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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 5 U 103/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 9
1. Für die Aktivlegitimation als "Hersteller" im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen den Gegenstand selbst oder von einer Drittfirma für sich hat entwickeln und herstellen lassen, so lange der Gegenstand im Geschäftsverkehr (ausschließlich) einem (dem klagenden) Unternehmen als Hersteller zugeordnet wird.

2. Die (von Farbe und Dekor entkleidete) Form von Kinderfahrradhelmen ist trotz technisch bedingter Gestaltungsnotwendigkeiten gleichwohl der wettbewerblichen Eigenart zugänglich (Abgrenzung zu Senat, 5 U 43/03, Beschluss vom 18.09.03).

3. Ein Herstellerhinweis auf einer mit einem Plastikband verbundenen, zur Entfernung vorgesehenen Produktbeschreibung ist ungeeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.

4. Bei einer praktisch identischen äußeren Form ist auch ein (abweichender) Herstellerhinweis in der Regel nicht geeignet, Fehlzuordnungen zu vermeiden, weil der Verkehr Grund zu der Annahme hat, dass Produkte wie Fahrradhelme von Markenherstellern auch im Niedrigpreissegment über Discounter unter abweichender Bezeichnung vertrieben werden.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 103/07

Verkündet am: 2. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Zink nach der am 17. September 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 210.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien vertreiben Fahrradhelme in großer Stückzahl. Die Klägerin beliefert primär den Fachhandel, die Beklagte in erster Linie Handelsketten wie Aldi oder Marktkauf. Die Parteien haben in der Vergangenheit trotz ihres Wettbewerbsverhältnisses in der Weise zusammengearbeitet, dass die Klägerin der Beklagten preisgünstige Fahrradhelme lieferte.

Die Klägerin legt der Beklagten zur Last, sie habe eines ihrer besonders erfolgreichen Modelle (Helm "Artos" in Anlage K 1) in wettbewerbsrechtlich unlautere Weise sklavisch nachgeahmt (Helm in Anlage K 15), wie sich aus der Gegenüberstellung der Modelle (Anlage K 26) ergebe. Die Klägerin hatte die Beklagte zunächst vor dem Landgericht Bielefeld im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Bielefeld hat seine am 15.03.2006 erlassene einstweilige Verfügung (Anlage K 18) auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 21.4.2006 wieder aufgehoben (Anlage K 19). Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche vorliegend im Hauptsacheverfahren weiter. Die Beklagte verlangt ihrerseits von der Klägerin Schadensersatz und verfolgt ihren diesbezüglichen Anspruch in Höhe von € 110.000.- vor dem Landgericht Bielefeld zu dem Aktenzeichen 16 O 189/06.

Zu dem Angebot der Klägerin gehört unter anderem das für Kinder konzipierte Modell "Artos" (Anlage K 1). Dieses Modell vertreibt die Klägerin seit dem Jahr 2001, und zwar nach ihren - von der Beklagten bestrittenen - Angaben in großen Stückzahlen von über 397.000 Exemplaren. Dieser Helm ist im Jahr 2002 von der Stiftung Warentest getestet und mit dem Testurteil "gut" bewertet worden (Anlage K 3).

Im März 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Discounter Aldi sowie das Unternehmen Marktkauf Kinderfahrradhelme anboten, die ihnen vom der Beklagten geliefert worden waren. In diesen sieht die Klägerin eine rechtswidrige Übernahme.

Die Klägerin hat mit den Anlagen K 5 bis K 13 (Helme) sowie K 14 (Abbildungen) eine - nach ihrer Darstellung repräsentative - Auswahl der auf dem Markt verfügbaren Variationsmöglichkeiten bei Fahrradhelmen dargelegt.

Die Klägerin trägt vor,

der Helm "Artos" verfüge über eine markante Kombination seiner Designmerkmale und hebe sich von allen anderen auf dem Markt verfügbaren Modellen ab. Er verfüge deshalb - unter Berücksichtigung der technisch vorgegebenen Merkmale - über wettbewerbliche Eigenart. Bei der Gestaltung von Fahrradhelmen bestehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Sie habe diesen Helm von der Firma B. GmbH & Co. KG speziell für sich herstellen lassen und bringe ihn exklusiv in den Verkehr.

Das streitgegenständliche Verletzungsstück beziehe die Beklagte von einem Hersteller in Taiwan, der F.M.. Mit diesem Unternehmen habe auch sie, die Klägerin, in Geschäftsanbahnung gestanden. In diesem Zusammenhang habe sie dem Unternehmen ein Modell ihres Helms "Artos" übersandt, von dem F.M. vereinbarungsgemäß einen Abguss für die Herstellung von Produktionswerkzeugen gemacht habe (Anlage K 24 und K 25). Die streitgegenständliche Nachahmung der Beklagten sei unter Verwendung dieser Form hergestellt und damit sklavisch nachgeahmt worden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Fahrradhelme anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die gemäß folgenden Abbildungen (unabhängig von Farbe und Dekor) durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:

