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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 64/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVollzG, HmbStVollzG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
StVollzG § 120 Abs. 2
HmbStVollzG § 1
HmbStVollzG § 131 Nr. 3
1. Die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG anfechtbar. Einer Mindestbeschwer bedarf es nicht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Monat.

2. Bei der Bestimmung des nach § 115 Abs. 2 ZPO anzusetzenden Einkommens ist anstelle des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO nur ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene (§ 48 HmbStVollzG, früher § 46 StVollzG) oder Sicherungsverwahrte (§ 98 Abs. 2 HmbStVollzG, früher § 133 Abs. 2 StVollzG) abzuziehen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 64/08

In der Maßregelvollzugssache

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 17.11.2008 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Pesch, Richterin am Landgericht Schwafferts

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 09.10.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel, wendet sich gegen die Festsetzung monatlicher Raten von 30,- Euro im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens nach § 109 StVollzG.

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe - unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren gemäß § 109 StVollzG, mit dem er die Beschwerdegegnerin verpflichten will, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab er an, eine monatliche Rente von 320,- Euro zu beziehen, davon monatlich 200,- Euro an Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und das eheliche Kind sowie 65,- Euro Gerichtskosten zu bezahlen und für sich selbst 50,- Euro Taschengeld zu entnehmen. Er trug weiter vor, dass er seinen Anspruch auf Altersrente bereits 1999 an seine damalige Ehefrau zwecks Begleichung früherer Schulden abgetreten habe und legte - offenbar in einem anderen Verfahren - eine entsprechende Abtretungsurkunde vor. Der Aufforderung der Strafvollstreckungskammer, die Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau und das Kind Marco durch Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter glaubhaft zu machen, ist der Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren - nicht nachgekommen.

Mit Beschluss vom 09.10.2008 bewilligte die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und erlegte ihm auf, dazu mit monatlichen Raten von 30,- Euro beizutragen; der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Das Gericht erklärte die Entscheidung für unanfechtbar.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15.10.2008 beim Rechtsantragsdienst eingelegten "Beschwerde". Mit seiner Beschwerdebegründung richtet er sich allein gegen die Ratenfestsetzung.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 und 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

1. Die Frage, ob die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers anfechtbar ist, ist - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden. In der Literatur zu § 120 StVollzG wird die Anfechtung einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags teils ohne Einschränkungen verneint (etwa Callies/Müller-Dietz, 11. Aufl., Rdn. 5 zu § 120; Kamann/ Volckart in: AK-StVollzG, 5. Aufl., Rdn. 17 zu § 120; Schuler in: Schwind/Böhm/Jehle, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 120), teils entsprechend dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO differenziert behandelt (Arloth, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 120).

a) Einigkeit besteht darin, dass die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 ZPO unanfechtbar ist (Callies/Müller-Dietz a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06 -, ständige Rechtsprechung). Denn das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03 -, in: Juris; vgl. Arloth, a.a.O. m.w.N.).

b) § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 ZPO nimmt von der Unanfechtbarkeit des Teilsatzes 2 ausdrücklich den Fall aus, in dem das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Ausnahme gilt für jede nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also auch für eine solche, in der - wie vorliegend - Ratenzahlungen gegen den Antragsteller festgesetzt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 127 Rdn. 35; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 127 Rdn.14). Denn dann erlangt der Antragsteller nicht die dem Gesetz nach mögliche günstigste Rechtsstellung der Ratenfreiheit (Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rdn.14). Der Senat sieht keinen Anlass, diese im Zivilprozess ausdrücklich geschaffene Überprüfungsmöglichkeit im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren nicht anzuwenden.

c) Da der Beschwerdeführer sich mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Auferlegung der Pflicht zu Ratenzahlungen wendet, braucht die Frage, ob die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren anfechtbar ist, nicht entschieden zu werden.

2. Einer Mindestbeschwer bedarf es nicht. Insbesondere ist die Beschwerdegrenze des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,- Euro, die für Kostenbeschwerden gilt, nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (Baumbach/Lauterbach et al., a.a.O. Rdn. 85). Denn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist keine Entscheidung über Kosten, sondern Ausdruck staatlicher Fürsorgepflicht.

3. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Da die Vorschriften der ZPO zur Prozesskostenhilfe, auf die § 120 Abs. 2 StVollzG verweist, die Rechtsmittelfrist ausdrücklich verlängern, ist für die Anwendung kürzerer Fristen - etwa der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO - kein Raum.

III.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die von der Strafvollstreckungskammer gegen den Beschwerdeführer festgesetzte monatliche Rate von 30,- Euro weist keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

1. Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Altersrente in Höhe von monatlich 320,- Euro zusteht. Den Bezug der Altersrente und deren Höhe hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer unter II 2 a) und c) des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Abtretung seiner Altersrente im Jahre 1999 an seine geschiedene Ehefrau und die ihr zugrunde liegenden, im Rahmen des § 115 ZPO berücksichtigungsfähigen Gründe nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kammer hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer trotz der vermeintlichen Abtretung auf Wunsch über seine Rente verfügen kann, daraus Schulden an die Justizkasse bezahlt, ein Taschengeld bezieht und sich davon auch Gebrauchsgegenstände wie eine Matratze und einen Rasierer kaufen kann. Die Kammer hat auch im Einzelnen dargelegt, dass die Behauptung, er zahle von der Altersrente Unterhalt an seine geschiedene Frau und deren in der Ehe geborenes, aber nicht von ihm stammendes Kind, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Senat nimmt auf die zutreffende weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses unter II 2 a) und c) Bezug.

