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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 5 U 112/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 440
ZPO § 940
1. Ein Vertrag, durch den der Veranstalter eines Fußballspiels einer Vermarktungsgesellschaft das exklusive Recht zur Fernsehübertragung des Spiels und zur Bandenwerbung einräumen lässt, ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Der Veranstalter besitzt keine Leistungsschutzrechte im Sinne des § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die als ausschließliche Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung auf Dritte übertragen werden könnten.

2. Werden die vorgenannten Rechte an zwei Vermarktungsgesellschaften für dieselben Spiele jeweils exklusiv vergeben, gilt nicht der Grundsatz der Priorität. Beide Gläubiger besitzen inhaltsgleiche Ansprüche.

3. Diese Ansprüche kann jeder Gläubiger auch durch einstweilige Verfügung sichern lassen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach in Fällen der sog. Doppelvermietung kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, kommt jedenfalls für die doppelte Vergabe von Vermarktungsrechten für Fußballspiele nicht in Betracht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 112/06

Verkündet am: 11. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht nach der am 4. Oktober 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 6.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren um Vermarktungsrechte an Spielen der slowakischen Fußballnationalmannschaft.

Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, vermarktet Rechte zur Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen und damit zusammenhängende Werbe- und Marketingrechte, insbesondere das Recht, auf den Banden des jeweiligen Sportstadions Werbung zu betreiben. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts und von dem slowakischen Fußballverband dazu ermächtigt, weltweit die vorgenannten Rechte für die Heimspiele der slowakischen Fußballnationalmannschaft zu vergeben.

Im vorliegenden Verfügungsverfahren macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin ihr die exklusiven Fernseh- und Bandenwerbungsrechte für die Heimspiele der slowakischen Fußballnationalmannschaft in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.9.2009 übertragen habe. Sie beruft sich hierzu auf einen Vertrag vom 23.3.2004. Die Antragsgegnerin leugnet das Zustandekommen dieses Vertrages und trägt vor, dass sie die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Rechte anderweitig ebenfalls exklusiv, nämlich an ihre langjährige Vertragspartnerin für Zeiträume vor dem 1.7.2006, die Fa S. vergeben habe (im Folgenden: S. ). Dieser Gesellschaft gegenüber wolle sie den Vertrag erfüllen.

Die Antragstellerin hat unter dem 28.3.2006 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg folgenden Inhalts erwirkt:

1. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnunsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten,

a) die weltweiten Fernsehübertragunsrechte in Bezug au die in der Slowakei in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2009 stattfindenden Spiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft, mit Ausnahme der exklusiven live-Übertragungsrechte in der Slowakei, selbst zu vermarkten oder an andere Unternehmen als die Antragstellerin zu lizenzieren;

und/oder

b) die Bandenwerbungsrechte im Zusammenhang mit den in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2009 in der Slowakei stattfindenden Spielen der slowakischen A-Nationalmannschaft selbst zu vermarkten oder an Dritte zu lizenzieren; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind zehn Werbebanden im Sichtbereich der Fernsehkameras und zwar bei normaler Bandenanordnung drei Banden an jeder Torseite und vier Banden an jeder Seitenlinie bzw. bei Benutzung einer Rotationsbande oder eines Videowalls eine entsprechende Zeitsequenz;

und/oder

c) anderen Personen als der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Lizenznehmern oder sonst durch die Antragstellerin ermächtigten Dritten Zugang zu Stadien zu gewähren, in denen die folgenden Heimspiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft stattfinden

- am 11.10.2006 gegen Deutschland

- am 06.09.2006 gegen die Tschechische Republik

- am 02.09.2006 gegen Zypern,

um Fernsehaufnahmen für die internationale Ausstrahlung mit Ausnahme der Ausstrahlung in der Slowakei aufzubereiten oder aufbereiten zu lassen, und/oder zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu übertragen und/oder sonst zu verbreiten; insbesondere Signale des Host Broadcasters für den nicht slowakischen Markt zu kommentieren und/oder mit Grafiken/Einblendungen zu versehen;

und/oder

d) anderen Personen als der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Lizenznehmern oder sonst durch die Antragstellerin ermächtigten Dritten in Bezug auf die unter Ziff. 1 c) genannten Spiele ein Fernsehsignal zur Ausstrahlung außerhalb der Slowakei zur Verfügung zu stellen.

und/oder

e) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Dritten zu behaupten, sie habe keinen vertrag mit der Antragstellerin über die Vermarktung der internationalen Fernsehübertragungs- und/oder Bandenwerbungsrechte für die in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2009 stattfindenden Heimspiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft abgeschlossen;