a. Form der Helmschale

Die Helmschale ist im Wesentlichen halbkugelförmig, wobei sie vorne nach Art eines Schildes zu einem stumpfen Ende leicht heraus gezogen ist. Seitlich und hinten schließt die Helmschale mit einem umlaufenden dunklen Rand aus Styropor ab. Dieser untere Rand ist wellenförmig so geschwungen, dass sich auf jeder Seite zwei bogenförmig nach unten gezogene Schutzabschnitte des Styroporkörpers ergeben, von denen der hintere Abschnitt sich weiter nach unten erstreckt als der vordere. Im hinteren Bereich weist dieser untere Rand ferner eine abgesetzte Dekorkante auf, die hinten dicht unter der "Äquatorlinie" zwischen oberem und unterem Helmsegment verläuft und sich dann in einer geschwungenen Linie bis zu der Einbuchtung zwischen den beiden rund nach unten gezogenen Schutzabschnitten des Styroporkörpers erstreckt.

b. Lüftungsschlitze

Der Helm weist zwei Reihen von jeweils drei Lüftungsschlitzen auf. Die drei Schlitze der vorderen Reihe sind mit Netzen hinterlegt, die Schlitze der hinteren Reihe sind vollständig offen. Jedem Schlitz einer Reihe entspricht ein Schlitz in der jeweiligen anderen Reihe, der mit diesem in einer Flucht auf der Helmschale liegt. Die sechs Lüftungsschlitze sind durch eine umlaufende Sicke gefasst, wobei die drei vorderen Schlitze unten mit den Spitzen an der Sicke enden, die beiden Außenschlitze seitlich den Sickenverlauf aufnehmen und die Sicke hinter den hinteren Lüftungsschlitzen bis zur "Äquatorlinie" des Helms weiterläuft und dort unter einem Abklebeband endet. In der vorderen Dreiergruppe ist der Mittelschlitz tropfenförmig umgedreht, so dass seine Spitze nach unten zeigt, während die beiden Seitenschlitze eher ellipsenförmig ausgebildet sind. Die drei vorderen Lüftungsschlitze deuten eine Pfeilform an, indem die beiden äußeren Lüftungsschlitze später beginnen und enden als der mittlere. Die drei hinteren Lüftungsschlitze erscheinen ebenfalls als Gruppe, haben die Rundung jedoch an ihrem nach vorn gewandten Ende und verlaufen hinten spitzer zu.

c. Sicken und Kanten

Die unter a.1 schon angesprochene "Sicke"2, welche die beiden Gruppen von je drei Lüftungsschlitzen umfassen und sodann im hinteren Bereich in einem Winkel zueinander verlaufen und dort einen etwa trapezförmigen Flächenbereich einschließen, setzen einen inneren erhabenen Flächenbereich von den etwas tiefer liegenden seitlichen Außenflächen ab. Die "Äquatorlinie", welche den farbigen glatten oberen Bereich der Helmschale von deren dunklem, wellenförmigem unteren Styropor-Rand trennt, verläuft streng horizontal, weist also keine Wellen auf.

d. Unterseite

Der nach vorn gezogene Schildbereich ist an seiner Unterseite flach und geht in den hohlen Innenbereich der Helmschale entlang einer Kante in die Halbkugelform über. Entlang dieser Kante zeigen sich drei Einkerbungen, die sich nach oben zu den vorderen Lüftungsschlitzen erstrecken. Über dem Ohrbereich finden sich im Innern der Helmschale tiefer ausgelegte Aussparungen, die in der Art eines abgerundeten Kegels nach oben zeigen, und zwar in Richtung des äußeren hinteren linken bzw. rechten Lüftungsschlitzes, dem sie sich in dessen hinterer Hälfte annähern. Die Halteriemen sind in drei Schlitzen befestigt, deren hinterer die Form eines zentralen Längsschnittes in der Helm-Rückseite aufweist, während die beiden vorderen Befestigungspunkte in seitlichen Ausnehmungen liegen, die unmittelbar an den Aussparungen für den vorderen linken bzw. rechten Lüftungsschlitz angrenzen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, den diese durch Handlungen der in Ziffer 1. beschriebenen Art erlitten hat und noch erleidet,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Zeitraum sie seit dem 14. März 2006 wie viele Fahrradhelme der von Ziffer 1 erfassten Art in den Verkehr gebracht und welchen Umsatz und Gewinn sie hierdurch erzielt hat, wobei zur Ermittlung des Gewinns den Umsatzzahlen eine detaillierte Aufstellung der transasktionsbedingten Kostenpositionen gegenüber zu stellen ist,

4. die Beklagte zur Vernichtung aller noch in ihrem Besitz befindlichen Fahrradhelme der in Ziffer 1 beschriebenen Art zu verurteilen.