Der Inhalt der Beschwerdebegründungen vom 14.10.2008 und 29.10.2008 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass die geschiedene Ehefrau von der JVA in der Liste der Forderungen als Gläubigerin mit einer Forderung von 30.630,53 Euro geführt und dort eine Abtretung erwähnt wird, reicht nicht aus, eine ernstgemeinte Abtretung und tatsächliche Unterhaltszahlungen zu belegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es durchaus nicht fern liegend, dass der Beschwerdeführer bereits 1999 im Blick auf die bevorstehende langjährige Inhaftierung seine Altersrente - die einzige ihm zur Verfügung stehende Einnahmequelle - nur pro forma an seine damalige Ehefrau abgetreten hat, um sich so eine Verfügungsfreiheit über seine Rente in der Haft zu erhalten, mag er damals auch an ein Prozesskostenhilfeverfahren neun Jahre später nicht gedacht haben.

2. Die Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verbleibenden anzusetzenden Einkommens weist keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind von dem Einkommen die unter Nr. 1 bis 4 genannten Beträge abzusetzen.

a) Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc.) sind nicht entstanden, Nr. 1b ist nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

b) Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO ist grundsätzlich der um 10 % erhöhte Regelsatz gemäß § 28 SGB XII abzuziehen, das sind derzeit 386,- Euro (351,- Euro zzgl. 10 %). Damit soll sichergestellt werden, dass der notwendige Lebensbedarf des Antragstellers unangetastet bleibt.

Die Behandlung Strafgefangener und Sicherungsverwahrter ist streitig.

aa) Motzer (Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, Rdn. 33 zu § 115 ZPO) vertritt die Auffassung, auch Strafgefangenen mit eigenem Einkommen stehe der sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO ergebene Freibetrag in voller Höhe zur Verfügung, insbesondere scheide eine Kürzung um den Wert kostenloser Verpflegung aus. Dies ergebe sich aus dem Wesen der Pauschalierung, die gerade nicht auf den Einzelfall abhebe.

bb) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII herangezogen, nach dem bedürftigen Personen, die in stationären Einrichtungen leben, ein Barbetrag in Höhe von 27 % des Regelsatzes, also derzeit 94,77 Euro zu gewähren ist.

cc) Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) hat demgegenüber bei einem Strafgefangenen nur einen Freibetrag in Höhe des Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG berücksichtigt.

dd) Der Senat schließt sich der vom OLG Karlsruhe vertretenen Auffassung an. Sinn und Zweck des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO ist es, den - um 10 % erhöhten - Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat. Der Strafgefangene hat aber im Hinblick auf das Nachrangprinzip des § 2 SGB XII regelmäßig keinen Sozialhilfeanspruch (Arloth, a.a.O. Rdn. 6 zu § 46 StVollzG m.w.N.), sein notwendiger Lebensunterhalt wird durch die Sach- und Taschengeldzuwendungen der Strafvollzugsanstalt sichergestellt. Für Sicherungsverwahrte, für die die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend gelten (§ 95 HmbStVollzG, früher § 134 StVollzG) gilt im Grundsatz Gleiches. Eine Anrechnung des vollen Regelsatzes würde zu einer unangemessenen Bevorzugung des inhaftierten Antragstellers führen.

ee) Nach § 98 Abs. 2 HmbStVollzG (früher § 133 Abs. 2 StVollzG) in Verbindung mit Nr. 1.4 der Hmb. AV zu § 95 HmbStVollzG vom 18.07.2008 beträgt das Taschengeld für Sicherungsverwahrte 23 % der Eckvergütung (§ 42 Abs. 2 HmbStVollzG), das sind derzeit 51,44 Euro. Erhöht um 10 % sind abzusetzen 56,58 Euro.

Unterhaltsleistungen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO) hat der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

c) Kosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (Unterkunft und Heizung) sind dem Beschwerdeführer nicht entstanden.

d) Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Die Kammer hat hier zutreffend die an die Justizkasse gezahlten Raten von 65,- Euro berücksichtigt. Soweit die Kammer weitere 90,- Euro in Anrechnung gebracht hat aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers und der damit möglicherweise verbundenen kostenaufwändigeren Ernährung sowie möglicher Kosten für andere Verfahren, hat es damit sein Bewenden. Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe dieses Anrechnungspostens keine Einwendungen erhoben.

e) Nach alledem kommt jedenfalls eine Reduzierung der gemäß § 115 Abs. 2 ZPO festgesetzten Monatsrate von 30,- Euro nicht in Betracht.

IV.

Für das weitere Verfahren wird § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu beachten sein, nach der das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmt, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 2.000,- Euro (vgl. Senatsbeschluss vom 29.02.2008, Bl. 201 d.A.) beträgt die Gebühr für das landgerichtliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3810 KV GKG und Anlage 2 (zu § 34) 73,- Euro.

Im Übrigen wird für künftige Entscheidungen auf § 115 Abs. 4 ZPO hingewiesen, nach der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterbleibt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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