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Nutzung der internationalen Fernsehübertagungsrechte sowie die Bandenwerbungsrechte nach Maßgabe des Antrags in Ziff. 1 b) für die unter Ziff. 1 c) genannten Spiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft zu gewähren, und zwar indem sie

a) der Antragstellerin oder von ihr benannten Personen, insbesondere der von ihr benannten Fernsehanstalt und/oder Produktionsgesellschaft, vor Ort ein durchgängiges TV-Signal des jeweiligen Spiels bereitstellt, welches von mindestens acht Kameras produziert wird und die im Stadion aufgenommene Tonspur, jedoch keine Kommentare, Graphiken oder Einblendungen enthält;

und/oder

b) den von der Antragstellerin benannten Personen vor und während des jeweiligen Spiels uneingeschränkten Zugang zum jeweiligen Stadion gewährt, um die internationale Fernsehübertragung des Fernsehsignals nach Ziff. 2 a) vorbereiten und durchführen zu können;

und/oder

c) der Antragstellerin oder von ihr benannten Personen fünf vollständig ausgerüstete Kommentartorenplätze zur Verfügung stellt einschließlich Anschlussmöglichkeiten und Strom für eigene Ausrüstung;

und/oder

d) den von der Antragstellerin benannten Personen ab 48 Stunden vor Beginn eines jeden Spiels uneingeschränkten Zugang zum Stadion gewährt, um die Bandenwerbung aufbauen, warten und während des Spiels betreiben zu können.

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens bestätigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat gegen das Widerspruchsurteil Berufung eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.3.2006 und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

In einem weiteren, später eingeleiteten Verfügungsverfahren wird die Antragsgegnerin von S. aus einem Vertrag über dieselben Vermarktungsrechte mit weitgehend identischen Anträgen in Anspruch genommen. Nach Verkündung des Widerspruchsurteils in der vorliegenden Sache hat das Landgericht unter dem 25.7.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin verboten worden ist, die Fernsehübertragungsrechte und Bandenwerbungsrechte für die ab dem 1.7.2006 bis zum 30.6.2010 stattfindenden Heimspiele der slowakischen Nationalmannschaft selbst zu vermarkten oder an jemanden anderen als die Antragstellerin - dort S. - zu lizenzieren sowie jemandem anderen als S. für im einzelnen benannte Fußballspiele ab dem 2.9.2006 Zutritt zum Stadion zu gewähren und ein Fernsehsignal zur Verfügung zu stellen. Zugleich ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, S. für diese Spiele ein Fernsehsignal und Kommentatorenplätze zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zum Stadion zum Zwecke der Fernsehübertragung und zum Aufbau der Bandenwerbung zu gewähren. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, die bislang nicht begründet worden ist (Beiakte 5 U 167/06).

Mit ihrer Berufung in der vorliegenden Sache rügt die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin das Zustandekommen des Vertrages vom 23.3.2004 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Weiter rügt die Antragsgegnerin, dass das Landgericht keine einstweilige Verfügung zugunsten der Antragstellerin hätte erlassen dürfen, nachdem die Antragsgegnerin erklärt habe, dass sie den Vertrag mit S. erfüllen wolle.

Schließlich habe S. die älteren Rechte. Bereits 2002 habe man über eine Verlängerung des bis zum 30.6.2006 laufenden früheren Vertrages mit S. verhandelt. Hintergrund sei gewesen, dass der slowakische Fußballverband wegen des Baus eines nationalen Trainingszentrums Geld benötigt habe und an die Antragsgegnerin herangetreten sei. Diese habe frühzeitig die Rechte ab 1.7.2006 verkaufen wollen, um den üblicherweise vereinbarten Vorschuss an den slowakischen Fußballverband weiterleiten zu können. Nachdem ein bereits ausgehandelter Entwurf vom Vorstand der Muttergesellschaft der S. nicht genehmigt worden war, habe man mit Vertrag vom 23./24.2.2003 die Rechte ab 1.7.2006 zunächst an eine Firma G. veräußert (Anlage Ag 22). S. habe sich aufgrund der Zustimmungsverweigerung ihrer Muttergesellschaft außerstande gesehen, ihr Optionsrecht für eine Vertragsverlängerung über den 30.6.2006 hinaus auszuüben. Im Frühjahr 2004 habe G. gegenüber der Antragsgegnerin angedeutet, Interesse an einer Rückgabe der Rechte zu haben. Diese Überlegungen hätten sich im Laufe des Jahres 2004 verdichtet. Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass sich bei der Muttergesellschaft der S. personelle Veränderungen ergeben hatten und bei S. weiterhin Interesse an den Rechten bestand, habe sie sich entschlossen, eine Ausschreibung der Rechte durchzuführen, die im Oktober 2004 stattgefunden habe. Anfang 2005 hätten dann Gespräche zwischen G. und S. über eine Übernahme der Rechte stattgefunden. Diese hätten dazu geführt, dass S. durch Vereinbarung vom 31.3.2005 in den Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und G. eingetreten sei. Dieser Vertrag sei dann durch den weiteren Vertrag vom 9.8.2005 zwischen der Antragsgegnerin und S. ersetzt worden (Anlagen Ag 19-24, 27-31). Aus alledem ergebe sich, dass die Position von S. auf einer ununterbrochenen Rechtekette seit 1998 beruhe.

Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Leistungsverfügung bejaht habe. Auch sei keine Dringlichkeit gegeben, da die Antragstellerin schon aufgrund von Verhandlungen über die hier streitgegenständlichen Rechte im Januar 2005 gezeigt habe, dass sie nicht ernsthaft geglaubt habe, diese Rechte bereits erworben zu haben.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie rügt Verspätung hinsichtlich der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.5.2006 und in der Berufungsinstanz vorgetragenen neuen Tatsachen, insbesondere hinsichtlich des Komplexes G., und bestreitet diesen Vortrag auch. Unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen trägt sie ergänzend dazu vor, dass der Vertrag vom 23.3.2004 nicht erst an diesem Tage, sondern schon vorher im Einzelnen mit der Antragsgegnerin ausgehandelt worden sei (Anlagen Ast.25,26). Unrichtig sei hingegen die Behauptung der Antragsgegnerin, dass am 20.1. 2005 in Bratislava Verhandlungen über die streitgegenständlichen Rechte stattgefunden hätten. Am 20.1.2005 habe überhaupt kein Treffen stattgefunden. Erst am 21.1.2005 hätten sich zwar die Herren G. und Gr. von der Antragstellerin mit Herrn M. von der Antragsgegnerin in Bratislawa getroffen, es sei aber nicht über die hier betroffenen Rechte gesprochen worden (Anlagen Ast.25-28).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der - so auch tenorierten - Verfügungsanträge zu Ziff. 1 c und 1 d und 2 übereinstimmend mit Wirkung ab dem 7.9.2006 für erledigt erklärt, soweit sich diese Anträge auf die Fußballspiele vom 2.9.2006 und 6.9.2006 beziehen.

Der Senat hat die Akte des Parallelrechtsstreits zwischen der Antragsgegnerin und S. beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Aktz. 5 U 167/06).

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Senat folgt dem landgerichtlichen Urteil. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war der Verfügungsantrag der Antragstellerin ursprünglich zulässig und begründet, so dass die Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 91a ZPO zu tragen hat. Im Einzelnen:

1. Zu Recht hat das Landgericht die titulierten Unterlassungs- und Leistungsansprüche auf der Grundlage des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages vom 23.3.2004 für begründet erachtet und somit einen Verfügungsanspruch bejaht. Ob auch wettbewerbsrechtliche und/oder deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, auf die sich die Antragstellerin ergänzend stützt, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Parteien streiten nicht darum, dass der Antragstellerin diese Ansprüche zustehen, sofern der Vertrag geschlossen worden sein sollte. Hierzu hat das Landgericht unter Benennung der einschlägigen vertraglichen Regelungen das Notwendige ausgeführt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Parteien streiten nur darum, ob der Vertrag geschlossen worden ist. Das Landgericht ist nach Auffassung des Senats zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin mit den Mitteln des Verfügungsverfahrens das Zustandekommen des Vertrages vom 23.3.2004 hat glaubhaft machen können.

a) Die Antragstellerin hat den Vertrag vom 23.3.2004 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Original vorgelegt. Das Landgericht hat ihn mit der zur Akte eingereichten Kopie (Anlage Ast.5 = Ast.19) verglichen und zu Protokoll festgestellt, dass die Kopie das Original zutreffend wiedergibt. Diese Feststellungen greift auch die Antragsgegnerin nicht an.

Gemäß § 416 ZPO erbringt diese Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass ihre Aussteller - der Zeuge H. für die Antragstellerin und der Geschäftsführer M. der Antragsgegnerin für diese - die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben haben. Erst recht genügt ein solcher Urkundsbeweis für die Glaubhaftmachung im Verfügungsverfahren.

Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die Echtheit der Unterschrift des Herrn M. auf S.7 der vorgelegten Vertragsurkunde, sondern behauptet, dass die Seiten 1-6 ausgetauscht worden und damit nicht von seiner Unterschrift gedeckt seien.

In Anwendung der §§ 416 ff. ZPO ist hierzu Folgendes zu sagen: Wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat, bestehen nach dem äußeren Bild der Urkunde keine Zweifel daran, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt : Die Seiten sind durchnummeriert, die einzelnen Bestimmungen ebenfalls fortlaufend nummeriert, der Text weist einen inneren Zusammenhang auf, das grafische Bild (Schrifttype, Zeilenabstand, Ränder, Fettdruck der Überschriften) ist einheitlich. Mängel im Sinne des § 419 ZPO sind somit nicht festzustellen.

