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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 34/08
Rechtsgebiete: HmbStVollzG


Vorschriften:

HmbStVollzG §§ 94ff
1. Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeiten der von Verfassungs wegen gebotenen Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 05.02.04).

2. Die Ablehnung des Antrags eines Sicherungsverwahrten auf Zuweisung eines größeren Haftraums allein mit dem Hinweis auf die für Strafgefangene geltenden Mindeststandards ist ermessensfehlerhaft. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die Ablehnung der begehrten Möblierung aus.

3. Die Besserstellung der Sicherungsverwahrten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichem Personalaufwand zu leisten ist. Sie findet ihre Grenze allerdings dort, wo die absolute Grenze der Anstaltssicherheit überschritten wird. Deshalb ist der Besitz eines Mobiltelefons oder eines I-Pods in Anstalten der höchsten Sicherheitsstufe auch für Sicherungsverwahrte nicht zulässig.

4. Das Besserstellungsgebot gilt unabhängig davon, ob die Sicherungsverwahrung auf einer besonderen Station vollzogen wird oder nicht. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Besserstellung der Sicherungsverwahrten bei den Mitgefangenen Neidgefühle erweckt oder nicht.


Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss

3 Vollz (Ws) 34/08

In der Maßregelvollzugssache

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 21.08.08 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Sakuth, Richterin am Landgericht Schwafferts

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gemäß der Antragsschrift vom 22.05.08 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer - vom 09.04.08 und der Widerspruchsbescheid der JVA Fuhlsbüttel vom 10.07.07 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines größeren Haftraums, sowie auf Zulassung des Besitzes

eines Couchtisches,

zweier Sessel,

eines Wohnzimmerschranks,

eines Küchenschranks,

eines Kühlschranks,

einer Waschmaschine,

einer Mikrowelle,

einer größeren Stereoanlage mit Boxen,

eines DVD-Abspielgeräts,

eines Computers,

eines Drucker-Scanner-Kopierers (Marke Lexmark 2450),

zurückgewiesen wurde.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die JVA Fuhlsbüttel verpflichtet, den Widerspruch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

5. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).

6. Die Kostenentscheidung der landgerichtlichen Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer 1/5 zu tragen.

Gründe:

I. Dem Beschwerdeführer ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 45 StPO bezüglich seiner Beschwerdeschrift vom 22.05.08 zu gewähren. Aus dem Vermerk des Rechtsantragsdienstes vom 23.05.08 ergibt sich, dass die Versäumung der mit dem 13.05.08 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ihre Ursache nicht in einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers, sondern in der Bearbeitungsdauer beim Rechtsantragsdienst hatte.

II. Der Beschwerdeführer befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe seit dem 05.07.07 in der Sicherungsverwahrung der JVA Fuhlsbüttel der Beschwerdegegnerin. Die Sicherungsverwahrung wird auf einer Station für Strafgefangene vollstreckt. Die Parteien streiten darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer als Sicherungsverwahrtem bestimmte Privilegien bei der Haftraumgröße und - ausstattung zustehen.

Im Hinblick auf die bevorstehende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beantragte der Beschwerdeführer am 10.05.07 bei der JVA neben den im obigen Tenor genannten Gegenständen den Besitz

a) eines Teppichs, von Gardinen, diversen Geschirrs, diverser Heimtextilien, diverser Haushaltswaren, diverser Musik CDs und diversen Kleinwerkzeugs

b) von Topfblumen, von Lampen und eines Couchbettes,

c) eines Handy und eines I-Pods mit Kopfhörer

zuzulassen.

Außerdem beantragte er, die Zuweisung eines "entsprechenden Wohnraums".

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.07 wies die JVA Fuhlsbüttel darauf hin, dass die unter Ziff. a) aufgeführten Gegenstände generell genehmigungsfähig seien, der Beschwerdeführer die Gegenstände allerdings näher bezeichnen müsse. Im Übrigen wies die JVA den Widerspruch zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid stellte der Beschwerdeführer am 25.07.07 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte,

die JVA zu verpflichten, ihm den Besitz aller aufgeführten Gegenstände zu gestatten und ihm einen "entsprechenden privaten sozialen Wohnraum" zuzuweisen.

