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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 128/03
Rechtsgebiete: StVollzG, Hmb AGVwGO, VwGO


Vorschriften:

StVollzG § 56 Abs. 2
StVollzG § 102 ff
StVollzG § 109 Abs. 3
Hmb AGVwGO § 6 Abs. 3
VwGO § 70 Abs. 1
VwGO § 70 Abs. 2
VwGO § 58
1. Strafgefangene sind über die in Hamburg in Strafvollzugssachen geltende Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich zu belehren, § 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig.

2. Das Ergebnis positiver Urinkontrollen darf im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen des Konsums unerlaubter Drogen gegen den Strafgegefangenen verwendet werden.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat

Beschluß

3 Vollz (Ws)128/03

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 02.03.2004 durch die Richter Dr. Rühle, Dr. Mohr und Sakuth beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafvollzugsamtes wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 9 - vom 28.10.2003 aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdegegners auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarentscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 27.05.2003, nämlich auf Anordnung eines zur Bewährung ausgesetzten Wochenendverschlusses mit Fernsehentzug, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdegegner ist Insasse der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel - Haus II. Für den 23.04.2003 ordnete die Anstalt eine Urinkontrolle an. Der Beschwerdegegner leistete dieser Anordnung Folge. Als Ergebnis der Untersuchung wurden in seinem Urin Amphetamine festgestellt. Da Besitz und Einnahme von Amphetaminen in der JVA verboten sind, leitete die Anstalt gegen den Beschwerdegegner ein Disziplinarverfahren ein. Im Hinblick darauf legte der Beschwerdegegner am 25.05.2003 Widerspruch ein, der von der Anstalt mit dem Hinweis, daß noch kein anfechtbarer Bescheid vorliege, zurückgewiesen wurde. Am 27.05.2003 verhängte die Anstalt gegen den Beschwerdegegner einen Wochenendverschluß mit Fernsehentzug und setzte die Vollstreckung dieser Maßnahme bis zum 27.08.2003 zur Bewährung aus. Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt. Am 15.09.2003 stellte der Beschwerdegegner den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarentscheidung vom 27.05.2003.

Das Landgericht hält den Feststellungsantrag für begründet. Es ist der Ansicht, daß die Anstalt das Ergebnis der Urinkontrolle nicht zum Anlaß nehmen durfte, gegen den Beschwerdegegner eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Denn die Anstalt könne mit dem Ergebnis der Kontrolle nicht den rechtsgültigen Beweis eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung führen, da dem ein Beweisverwertungsverbot entgegen stehe. Dieses Verbot ergebe sich aus dem in Art. 1 GG angesiedelten Grundsatz, wonach niemand dazu verpflichtet werden dürfe, aktiv an Maßnahmen mitzuwirken, deren Ergebnis ihn selbst strafrechtlicher Verfolgung oder ähnlicher Maßnahmen aussetzt, denn eine Verpflichtung, an der Überführung der eigenen Person mitzuwirken, sei unzumutbar (nemo tenetur se ipsum accusare). Dieser für den Bereich des Strafrechts anerkannte Grundsatz müsse auch für das Disziplinarverfahren der §§ 102 ff StVollzG gelten. Denn das Disziplinarverfahren sei mit dem Strafverfahren insoweit vergleichbar, als es auf Repression - die Ahndung eines schuldhaften Verhaltens - abzielt. Für den Bereich des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens habe der Bundesgerichtshof das im übrigen auch anerkannt (vgl. BGH NJW 2002, 834 ff;).

II. Mit seiner den Erfordernissen des § 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG genügenden Rechtsbeschwerde greift das Strafvollzugsamt den Beschluß des Landgerichts an.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Die aufgezeigte Rechtsauffassung des Landgerichts ist fehlerhaft. Im Hinblick darauf leidet der angefochtene Beschluß an einem strukturellen Fehler, auf welchem die Entscheidung auch beruht, so daß eine Überprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts geboten ist.

1. Zutreffend geht das Landgericht von einem zulässigen Feststellungsantrag aus. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Disziplinarmaßnahme ist schon wegen etwaiger nachteiliger Folgen für künftige Vollzugs- oder Entlassungsentscheidungen zu bejahen (vgl. auch Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 115 Rn 13 m.w.N.).

Das Landgericht hat bei der im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags erörterten Frage, ob der Antrag nicht deshalb unzulässig sei, weil der Beschwerdegegner nach Erlaß der Disziplinarmaßnahme keinen Widerspruch eingelegt habe, so daß ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag vor Eintritt der Erledigung verfristet gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2844), zu Recht die Ansicht vertreten, daß aufgrund der unterbliebenen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners durch die Anstalt die Widerspruchsfrist gegen die angeordnete Disziplinarmaßnahme ein Jahr beträgt. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. §§ 6 Abs. 3 Hmb AGVwGO, 70 Abs. 1 VwGO beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Beteiligten, allerdings gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn dem Beteiligten eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist. Ist diese schriftliche Belehrung unterblieben, so läuft eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr ab der Bekanntgabe (§ 58 Abs. 2 VwGO; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 58 Rn 6;).