Insbesondere steht diesem Befund nicht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, dass ihr Geschäftsführer M. üblicherweise alle Seiten der von ihm abgeschlossenen Verträge paraphiere. Hierbei handelt es sich um einen außerhalb der Urkunde liegenden Umstand, nicht um die in § 419 ZPO aufgeführten "äußeren Mängel" der Urkunde selbst.

Der zwar der Urkunde selbst anhaftende Umstand, dass die Seiten 1 - 6 die Paraphe des Zeugen H. tragen, stellt ebenfalls keinen Mangel der Urkunde im Sinne des § 419 ZPO dar, sondern ist allenfalls ein zusätzlicher - von den Regeln des Urkundsbeweises in der ZPO nicht geforderter - Beweis dafür, dass die Urkunde inhaltlich in vollem Umfang von seinem Willen gedeckt ist.

Da die Urkunde somit nicht mangelbehaftet im Sinne des § 419 ZPO ist, hätte die Antragsgegnerin gemäß den §§ 440 Abs.2, 292 ZPO zu beweisen bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, dass der über der Unterschrift des Herrn M. stehende Text nicht mit dessen Willen dort steht, mithin der Vertrag durch die Zusammenfügung mit anderen Seiten 1- 6 gefälscht worden ist (Musielak-Huber, ZPO, 4.Aufl., § 440 Rn.3,4). Dies ist ihr indessen nicht gelungen, wie nachfolgend noch näher auszuführen ist.

b) Beide Parteien haben dem Gericht jeweils einen Sachverhalt präsentiert, der Ungereimtheiten aufweist und Anlass zu Zweifeln gibt. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend erkannt und in seinem Urteil ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug sowie auf die eingehenden Erörterungen in der Berufungsverhandlung. Im Einzelnen sei noch einmal auf folgende Punkte hingewiesen:

Gegen die Version der Antragsgegnerin, am 23.3.2004 sei nicht der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren präsentierte Vertrag, sondern ein Vertrag zur Absicherung einer Abschlagszahlung der Antragstellerin aufgrund eines erst am 24.4.2004 zustande gekommenen anderen Vertrags zwischen den Parteien geschlossen worden, spricht neben der zeitlichen Abfolge, die das Landgericht bereits angesprochen hat, vor allem, dass die Antragsgegnerin keinerlei nähere Angaben zum Inhalt dieses behaupteten Sicherungsvertrages machen kann (welche Rechte genau wurden übertragen, welche Laufzeit hatte der Vertrag, welche Lizenzzahlungen waren vereinbart, wie sollte die Verrechnung mit den von der Antragstellerin gezahlten € 500.000.- erfolgen?).

Der Vortrag, dass der Aufbau des Vertrages einem gängigen Vertragsmuster von S. für den Einkauf von Sportrechten entspreche und dieses Vertragsmuster üblicherweise in Ziff. 4.1 Regelungen Mindestlizenzen habe (Anlage AG 15, siehe den "halben" Satz auf S.7 oben des Vertrages vom 23.3.2004), vermag den Vorwurf der Fälschung nicht zu erhärten. Daraus folgt nämlich weder, dass ein solches Vertragsmuster stets gänzlich unverändert verwendet wird noch dass ein sich auf Mindestlizenzen beziehender Satz immer gerade auf dem Seitenumbruch von Seite 6 nach Seite 7 einer Vertragsurkunde steht, wie es bei dem vorgelegten Vertrag der Fall ist.

Zu dem durchaus gewichtigen Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe nicht zu vorbereitenden Vertragsverhandlungen zu dem von ihr behaupteten - weit reichenden und finanziell bedeutsamen - Vertrag vom 23.3.2004 vorgetragen, hat diese eine weitere eidesstattliche Versicherung des Zeugen H. eingereicht, wonach mehrere vorbereitende Gespräche stattgefunden haben sollen. Diese ist allerdings wenig konkret, etwa was Zeit, Ort und Personen dieser Gespräche betrifft (Anlage Ast.25). Selbst wenn die erst in der Berufungsinstanz vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung des Zeugen Huber nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO noch zugelassen werden könnte, ist ihr Beweiswert daher nicht hoch einzuschätzen. Dieser Einwand gibt also durchaus zu Zweifeln an der Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin Anlass.

