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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 39/01
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 109 | |
StVollzG § 160 |
Insassenvertretung und der einzelne Insassenvertreter sind im Verfahren nach § 109 StVollzG aktivlegitimiert, soweit es um die Möglichkeit der Erfüllung der jeweiligen, sich aus § 160 StVollzG ergebenden Aufgaben geht.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss
3 Vollz (Ws) 39/01 609 Vollz 187/00
In der Strafvollzugssache des
.................................... - Beschwerdeführer -
gegen
die Justizbehörde - Strafvollzugsamt -
vertreten durch den ............. - Beschwerdegegnerin -
hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 5.7.01 durch die Richter Mentz, Dr. Mohr und v. Selle beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.3.01 und der Widerspruchsbescheid der JVA Am Hasenberge vom 23.1.01 aufgehoben. Die JVA Am Hasenberge wird verpflichtet, den Rechtsbeschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers trägt die Staatskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 13, 25, 48 a GKG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes teilt mit, der Antragsteller sei Mitglied der Insassenvertretung in der JVA Am Hasenberge, der Antragsgegnerin. Antragsteller und Antragsgegnerin stritten um Umfang und Ausgestaltung der Möglichkeiten des Antragstellers, die Mitinsassen in Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied der Insassenvertretung aufzusuchen. Anträge auf Ermöglichung des ungehinderten Besuches der Mitinsassen seien abgelehnt worden, dagegen eingelegte Widersprüche habe die Antragsgegnerin am 23.1.01 dahin beschieden, dass der Widerspruch unzulässig sei, soweit der Widerspruchsführer als Mitglied der Insassenvertretung Rechte geltend mache, da das einzelne Mitglied der Insassenvertretung nicht zeichnungsbefugt sei. Im übrigen, nämlich soweit der Widerspruchsführer als gemeiner Insasse ein gegen ihn verhängtes Verbot des Aufsuchens der besonders gesicherten Stationen D I und D II angreife, sei der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden, mit der alleinigen Begründung, der besondere Charakter der genannten Stationen erfordere es, dass sich keine stationsfremden Insassen dort aufhielten.
Die dagegen angebrachten Anträge auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurück.
Das Landgericht hält den Antrag betreffend die Ausgestaltung der Möglichkeiten des jetzigen Rechtsbeschwerdeführers, die übrigen Insassen als Mitglied der Insassenvertretung aufzusuchen, für unzulässig, da der Antragsteller in seiner Funktion als einzelnes Mitglied der Insassenvertretung nicht antragsbefugt sei. Den weiteren, nunmehr auf das Besuchsverbot hinsichtlich der Station D II beschränkten Antrag hat das Landgericht als unbegründet abgelehnt. Das Landgericht teilt insoweit mit, dass die Antragsgegnerin zur Ergänzung des Widerspruchsbescheides vorgetragen habe, dass sich das Verbot, die Station D II aufzusuchen nur auf den Antragsteller beziehe. Der Antragsteller sei nämlich in der Vergangenheit mehrfach unerlaubt rechtsberatend tätig gewesen, was vom Antragsteller allerdings bestritten werde. Das Landgericht hat diesen ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin verwertet und der Entscheidung unter wesentlicher Berücksichtigung dieses Vortrages Ermessensfehlerfreiheit zugebilligt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechtes den von dem Rechtsbeschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebten Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe der § 116 StVollzG zulässig.
Die Frage der Aktivlegitimation eines einzelnen Mitgliedes einer Insassenvertretung nach § 160 StVollzG ist nicht hinreichend geklärt. Während das OLG Hamm jedenfalls der Insassenvertretung als Organ eine Aktivlegitimation zuspricht (NStZ 81, 118), lehnt das OLG Frankfurt dies ab (NStZ 81, 79). Callies/Müller-Dietz (8. Aufl., Rn. 9 zu § 9 StVollzG) halten auch das einzelne Mitglied der Insassenvertretung für aktivlegitimiert, Schuler (in Schwind/Böhm, 3. Aufl., Rn. 27 zu § 109 Strafvollzugsgesetz) lehnt schon eine Aktivlegitimation für das Organ ab.
Insoweit erscheint eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechtes geboten.
