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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 4 U 61/00
Rechtsgebiete: BGB, ApothekenG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 259 Abs. 1
BGB § 556
BGB § 665
BGB § 666
BGB § 667
BGB § 670
BGB § 812
ApothekenG § 8 Satz 2
ApothekenG § 12
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Die Stellung als Zwischenmieter kann treuhänderisch für den Endmieter übernommen werden mit der Folge, dass nach Widerruf des zugrunde liegenden Auftrags der Zwischenmieter Rechte aus dem Untermietvertrag nicht mehr herleiten kann.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 61/00

Verkündet am: 25. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 4. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Raben, Dr. Bischoff, Dr. Meyer-Buchwald nach der am 30. Mai 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 2.3.2000 abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Berufung der Beklagten - neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, einer Übertragung des Hauptmietverhältnisses zwischen der GmbH und dem Kläger betreffend die Apothekenräume im City-Center (CG ) auf die Beklagte als Mieterin zuzustimmen für den Fall, dass die GmbH mit einem Mieterwechsel einverstanden ist.

Es wird festgestellt, dass bis dahin der Kläger verpflichtet ist, dieses Mietverhältnis als Mieter entsprechend den Weisungen der Beklagten auszuüben.

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über den Inhalt und alle seitdem erfolgten Nachträge des seit dem 1.1.1978 laufenden Mietvertrages zwischen der GmbH und dem Kläger über die Anmietung der Apothekenräume im CG zu erteilen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger 93 %, der Beklagten 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 50.000,--DM, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 3.000,--DM, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Reicher Höhe leistet.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, mit der von 1972 bis 1996 verheiratet war, die Zahlung von restlichem Mietzins für die Zeit von April 1996 bis Oktober 1998 und die Herausgabe einer Ladenfläche, die die Beklagte für den Betrieb einer Apotheke nutzt. Die Beklagte erstrebt widerklagend die Zustimmung des Klägers zur Übertragung des Hauptmietverhältnisses auf sie als Hauptmieterin anstelle des Beklagten und außerdem Auskünfte und Rechnungslegung.

Mit Mietvertrag vom 8.3.1973 (Anl. B 10) mietete die Beklagte die Ladenfläche von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Hauptvermieterin. Mit Vertrag vom 5.11.1973 vereinbarten die Parteien des Rechtsstreits, den Betrieb der Apotheke in der Rechtsform der Stillen Gesellschaft zu betreiben, deren zur alleinigen Geschäftsführung berechtigte Hauptgesellschafterin die Beklagte sein sollte (Anl. B 3). Diese erteilte dem Kläger am 17.5.1977 Generalvollmacht (Anl. K 23).

Durch Nachtrag vom 7./11.6.1978 zum Mietvertrag vom 8.3.1973 vereinbarten beide Parteien mit der damaligen Hauptvermieterin, dass mit Wirkung ab 1.1.1978 die Beklagte aus dem Mietvertrag ausschied und der Kläger als neuer Mieter eintrat (Anl. K 11). Ein per 30.12.1977 geschlossener (Unter-) Mietvertrag zwischen den Parteien (Anl. K 1) sollte ebenfalls am 1.1.1978 beginnen. Der gegenüber dem Hauptmietzins erhöhte Untermietzins sollte den damals noch gemeinsam veranlagten Parteien Gewerbesteuer sparen helfen.

Am 28.9.1988 schlössen die Parteien einen notariellen Ehevertrag (Anl. B 8), in dem sie u.a. einen Zugewinnausgleich und die Rückforderung von Zuwendungen im Scheidungsfalle grundsätzlich ausschlössen.

Nachdem im September 1995 der Scheidungsantrag gestellt worden war, zahlte die Beklagte ab April 1996 an den Kläger monatlich nur noch 19.000,-- DM für die Nutzung der Ladenfläche statt bis dahin geleisteter Zahlungen von monatlich 29.880,89 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 13.11.1996 (Anl. K 9) kündigte der Kläger wegen der Mietrückstände das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 2.3.2000, auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Der Mietvertrag zwischen den Parteien sei wegen der dort vereinbarten Umsatzmiete mit Inkrafttreten von § 8 A pG n.F. am 1.1.1986 nichtig geworden. Weder sei die angebliche Einigung auf eine "Kostenmiete" feststellbar noch ein höherer Mietwert als die tatsächlich monatlich gezahlten 19.000,-- DM. Ein Herausgabeanspruch bestehe weder nach § 556 BGB noch nach § 812 BGB. Andererseits könne die Beklagte wegen des Rückforderungsausschlusses im Ehevertrag eine Übertragung des Hauptmietverhältnisses nicht verlangen. Für die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Beklagten fehle eine Anspruchsgrundlage.