Was den Komplex Ausschreibung im Herbst 2004 und die sog. Sonderzahlungsangebote im Januar 2006 anbelangt, bleibt die Darstellung der Antragstellerin - wie schon das Landgericht festgestellt hat - ebenfalls unbefriedigend, aber auch nicht völlig unplausibel. Gestützt wird die Darstellung der Antragstellerin immerhin durch den Umstand, dass das Ausschreibungsangebot vom 9.10.2004 dieselbe offensichtlich fehlerhafte Datierung der Vertragsdauer (bis 30.6.2009) enthält wie die Urkunde Anlage Ast.5/19 (s. Anlagenkonvolut AG 5, dort die Anlage zum Schreiben des Zeugen Gr. vom 9.10.2004 unter "Ziff.1 Vorbemerkung"). Aus dem Zusammenhang von Ziff.11.1 und 11.2 des Vertrages vom 23.3.2004 ergibt sich indessen, dass der Vertrag ersichtlich bis zum 30.6.2010 gelten sollte. Denn es ist eine 2-jährige Verlängerung bis zum 30.6.2012 vorgesehen. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, dass eine frühere fehlerhafte Datierung übernommen worden ist.

Auch das Angebot für die sog. Sonderzahlungen zitiert einen Vertrag vom 23.3.2004. Dies dürfte als Anzeichen dafür gewertet werden können, dass es den behaupteten Vertrag tatsächlich gab, und zwar gerade deswegen, weil die damit erfolgte Dokumentation eines vor der Ausschreibung liegenden Datums im Einklang steht mit dem eigentlich widersinnigen zeitlichen Ablauf einer Ausschreibung von Rechten nach einem bereits abgeschlossenen Vertrag über diese Rechte.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.5.2006 vorgetragen und mit weiteren eidesstattlichen Versicherungen untermauert hat, dass die Herren H. und G. noch am 20.1.2005 in Bratislava waren, um ernsthaft über den Erwerb der Rechte zu verhandeln, ist schon fraglich, ob dieser Vortrag nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO in der Berufungsinstanz noch berücksichtigt werden kann. Selbst wenn er zuzulassen sein sollte, stünde dem der ebenfalls glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin entgegen, dass nur die Herren G. und Gr.am 21.1. 2005 in Bratislava gewesen seien und nicht über die hier streitigen Rechte verhandelt hätten. Auch diese eidesstattlichen Versicherungen sind allerdings letztlich wenig überzeugend, da ihnen nicht entnommen werden kann, was tatsächlich Gegenstand der Gespräche vom 21.1.2005 gewesen sein soll.

Wie schon die vorstehend aufgezeigten einzelnen Punkte zeigen, wird erst in einem Hauptsacheverfahren mit den regulären Beweismitteln aufzuklären sein, welche der Parteien hier die Unwahrheit vorträgt.

Die Antragstellerin hat allerdings mit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen V. jedenfalls ein weiteres Glaubhaftmachungsmittel vorlegen können, welches ihre Version klar und eindeutig bestätigt. Dieses Beweismittel hat das Landgericht zu Recht als gewichtig bewertet. Einen Grund dafür, dass der Zeuge V. die Unwahrheit gesagt haben könnte, hat die Antragsgegnerin auch in der Berufungsinstanz nicht aufzeigen können.

Nach allem kann der Sachvortrag der Antragsgegnerin in einer Gesamtwürdigung keine höhere Glaubhaftigkeit für sich in Anspruch nehmen. Es bleibt dabei, dass die Antragstellerin mit der vorgelegten Urkunde die ihr zustehenden vertraglichen Rechte hat glaubhaft machen können und es der Antragsgegnerin trotz Vortrags zahlreicher Indizien nicht gelungen ist, einen Geschehensablauf glaubhaft zu machen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Fälschung dieser Urkunde geschlossen werden müsste.

c) Die Antragsgegnerin hat in der Berufungsinstanz umfangreich neu dazu vorgetragen, dass S. infolge einer Vertragsübernahme von der Firma G. trotz eines in der ersten Instanz erst für den 9.8.2005 vorgetragenen Vertragsschlusses mit der Antragsgegnerin über die streitgegenständlichen Rechte eine prioritätsbessere Rechtsstellung als die Antragstellerin besitze. Auch dieses neue Vorbringen vermag den Verfügungsanspruch der Antragstellerin nicht in Frage zu stellen.

aa) Der Vortrag, den die Antragstellerin auch bestreitet, ist bereits wegen Verspätung zurückweisen. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfügungsverfahrens kann sich die Antragsgegnerin hier nicht auf § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO berufen. Der Sachverhalt war der Antragsgegnerin von Beginn des Verfahrens an bekannt. Wenn sie diesen Vortrag zurückgehalten hat, weil sie meinte, bereits mit ihren vorgebrachten Argumenten gegen den Verfügungsantrag obsiegen zu können, handelt es sich um eine ersichtlich prozesstaktische Überlegung, die sie von dem Vorwurf der Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO nicht entlastet.