Im übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Vorgehensweise des Landgerichtes, den von der Behörde nachgeschobenen Grund der unerlaubten Rechtsberatung zu verwerten, ist fehlerhaft, wobei es sich um einen strukturellen Fehler handelt, dessen Wiederholung zu besorgen ist. Gründe dürfen nicht nachgeschoben werden, wenn dadurch die angefochtene Maßnahme und deren Begründung in ihrem Wesen verändert wird (Callies/Müller-Dietz, 8. Aufl. Rn. 7 zu § 115 StVolzG m.w.N.). Eine derartige Veränderung liegt hier vor, da das Besuchsverbot noch im Widerspruchsbescheid allein mit Gesichtspunkten, die sich aus dem Charakter der Stationen D I und D II ergaben und die für alle Insassen gelten sollten, begründet wurde. Der nachgeschobene und vom Landgericht als einziges Argument verwertete Grund hat jedoch nichts mit den Stationen D I und D II zu tun, sondern liegt allein in der Person des Antragstellers.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
In Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Berücksichtigung des nachgeschobenen Grundes liegt dies auf der Hand.
Der Senat hält unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Insassenvertretung als Organ, sondern auch das einzelne Mitglied der Insassenvertretung für aktivlegitimiert.
Der Gesetzgeber hat mit § 160 StVollzG den Vollzugsverwaltungen aufgegeben, die Gefangenen an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamem Interesse teilnehmen zu lassen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 3 zu § 160). Dies hat die Antragsgegnerin mit ihrer "Satzung für die Insassenvertretung" dahin umgesetzt, dass es dort u.a. heißt: "Die Insassenvertretung vertritt die Insassen der JVA in vollzuglichen Belangen. Sie besteht aus bis zu 5 Mitgliedern". Mit dieser Satzung hat sich die Antragsgegnerin mit Außenwirkung selbst gebunden (vgl. OLG Celle, NStZ 81, 496). Sie muss daher dafür Sorge tragen, dass die Insassenvertretung und ihre einzelnen Mitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen können. Soweit es um die Möglichkeit der Erfüllung der originären Aufgaben der Insassenvertretung als Organ oder einzelner Mitglieder der Insassenvertretung geht, erfordert es das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, der Insassenvertretung und deren einzelnem Mitglied eine Antragsbefugnis einzuräumen, um die § 2 StVollzG konkretisierende Teilnahme an der Gestaltung des Vollzuges sicherzustellen.
Dies bedeutet konkret, dass weder die Insassenvertretung, noch die Insassenvertreter anstelle einzelner Insassen Anträge stellen können und die einzelnen Insassenvertreter nicht antragsbefugt sind in Angelegenheiten, die nur die Insassenvertretung als Organ etwa angehen.
Das einzelne Mitglied der Insassenvertretung aber muss die Möglichkeit haben, eventuelle, seine Tätigkeit als Mitglied der Insassenvertretung einschränkende Maßnahmen rechtlich überprüfen zu lassen, um es nicht der Gefahr der Rechtlosstellung auszusetzen und das Institut der Gefangenenmitverantwortung nicht zu entwerten. Es gehört zu den Aufgaben des einzelnen Mitgliedes der Insassenvertretung, Mitinsassen zur wechselseitigen Informierung über Anliegen der Gefangenen und Projekte der Insassenvertretung zu kontaktieren. Steht die Möglichkeit der Erfüllung dieser Aufgabe in Rede, muss aus o.g. Gründen eine Aktivlegitimation bejaht werden.
In entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes, sondern auch den Widerspruchsbescheid der JVA Am Hasenberge auf und verpflichtet die JVA, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Würde der Senat sich darauf beschränken, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben, so müsste das Landgericht bindend angewiesen werden, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die JVA zu verpflichten, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes - und damit wiederum des Senates - neu zu bescheiden. Dies wäre eine blosse, das Verfahren verzögernde Förmelei, so dass der Senat es in Fällen wie dem vorliegenden in Abweichung von der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Schuler in Schwind/Böhm, 3. Aufl., Rn 7 zu § 119 StVollzG m.w.N.) aber in Einklang mit Teilen der Literatur (vgl. Callies/Müller-Dietz, 8. Aufl., Rn 5 zu § 119 StVollzG und Volckart in AK, 3. Aufl., Rn 6 zu § 119 StVollzG) für zulässig hält, auch den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Antragsgegnerin wird den jetzigen Rechtsbeschwerdeführer neu zu bescheiden haben und ihm ein Widerspruchsrecht einräumen müssen, soweit es um Fragen geht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Mitgliedes der Insassenvertretung stehen. Bei der Sachentscheidung ist darauf zu achten, dass eine von vornherein vollständige und auch im Übrigen ermessensfehlerfreie Abwägung der Belange des Mitgliedes der Insassenvertretung mit den für alle Entscheidungen im Vollzug relevanten Belangen der Sicherheit und Ordnung stattfindet.
II. Weil der Rechtsbeschwerdeführer mit seinem Begehren vollen Erfolg hat, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO) und ist daher der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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