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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 5 U 134/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 927 Abs. 1
1. In einem Anwaltsprozess sind Parteischriftsätze nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht. Von einer inhaltlichen Billigung und Verantwortung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt kurze Zeit zuvor selbst einen Schriftsatz verfasst hatte, der nicht unterzeichnete Schriftsatz der Partei keine Anhaltspunkte für eine Kenntnisnahme/Billigung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt und der über 130 Seiten umfassende Schriftsatz inhaltlich ein schwer durchschaubares Konglomerat aus materiell-rechtlichen Ausführungen sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen enthält.

2. Veränderte Gründe i.S.v. § 927 Abs. 1 ZPO, die die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen können, erfordern bei dem Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Bewerbung eines Produkts jedenfalls die Abstandnahme von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers. Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte weder erkennbar noch zu erwarten, dass der Störer künftig bereit sein könnte, die berechtigten Interessen des Verletzten nunmehr zu respektieren, kommt eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht in betracht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 134/06

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Spannuth nach der am 31. Januar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 530.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung "Premiere" verschlüsselte entgeltliche digitale Fernsehprogramme, sog. "Abonnement TV" oder "Pay TV".

Der Beklagte hat die Software "Cybersky TV" entwickelt. Diese sollte zukünftig Teil der Software "TVOON Media Center" sein (Anlage ASt3 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 5 U 78/05)1, welche ohne die Software "Cybersky TV" von der in erster Instanz ebenfalls in Anspruch genommenen Firma TC Unterhaltungselektronik AG (im Folgenden: TCU AG) bereits im Internet vertrieben wird. Die TCU AG tritt bzw. trat im Internet unter der Adresse www.tvoon.tv auf, der Beklagte zumindest zeitweilig unter der Adresse www.tvoon.tv/ctv. Der Beklagte ist neben der Vorstandsvorsitzenden P.B. ebenfalls Vorstandsmitglied der Firma TCU AG.

Die entwickelte Software "Cybersky TV" soll bzw. sollte innerhalb der Software "TVOON Media Center" ein so genanntes Peer-to-Peer-System zur Verfügung stellen. Durch dieses kann ein virtuelles Netzwerk zwischen allen Besitzern dieser Software, die mit ihrem Rechner online sind, aufgebaut werden. Jeder Software-Anwender ist damit in der Lage, Daten sowohl zu senden als auch von den anderen Teilnehmern zu empfangen. Das Peer-to-Peer-Netzwerk soll eine Übertragungsrate zwischen 400 und 600 Kilobit pro Sekunde erreichen, so dass insbesondere auch Fernsehbilder nahezu in Echtzeit übertragen werden können. Die Software macht es damit möglich, dass ein Abonnent eines PayTV-Senders das Programm dieses Bezahlfernsehsenders in das Internet "einstreamt" und es dadurch anderen Nutzern der Software ermöglicht, diese Sendungen ebenfalls sehen zu können, ohne selbst Abonnenten der Klägerin zu sein.

Die Software "TVOON Media Center" wurde unter anderem auch von dem Beklagten über die Internet-Adresse www.tvoon.tv/ctv/tvoon/index.html durch einen Link auf die Seite www.download.tvoon.de zur Verfügung gestellt (Anlagen ASt4 und 5). Zumindest am 05.12.04 waren auf der Internet-Seite www.tvoon.tv/ctv/01fce295a514cf302/index.html verschiedene Fotos zu erkennen, die unter anderem die Textpassagen "Cybersky TV No Borders" und "10.000 channels worldwide with Cybersky TV" enthielten (Anlage ASt7). Unter einem der Fotos befand sich der Satz "When is the premiere?" (Anlage ASt7).

In einer Presseerklärung vom 15.11.04 wurde auf der Internet-Seite www.telecontrol.de/pressemitteilungen die Formulierung "Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und "kostenloses Pay-TV" steht bereit" verwendet (Anlage ASt10). Als Verantwortliche für diese Pressemitteilung wurde die TCU AG sowie deren Vorstandsvorsitzende P.B. genannt. Zudem war die Seite mit einem Link auf die Seite www.tvoon.de versehen. In der Folge wurde durch verschiedene Presseunternehmen über die neue Software berichtet, wobei insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung des "Bezahlfernsehens" genannt wurde.

Die Software TVOON Media Center wurde für Privatkunden kostenlos, zur kommerziellen Nutzung zum Preis von 1 € angeboten. Die (ehemalige) Beklagte zu 1) vertreibt Netzwerksets als Zubehör zu der Software zu Preisen von € 75.- zzgl. MWst. bzw. € 99.- (Anlage ASt17).

Auf der Internet-Seite www.tvoon.tv findet bzw. befand sich ein Unterpunkt "Pay-TV entschlüsseln". Von dort gelangt man über weitere Links unter anderem auch zu den Unterpunkten "So geht es im Moment" und "So empfangen Sie Premiere am Computer". Auf wiederum verlinkten Internetseiten kann der Besucher Artikel über diese Themen lesen und abrufen (Anlage ASt B5). Unter anderem enthalten diese Seiten auch einen Artikel "Attacke gegen Premiere & Co: PayTV ohne Smartcard" (Anlage ASt B6, Folie 58 ff.), in dem dargestellt wird, dass es möglich sei, PayTV-Angebote kostenlos in Anspruch nehmen zu können. Zudem stellte die TCU AG auf der Seite www.download.tvoon.de ein Download für die Anleitung "PC-TV-Verbindungsset" zur Verfügung, in der es unter anderem heißt: "Damit sind Ihnen auch TV-Sendungen aus anderen Ländern zugänglich, oder unterwegs oder PayTV-Sendungen/Filme" (Anlage ASt B4, S. 4).

Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist,

1. die Software TVOON Media Center mit der Formulierung "Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und "kostenloses Pay-TV" steht bereit" anzubieten oder zu bewerben;

2. die Software TVOON Manager Center und/oder Cybersky TV anzubieten, zu verbreiten oder zu betreiben, solange diese eine Peer-to-Peer Funktion beinhaltet, mit der entschlüsselte Inhalte von PayTV-Anbietern über das Internet verbreitet und empfangen werden können.

Gegen diese einstweilige Verfügung hatte der Beklagte (ehemals Beklagter zu 2.) Widerspruch eingelegt, während die ursprüngliche Beklagte zu 1. (TCU AG) das landgerichtliche Urteil nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.4.05 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beklagten verboten wird, die Software "Cybersky TV" anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte der PayTV-Angebots der Klägerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems von Nutzern dieser Software im Internet versendet und/oder empfangen werden können. Die gegen das Verfügungsurteil gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 08.02.06 zurückgewiesen (Senat GRUR-RR 06, 148 - Cybersky).

Die Klägerin verfolgt vorliegend ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Hauptsacheverfahren weiter. Sie hat klargestellt, sie wende sich nicht gegen Peer-to-Peer-Systeme als solche, sondern dagegen, dass der Beklagte gemeinsam mit der Firma TCU AG deren System mit der Zweckbestimmung zur kostenlosen Nutzung von Pay-TV und damit auf die Möglichkeit von Urheberechtsverletzungen ausgerichtet habe. Die Rechtswidrigkeit eines Kommunikationsmittels sei immer dann begründet, wenn es den erkennbaren Zweck verfolge, rechtswidrige Handlungen zu begehen, zu diesem Zweck im Markt angeboten werde oder ausschließlich auf ein Geschäftsmodell setze, das Rechtsbruch voraussetze. Der Beklagte baue ein System auf, das zu 90% den Diebstahl geistigen Eigentums bezwecke. Er nutze das geistige Eigentum anderer als Start-Up-Kapital aus und verfolge ein Geschäftsmodell, das auf massenhaften Rechtsbruch setze.

Dem Beklagten sei es auch ohne Weiteres möglich, derartige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Denn es sei bereits durch eine von ihr mit den Daten ausgesendete Kennung, die sog. conditional access system ID, möglich, die von ihr ausgesendeten Daten innerhalb der streitgegenständlichen Software zu identifizieren und damit eine Funktion zu implementieren, die den Datenstrom insofern filtere, als dass vormals verschlüsselte Inhalte nicht verteilt werden könnten. Zudem sei ihrem Prozessbevollmächtigten ein Newsletter mit dem Absender "TVOON, das etwas andere Media Center" (Anlage Ast C3) zugegangen, der belege, dass sich der Beklagte keinesfalls rechtmäßig verhalten oder der Software eine Funktion implementieren wolle, die den Austausch geschützter Inhalte verhindere. Es komme ihm gerade darauf an, die Inhalte der Klägerin über das Internet verteilen zu können.

