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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: 3 W 224/07
Rechtsgebiete: GG, UGP RL, UWG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
UGP RL Art. 2 d)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. Werbewirksame Presseartikel in medialer (redaktioneller) Funktion lassen wegen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) eine Wettbewerbsabsicht nicht vermuten, nur bei im Einzelfall konkret festzustellenden Umständen liegt insoweit eine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vor.

Davon ist nicht auszugehen, wenn die Äußerung von überwiegend publizistischen Interesse ist (hier: Titelseiten-Schlagzeile betreffend die damals aktuelle Markteinführung eines allgemein beachteten Mobiltelefons nebst Kooperation des Herstellers mit einem Mobilfunkbetreiber). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn eine durch die Schlagzeile geweckte Erwartung der Leser, im Zeitschriftenheft entsprechend informiert zu werden (hier: über "Preise, Funktionen und Leistungspaket"), nicht in jeder Hinsicht erfüllt wird.

2. Diese Grundsätze zu Presseäußerungen gelten auch für den Begriff der "Geschäftspraktiken" im Sinne des Art. 2 d) UGP RL (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, ABl EG Nr. L 149 S. 22).


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 3 W 224/07

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 02. Januar 2008 durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler: Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert der Beschwerde wird ebenfalls auf € 75.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist weder in Bezug auf den Antrag zu Ziffer I.a. noch auf den Antrag zu Ziffer I.b. begründet.

I. Für den von der Antragstellerin mit dem Antrag zu Ziffer I.a. geltend gemachten Unterlassungsanspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage. Eine solche ergibt sich nicht aus dem Wettbewerbsrecht und auch nicht aus §§ 823 i.V.m. 1004 BGB analog.

1. Die zum Gegenstand des Antrags zu Ziffer I.a. gemachte Aussage auf dem Titelblatt der Zeitschrift "Lxxx" (Ausgabe 11/2007) "Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland" ist nicht an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu messen. Denn die streitige Aussage ist Teil einer Presseäußerung, die hier keine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG darstellt. Es fehlt nämlich an der erforderlichen Wettbewerbsabsicht. Eine Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften folgt auch nicht aus den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005.

a. Nach der Legaldefinition von § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Demgemäß setzt eine Wettbewerbshandlung ein marktbezogenes Verhalten im geschäftlichen Verkehr voraus, mithin eine Markthandlung zu einem Absatzförderungszweck in objektiver und subjektiver Hinsicht.

An das Vorliegen von Wettbewerbsabsicht stellt die Rechtsprechung geringe Anforderungen; sie braucht nicht der alleinige oder wesentliche Beweggrund zu sein, vielmehr genügt es, dass mit der zu prüfenden Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, wenn diese Absicht nicht hinter andere Beweggründe als völlig nebensächlich zurücktritt (vgl. nur BGH WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; GRUR 2002, 987 - Wir Schuldenmacher; GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog). Ist eine Handlung - wie hier - objektiv geeignet, den Absatz oder den Bezug des eigenen Unternehmens zu fördern, besteht in der Regel die widerlegliche Vermutung einer Wettbewerbsabsicht (vgl. nur BGH GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Medienunternehmen im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) tätig wird. Zwar unterliegen auch die Medien grundsätzlich den Schranken des Wettbewerbsrechts. Allerdings darf der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit nicht durch ein zu weit gehendes Verständnis der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden. Die Vermutung der Wettbewerbsabsicht greift bei Medienunternehmen bei deren eigentlichem Geschäft daher nur dann ein, wenn diese typischerweise wettbewerbsfördernd tätig werden, so etwa im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Handeln sie dagegen im Rahmen ihrer medialen Funktion, also im redaktionellen Bereich der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, kann ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vermutet werden, selbst wenn sich eine Äußerung auf den eigenen Wettbewerb auswirkt und objektiv geeignet ist, diesen zu fördern (vgl. nur BGH GRUR 1995, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren; GRUR 2002, 987 - Wir Schuldenmacher). Vielmehr muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte festgestellt werden, welche wettbewerbliche Zielsetzung mit einer redaktionellen Äußerung verbunden ist.

b. Angesichts der überragenden Bedeutung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sind an die Absicht, den Wettbewerb zu fördern, besondere Anforderungen zu stellen (BVerfG GRUR 2001, 170, 173 - Schockwerbung Benetton). Es bedarf konkreter Umstände, nach denen neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe, die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (BGH GRUR 1997, 912, 913 - Die Besten I; GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II; GRUR 2002, 987 - Wir Schuldenmacher; GRUR 2004, 693, 694 - Schöner Wetten).

