "simplify your business" heraus (Ast 8 - Ast 12), außerdem zahlreiche E-Mail-Newsletter wie zB. "simplify day" (BBK 3). Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsantrag auch auf die entsprechenden Titelrechte.

Die Antragstellerin bietet - insbesondere zu ihrem Buch "simplify your life" - zahlreiche weitere "simplify"-Produkte wie CD-ROM, Terminplaner, Tageskalender, Poster, Kartenspiele, Wassergläser usw. an, u.a. über den "simplify"-Laden auf ihrer Website "www.simplify.de". Sie betreibt weitere Webseiten mit "simplify"-Infos, ein Netzwerk (community), Archivfunktionen und Serviceleistungen speziell für Abonnenten (Ast 15). Die Antragstellerin bietet schließlich einen Beratungsdienst "simplify your life" an, den sie mit Werbeaufwendungen im sechsstelligen Euro-Bereich stützt.

Die Antragstellerin nimmt in einer - u.a. von K. verfassten - Studie für sich in Anspruch, den "simplify"-Trend als eine "Revolte gegen das Zuviel" geschaffen zu haben (Ast 20). Sie ist "Innovationspreisträgerin 2004", der "simplify"-Trend, der Bestseller und der Beratungsdienst "simplify your life" ist ebenso Gegenstand vieler Presse- und TV-Beiträge wie der Autor Küstenmacher (Ast 16 - Ast 19).

Die Antragsgegnerin ist eine führende Einrichtung für angewandte Forschung in Deutschland. Ihr gehören derzeit 80 Forschungsreinrichtungen an, u.a. das F. Institut Produktionstechnik und Automatisierung. Letzteres kündigte für den 25.10.2006 in einer aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Broschüre sowie im Internet, wo die Broschüre auch zum Download bereitgehalten wurde, das F. IPA Seminar "Simplify Your Production Hohe Termintreue und kurze Durchlaufzeiten durch die 'Taktorientierte Produktion'" an (eine Abbildung der Titelseite der Broschüre findet unten bei Wiedergabe der einstweiligen Verfügung). Das Seminar richtete sich an "Geschäftsführer mittelständischer Produktionsbetriebe und Führungskräfte aus den Unternehmensbereichen Produktion, Vertrieb, Planung und Steuerung, die ihr Unternehmen mit effektiven Geschäftsprozessen und zukunftssicheren Technologien voranbringen wollen" (so die Zielgruppendefinition in der Broschüre AG 1) und befasste sich mit Auftragsabwicklungsprozessen.

Spätestens am 23.10.2006 erlangte die Antragstellerin Kenntnis von der Ankündigung. Mit Schreiben vom 23.10.2006 rügte die Antragstellerin den Verstoß von Markenrechten durch den Slogan "simplify" und forderte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 10.11.06 auf, schriftlich zu bestätigen, dass es sich um eine einmalige Verwendung handele und die Antragsgegnerin die Nutzung des Slogans künftig unterlassen werde (Anlage Ast 21). Beigefügt war diesem Schreiben ein "Abmahnschreiben", von dem die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dessen Inhalt sei ausführlich und umfangreich gewesen und es habe im Wesentlichen der späteren Antragschrift der Antragstellerin entsprochen. Im Schreiben Ast 21 hat die Antragstellerin insoweit wie folgt formuliert:

"Unsere Markenrechte werden in vielfältiger Weise verletzt. In diesen Fällen verwenden wir ein Abmahnschreiben, das ich Ihnen zur Kenntnis als Anlage beifüge". (Anlage Ast 21).

Das beigefügte Abmahnschreiben (BK 10) bestand aus insgesamt 14 Seiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 10 verwiesen.

Am 25.10.06 wurde das Seminar durchgeführt.

Mit Schreiben vom 7.11.2006 (Anlage Ast 3, Eingang bei der Antragstellerin am 8.11.06) lehnte es die Antragsgegnerin ab, die verlangte Unterlassungsbestätigung abzugeben. Dort hieß es u.a.:

"Wir können Ihnen die von Ihnen erbetene Bestätigung, den Begriff "Simplify" nicht mehr zu verwenden, nicht geben, da es sich bei diesem um ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache handelt und wir daher nicht ausschließen können, dass es von der F.-Gesellschaft auch in Zukunft zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen benötigt wird. Auch bei dem von Ihnen angesprochenen Seminar 'Simplify Your Production' wurde der Titel lediglich als beschreibende Angabe des Inhalts des so bezeichneten Seminars verwendet. ... Wir weisen darauf hin, dass wir in einer Abmahnung entsprechend ihrem beigefügten Entwurf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sähen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gelten machen würden."

Am 6.12.2006 ging der hier maßgebliche, auf Marken- und Titelrechte gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin beim Landgericht ein. Der Antrag enthielt maßgebliche Passagen, die bereits in dem Musterabmahnschreiben gem. Anlage BK 10 enthalten waren, welches dem Schreiben vom 23.10.2006 (Anlage Ast 21) beigefügt war.

Am 7.12.2006 verbot das Landgericht der der Antragsgegnerin (Anm: sowie dem Verein zur Förderung produktionstechnischer Forschung e.V., der im Berufungsverfahren nicht mehr Partei ist) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsmitteln,

im geschäftlichen Verkehr das Kennzeichen "Simplify your Produktion" zur Kennzeichnung und/oder Bewerbung von Druckschriften und Seminaren zu verwenden, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Am 12.12.2006 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wie aus der Anlage AG 3 ersichtlich ab. Am 28.12.2006 wurde die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin zugestellt (Bl. 46 d.A.).