Gegen das ihnen am 8. bzw. 9.3.2000 zugestellte Urteil haben beide Parteien am 10.4.2000 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 11.11.2000 am 8.11. bzw. am 13.11. (Montag) begründet. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 2.3.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - Az. 307 O 117/96 - zu verurteilen,

1. an den Kläger DM 337.307,59 nebst 4 % Zinsen auf DM 10.880,89 seit dem 1. April 1996 sowie auf jeweils weitere DM 10.880,89 zum 1. des jeweiligen Folgemonats bis einschließlich Oktober 1998 zu zahlen,

2. die im l. Obergeschoß des City-Centers , befindliche 271 qm große Ladenfläche (CG -Apotheke) an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2.3.2000 den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen,

1. einer Übertragung des Hauptmietverhältnisses zwischen der GmbH und dem Kläger betreffend die Apothekenräume im City-Center (CG ) auf die Beklagte als Mieterin zuzustimmen für den Fall, dass die Fundus GmbH mit einem Mieterwechsel einverstanden ist,

2. festzustellen, dass bis dahin - hilfsweise generell - der Kläger verpflichtet ist, dieses Mietverhältnis als Mieter entsprechend den Weisungen der Beklagten auszuüben,

3. der Beklagten Auskunft über den Inhalt und alle seitdem erfolgten Nachträge des seit dem 1.1.1978 laufenden Mietvertrags zwischen der GmbH und dem Kläger über die Anmietung der Apothekenräume im CG zu erteilen,

4. der Beklagten Rechenschaft abzulegen über alle Geschäfte und Geschäftsvorfälle der CG -Apotheke in der Zeit vom 3.11.1973 bis zum Januar 1996 und alle betreffenden Belege, Unterlagen und Verträge vorzulegen, insbesondere soweit es sich um Geschäftsvorfälle handelt zwischen dem Kläger, ihm gehörenden Firmen oder Firmen, an denen der Kläger direkt oder indirekt beteiligt ist und der CG -Apotheke , 5. den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Zeit vom 3.11.1973 bis Januar 1996 alle gewährten Großhandelsrabatte an die GG..-Apotheke weitergeleitet hat, inwieweit er bei Lieferanten der GG..-Apotheke Provisionen bzw. Skonti erzielt hat und ob er diese an die GG..-Apotheke weitergegeben hat;

sowie ferner,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vertrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, nur die Berufung der Beklagten ist jedoch - teilweise - begründet.

