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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 9/04
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 29 Abs. 2 |
2. Ergibt sich erst nach Öffnung eines Briefes, etwa aus dem Briefkopf, dass es sich um ein Schreiben eines Abgeordneten oder einer in § 29 Abs. 2 StVollzG genannten Institution handelt, ist die Postkontrolle abzubrechen..
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss
In der Strafvollzugssache des
hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 03.03.2004 durch die Richter Dr. Rühle, Dr. Mohr und Sakuth beschlossen:
Tenor:
1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2003 gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9 als Strafvollstreckungskammer, vom 15.12.2003 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 100 € festgesetzt (§§ 13, 48a GKG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Öffnung eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens durch Beamte der Justizvollzugsanstalt (JVA), in der der Beschwerdeführer einsitzt.
Am 10.10.03 wurde im Rahmen der Postkontrolle ein an den Beschwerdeführer gerichteter Brief geöffnet und kontrolliert. Der Briefumschlag war mit einem roten Aufdruck "PDS -Fraktion im Thüringer Landtag" versehen und enthielt einen weiteren Stempelaufdruck "Thüringer Landtag".
Der Beschwerdeführer hält die Kontrolle des bezeichneten Schreibens für rechtswidrig und trägt vor, es habe sich um Post eines Thüringer Landtagsabgeordneten gehandelt. Im Übrigen erfasse die Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 2 StVollzG auch Schreiben der Fraktion eines Landtags, weil diese nur aus Landtagsabgeordneten bestünden.
Der Beschwerdeführer hat beantragt,
festzustellen, dass die Kontrolle des am 10.10.03 eingegangenen Schreibens rechtswidrig war.
Die JVA hat beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, es habe sich um ein Schreiben der Fraktion und nicht um das eines Landtagsabgeordneten gehandelt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.12.03 den Antrag mit der Begründung abgewiesen, das Schreiben habe geöffnet und kontrolliert werden können, weil es ausweislich der Absenderangabe auf dem Briefumschlag nicht von einem Landtagsabgeordneten stamme und daher nicht von der Briefkontrolle ausgenommen sei.
II.
1. ... (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts - Auslegung des § 29 Abs. 2 StVollzG - geboten ist, § 116 Abs. 1 StVollzG.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Schriftwechsel des Beschwerdeführers darf gemäß § 29 Abs. 3 StVollzG generell überwacht werden, weil der Beschwerdeführer sich in einer Haftanstalt mit besonders hohem Sicherheitsbedürfnis befindet und dort zudem zur Zeit wegen des Verdachts der unerlaubten Rechtsberatung auf einer Absonderungsstation untergebracht ist.
Die Überwachung des Briefes war nicht nach § 29 Abs. 2 StVollzG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind von der Postkontrolle - neben hier nicht einschlägigen Behörden - nur Schreiben ausgenommen, die von Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern stammen, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. Schreiben von oder an Organe des Bundestages oder eines Landtages (Fraktionen, Ausschüsse) fallen nicht unter § 29 Abs. 2 StVollzG (ebenso LG Ellwangen, ZfStrVo 1979, 125 und Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, Rdz. 18 zu § 29 für Bundestagsfraktionen). Der Senat sieht keine Veranlassung, das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (ebenso: OLG Nürnberg, NStZ 1993, 455 für Schreiben an den Bundespräsidenten). Das in Art 17 GG geschützten Recht, sich mit Petitionen an die "Volksvertretung" zu wenden, erfordert es nicht, auch den Schriftwechsel mit Organen der Volksvertretung von der Überwachung auszunehmen.
Der Brief durfte demnach zum Zwecke der Briefkontrolle geöffnet werden, weil als Absender nicht ein einzelner Abgeordneter, sondern eine Landtagsfraktion angegeben war.
Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Briefkontrolle abzubrechen ist, wenn sich nach Öffnung des Briefes, etwa aus dem Briefkopf, unmissverständlich ergibt, dass es sich um ein Schreiben eines Abgeordneten oder einer in § 29 Abs. 2 StVollzG genannten Institution handelt.
Ende der Entscheidung
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