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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 111/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 |
2. Dieser Grundsatz erfährt in besonders gelagerten Ausnahmefällen dann eine Durchbrechung, wenn selbst objektive Betrachter nicht verlässlich erkennen können, ob die geschlossene Betriebsstätte als Filiale überhaupt für eine gewisse Dauer einem bestimmten Unternehmen zugeordnet war, um welche Rechtspersönlichkkeit es sich hierbei handelte und ob diese noch andere Filialen unterhielt.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.04.03, 5 U 111/02 (nicht rechtskräftig)
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24.04.2003
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter
Gärtner, Rieger, Spannuth
nach der am 20.03.2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 11.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 264.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 250.000.- festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Orientteppichen. Der in 24568 Kaltenkirchen, Kisdorferweg 11 ansässige Teppich-Markt "T - Der Orientteppich-Riese" führte u.a. in der Zeit von November 2000 bis April 2001 mehrfach in kurzen Zeitabständen unter gleichbleibender Geschäftsbezeichnung und Firmensitz zunächst Räumungs- und sodann Neueröffnungsverkäufe durch, die durch Zeitungsbeilagen beworben wurden (Anlagen K1 bis K4). Der Beklagte zu 1. hat den Teppich-Markt in Kaltenkirchen ab dem 24.04.2001 betrieben. Er ist ein Sohn des Beklagten zu 2., der nach der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin die Zentralfigur der aus einem schwer durchschaubaren Unternehmensgeflecht zahlreicher Firmen bestehenden T-Gruppe sein und die Geschicke aller Unternehmen faktisch steuern soll, ohne in der Mehrzahl der Fälle im Außenverhältnis zugleich als Geschäftsführer verantwortlich in Erscheinung zu treten. Die Geschäftspolitik des T-Marktes in Kaltenkirchen - sowie anderer T-Märkte an unterschiedlichen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland - war in der Vergangenheit durch ständig wechselnde, nur kurzzeitig verantwortliche Betreibergesellschaften und eine schnelle Folge von Räumungs- und Eröffnungsverkäufen geprägt.
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot vorgetäuschter Räumungsverkäufe als wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. und 2. mit Urteil vom 11.04.2002 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Handel mit Orientteppichen in Kaltenkirchen unter der Bezeichnung "T" fortzusetzen.
Es hat dem Beklagten zu 2. darüber hinaus verboten, und/oder vor Ablauf von 2 Jahren, beginnend am 20. März 2001, in Kaltenkirchen oder in einer benachbarten Gemeinde einen Handel mit Teppichen aufzunehmen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagten wenden sich zweiter Instanz u.a. gegen die nach ihrer Auffassung prozessordnungswidrige Verwendung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2. vom 19.08.1999 bei der Entscheidung des Landgerichts. Sie tragen zudem vor, die tatsächlichen Umstände hätten sich gegenüber dieser Erklärung verändert. Der Beklagte zu 2. habe sich vollständig in das Privatleben zurückgezogen. Auch den Beklagten zu 1. treffe keine Verantwortlichkeit, weil in Kaltenkirchen lediglich die Filiale eines Unternnehmens geschlossen worden sei und § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG für die Unterlassungsverpflichtung die Schließung des Geschäftsbetriebes an allen Standorten voraussetze. Diese sei - unstreitig - nicht erfolgt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat beide Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat allerdings Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das angegriffene Wettbewerbsverhalten stellt sich als unzulässiger Räumungsverkauf i.S.v. § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG dar. Die tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen der Beklagten gegen ihre Verantwortlichkeit auf dieser gesetzlichen Grundlage bleiben erfolglos.
a. Bei den von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeigen handelt es sich - insbesondere im Hinblick auf den Hinweis auf die unwiderrufliche Schließung - ohne weiteres um Ankündigungen von Räumungs- bzw. Eröffnungsverkäufen i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG und nicht lediglich z.B. um die Ankündigung einzelner Sonderangebote. Hierzu hat das Landgericht das Erforderliche bereits ausgeführt.
