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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 1/07
Rechtsgebiete: HmbMVollzG


Vorschriften:

HmbMVollzG § 12
1. § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbMVollzG gewährt dem Untergebrachten einen Rechtsanspruch darauf, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in seinem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände dient der Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. Es stellt sicher, dass der Untergebrachte auch unter den Einschränkungen des Maßregelvollzuges einen Bereich behält, in dem er seine Individualität wahren kann.

2. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände wird allein durch § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG eingeschränkt. Der Bedeutung des Rechts auf den Besitz persönlicher Gegenstände widerspricht es, den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug ohne gesetzliche Ermächtigung allein damit zu begründen, dass diese Maßnahme aus Behandlungsgründen, nämlich zur Korrektur unerwünschter Neigungen erforderlich sei (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.11.06, NStZ-RR 2007, 92, 93).

3. § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. HmbMVollzG (Gefährdung des Behandlungserfolges) setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolges bestehen muss, konkret, dass der Behandlungserfolg gerade durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet ist. Der Besitz persönlicher Gegenstände im Maßregelvollzug ist keine Vergünstigung, die der Untergebrachte sich durch Wohlverhalten erst verdienen muss, sondern ein auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhendes Recht, das ihm unabhängig von seinem Verhalten zusteht. Dementsprechend kann ihm dieses Recht wegen fehlenden Wohlverhaltens nur entzogen werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens ist im Hamburger Maßregelvollzugsgesetz aber gerade nicht vorgesehen.


Hanseatisches Oberlandesgericht 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 1/07

In der Maßregelvollzugssache

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 16.03.2007 durch die Richter Dr. Rühle, Dr. Mohr und Sakuth beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 14.11.2007 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die dem Beschwerdegegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Einschränkungen, die die Antragsgegnerin/ Beschwerdeführerin dem Antragsteller im Maßregelvollzug auferlegt hat. Gegenstand der vorliegenden Rechtsbeschwerde ist lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller seine Musikanlage und seine Schreibmaschine wieder auszuhändigen. Dem angefochtenen Beschluss und den Schriftstücken, auf die in zulässiger Weise Bezug genommen worden ist, lässt sich Folgendes entnehmen:

Der Antragsteller ist seit Anfang 1993 im Maßregelvollzug untergebracht. Bis zum 23.3.2006 befand er sich auf der speziell für persönlichkeitsgestörte Patienten eingerichteten Station VII. Ein Einschluss findet dort nicht statt. Er hatte zweimal monatlich einen achtstündigen Langzeitbesuch seiner Ehefrau, verfügte über Zugang zum Computer und hatte diverse Geräte der Unterhaltungselektronik (Fernseher, Videorecorder, Playstation, Musikanlage) sowie eine Schreibmaschine in seinem Besitz. Zweimal monatlich wurden begleitete Parkausgänge gewährt.

Der Antragsteller leidet u.a. an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Im Herbst 2004 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass er nach ihrer medizinischen Einschätzung zur Zeit nicht behandelbar sei und es deshalb für ihn in überschaubaren Zeiträumen keine Entlassungsperspektive gebe. Diese Mitteilung stürzte den Antragsteller in eine Krise. Der Antragsteller trat in der Folgezeit gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin verbal provozierend auf und störte das Stationsklima.

Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mehrfach darauf hin, dass sein Verhalten nicht akzeptiert werden könne und reagierte sodann mit der Aussetzung von Vollzugslockerungen (Ausgänge) und dem Entzug von Sonderbesuchen, ohne dadurch aber eine dauerhafte Änderung seines Verhaltens zu erzielen.

Die Antragsgegnerin verlegte den Antragsteller schließlich aufgrund seiner Provokationen am 23.3.2006 auf die sog. Akutstation, auf die auch neu in den Maßregelvollzug aufgenommenen Patienten kommen. Auf dieser Station findet ein Einschluss um 21.00 Uhr statt, der Patient darf keine Geräte wie Fernseher, Schreibmaschine, Play-Station, Musikanlage, Videorecorder, Bücher oder Radio auf dem Zimmer haben und auch Schreibgeräte hat er um 20.00 Uhr abzugeben. Langzeitbesuch findet nicht statt, und die Patienten haben lediglich eine Freistunde am Tag. Arbeit ist dort nicht möglich. Telefonate sind im Vergleich zur Wohnstation nur eingeschränkt möglich.