Die JVA beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Im März 2008 eröffnete die JVA Fuhlsbüttel eine gesonderte Abteilung für Sicherungsverwahrte. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Abteilung für Strafgefangene dauerte fort.

Mit dem angefochtenen Beschluss entsprach die Strafvollstreckungskammer dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der unter b) genannten Gegenstände, indem sie die JVA verpflichtete, dem Beschwerdeführer den Besitz dreier Topfblumen mit Pflanzensubstrat, dreier Lampen und eines Couchbettes im Austausch gegen das vorhandene Bett zu gestatten.

Hinsichtlich der unter a) aufgeführten Gegenstände wies die Kammer den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück.

Bezüglich der im obigen Tenor und der unter c) genannten Gegenstände verwarf die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt,

die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

III. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Bei der Frage, in welchem Haftraum Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist und wie dieser Haftraum ausgestattet werden kann, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der JVA (§§ 23, 56 HmbStVollzG, 19, 70 StVollzG). Nach der Rechtsprechung des Senats (ZfStrVo 1991, 312) und nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 5; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 9; Schwind/Böhm/ Jehle-Schwind, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 12; AK-StVollzG-Kamann/Volkart, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 53 jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.) ist bei der gerichtlichen Überprüfungen von Ermessensentscheidungen - von hier nicht einschlägigen Maßnahmen abgesehen - stets auf den Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme oder deren Ablehnung abzustellen, im vorliegenden Fall also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß § 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids die Grundlage der gerichtlichen Überprüfung darstellt. Eine imaginäre Ermessensausübung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann danach nicht Grundlage der Prüfung sein. Die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Tatsachengrundlage vollständig und richtig ermittelt wurde, kann sich nämlich nur auf Tatsachen beziehen, die seinerzeit schon existierten. Tatsachen, die im Widerspruchsbescheid nicht erwähnt wurden, können im gerichtlichen Verfahren von der JVA nur nachgeschoben werden, wenn die JVA die neu vorgebrachte Tatsache bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits erwogen hat und wenn diese die Ablehnung der Maßnahme nicht in "ihrem Wesen" verändern.

Diese Grundsätze wurden bei der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Zuweisung eines größeren Haftraums und den damit zusammenhängenden Möglichkeiten der Möblierung nicht beachtet.

Im Widerspruchsbescheid vom 10.07.07 begründete die JVA die Ablehnung der Zuweisung eines größeren Haftraums damit, dass die Zuweisung des gegenwärtigen Haftraums bindend sei. Der Haftraum sei ausreichend, weil er in seiner Größe den Mindestbedingungen genüge. Zum Beleg für diese Auffassung berief sich die JVA dabei auf eine Gerichtsentscheidung, die Ausführungen zur Haftraumgröße für Strafgefangene enthält. Die beantragte Möblierung wurde u.a. deshalb abgelehnt, weil die begehrten Möbel nicht in den zugewiesenen Haftraum passen würden.

Die landgerichtliche Entscheidung beschränkt sich nicht auf einer Auseinandersetzung mit diesen Ermessenserwägungen, sondern folgt Erwägungen der JVA, die diese erst im laufenden Verfahren nachgeschoben hat. So wird die Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei auf die neu eingerichtete Station für Sicherungsverwahrte zu ziehen. Es liegt auf der Hand, dass diese Argumentation mit der Argumentation des Widerspruchsbescheids, der jeden Haftraumwechsel kategorisch ablehnte, nicht vereinbar ist. Außerdem konnte die Möglichkeit des Umzugs auf die Station für Sicherungsverwahrte schon wegen des chronologischen Ablaufs nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sein, da dieser bereits am 10.07.07 erlassen, die Station für Sicherungsverwahrte aber erst im März 2008 eröffnet wurde.

