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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 12/06
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 113 Abs. 2
Eine Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Aussetzungsentscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Untätigkeitsklage nach § 113 Abs. 3 StVollzG unzulässig ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 12/06

In der Strafvollzugssache

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 24.01.06 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr, Richter am Oberlandesgericht Sakuth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18.01.06 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 13 als Strafvollstreckungskammer, vom 12.01.06 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Am 28.07.04 entschied die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im neu geschaffenen Konzept eines abgestuften Strafvollzuges in die Kategorie "Entwicklungsgruppe" einzuordnen ist. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 29.07.04 Widerspruch ein. Gegen die Umsetzung dieser Entscheidung am 01.11.04 wendete sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.04, das er als weiteren Widerspruch bezeichnet.

Als keines dieser Schreiben beschieden wurde, erinnerte er mit Schreiben vom 25.09.04 an die Erledigung. Eine Entscheidung erging gleichwohl nicht. Mit Schriftsatz vom 07.12.05 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Neben der Aufhebung der Anordnung vom 28.07.04 begehrte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, seinen Widerspruch binnen einer Frist von zwei Wochen zu bescheiden.

Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Antrag des Beschwerdeführers kostenpflichtig zurückzuweisen. In der Begründung stellte sie in Aussicht, die Einstufung des Beschwerdeführers zu überprüfen und den Widerspruch zeitnah zu bescheiden.

In Hinblick auf diese Erklärung setzte das Gericht das Verfahren gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG bis zum 28.02.06 aus.

Gegen diese Aussetzung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.

II. Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

1. Es ist bereits fraglich, ob eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nach § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG überhaupt statthaft ist.

1. Das Strafvollzugsgesetz trifft selbst keine Regelungen über das Rechtsmittel der Beschwerde, so dass zu dieser Frage gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG vorrangig auf die Regelungen der Strafprozessordnung in entsprechender Anwendung zurückzugreifen ist. Die Regelung einer Verfahrensaussetzung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids ist der Strafprozessordnung jedoch fremd. § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG ist vielmehr der Regelung des § 75 VwGO im Verwaltungsgerichtsverfahren nachempfunden. Dort wird von der herrschenden Meinung eine Beschwerdemöglichkeit gegen Aussetzungsentscheidungen gemäß § 146 Abs. 1 VwGO grundsätzlich anerkannt (Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 75 VwGO Rdnr. 18 m.w.N.).

Der Senat neigt dazu, den Rechtsgedanken der Regelungen der §§ 75, 146 Abs. 1 VwGO nicht auf die Regelung des Strafvollzugsgesetzes zu übertragen und die Aussetzungsentscheidung vielmehr den verfahrensleitenden Anordnungen zuzurechnen, die nach § 305 Satz 1 StPO der Beschwerde nicht unterliegen, braucht diese Frage vorliegend aber nicht abschließend zu entscheiden. Denn auch im Verwaltungsgerichtsverfahren ist Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die Aussetzungsentscheidung beschwert ist (Kopp, a. a. O.).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäß § 113 Abs. 3 StVollzG ist ein Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nur zulässig, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach dem Antrag auf Vornahme der begehrten Maßnahme - hier des Widerspruchsbescheids - gestellt wurde. Diese Frist war im Zeitpunkt der Erhebung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bereits verstrichen. Der Widerspruch war bereits am 29.07.04 erhoben worden. Das Schreiben vom 11.11.04 stellt lediglich eine Wiederholung des ursprünglichen Begehrens dar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war aber erst am 07.12.05 und damit nach Ablauf der Jahresfrist rechtshängig, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 113 Abs. 3 vorliegen.

Ohne die Aussetzungsentscheidung wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb von vornherein abweisungsreif gewesen. Der Umstand, dass sich Gericht und Beschwerdegegnerin gleichwohl bereit erklärt haben, sich bis zum 28.02.05 mit dem Widerspruch auch inhaltlich zu befassen, kann den Beschwerdeführer deshalb nicht beschweren.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzlich nicht geregelten Untätigkeitsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 04.11.02 - 3 Vollz(Ws) 100/02 - juris-) ist die Beschwerde unzulässig. Die Sache erst seit dem 07.12.05 rechtshängig. Es ist nicht erkennbar, dass bei einer Entscheidung im März 2006 ein endgültiger Rechtsverlust des Beschwerdeführers droht. Außerdem gilt auch hier die Erwägung, dass eine umgehende Entscheidung des Gerichts nur zu einer Abweisung des Antrages führen kann, so dass ein Zuwarten auf eine Entscheidung der Beschwerdegegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt im Interesse des Beschwerdeführers liegt.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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