b. Es bedarf ebenfalls keiner weiteren Vertiefung, dass hinsichtlich des Kaltenkirchener T-Marktes von dem Beklagten zu 1. am 25.04.2001 i.S.v. § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG die Fortsetzung eines Geschäftsbetriebes angekündigt und vollzogen worden ist, dessen Aufgabe zuvor - und zwar mehrfach - angekündigt worden war.
c. Allerdings weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Unterlassungspflicht aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Filialunternehmen voraussetzt, dass nicht nur eine von mehreren Filialen geschlossen, sondern der Geschäftsbetrieb insgesamt aufgegeben wird. Dabei kommt es für die Beurteilung nicht auf die örtlichen Verkehrskreise an, die möglicherweise von dem Filialverbund überhaupt keine Kenntnis haben, sondern es ist eine objektive Sichtweise entscheidend. Diese Rechtslage hatte bereits das OLG Nürnberg (WRP 98, 644 ff) betont und eine analoge Übertragung der Grundsätze auf die Schließung einer einzelnen Filiale zu Recht abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in einer jüngeren Entscheidung (BGH WRP 02, 1064, 1065 - Domicil) für die Aufgabe eines Franchisebetriebes ausdrücklich bekräftigt und weiter ausdifferenziert. Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass die H GmbH, die bis März bzw. April 2001 für das Kaltenkirchener T-Haus verantwortlich war, zu dem damaligen Zeitpunkt ebenfalls T-Orientteppichhäuser an den weiteren Standorten Freilassing, Bremen und Neufahrn betrieben hat, von denen im März nur diejenigen in Kaltenkirchen und Bremen aufgegeben, diejenigen in Neufahrn und Neutraubling aber fortgesetzt worden sind. Damit steht fest, dass die Betreibergesellschaft H GmbH ihren Geschäftsbetrieb nicht an allen Standorten aufgegeben hat, so dass die Annahme nahe liegen könnte, die Veranstaltung eines unzulässigen Räumungsverkaufes könne dem Betreiber des Kaltenkirchener T-Marktes nicht entgegengehalten werden. So verhält es sich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht.
d. Denn auch ein objektiver Betrachter, der wusste, dass es außer dem T-Markt in Kaltenkirchen noch weitere T-Teppichhäuser an ca. 15 Standorten in Deutschland gab, wovon mindestens zwei weitere zum relevanten Zeitpunkt von der H GmbH betrieben und nicht aufgegeben wurden (vgl. Anlage B3), konnte nicht erkennen, ob das T-Teppichhaus in Kaltenkirchen überhaupt als Filiale einem bestimmten Unternehmen zugeordnet war, welche weiteren Filialen dieses konkrete Unternehmen in welchem Zeitraum führte und ob weitere Filialbetriebe fortgeführt oder ebenfalls (dauerhaft) aufgegeben wurden. Denn auch für den objektiven Betrachter war die unternehmesrechtliche Situation der T-Unternehmen - bewusst - so undurchsichtig, verwirrend und schnelllebig gehalten, dass eine wie auch immer geartete Zuordnung einzelner Untergliederungen zu bestimmten Gesellschaften weder möglich noch - z.B. im Hinblick auf die Möglichkeit der Durchführung und Bewerbung zahlreicher Räumungsverkäufe - erwünscht war. Gewonnene Erkenntnisse waren bereits wieder überholt, bevor sie sich überhaupt zu dem Bewusstsein einer bestimmten Organisationsstruktur verdichten konnten. Dies zeigt beispielhaft ein Blick auf diejenigen Unternehmen, die nach einer Gewerberegisterauskunft der Stadt Kaltenkirchen vom 24.02.03 (Anlage K37) in einem Zeitraum zwischen 2000 und 2002 das dortige T-Teppichhaus betrieben haben, wobei die Darstellung angesichts des insoweit unvollständigen Sachvortrags der Parteien sogar erkennbar nur einen lückenhaften Ausschnitt bietet:
