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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 115/02
Rechtsgebiete: UWG, GG


Vorschriften:

UWG § 1
GG Art. 5
1. Hält sich ein Hersteller mit seinem Produkt an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so handelt er selbst dann nicht gesetzeswidrig, wenn Wortlaut und Auslegung der zu Grunde liegenden EU-Normen Anlass zu der Annahme einer fehlerhaften Umsetzung geben (hier: möglicher Übersetzungsfehler bei für Grenzwertüberschreitung relevantem Anteil an Chromat-Ionen statt an Chrom-Ionen).

2. Ein Mitbewerber, der gemeinsame Kunden über eine - vermeintliche - Grenzwertüberschreitung seines Konkurrenten auf der Grundlage der EU- Richtlinie aufzuklären gedenkt, handelt zumindest dann i.S.v. § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn er nicht zugleich diese Widersprüchlichkeiten offen legt.

3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt zwar die Werbung mit umstrittenen, nicht jedoch mit unvollständigen - und deshalb herabsetzenden - wissenschaftlichen Angaben. Der grundrechtliche Schutz von Werturteilen setzt in derartigen Fällen voraus, dass auch die relevante Tatsachengrundlage wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 115/02

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. April 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zvilsenat, durch die Richter

Gärtner, Rieger, Spannuth

nach der am 20. März 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 30.05.02 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 18.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 275.000.- festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und im Vertrieb von Motorradreinigern.

Im Anschluss an einen für das klägerische Präparat günstigen Warentest (Anlage K1) ließ die Beklagte das Produkt der Klägerin durch das Institut F untersuchen (Anlage K2). Über die Ergebnisse des Untersuchungsberichts informierte die Beklagte sodann schriftlich zumindest Teile des von beiden Parteien umworbenen Kundenkreises (Anlage K4).

Die konkrete Art dieser Information beanstandet die Klägerin als irreführend und herabsetzend.

Das Landgericht hat der Beklagten - im Anschluss an das einstweiliges Verfügungsverfahren 315 O 990/00 - mit Urteil vom 30.05.2002 verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a. zu behaupten, die vom Institut Fresenius im Auftrag der Beklagten durchgeführte Bestimmung des Chromat-Gehalts OBS Motorrad-Total-Reinigers der Klägerin habe ergeben, dass beide untersuchten Proben unzulässig hohe Chromatwerte von jeweils 0,3 % aufwiesen; diese Reiniger-Rezepturen müssten ab einem Anteil von > 0,1 Gewichtsprozent Natriumchromat mit einem Totenkopf-Symbol gekennzeichnet werden;

b. zu behaupten, bei den Produkten der Klägerin habe eine den Inhaltsstoffen entsprechende Kennzeichnung auf dem Etikett zu erfolgen:

R-Satz 49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen Gefahrensymbol T = Totenkopf, giftig; die Verpackungsauslobung/Kennzeichnung sei nicht nur unrichtig, sondern entsprechend der GefahrstoffV unzulässig;

c. zu behaupten, Dr. W. habe sich am 06.12.2000 bereiterklärt, künftig auf den Einsatz von Chromat in Reinigern zu verzichten;

d. unter Bezugnahme auf den von der Zeitschrift "Motorrad, Reisen und Sport" durchgeführten Test zu behaupten, dem Motorrad-Fahrer sei als Testsieger ein Reiniger-Produkt empfohlen worden, das in dieser Konzentration als krebserzeugend eingestuft ist und nicht ins Abwasser gelangen darf;

e. unter Bezugnahme auf den behaupteten Einsatz von Chromat in Produkten der Klägerin negative Aussagen zum Gefährdungspotential von Chromat für die Gesundheit und Umwelt und/oder zu einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht nach der GefahrstoffVO zu machen, insbesondere mit der Aussage: Chromat wirkt als "starkes Oxidationsmittel ätzend auf Haut und Schleimhäute und kann schlecht heilende Geschwüre und Wunden sowie - bei oraler Aufnahme - Magen-Darm-Entzündungen, Durchfall, Kollaps, Leber- und Nierenschäden verursachen. Es steht in Verdacht, krebserzeugend zu sein (MAK-Stoffliste III) und kann auf verletzter Haut zu Gewebenekrosen führen; aufgrund seiner Einstufung in die Wassergefährdungsklasse 3 ist es strikt verboten, das Produkt ins Abwasser gelangen zu lassen, ein Unterfangen, was bei einer Motorrad-Reinigung sich etwas schwierig gestalten lässt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens festgestellt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Nachdem die wissenschaftlichen Grundlagen bzw. chemischen Wirkungszusammenhänge zwischen den Parteien letztlich - mit geringfügigen Ausnahmen - nicht mehr im Streit stehen, richtet sich die Berufung der Beklagten in erster Linie gegen die äußerungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Aussagen bzw. die diesen zugrunde zu legende rechtliche Bewertung. Die Beklagte ist zu Informationen der von ihr gewählten Art auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG selbst dann nicht berechtigt, wenn der Motorradreiniger der Klägerin tatsächlich eine nach zutreffendem Verständnis der europäischen Grenzwerte zu hohe Konzentration an Chromat-Ionen aufweist.

