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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 3 W 152/06
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 5 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
Geschäftszeichen: 3 W 152/06
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 11. September 2006 durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 50.000.- zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragstellerin beanstandet, dass der Preis für ein TV-Gerät in einer Preis-Suchmaschine geringfügig billiger angegeben gewesen sei als in dem Online-Katalog der Antragsgegnerin. Der Senat hat zum Sachverhalt davon auszugehen, dass diese Differenz jedenfalls für einige Stunden bestand.
Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrer vorprozessualen Verteidigung mitteilen lassen, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen der Preissuchmaschine zwangsläufig ergebe. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Suchmaschine "p-uouo.de" zweimal täglich aktualisiere. Wie lange die Preisdifferenz hier bestanden hat, sagt niemand. Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden ausgehen.
Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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