Gegen diese Verlegung legte der Antragsteller am 24.3.2006 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe die therapeutischen Sitzungen zunehmend als Bühne eines Kampfes gegen die Institution genutzt, zum Beispiel durch großspurige Ankündigung von Maßnahmen. Gespräche mit dem Antragsteller seien erfolglos geblieben. Auch der Entzug von Vergünstigungen habe nicht zu einer Änderung seines antisozialen Verhaltens geführt. Das antisoziale Verhalten des Antragstellers habe sich schließlich auf das gesamte therapeutische Milieu der Station negativ ausgewirkt. Es sei deutlich geworden, dass der Antragsteller andere Personen bewusst manipuliert und für antisoziale Zwecke funktionalisiert habe. Es sei bei einigen Mitpatienten bereits eine Labilisierung der Persönlichkeitsverfassung zu beobachten gewesen. Der Antragsteller habe die Folgen seines Verhaltens in größenhafter Manier offenbar lustvoll zur Kenntnis genommen und sei durch die Auswirkungen offenbar stimuliert worden, mit seinem destruktiv antisozialen Verhalten fortzufahren. Vor diesem Hintergrund sei es zwingend geboten gewesen, diesem Verhalten klare Grenzen zu setzen und den Antragsteller zu verlegen, um einerseits in seinem Interesse einen Therapieerfolg nicht noch weiter zu gefährden, andererseits aber auch das therapeutische Klima der Station vor weiteren negativen Einflüssen zu schützen. Es habe sich gezeigt, dass diese Entscheidung therapeutisch richtig gewesen sei, da sich das Stationsklima nach der Verlegung rasch deutlich verbessert habe und auch das größenhafte Auftreten des Patienten nach der Verlegung nachgelassen habe. Konkrete Vorfälle zum antisozialen Verhalten des Antragstellers werden im Widerspruchsbescheid nicht wiedergegeben. Eine Begründung zur Notwendigkeit der gleichzeitig mit der Verlegung auf die Akutstation erfolgten Entziehung der Gegenstände, die der Antragsteller bis dahin in seinem Besitz hatte, enthält der Widerspruchsbescheid nicht.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 16.6.2006 zugestellt.

Mit einem bei Gericht am 29. 6. 2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich der Rückverlegung von der sog. Akutstation auf die Normalstation neu zu bescheiden.

Am 21.8.2006 wurde der Antragsteller wieder auf die neu konzipierte Therapiestation, die Station VII, verlegt. Er erhielt jedoch nicht seinen vorherigen Status zurück, da für alle auf dieser Station neu aufgenommenen Patienten eine Eingangsphase vorgesehen ist, während der bestimmte Ausstattungsmerkmale der Patientenzimmer, Zugang zum Computer, Teilnahme an Beschäftigungs- Freizeit- und Sportangeboten sowie am Hofgang und die Gewährung von Sonderbesuchen stufenweise je nach Verhalten des Patienten im Stationsalltag gewährt werden. Diese Vergünstigungen können auch wieder entzogen werden, wenn der Patient sich unerwünscht verhält. De fakto befindet sich nur der Antragsteller in dieser Eingangsphase, da die anderen Patienten auf der Station sich zuvor auf einer vergleichbaren Station befanden und daher nicht als "Neuzugänge" angesehen werden. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass er sich Vergünstigungen wie den Besitz von Fernseher, Musikanlage wieder therapeutisch erarbeiten müsse.

Vier Wochen nach der Rückverlegung erhielt der Antragsteller seinen Fernseher und am 02.10.06 seine Playstation zurück. Der Langzeitbesuch wurde im Oktober verkürzt und ab November wieder in vollem Umfang gewährt. Auch der Besitz eines Videorekorders ist ihm zwischenzeitlich genehmigt worden. Seit der 43. Kalenderwoche erhält er wieder 2 Hofstunden. Seit dem 13.11.2006 wird ihm auch wieder Zugang zum Computer gewährt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er mit seiner Störung des Stationsfriedens gewisse Grenzen nicht überschritten habe. Die Verlegung sei eine unzulässige Disziplinierung gewesen. Er hat sein Begehren, soweit es erledigt ist, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen umgestellt und darüber hinaus beantragt,

die Antragsgegnerin ihn zu verpflichten, ihm, seine Musikanlage und seine Schreibmaschine wieder auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Rücknahme von Begünstigungen nach internationalen Erkenntnissen eine erforderliche Reaktionsmöglichkeit zur Behandlung forensischer Patienten sei.