Geschäftszeitraum | Unternehmen laut Gewerberegister | Dauer | Geschäftsführer Bekl. zu 2. | |
01.11.00 - 28.02.01 | T Teppichhandel GmbH Freiburg | ca. 4 Monate | GF H. T. von Juli bis November 2000 | |
04.11.00 - 10.12.00 | Orientteppich F GmbH | ca. 5 Wochen | ||
01.03.01 - 23.04.01 | H GmbH i. Gr. | ca. 8 Wochen | ||
24.04.01 - ? | T. T. als EK ? | max. 10 Wochen | ||
05.07.01 - 31.08.01 | T Orientteppiche Kirrlach GmbH | ca. 7 Wochen | ||
24.09.01 - 12.11.01 | T Teppichhandel Neufahrn GmbH | ca. 7 Wochen | GF H. T. von August bis Oktober 2002 | |
13.11.01 -10.02.02 | T H-Möbel GmbH | ca. 4 Monate | ||
11.02.02-02.04.02 | T Gardinen Waiblingen GmbH | ca. 7 Wochen | GF H. T. von August bis November 1998 sowie von Juli 2000 bis ? | |
05.06.02 - 07.08.02 | Teppichzentrum F GmbH | ca. 8 Wochen | ||
07.08.02 - ? | G O GmbH | GF H. T. | ||
Gegenwärtig | Laufendes Insolvenzverfahren |
Die genannten Unternehmen standen ausnahmslos mit Familienangehörigen der Beklagten in Zusammenhang. Sie waren zum Teil von dem Beklagten zu 2. gegründet worden, hatten zumindest teilweise übereinstimmend ihren Firmensitz unter der Anschrift S. in W., unter der der Beklagte zu 2. wohnt, und gehörten faktisch selbst dann zu der - von diesem Beklagten selbst so bezeichneten - "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" (Anlage K26), wenn es sich hierbei um selbständige Rechtspersönlichkeiten mit unterschiedlichen Geschäftsführern handelte. Angesichts der überaus kurzen Betriebszeiten der einzelnen Betreibergesellschaften - die häufig gerade für die Abwicklung eines Eröffnungs- sowie eines Räumungsverkaufs ausreichend bemessen war - konnte das T-Teppichhaus in Kaltenkirchen allenfalls formal für eine "rechtliche Momentaufnahme" einem bestimmten Unternehmen für einen kurzen Zeitraum als Filiale zugeordnet werden. Tatsächlich ist diese Zuordnung des T-Teppichhauses in Kaltenkirchen - ebenso wie weiterer T-Teppichmärkte an anderen bundesdeutschen Standorten - von den handelnden Personen nach Belieben wieder aufgehoben, geändert bzw. neu begründet worden. So war der Kaltenkirchener Teppichmarkt ausweislich der Gewerberegisterauskunft der Stadt Kaltenkirchen vom 05.06.2001 (Anlage K14) bis zum 28.02.01, also nur 8 Wochen vor dem hier interessierenden Zeitpunkt, nicht etwa bereits der H GmbH (mit Sitz in 85375 Neufahrn, L straße), sondern noch einer T Teppichhandel GmbH Freiburg mit einer Hauptniederlassung in Freiburg, M Weg zugeordnet. Der Umstand, ob und wie lange die jeweils eingesetzte Betreibergesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen Teppichmarkt oder noch weitere "Filialen" in Deutschland betrieb, war offensichtlich nicht Ausdruck eines unternehmerischen Strukturprinzips, sondern beliebig von Zufälligkeiten abhängig. Vorrangiges Ziel dieses Geschäftsgebarens der "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" war erkennbar das Bemühen, durch einen möglichst schnellen Wechsel der formellen Unternehmensinhaberschaft die rechtlichen Voraussetzungen für ständig neue Räumungs- und Eröffnungsverkäufe zu schaffen. Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie in dem Parallelverfahren 5 U 185/02 vorgelegten Entscheidungen verschiedener deutscher Gerichte zeigen, dass sich dieses Geschäftsverhalten nicht auf den Standort Kaltenkirchen beschränkt hat.