a. Soweit für die Bestimmung dieser Grenzwerte nunmehr die Richtlinie 1999/45/EG einschlägig ist, führt dies gegenüber der von dem Landgericht zugrunde gelegten Rechtslage auf der Basis der Richtlinie 67/548/EWG zu keinen inhaltlichen Veränderungen. Unverändert gilt, dass sich die im Rahmen der GefahrstoffVO in Deutschland zu beachtenden Grenzwerte nach den im Anhang 1 zu der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Grenzwerten richten. Dies besagt nunmehr auch Art. 3 Abs. 2, 1. Spiegelstrich i.V.m. Abs. 3 der RL 1999/45/EG. Damit ist unverändert auf der Grundlage des deutschen Richtlinientextes die Konzentration an Chrom-Ionen und nicht diejenige an Chromat-Ionen maßgebend. Insoweit hält sich die Klägerin unstreitig im Rahmen der gegebenen Grenzwerte.

b. Bereits die Frage, ob es sich insoweit um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler bzw. ein Redaktionsversehen handelt, erscheint dem Senat aufgrund der in zweiter Instanz ergänzend vorgelegten Unterlagen noch weniger eindeutig zu sein, als dies bereits das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Zwar lässt die als Anlage B10 vorgelegten Übersicht der einzelnen Sprachfassungen der maßgeblichen Anmerkung 3 erkennen, dass in 8 Gemeinschaftsstaaten tatsächlich von Chromat-Ionen die Rede ist. Damit ist zwar ein Widerspruch innerhalb der verschiedenen Amtssprachen ohne weiteres gegeben. Der Annahme eines offensichtlichen Redaktionsversehens gerade bei Abfassung der deutschen Version steht allerdings bereits der Umstand entgegen, dass die deutsche Sprachfassung nicht vereinzelt geblieben ist, sondern auch in der italienischen Fassung - soweit der Senat dies beurteilen kann - von Chrom-Ionen die Rede ist ("iono cromo"), so dass ein Übersetzungsfehler zumindest zwei Amtssprachen beträfe.

Wäre die Sachlage so eindeutig, wie die Beklagte sie darstellt, ließe sich vor allem aber nicht schlüssig erklären, aus welchen Gründen es bis heute nicht gelungen sein soll, einen derart offensichtliches - und in den praktischen Auswirkungen gesundheitsgefährliches - Versehen auf Veranlassung der Bundesregierung zeitnah zu korrigieren. Obwohl die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) der Beklagten bereits mit Schreiben vom 16.07.01 (Anlage B9) bestätigt hatte, dass auch aus dortiger Sicht ein Übertragungsfehler vorliege und die Bundesregierung (auch) in diese Richtung initiativ werden wolle, ist die Formulierung in der deutschen Fassung der Richtlinie bis heute unverändert geblieben. Auch dieser Umstand ist aus Sicht des Senats mit der Annahme einer für Fachkreise offensichtlichen Fehlbezeichnung unvereinbar.

c. Die Klägerin handelt grundsätzlich nicht gesetzeswidrig, wenn sie sich an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hält. Im Rahmen der deutschen Fassung der genannten Richtlinie sind die Produkte der Klägerin hingegen unbedenklich. Dies stellt letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede. Diese Sichtweise findet auch in dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ausdrücklich seine Bestätigung. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob bzw. in welcher Situation die Klägerin ihrerseits gehalten ist, bei der Zusammensetzung ihrer Produkte den Wortlaut nationaler Bestimmungen im Hinblick auf offensichtliche Fehlbezeichnungen berichtigend auszulegen und sich hiernach zu verhalten, wie dies in dem Schreiben der BAUA anklingt. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob bzw. in welcher Weise die Beklagte ihr eigenes Verständnis von der zutreffenden Gesetzes- bzw. Richtlinienlage zu Wettbewerbszwecken im Konkurrenzkampf um die von beiden Parteien umworbenen Kunden einsetzen darf. Und hierbei hat die Beklagte den Bereich rechtlich zulässiger Information mit den angegriffenen Aussagen deutlich überschritten.