Um die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen nicht über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken, ist die Schwelle, ab der Sachverhalte sich an den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts messen lassen müssen, dabei hoch anzusetzen. So bejaht die Rechtsprechung eine Wettbewerbsabsicht etwa in Fällen, in denen redaktionellen Äußerungen ein übermäßig werbender Charakter innewohnt, der den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt (vgl. BGH GRUR 1997, 912, 913 - Die Besten I; GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II). Auch in Fällen, in denen stark tendenziös und einseitig zu Lasten einer Person oder eines Unternehmens Stellung bezogen wird, kann im Einzelfall eine Wettbewerbsabsicht zu bejahen sein, wenn die tendenziöse Stellungnahme nach einer Gesamtschau aller Umstände nicht mehr von dem Bestreben geleitet ist, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und es am öffentlichen Meinungsbildungsprozess teilhaben zu lassen (vgl. etwa BGH GRUR 1982, 234, 235 - Großbanken-Restquoten).

c. Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Wettbewerbsabsicht der Antragsgegnerin zu verneinen.

Die Antragsgegnerin verlegt und vertreibt unter anderem die Zeitschrift "Lxxx", mithin handelt es sich um ein Unternehmen medialer Art. Als unmittelbar auf den Artikel im Heft verweisende Schlagzeile ist die Aussage "Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland" Teil des durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützten redaktionellen Inhalts.

Die angegriffene Aussage kündigt den ab Seite 52 der Zeitschrift zu findenden Beitrag über die exklusive Kooperation des iPhone-Herstellers XY. mit dem Mobilfunkprovider yyzz auf dem deutschen Markt an. Wie jede Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist auch die vorliegende Äußerung dazu bestimmt, das Interesse potentieller Leser zu wecken, mithin wird die Äußerung als Verkaufshilfe eingesetzt und ist objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt, den Absatz des eigenen Produkts zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Schlagzeile eine weitergehende Wettbewerbsabsicht verfolgt hat, mithin eine solche, die eine größere als nur die eigene publizistische Tätigkeit begleitende Rolle gespielt hat, sind im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d. Soweit die Antragstellerin argumentiert, der durchschnittliche Verbraucher erwarte mit Blick auf die Schlagzeile, insbesondere den Aussageteil "Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland", dass der angekündigte Heftbeitrag konkrete Informationen zu den Tarifen enthalte, die yyzz im Zusammenhang mit dem exklusiven Vertrieb des iPhones in Deutschland anbietet, diese Informationen im Beitrag jedoch nicht geliefert würden, ist dieser Vortrag unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen konkreten Umfelds des angegriffenen Aussageteils nicht geeignet, eine Wettbewerbsabsicht der Antragsgegnerin zu begründen. Denn bei einer Gesamtschau aller Umstände lässt sich nicht feststellen, dass die Absicht der Antragsgegnerin, den Absatz der eigenen Zeitschrift durch eine Aufmerksamkeit erregende, irreführende Schlagzeile zu fördern, derart stark ist, dass sie dem publizistischen Interesse an einer Information der Verbraucher über die Markteinführung des iPhone in Deutschland gleichwertig gegenübertritt oder dieses sogar überlagert.

e. Der durchschnittliche Verbraucherkreis, zu dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats zählen, entnimmt der streitgegenständlichen Schlagzeile in erster Linie die Aussage der exklusiven Kooperation des iPhone-Herstellers XY. mit dem Mobilfunkprovider yyzz anlässlich der Markteinführung des iPhones in Deutschland. Dies ergibt sich aus dem durch Schriftgröße und Farbe blickfangmäßig hervorgehobenen Wort "yyzz" und dem zwar in kleinerer Schriftgröße daherkommenden, aber durch Unterstreichung betonten Wort "iPhone", ferner durch den sich anschließenden, in Fettdruck gehaltenen Zusatz "Partnerschaft mit Zukunft?". Der von der Antragstellerin angegriffene Zusatz "Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland" erscheint im Vergleich zu den vorherigen Textteilen graphisch abgesetzt und optisch untergeordnet, mithin ist er nicht mehr Teil des eigentlichen Blickfangs. Ein übermäßig werbender Charakter für die eigenen, im Heftinneren zu findenden Leistungen kann dem Zusatz demgemäß nicht zugesprochen werden.

