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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 44/05
Rechtsgebiete: StVollzG, TKG


Vorschriften:

StVollzG § 32
TKG § 96
TKG § 97
Die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist im Strafvollzug zu Abrechnungszwecken zulässig.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 44/05

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 20.06.05 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr Richter am Oberlandesgericht Sakuth

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9 als Strafvollstreckungskammer, vom 13.04.05 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 500,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der zeitweisen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten durch die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel (JVA) zu Abrechnungszwecken.

Zwischen der JVA und der Fa. T. besteht ein Telekommunikationsvertrag, durch den die Anstalt ihrer Aufgabe aus § 32 StVollzG nachkommt, den Strafgefangenen über eine zentrale Telefonanlage Telefongespräche zu ermöglichen. Die Fa. T. erhebt im Auftrag der JVA zum Zwecke der Abrechnung der Telefongespräche die Verbindungsdaten. Die JVA zieht mit Hilfe dieser Daten, die sie bis zu 6 Monaten speichert, bei den Strafgefangenen die jeweiligen Telefongebühren ein.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei und beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003, 219 ff). Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verworfen.

II. 1. Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde genügt den Zulässigkeitsanforderungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Eine Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Zur Frage der Zulässigkeit der Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten im Strafvollzug zu Abrechnungszwecken gibt es, soweit ersichtlich, bisher noch keine obergerichtliche Rechtsprechung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Speicherung der Verbindungsdaten auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2004) für zulässig erachtet.

Die Speicherung der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 97 TKG zulässig.

Gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 97 Abs. 2 Nr. 1 TKG darf ein Dienstanbieter u. a. die Nummern der beteiligten Anschlüsse sowie den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit erheben und verwenden. Gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 TKG darf der Dienstanbieter diese Daten bis zu 6 Monaten speichern.

Gemäß § 3 Nr. 6, 10 TKG ist Dienstanbieter jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste für Dritte erbringt, wobei dies auch ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen kann.

Diese Voraussetzungen hat die JVA mit der Errichtung der Telefonanlage für die Strafgefangenen erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Anwendung des TKG nicht erforderlich, dass sich das Angebot an die Öffentlichkeit richten muss. Aus § 97 Abs. 4 S. 4 TKG ergibt sich, dass auch Anbieter erfasst werden, die - wie die JVA - ihre Dienste lediglich Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.

Wie sich aus den § 97 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 TKG ergibt, darf sich die JVA bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Hilfe Dritter - also der Fa. T. - bedienen. Durch § 97 Abs. 1 S. 4 TKG ist sichergestellt, dass auch die Fa. T. das Fernmeldegeheimnis zu wahren hat.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht sei bei seiner Entscheidung fälschlich davon ausgegangen, dass lediglich verkürzte Telefonnummern gespeichert werden, ist dieser Einwand unerheblich, da die Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruht. Gemäß § 97 Abs. 4 S. 4 TKG gelten die Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen lediglich das Speichern verkürzter Telefonnummern gestatten (§ 97 Abs. 4 S. 1 TKG) nicht für Anbieter, die ihre Dienste nur geschlossenen Benutzergruppen anbieten. Demgemäß sind die JVA und die Fa. T. auch berechtigt, die vollständigen Telefonnummern zu speichern.

Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003, 219 ff) Bezug nimmt, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Entscheidung nicht einschlägig ist. In jener Entscheidung sollte die Speicherung der Verbindungsdaten nicht der Abrechnung, sondern vordergründig der Gefahrenabwehr, tatsächlich aber eher der Strafverfolgung dienen.

Sollte die JVA die zu Abrechnungszwecken erhobenen Daten für die Aufklärung von Straftaten benutzen wollen, wofür hier nichts ersichtlich ist und auch nichts vorgetragen wird, wird dies nur unter den Voraussetzungen des § 100 g StPO möglich sein (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., S. 221).

III. Das Prozesskostengesuch ist gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht einen vorläufigen Erfolg erzielt und das Strafvollzugsamt die Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Zitat.

Ende der Entscheidung

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