2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aus diesem Grunde auch überwiegend begründet.

a) Soweit das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht bezüglich der unter Ziff. II.a) aufgeführten Gegenstände darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, seinen Antrag näher zu konkretisieren.

b) Soweit das Landgericht - wie bereits unter Ziff. III.1. ausgeführt - für die Überprüfung der Ermessensentscheidung Gründe einbezogen hat, die nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids waren, ist die Rechtsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Auf diesem Mangel beruht die Entscheidung des Landgerichts auch, da die maßgeblichen Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen des sog. Besserstellungs- bzw. Abstandsgebots der Sicherungsverwahrung nicht genügen. Insofern ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG. Der Inhalt des Widerspruchsbescheids wird in ausreichender Form in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, so dass die Verweisung hinsichtlich der weiteren Einzelheiten gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG zulässig ist, so dass der Senat vom vollständigen Wortlaut des Widerspruchsbescheids Kenntnis nehmen kann.

In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung vom 05.02.04 (2 BvR 2029/01) betont das Bundesverfassungsgericht bereits in einem der Leitsätze der Entscheidung, dass die Landesjustizverwaltungen dafür Sorge zu tragen haben, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden müssen, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt. Dieses Besserstellungsgebot leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Konzeption ab, die dem zweispurigen Sanktionssystem des Strafgesetzbuches zugrunde liegt. Danach dient der Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrten nicht der Vergeltung für zurückliegende Rechtsgutverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Dem muss durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden, wie ihn §§ 131 bis 134 StVollzG (§§ 94 ff. HmbStVollzG) vorzeichnen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem Verwahrten als auch der Allgemeinheit deutlich macht. Das Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei besonders langer Unterbringung sind daher gegebenenfalls zusätzliche Vergünstigungen zu erwägen, um dem hoffnungslos Verwahrten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten (BVerfG, a.a.O. Absätze 124 bis 126).

Im Widerspruchsbescheid vom 10.07.07 wird zwar formal zunächst an diese Anforderungen angeknüpft, bei der inhaltlichen Prüfung werden diese Grundsätze aber grundlegend missachtet.

So findet bezüglich der Haftraumgröße keinerlei Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der JVA statt, die angesichts der inzwischen allgemeinkundigen Unterbelegung der JVA Spielräume eröffnen könnten. Stattdessen beruft sich die JVA lediglich auf ihre Anordnungsbefugnis und verweist mit dem gewählten Rechtsprechungszitat lediglich auf die Mindeststandards für Strafgefangene, die nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber gerade nicht der Prüfungsmaßstab sein sollten.

Da die Ablehnung der begehrten Möblierung u.a. auch auf die beschränkte Haftraumgröße gestützt wird, wirkt sich der Ermessensfehler bei der Entscheidung zur Haftraumgröße auch auf diese Entscheidung aus, mit der Folge, dass auch diese Ablehnung ermessensfehlerhaft ist.

Soweit die JVA sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass alle Hafträume mit gleichen Möbeln ausgestattet sein müssten, um diese leichter kontrollieren zu können, ist diese Erwägung ebenfalls ermessensfehlerhaft. Mit dieser Argumentation wird eine Besserstellung der Sicherungsverwahrten gegenüber den Strafgefangenen von vornherein ausgeschlossen. Die JVA weist im Widerspruchsbescheid zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass das Abstandsgebot dort seine Grenze findet, wo die Sicherheit der Anstalt gefährdet wird. Diese Grenze ist aber nicht stets erreicht, wenn die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichen Anstrengungen erreicht werden kann. So wird in § 96 S. 1 HmbStVollzG (§ 131 S. 1 StVollzG) ausdrücklich geregelt, dass Sicherungsverwahrte besondere Maßnahmen der Förderung und Betreuung erhalten sollen. Bei der Klärung der Frage, ob dieser erhöhte Personalaufwand der JVA möglich ist, darf dieser deshalb nicht auf die Gesamtheit aller Insassen der JVA hochgerechnet werden, da entsprechende Privilegierungen eben nur für die verhältnismäßig kleine Zahl der Sicherungsverwahrten gewährt werden sollen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang also stets die Frage, ob der Mehraufwand für die Sicherungsverwahrten mit den Belangen der JVA vereinbar ist.

