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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 3 W 47/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 19. Juni 2002 durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 5. März 2002 geändert:
Die Antragsgegnerin trägt die gesamten Kosten erster Instanz.
Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert ist gleich den Kosten, die in erster Instanz entstanden sind.
Gründe:
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, daß das Landgericht ihr die Kosten erster Instanz auferlegt hat. Ihre Beschwerde ist entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist auch begründet.
Zu Gunsten der Antragsgegnerin greift nicht § 93 ZPO ein.
Die Antragsgegnerin hat Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben. Die Antragstellerin hatte sie zuvor ordnungsgemäß abgemahnt. Sie war nicht gehalten nachzufassen.
Nachdem die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin zwar eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben, darin aber die verlangte Mindestvertragsstrafe auf 10.100 DM herabgesetzt hatte, war die Antragstellerin trotz der damit verbundenen Sicherung nicht gehalten, nachzufassen und auf einer Erhöhung der Vertragsstrafe zu bestehen.
Die Antragstellerin hat die Höhe der Vertragsstrafe nicht dadurch zur Disposition gestellt, daß sie geschrieben hatte: "Die Vertragsstrafe sollte im vorliegenden Fall min destens DM 20.000 betragen.". Damit hatte sie trotz der Formulierung "sollte" klar und eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie eine Mindestvertragsstrafe von 20.000 DM verlangte. Diese war nicht etwa unangemessen hoch ( wie in dem Fall OLG Hamburg GRUR 1988, 929f. ), sondern angemessen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Die Antragstellerin brauchte die verlangten 20.000 DM auch nicht näher zu begründen.
Demnach war die Antragstellerin nicht gehalten nachzufassen. Sie lief lediglich das Risiko, daß eine Vertragsstrafe von 10.100 DM genügte, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, was im Rahmen des § 93 ZPO unerheblich ist und im übrigen nicht zutraf.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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