Für ein prozesstaktisch motiviertes Vorgehen der Antragsgegnerin spricht vor allem, dass sie die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin in erster Instanz u.a. mit dem Argument hat erschüttern wollen, es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin gegen das Optionsrecht ihrer langjährigen Vertragspartnerin S. aus dem vorangegangenen Vertrag vom 9.2.1999 die Vermarktungsrechte ab dem 1.7.2006 an die Antragstellerin vergeben hätte. Dieses Argument wird durch den neuen Vortrag in der Berufungsinstanz entscheidend geschwächt, da sich aus ihm ergibt, dass zum Zeitpunkt des von der Antragstellerin behaupteten Vertragsschlusses am 23.3.2004 die streitgegenständlichen Rechte mit Wissen und Billigung der S. bereits an die G. übertragen waren. Auch die Antragsgegnerin hat nicht überzeugend begründen können, weshalb das damit erloschene Optionsrecht von S. dennoch zum Zeitpunkt des von der Antragstellerin behaupteten Vertragsschlusses noch bestanden haben kann.

d) Selbst wenn der neue Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich für die Antragsgegnerin nicht die gewünschte Rechtsfolge einer prioritätsbesseren Rechtsstellung von S..

Der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes besitzt keine Leistungsschutzrechte nach § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die er in Form von Fernsehrechten oder Werberrechten nur einmal vergeben könnte; die Gestattung zur Vermarktung eines Sportereignisses in Form von Fernsehübertragungen oder Bandenwerbung beruht vielmehr auf dem Hausrecht des Veranstalters und stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (vgl. Schricker-Vogel, UrhR, 3.Aufl., § 81 Rn.16 m.w. N.; zu den sog. Hörfunkrechten bei Fußballspielen s. auch Senat AfP 2003, 361). Dass derartige Vermarktungsrechte tatsächlich wie absolute Rechte gehandelt werden - dies zeigt der vorliegende Rechtsstreit - ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Der slowakische Fußballverband hat der Antragsgegnerin daher keine "Forderung" oder ein "Recht" übertragen, über das sie nur einmal verfügen konnte, sondern der Antragsgegnerin die Befugnis erteilt, mit Wirkung gegen den Fußballverband Dritten die Nutzung der Veranstaltung zum Zwecke der Fernsehübertragung bzw. zur Bandewerbung zu erlauben. Es kommt mithin nicht darauf an, ob S. oder die Antragstellerin zeitlich früher mit der Antragsgegnerin kontrahiert haben. Sollte die Antragsgegnerin dieselben Rechte zweimal vergeben haben, sind die Verträge als gleichwertig anzusehen. Zwischen zwei inhaltsgleichen schuldrechtlichen Verträgen gibt es keine Priorität.

2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt.

a) Die Dringlichkeit ist noch gewahrt. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin, den sie aufgrund der Ausführungen unter Ziff.1 hat glaubhaft machen können, bestand erst aufgrund der Erklärung des Herrn M. vom 7.3.2006 ihr gegenüber (Anlage Ast.12, 13) endgültige Klarheit, dass die Antragsgegnerin die Erfüllung des Vertrages verweigern würde. Auch hierin folgt der Senat der Beurteilung des Landgerichts. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung datiert vom 28.3.2006. Die Antragstellerin hat damit - gerade noch - ihre Rechte hinreichend zügig verfolgt.

b) Zu Recht hat das Landgericht bezüglich der Unterlassungsansprüche die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO bejaht, da der Antragstellerin bis zu den ersten drei Spielen der Laufzeit des Vertrages nicht genug Zeit zur Verfügung stand, einen Titel im ordentlichen Verfahren zu erwirken. Die Antragstellerin hatte auch bereits mit der Vermarktung der Rechte begonnen. Dies hat sie mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen G. glaubhaft gemacht (Anlage Ast.3). Es ergibt sich auch aus dem Schreiben der Sp. an die Antragstellerin vom 14.3.2006, in dem auf ein Schreiben vom 31.1.2006 Bezug genommen wird (Anlage Ast.18). Ebenso hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr in dem kleinen und sehr speziellen Markt, in dem die Parteien sich betätigen, eine nachhaltige Rufschädigung droht, wenn sie von ihr angebotene Rechte tatsächlich nicht verschaffen kann. Dies erscheint auch durchaus plausibel.

Die bereits begonnene Vermarktung kann ihr entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.10.2006 geäußerten Auffassung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn auch insoweit ist von dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin auszugehen, dass sie die Rechte bereits im Jahre 2004 erworben hatte. Was die in diesem Schriftsatz erneut behaupteten Vertragsverhandlungen von Januar 2005 anbelangt, sind diese - wie unter Ziff.1 bereits ausgeführt worden ist - gerade streitig und es liegen hierzu widersprüchliche eidesstattliche Versicherungen vor, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich im summarischen Verfahren nicht hat klären lassen.

c) Soweit das Landgericht unter Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung bezüglich der ersten drei Spiele des vereinbarten Vertragszeitraums auch die vertraglichen Erfüllungsansprüche im Wege der sog. Leistungsverfügung tituliert hat, kann dem ebenfalls gefolgt werden. Eine Leistungsverfügung kann zwar nur ausnahmsweise ergehen, da mit ihr - so teilweise auch hier - die Hauptsache vorweg genommen wird. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfügungsverfahrens, sondern nur die vorläufige Sicherung von Ansprüchen.

Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes kann eine Leistungsverfügung jedoch dann ergehen, wenn der Antragsteller dringend auf die Leistung angewiesen ist, die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass ein Titel im ordentlichen Verfahren nicht mehr erwirkt werden kann, und dem Antragsteller schwerwiegende Schäden drohen, die durch einen nachträglich zu leistenden Schadensersatz nicht kompensiert werden können (vgl. z. B. Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 940 Rn.14).

Wie schon ausgeführt, hatte die Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Weigerung der Antragsgegnerin, den Vertrag zu erfüllen, keine Möglichkeit, im ordentlichen Verfahren einen Titel herbeizuführen, so dass ihre Rechte bezüglich der hier in Rede stehenden drei Fußballspiele ohne Erlass der einstweiligen Verfügung durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren gewesen wären. Sie hat auch glaubhaft gemacht, dass sie bereits mit der Vermarktung der Rechte begonnen hatte und die Rechte zur Vermarktung von Fußballspielen häufig paketweise verkauft werden. Sie musste also damit rechnen, dass sie, wenn sie bereits die von der Verfügung erfassten ersten drei Spiele nicht an ihre Abnehmer würde "liefern" können, auch die Vermarktung späterer Spiele der slowakischen Nationalmannschaft gefährdet sein könnte. Auch hat sie - wie ebenfalls schon ausgeführt - eine empfindliche Beeinträchtigung ihres Renommees als seriöse Geschäftspartnerin glaubhaft gemacht, der durch den Ersatz ihres finanziellen Verlustes nicht kompensiert werden könnte. Zusätzlich ist die Durchsetzung selbst des Schadensersatzanspruchs dadurch zumindest erschwert, dass die Antragsgegnerin im Ausland ansässig ist.

Schließlich kann bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt, von dem der Senat auszugehen hat, vorsätzlich einen Vertragsbruch begangen hat, indem sie dieselben Rechte zweimal als exklusive Rechte verkauft hat. Ihr Interesse, erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens die geschuldete Leistung erbringen zu müssen, erscheint daher weniger schutzwürdig. Jedenfalls bezüglich der ersten drei Spiele des noch bis mindestens 2009 laufenden Vertrages ist es daher auch nach Auffassung des Senats ausnahmsweise gerechtfertigt, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung die unter Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung aufgeführten Leistungsansprüche zuzusprechen.

c) Von der Zulässigkeit der Leistungsverfügung als solche zu trennen ist die weitere Frage, ob zwei Gläubiger, denen ein Schuldner dieselbe Leistung versprochen hat, ihre inhaltlich gleichlautenden Ansprüche jeweils durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen können. Denn die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie dieselben Rechte, um die die Parteien im vorliegenden Verfahren streiten, an S. verkauft habe und sie diesen Vertrag, nicht aber den Vertrag mit der Antragstellerin erfüllen wolle. Sie beruft sich hierzu auf die von einigen Gerichten vertretene Auffassung zur Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei der sog .Doppelvermietung (insbesondere OLG Frankfurt NJW-RR 97,77; OLG Hamm NJW-RR 2004,521). Sie könne nicht durch einstweilige Verfügung dazu gezwungen werden, an einen von zwei Gläubigern zu leisten. Dies gelte spätestens jetzt, nachdem Sportfive in dem weiteren Verfügungsverfahren zum Aktz. 5 U 167/06 eine gleichlautende einstweilige Verfügung erwirkt habe. Sie könne keine der einstweiligen Verfügungen erfüllen, ohne gegen die andere Verfügung zu verstoßen.

Die Auffassung zur Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung im Falle der Doppelvermietung stützt sich maßgeblich auf die Privatautonomie des Schuldners, dessen Entscheidungsfreiheit es überlassen bleiben müsse, welchen Vertrag er erfüllen wolle. Wie schon in der Senatsverhandlung dargelegt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie ist auch durchaus umstritten, wie die zahlreichen Nachweise in der Entscheidung des OLG Hamm belegen.