< es folgen 5 Abbildungen des Helms >

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

der von der Klägerin verteidigte Fahrradhelm verfüge bereits nicht über eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart. Die in ihm verwirklichten Gestaltungsmerkmale seien praktisch ausnahmslos technisch bzw. ergonomisch vorgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise verbänden jedenfalls nicht mit der Formgebung des Helms Herkunftsvorstellungen, allenfalls mit der Farbgebung und Dekorausbildung. Der Helm der Klägerin sei praktisch identisch mit einer Vielzahl anderer Wettbewerbsprodukte. Er verfüge auch nicht über eine besondere Bekanntheit.

Eine Herkunftsverwechslung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil an ihren Helmen mit einem starken Plastikband eine Produktinformation mit Firmenkennzeichnung und sonstigen Angaben angebracht sei.

Die Geschäftskontakte der Klägerin mit der Firma F.M. habe sie nicht angebahnt. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Hintergründe seien ihr unbekannt.

Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert. Nicht sie, sondern die Firma B. GmbH & Co. KG sei Herstellerin des Helms. Die Klägerin sei Händlerin und könne Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz nicht geltend machen.

Gegenüber dem Schadensersatzanspruch sowie dem Auskunftsanspruch erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 18.05.2007 - mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs - antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Denn die Beklagte hat entgegen § 4 Nr. 9 lit. a UWG Waren angeboten, die eine Nachahmung von Waren der Klägerin sind und hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Waren herbeigeführt. Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen.

1. Die Klägerin ist für die Verfolgung der hier streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Die Beklagte bestreitet ihre Sachbefugnis ohne Überzeugungskraft. Auch der Senat hält es nicht für erforderlich, über diesen zwischen den Parteien streitigen Punkt Beweis zu erheben.

a. Denn es ist bereits nach Aktenlage offensichtlich, dass das verteidigte Produkt, der Helm "Artos", von den relevanten Verkehrskreisen der Klägerin als Herstellerin zugerechnet wird. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes stehen nur demjenigen zu, der entweder Hersteller oder Alleinvertriebsberechtigter des fraglichen Produkts ist (BGH GRUR 05, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; BGH GRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif). Die Klägerin hat dargelegt, dass sie Alleinvertriebsberechtigte des Helmes "Artos" ist. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. In den von den Parteien als Anlagen K 3, K 4 und KE 1 vorgelegten Berichten über Warentests werden die untersuchten Produkte jeweils nur einem bestimmten Hersteller zugeordnet. Dies ist für das Produkt "Artos" in dem Test in Anlage K 3 ausschließlich die Klägerin. Gegenteilige Aussagen aus früheren Warentests, auf die die Beklagte offenbar Bezug nimmt, sind aus der Akte nicht ersichtlich. Dieses Verständnis prägt die Wahrnehmung des Verkehrs zu der Frage, auf welches Unternehmen Herkunftshinweise zurückgehen. Deshalb ist es letztlich ohne entscheidende Relevanz, ob die Klägerin das Produkt selbst oder von einer Drittfirma für sich hat entwickeln und herstellen lassen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg MD 00, 44 - Kosmetikproduzent). In gleicher Weise gilt dies für die Beklagte, wenn diese ihre Helme von der Firma F.M. bezieht. Auch insoweit gilt die Beklagte im Geschäftsverkehr als Herstellerin, wenn sie die Produkte (ausschließlich) unter ihrer Firmenbezeichnung anbietet. Aus dem Testbericht in Anlage K 3 ergibt sich in anderem Zusammenhang schließlich auch die von dem wettbewerblichen Leistungsschutz nicht erfasste Situation, bei der in bestimmten Fällen ein Unternehmen lediglich als Händler auftritt und insoweit eine Herstellerzuordnung gerade nicht gegeben ist. Ein derartiger Helm wird dort ausdrücklich als "Saisonware von Lidl" bezeichnet. Eine vergleichbare Situation liegt in Bezug auf die Klägerin aber gerade nicht vor. Sie tritt dem Geschäftsverkehr jedenfalls im Außenverhältnis als Herstellerin gegenüber.

b. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Klägerin ein Schriftstück unter ihrer bisherigen Anschrift nicht mehr zugestellt werden konnte, ist für eine derartige Annahme ersichtlich unzureichend, zumal die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 eine abweichende Anschrift mitgeteilt hatte, unter welcher sie ebenfalls geschäftlich tätig ist. Da die Beklagte keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb endgültig (nur darauf kommt es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht an) eingestellt hat, hat der Senat keine Veranlassung, dieser Rüge weiter nachzugehen.