Auf gerichtliche Aufforderung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.10.06 umfangreich tatsächliche Vorfälle aus der Zeit von Ende 2004 bis März 2006 geschildert, die die antisoziale Verhaltensweise des Antragstellers deutlich machen sollten. Da der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch keine Gelegenheit hatte, zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen, hat das Landgericht es ausdrücklich offen gelassen, ob die einzelnen Vorfälle unstreitig sind oder nicht.

Mit Beschluss vom 13.11.06 hat das Landgericht die vom Antragsteller für erledigt erklärten Teile des Verfahrens abgetrennt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.06 die Antragsgegnerin zur Aushändigung der Musikanlage und der Schreibmaschine verpflichtet. Sie ist der Auffassung, dass diese Gegenstände dem Antragsteller ohne gesetzliche Grundlage vorenthalten werden. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HmbMVollzG zur Entziehung der Musikanlage und der Schreibmaschine seien nicht erfüllt. Eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass Gegenstände dem Patienten allein deswegen vorenthalten werden dürfen, um ihn zu einer Mitarbeit am Therapieziel oder überhaupt zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, sei angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts der Norm nicht möglich.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Entziehung der im Streit befindlichen Gegenstände sei durch § 12 Abs. 3 HmbMVollzG gedeckt. Der Zweck der Unterbringung sei auch dann gefährdet, wenn es nicht um spezifische Gefahren dieser Gegenstände gehe, sondern nur um den Besitz an sich. Hauptanliegen der Unterbringung sei die Behandlung des Patienten. Wenn die erklärtermaßen nur vorübergehende Vorenthaltung von Gegenständen Teil der Behandlung ist und sogar zur Besserung des Krankheitsbildes führt, seien derartige Maßnahmen durch § 12 Abs. 3 HmbMVollzG gedeckt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts - Auslegung des § 12 Abs. 3 HmbMVollzG - geboten, §§ 138 Abs. 2, 116 Abs. 1 StVollzG.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verpflichtet, dem Antragsteller seine Musikanlage und seine Schreibmaschine wieder auszuhändigen. Der Entzug dieser Gegenstände am 23.03.06 war rechtswidrig.

a) Die Musikanlage und die Schreibmaschine waren dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbMVollzG seit Jahren zum Gebrauch überlassen worden. § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbMVollzG gewährt dem Untergebrachten einen Rechtsanspruch darauf, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in seinem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände dient der Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde (vgl. Lesting in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2 Aufl. 2002, S. 246). Es stellt sicher, dass der Untergebrachte auch unter den Einschränkungen des Maßregelvollzuges einen Bereich behält, in dem er seine Individualität wahren kann.

b) Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände wird allein durch § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG eingeschränkt. Der Bedeutung des Rechts auf den Besitz persönlicher Gegenstände widerspricht es, den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug ohne gesetzliche Ermächtigung allein damit zu begründen, dass diese Maßnahme aus Behandlungsgründen, nämlich zur Korrektur unerwünschter Neigungen erforderlich sei (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.11.06, NStZ-RR 2007, 92, 93). Grundrechtseingreifende Maßnahmen sind nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang des erlaubten Eingriffs ergeben. Von diesen Anforderungen sind auch eingreifende Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht ausgenommen (BVerfG a.a.O). Dass, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, nach wissenschaftlichen Untersuchungen im englischsprachigen Raum der Entzug von Vergünstigungen zur Behandlung von Patienten der Allgemeinpsychiatrie, des Maßregelvollzuges sowie von Personen des Justizvollzuges unbedingt erforderlich sei und im Falle des Antragsstellers auch den erwünschten Erfolg gezeigt habe, reicht deshalb allein nicht aus, um den Eingriff als gerechtfertigt anzusehen.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG können Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs des Patienten gefährden, überprüft, dem Patienten vorenthalten oder ihm entzogen werden.