e. Durch diese - auf die Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken des UWG ausgerichtete - Unternehmenspolitik unterscheidet sich die Struktur sowohl der "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" als auch der einzelnen Gesellschaften - wie hier der H GmbH - nachhaltig von "klassischen" Filial - bzw. Franchisestrukturen, wie diese Gegenstand der Entscheidungen des OLG Nürnberg und des BGH waren. Während die Zuordnung von Filialen bzw. Franchiseunternehmen im Unternehmensverbund sowohl zueinander als auch zu der gemeinsamen "Zentrale" im Regelfall - trotz unvermeidlicher Veränderungen - zumindest auf eine gewisse Dauer angelegt ist, fehlt dieses Merkmal hier. Anders als etwa bei Filialunternehmen wie "Karstadt", "McDonalds" oder "Esso" war im vorliegenden Fall "T" allenfalls eine Art "Dachmarke" für rechtlich bewusst getrennt gehaltene Aktivitäten einer Vielzahl ständig wechselnder juristischer Personen, die im Außenverhältnis durch einheitliche Unternehmensbezeichnungen und Werbeauftritte gleichwohl eine "corporate identity" gepflegt und damit die tatsächlich bestehende rechtliche "Beziehungslosigkeit" überdeckt hat. Dieser Unterschied rechtfertigt aus Sicht des Senats nicht nur eine gegenüber den von dem BGH in der Entscheidung "Domicil" aufgestellten Grundsätzen abweichende rechtliche Beurteilung im Rahmen von § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG, sondern macht sie zur Vermeidung massiver Täuschungen des Publikums zur Verschaffung von Vorteilen des Wettbewerbs unerlässlich, damit der Regelungszweck dieser Norm nicht in sein Gegenteil verkehrt wird.
f. Die im Rahmen dieser Norm geforderten objektiven Umstände, die für eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sprechen und die geeignet sind, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gewertet zu werden, liegen ebenfalls vor.
aa. Das T Orientteppichhaus in Kaltenkirchen hat - unbeschadet ständig wechselnder Betreibergesellschaften - sein Geschäft stets an demselben Standort in denselben Geschäftsräumen betrieben. Der Firmenname ist unverändert geblieben. Gleiches gilt für die werbliche Außendarstellung in Zeitungsbeilagen, die stets in gleicher Aufmachung erfolgt ist. Die Abnehmer- und Lieferantenkreise waren - durch den Geschäftsgegenstand - bestimmt, ebenfalls dieselben.
bb. Soweit die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.04.2003 erstmals vortragen, der Beklagte zu 1. habe von der H GmbH weder deren Warenbestand noch deren Personal übernommen, mag dieser Vortrag für den konkreten Geschäftsübergang zwischen diesen beiden Unternehmen als zutreffend unterstellt werden. Für den Warenbestand folgt dies im übrigen schon daraus, dass es gerade Sinn der fortlaufend durchgeführten Räumungsverkäufe war, den vorhandenen Warenbestand möglichst vor dem Unternehmenswechsel abzuverkaufen. Ihre Behauptung, der Beklagte zu 1. habe nicht das Personal der H GmbH übernommen, haben die Beklagten nicht näher konkretisiert, so dass der Senat schon nicht beurteilen kann, ob zu die in dem T-Orientteppichhaus beschäftigten Mitarbeiter überhaupt arbeitsvertraglich an die H GmbH gebunden und deshalb im Rechtssinne Personal dieses Unternehmens waren. Die in der oben abgedruckten Tabelle dargelegten Zeitabläufe lassen es allerdings aus Sicht des Senats als rechtlich nicht durchführbar erscheinen, in einem Zeittakt von ca. 7 bis 8 Wochen den gesamten Personalbestand eines Teppichgroßmarktes von dem Volumen des Kaltenkirchener Unternehmens stets neu einzustellen, einzuarbeiten und wieder zu entlassen. Ebenso dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kreditgebern in derartigen Zeitabständen jeweils neu zu begründen und wieder abzuwickeln, wenn die Betreibergesellschaften den Kaltenkirchener Teppichmarkt nicht nur formal, sondern tatsächlich - ohne Geschäftsfortführung trotz Räumungsverkauf - neu aufgebaut und wieder eingestellt haben wollen.
