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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: 3 W 27/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Grundsätzlich ist zwar vor der Einlegung eines Widerspruchs keine Abmahnung durch den Antragsgegner erforderlich. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich jedoch etwas anderes ergeben.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

3 W 27/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 25. März 2002 durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth

beschlossen:

Tenor:

1) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 1. Februar 2002 wie folgt geändert und neugefaßt:

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erlaßverfahrens. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

2) Der Beschwerdewert ist gleich den Kosten des Widerspruchsverfahren.

Gründe:

Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller dagegen, daß das Landgericht ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt hat. Die Beschwerde hat Erfolg.

Nachdem die Parteien in erster Instanz konkludent das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die einstweilige Verfügung allerdings zu Unrecht ergangen. Der Antragsgegner ist schon nicht passivlegitimiert. Außerdem ist die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig vollzogen worden.

Da die einstweilige Verfügung formal noch bestand, und zwar zu Unrecht, hatte der Antragsgegner auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Einlegung des Widerspruchs. Ihm gegenüber hatten die Antragsteller noch nicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet. Sie hatten einen solchen Verzicht lediglich in der Antragsschrift des weiteren Verfügungsverfahren gegen der Ehefrau des Antragsgegners ausgesprochen.

Vor Einlegung des Widerspruchs hätte der Antragsgegner die Antragsteller jedoch auffordern müssen, den Verzicht auch ihm gegenüber auszusprechen. Grundsätzlich ist zwar vor der Einlegung eines Widerspruchs keine Abmahnung des Antragsgegners erforderlich. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich etwas anderes ergibt: Der Antragsgegner, dem die einstweilige Verfügung nicht zugestellt worden war und der sie daher zunächst nicht kannte, hat von ihrer Existenz nur dadurch Kenntnis er langt, daß die Antragsteller in der Antragsschrift gegenüber seiner Ehefrau auf die einstweilige Verfügung hingewiesen und zugleich einen Verzicht auf die Rechte aus dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochen und die Prozeßbevollmächtigten seiner Ehefrau ihm das nach Erhalt dieser Antragsschrift mitgeteilt haben. Das ist zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Vollziehungsfrist längst ab gelaufen war. Durch den Verzicht hatten die Antragsteller deutlich zu erkennen gegeben, daß sie aus der einstweiligen Verfügung nicht gegen den Antragsgegner vorgehen wollten.

Zur Wirksamkeit des Verzichts fehlte nur die Erklärung ihm gegenüber. Da eine Vollziehung nicht mehr möglich war, hätte er unter den genannten Umständen vor der Einlegung eines Widerspruchs die Antragsteller auffordern müssen, den Verzicht auch ihm gegenüber als dem richtigen Adressaten zu erklären. Da er das nicht getan hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO die Kosten des unnötigen Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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