aa) Der Senat legt die erste Eingriffsvariante dahin aus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolges bestehen muss, konkret, dass der Behandlungserfolg gerade durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet ist (ebenso Lesting in: Kammeier, a.a.O. S. 270f; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 351, 352; KG, NStZ-RR 1998, 382, 384; OLG Hamm, JR 2000, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.05.01 - juris - zu vergleichbaren Regelungen der dortigen Landesgesetze). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der einen Entzug von persönlichen Gegenständen zum Zwecke der Behandlung gerade nicht vorsieht, sondern eine konkrete Verknüpfung zwischen dem Gegenstand und der Gefährdung des Zwecks der Unterbringung fordert. Dies ergibt sich aber auch aus der besonderen Bedeutung, die das Recht zum Besitz persönlicher Gegenstände für den im Maßregelvollzug Untergebrachten hat. Der Besitz persönlicher Gegenstände im Maßregelvollzug ist keine Vergünstigung, die der Untergebrachte sich durch Wohlverhalten erst verdienen muss, sondern ein auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhendes Recht, das ihm unabhängig von seinem Verhalten zusteht. Dementsprechend kann ihm dieses Recht wegen fehlenden Wohlverhaltens nur entzogen werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens ist im Hamburger Maßregelvollzugsgesetz aber gerade nicht vorgesehen. Es fehlen die den § 102 ff StVollzG entsprechenden Vorschriften zur Ahndung schuldhafter Verstöße gegen Pflichten des Untergebrachten.

bb) Die Musikanlage und die Schreibmaschine sind keine Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung des Antragstellers gefährden. Der Widerspruchsbescheid enthält keinerlei Begründung zum Entzug des Besitzes der Musikanlage und der Schreibmaschine. Auch dem weiteren - streitigen - Vorbringen der Antragsgegnerin zu Vorfällen aus der Zeit von Ende 2004 bis März 2006, die zur Verlegung des Antragstellers am 23.03.06 auf die Akutstation führten, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Unterbringung gerade durch den Besitz der Musikanlage und der Schreibmaschine gefährdet gewesen ist, entnehmen. So wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. vor, er habe in dem genannten Zeitraum mehrfach in provozierender Weise auch auf Patientenversammlungen mit rechtlichen Schritten und Klage gedroht, im April 2005 angekündigt, wegen einer erlittenen Beinvenenthrombose und Lungenembolie die behandelnden internen Ärzte verklagen zu wollen und durch Anwaltsschreiben vom 18.05.05 Schmerzengeld gefordert, im Juni 2005 intrigant auf andere Patienten eingewirkt, sich gegenüber Stationsmitarbeitern wiederholt unangemessen verhalten. Am 17.02.06 habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Therapeuten wegen angeblicher Verletzung der Schweigepflicht erhoben und sich vergeblich an den Datenschutzbeauftragten gewandt. Im März 2006 habe er in provokativer und aufreizender Weise eine "Skatrunde" eingeführt und dadurch das therapeutische Setting negativ beeinflusst. Auf einer Patientenvollversammlung am 17.03.06 habe er außerhalb des Sitzkreises nach hinten versetzt Platz genommen und auf Frage des Therapeuten erklärt, von ihm höre man nur noch schriftlich. Durch sein anmaßendes und bewusst provokatives Auftreten habe er das Stationsklima so nachhaltig gestört, dass zuletzt intramurale Zwischenfälle mit labileren Mitpatienten zu befürchten waren.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Antragsgegnerin, zu dem der Antragsteller bisher noch nicht Stellung nehmen konnte, im Tatsächlichen zutreffend ist, und ob er die Verlegung des Antragstellers rechtfertigt. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen dem Besitz der Musikanlage sowie der Schreibmaschine und einer Gefährdung des Zwecks der Unterbringung lässt sich keinem der geschilderten Vorfälle entnehmen.

cc) Der Besitz der Musikanlage und der Schreibmaschine gefährdeten auch nicht die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs gefährdet gewesen sind. Für den Besitz dieser Gegenstände auf der Station VII ergibt sich dies schon daraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besitz dieser Gegenstände seit Jahren gestattet hat. Dass der Besitz der Musikanlage und der Schreibmaschine die Übersichtlichkeit des dem Antragsteller auf der Akutstation zugewiesenen Zimmers gefährdet hätte, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Dass eine für die Akutstation möglicherweise geltende Stationsordnung den Besitz derartiger Gegenstände auf dem Zimmer allgemein untersagt, rechtfertigt den Entzug der Musikanlage und der Schreibmaschine nicht. Denn für die Einschränkung des Rechts auf persönlichen Besitz darf es, wie vorstehend dargelegt, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 60 GKG.

Ende der Entscheidung

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