cc. Gleichwohl konnten die angesprochenen Verkehrskreise schon aufgrund der absolut identischen Werbung sowie der im übrigen unveränderten Außendarstellung selbst dann keinen anderen Eindruck als denjenigen von der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes gewinnen, wenn sich die einzige im Außenverhältnis wahrnehmbare Veränderung nur auf das Verkaufspersonal bezogen hätte. Dies gilt vor allem deshalb, weil bei derartigen Großmärkten ("Der Orientteppich-Riese") weder die persönliche Verkaufsberatung im Vordergrund steht noch die konkreten Mitarbeiter des Verkaufspersonals die Individualität des Unternehmens prägen.
g. Diesen Grundsätzen steht auch die von den Beklagten zitierte Rechtsauffassung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (GRUR 88, 147) nicht entgegen. Denn jener Entscheidung lag nicht eine derart atypische Situation zugrunde, wie sie hier gegeben ist.
2. Für die Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind auch die Beklagten zu 1. und 2. passivlegitimiert.
a. Die rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1. ergibt sich bereits unmittelbar aus den obigen Ausführungen, denn dieser Beklagte hat als handelnder Betriebsinhaber - offenbar in der Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens - unter Verstoß gegen das Verbot aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG am 24725.04.02 den zuvor mit Räumungsverkauf aufgegebenen Geschäftsbetrieb fortgesetzt (Anlage K6).
b. Auch der Beklagte zu 2. ist der Klägerin zur Unterlassung in dem geltend gemachten Umstand verpflichtet. Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nach Sachlage der "Kopf" der von ihm so bezeichneten "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" ist, der ihre Geschicke - trotz formal eingesetzter Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften - letztlich verantwortlich steuert.
c. Der Beklagte zu 2. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 (Anlage K 26) in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt, er sei Inhaber der "T Orientteppiche Unternehmensgruppe", die bundesweit 15 Orientteppichhäuser unterhalte. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie war auch nicht auf die Zeit vor August 1999 beschränkt, sondern hat auch heute noch Gültigkeit.
aa. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die erst kurzfristig vor dem Kammertermin am 27.02.2002 eingereichte Anlage - die die Beklagten-Vertreter erst nach der Sitzung in ihrem Büro vorgefunden haben - seiner Entscheidung zugrunde legen durfte, ohne den Beklagten zuvor von sich aus eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Denn für den Fall eines etwaigen Verfahrensverstoßes wäre der ergänzender Sachvortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung hierzu jedenfalls zuzulassen und könnte nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil er - etwa wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO - von den Beklagten i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ohne Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist, da sie nach dem Verlauf der Verhandlung hierzu keine Veranlassung hatten und sich hierzu in der mündlichen Verhandlung ohne Rücksprache mit ihrem Mandanten nicht erklären konnten. Die Beklagten haben die Gelegenheit ergriffen, mit der Berufungsbegründung nunmehr diejenigen Umstände vorgetragen haben, zu denen sie sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Anlage K26 bzw. eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts mit Schriftsatznachlass erklärt hätten. Deshalb bedarf die Frage etwaiger Verfahrensfehler in erster Instanz für die Entscheidung des Senats im Berufungsrechtszug keiner weiteren Vertiefung. Da die Beklagten allerdings selbst in der Berufungsbegründung keine konkreten Tatsachen aufzeigen, die sie der eidesstattlichen Versicherung in Anlage K26 in erster Instanz entgegen gehalten hätten, bleibt ein etwaiger Verstoß gegen die Hinweispflicht im Ergebnis ohne Konsequenzen (vgl. insoweit BGH WRP 02, 1066, 1068 - de-facto). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der Verwertung der eidesstattlichen Versicherung - wegen des Erfordernisses eines Vollbeweises - auch kein Verstoß gegen § 294 Abs. 1 ZPO, denn das Landgericht hat die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2. erkennbar nicht als Beweismittel, sondern als Parteierklärung - und in diesem Sinne quasi als Beweis gegen sich selbst - bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Sachvortrags der Beklagten verwendet.