Der Beklagte ist zu der von dem Landgericht Hamburg anberaumten mündlichen Verhandlung am 05.07.05 über die Klage nicht erschienen. Daraufhin ist gegen ihn unter diesem Datum ein Versäumnis-Teil- und Schluss-Urteil ergangen, mit welchem dem Beklagten verboten worden ist,

1. die Software TVOON Media Center mit der Formulierung "Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und "kostenloses Pay-TV" steht bereit" anzubieten oder zu bewerben;

2. die Software "Cybersky TV" anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte des PayTV-Angebots der Klägerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems von Nutzern dieser Software im Internet versendet und/oder empfangen werden können.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt, während der Rechtsstreit gegen die (ehemalige) Beklagte zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Software "Cybersky TV" und das mit dieser erzeugte Netzwerk solle dem neutralen Zweck dienen, hohe Datenmengen effizient zu verschieben. Es sei vielseitig einsetzbar, etwa im Bereich der TV- und Videoübertragung, der Übertragung von Webcam-Communities und Videokonferenzen sowie der Ermöglichung von Linux-Distributionen und der Verteilung von CDs und DVDs. Das Programm enthalte keine speziell für Pay-TV entwickelte Technik. Es sei nicht auf Einspeisung von Premiere oder eines anderen Senders angewiesen. Der Umstand, dass ein Kommunikationsmittel im Rahmen einer Anwendungsmöglichkeit auch zu illegalen Zwecken verwendet werden könne, könne nicht dessen Rechtswidrigkeit begründen.

Sein Handeln unter seinem Namen sei von der Firma TCU AG getrennt zu betrachten. Insbesondere sei sein Webauftritt nicht in den Auftritt von www.tvoon.de integriert. Er habe eine eigene Homepage, ein eigenes Impressum und eine eigene Domain. Dass seine Seiten-Adressen mit www.tvoon.de begännen, liege daran, dass der Webspace für diese Seiten von TVOON gestellt werde. Er selbst habe die Software nicht damit beworben, sie ermögliche die kostenlose Nutzung von PayTV. Vielmehr habe er lediglich gegenüber der Frage der Journalisten wahrheitsgemäß geantwortet, dass auch Inhalte des PayTV übertragen werden könnten. Zudem sei mit dem Satz "Wenn nichts im TV kommt, schalten sie um auf kostenloses Pay-TV" zu keiner Zeit die Klägerin gemeint gewesen. Das Wort Pay-TV sei als Gattungsbegriff für hochwertigen werbefreien Inhalt von Sendungen in Abgrenzung zum Terminus Free-TV verwendet worden. Statt des Wortes PayTV werde von ihm an entsprechender Stelle nun die Bezeichnung Video-on-Demand verwendet. Der Hinweis auf der Cybertelly-Webseite "When is the Premiere" sei lediglich eine humorvolle Anspielung gewesen.

Er habe im Übrigen ohnehin geplant, illegale "Streams", wo immer dieses technisch möglich und organisatorisch zumutbar sei, zu bannen oder abzuschalten. Er weise auf den Webseiten und auf den AGB der Software darauf hin, dass es dem Nutzer verboten sei, Daten zu übertragen, an denen Rechte Dritter bestünden.

Die genannten Artikel über die Entschlüsselung von PayTV "So empfangen sie Premiere am Computer" und "So entschlüsseln sie im Moment" beschäftigten sich mit legalen Themen, nämlich der Frage, wann und wie man legal mit seinem Computer PayTV-Angebote nutzen könne. Diese seien auf dem Knowledge-Portal abrufbar, welches kein Teil der TVOON-Software, sondern ein eigenständiges Produkt sei, auf das durch TVOON verlinkt werde. Zudem sei die Software TVOON und das Knowledge Portal deutlich älter, während Cybersky aus dem Jahre 2004 stamme.

Bei der angegriffenen Software sei kein zentraler Server vorgesehen, auf dem sich etwa Titellisten und Links befänden. Anders als bei der Napster-Software nehme er persönlich also in keiner Form an einem eventuellen Rechtsbruch der Teilnehmer des Netzwerkes teil.

Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Problem könne auf tatsächlicher Ebene dadurch entschärft werden, dass von Seiten der Klägerin bei dem Senden ihrer Programme ein bestimmtes Signal mit ausgesendet werde, welches von der Software empfangen werden könnte und bewirken würde, dass diese Sendeinhalte nicht weiter übertragen werden könnten.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.06 aufzuheben und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.06 aufrecht zu erhalten.

Das Landgericht hat das gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil mit Urteil vom 13.06.06 aufrecht erhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. In der Rechtsmittelinstanz wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen

Die streitgegenständliche Software sei erst im Jahre 2004 entwickelt worden, der angegriffene Werbesatz stamme jedoch aus dem Jahr 2003 und habe das von der Firma TCU AG betriebene Mediacenter beworben. Die angegriffene Aussage habe sich nicht auf das Angebot der Klägerin bezogen, sondern auf Inhalte, die die Mediasoftware von TVOON schon damals bereit gehalten habe, nämlich außerhalb des normalen Fernsehprogramms von Anbietern, mit denen die ehemalige Beklagte zu 1. kooperierte, zur Verfügung gestellte Fernsehdateien. Außerdem übersehe das Landgericht, dass Verantwortliche für den Inhalt der Seite von TVOON allein die Firma TCU AG sei.

Bei den Ausführungen zu § 8 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 3 Ziffer 1 ZKDSG gehe das Landgericht über den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Vorschrift hinaus. Nicht die Software entschlüssele die Programme der Klägerin, sondern der einzelne User. Mit dem Zweck der Vorschrift solle jedoch nicht das Tun der Einzelnen erfasst werden.

Es sei unzutreffend, dass durch das Signal der Klägerin deren Daten herauszufiltern seien. Ihm werde also durch das Urteil etwas technisch Unmögliches aufgegeben. Er habe sein Vergleichsangebot in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts (im einstweiligen Verfügungsverfahren) im Übrigen auf die Voraussetzung der technischen Machbarkeit des Signalerkennens gestützt und mit diesem Vorbringen die im Urteil geforderte Abstimmung mit der Klägerin versucht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.06.06 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 05.07.05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin nimmt in der Rechtsmittelinstanz auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens stelle sich die Willensbekundung des Beklagten, das System ohne Beeinträchtigungen ihrer Rechte betreiben zu wollen, als eine nicht ernst zu nehmende Äußerung dar, so dass sie auf dieses Angebot nicht habe eingehen müssen. Ein entsprechender Versuch der Abstimmung sei früher möglich und notwendig gewesen. Sie habe indessen hierauf reagiert und sich um eine Klärung mit dem Beklagten bemüht. Dieser habe aber seinerseits den insoweit geführten Schriftwechsel abbrechen lassen. Er habe insbesondere auf ihr Schreiben vom 02.05.06 nicht mehr reagiert.

Der Beklagte könne sich aufgrund seiner Stellung als Vorstand der TCU AG und des Internetauftritts unter der Adresse www.tvoon.tv/ctv nicht seiner Verantwortung für die angegriffenen Werbeäußerung entziehen. Zudem sei für einen außen stehenden Betrachter keine inhaltliche Trennung der Inhalte der angeblich verschiedenen Homepages wahrnehmbar.

Dass der Werbesatz "Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und kostenloses PayTV steht bereit" angeblich aus dem Jahr 2003 stamme - was bestritten werde -, sei für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich, weil der Satz jedenfalls zum streitgegenständlichen Zeitraum verwandt worden sei und es darauf ankomme, wie ein verständiger Verbraucher die Werbeaussage verstehe und nicht darauf, wie sie der Erklärende ein Jahr zuvor gemeint habe.

