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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 41/03
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 109
"Ein durch einen Vetreter gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist unzulässig, wenn der Vertreter durch sein Tätigwerden gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat."
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 41/03

In der Strafvollzugssache des R.... T....

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 15.4.03 durch die Richter .... beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 13 - vom 31.3.03 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 4.000,- € festgesetzt (§§ 13, 48 a GKG).

Gründe:

Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG genügende Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig, da eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechtes, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Auffassung, ein durch einen Vetreter gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sei unzulässig, wenn der Vertreter sich durch sein Tätigwerden eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungs- gesetz schuldig gemacht hat, entspricht der herrschenden und vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 22.11.90, Az.: 1 Ws 315/90; OLG Nürnberg, NStZ 02, 55). Die dieser Rechtsprechung entgegenstehende Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW 94, 1423) überzeugt nicht, da sie den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes verkennt (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Eine Pflicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG besteht nicht, da das OLG Saarbrücken im Ergebnis mit seiner genannten Entscheidung von Entscheidungen des BGH (NJW 62, 2010; NJW 77, 431) abweicht. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken ist der Senat der Meinung, dass das OLG Saarbrücken sich in Widerspruch zu den genannten BGHEntscheidungen gesetzt hat. Aus den genannten BGH-Entscheidungen ergibt sich nämlich, dass verbotswidrige Prozesshandlungen des Rechtsberaters unwirksam sind.

Ob das Landgericht in vorliegendem Fall zu Recht zunächst von einer Zweifelhaftigkeit einer wirksamen Vertretung und schließlich von einer dahingehenden Unwirksamkeit ausgegangen ist, kann dahinstehen, da ein insoweit möglicherweise vorliegender Fehler ein Einzelfallfehler wäre, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Frage stellen würde. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vertretung zur Unzulässigkeit des Antrages führen. Dem Rechtsuchenden werden seine prozessualen Rechte im Ergebnis nicht abgeschnitten, da nur eine Sachentscheidung zu einem Verbrauch seines Rechtsbehelfes führen würde. Eine Sachentscheidung ist jedoch, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, nicht ergangen.

Ende der Entscheidung

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