I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Zur Recht hat das Landgericht einen Mietzinsanspruch des Klägers verneint und zunächst darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 30.12.1977 (Anl. K 1) durch die geänderte Fassung von § 8 Satz 2 ApothekenG in Verbindung mit § 12 ApothekenG ab 1.1.1986 nichtig geworden ist. Allerdings haben die Parteien das (Unter-) Mietverhältnis - wenn auch auf anderer Grundlage - offenbar fortgesetzt, da der Kläger weiterhin Hauptmieter blieb und gegenüber der Beklagten einen festen Untermietzins bestimmte (Anl. K 2, K 3), den für diese wiederum der Kläger aufgrund der Generalvollmacht vom 13.5.1977 (Anl. K 23) akzeptierte und jahrelang verrechnete. Ob die Beklagte selbst ihre Zustimmung erklärt hatte, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung ohne weitere Substantiierung vorträgt, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe, die aufgrund eines im September 1995 gestellten Antrags durch Urteil vom 15.10.1996 rechtskräftig geschieden wurde, kann der Kläger jedoch Rechte aus dem Untermietverhältnis nicht mehr herleiten, da er alles, was er seitdem aus seiner Stellung als Zwischenmieter erlangen würde, an die Beklagte herauszugeben hätte (dolo petit qui petit quod statim redditurus est). Die Stellung als Zwischenmieter war dem Kläger nämlich von der Beklagten nur treuhänderisch übertragen worden. In den von der Beklagten zunächst unmittelbar mit der Eigentümerin bzw. deren Generalmieter abgeschlossenen Mietvertrag vom 8.3.1973 (An. B 10) hatte diese den Kläger durch dreiseitigen Vertrag vom 7./11.6.1978 (Anl. K 11) unstreitig nur deshalb eintreten lassen, weil die Parteien Gewerbesteuer für die Apotheke sparen wollten. Der bereits mit Datum vom 30.12.1977 abgeschlossene interne (Unter-) Mietvertrag der Parteien und die darin festgesetzte höhere Miete diente der Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns im Steuerinteresse der Beklagten und mittelbar - über die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ebenso wie über die vereinbarte stille Gesellschaft (Anl. B 3) - auch des Klägers. Mit der Begründung der Zwischenmieterstellung des Klägers war aber - wie er mit Schriftsatz vom 20.5.1998 klargestellt hat - nicht seine einseitige Bereicherung beabsichtigt, auch wenn ausdrückliche Vereinbarungen über den Erlös aus dem Zwischenvermietungsaufschlag nicht getroffen wurden. Dies war zunächst nicht erforderlilch, da er den Parteien über die eheliche Lebensgemeinschaft ohnehin gemeinsam zugute kam.

Die formale Übertragung von Vermögenspositionen allein aus steuerlichen Gründen ohne weitergehende Absichten ist ein typischer Fall der fremdnützigen (Verwaltungs-) Treuhand (vgl. BGH NJW-RR 1993, 367; Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 903 Rdn. 35).

Die ergänzende Auslegung der stillschweigend geschlossenen Treuhandabrede ergibt, dass intern ein Auftragsverhältnis begründet werden sollte, auch wenn dies zunächst von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert war (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rdn. 716, 717). Mit deren Beendigung trat aber die Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB im Hinblick auf die Zwischenvermietungserlöse uneingeschränkt in Kraft, zumal nachdem die Beklagte das Auftragsverhältnis konkludent gekündigt hatte.

Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB, insbesondere Mietzahlungen im Rahmen des Zwischenmietverhältnisses, macht der Kläger nicht geltend. Dass diese die von der Beklagten an den Kläger bereits gezahlten Beträge von monatlich 19.000,-- DM überschritten haben, ist nicht ersichtlich.

2. Auch ein Anspruch auf Herausgabe der Mieträume steht dem Kläger nicht zu, da die Kündigung des Untermietverhältnisses mit Anwaltsschreiben vom 13.11.1996 (Anl. K 9) der Treuhandabrede widersprach und der Kläger überdies nach Erhalt der Mieträume den Besitz wieder gemäß § 667 BGB an die Beklagte herauszugeben hätte. Auch insoweit ist der Grundsatz des "dolo petit..." maßgeblich.

II. Begründet ist die Berufung der Beklagten bezüglich der widerklagend gestellten Anträge zum Zwischenmietverhältnis des Klägers mit der Fundus GmbH.

1. Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien hat sich der mit der treuhänderischen Einräumung der Zwischenmieterposition verbundene Zweck erledigt: Die Steuerersparnis bei gleichzeitiger Verbesserung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Erlöse aus den Zwischenvermietungsaufschlägen ließ sich nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls unter diesen Umständen kann die Beklagte das Auftragsverhältnis widerrufen und die Rückgewähr der Hauptmieterposition verlangen (vgl. Wever Rdn. 715, 717; allgemein zur Rückübertragung nach Erledigung des Treuhandzwecks: BGH, NJW 94, 726; Palandt/Bassenge § 903 Rn. 41).