Das ZKDSG bezwecke ein Verbot von gewerblichen Maßnahmen zur Umgehung der Schutzvorrichtung für zugangskontrollierte Dienste zum Schutze von zugangskontrollierten Diensten wie auch zum Schutze von Zugangskontrolldiensten. Bei dem Wortlaut des § 2 Ziff. 3 gehe es danach allein um die Frage, ob die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes Zweckbestimmung sei oder nicht. Würden die Inhalte des Programms von einem Nicht-Abonnenten, also einem Nichtberechtigten entschlüsselt wahrgenommen, sei diese Nutzung unerlaubt. Die Ursache dieser unerlaubten Nutzung solle die Software sein. Damit sei die streitgegenständliche Software "Umgehungsvoraussetzung" im Sinne des ZKDSG. Mit § 19a UrhG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks nur dem Urheber beziehungsweise den verwertungsberechtigten Rechtsinhabern zusteht.

Die von dem Beklagten zu seiner Software im Internet veröffentlichten Inhalte zeigten zudem, dass die Software - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - einen zentralen Server vorsehe, der als PipeManager bezeichnet würde (Anlage ASt 2 und 3). Die Systembeschreibung (Anlage ASt 4) führe dazu aus: "As a broadcaster you can run your own pipemanager.exe or use our pipemanagers. Pipemanagers are central login points for your channel. If your stream is watched by 100.000 people the same time, you will encounter a lot of connection/reconnection/logout-traffic. This traffic is directed to the pipemanager, not to your broadcasting video source."

Als Zweck von Cybersky sei gerade das Empfangen und Senden von TV-Streams, also Fernsehsendungen, genannt (Anlage ASt5 und ASt6). Zudem nehme der Beklagte ausdrücklich auf die von ihr ausgestrahlten Sendungen Bezug (Anlage ASt7). Entgegen seinem Vorbringen sei es dem Beklagten bereits heute möglich, auch mit Hilfe des analogen Signals die von ihr ausgestrahlten Sendungen zu erkennen und herauszufiltern (vgl. Anlage ASt 11).

Schließlich weist die Klägerin auf Entscheidungen des Supreme Court der USA hin, wonach die Tauschbörsensoftware Grokster als illegal beurteilt worden sei, wenn diese mit der Möglichkeit der Verletzung von Urheberrechten beworben worden sei (Anlagen ASt12 und ASt13; Anlagen K Ber 1 und 2). Auch der Australian Federal Court habe entschieden, dass die für Tauschzwecke beschriebene Software "KaZaA" gegen das Urheberrecht verstoße (Anlagen ASt16 und ASt17). Diese Rechtsprechung sei auf den deutschen Rechtskreis übertragbar.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 13.06.06, das Senatsurteil vom 08.02.06 sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 ist in der Senatssitzung am 31.01.07 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens gemacht worden.

Der Beklagte persönlich hat dem Senat in der Sitzung am 31.01.07 eine von ihm verfasste, mehr als 130 Seiten umfassende schriftliche Abhandlung zu den mit diesem Rechtsstreit und dem Verfügungsverfahren in Zusammenhang stehenden tatsächlichen, materiell-rechtlichen und prozessualen Fragen vorgelegt.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt.

1. Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05). Die insoweit zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und zu beurteilenden Rechtsfragen unterscheiden sich jedenfalls in den entscheidungsrelevanten Fragen nicht. Dementsprechend kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang auf seine Ausführungen in dem Verfügungsverfahren Bezug nehmen, die beiden Parteien bekannt sind.

a. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 08.02.06 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:

"Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist unbegründet. Der Antragsgegner ist nach Maßgabe der landgerichtlichen Verurteilung gem. § 97 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Verfügungsantrag zu 2.) sowie §§ 3, 8 Abs. 1 UWG bzw. §§ 97, 87 UrhG (Verfügungsantrag zu 1.) zur Unterlassung verpflichtet. Durch das von der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreits angegriffene Verhalten hat der Antragsgegner Erstbegehungsgefahr für eine urheberrechtswidrige Verletzung des Senderechts der Antragstellerin an ihren verschlüsselten Pay-TV-Programmen durch künftige Nutzer der Software "Cybersky" gesetzt. Für dieses künftige Verhalten Dritter ist der Antragsgegner als Störer (mit)verantwortlich.

1. Rechtsgrundlage einer möglichen Urheberrechtsverletzung, die die Antragstellerin zum Gegenstand des Verfügungsantrags zu 2. gemacht hat, sind allerdings - anders als dies das Landgericht angenommen hat - im konkreten Fall nicht die §§ 20, 21 UrhG. Diese Vorschriften regeln die Befugnis von Urhebern geschützter Werke, die Art der Verwertung durch (unkörperliche) Verbreitung zu bestimmen. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Urheber der gesendeten Programme jedenfalls der Antragstellerin eine entsprechende Berechtigung eingeräumt haben. Gegenteiliges trägt auch der Antragsgegner nicht vor. Die Antragstellerin, die eigene Rechte im eigenen Namen geltend, führt den Rechtsstreit auch nicht als Urheberin, sondern als Sendeunternehmen. Als solches steht ihr mit § 87 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht zur Seite, um dessen Verletzung es hier erkennbar geht.

a. Die Antragstellerin ist aus dieser Norm aktivlegitimiert. Sie ist ein Sendeunternehmen. Eine Sendung i.S.v. §§ 20, 20a UrhG (die in § 87 UrhG vorausgesetzt wird) liegt auch bei allen Formen des Pay-TV vor, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (Loewenheim-Flechsig, Handbuch des Urheberrechts, § 41 Rdn. 10). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist als Unternehmen Inhaberin des Senderechts. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG hat sie das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen.

aa. Nach Sachlage spricht vieles dafür, dass bei der dem Antragsgegner im vorliegenden Rechtsstreit vorgeworfenen Handlung bereits das Tatbestandsmerkmals des Weitersendens erfüllt ist. Hierunter ist - in Abgrenzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, der einen (Zwischen)Speichervorgang voraussetzt - (nur) die zeitgleiche und unveränderte, integrale Weiterausstrahlung (sog. Simultanausstrahlung) mittels einer Sendung i.S.v. §§ 20, 20a UrhG gemeint (Lowenheim-Flechsig, a.a.O., Rdn. 28). Auch eine Weiterleitung über das Internet, z.B. durch Internet-TV oder andere Formen des sog. Streaming Media, unterfallen dem Senderecht (Loewenheim-Schwarz/Reher, a.a.O., § 21 Rdn. 76). Da die in das von dem Antragsgegner angebotene Peer-to-Peer-Netz eingespeisten Informationen - also auch Fernsehprogramme bzw. Sendungen - (nahezu) in Echtzeit weiter übertragen werden können, sprechen die wesentlichen Argumente dafür, in dieser Art der Übertragung ein "Weitersenden" i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu sehen.

bb. Letztlich bedarf diese Frage indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Anschluss an eine Gesetzesänderung des § 87 UrhG ist von dieser Vorschrift seit September 2003 nunmehr in Abs. 1 Nr. 1 auch das ausschließliche Recht umfasst, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. Diese gesetzliche Regelung nimmt auf die in § 19a UrhG dem Urheber vorbehaltene Befugnis Bezug, darüber zu entscheiden, ob "das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Diese Norm betrifft die Werkverwertung in digitalen Datennetzen und umfasst auch Übertrags- bzw. Wahrnehmungsformen mittels des Internets, wie z.B. "on-demand-Dienste" (Loewenheim-Hoeren, a.a.O., § 21 Rdn. 60 ff). Gegenstand des Senderechts der Antragstellerin ist die ausschließlichen Entscheidung über die Art und Weise einer (Weiter)Übertragung ihrer Programme nicht nur - wie sie dies selbst praktiziert - als pay-per-channel, sondern auch im Wege anderer Nutzungsarten (z.B. pay-per-view, near-video-on-demand, video-on-demand usw.). Dementsprechend ist die Antragstellerin zumindest aus dieser Alternative des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Verfolgung ihres Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, sofern - was Gegenstand der folgenden Erörterungen zu sein hat - eine Rechtsverletzung vorliegt.