2. Die materiellen Voraussetzungen von § 4 Abs. 9 lit. a UWG liegen ebenfalls vor. Die Beklagte hat ein wettbewerblich eigenartiges Produkt der Klägerin unlauter nachgeahmt und hierdurch die Gefahr einer Herkunftstäuschung hervorgerufen.

a. Der Helm "Artos" verfügt in seiner Formgebung über wettbewerbliche Eigenart.

aa. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege; BGH WRP 07, 1076, 1079 - Handtaschen; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen; BGH WRP 03, 1338, 1340 - Tupperwareparty). Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass der Verkehr mit dem Erzeugnis selbst Herkunftsvorstellungen verbindet, liegt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart vor, wenn das Erzeugnis die Eignung besitzt, im Verkehr auf die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 95, 581, 583 - Silberdistel). Auch eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart (BGH WRP 07, 1455, 1458- Gartenliege). Es ist auch nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das nachgeahmte Produkt einem bestimmten Hersteller zuordnen können. Für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9.a.UWG reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Gestaltung oder Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen, wie auch immer dieser heißen mag (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege).

bb. Für die Frage, ob das Produkt der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, ist zunächst festzustellen, ob vor dem Hintergrund dieser Erfordernisse Kinderfahrradhelme der hier streitgegenständlichen Art als Produktgruppe überhaupt geeignet sind, wettbewerbliche Eigenart und damit Herkunftshinweisfunktionen zu entwickeln. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Dies ergibt sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit aus den von der Klägerin in Anlagenkonvolut K 14 vorgelegten, auf dem Markt verfügbaren Modellen. Diese sind keineswegs allein durch funktionale oder ergonomische Gesichtspunkte geprägt, sondern verkörpern ein hohes Maß an gestalterischer Vielfalt, die geeignet ist, auf bestimmte Hersteller hinzuweisen.

aaa. In besonderer Weise ist dies bei Modell N ersichtlich. Dieser Helm ist vollständig der ansonsten häufig vorzufindenden Gestaltungsmerkmale entkleidet. Er verfügt über eine schlichte, vollkommen schnörkellose, halbrunde, fast kugelförmige Grundform ohne Einkerbungen (Sicken), Erhebungen oder Linienführungen. Die Lüftungsschlitze sind als gleichmäßige, kreisrunde Ausnehmungen ("Löcher") gestaltet. Dieses Modell ist in hohem Maße (wettbewerblich) eigenartig und deshalb zweifellos geeignet, auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gleiches gilt ebenso für Modell B. Hier ist der hintere Teil des Helmes ebenfalls schlicht rund ausgebildet. Es finden sich dort zwei symmetrisch zur Längsachse des Helmes angeordnete, in sich jedoch asymmetrisch ausgebildete große Lüftungsöffnungen. Der hintere Teil des Helmes ist optisch "tiefer gelegt". Modell C zeigt demgegenüber vier fast rechteckige, gleichmäßig ausgebildete und symmetrisch auf der oberen Helmfläche verteilte Lüftungsöffnungen. Hinzu kommen zwei größere kreisrunde schwarze "Punkte" im vorderen Teil des Helmes an der rechten und linken Seite, die optisch sogleich auffallen. Gänzlich anders gestaltet ist das Modell I. Dieser Helm wirkt optisch letztlich "ausschließlich" als eine Anordnung von länglichen, tiefer liegenden Lüftungsschlitzen, die von dem Helmgrundkörper wie Trägerelemente durchlaufen werden. Wiederum gänzlich andersartig ist das Modell M ausgestaltet. Hier prägen konzentrische Kreise den Helmkörper, die terrassenartig von seinem höchsten Punkt nach unten auslaufen. Bereits diese Beispiele zeigen, dass ungeachtet aller funktionalen, ergonomisch vorgegebenen und technisch bedingten Gestaltungsnotwendigkeiten erhebliche Freiräume bei der Formgebung von Kinderfahrradhelmen bestehen. Sie zeigen weiter, dass diese Freiräume von den Herstellern auch aktiv und bewusst für unverwechselbare Produktgestaltung genutzt werden. Demgemäß kann kein Zweifel daran bestehen, dass Kinderfahrradhelme in erheblichem Umfang geeignet sind, wettbewerbliche Eigenart zu besitzen.

bbb. Der Senat hatte in - ebenfalls in Bezug auf Kinderfahrradhelme - in dem von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 5 U 43/03 allerdings unter anderem einschränkend ausgeführt:

"Für die Beurteilung der Helmform können diejenigen Gestaltungsmerkmale nicht berücksichtigt werden, die technisch entweder vorgegeben oder aber zumindest zur Erzielung eines funktionalen und/oder ergonomischen Effekts nahe gelegt sind."

Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im vorliegenden Fall. Weiter hatte der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt:

"Dies betrifft neben der Grundform z.B. auch den (angedeuteten) Schirm sowie die Belüftungsschlitze mit ihrer Anzahl und Lage. Lässt man alle farblichen Gestaltungsmerkmale unberücksichtigt - so wie dies die Beklagte in der Gegenüberstellung in Anlage B8 getan hat - bleibt für den Nino eine vergleichsweise "klassische" Helmgrundform über. Diese formalen Gestaltungsmerkmale sind für die Herausbildung von Herkunftsvorstellungen kaum geeignet."