Im Übrigen merkt der Senat zu dieser Thematik an, dass die begehrten Möbel nicht pauschal mit der Begründung abgelehnt werden konnten, dass sie (alle) nicht in den Haftraum passen und (in ihrer Gesamtheit) nicht kontrollierbar seien. Hier wäre eine differenzierte Abwägung danach erforderlich, welche Möbel und in welcher Anzahl noch verantwortbar sind. Es wäre dann dem Beschwerdeführer zu überlassen, daraus eine Auswahl zu treffen.

Die Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen wird im Widerspruchsbescheid bezüglich der Ablehnung des Besitzes eines Kühlschranks noch einmal exemplarisch deutlich. Die JVA lehnte den Besitz eines Kühlschranks u.a. deshalb ab, weil das anstaltsinterne Stromnetz im erheblichen Maße belastet wäre, wenn jeder Gefangene einen Kühlschrank auf seiner Zelle hätte. Die Erlaubnis, einem Sicherungsverwahrten den Besitz eines Kühlschranks zu gestatten, begründet gerade nicht einen entsprechenden Anspruch für alle Strafgefangenen. Hier müsste die Frage vielmehr lauten, ob es das Stromnetz der Anstalt überlastet, wenn jeder Sicherungsverwahrte, der dies wünscht, einen Kühlschrank in Besitz hätte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die JVA auch bezüglich der Ablehnung des Besitzes eines Computers und eines Multifunktionsgerätes (Drucker, Scanner, Kopierer) den dargestellten fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Deshalb war der Bescheid auch insoweit aufzuheben. Hier wird bei der erneuten Entscheidung zu klären sein, ob der dargestellte Kontrollaufwand bei der Beschränkung auf Sicherungsverwahrte nicht zu leisten ist. In diesem Zusammenhang wird einzubeziehen sein, dass Computer in der JVA zu Ausbildungszwecken durchaus zugelassen werden. Dies geschieht offenbar, ohne dass die Sicherheitsstandards dadurch beeinträchtigt werden. Insofern wird zu erwägen sein, ob die dortigen Kontrollmechanismen auf die Sicherungsverwahrten übertragbar sind.

Die Ablehnung eines DVD-Abspielgerätes wird auch durch die ermessensfehlerhaften Erwägung zum Haftraum geprägt, indem keine Zuweisung eines Haftraums außerhalb des Hauses IV - wegen der in diesem Haus untergebrachten Sexualstraftäter ist dort der Besitz privater DVD-Abspielgeräte ausnahmslos verboten - erwogen wurde.

c) Für den Fall, dass die JVA bei ihrer erneuten Entscheidung beschließen sollte, dass die Sicherungsverwahrung gemäß § 99 Abs. 4 HmbStVollzG im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer weiterhin im Haus IV vollzogen werden soll, weist der Senat auf folgendes hin:

Es erscheint naheliegend, dass der Besitz eines DVD-Gerätes im Haus IV die Gefahr in sich birgt, dass die dort inhaftierten Sexualstraftäter Zugriff auf dieses Gerät nehmen und der Konsum von Filmen, die ihre Resozialisierung gefährden könnten, dann nicht sicher verhindert werden kann. Diese absolute Grenze der Gefahr für die Anstaltssicherheit wird auch der Beschwerdeführer als Sicherheitsverwahrter zu respektieren haben.