b. Die Verantwortung des Antragsgegners als Störer für etwaige Rechtsverletzungen ergibt sich unabhängig davon, ob die rechtsverletzenden Handlungen von der TC Unterhaltungselektronik AG, von einer Cybersky Ltd. oder dem Antragsgegner persönlich entweder unmittelbar oder auf Internet-Webseiten begangen werden, die diesen Unternehmen bzw. Personen zuzurechnen sind (www.tvoon.de, www.telecontrol.de usw.).

aa. Dies folgt in objektiver Hinsicht schon daraus, dass das Angebot des Antragsgegners - wie sich u. a. aus der Anlage ASt 6 ergibt - unter der Bezeichnung "ctv" als Verzweigung von der Homepage der TC Unterhaltungselektronik AG eingerichtet und damit mit deren Angebot unmittelbar und willentlich verknüpft ist. Darüber hinaus ist der Antragsgegner - und darauf kommt es entscheidend an - als Vorstand der TC Unterhaltungselektronik AG (Anlage ASt2) und damit als Organ des Unternehmens für dessen rechtsverletzendes Handeln verantwortlich. Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 64, 88, 89 - Verona-Gerät). Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt voraus, dass er die Rechtsverletzung selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 86, 248, 251 - Sporthosen). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner von sämtlichen werbenden und produktbeschreibenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem "TVOON Media Center" bzw. der Software "Cybersky" unmittelbar persönliche Kenntnis bzw. diese Maßnahmen selbst veranlasst hatte. Die TC Unterhaltungselektronik AG ist ein Unternehmen, das ganz maßgeblich, wenn nicht gar ausschließlich von dem Antragsgegner sowie der Vorstandsvorsitzenden P.B. geprägt wird. Der Antragsgegner ist dabei diejenige Person, die die technische Innovation vorantreibt, während die Vorstandsvorsitzende in erster Linie die Vermarktung im Außenverhältnis übernimmt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Internetausdrucken bzw. Presseberichten. Der Antragsgegner ist Entwickler der Software "Cybersky", die für die hier streitgegenständlichen Zwecke in das "TVOON Media Center" eingebunden ist. Es widerspräche bei dieser Konzentration jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Außendarstellung der TC Unterhaltungselektronik AG für dieses Produkt ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgt sein könnte. Zumindest ist eine derartige Kenntnis jedoch überwiegend wahrscheinlich, was für die Zwecke des Verfügungsverfahrens ohne Weiteres ausreicht.

bb. Hinzukommt ein Weiteres. Im Hinblick auf den Vertrieb der streitgegenständlichen Software wird - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - von der Antragstellerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, weil das Produkt bislang nicht in den Markt gelangt ist. Bei einer derartigen Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsgegner als Vorstand der TC Unterhaltungselektronik AG unmittelbar und persönlich zumindest dafür verantwortlich ist, zukünftige rechtsverletzende Handlungen seines Unternehmens zu unterbinden bzw. zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, von welchem der beteiligten Unternehmen bzw. auf welcher der aus den Anlagen ersichtlichen Web-Seiten eine Rechtsverletzung verwirklicht ist. Aufgrund seiner Einbindung sowohl als Vorstand der TC Unterhaltungselektronik AG als auch als Entwickler von Cybersky-TV ist eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners für rechtsverletzendes Verhalten in dem hier allein interessierenden Zusammenhang stets gegeben. Dementsprechend wird im Folgenden aus Gründen der Einfachheit selbst dann von dem "Antragsgegner" die Rede sein, wenn die konkrete Handlung etwa der TC Unterhaltungselektronik zu verantworten ist. Rechtlich besteht insoweit kein Unterschied.

c. Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in allgemeiner Form über die Zulässigkeit sog. "Peer-to-Peer"-Netzwerke zu entscheiden. Es mag sein, dass diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die - wie der Antragsgegner - die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines solchen Netzwerks (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen, nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zumachen sind, die unbekannte Nutzer dieser Einrichtungen eigenverantwortlich vornehmen. Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter derartiger Einrichtungen deren Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch wirbt und die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen damit ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt. Diese Voraussetzungen liegen sowohl für das "TVOON Media Center" als auch für die Software "Cybersky" vor.

aa. Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht ernsthaft im Streit, dass die Antragstellerin als Sendeunternehmen das ausschließliche Recht zusteht, über Art und Umfang der Verbreitung ihrer Fernsehprogramme zu entscheiden. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. UrhG hat das Sendeunternehmen - wie oben dargelegt - das ausschließliche Recht, seine Funksendung "weiterzusenden" und "öffentlich zugänglich zu machen". Die Antragstellerin hat den Bezug ihre Sendungen davon abhängig gemacht, dass der Nutzer ein Abonnement mit ihr eingeht, in dessen Rahmen er befugt ist, die verschlüsselt übertragenen Sendeinformationen mit Hilfe einer dafür vorgesehenen technischen Vorrichtung ("Smartcard" und "Set Top Box") zu entschlüsseln. Die Antragstellerin hat hingegen nicht ihr Einverständnis damit erklärt, dass ihre Sendungen über diesen Nutzerkreis hinaus in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht bzw. über Datennetze übertragen werden. Die Antragstellerin hat ihr Programm nur dem beschränkten Personenkreis ihrer Abonnenten zugänglich gemacht, und dies nur gegen die Zahlung einer Gebühr. Durch die Verbreitung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis wird eine Öffentlichkeit hergestellt, die von der Zustimmung der Antragstellerin als Sendeunternehmen nicht nur nicht umfasst ist, sondern von ihr gerade unterbunden werden soll. Gegen diese Beschränkung verstoßen solche Nutzer, die die Produkte des Antragsgegners zukünftig dazu verwenden, die (zulässigerweise) entschlüsseln Programme der Antragstellerin über ein " Peer-to-Peer"-Netzwerk (unzulässigerweise) - und zwar nahezu in Echtzeit - an beliebige Dritte zu übertragen, denen die Antragstellerin in Ermangelung einer Vertragsbeziehung die Befugnis zum Empfang ihrer Programme nicht erteilt hat. Dabei ist der vorliegende Fall von der Besonderheiten geprägt, dass eine rechtsverletzende Handlungen bislang noch nicht stattgefunden hat, weil das Produkt des Antragsgegners noch nicht auf den Markt gelangt ist. Dementsprechend kann sich eine Unterlassungsverpflichtung des Antragsgegners nicht aus einer urheberrechtlichen Wiederholungsgefahr ergeben. Es ist hingegen anerkannt, dass ein (potenzieller) Rechtsverletzer bereits dann im Wege eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn Rechtsverletzungen, für die er rechtlich verantwortlich ist, unmittelbar bevorstehenden und drohen. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf). Das ist hier der Fall. Denn der Antragsgegner beabsichtigt unstreitig (weiterhin), sein zur Rechtsverletzung geeignetes Produkt in den Handel zubringen, sobald ihm dies möglich ist. An seiner diesbezüglichen Absicht hat der Antragsgegner in der Vergangenheit keinen Zweifel aufkommen lassen.

bb. Der Antragsgegner ist bei der gegebenen Sachlage deshalb nach allgemeinen Grundsätzen Störer einer zu befürchteten Urheberrechtsverletzung. Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt allerdings noch nicht zu der Rechtsfolge eines allgemeinen bzw. auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Darin ist dem Antragsgegner (allerdings nur) im Ausgangspunkt seiner Argumentation zuzustimmen. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung geht indes deutlich weiter.