aa. Selbst wenn der fachkundige Leser bei sorgfältiger Lektüre der einschlägigen Richtlinien und sonstigen Bestimmungen das wirklich Gemeinte (ohne weiteres) erkennen konnte und der Beklagten tatsächlich ein berechtigtes Interesse daran zur Seite steht, ihre Kunden in einer wettbewerblichen Auseinandersetzung über eine Grenzwertüberschreitung des klägerischen Produkts zu informieren, durfte sie dies jedenfalls nicht in der geschehenen Art und Weise tun. Denn der Leser der als Anlage K4 eingereichten Schreiben - aus denen die zum Klageantrag gemachten Formulierungen entnommen sind - erhält nicht den geringsten Hinweis darauf, dass zu der Frage der Beurteilung nach Chromat. oder Chrom-Ionen überhaupt irgendein Meinungsstreit besteht oder Widersprüchlichkeiten der gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Eben hierin liegt die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, die weder über eine objektiv zutreffende Gesetzes- bzw. Richtlinienlage noch durch den Schutz der Meinungsfreiheit über Art. 5 GG zu beheben ist. Denn der von dem Informationsschreiben erreichte Leser enthält nur scheinbar objektive Informationen, die ihn zu der Annahme führen müssen, die Klägerin vertreibe ein nicht verkehrsfähiges Produkt. Was ihm dabei von der Beklagten aber verschwiegen wird, ist der Umstand, dass sich die Klägerin auf der Grundlage der deutschsprachigen Fassung des Regelwerks gesetzeskonform verhält. Es mag der Beklagten unbenommen sein, auf Gesundheitsgefahren und andere Risiken eindringlich hinzuweisen, auch wenn dies letztlich mit der Zielrichtung geschieht, ihr eigenes Produkt gegenüber einem Konkurrenzerzeugnis besser zu platzieren. Allerdings darf sie dabei dann nicht wahrheitswidrig den rechtlichen Rahmen verschweigen und hierdurch einen entstellenden Eindruck erwecken. Es kommt weder auf ein Fachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise noch auf deren eigene Prüfungspflichten bzw. Gesetzes -/Verordnungskenntnisse an. Denn die von der Beklagten übermittelten Informationen sind gerade so gehalten, dass die Adressaten keine Veranlassung haben, überhaupt eine Auslegungsproblematik zu vermuten. Die Beklagte behauptet schlicht etwas, was jedenfalls so (in dieser Absolutheit) eindeutig nicht stimmt. Jedenfalls dann, wenn die Beklagte wie hier ihre Rechtsauffassung in berichtigender Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der für Deutschland in erster Linie maßgeblichen Rechtslage gebildet hat, erhält der Adressat des Schreibens durch die auf diesen Aspekt bezogene Unvollständigkeit der Informationen wettbewerbswidrig einen unzutreffenden Eindruck, den zu überwinden er schon deshalb außer Stande ist, weil er die Auslegungsproblematik der EU-Richtlinie im Zweifel weder kennt noch vermutet. Deshalb kann man - wie es die Klägerin in zweiter Instanz tut - durchaus auch der Meinung sein, dass es weniger um Herabsetzung, als um Irreführung geht. Denn bei dieser Art der Kundeninformation bestand für die Beklagte von Rechts wegen eine Aufklärungspflicht zumindest insoweit, als sie nicht verschweigen durfte, dass das klägerische Produkt zumindest formal für Deutschland gesetzes- bzw. verordnungskonform zusammengesetzt war. Nur bei Kenntnis dieser Informationen konnte sich der angesprochene Verkehr eine eigene, nicht irrtumsbeeinflusste Meinung bilden. Für die rechtliche (Un)zulässigkeit des angegriffenen Werbeverhaltens ergeben sich aus den unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkten hingegen keine relevanten Unterschiede.