Diese Feststellung war aufgrund der in dem dortigen Verfahren vorgelegten Vergleichsstücke gerechtfertigt. Sie ist indessen nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Denn gerade aus den von der Klägerin als Anlagen K 5 bis K 13 sowie K 14 vorgelegten Beispielen aus dem relevanten Markt, ergibt sich hier mit großer Deutlichkeit, dass weder die Helmform noch Lage und Anzahl der Lüftungsschlitze - entgegen dem Eindruck, der für den Senat in dem damaligen Verfahren im Vordergrund stand - in irgendeiner Weise vorgegeben sind. Aus der von der Klägerin vorgelegten Auswahl ergibt sich vielmehr, dass sowohl ovale als auch eher runde Helme auf dem Markt sind, diese haben zum Teil (angedeutete) Schirme, zum Teil jedoch nicht. Anzahl, Lage Größe und Ausformung der Lüftungsschlitze sind in hohem Maße unterschiedlich und daher offensichtlich frei wählbar. Es finden sich solche mit langen, schmalen Lüftungsschlitzen ebenso wie solche mit kurzen, schmalen, rechteckigen bzw. fast runden Schlitzen. Auch die Anzahl der Lüftungsschlitze ist in hohem Umfang variabel. So findet sich ein Helm mit 4 Lüftungsschlitzen, während ein anderer Helm 12 Lüftungsschlitze aufweist. Damit zeigt sich, dass auch die von Farbe und Dekor entkleideten Gestaltungsmerkmale der Fahrradhelme erhebliche Variationsmöglichkeiten zulassen und deshalb in ihrer Verschiedenheit ohne Weiteres geeignet sind, Herkunftsvorstellungen auszulösen. Denn die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen).

cc. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass auch das Produkt der Klägerin eine derartige wettbewerbliche Eigenart besitzt, wenngleich diese eher schwach ausgeprägt ist.

aaa. Der Helm der Klägerin vermittelt eine klar gestaltete, vergleichsweise schlichte Form. Die Grundform des Helms wirkt nahezu glatt. Die 6 Lüftungsschlitze sind in 3 Reihen zu 2 Schlitzen (bzw. in 2 Reihen zu 3 Schlitzen, wie dies die Klägerin darstellt) symmetrisch auf der Oberseite des Helmwölbung angeordnet und verlaufen von hinten nach vorne. Dabei liegen 3 nahezu gleich lange (längere Schlitze) im Bereich des oberen Kopfes, während 3 unterschiedlich gestaltete kürzere Schlitze oberhalb der Stirn ausgeprägt sind. Diese geben dem Helm nach Lage und Form einen dynamischen Eindruck. Im Bereich der 3 Reihen mit den Lüftungsschlitzen ist der Helm im Scheitelbereich leicht erhöht und läuft in dieser Weise in den Nacken aus. In dem Umfeld der teilweise sehr ausgefallen gestalteten Helme vermittelt der verteidigte Fahrradhelmen der Klägerin einen eher konservativen, schlichten Eindruck. Die hieraus fließenden Herkunftsvorstellungen mögen nicht sehr erheblich sein, wie dies etwa bei dem als Modell N der in Anlage K14 vorgelegten Helme der Fall ist. Gleichwohl kann auch dem Helm der Klägerin nicht jede wettbewerbliche Eigenart abgesprochen werden, auch wenn diese im Marktumfeld eher geringer ausgeprägt ist. Auch nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.

bbb. Die Auffassung der Beklagten, die Formgebung der Helme sei weitestgehend durch technische Erfordernisse bestimmt, die Kinderfahrradhelme seien in ihrer Vielzahl nahezu gleich oder ähnlich gestaltet, hat der Senat nicht bestätigt gefunden. Gleiches gilt aus den genannten Gründen für die Behauptung der Beklagten "nahezu alle auf dem Markt befindlichen Kinderfahrradhelme haben Belüftungsschlitze in ähnlicher oder nahezu gleicher Form angeordnet über die gesamte Fläche des Helms". Das Merkmal der wettbewerblichen Eigenart dient der Ausgrenzung solcher Waren, die als Dutzendware von vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz (unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung) nicht in Betracht kommt (BGH GRUR 66, 617, 619 - Saxophon; BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter). Deshalb genügt es, dass der Verkehr bei Waren der in Frage stehenden Art Wert auf deren betriebliche Herkunft legt sowie aus deren Gestaltung Anhaltspunkte hierfür gewinnen kann (BGH GRUR 88, 385, 386 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder), und sie nicht etwa als bloße Alltags-(Dutzend-)Ware betrachtet, bei der den Verkehr die Herkunftsstätten nicht interessiert (BGH GRUR 66, 616,619 - Saxophon). So verhält es sich nach Auffassung des Senats auch im Bezug auf den Helm "Artos".

dd. Der Umstand, dass die Stiftung Warentest beide Helme der Parteien in einem Test kommentarlos nebeneinander geprüft haben soll, wäre nicht geeignet, hieraus irgendwelche rechtlich relevanten Schlüsse zu ziehen. Denn beide Helme sind von unterschiedlichen Herstellern angeboten worden. Deshalb spricht nichts dafür, dass die Stiftung Warentest die konstruktive Identität beider Helme nicht "bemerkt" hat. Da beide Helme auch unstreitig nicht zu 100% übereinstimmend - und damit formell "baugleich" - sind, musste die Stiftung Warentest hierzu auch keine Hinweise geben. Diese hätten vielmehr eine Bewertung beinhaltet, derer sich die Stiftung Warentest im Zweifel zu enthalten hat.