Dem steht der Rückforderungsausschluss für Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 3 des Ehevertrags vom 28.9.1988 (Anl. B 8) nicht entgegen. Mit dieser Regelung sollten Ausgleichsansprüche ausgeschlossen werden, die an die Stelle des durch § 1 Abs. 2 ausgeschlossenen Zugewinnausgleichs hätten treten können. Hier geht es jedoch um einen ausgleichsfremden Anspruch aus besonderem Rechtsverhältnis, der auch gegenüber dem Zugewinnausgleich vorrangig gewesen wäre (vgl. Palandt/Brudermuller § 1372 Rdn. 2; für den ähnlichen Fall der Kontovollmacht vgl. BGH FamRZ 1988, 477, 478). Durch die treuhänderische Bindung war die übertragene Zwischenmieterstellung von vorn herein inhaltlich begrenzt. Sie war nicht Gegenstand einer "Zuwendung" i.S. von § 1 Abs. 3 des Ehevertrags.

2. Bis zur Rückübertragung der Hauptmieterstellung, die nicht ohne die Zustimmung des Hauptvermieters möglich ist, bleibt auch der Kläger an die Treuhandabrede gebunden und hat deshalb gemäß § 665 BGB das Mietverhältnis nach den Weisungen der Beklagten auszuüben.

3. Eine Auskunftspflicht des Klägers bezüglich der Entwicklung des Hauptmietverhältnisses folgt aus § 666 BGB. Zwar erfolgte die Übertragung der Hauptmieterstellung erst am 11.6.1978 (Anl. K 11), dies aber rückwirkend zum 1.1.1978, so dass eine Auskunft auch für die Zwischenzeit sinnvoll ist.

III. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich der mit den Berufungsanträgen zu 4. und 5. erneut geltend gemachten weitergehenden Rechenschafts- und Auskunftsansprüchen.

Dem Antrag auf Rechnungslegung fehlt schon die für eine Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit. Auch materiell ist eine umfassende Rechenschafts- und Vorlegungspflicht im Sinne des Berufungsantrags zu 4. zweifelhaft. Soweit die Beklagte sie aus einer zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten und angeblich bis zum Scheitern der Ehe fortgesetzten Gesellschaft herleiten will (§§ 713, 666 BGB), steht dem die Regelung der Geschäftsführung in § 6 des Gesellschaftsvertrags vom 5.11.1973 (Anl. B 3) entgegen, die durch den Arbeitsvertrag vom 2.1.1975 (Anl. K 13) und die ergänzende Verzichtsvereinbarung vom 29.7.1993 (Anl. K 14) bestätigt wird. Die Bezeichnung des Klägers als "Geschäftsführer" in der Versorgungszusage vom 18.1.1988 (Anl. B 9) stimmt allerdings mit dem Vortrag des Klägers überein, dass die Beklagte ihm das Management der Apotheke vollständig überlassen habe. Wenn somit im Rahmen einer Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB eine Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB bestand, ist diese jedenfalls weitgehend vom Kläger erfüllt worden.

Unstreitig hat er der Beklagten regelmäßig die vom gemeinsamen Steuerberater testierten Jahresabschlüsse zur Verfügung gestellt, außerdem die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (vgl. Anl. K 16), also geordnete Zusammenstellungen der Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB. Hat der Beauftragte über einzelne Perioden abgerechnet, muss er nach Beendigung des Auftrags Rechnung nur noch über die bisher nicht abgerechneten Perioden legen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., § 666 Rn. 4). Welche Perioden dies hier noch sein könnten, hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Im übrigen mag zwar bei Unvollständigkeit der Rechnung ein Anspruch auf Ergänzung bestehen (Palandt/Heinrichs § 261 Rdn.23), einen solchen Anpruch hat die Beklagte aber nicht geltend gemacht. Ein umfassender Rechenschaftslegungsanspruch für die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit besteht dagegen nicht mehr.

Ein umfassender Auskunftsanspruch im Sinne des Berufungsantrags zu 5. ist ebenfalls nicht erkennbar. Fraglich ist schon, ob sich dieser Antrag überhaupt auf den "Stand des Geschäfts" im Sinne von § 666 BGB bezieht. Der Kläger hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 20.5.1998 (S. 7 f., Bl. 86 f. d.A.) insoweit eine Auskunft erteilt. Wenn die Beklagte die Richtigkeit der Auskunft mit Schriftsatz vom 15.1.1999 (S. 25 f., B. 194 f. d.A.) bezweifelt, begründet dies noch keinen Anspruch auf erneute Auskunft, sondern allenfalls auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Palandt/Heinrichs §261 Rdn. 22, 29).

IV. Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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