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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 78/01
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 109
StVollzG § 160
"Die Anfechtung der Wahl zur Insassenvertretung ist - im Rechtsweg nach § 109 StVollzG - zulässig, wenn eine schwerwiegende Wahlmanipulation oder ein sonstiger, ähnlich gewichtiger Fehler in Rede steht und der Antragsteller einen solchen Fehler sowie die für die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Fehler und Mandatsinhaberschaft relevanten Tatsachen substantiiert vorträgt." (Fortführung von KG, NStE Nr. 2 zu § 160 StVollzG)
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 78/01

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 15.10.01 durch die Richter Mentz, v. Selle und Sakuth beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer - vom 18.7.01 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 4.000,- DM festgesetzt (§§ 13, 48 a GKG).

Gründe:

Der Beschwerdeführer war schon im letzten Jahr Insasse der JVA Am Hasenberge und war mit seiner Kandidatur zur dortigen Insassenvertretung bei der Wahl vom 15.12.00 unter- legen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht einen Antrag des jetzigen Beschwerdeführers auf Aufhebung jener Wahl und Veranlassung von Neuwahlen abgelehnt.

Dem Beschluss des Landgerichtes ist zu entnehmen, dass der damalige Antragsteller unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 6.3.01 sinngemäß Folgendes vorgetragen hatte: Es sei bei der Wahl zu Unzuträglichkeiten gekommen. Auf den Wahlzetteln sei ein Kandidat Sch. aufgeführt gewesen, dessen Name mit einem Vorbehaltsvermerk versehen gewesen sei. Obwohl dieser Vorbehalt noch vor der Wahl entfallen sei, sei der Vermerk nicht gestrichen worden. Der Name eines Kandidaten S. habe noch auf den Wahlzetteln gestanden, obwohl S. seine Kandidatur zwei Tage vor der Wahl zurückgezogen habe. Ausländische Insassen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, hätten "Erläuterungen" zu den Wahlzetteln nicht verstehen können und deswegen Missverständnisse nicht aufklären können. Als die zu wählenden fünf Vertreter seien die Kandidaten gewählt worden, die 220, 126, 124, 95 bzw. 85 Stimmen erhalten hätten. 39 Stimmen seien ungültig gewesen. Er habe mit 55 Stimmen Rang 9 belegt.

Dem angefochtenen Beschluss ist weiter zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht vorgetragen hatte, welchen Inhalt die "Erläuterungen" hatten, wieviel Stimmen auf Sch. und S. entfielen und aus welchen Gründen 39 Stimmen ungültig waren.

Das Landgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zu den Umständen der Wahl für ausreichend gehalten. Diese Tatsachen begründeten den Antrag aber nicht, weil der Antragsteller nicht dargetan, sondern nur vermutet habe, dass sie ursächlich für das Wahlergebnis gewesen seien.

Mit seiner den Erfordernissen des § 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG genügenden Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechtes.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechtes, hier die Aufklärungsrüge, genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Ermittlungen dem Landgericht hätte aufdrängen müssen mit der Folge der Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., Rn 81 zu § 244 StPO). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht hätte Weiteres zu den im angefochtenen Beschluss beschriebenen Unzuträglichkeiten aufklären müssen (vgl. 3a der Rechtsbe- schwerdebegründung), ergibt sich die Unzulänglichkeit der Darlegung schon daraus, dass das Landgericht insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Wahl ausgegangen ist. Das Vorbringen zu 3b der Begründung ist unzulänglich, da nicht dargelegt worden ist, welche Umstände das Landgericht dazu hätte veranlassen müssen, die in Rede stehenden Zeitabläufe aufzuklären. Die Rüge, das Landgericht hätte eine von Mitgefangenen bewirkte "schwere Wahlbeeinflussung" aufklären müssen, ist ebenfalls unzulässig, da der insoweit vorgetragene Sachverhalt keine Wahlbeeinflussung darstellt, so dass auch insoweit nicht dargelegt worden ist, wieso sich entsprechende Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen sollen. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die angeblich nicht verstandenen "Erläuterungen", da deren Inhalt in der Rechtsbeschwerde nicht mitgeteilt wurde. Die Rüge, das Landgericht hätte die Richtigkeit der Stimmenauszählung aufklären müssen, ist nach dem dargestellten Maßstab ebenfalls nicht genügend ausgeführt. Der Antragsteller verweist insoweit auf einen als Anlage beigefügten, bereits im landgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz eines Mitgefangenen, ohne darzulegen, welches dortige Vorbringen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Stimmenauszählung hätte geben müssen.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist sie zulässig, und zwar auch nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG, da hier die Fortbildung des Rechtes eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erfordert. Soweit ersichtlich gibt es zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung einer Wahl zur Insassenvertretung zulässig ist, keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Kammergericht vertrat 1989 die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Wahlanfechtung dann in Betracht komme, wenn die JVA in einer Wahlordnung dies vorsehe, anderenfalls könne es geboten sein, eine Anfechtungsregelung zu installieren (vgl. KG, NStE Nr. 2 zu § 160 StVollzG).