ee. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Helm unterscheide sich in Farbgebung und Dekor vollständig von demjenigen der Klägerin, muss der Senat hierauf nicht eingehen. Denn die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die Elemente der Formgebung des Helms und hat durch den Antragszusatz "unabhängig von Farbgebung und Dekor" verdeutlicht, dass diese Merkmale aus ihrer Sicht weder geeignet sind, Herkunftshinweise zu begründen noch einer etwaige Verwechslung entgegenzuwirken. Dementsprechend ist Streitgegenstand allein die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lediglich aufgrund der Formgebung und entkleidet von jeglicher Farbgebung, das heißt in beliebiger Farb- und Dekorvariante sowohl des Klagemusters als auch das Verletzungsmusters, begründet sind. Gleiches gilt für technische Übereinstimmungen bzw. Abweichungen. Auch hierauf stützt die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich nicht, so dass für den Erfolg der Klage eine Verwechslungsgefahr auch dann bestehen muss, wenn in diesen Bereichen Abweichungen vorhanden sind. Dies ist der Fall. Der Einholung eines von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es für diese Feststellung nicht, auch nicht zu der Behauptung, Form bzw. Anbringung von Lüftungsschlitzen träten in der Wahrnehmung der Verkehrskreise völlig zurück. Dies ist nicht der Fall. Die Mitglieder des Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Käufer von Fahrradhelmen und können die - gegenteilige - Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher aus eigener Anschauung beurteilen.

ff. Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat deshalb auch nicht in einen Widerspruch zu seinem bereits zitierten Beschluss in der Rechtssache 5 U 34/03 vom 18.9.2003. Dort hatte der Senat zwar eine wettbewerbliche Eigenart des verteidigten Helms im Ergebnis verneint. Die dort zur Entscheidung stehenden Sach- und Rechtslage wies indes weitere Besonderheiten auf. Insbesondere hatte die dortige Klägerin ihre Ansprüche ganz maßgeblich auf ein bestimmtes Design und eine bestimmte Farbgebung ("Flammen- bzw. Gräser-Optik") gestützt, die sie als herkunftshinweisend bezeichnet und die ein Wettbewerber nachempfunden hatte. Insbesondere hieraus hatte die dortige Klägerin maßgeblich die Ausbildung eines Herkunftshinweises abgeleitet. Demgegenüber ist im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien unstreitig - und wird von der Klägerin sogar ausdrücklich hervorgehoben -, dass Farbgebung und Designs bei Kinderfahrradhelmen häufig wechseln und modischen Trends unterliegen, so dass hieraus Herstellerassoziationen nicht gewonnen werden können. Die Helmform des in dem Rechtsstreit 5 U 34/03 verteidigten Produkts wies nur eine geringe Eigenart. Im Übrigen hat die Beklagte die damalige Entscheidung des Senats auch zutreffend zitiert mit den Worten "Diese formalen Gestaltungsmerkmale sind für die Herausbildung von Herkunftsvorstellungen kaum geeignet" (Unterstreichung durch den Senat im vorliegenden Rechtsstreit). Daraus ergibt sich, dass der Senat seinerzeit nicht darüber zu befinden hatte, ob allein aus der Helmform eine wettbewerbliche Eigenart fließt. Hierzu bestand deshalb keine Veranlassung, weil in dem damaligen Verfahren unstreitig Farbgebung und Dekor und somit eine aus der Gesamtgestaltung herrührende wettbewerbliche Eigenart im Vordergrund der Erörterung stand. Soweit den Ausführungen des Senats in dem zitierten Beschluss gleichwohl eine abweichende Aussage entnommen werden kann, ist diese jedenfalls nicht auf des vorliegenden Verfahrens zu übertragen, zumal die Beklagte die seinerzeit sich gegenüberstehenden Kinderfahrradhelme und Vergleichsstücke nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hat, so dass auch ein unmittelbarer Vergleich nicht stattfinden kann.

b. Das Modell der Klägerin verfügt auch über die von der Rechtsprechung geforderte gewisse Bekanntheit.

aa. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung schon begrifflich nicht bestehen kann, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen). Eine Verkehrsgeltung oder eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses ist dazu nicht erforderlich (BGH WRP 07, 1455, 1458- Gartenliege; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 97, 308, 309 - Wärme fürs Leben). Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans; BGH WRP 05, 88, 90 - Puppenausstattungen; BGH WRP 03, 496, 498 - Pflegebett; BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen).

