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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 W 78/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 12 | |
BGB § 823 Abs. 1 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 27. August 2002 durch die Richter Brüning, Spannuth, Gärtner beschlossen:
Tenor:
1) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert ist gleich der Summe der in erster In stanz entstandenen Kosten.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es auch nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Bei Fortsetzung des Rechtstreits wäre der Klage voraussichtlich stattgegeben worden. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß und im Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 2002 zu eigen.
Mit der Klage war die Klägerin gegen die Domain "verona.tv" vorgegangen. Ihr standen die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gemäß §§ 12, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Senat vermag auf Grund seiner eigenen Sachkunde zwar nicht die Auffassung der Klägerin zu teilen, sie gehöre zu den "bekanntesten Persönlichkeiten Deutschlands". Das ist aber nicht entscheidend. Ohne die Erledigung des Rechtsstreits wäre voraussichtlich - entweder auf Grund eigener Sachkunde oder zusätzlich nach Durchführung einer Meinungsumfrage - festgestellt worden, daß die Klägerin auch allein unter ihrem Vornamen "Verona", vor allem im Zusammenhang mit dem Fernsehen ( TV ), den deutschen Verbrauchern weithin bekannt ist und die meisten Internetnutzer demgemäß die Domain "verona.tv" jedenfalls wegen der Kombination "vero na" und "tv" mit ihrem Namen verbinden, insbesondere wenn man bei Eingabe von www.verona.tv auf die Seite www.seiten sprung.de gelangt. Sie werden nicht an die italienische Stadt Verona denken, bei der Top-Level-Domain-Kennzeichnung Dtv" nicht an das Inselreich Tuvalu.
Ende der Entscheidung
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