aaa. Die hier zu klärende Rechtsfrage ist zwar in ihrer konkreten Ausgestaltung neu und ist von der deutschen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - in dieser Form noch nicht entschieden worden. Allerdings haben vergleichbare Konfliktsituationen zwischen den berechtigten Interessen der Urheber einerseits und Nutzern technischer Neuerungen andererseits bereits in der Vergangenheit die Rechtsprechung beschäftigt. Dies war insbesondere bei der Markteinführung von Tonbandgeräten der Fall. Hierfür sind in der Rechtsprechung Grundsätze entwickelt worden, die auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden haben. Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann. In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Dies würde aber z.B. auch für Kirchenorgeln oder andere im Wesentlichen für öffentliche Aufführungen bestimmte Musikinstrumente gelten, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung in das dem Urheber vorbehaltene Aufführungsrecht eingegriffen wird, ohne dass dies zu der Folgerung berechtigte, der Lieferant solcher Instrumente setze eine adäquate Ursache für eine etwaige Verletzung des Aufführungsrechts des Urhebers durch den Benutzer des Instruments. Der grundlegende Unterschied liegt darin, dass bei Nutzungshandlungen in der Öffentlichkeit schon angesichts der insoweit bestehenden Kontrollmöglichkeiten für den Regelfall nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, diese würden ohne die erforderliche Einwilligung des Berechtigten stattfinden. Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

bbb. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze ist eine Verantwortung des Antragsgegners, geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen, jedenfalls dann gegeben, wenn der Antragsgegner seinerseits die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs durch sein Programm "Cybersky" im Rahmen des "TVOON Media Center" den interessierten Anwendern im Rahmen der Produktankündigung, Absatzwerbung bzw. Nutzungsbeschreibung als eine (von mehreren) Nutzungsmöglichkeiten angeboten hat. Denn in diesem Fall erhebt der Hersteller bzw. Händler des Produkts die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit selbst zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Dabei mag es sein, dass einzelne - in rechtlicher Hinsicht auch dem Antragsgegner zuzurechnende - Äußerungen für sich genommen noch unverdächtig erscheinen mögen. Jedenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände spricht nach Auffassung des Senats eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner interessierten Nutzern sein Produkt jedenfalls auch zum Zwecke einer Urheberrechtsverletzung anbietet. Damit ist er als Störer zu Unterlassung verpflichtet.

ccc. In der auch von dem Antragsgegner zu verantwortenden Darstellung der Produkte "Cybersky" und "TVOON Media Center" finden sich eine ganze Reihe von Indizien, die den interessierten Anwender darauf hinweisen, dass sich das Produkt auch zum kostenlosen Empfang von "Pay-TV"-Programmen eignet.

(1) Mit dem Hinweis "even pay-tv channels can be tranferred (with the permission of copyright owner)" auf der Seite www.tvoon.de/ctv/investorpublic/index.html (Anlage ASt B1) weist der Antragsgegner mit aller wünschenswerten Deutlichkeit darauf hin, dass das Produkt auch für Übertragung von kostenpflichtigen "Pay-TV"-Programmen geeignet ist und hierfür Verwendung finden kann. Der in Klammern beigefügte "Disclaimer" ist ungeeignet, der mit dieser Erwähnung gesetzten Missbrauchsgefahr auch nur in Ansatzpunkten wirksam entgegenzuwirken. Denn es entspricht jedenfalls heutzutage und in Deutschland allgemeiner Kenntnis, dass die Anbieter von Bezahlfernsehen - insbesondere die Antragstellerin - eine derartige Genehmigung zur (unkontrollierten) Übertragung ihrer Programme in "Peer-to-Peer"-Netzen gerade nicht erteilen. Denn hiermit würden ihre finanziellen Interessen nachhaltig gefährdet. Dementsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise diesen Hinweis nahe liegend als verdeckte Aufforderung zum Missbrauch, der ein halbherziger und praktisch nicht relevanter Schutzhinweis hinzugefügt worden ist, um sich nicht allzu offen dem Vorwurf einer Rechtsverletzung auszusetzen. Diese Feststellungen vermag der Senat aufgrund eigener Sachkunde zutreffen, denn seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie sind Fernsehzuschauer und auch an dem Bezug von Bezahlfernsehen interessiert. Sie gehören zudem zu dem Kreis der Internetnutzer.

(2) Gleiches gilt für die als Anlage ASt7 (dort Seite 6) eingereichten Bildunterschrift "When is the premiere" unter der URL www.tvoon.tv/ctv/01fce295a514cf302/index.html. Dem Antragsgegner ist es selbstverständlich nicht grundsätzlich verwehrt, das Interesse der von ihm angesprochenen Verkehrskreise auch durch ironische Anspielungen zu wecken. Geschieht dies - wie hier - durch die Bezugnahme auf die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin als dem bedeutendsten Anbieter von Bezahlfernsehen in Deutschland, so verstärkt diese Bezugnahme allerdings die bereits in anderem Zusammenhang anzutreffenden Hinweise auf die Möglichkeit einer urheberrechtsverletzenden Nutzung erheblich. Dies umso mehr, als die Anspielung in dem konkreten Zusammenhang unter der zeitgleich abgebildeten Schild-Aufschrift "with Cybersky TV" einen unmittelbaren - und nach Auffassung des Senats auch gewollten - Zusammenhang zwischen dem Produkt des Antragsgegners und einer (rechtsverletzenden) Benutzung der Leistungen der Antragstellerin herstellt.

(3) Unter der URL www.telecontrol.de/pressemitteilungen/pressemitteilungjanuar2004.html wird das "TVOON Media Center" mit der Aussage "Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und "kostenloses Pay-TV" steht bereit" beworben. Der Begriff "kostenloses Pay-TV" lenkt die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise mit aller wünschenswerten Deutlichkeit auf die sich bietenden Missbrauchsmöglichkeiten, denn diese Wendung beschreibt ihren Worten nach etwas Unmögliches ("kostenlos"/"pay"). Daran vermag auch der vorangestellte Satz "Ebenfalls neu ist die kostenlose Integration eines Video- Spiele und Musikarchives mit über 120.000 Einträgen" nichts zu ändern. Denn dieser Satz hat inhaltlich keinerlei Bezug zu der Erwähnung von "Pay-TV" und kann deshalb hiermit nicht in einem verständlichen Sinnzusammenhang stehen. Dementsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise diese Äußerung nahe liegend als einen Hinweis auf die Zweckbestimmung des Programms zur Umgehung ansonsten bestehende Beschränkungen bei dem Empfang von Bezahlfernsehen. Auch diese Feststellungen vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen.

(4) In dieselbe Richtung gehen weitere Bezugnahmen, die der Antragsgegner bei dem Aufruf der Programmmasken des "TVOON Media Center" unter der URL www.tvoon.de gibt (Anlage ASt B5). Zwar ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter dem Menüpunkt "Pay-TV entschlüsseln" Hinweise dazu gibt, wie berechtigte Nutzer von Bezahlfernsehen den Zugang zu dem abonnierten Sender unmittelbar über das "TVOON Media Center" erhalten können, ohne sich daneben noch einer "Set Top Box" bedienen zu müssen. Diese Darstellung ist zulässig, wenn das Programm - wie hier - eine derartige Nutzungsmöglichkeit eröffnet. Rechtswidrig ist hingegen die Verzweigung, die aus den Folien 25 ff ersichtlich ist. Von dem Untermenüpunkt "So geht es im Moment" wird eine Verzweigung hergestellt, die zu einem Presseartikel führt, welcher u.a. auch Möglichkeiten des so genannten "Card-Sharing" bei der Nutzung des Programms der Antragstellerin beschreibt. Damit wird der interessierte Nutzer unmittelbar von einer auch von dem Antragsgegner zu verantwortenden Internet-Darstellung auf eine Presseäußerung geführt, die den gegenwärtigen - oft beschwerlichen - Weg bei dem urheberrechtswidrigen Missbrauch des Programmangebots der Antragstellerin beschreibt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diesen Hinweis nahe liegend so verstehen, dass mit der Nutzung von "Cybersky" und des "TVOON Media Center" dieser beschwerliche Weg obsolet wird, weil ihnen das angebotene Produkt eine wesentlich einfachere und unkompliziertere Möglichkeit bietet, sich entsprechende Angebote zugänglich zumachen. Auch diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner diesen Presseartikel selbst nicht zu verantworten hat. Allein der Umstand, dass er von diesem konkreten Menüpunkt aus auf einen derartigen Artikel verweist, begründet seine urheberrechtliche Störerverantwortlichkeit. Es mag sein, dass der Antragsgegner für die Beschreibung rechtsverletzender Nutzungsmöglichkeiten in allgemeinen Nutzerforen nicht verantwortlich gemacht werden kann. Darum geht ist im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn die Überschrift "So geht es im Moment" wird ohne Weiteres als Zustandsbeschreibung verstanden, die sich der Antragsgegner mit der Verlinkung zu Eigen macht. Auch die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang angeführt wird: "Die im obigen Artikel beschriebenen Maßnahmen wurden NICHT durchgeführt, wie auch" ändert an dieser Bewertung nichts. Entscheidend ist allein, dass der Artikel ein unzulässiges, weil von der Antragstellerin missbilligtes Card-Sharing beschreibt und das Produkt "TVOON Media Center" in diesem Zusammenhang als Alternative angeboten wird. Entsprechendes gilt für die als Anlage ASt B7 eingereichte Bedienungs- bzw. Installationsanleitung des "TVOON Media Center". Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Card-Sharing in bestimmten Situation möglicherweise auch zulässig sein kann, wenn z.B. der berechtigte Inhaber einer Smartcard diese zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten einsetzt. Um derartige Nutzungsmöglichkeiten geht es in dem eingeblendeten Artikel gerade nicht. Dieser beschäftigt sich letztlich - soweit dies aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist - mit rechtswidrigen Umgehungsmöglichkeiten durch "hacking".

