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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 3 U 88/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 2
Eine vergleichende Werbung kann auch dann vorliegen, wenn ein Wettbewerber als Beispiel aus einer Gruppe ( Versicherungen ) namentlich genannt wird.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 88/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 4. Oktober 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 300.000 DM.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten des Finanz- und Versicherungswesens.

Die Beklagte warb mit einer Werbebroschüre "Früher an Später denken!" ( vgl. Anlagen K 1 und AS 1 des Verfügungsverfahrens 406 O 231/00 = 3 U 91/01 ).

Die Klägerin beanstandet die Seiten 6 und 7 der Werbebroschüre der Beklagten. Sie erwirkte am 5. Oktober 2000 eine einstweilige Verfügung und verfolgt nunmehr ihr Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren weiter. Außerdem verlangt sie Auskunft und Schadensersatz.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die beanstandete Werbung verstoße gegen §§ 1, 2 UWG. Sie setze die Beratungsleistungen unter anderem der Klägerin pauschal und unnötig herab. Die Werbung sei dahin zu verstehen, daß insbesondere alle Unternehmen, die auf dem abgebildeten Wegweiserkreuz genannt seien, ihre Kunden mit einseitigen und unzureichenden Informationen versorgten, daß keine Beratung im Kundensinne stattfinde und den Kunden letztlich nicht das gezeigt werde, was ihren Wünschen und Zielen entspreche.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

in ihrer Werbung die EU-Dienstleistungsmarke "x+y Versicherung" der Klägerin abzubilden mit den Aussagen

"Wer hat Ihnen bisher geholfen...

... früher ging man zur nächstgelegenen Bank, Versicherung oder Bausparkasse.

. Unzählige Anbieter und noch mehr Produkte stehen zur Wahl.

. Viele Gespräche. Oft einseitige Angebote und keine Abstimmung auf Ihre persönliche Situation.

. Wer hat Ihnen das Richtige für Ihre Wünsche und Ziele gezeigt?

Heute hilft Ihnen Ihr persönlicher Vermögensberater..."

wie nachfolgend eingeblendet:

2) die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 21. August 2000 Handlungen gemäß Nr. 1 begangen hat;

3) festzustellen, die die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Eine unlautere Abwertung der Klägerin liege nicht vor. Mit der beanstandeten Werbung habe sie lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Vermögensberater nicht branchenspezifisch, sondern branchenunabhängig und -neutral ihre Beratungen durchführten. Banken, Bausparkassen und Versicherungen gelangten zu branchenspezifischen Lösungen, weil die Erfahrungen ihrer Berater unterschiedlich geprägt seine. Die Beklagte biete aber alle in Betracht kommenden Lösungen "aus einer Hand". Darauf dürfe sie hinweisen. Mehr habe sie nicht getan.

Durch Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Die Klägerin und die Firmen Dxxx und Uxxxx Ixxxxxxxxx seien konzernmäßig verbunden ( vgl. Anlage Bf K 1 ). Die xx-Bank sei eine Holding, die wesentliche Anteile an diesen Unternehmen hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgeben.

1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG zu.

a) Die beanstandete Werbung enthält nicht nur einen allgemein gehaltenen Systemvergleich, der allein nach § 1 UWG zu beurteilen wäre, dagegen nicht unter § 2 UWG fiele, sondern eine vergleichende Werbung im Sinne des § 2 UWG.

Alle Unternehmen, die auf dem abgebildeten Wegweiserkreuz genannt sind, sind von dem Vergleich erkennbar betroffen. Dazu gehört auch die Klägerin. Der Annahme einer vergleichenden Werbung steht nicht entgegen, daß dort jeweils mehrere Unternehmen der Gruppen Banken, Bausparkassen und Versicherungen aufgeführt werden und daß aus der Sicht der Leser diese Unternehmen in der dargestellten Weise als Beispiele aus diesen Gruppen erscheinen. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Vergleich sowohl erkennbar auf die namentlich aufgeführten Unternehmen als auch allgemein auf andere Unternehmen der genannten Branchen bezieht. Abgesehen davon ergäbe sich, wenn man trotz der Nennung des Namens der Klägerin lediglich einen allgemeinen Systemvergleich annähme, der Anspruch aus denselben Erwägungen, wie sie folgen, allein aus § 1 UWG.

b) Die Beklagte vergleicht ihre eigenen Beratungsleistungen auch mit denen der namentlich genannten Banken, Versicherungen und Bausparkassen, demnach auch mit denen der Klägerin. Das geschieht in unlauterer Weise gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG.

Die Beklagte erhebt im Rahmen des Vergleichs pauschale Vorwürfe auch gegen die ausdrücklich genannten Wettbewerber wie die Klägerin. Das geschieht nicht in objektiver, sondern in unsachlicher Weise. Der Vergleich ist zugleich herabsetzend.