bb. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Verfassungsgerichts-Entscheidung "Therapeutische Äquivalenz" (BVerfG GRUR 01, 1058, 1059) kann kein ihr günstiges Ergebnis rechtfertigen. Denn im dortigen Fall war gerade mit dem Hinweis auf eine konkrete (umstrittene) Studie geworben und diese Werbung für zulässig erklärt worden. Daraus könnte die Beklagte für sich bestenfalls ableiten, dass ihre Werbung zulässig gewesen wäre, wenn sie auf die Formulierungsunterschiede der Richtlinien-Versionen hingewiesen hätte. Vorliegend geht es zwar auch um eine unter dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stehende Äußerung der Beklagten sowie um deren Beurteilung als Wettbewerbsverstoß gem. §§ 1 bzw. 3 UWG. Gleichwohl unterscheiden sich beide Sachverhalte entscheidend, wie folgendes Zitat aus den Entscheidungsgründen des BVerfG verdeutlichen mag:

"Die Anzeige wendet sich an ein Fachpublikum, das aufgrund universitärer Ausbildung und beruflicher Praxis mit wissenschaftlichen Aussagen auch und gerade wenn sie kontrovers erörtert werden, vertraut ist und das wegen der bereits schwelenden Kontroverse um die Wirksamkeit von Generika im Hinblick auf dieses Thema sensibilisiert ist. Es ist daher höchst zweifelhaft, dass die Aussage den falschen Eindruck absoluter Gewissheit gegenüber den angesprochenen Adressatenkreisen hervorrufen könnte" - Unterstreichungen nicht im Original - (BVerfG GRUR 01, 1058, 1059).

Eben darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen maßgeblich, den das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen hatte. Dort konnte der Adressat der Werbung etwa durch die Formulierung "Therapeutische Äquivalenz erwiesen" zumindest erkennen, dass überhaupt irgendein Meinungsstreit bzw. eine Ungewissheit bestand, denn andernfalls hätte es keines Beweises bedurft. Schon an dieser Grundvoraussetzung einer lauteren Auseinandersetzung unter dem Schutz der Meinungsfreiheit fehlt es aber im vorliegenden Rechtsstreit. Im übrigen schützt auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vor den wettbewerbsrechtlichen Folgen einer wissentlich unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachendarstellung, die den Wettbewerber herabsetzt und bei den angesprochenen Verkehrskreise relevante Fehlvorstellungen über die Qualität bzw. gesetzeskonforme Herstellung des Konkurrenzprodukts auslöst. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen den Grundrechtsschutz nicht (BVerGE 54, 208, 219). Der grundrechtliche Schutz von Werturteilen setzt in jedem Fall voraus, dass die Tatsachgrundlage, auf welcher diese Werturteile fußen, zumindest dann wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird, wenn hierbei - wie geschehen - ausdrücklich auf Gesetze bzw. Verordnungen und die hieraus abgeleiteten Grenzwerte Bezug genommen wird.

cc. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt weiterhin auf die Verpflichtung der Gerichte zur europarechtlich richtlinienkonformen Auslegung nationaler Vorschriften. Diese Ausführungen sind zwar in der Sache ohne weiteres zutreffend und hätten den Senat z. B. für den Fall einer - verschuldensunabhängigen -Unterlassungsklage der Beklagten Veranlassung geben müssen zu erwägen, ob die Klägerin auf der Grundlage der englischen Richtlinien-Fassung verbotswidrig handelt, wenn der Chromat-Gehalt überhöht ist, ohne dass sie einen Warnhinweis anbringt. Vorliegend geht es aber nicht darum, sondern um eine rein äußerungsrechtliche Streitigkeit. Und insoweit gelten diese Grundsätze nicht. Denn die Beklagte ist kein Organ der Rechtsprechung und die Empfänger ihrer Schreiben sind keine Juristen, die die zutreffende bzw. vollständige Rechtslage in Europa auch ohne eine entsprechende Klarstellung der Beklagten kennen könnten oder ermitteln müssten. Es wäre lebensfern zu glauben, ein Motorrad-Zubehör-Händler führe ohne greifbare Anhaltspunkte eine rechtssystematische Untersuchung der unterschiedlichen Sprachversionen von EG-Richtlinien durch. Gerade weil er hierzu keine Veranlassung hatte, war die Beklagte gehalten, ihm insoweit eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, wenn sie die Grenzwertüberschreitung des klägerischen Produkts in der angegriffenen Form zum Gegenstand einer wettbewerblichen Auseinandersetzung machen wollte. Wenn dem Hersteller eines Produkts die umfassende Aufklärung (und das Unterlassen unrichtiger Formulierungen bzw. das Verschleiern von Bedenken) in gesundheitsrelevanten Bereichen zum Schutz der Allgemeinheit abverlangt wird (BGH GRUR 77, 494, 496 - DERMATEX), trifft eine spiegelbildliche Verpflichtung auch den Wettbewerber, der das Konkurrenzprodukt im geschäftlichen Verkehr als gesundheitsgefährdend darstellt.