bb. Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Dies folgt bereits daraus, dass das Produkt der Klägerin Gegenstand eines Warentests der "Stiftung Warentest" gewesen und in diesem Zusammenhang mit seiner Produktbezeichnung genannt worden ist (Anlage K 3). Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass Gegenstand eines derartigen Tests angesichts der Vielfalt verfügbarer Produkte nur solche sind, die auf dem Markt jedenfalls eine gewisse, nicht vollständig zu vernachlässigende Bedeutung haben. Ansonsten wäre die Einbeziehung in einen derartigen Test von vornherein verfehlt. Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu einem konkreten Hersteller besteht nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das nachgeahmte Produkt einem bestimmten Hersteller zuordnen können. Für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9.a.UWG reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Gestaltung oder Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen, wie auch immer dieser heißen mag (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege).

c. Die sich gegenüberstehenden Produkte sind in der relevanten Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise praktisch identisch, so dass die stark ausgeprägte Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht. Der Helm der Beklagten ist nach den nicht substantiiert bestrittenen Behauptungen der Klägerin aus einer Abgussform des Helmes "Artos" entstanden und schon deshalb praktisch identisch. Die optisch nicht auf den ersten Blick bemerkbaren Größenabweichungen fallen dabei ebenso wenig ins Gewicht wie eine leicht abweichende Gestaltung der Winkel der Lüftungsschlitze. Die von der Beklagten vorgenommenen Abweichungen sind geringfügig und betreffen solche Bereiche, die nicht vorrangig in der Wahrnehmung der Verkehrskreise liegen, insbesondere die diese nicht als herkunftshinweisend betrachten. In den aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise prägenden Elementen weisen die Produkte indes keine relevanten Unterschiede auf. Das Klebeetikett im Inneren des Fahrradhelms ist für die Wahrnehmung der Verkehrskreise ohne Bedeutung. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus Hinweise auf die Beklagte ergeben sollen. Auch die abweichende Befestigungstechnik beider Helme (bei dem Produkt der Beklagten mit Drehknopf bzw. Polsterung des Tragegurtes) ist ungeeignet, aus der bestehenden wettbewerblichen Übereinstimmung herauszuführen. Insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise allenfalls Varianten bzw. Modernisierungen desselben Produkts annehmen. Gleiches gilt - aus den bereits oben dargelegten Gründen - für unterschiedliche Gestaltungen in Farbgebung und Dekor.

d. Der von der Beklagten an dem Produkt angebrachte Herstellerhinweis ist ebenfalls nicht geeignet, wettbewerbsrechtlich relevanten Verwechslungen entgegenzuwirken.

aa. Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH WRP 01, 534, 537 - Viennetta). Ein nicht dauerhaft angebrachter Hinweis auf die Firma des Nachbauers kann nicht in jedem Fall als zum Ausschluss der Herkunftsverwechselung ausreichend angesehen werden (BGH WRP 99, 493, 495 - Modulgerüst; BGH GRUR 68, 591 - Pulverbehälter). Die bloße Angabe der Firma auf einem - ablösbaren - Aufkleber ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal anzusehen hat (BGH WRP 99, 493, 495 - Modulgerüst). Ein - augenscheinlich nachträglich angebrachter - Aufkleber kann vom Verkehr auch als Hinweis auf einen außerhalb des Eigenvertriebs des Originalherstellers stehenden Vertriebshändler missverstanden werden (BGH WRP 99, 493, 495 - Modulgerüst). Ist auf Grund der Anbringung eines Herstellerhinweises an einer Ware, z.B. Pappschild mit Herstellerhinweis auf der Gesäßtasche einer Hose und auf der Verpackung, nicht gewährleistet, dass der Hinweis zum Zeitpunkt des Kaufs noch vorhanden ist, kann eine ansonsten gegebene Herkunftstäuschung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (BGH WRP 06, 75, 78 - Jeans I).

bb. Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn eine mit einem Plastikband an dem Helm befestigte Produktbeschreibung mit Herstellerhinweis - die im Regelfall dazu bestimmt, entfernt zu werden - ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung weder dauerhaft noch in einer Weise mit dem Produkt verbunden, die nicht auch als Hinweis auf einen außerhalb des Eigenvertriebs des Originalherstellers stehenden Vertriebshändler missverstanden werden könnte. Hinzukommt vorliegend ein weiterer Aspekt. Zumindest für die der Kaufentscheidung vorgelagerte - und damit im Rahmen von § 4 Nr. 9 lit. a UWG relevante - Bewerbung und sonstige Präsentation des Helms der Beklagten - z. B. im Rahmen einer Gegenüberstellung bei Warentests - vermag der angebrachte Herstellerhinweis jedenfalls nicht auszureichen, um eine Herkunftstäuschung auszuschließen. Denn hierfür wird dieser im Regelfall gerade entfernt. Dies ergibt sich der notwendigen Deutlichkeit aus den von der Klägerin als Anlage K 31 und K 32 vorgelegten Verkaufsprospekten, bei denen in beiden Fällen der Helm ohne den abnehmbaren Herstellerhinweis präsentiert worden ist und deshalb dem Produkt der Klägerin in einer zur Herkunftstäuschung geeigneten Weise gegenüber tritt.