ddd. Im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller vorgenannten Äußerungen, die dem Antragsgegner - wie bereits dargelegt worden ist - zuzurechnen sind, kann es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass die Produkte "TVOON Media Center" und "Cybersky" durch den Hersteller gezielt - zumindest auch - mit einer Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung angeboten werden. Dieser Umstand begründet eine Störerhaftung für die von künftige Nutzern eigenverantwortlich zu begehenden Verletzungen des Senderechts der Antragstellerin i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Angesichts der beschriebenen Sachlage kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Antragsgegner konkrete Kenntnis von beabsichtigten Rechtsverletzungen Dritter hat. Es geht auch nicht darum, ob dem Antragsgegner - wie dies in der Rechtsprechung in anderen Fällen angenommen wird - Prüfungspflichten nur in einem zumutbaren Umfang auferlegt werden können. Die Haftung des Antragsgegners gründet sich nicht (nur) auf das rechtsverletzende Verhalten Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potenziellen Erwerbern der Software die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet bzw. nahe legt.

eee. Aus diesem Grund kann jedenfalls der Antragsgegner keine Erleichterungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Störerhaftung in Anspruch nehmen. Zwar sind die im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der Störerhaftung in den letzten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich weiter entwickelt und die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Prüfungen verschärft worden. Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung dadurch begrenzt, dass die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar sein muss (BGH WRP 02, 1050, 1052 - Vanity-Nummer; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb), um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de). Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen Verletzungshandlung beteiligt war, muss, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war (für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; zum Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; zum Markenrecht: BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).

Hieraus kann indes der Antragsgegner nichts für sich herleiten. Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 - Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb I). Während es in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen in erster Linie darum ging, dass die als Störer in Anspruch genommene Person lediglich ein Medium zur Verfügung gestellt hat, mit dem (auch) urheberrechtsverletzende Handlungen begangen werden können, geht das Verhalten des Antragsgegners deutlich darüber hinaus. Er stellt nicht nur - ohne weitergehende Gewinnerzielungsabsicht - ein geeignetes Medium zur Verfügung, sondern bewirbt es gegenüber der Öffentlichkeit - wie dargelegt - (auch) zu urheberrechtswidrigen Zwecken. Die rechtliche Situation ist dementsprechend eine grundlegend andere. Der Antragsgegner hat nicht zu prüfen, ob Dritte - ohne sein Zutun bzw. seine Kenntnis - mit Hilfe seines Programms rechtsverletzende Handlungen begehen, sondern hat - aktiv - durch eine dahingehende Anpreisung diese Möglichkeiten herausgestellt und damit selbst (willentlich) die Gefahr einer Rechtsverletzung herbeigeführt. Deshalb sind die einschränkenden Grundsätze der Störerhaftung schon im Ausgangspunkt ungeeignet, auf das Verhalten des Antragsgegners Anwendung zu finden.

d. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist das Verbot nach dem Unterlassungsantrag zu 2. bereits urheberrechtlich begründet, so dass es weiterer Erörterung wettbewerbsrechtlicher bzw. schuldrechtlicher Anspruchsgrundlagen nicht mehr bedarf.

2. Dieser Verstoß führt allerdings - insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen - nicht ohne Weiteres und notwendigerweise zu einem vollständigen Verbot des Angebots bzw. Vertriebs des streitgegenständlichen Produkts. Dies entspricht den Grundsätzen gefestigter Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall stehen jedoch mildere Mittel - zumindest zur Zeit - nicht zur Verfügung.

a. Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller). Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben. Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller). Der Störer ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden können. (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings - und insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wiederum von den bislang entschiedenen Fällen - zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nicht ohne sein Zutun - wie z.B. ein Händler von Elektroartikeln, der auch Tonbandgeräte im Sortiment führt - oder gar gegen seinen Willen in eine Situation geraten ist, aus der eine Rechtsverletzung droht. Vielmehr hat der Antragsgegner durch sein eigenes - werbendes bzw. produktdarstellendes - Verhalten mit dazu beigetragen, dass eine solche Situation überhaupt erst entstanden ist. Diese Umstand hat bei der Beurteilung, welche geeigneten Sicherungsmaßnahmen dem Antragsgegner zumutbar sind, eine Rolle zu spielen. Da er selbst die Gefahr eines Rechtsverstoßes zumindest mit verschärft (wenn nicht gar herbeigeführt) hat, sind ihm - im Vergleich zu den sonstigen Fällen der Störerhaftung - erheblich gesteigerte Verpflichtungen aufzuerlegen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

b. Derart geeignete und zumutbare Maßnahmen hat der Antragsgegner bislang nicht getroffen. Insbesondere sind etwaige Hinweise auf die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung der Urheber vor der Nutzung von Bezahlfernsehen bzw. entsprechende "Disclaimer" offensichtlich ungeeignet und unzureichend. Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden). Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Eine vergleichbare Situation liegt hiervor. Zwar ist es in der Vergangenheit noch nicht zu - schon gar nicht zu massenhaften - Verletzungen von Urheberrechten gekommen. Dies ergibt sich zwangsläufig schon daraus, dass die Software noch nicht auf dem Markt ist. Entsprechende Hinweise sind jedoch gleichermaßen ungeeignet. Sie werden - im Gegenteil - nach Sachlage sogar als verdeckte Aufforderung zur Urheberrechtsverletzung verstanden. Und dafür ist der Antragsgegner selbst durch die Art und Weise seiner Produktanpreisung bzw. -bewerbung verantwortlich. Zudem ist die Attraktivität einer Software, mit der die Notwendigkeit der Vergütung von Bezahlfernsehen umgangen werden kann, heutzutage in denen "einschlägigen" Nutzerkreisen so hoch, dass allein ein verbaler Hinweis auf die Verpflichtung zu Rechtstreue Verstöße noch nicht einmal in Ansätzen verhindern kann. Dies vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu beurteilen. Entsprechendes ist ohne Weiteres auch dem Antragsgegner bewusst.

c. Dementsprechend können wirksame Schutzmechanismen nur so ausgestaltet sein, dass der Antragsgegner - will er ein vollständiges Verbot seiner Software verhindern - diese so auszurüsten hat, dass ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen bzw. ein Transport der Programme der Antragstellerin ausgeschlossen wird. Dieser Verpflichtung trägt zwar nicht der ursprüngliche Verfügungsantrag Rechnung. Insoweit ist den Einwänden des Antragsgegners zu folgen, weil mit dem ursprünglichen Antrag die Übertragung von jedwedem Bezahlfernsehen untersagt werden sollte. Gegenstand des Berufungsangriffs ist indes allein noch die Unterlassungsverfügung i. d. F. des landgerichtlichen Urteils vom 26.04.05. Dieses Verbot bedarf allerdings einer sprachlichen Interpretation. Mit der Formulierung "mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte" ist erkennbar nicht gemeint, dass die übertragenen Programme nicht irgendwie, sondern gerade mit dem Programm "Cybersky" entschlüsselt worden sind, obwohl der Wortlaut der Formulierung ein solches Verständnis zulässt. Vielmehr sind auch solche Rechtshandlungen mit umfasst, bei denen die Entschlüsselung extern mittels einer so genannten "Set Top Box" stattgefunden hat. Dem Antragsgegner untersagt sind hingegen nur solche Rechtshandlungen, die sich konkret auf das Angebot von Bezahlfernsehen durch die Antragstellerin beziehen. Die Frage, in welcher konkreten Weise der Antragsgegner dieser Verpflichtung gerecht wird, unterliegt allein seiner Entscheidungsbefugnis.

d. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass eine dahingehende Möglichkeit jedenfalls grundsätzlich eröffnet ist. Erst dann, wenn der Antragsgegner zweifelsfrei nachweist, dass ihm ein Herausfiltern der von der Antragstellerin herrührenden Programmsignale technisch unmöglich ist und er alle auch nur denkbaren (zumutbaren) Bemühungen erfolglos unternommen hat, die Antragstellerin dazu zu veranlassen, ihm die Möglichkeit zugeben, die rechtswidrige Übertragung ihres Programmangebotes mittels der Software "Cybersky" zu unterbinden, könnte eine Situation gegeben sein, in der das dem Antragsgegner auferlegte Verbot einer weiteren Überprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedürfte.

aa. Eine solche Situation liegt indes zur Zeit nicht vor, sodass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Der Antragsgegner hat nichts Konkretes dafür dargetan, dass er entsprechend ernsthafte Bemühungen unternommen hat bzw. welche dies gewesen sind. Insbesondere ist seine hierzu im Senatstermin am 25.01.2006 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tage nicht ausreichend. Die Ausführungen des Antragsgegners dazu geben nur das Ergebnis von - aus seiner Sicht - gescheiterten Vergleichsbemühungen wieder. Es obliegt hingegen dem Antragsgegner, nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Vorschläge er unterbreitet und welche konkreten Einwendungen die Antragstellerin hiergegen erhoben hat bzw. aus welchen Gründen ein von der Antragstellerin vorgegebener Lösungsweg technisch nicht realisierbar ist.

bb. Im Ergebnis hat der Antragsgegner - auch mit der Darstellung aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2006 - den Sachvortrag der Antragstellerin letztlich nicht nachvollziehbar widerlegt, die sich darauf berufen hatte, bereits gegenwärtig sei eine Identifikation der von ihrem Programm ausgesandten Signale technisch möglich. Der Antragsgegner geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er meint, es obliege insoweit der Antragstellerin, entsprechende Nachweise zu führen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat er durch sein Verhalten die Gefahr für eine rechtsverletzende Benutzung gesetzt und muss aus eigener Verantwortung entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Selbst wenn eine gegenwärtige - veränderte - Handhabung der Antragstellerin das Herausfiltern eines Signals nicht mehr ermöglicht, hat der Antragsgegner seinerseits aktiv zu werden und die Möglichkeiten aufzuzeigen, die eine Nutzung seines Produkts ohne Verletzung der Rechte der Antragstellerin ermöglichen. Es erscheint dem Senat angesichts der Vielfalt der technischen Möglichkeiten fern liegend zu sein, dass eine solche Lösung selbst dann technisch ausgeschlossen ist, wenn sich beide Parteien hierum einvernehmlich bemühen.

e. Der Senat ist sich des Umstands bewusst, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung in der gegenwärtigen Fassung praktisch einem vollständigen Vertriebsverbot gleichkommt. Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25.1.2006 erwogen, ob sprachliche Einschränkungen denkbar sind, die dem Antragsgegner einen zumindest teilweisen Vertrieb seines Produkts ermöglichen, ohne die schützenswerten Rechte der Antragstellerin preiszugeben. Eine derart einschränkende Fassung des Unterlassungstenors zu 2. erscheint dem Senat aber nicht in verallgemeinerter Form herstellbar. Denn die Gefährdung der Rechte der Antragstellerin besteht unabhängig davon, an welche Personen bzw. Unternehmen oder über welche Vertriebskanäle bzw. zu welchen Hauptzwecken der Antragsgegner sein Produkt absetzt. In diesem Zusammenhang geht der Antragsgegner zu Unrecht davon aus, ihm könne billigerweise lediglich das Unterlassen einer Bewerbung seines Produkts (Unterlassungstenor zu 1.) abverlangt werden. Selbst dann, wenn der Antragsgegner zukünftig nicht mehr in rechtsverletzender Weise für sein Produkt wirbt, sind die Leistungsschutzrechte der Antragstellerin nicht angemessen gewahrt. Denn der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit durch sein rechtsverletzendes Verhalten in der einschlägigen "Nutzerszene" bereits eine erhebliche Erwartungshaltung geweckt, die - nicht ohne sein Zutun - durch die Presseöffentlichkeit wirksam transportiert worden ist. Dementsprechend wäre es lebensfremd anzunehmen, die damalige Anpreisung der Möglichkeiten des Produkts "Cybersky" seien zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten. Vielmehr spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die interessierten Verkehrskreise nur auf die Aufhebung des gerichtlichen Verbots warten, um ihre urheberrechtsverletzenden Absichten sodann umsetzen zu können. Die Rechtswidrigkeit der damaligen Werbemaßname wirkt damit noch heute fort. Aus diesen Gründen ist ein reines Werbeverbot ungeeignet, den berechtigten Interessen der Antragstellerin zu entsprechen. Auch soweit der Antragsgegner mit seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 03.02.06 Formulierungsvorschläge für die Einschränkung eines vollständigen Verbots unterbreitet, sind diese nach Auffassung des Senats letztlich nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Begründung dafür findet sich auf S. 9 des Schriftsatzes des Antragsgegners, in dem er seine grundsätzliche Bereitschaft, sich der Verfügung zu unterwerfen erklärt, aber "nur insoweit, sofern dadurch nicht die restlichen Anwendungen der Software eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden würden. Durch die technisch nicht mögliche Trennschärfe ergibt sich jedoch das Totalverbot." Eben darin liegt das Problem einer sachgerecht formulierten Einschränkung des Verbotstenors.

e. Allerdings - insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen - beeinträchtigt ein zeitlich unbeschränktes Vertriebsverbot seine wirtschaftlichen Interessen in einer überaus massiven Art und Weise. Die Rechtfertigung eines derartigen Vorgehens ist stets auch an den grundgesetzlichen Vorgaben, insbesondere an Art. 14, Art. 12 GG zu messen. Das Aufrechterhalten des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Totalverbots kann insbesondere dann unverhältnismäßig werden, wenn der Antragsgegner nachweisbar die ihm zumutbaren Maßnahmen unternimmt, um entsprechende Schutzvorrichtungen sicherzustellen, die Antragstellerin sich diesen Bemühungen des Antragsgegners aber verschließt, hierauf nicht in angemessener Art und Weise eingeht, an der erforderlichen Lösung nicht zielführend mitwirkt oder unzumutbare Gegenforderungen (z.B. technischer oder finanzieller Natur) stellt. In einem derartigen Fall könnte eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 Abs. 1 ZPO wegen veränderter Umstände zu erwägen sein. Entscheidend bleibt insoweit allerdings, dass es dem Antragsgegner obliegt, seine konstruktive Bereitschaft zur "Entschärfung" seiner Software gegenüber der Antragstellerin darzulegen und ihr angemessene Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Mit seinem Telefax vom 01.02.06 (Anlage zu dem Schriftsatz vom 03.02.06) hat der Antragsgegner offenbar einen weiteren Schritt in diese Richtung unternommen, auf welchen die Antragstellerin in angemessen aufgeschlossener Weise konstruktiv zu reagieren haben wird, selbst wenn der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Ermittlung von Lösungsmöglichkeiten ohne Not mit dem Versuch einer Geschäftsanbahnung verbunden hat.

f. Soweit der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 03.02.06 neue Tatsachen vorträgt, sind diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigungsfähig. Das Vorbringen des Antragsgegners bietet dem Senat auch keine Veranlassung, gem. § 156 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

3. Auch die mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffene werbliche Äußerung stellt sich als rechtswidrig dar. Denn der Antragsgegner bietet damit sein Produkt - wie bereits ausführlich dargelegt - zu dem Zweck einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung an. Eine derartige Verhaltensweise wäre - sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk unmittelbar betroffen ist - als rechtswidrige Verbreitungshandlung in Form des "Anbietens" über § 17 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG unmittelbar urheberrechtswidrig. Ob durch die Handlung des Antragsgegners das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in gleicher Weise gem. i. S. v. § 97 UrhG widerrechtlich verletzt wird, mag zweifelhaft sein. Im Schutzumfang der Leistungsschutzrechte ist - soweit ersichtlich - eine entsprechende Verbotsnorm nicht geregelt. Allerdings hat das OLG Köln zu Recht auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein Werbeverbot als "Annex aus dem aus § 97 Abs. 1 UrhG resultierenden Unterlassungsgebot" von der Schutznorm als mit umfasst angesehen (OLG Köln GRUR-RR 06, 5, 6 - Personal Video Recorder). Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat an. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine von den interessierten Verkehrskreisen als solche erkannte Werbung für ein - jedenfalls mit dieser Zweckbestimmung - urheberrechtswidriges Produkt als unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG unzulässig und deshalb gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ebenfalls zu unterlassen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Urheberrechtsverletzung gerade durch die Art und Weise der werblichen Ankündigung begründet ist. Insoweit manifestiert sich in der Bewerbung auch eine wettbewerbswidrige Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG.