bb. Der Beklagte zu 2. hat seinerzeit glaubhafte Angaben u.a. zu dem Warenbestand und dem Einkaufswert aller 15 T-Geschäfte gemacht. Über derartige Detailkenntnisse konnte er gerade dann, wenn diese Teppichmärkte schon seinerzeit von individuellen Gesellschaften betrieben und unterschiedlichen Geschäftsführern geleitet wurden, nur dann verfügen, wenn er faktisch in alle geschäftlichen Aktivitäten verantwortlich eingebunden war und diese steuerte.
cc. Die Richtigkeit der seinerzeitigen Angaben des Beklagten zu 2. zu seiner führenden Rolle in der Unternehmensgruppe ergibt sich letztlich auch aus folgender Überlegung: Bei den Betreibergesellschaften der einzelnen Geschäfte handelte es sich um eine Vielzahl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die beliebig gegründet, umfirmiert und erneut umfirmiert wurden, die zum Teil als Firmenmantel zeitweilig inaktiv waren, deren Geschäftsführer/-innen zum Teil in kurzem Wechsel bestellt, abberufen und zum Teil wieder neu bestellt worden waren. All dies ergibt sich beispielhaft aus dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Klägerin und den von ihr eingereichten Anlagen (z.B. K8, K10, K11 und K13). Schon angesichts ihrer Kapitalausstattung und des gesetzlich beschränkten Haftungsumfangs dieser Unternehmen ist es aus Sicht des Senats nicht vorstellbar, dass diese Firmen an 15 Standorten - nach eigenen Angaben des Beklagten zu 2. - einen Warenbestand von 255.660 echt handgeknüpften Orientteppichen mit einem Einkaufswert von ca. 78 Mio. DM (!) hätten realisieren und halten können, ohne dass "hinter" diesen auswechselbaren Rechtspersönlichkeiten mit ebenso auswechselbaren Geschäftsführern eine Person stand, die z.B. gegenüber Kreditgebern und Lieferanten die hinreichende Gewähr für die Rückzahlung von Waren- bzw. Kapitalkrediten bot. Auch die logistische Abwicklung von Wareneinkäufen und der Verlagerung von Warenbeständen aus einer Filiale in die andere bzw. von einem Unternehmen auf das andere war ohne eine zentrale Steuerung nicht realistisch zu bewerkstelligen. Auch deshalb hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Beklagten zu 2. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 zutreffend waren und nach wie vor zutreffend sind.
dd. Soweit sich der Beklagte zu 2. in zweiter Instanz darauf beruft, seine Angaben aus dem August 1999 seien zwar seinerzeit zutreffend gewesen, entsprächen aber heutzutage nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, er habe sich zur Ruhe gesetzt und aus sämtlichen Unternehmen zurückgezogen, verhilft ihm auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg.