So ist hier die Sachlage. Der Senat vermag die von der Beschwerdeführerin vorgetragene abweichende Meinung, wonach eine Entscheidung der JVA nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müsse, sondern es vielmehr ausreiche, daß der Gefangene nach § 5 Abs. 2 StVollzG über seine Rechte und Pflichten belehrt werde, was in Hamburg in der Form geschehe, daß der Gefangene neben einer mündlichen Information eine für ihn maßgebliche Hausordnung erhalte, in der detaillierte Informationen u.a. zum Beschwerderecht, zum Widerspruch und zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthalten seien, nicht zu teilen, da sie mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang steht. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.10.1988 - 3 Ws 906/88 - (NStZ 1989, 144) und des KG vom 15.03.2002 - 5 Ws 138/02 Vollz - (in juris) geht fehl, da es in diesen beiden Entscheidungen um Anträge nach § 112 Abs. 1 StVollzG geht und hier eine Rechtsmittelbelehrung durch die Anstalt nicht vorgeschrieben ist (vgl. KG, aaO; Callies/Müller-Dietz, aaO, § 112 Rn 3;). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 13.06.1984 - 1 Vollz (Ws) 112/84 - (in juris), wonach die Entscheidung der Justizvollzugsbehörde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muß, ist nicht einschlägig, denn die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen schreiben solches nicht vor (vgl. §§ 3 und 4 Abs. 2 Vorschaltverfahrensgesetz NRW).

Der Antrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Vorverfahren bei Eintritt der Erledigung nicht abgeschlossen war. Nach zutreffender Ansicht fällt das Vorverfahren weg, wenn Erledigung während des Laufs der Widerspruchsfrist und vor Einlegung des Widerspruchs eintritt (vgl. Volkhart, in AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 115 Rn 65). So liegt der Fall hier.

2. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist aber fehlerhaft, soweit ein Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Urinkontrolle für die gegen den Beschwerdegegner im Rahmen des Disziplinarverfahrens angeordnete Maßnahme (Wochenendverschluß mit Fernsehverbot) bejaht wird.

a) Zunächst ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht als gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Anstalt zur Abgabe einer Urinkontrolle die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StVollzG herangezogen hat. Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, ob das Ziel dieser Anordnung die der Anstalt obliegende Gesundheitsfürsorge gewesen ist, insbesondere ob diese Anordnung ausdrücklich auch mit der Begründung versehen gewesen ist, daß sie jedenfalls auch der Abwendung von Gesundheitsgefahren dienen sollte. Dieser Mangel ist aber nicht erheblich, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist in aller Regel davon auszugehen, daß die Anstalt mit der Anordnung einer Urinkontrolle jedenfalls auch ihrer Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nachkommen will, und diese Intention ist auch allen Beteiligten klar. Was aber allen Beteiligten bekannt ist und zu keinen Zweifeln Anlaß gibt, das braucht nicht ausdrücklich gesagt bzw. wiederholt zu werden. Dies gilt konkret auch in Bezug auf die Tatsache, daß jede auf den Nachweis von BTM-Konsum abzielende Urinkontrolle immer auch der Gesundheitsfürsorge dient (Beschl. Vom 11.12.2002 - 3 Vollz (Ws) 104/02; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStE Nr. 5 zu § 56 StVollzG).

b) Die Frage, ob ein positives Ergebnis einer Urinkontrolle im Disziplinarverfahren nach den Vorschriften des StVollzG gegen einen Gefangenen verwertet werden darf, ist zwischen Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Die Rechtsprechung - soweit bekannt - hält dies für zulässig. Das OLG Koblenz (ZfStrVo 1990, 51, 53 f.) hat hierzu ausgeführt, daß im Disziplinarverfahren nach den Vorschriften des StVollzG das staatliche Strafvollstreckungsinteresse grundsätzlich Vorrang gegenüber den Individualinteressen des rechtskräftig für schuldig befundenen und zu Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters besitzt. Er sei daher zur aktiven Mitwirkung an der Urinabgabe verpflichtet, auch wenn damit die Gefahr der Selbstbelastung einhergehe. Dies folge aus der Erwägung, daß im Strafverfahren aufgrund der Unschuldsvermutung Schranken für staatliche Rechtseingriffe bestünden, die im Strafvollzug weitgehend entfallen oder zumindest stark herabgesetzt seien. Das OLG Hamm hat in seinen Entscheidungen vom 21.04.1994 (BlStrafVollzKunde 1995, Nr. 1, 7 f) und vom 15.09.1994 (ZfStraVo 1995, 248) die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme beim Vorliegen einer positiven Urinprobe bejaht, allerdings ohne auf die hier in Rede stehende Problematik näher einzugehen. Auch das LG Augsburg hat sich dieser Ansicht angeschlossen (Beschluß v. 06.11.1997, ZfStrVo 1997, 113 ff).