Die Zulässigkeit der Wahlanfechtung kann, nachdem die Phase der Erprobung des § 160 StVollzG durchlaufen sein dürfte, nicht mehr davon abhängig gemacht werden, ob die JVA in einer Wahlordnung eine Anfechtungsmöglichkeit vorsieht. Zu Recht führt das Kammergericht aus, dass die Schaffung einer Gefangenenmitverantwortung auch den therapeutischen Zweck habe, den Gefangenen in rechtsstaatliche Gepflogenheiten einzuüben, wobei nach Auffassung des Senates hinzukommt, dass dieses Institut auch das Gefühl der Verantwortlichkeit des Gefangenen für sich und andere stärken soll. Diesen Zwecken würde eine Folgenlosigkeit schwerwiegender Wahlmanipulationen widersprechen (vgl. KG a.a.O.), und zwar unabhängig vom Vorhandensein einer Anfechtungsregelung in einer Wahlordnung.

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Wahlanfechtung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG möglich ist, da die Wahlen und deren Modalitäten dieser gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zutreffend Callies/Müller-Dietz, 8. Aufl., Rn 6 zu § 160 StVollzG m.w.N.) und es von daher nur folgerichtig ist, auch eine Wahlanfechtung auf diesem Wege zu ermöglichen, zumal eine Wahlanfechtung auf anderem Weg schwer vorstellbar erscheint.

Wie wohl auch das Kammergericht (s.o.) ist der Senat allerdings der Meinung, dass eine Anfechtung der Wahl zur Insassenvertretung wegen der Eingeschränktheit der Kompetenzen der Insassenvertretung und damit der wenig einschneidenden Folgen etwaiger Fehler bei der Durchführung der Wahl nur dann zulässig ist, wenn schwerwiegende Wahlmanipulationen oder ähnliche, gleichgewichtige Fehler in Rede stehen. Da die Wahl auch in formeller Hinsicht unter Beteiligung der Insassen durchgeführt werden kann, so zum Beispiel durch Verteilung von Wahlzetteln oder Auszählung der Stimmen, sind Fehlerquellen denkbar, die von der JVA nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beherrschbar sind. Angesichts des grundsätzlichen Zweckes des Verfahrens nach § 109 StVollzG, nämlich der Überprüfung von Entscheidungen der JVA auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit, kann dieser Rechtsweg grundsätzlich nur dann beschreitbar sein, wenn die JVA für Fehler auch verantwortbar gemacht werden kann. Es würde aber dem Sinn der Gefangenenmitverantwortung widersprechen, die Durchführung der Wahl ausschließlich in die Hände der JVA zu legen (und damit die JVA für alle Fehler verantwortbar zu machen). Wegen der besonderen, auch durch die Bildung von Subkulturen und individuellen Abhängigkeiten geprägten Situation der hier aktiv und passiv Wahlberechtigten hat die JVA jedoch dafür zu sorgen, dass der o.g. Sinn und Zweck des § 160 StVollzG nicht leerläuft mit der Folge, dass die JVA sicherstellen muss, dass es nicht zu schwerwiegenden Wahlmanipulationen oder ähnlichen, gleichgewichtigen Fehlern kommt, wobei eine Anfechtung auch dann möglich sein muss, wenn ein solcher Fehler auftritt, den die JVA nicht verschuldet hat.

Wie auch im allgemeinen Wahlrecht, dessen Gedanken der Senat insoweit auf die hier in Rede stehende Wahl für übertragbar hält, ist der Anfechtende in folgend beschriebenem Maße darlegungspflichtig: Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass der Anfechtende mindestens den wahlfehlerhaften Tatbestand durch genügend substantiierte Tatsachen kennzeichnet (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl., Nr. 8 zu § 2 WPrüfG). Der Anfechtende muss also alle für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden Wahlmanipulation relevanten Tatsachen vortragen. Da eine Anfechtung nur dann zulässig ist, wenn eine Kausalität zwischen einem Wahlfehler und der Mandatsinhaberschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat (vgl. Achterberg/Schulte in v. Mangold-Klein-Starck, 4. Aufl., Rn 46 zu Art. 41 GG), gehört jedenfalls bei der Anfechtung der Wahl zur Insassenvertretung zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag auch die Mitteilung, wieviel gültige und wieviel ungültige Stimmen abgegeben wurden und welcher Kandidat wieviel Stimmen erhalten hat, denn dieses Zahlenmaterial erschließt sich dem Gericht nicht aus allgemein zugänglichen Quellen. Die in dem angefochtenen Beschluss durchscheinende Auffassung, der Antragsteller müsse eine Kausalität - und nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges - darlegen, hält der Senat für zu weitgehend.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, da der die Wahl anfechtende Antragsteller - wie sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt -im landgerichtlichen Verfahren weder Tatsachen, die eine in o.g. Sinne schwerwiegende Fehlerhaftigkeit kennzeichen, noch die Anzahl der auf Sch. und S. entfallenen Stimmen mitgeteilt hat, was hinsichtlich der Stimmenanzahl nach Überzeugung des Senates durchaus möglich gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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