Das Landgericht hat diese einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 23.2.2007 bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie das Fehlen der Dringlichkeit rügt sowie eine Verletzung der Zeichenrechte der Antragstellerin in Abrede stellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2007, Az. 406 O 334/06, abzuändern, den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2006, Az. 406 O 334/06 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen und bestätigt. Es fehlt bereits am Verfügungsgrund.

I. Die erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob auch im vorliegenden Fall, bei dem sich die Antragstellerin auf Markenrechte stützt, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG anwendbar ist (dagegen mit beachtlichen Argumenten u.a. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 54 Rn. 19 ff. m.w.N.). Denn jedenfalls wäre eine Dringlichkeitsvermutung hier widerlegt.

1. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Senat WRP 1996, 774 m.w.N.).

Hier hat die Antragstellerin spätestens am 23.10.2006 Kenntnis von der streitgegenständlichen Ankündigung des Seminars der Antragsgegnerin erlangt. Seit dem 8.11.2006, dem Eingang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 7.11.2006, mit dem diese die Abgabe einer Unterlassungsbestätigung ablehnte (Anlage Ast 3), wusste die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin eine außergerichtliche Unterlassungsverpflichtung ablehnend gegenüberstand. Dass diese Ablehnung endgültig war, ergibt sich jedenfalls aus dem Schlusssatz des Schreibens vom 7.11.2006, wonach die Antragsgegnerin eine förmliche Abmahnung gemäß dem von der Antragstellerin dem Schreiben vom 23.10.2006 beigefügten Entwurf als einen "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ansehe und insoweit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Aussicht stellte. Trotz dieses ablehnenden Schreibens reichte die Antragstellerin den Verfügungsantrag jedoch erst am Mittwoch, den 6.12.2006, also fast einen Monat später bei Gericht ein.

Dieser Zeitraum ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist (Senat WRP 1996, 774), zu lang, um noch davon ausgehen zu können, dass ihr die Verfolgung ihres Unterlassungsbegehrens eilig ist. Maßgebend ist insoweit vor allem, dass die Antragstellerin bereits ihrem Schreiben vom 23.10.2006 eine Musterabmahnung beigefügt hatte, die wesentliche tatsächliche und rechtliche Ausführungen bereits enthielt, die auch später in der Verfügungsantragsschrift wieder verwendet wurden. So fand sich in dem beigefügten Musterschreiben eine umfangreiche und detailreiche Darstellung der Schutzrechte der Antragstellerin und deren Resonanz in den Medien, weiter eine umfassende Auflistung der Domains der Antragstellerin. Gerade auf diese Passagen, die ersichtlich nur durch umfassende und zeitraubende Sachverhaltsrecherchen zu erstellen waren, konnten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der Erarbeitung des Verfügungsantrags mithin zurückgreifen. Die Notwendigkeit der Erstellung der darüber hinaus im Verfügungsantrag enthaltenen Textpassagen rechtfertigt ein Zuwarten mit der Stellung des Verfügungsantrags bis zum 6.12.2006 nicht. Die Antragstellerin hat auch sonst keine konkreten und beachtlichen Umstände vorgetragen, die das Abwarten eines solchen Zeitraums erklären könnten. In der Antragsschrift hat sie lediglich pauschal ausgeführt, die Antragsgegnerin "alsbald nach Kenntniserlangung abgemahnt zu haben". Auch in der Berufungsinstanz hat die Antragstellerin lediglich allgemein vorgetragen, "alsbald" nach Eingang der ablehnenden Antwort der Antragsgegnerin Verbindung zu ihren Rechtsanwälten aufgenommen und diese beauftragt zu haben, die Angelegenheit gerichtlich zu verfolgen. Diese hätten dann die Antragschrift vorbereitet und die erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel zusammengestellt. Diesem Vortrag lässt sich nicht hinreichend substantiiert entnehmen, welche über die bereits in der Musterabmahnung enthaltenen Umstände und Glaubhaftmachungsmittel hinausgehenden konkreten Umstände und Glaubhaftmachungsmittel noch recherchiert und beigebracht werden mussten und welche Zeitläufe insoweit aus welchen Gründen erforderlich wurden. Die Antragstellerin hat vielmehr in der Berufungsinstanz selbst ausgeführt, dass das dem Schreiben vom 23.10.2006 beigefügte Abmahnschreiben von ihr "regelmäßig verwendet" wird. Daraus lässt sich entnehmen, dass auch grundsätzlichen Rechtsfragen etwa zum Bestand und zur Kennzeichnungskraft der Klagezeichen sowie die für die Verwechslungsgefahr und den kennzeichenmäßigen Gebrauch maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze nicht anlässlich des vorliegenden Falls erstmals erarbeitet werden mussten, sondern bereits zuvor erarbeitet worden waren. Abweichendes hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Schließlich ist auch der angegriffene Verletzungssachverhalt, nämlich die Verwendung der Broschüre, hier von Anfang an unstreitig, einfach gelagert und von der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 23.10.2006 umschrieben worden. Auch von daher war ersichtlich keine erhebliche und zeitraubende Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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