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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 95/01
Rechtsgebiete: HmbMVollzG, StVollzG
Vorschriften:
HmbMVollzG § 28 | |
StVollzG § 84 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss
In der Maßregelvollzugssache des
hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 21.11.01 durch die Richter Mentz, v. Selle und Sakuth beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer - vom ....wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 8.000,- DM festgesetzt (§§ 13, 48 a GKG).
Gründe:
Der in einer Maßregelvollzugseinrichtung mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis untergebrachte und wegen mehrerer Vergewaltigungen und wegen Tötung einer Frau abgeurteilte Rechtsbeschwerdeführer begehrt im Wesentlichen die Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin, ihn bei Rückkehr vom Arbeitsplatz in den Wohnbereich und beim Verlassen des Wohnbereiches zum Zwecke des Aufsuchens einer Therapeutin nicht (mehr) mit einem Metalldetektor abzusonden. Die Maßregelvollzugseinrichtung und das Landgericht sind - anders als der Rechtsbeschwerdeführer - der Auffassung, dieses Absonden sei keine Durchsuchung i.S.d. § 28 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes (HmbMVollzG) und stehe deshalb auch nicht unter dem Vorbehalt der dort beschriebenen Voraussetzungen.
Die im Übrigen den Anforderungen des § 118 StVollzG genügende Rechtsbeschwerde ist bezüglich der Rüge der Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs und damit der Verletzung formellen Rechtes unzulässig, da sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt ist. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt, fehlt die Darstellung dieser Ausführungen. Der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf sein Antragsvorbringen vom 1.5.01 und seine Stellungnahme vom 16.6.01 genügt nicht, da dem Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung die Feststellung ermöglicht werden muss, ob die Verletzung einer Norm des formellen Rechtes vorliegt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, 8. Aufl., Rn 2 zu § 118 StVollzG). Die Beanstandung der Nichtberücksichtigung von Vorbringen zur Frage eines "Bestandsschutzes" hätte nach o.g. Maßstab jedenfalls ansatzweise einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass auch keine Gründe für die behauptete Abänderung bisheriger Kontrollmaßnahmen vorlagen, die nicht in der Person des Beschwerdeführers, sondern in einer etwaigen Änderung der Gefährlichkeit der übrigen Untergebrachten oder baulicher Gegebenheiten begründet waren. Denn auch derartige Änderungen könnten die Einführung neuer oder weiterer Kontrollmaßnahmen rechtfertigen und damit dem Hinweis auf etwaigen Bestandsschutz den Boden entziehen.
Soweit die Verletzung materiellen Rechtes gerügt wird, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor.
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechtes geboten. Es gibt zwar - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Absonden mittels Metalldetektors eine Durchsuchung i.S.v. § 28 HmbMVollzG oder § 84 StVollzG darstellt, es ist aber nach Auffassung des Senates selbstverständlich, dass ein solches Absonden keine "Durchsuchung" darstellt. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der §§ 28 HmbMVollzG und 84 StVollzG, die durch Formulierung besonderer Voraussetzungen verhindern sollen, dass unnötiger Weise in die Intimsphäre von Untergebrachten bzw. Strafgefangenen eingegriffen wird. Das hier in Rede stehende, nahezu ohne Körperkontakt praktizierte Absonden greift unzweifelhaft nicht in die Intimsphäre der kontrollierten Person ein, sondern macht als milderes Mittel häufig ansonsten erforderliche Eingriffe in die Intimsphäre entbehrlich.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich, da der landgerichtliche Beschluss unter keinem Gesichtspunkt fehlerhaft erscheint.
Ende der Entscheidung
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