cc. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass selbst ein derartiger namentlicher Hinweis auf die Beklagte ungeeignet wäre, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die Beklagte vertreibt ihre Helme vornehmlich über Discounter. Es entspricht einer allgemeinen Kenntnis aller Marktteilnehmer, dass insbesondere (hochpreisige) Markenhersteller häufig ihre Waren ebenfalls im Niedrigpreissegment über Discounter unter anderen Markenbezeichnung und unter Verdeckung ihres Herstellernamens vertreiben. Sind die Produkte - wie die Fahrradhelme der Parteien - in ihrer äußeren Form sogar praktisch identisch ausgestaltet, liegt eine derartige Annahme besonders nahe. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in derselben Stadt und sogar unter derselben Postleitzahl (33378 Rheda-Wiedenbrück) ansässig sind bzw. waren. In diesem Falle liegt für den angesprochenen Verkehr die Annahme einer Zweitmarke im Niedrigpreissegment besonders nahe, was die nachhaltige Gefahr einer Herkunftstäuschung mit sich bringt.

e. Die Herkunftstäuschung war ohne Zweifel auch vermeidbar. Insoweit kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Auseinandersetzung mit den in Anlagenkonvolut K 14 vorgelegten Modellen Bezug nehmen. Hieraus zeigt sich, welche erheblichen Gestaltungsspielräume bestehen.

f. Die Beklagte hat bei der Nachahmung auch treuwidrig gehandelt.

aa. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten von vornherein bewusst war, dass es sich bei dem von ihr aus Taiwan über die Firma F.M. bezogenen Helm um ein Plagiat eines Produkts der Klägerin handelte, das offenbar im Abgussverfahren direkt kopiert worden ist. Der Senat ist indes davon überzeugt, dass die Beklagte dies jedenfalls zu einem frühen Zeitpunkt vor dem Inverkehrbringen des Produkts erkannt und gleichwohl nicht davon Abstand genommen hat. Die Parteien sind beide in großem Umfang mit dem Vertrieb von Kinderfahrradhelmen befasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte über eine umfassende Marktkenntnis verfügt und die Modelle der Konkurrenz kennt. Zudem sind beide Parteien als unmittelbare Konkurrenten an demselben Ort (Rheda-Wiedenbrück) geschäftsansässig. Auch dieser Umstand lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte von der Gestaltung der Helme der Klägerin keine Kenntnis gehabt hat. Dies umso weniger, als die Beklagte zudem auch noch ein langjähriger Kunde der Klägerin war und von dieser Fahrradhelme in erheblichem Umfange bezogen hat. Aufgrund dieses Umstandes muss lebensnah davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Bestellungen den Warenkatalog der Klägerin im Bereich der Fahrradhelme kannte. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Beklagte den Verletzungsgegenstand in Unkenntnis der sklavischen Übernahme zu Lasten der Klägerin auf den Markt gebracht hat. Diese Geschäftshandlung stellt sich auch dann als unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit a. UWG dar, wenn die Beklagte in gestalterischer bzw. produktionstechnischer Hinsicht die Nachahmung nicht selbst vorgenommen hat.

bb. Selbst wenn die Beklagte jedoch hiervon zunächst keine Kenntnis gehabt haben sollte, hat sie diese spätestens am 31. Oktober 2006 mit der Zustellung der Klageschrift erhalten. Die Klägerin hat durch Vorlage der Prospekte der Unternehmen "Marktkauf" (Anlage K 31) sowie "toom" (Anlage K 32) dargelegt, dass die Beklagte ungeachtet dessen den Vertrieb der Nachahmung noch im Sommer 2007 fortgesetzt hat. Jedenfalls dieses Verhalten stellt sich als wettbewerbsrechtlich unlauter dar, zumal der Beklagten die Identität der Helmform, die auf die Verwendung einer auf den Helm "Artos" zurück gehenden Abgussform schließen lässt, nicht verborgen geblieben sein kann.

g. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung begründen und umgekehrt (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege; BGH WRP 07, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH WRP 02, 158, 1062 - Blendsegel; BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH WRP 99, 1031, 1032 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 96, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH WRP 01, 534, 536 - Viennetta). Gleiches gilt, je komplexer das Gerät ist, dass ungeachtet bestehender Abweichungsmöglichkeiten (fast) identisch nachgebaut worden ist (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze bedarf es angesichts der praktisch identischen Übernahme des Klagemusters durch ein unmittelbares Abformen aus einer über die Klägerin selbst initiieren Gussvorlage nur einer geringen wettbewerblichen Eigenart, die vorliegend verwirklicht ist. Dementsprechend stellt sich das Produkt der Beklagten auch unter Berücksichtigung der sich aus den einzelnen Parametern ergebenden Wechselwirkung als rechtsverletzende Übernahme dar.

h. Auf ihre Verjährungseinrede ist die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr zurück gekommen. Demgemäß hat auch der Senat keine Veranlassung, hierzu nähere Ausführungen zu machen, sondern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug nehmen.

i. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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