f. Der Senat geht ferner davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher im Regelfall schon nicht damit rechnet, bereits auf der Titelseite der Zeitschrift genaue Angaben zu der im Heftinneren vorliegenden Berichterstattung zu erhalten. Auch im vorliegenden Fall hat er dafür keinen Anlass. Der nachgeordnete Zusatz "Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland" ist weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den vorangegangenen Textteilen der Schlagzeile inhaltlich sonderlich bestimmt. Der Verbraucher muss den Zusatz in Zusammenhang mit der in den vorhergehenden Textteilen angesprochenen exklusiven Kooperation des iPhone-Herstellers XY. mit yyzz interpretieren und ihn folgerichtig als Hinweis darauf verstehen, dass in dem angekündigten Beitrag ab S. 52 des Heftes Informationen zu den Preisen gegeben werden, die aus der Kooperation von XY. und yyzz für den deutschen Verbraucher entstehen werden. Sollte der sich durch die Schlagzeile auf der Titelseite angesprochene Interessent konkrete Vorstellungen dazu machen, dass im Heftinneren in jedem Fall auch die Mobilfunktarife für die Nutzung des iPhones in Deutschland mitgeteilt würden, wird er in dieser Erwartung zwar enttäuscht, wodurch die Schlagzeile aber noch keinen überschießenden wettbewerblichen Gehalt in dem soeben unter b. definierten Sinne erhält. Denn für die hier allein zu maßgebliche Frage, ob eine spezifische über den mit jeder herausgestellten Ankündigung einhergehenden werbenden Reflex hinausgehende Wettbewerbsabsicht vorliegt, ist noch von Bedeutung, dass die Erwartung, es würden im Heftbeitrag Preisinformationen betreffend die Nutzung des iPhones in Deutschland gegeben werden, jedenfalls nicht gänzlich enttäuscht wird. Auch der Senat ist der Ansicht, dass der durchschnittliche Verbraucher, der sich bisher nicht besonders mit der Marktpositionierung des iPhones befasst hatte, gar nicht mitbekommen hat, dass die Mobilfunktarife für die Nutzung des iPhones von der T. bis dato geheim gehalten worden waren. Demgemäß mag die im Heftinneren gegebene Information, dass die konkreten Preismodelle von yyzz erst kurz vor dem Verkaufsstart des iPhones am 9.November 2007 bekannt gegeben würden, für den Käufer, der sich mehr versprochen hatte, zwar überraschend dürftig sein. Dennoch lässt auch diese dürftige Information noch die Ankündigung in der hier erfolgten Form auf dem Titelblatt zu, denn sie bewegt sich noch in dem durch die Aussage "Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland" gesteckten Rahmen möglicher Textinterpretationen. Mithin stellt sich die Ankündigung auf der Titelseite für den Beitrag ab Seite 52 des Heftes noch als maßgeblich von dem Bestreben getragen dar, die Leserschaft sachbezogen zu unterrichten.

2. Aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 ergibt sich nichts anderes.

Art. 19 der Richtlinie räumte den Mitgliedsstaaten eine Frist zur Umsetzung der Regelungen der Richtlinie in nationales Recht zum 12. Juni 2007 ein, die verpflichtende Anwendung der Vorgaben der Richtlinie ist zum 12. Dezember 2007 vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber ist der Anordnung der Anpassung der nationalen wettbewerblichen Vorschriften bislang nicht nachgekommen, so dass die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG nunmehr unmittelbar anzuwenden sind, sofern sie dem bestehenden nationalen Recht entgegenlaufen oder dieses auslegungsbedürftig ist. Dies ist indes nicht der Fall.

Zwar definiert Art. 2 d) der Richtlinie den in Art. 5ff der Richtlinie zur Tatbestandsvoraussetzung gemachten Begriff der "Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern" nicht in übereinstimmendem Wortlaut mit dem Begriff der "Wettbewerbshandlung" im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG. Auch in Bezug auf die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG muss aber gelten, dass der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der Geschäftspraktiken beeinträchtigt werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass der europäische Gesetzgeber die hier beschriebene grundrechtlich geschützte Privilegierung der Presse hat einschränken wollen, sind nicht ersichtlich. Demgemäß gelten die oben dargelegten, von der Rechtsprechung zum bisherigen UWG entwickelten Grundsätze auch gegenüber dem hier einschlägigen Richtlinienrecht. Aus wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen kann die Antragstellerin mithin nicht vorgehen.