aaa. Angesichts des mit der eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 gegen sich selbst gesetzten anderslautenden Rechtsscheins obliegt dem Beklagten zu 2. nunmehr die volle Darlegungslast für seine gegenteilige Sachdarstellung. Durch diese eidesstattliche Versicherung war der bisherige erstinstanzliche Vortrag der Beklagten widerlegt worden, die stets einen prägenden Einfluss des Beklagten zu 2. in Abrede genommen und auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse verwiesen hatten. Wenn der Beklagte zu 2. nunmehr geltend machen will, die tatsächlichen Umstände hätten sich gegenüber seiner damaligen - unstreitig abgebebenen und auch nach seiner Darstellung zum Äußerungszeitpunkt zutreffenden - Erklärung geändert, praktisch (erneut) vollständig in das Gegenteil verkehrt und entsprächen wiederum der vom ihm zunächst - unzutreffend - behaupteten Sachlage, so oblag es ihm, dem Gericht die insoweit erforderliche Tatsachengrundlage zu verschaffen. Hierfür war es angesichts der Vielzahl der von der Klägerin vorgetragenen Indizien unzureichend, wenn der Beklagte zu 2. nachzuweisen in der Lage war, dass er in einigen wenigen Unternehmen als Geschäftsführer ausgeschieden war. Dies gilt angesichts des gegen sich selbst gesetzten Rechtsscheins auch dann, wenn die Klägerin für solche Umstände nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtig wäre und der Kaltenkirchener Markt in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2. nicht ausdrücklich genannt ist. Dort ist allerdings von einem Teppichmarkt in Hamburg die Rede, bei dem es sich nach dem Verständnis des Senats mit Blick auf die aus der Anlage K35 ersichtliche bundesweite Verteilung der T-Standorte nur um das Geschäft in Kaltenkirchen handeln kann.
bbb. Die Darstellung des Beklagten zu seinem vollständigen Rückzug aus dem Geschäftsleben mit Bezug zu der "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" ist zudem auch inhaltlich offensichtlich unzutreffend.
(1) Bereits aus der in Anlage K34 eingereichten "Vereinbarung über die Verwertung von Kreditsicherheiten" ergibt sich, dass der Beklagte nach dem 21.08.2002 noch bzw. wieder Geschäftsführer der Großimport Orientteppiche (bzw. Grossimport Orientteppiche) war, die im zweiten Halbjahr 2002 auch den T-Markt in Kaltenkirchen betrieben hat. Für den Beleg dieses Umstandes ist es ohne Bedeutung, ob die in Anlage K34 eingereichte Vereinbarung in Vollzug gesetzt worden ist. Die aktive Teilnahme des Beklagten zu 2. am Geschäftsleben als Geschäftsführer dieses Unternehmen ergibt sich zudem aus der als Anlage K38 eingereichten Rechnung vom 28.09.2001.
(2) Der Umstand, dass der Beklagte zu 2. seine geschäftlichen Aktivitäten innerhalb der T Unternehmensgruppe entgegen seiner Darstellung nicht nur zur Abwicklung des laufenden Insolvenzverfahrens, sondern auch im gesellschaftsrechtlichen Außenverhältnis unverändert auch nach August 1999 fortgesetzt hat, ergibt sich im übrigen aus den Sachverhaltsfeststellungen in dem Parallelverfahren 5 U 185/02. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die Begründung des ebenfalls heute verkündeten Urteils in jenem Rechtsstreit Bezug und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
ccc. Hinzukommt, dass das Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der V-W GmbH - insoweit unstreitig - für die Werbeauftritte aller Unternehmen der T Unternehmensgruppe verantwortlich ist. Er hatte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 unter anderem die "einheitliche Werbung" als kennzeichnendes Merkmal der T Orientteppichhäuser hervorgehoben. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Raumungs- und Eröffnungsverkäufe war der Beklagte zu 2. Geschäftsführer der VE-Werbung. Die Umbenennung des Unternehmens war auf seine Veranlassung erst am 09.03.2001 in das Handelsregister eingetragen worden (Anlagen K16). Die Beklagten haben unbestritten gelassen, dass nicht nur die in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart (Anlage K36) streitgegenständliche, sondern sämtliche Werbemaßnahmen der T-Märkte von der VE-Werbung entworfen und in Zeitungen geschaltet worden sind. Das OLG Stuttgart stellt dementsprechend in seiner Entscheidung vom 13.02.2003 in einer zwischen der hiesigen Klägerin und dem Beklagten zu 2. ergangenen Rechtsstreit auch im unstreitigen Teil des Tatbestands U.a. fest: " Die Firma (d.h.: VE-Werbung) gestaltet generell die Werbung für die verschiedenen T-Märkte, um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten". Auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des für den Werbeauftritt des T-Marktes in Kaltenkirchen verantwortlichen Unternehmens ist der Beklagte zu 2. zur Unterlassung verpflichtet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG Stuttgart Bezug genommen (Anlage K36). Er ist zudem ohne weiteres in der Lage, seinen Ursachenbeitrag zu unterlassen. Soweit sich der Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang auf seine nur eingeschränkten Prüfungspflichten der Werbeanzeigen nach den Grundsätzen der Haftung von Presseorganen berufen hat, verhilft ihm auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in der Sache 5 U 185/02 Bezug.