Demgegenüber wird in der Literatur (Gericke in StV 2003, 305 ff; Heghmanns in ZfStraVo 1998, 232 ff ) die Auffassung vertreten, der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen ("nemo tenetur, se ipsum accusare"), gelte ausnahmslos auch im vollzuglichen Disziplinarverfahren, weil es sich um eine Ahndung mit strafähnlichem Charakter handele. Aus diesem Grunde unterliege das Ergebnis einer positiven Urinkontrolle im Disziplinarverfahren gegen den Strafgefangenen einem Verwertungsverbot, es dürfe (lediglich) im Rahmen von Prognoseentscheidungen verwendet werden (so Gericke, a.a.O., Fn 19).

Der Senat schließt sich im Ergebnis der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Grundsatz, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht nur im Strafprozess gilt, sondern wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen auch im Disziplinarverfahren sowie im berufsgerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 13.01.1981, BVerfGE 56, 37, 49; Beschl. vom 21.04.1993, NStZ 1993,482 m.w.N.). So ist etwa für das vollzugliche Disziplinarverfahren anerkannt, dass der Gefangene vor seiner Vernehmung über seine Aussagefreiheit zu belehren ist (Calliess/Müller-Dietz,StVollzG a.a.O. Rdz. 3 zu § 106 m.w.N).

Ob das Verbot des Selbstbezichtigungszwanges, das in erster Linie für Aussagen gilt, durch die Pflicht zur Abgabe von Urinproben überhaupt berührt wird, kann dahinstehen (ebenso BVerfG, Beschl. v. 21.04.1993, a.a.O). Jedenfalls durfte das Ergebnis der Urinprobe im Disziplinarverfahren verwertet werden, weil bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen dies zum Schutz eines überragend wichtigen Allgemeinguts zwingend erforderlich war.

Dass eine aufgrund einer Mitwirkungspflicht gemachte Aussage nicht in jedem Fall einem Verwertungsverbot in einem Straf- oder strafähnlichen Verfahren unterliegt, sondern insoweit eine Güterabwägung erforderlich ist, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat der BGH in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2 AO die im steuerlichen Verfahren gemachten Angaben im Rahmen eines Disziplinarverfahren - Entfernung eines Richters aus dem Dienst - herangezogen, weil an der Verfolgung der dem Finanzamt gegenüber offenbarten Dienstvergehen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht (BGH, Beschl. v. 10.08.2001 - juris).

Im vorliegenden Fall war nicht nur die Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe sondern auch die disziplinarrechtliche Ahndung des so nachgewiesenen Betäubungsmittelmißbrauchs im überragenden öffentlichen Interesse zwingend geboten. Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit sind im Strafvollzug ein vordringliches Problem. Dabei geht es nicht allein darum, Drogensüchtige zu erkennen und zu behandeln; genauso wichtig ist es, Strafgefangene, die möglicherweise auf engstem Raum mit Drogensüchtigen zusammenleben müssen, davor zu bewahren, in dieser Situation selbst Drogen zu konsumieren und so in der Haft erst drogenabhängig zu werden. Es liegt auf der Hand, dass regelmäßige Urinkontrollen ein unverzichtbares Mittel sind, um den Drogenkonsum gerade bei den noch nicht abhängigen Gefangenen einzudämmen.

Dürfte, wie in der Literatur gefordert, der durch Urinkontrolle nachgewiesene Drogenkonsum disziplinarrechtlich nicht geahndet werden, dann liefe die präventive Bekämpfung des Drogenkonsums durch regelmäßige Urinkontrollen praktisch leer. Der Hinweis auf die Möglichkeit, den so nachgewiesenen Rauschgiftkonsum im Rahmen der Progonoseentscheidung über Vollzugslockerungen oder Reststrafenbewährung zu berücksichtigen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Anstalt im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Rauschgiftkonsums die Möglichkeit gegeben werden, auch in diesen Fällen, wo es erforderlich erscheint, sofort disziplinarrechtlich zu reagieren.

Da die angefochtene Entscheidung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist das Rechtsmittel auch begründet.

3. Gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG entscheidet der Senat in der Sache selbst. Es ist nämlich spruchreif, daß der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Entscheidung nach einer unterstellten Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht von diesem als unbegründet zurückgewiesen werden müßte. Die angegriffene Anordnung der Anstalt, nämlich ein zur Bewährung ausgesetzter Wochenendverschluß mit Fersehentzug war gemäß §§ 103 Abs. 1 Nr. 4, 5, 104 Abs. 2 StVollzG rechtmäßig, denn der Beschwerdegegner hat schuldhaft jedenfalls gegen das Verbot der Einnahme von Amphetaminen in der JVA verstoßen. Die ausgesprochene - maßvolle - Disziplinarmaßnahme ist ebenfalls nicht zu kritisieren.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 Abs.2 Satz 1 StVollzG, 13, 48 a GKG.



Ende der Entscheidung

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