Der Privatautonomie eines Schuldners, der sich sehenden Auges zu derselben exklusiv zu erbringenden Leistung gegenüber zwei verschiedenen Gläubigern verpflichtet, kann nach Ansicht des Senats kein Vorrang gegenüber den Interessen eines Gläubigers eingeräumt werden, seine wohl erworbenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Derjenige Gläubiger, dessen Rechte der Schuldner - wie hier - bestreitet, hat auch keine schlechteren Rechte als derjenige, dessen Rechte der Schuldner anerkennt, hier die Rechte von S.. Er hat denselben Anspruch auf effektiven staatlichen Rechtsschutz wie jeder andere Gläubiger, dessen Ansprüche ein Schuldner nicht anerkennen will.

Die Auffassung zur Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung im Falle der sog. Doppelvermietung überzeugt im vorliegenden Fall ferner deshalb nicht, weil auch im Hauptsacheverfahren beide Gläubiger - die Antragstellerin und S. - Anspruch auf die Titulierung derselben Verbote und Gebote hätten, die sich aus dem jeweils abgeschlossenen Exklusivvertrag über die Vermarktungsrechte an den Spielen der slowakischen Nationalmannschaft ergeben. Sie könnten also beide im Hauptsacheverfahren der Schuldnerin unter Androhung staatlicher Ordnungsmittel verbieten lassen, jemandem anderen als der Gläubigerin den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Durchführung von Fernsehaufnahmen zu gewähren und ein Fernsehsignal zur Verfügung zu stellen bzw. sie dazu verpflichten, diese Leistungen gegenüber der Gläubigerin zu erbringen. Auch die Leistungspflichten könnten sodann durch staatliche Zwangsmittel durchgesetzt werden. Es bestünde also - anders als bei der Doppelvermietung nach Auffassung des OLG Hamm (a.a.O.S. 522) - gar kein Unterschied zwischen dem vorläufigen Rechtsschutz und dem Hauptsacheverfahren.

Der Einwand der Antragsgegnerin, es könne nicht sein, das zwei widersprüchliche Verfügungen durch dasselbe Gericht ergingen, trägt nicht. Wie das Landgericht in seinem Urteil in dem Verfügungsverfahren der Sportfive gegen die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, spiegeln die sich widersprechenden gerichtlichen Titel nur die schuldrechtliche Lage wider, die sich daraus ergibt, dass sich die Antragsgegnerin zweimal zu derselben Leistung verpflichtet hat. Im Ergebnis wird sich daher erst in der Zwangsvollstreckung entscheiden, welchem Gläubiger die tatsächliche Durchsetzung seiner Rechte gelingt. Dieses Ergebnis mag unbefriedigend sein, die Rechtsordnung sieht jedoch keine Rangfolge zweier konkurrierender Gläubiger eines schuldrechtlichen Vertrages vor.

Allerdings wird die "Zwickmühle" einer Schuldnerin, zwei sich widersprechende gerichtliche Titel nicht gleichzeitig erfüllen zu können, bei der Verhängung von Ordnungsmitteln bzw. Zwangsmitteln berücksichtigt werden müssen. Denn spätestens dann kommt zum Tragen, dass das Recht auch einem vertragsbrüchigen Schuldner nichts Unmögliches abverlangen kann. Faktisch wird der Schuldner also nur gegenüber einer Partei erfüllen können und an die andere Schadensersatz leisten müssen. Dies ist aber kein Grund, der Antragstellerin bereits im Erkenntnisverfahren die Titulierung ihrer Rechte zu verwehren, und zwar auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - bejaht werden können.

d) Auch die Überlegungen der Antragsgegnerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.10.2006 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Hierzu nur soviel: Das Argument, die Privatautonomie des Schuldners verbiete den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich gegenüber zwei Gläubigern zu derselben Leistung verpflichte, diese ihrem Inhalt nach aber nur einmal erbringen könne, überzeugt weder im Verhältnis zu dem Gläubiger aus dem zeitlich früher geschlossenen Vertrag noch gegenüber dem Gläubiger aus dem zeitlich später geschlossenen Vertrag. Denn beide haben gleichrangige Ansprüche auf Erfüllung ihres Vertrages, auch derjenige, dessen Rechte der Schuldner bestreitet, sofern es dem Gläubiger gelingt, diese Rechte zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Gläubiger mit dem Schuldner zu Lasten des anderen Gläubigers kollusiv zusammenwirkt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht ist.

Das Argument, der Gläubiger des unbestrittenen Vertrages habe keine Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, und sei daher gegenüber dem Gläubiger des streitigen Vertrages im Wettlauf um die Vertragserfüllung benachteiligt, überzeugt ebenfalls nicht. Wollte man dies anerkennen und dem Gläubiger des streitigen Vertrages damit den Rechtsschutz verweigern, liefe dies im Ergebnis wieder darauf hinaus, es schon im Stadium des Erkenntnisverfahrens in die Hand des Schuldners zu legen, welchen Vertrag er anerkennt und erfüllen will, und damit eine Rangordnung seiner Gläubiger festzulegen, die das Gesetz nicht kennt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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