ddd. Schließlich hatte der Beklagte zu 2. durch seine eidesstattliche Versicherung und den festgestellten Gesetzesverstoß zumindest Wiederholungsgefahr für weitere, unter seinem maßgeblichen Einfluss auf die T Unternehmensgruppe vorzunehmenden Verstöße gegen § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG gesetzt. Selbst bei einem unterstellten Rücckzug in das Privatleben hätte er diese Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer angemessen straf bewehrten Unterlassungserklärung ausräumen können.
d. Aufgrund dieser Umstände kann auch der Beklagte zu 2. von der Klägerin neben dem Beklagten zu 1. in Anspruch genommen werden. Denn er ist zumindest als Mitstörer neben der gesellschaftsrechtlich verantwortlichen juristischen Person und deren Geschäftsführer verpflichtet, das angegriffene Verhalten zu unterlassen. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte zu 2. selbst möglicherweise nicht auch Verbotsadressat im Rahmen von § 8 Abs. 6 Nr. 2, 1. + 2. Alt. UWG ist.
aa. In entsprechender Anwendung von § 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307-ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 2002, 532 ff - Meißner Dekor; für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 -Möbelklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).
bb. Der Senat hat im Hinblick auf die obigen Ausführungen keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2. - trotz Bestellung dritter Personen als Geschäftsführer - weiterhin unmittelbar die Geschicke der T Orientteppiche Unternehmensgruppe (und aller hiervon umfassten Gesellschaften) lenkt und ohne weiteres in der Lage ist, das beanstandete Wettbewerbsverhalten zu unterbinden, sei es aufgrund eigener gesetzlicher Handlungsmöglichkeiten, sei es aufgrund seines faktischen Einflusses auf die handelnden Unternehmen. Dabei hat der Beklagte zu 2. aufgrund des bestimmenden Einflusses auf die T Orientteppiche Unternehmensgruppe zumindest Wiederholungsgefahr für Handlungen im Sinne der beiden Alternativen von § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG gesetzt, d.h. sowohl auf der Seite der Betriebsaufgabe (2. Alt) als auch auf der Seite einer potenziellen Betriebsfortsetzung (1. Alt). Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein Ausdruck von "Sippenhaft", sondern die rechtliche Konsequenz der rechtlichen und faktischen Verstrickung des Beklagten in der von ihm aufgebauten und geführten Unternehmensgruppe.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Dies betrifft insbesondere auch den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG im vorliegenden Fall. Angesichts der offensichtlich unterschiedlichen Fallkonstellation setzt sich der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu feststehenden Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH WRP 02, 1064, 1065 - Domicil). Die Einmaligkeit der im T-Unternehmensverbund von dem Beklagten zu 2. geschaffenen Organisationsstruktur gebietet auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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