3. Der mit dem Antrag zu Ziffer I.a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nach modernerer Diktion: in das Recht am Unternehmen - begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten geschützt, vielmehr wird zur sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes nur Schutz vor betriebsbezogenen Eingriffen gewährt, d.h. solchen, die eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs oder seiner Grundlagen darstellen und die sich nicht bloß gegen vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter richten (vgl. nur: BGHZ 29, 65, 74; BGH NJW 1983, 812; NJW 2003, 1040; NJW 2004, 356). An einem solchen unmittelbaren Eingriff fehlt es vorliegend.

Das Erfordernis der Betriebsbezogenheit kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muss, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs des anderen obliegen. Die Pflicht, auf der Titelseite einer Zeitschrift keine Ankündigungen zu machen, die dem tatsächlichen Inhalt des Beitrags im Heftinneren nicht entsprechen, mithin irreführend sind, besteht jedoch in erster Linie zum Schutz der Verbraucher, nicht zum Schutz von Wettbewerbern des Zeitschriftenverlegers. Die mittelbare Beeinträchtigung der eigenen, vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbaren Position, dass die Auflage des Konkurrenzblattes durch eine irreführende Schlagzeile zu Lasten der eigenen Auflage steigen kann, wird nicht vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB erfasst.

II. Der von der Antragstellerin mit dem Antrag zu Ziffer I.b. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nicht begründet.

Ob die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die der Zeitschrift beigegebene und auf ihrem Titelblatt fixierte DVD anwendbar sind oder die auf der Vorderseite der DVD-Hülle befindlichen Angaben am sog. Presseprivileg teilhaben, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Angabe "Insgesamt 96 Lektionen und 9 Stunden Spielzeit!*" ist jedenfalls nicht irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, dass die angegriffene Angabe deutlich erkennbar mit einem Sternchen gekennzeichnet ist und dessen Auflösung am linken unteren Rand der DVD in Bezug auf Erkennbarkeit, Deutlichkeit und Verständlichkeit den Anforderungen an eine irrtumsausschließende Aufklärung genügt.

Zwar ist die Auflösung mit dem Hinweis "DVD-Training Teil 1 und 2 zusammen" in im Vergleich zur angegriffenen Angabe deutlich kleinerer Schrift gesetzt. Die Lesbarkeit ist aber nicht beeinträchtigt, zumal die weiße Schrift auf dem schwarz gehaltenen Hintergrund gut kontrastiert.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Auflösung auch gut auffindbar. Sie befindet sich an einer Stelle der DVD-Vorderseite, an der ein Verbraucher derartige aufklärende Hinweise typischerweise erwartet. Indem die Auflösung am unteren Rand des schwarz-grauen Bildabschnitts der DVD-Hülle platziert ist, ist der Bezug zu der mit einem Sternchen versehenen Angabe "Insgesamt 96 Lektionen und 9 Stunden Spielzeit!", die sich ebenfalls auf dem schwarz-grauen Bildabschnitt befindet, ohne weiteres ersichtlich. Die Vorderseite der DVD-Hülle enthält zwar mehrere Angaben. Da sich im unmittelbaren Umfeld der Auflösung keine weiteren Angaben befinden und auch die Hintergrundfarbe konstant dunkel gehalten ist, geht der auflösende Hinweistext entgegen der Ansicht der Antragstellerin keineswegs unter.

Auch die Formulierung des Hinweistexts selbst begegnet keinen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als im oberen Teil der DVD-Hülle zwei weitere, deutlich sichtbar in rot und blau gehaltene Hinweise gegeben werden, dass es sich bei der vorliegenden DVD um den zweiten Teil einer zweiteiligen Serie handele. Dass dabei keine Angaben darüber gemacht werden, wo der erste Teil der Serie zu beziehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass dem Verbraucher die klare Vorstellung vermittelt wird, dass die vorliegende Beigabe lediglich den zweiten Teil der Serie enthält.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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