d. Mit der Äußerung gegenüber zwei Hauptabnehmern (D. L. und C.) hat die Beklagte ohne weiteres auch Wiederholungsgefahr für entsprechende Äußerungen gegenüber weiteren Dritten begründet. Ihre Klarstellung im Sinne einer "Nichtberühmung" verhilft ihr deshalb nicht weiter. Denn es geht vorliegend nicht um die Beseitigung einer möglichen Erstbegehungsgefahr, sondern um die Ausräumung einer durch konkrete Verletzungshandlungen bereits gesetzten Wiederholungsgefahr.

2. Angesichts dieser Rechtslage kommt es aus Sicht des Senats für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Tatsachenfragen an, etwa darauf, ob es nach der Richtlinie 67/548/EWG um den Chromat-Anteil des zugefügten Stoffes (hier: Natriumdichromat-Dihydrat) oder den Chromat-Anteil der Zubereitung (hier: Natriumchromat-Tetrahydrat) geht. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob die Klägerin überhaupt in der Lage war, den Chrom-Ionen-Anteil in der Zubereitung analytisch festzustellen. Denn keiner dieser Aspekte berechtigte die Beklagte, sich mit - zur Rechtslage - offensichtlich unvollständigen Informationen über das klägerische Produkt in der geschehenen Art und Weise an die Abnehmer zu wenden. Gleiches gilt für ihren Einwand zu der Richtigkeit der von ihr wiedergegebenen chemischen Wirkungszusammenhänge, Kennzeichnungsvorschriften und Gesundheitsgefahren. Ihre Angaben sind in der Kernaussage objektiv betrachtet ohne weiteres zutreffend. Wettbewerbswidrig werden sie allein dadurch, dass sie in unrichtiger bzw. unvollständiger Weise in eine Relation zu den klägerischen Produkten gebracht werden. Und nur hierauf bezieht sich zulässigerweise der Antrag der Klägerin (z.B. Buchst, e: "... unter Bezugnahme auf den behaupteten Einsatz von Chromat in den Produkten negative Aussagen ..."). An einer objektiven Kundeninformation ist die Beklagte hierdurch weiterhin nicht gehindert.

3. Auch hinsichtlich der streitigen Behauptung zu Buchstabe c. teilt der Senat die zutreffende Auffassung des Landgerichts. Der Verkehr hat keine Veranlassung zu der Annahme, hinter der konkreten Äußerung "Heute, 06.12.2000, erklärt sich Dr. W. bereit, zukünftig auf den Einsatz von Chromat in Reinigern zu verzichten" keine persönliche Erklärung des gleichnamigen geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin zu vermuten. Zum einen steht schon der konkrete der Verwendungszusammenhang für die übliche Bezeichnung des Namens einer real existierenden Person. Erklärungen durch juristische Personen - die durch ihre Organe abgegeben werden - werden im Wirtschaftsverkehr regelmäßig in einer die Unternehmensfunktion klarstellenden Weise (hier etwa "erklärt sich Dr. W. Chemie bereit,... ") gekennzeichnet. Im übrigen ist gerade auch die Verpflichtung zum Verzicht auf die Verwendung eines bestimmten Inhaltsstoffes im Anschluss an eine streitige Auseinandersetzung mit der Konkurrenz durchaus ein Vorgang, der wegen seiner Bedeutung in der Öffentlichkeit auch ohne weiteres dem geschäftsführenden Gesellschafter als für die Einhaltung von Rechtsvorschriften verantwortlichem Funktionsträger persönlich zugeordnet wird.

4. Auch soweit die Beklagte in der Behauptung zu d. die Frage der Abwasser-Toxidität zum Gegenstand ihrer Information macht, hat das Landgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, welche Grenzwerte insoweit einzuhalten sind und ob es um gewerbliche Abwässer oder solche von Privathaushalten geht. Denn aus dem konkreten Äußerungszusammenhang der angegriffenen Schreiben entsteht für den Empfänger der Eindruck, das Produkt der Klägerin dürfe nicht ins Abwasser gelangen, gerade weil sein Chromat-Gehalt unzulässig hoch sei. Diese Behauptung ist - wie dargelegt - jedenfalls mit dieser Äußerungsrichtung unzutreffend und schon deshalb zu verbieten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte der Klägerin in anderer, differenzierter Form zu Recht vorhalten dürfte, dass ihr Produkt abwassergefährdend sei.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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