Andererseits bedeutet der Vollzug der Sicherheitsverwahrung im Einverständnis des Sicherheitsverwahrten außerhalb der Station für Sicherungsverwahrte nicht gleichzeitig einen Verzicht auf alle Privilegierungen, die Sicherungsverwahrten zustehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte nicht vom Ort der Vollstreckung der Maßnahme abhängig gemacht. Der zur Begründung des Abstandsgebotes herangezogene Zweck knüpft an die Person des Sicherungsverwahrten und nicht an den Ort seiner Unterbringung an. Wenn der Hamburger Gesetzgeber sich in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dazu entschlossen hat, gleichwohl die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung außerhalb der Station für Sicherungsverwahrte zuzulassen, hat er der JVA offenbar zugetraut, dem Besserstellungsgebot auch außerhalb dieser Sonderstation zu genügen. Jedenfalls gebietet eine verfassungskonforme Interpretation des § 96 StVollzG diese Auslegung. Demgemäß wird die JVA einen erhöhten Betreuungsaufwand in Beachtung des Abstandsgebotes auch für die Sicherungsverwahrten zu leisten haben, deren Unterbringung in den Räumlichkeiten des Strafvollzuges stattfindet. Wie das Beispiel eines DVD-Gerätes im Haus IV zeigt, findet dies allerdings dann seine absolute Grenze, wenn zwingende Gründe aus der besonderen Situation der jeweiligen Station dem entgegenstehen.

Zu diesen zwingenden Gründen gehört es aber nicht, dass durch die Besserstellung der Sicherungsverwahrten auf der Station bei den übrigen Strafgefangenen Neidgefühle geweckt werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass der Allgemeinheit, zu der in diesem Zusammenhang auch die Strafgefangenen gehören, die andersartige Grundlage der Unterbringung der Sicherungsverwahrten deutlich zu machen ist (BVerfG, a.a.O. Abs. 126).

Wenn sich die JVA vor diesem Hintergrund gleichwohl entschließt von der in § 99 Abs. 4 HmbStVollzG möglichen Ausnahme Gebrauch zu machen, die Sicherungsverwahrung auf Stationen des Regelvollzuges zu vollstrecken, wird sie deshalb mit den sich aus der Unterschiedlichkeit der Behandlung auf derselben Station ergebenden Problemen umzugehen haben.

d) Hinsichtlich der Ablehnung des Besitzes eines Mobiltelefons und eines I-Pods sind der Widerspruchsbescheid und die Entscheidung des Landgerichts allerdings nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Besitz dieser Gegenstände ist auch für Sicherungsverwahrte unabhängig von ihrer konkreten Unterbringungssituation nicht denkbar. Der Besitz dieser Gegenstände überschreitet die absolute Grenze der Anstaltssicherheit. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon zu einem unkontrollierbaren Informationsaustausch und damit zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit führen könnte (NStZ 1999, 638)

Entsprechendes gilt für den Besitz eines I-Pods. Dieses Gerät ermöglicht die Speicherung großer Datenmengen. Anders als bei einem Personalcomputer kann es wegen der geringen Größe dieses Geräts praktisch nicht verhindert werden, dass diese Datenmengen unkontrollierbar weitergegeben werden und damit auch in den Besitz von Personen gelangen, die diese Informationen missbrauchen. Demgegenüber sind die sich aus dem Verbot des Besitzes eines solchen Gegenstandes ergebenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer verhältnismäßig gering. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass er die von ihm gewünschten Zwecke nicht auch mit Geräten erreichen kann, die nicht über ein derartig großes und manipulierbares Speichermedium verfügen.

3. Nach allem hat die Rechtsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer beim Landgericht darüberhinaus, statt einer erneuten Bescheidung eine Verpflichtung der JVA erreichen wollte, kann der Antrag keinen Erfolg haben, da die Sache insoweit nicht gemäß § 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG spruchreif ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG. Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der Verfahrenskosten des landgerichtlichen Verfahrens zu tragen, da die begehrte Verpflichtung der JVA überwiegend erfolglos blieb. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer lediglich 1/5 zu tragen, da die Rechtsbeschwerde überwiegend erfolgreich war.

Ende der Entscheidung

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