Die Beklagte darf zwar grundsätzlich darauf hinweisen, daß ihre Mitarbeiter bei ihrer beratenden Tätigkeit umfassend ausgerichtet seien, während die von Banken, Versicherungen und Bausparkassen eher geneigt sein könnten, aus ihrer jeweils eigenen geschäftlichen Sicht zu beraten. Ihr ist es aber verwehrt, gegen diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie wie die Klägerin namentlich genannt werden, pauschal herabsetzende Vorwürfe zu erheben, nämlich im vorliegenden textlichen Zusammenhang zu sagen, bei ihnen gebe es oft einseitige Angebote und keine Abstimmung auf die persönliche Situation der beratenen Kunden. Das hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen. Aus der Sicht der Leser bezieht sich der Vorwurf auch auf die ausdrücklich aufgeführte Klägerin; sie ist insoweit erkennbar mitgemeint. Einen solch schwerwiegenden Vorwurf unzureichender Beratung, der einen wesentlichen Kern ihrer geschäftlichen Tätigkeit betrifft und der in hohem Maße geeignet ist, sich im Verhältnis zur Beklagten nachteilig auf ihren Wettbewerb auszuwirken, braucht sie so nicht hinzunehmen.

Ob noch weitere Formulierungen auf Seite 6 der Werbebroschüre, insbesondere die abschließende Frage, Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben könnten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das dürfte zu verneinen sein.

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß das Verbot wie folgt zu verstehen ist: Gemäß der konkreten Verletzungsform und den vorstehenden Ausführungen gehört zum wesentlichen Kern des in diesem Rechtsstreit ausgesprochenen Verbots, daß die Klägerin namentlich genannt wird. Daraus ergibt sich ihre individuelle Betroffenheit und der Anlaß dafür, daß sie gegen die Beklagte vorgegangen ist. Dem dargelegten Verständnis hat sie im Senatstermin nicht widersprochen, sondern konkludent zugestimmt. Fehlt in einer zukünftig abgewandelten Werbung ihr Name, greift das Verbot demnach nicht ein, unabhängig davon, daß auch dann, wenn nur die Namen anderer Unternehmen genannt werden, ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, und unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben ist, wenn überhaupt kein Unternehmen namentlich aufgeführt wird.

c) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.

Ein Mißbrauch ergibt sich nicht daraus, daß die Klägerin und außerdem die Firmen DIFA und Union Investment wegen der Werbebroschüre gegen die Beklagte gerichtlich vorgegangen sind, und zwar in getrennten Verfahren.

aa) Alle drei Unternehmen durften ein eigenes Verbot erstreben. Das Verbot hat nämlich jeweils eine unterschiedliche Reichweite.

Zum wesentlichen Kern des Verbots gehört, wie oben dargelegt worden ist, die ausdrückliche Nennung des Namens des genannten Unternehmens, hier der Klägerin. Daher genügte nicht etwa ein einziges Verbot, durch das alle drei Unternehmen gleichermaßen hinreichend gesichert wären.

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen, insbesondere der erfolgten Klarstellung durch den Senat, wäre eine einzige Klägerin in einem Ordnungsmittel-Verfahren zumindest einem Streit über den Umfang des Verbots ausgesetzt, wenn ihr eigener Name nicht mehr aufgeführt wäre.

bb) Vorwerfbar wäre der Klägerin höchstens, daß die drei Unternehmen nicht in einem einzigen Rechtsstreit gegen die Beklagte vorgegangen sind. Der Streitwert hätte sich dann zwar verdreifacht, es wären jedoch insgesamt deutlich weniger Kosten entstanden als jetzt bei getrenntem gerichtlichen Vorgehen.

Die Kostendifferenz genügt aber noch nicht, um anzunehmen, daß die Klägerin zusammen mit den beiden anderen Unternahmen mißbräuchlich gehandelt hat, um nämlich die Beklagte mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Andererseits sind nämlich prozeßökonomische Gründe zu beachten, die gegen einen Mißbrauch sprechen. Jedes Unternehmen hat wegen der unterschiedlichen Reichweite eines Verbots einen inhaltlich unterschiedlichen Unterlassungsanspruch und verlangt außerdem Auskunft und - im Wege der Feststellung - Ersatz eigenen Schadens. Bei drei Klägern ergäbe sich im Rahmen eines einheitlichen Rechtsstreits eine gewisse prozessuale Unübersichtlichkeit und erschwerte Handhabung durch alle Beteiligten mit einem möglicherweise unterschiedlichen prozessualen Schicksal. Das hat den Senat davon abgehalten, etwa die beiden Hamburger Verfahren miteinander zu verbinden, was auch nicht von den Beklagten angeregt worden ist.

Im übrigen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß die drei Unternehmen, an denen die xx Bank, wie sie behauptet und was die Klägerin nicht bestritten hat, als Holding "wesentliche" Anteile hält, demgemäß zu einem Konzern gehören, der die drei Verfahren einheitlich steuern könnte. Aus der behaupteten kapitalmäßigen Verbindung folgt das noch nicht, ebenso nicht zusätzlich aus dem Umstand, daß die beiden Klägerinnen der Hamburger Verfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten werden. Weitere Umstände, aus denen sich einen Mißbrauch der Klägerin ergeben könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

2) Die Beklagte ist, da sie fahrlässig gehandelt hat, auch zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 242 BGB hat sie die verlangte Auskunft zu erteilen. Der Senat macht sich hierzu die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 977 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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