4. Der Senat hat keine Veranlassung, sich mit dem in erster Instanz von der Antragstellerin verspätet vorgebrachten Vorbringen und/oder ihren zweitinstanzlich ergänzendem Sachvortrag zu so genannten "Pipemanagern" auseinander zu setzen, da die Unterlassungsansprüche bereits aufgrund der nicht verspäteten Sachverhaltsdarstellung begründet sind. Auch der am 27.01.06 nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz eingereichte weitere Schriftsatz der Antragstellerin ist verspätet und deshalb ebenfalls nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die von der Antragstellerin in Anlagen B9 und B10 vorgelegten englischsprachigen Entscheidungen z.B. des US-Supreme Court, auf die zum Teil auch der Antragsgegner Bezug genommen hat, hat der Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls nicht herangezogen. Den Bezugnahmen der Parteien z.B. zu diversen Hinweisen amerikanischer Richter an die dortigen Verfahrensanwälte fehlt bereits ein hinreichend nachvollziehbarer - und verständlicher - Anknüpfungspunkt zum hier konkreten Fall, der das Zitat verständlich macht. Die Bezugnahmen der Antragstellerin sind im Übrigen auch zu weit und zu unbestimmt. Sofern eine Partei die Ausführungen ausländischer Gerichte als Argument für ihre Rechtsposition heranziehen wünscht, bedarf es nicht nur einer konkreten Bezeichnung - und gegebenenfalls auch Übersetzung, was aber nicht stets erforderlich sein wird - der in Bezug genommenen Textstelle. Vielmehr ist darüber hinaus in jedem Fall der tatsächliche Hintergrund des anderen Rechtsfalls und sind die in den dortigen Rechtsordnungen einschlägigen Gesetze und Rechtsgrundsätze detailliert und nachvollziehbar so darzulegen, dass der Senat beurteilen kann, ob der anderweitig entschiedene Rechtsfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbar ist. Der Senat hat keine Veranlassung, umfangreiche englischsprachige Entscheidungen auf mögliche entscheidungsrelevante Passagen zu durchsuchen bzw. eigenen Nachforschungen zu tatsächlichen und rechtlichen Hintergründen anzustellen, wenn die ausländische Entscheidung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht im Rechtssinne vorgreiflich, sondern allenfalls von allgemeinem Interesse ist."

b. Diese Ausführungen - auf die der Senat Bezug nimmt - gelten uneingeschränkt auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

2. Der Umstand, dass im Verfügungsverfahren eine Glaubhaftmachung ausreicht, während im Hauptsacheverfahren der volle Beweis für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen zu erbringen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände sind in ihrer Tatsachengrundlage zwischen den Parteien (mit Ausnahme bestimmter technischer Abläufe) letztlich weitgehend unstreitig. Kontrovers beurteilt wird in erster Linie die Frage der inhaltlichen Zielrichtung von Äußerungen, deren Verständnis aus dem Äußerungszusammenhang, der Zurechenbarkeit von Äußerungen usw.. Derartige Fragen unterliegen der eigenen Beurteilung des Senats, ohne dass insoweit Beweise zu erheben wären. Soweit der Senat in dem Verfügungsverfahren z.B. eine Kenntnis des Beklagten der maßgeblichen Umstände sowie eine bestimmte Erwartungshaltung der interessierten Verkehrskreise (lediglich) für überwiegend wahrscheinlich angesehen hatte (und insoweit auch keinen höheren Grad an Gewissheit zu Grunde legen musste), hat sich der entsprechende Eindruck des Senats insbesondere auch auf der Grundlage der nunmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter vorgetragenen Umstände, Erklärungen und Meinungen des Beklagten weiter zu einer Gewissheit im zivilprozessualen Sinne verfestigt.

3. Der Beklagte hat die erstinstanzlich erhobene Rüge seiner Passivlegitimation in der Berufungsinstanz mit gutem Grund nicht mehr aufrechterhalten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 Einigkeit darüber bestanden hat, dass sich die Ansprüche gegen den Beklagten persönlich richten sollten. Die ehemalige Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte ist, hatte in dem Verfügungsverfahren mit Schreiben vom 03.01.05 durch ihre Vorstandsvorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen "Die TCU AG hat lediglich den Speicherplatz für die Internetpräsenz www.cybersky.tvoon.tv an Herrn G.C., Ochtendung, privat untervermietet. Dieser hat im Impressum auch deutlich darauf hingewiesen." (Unterstreichung durch den Senat). Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beklagte seine Passivlegitimation wider besseres Wissen. Auch die Einwände des Beklagten gegen eine zu weite Fassung des Klageantrags sind ohne Substanz. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass "keiner" diesen Tenor erfüllen könne. Dies versteht sich für den Klageantrag zu 1. von selbst. Zu dem Klageantrag zu 2. hat der Senat - anders als es der Beklagte sieht - auch nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens weiterhin davon auszugehen, dass "Cybersky" sowohl in der Lage ist, die urheberrechtlich geschützten Inhalte des Programms der Klägerin (nach dessen Entschlüsselung) zu übertragen, als dass auch technische Möglichkeiten bestehen, dies - wenn dies gewollt wird - wirksam zu verhindern. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorstehenden sowie die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

4. Soweit der Beklagte mit der Berufung beanstandet, die ihm von dem Landgericht zugeschriebene Äußerungen in verschiedenen Presseinterviews könnten nicht zu seinen Lasten verwendet werden, bedarf diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung. Denn bereits die unzweifelhaft dem Beklagten persönlich oder in seiner Funktion als Vorstand der TCU AG zuzurechnenden Äußerungen sowie Bezugnahmen auf Internetseiten rechtfertigen die Verurteilung des Landgerichts. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem oben eingeblendeten Urteil vom 08.02.06 im Einzelnen die erforderlichen Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird.

5. Auch die Auffassung des Beklagten, die von dem Landgericht und dem Senat zu seinen Lasten gewerteten Äußerungen auf Internetseiten seien unter anderem schon deshalb nicht geeignet, die Unterlassungsverpflichtung zu stützen, weil der konkrete Äußerungszusammenhang sowie der Adressatenkreis nicht ausreichend in Betracht gezogen worden seien, ist unzutreffend. Zwar mag es sein, dass sich diese Äußerungen zum Teil auf Seiten befunden haben, die in erster Linie dazu bestimmt waren, sich z. B. an potenzielle Investoren zu richten. Dies ändert indes an der rechtswidrigen Zielsetzung der Aussagen selbst nichts. Zum einen werden solche Seiten bei der umfassenden Suche nach allen relevanten Informationen erfahrungsgemäß nicht nur von den konkret angesprochenen Personen, sondern auch von den "normalen" Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen. Im Übrigen ist z. B. im Bereich des Wettbewerbsrechts anerkannt, dass wettbewerbswidrige Äußerungen auch dann unzulässig sind, wenn sie sich nicht konkret an die Kunden richten, sondern z. B. auf einer Seite erscheinen, auf der sich nur Stellenangebote befinden, die sich an Arbeitssuchende richten (Senat MD 03, 863 - Führender Anbieter von home-electronics; vgl. auch BGH GRUR 73, 78, 80 - Verbraucherverband). Denn auch dort präsentiert sich das werbende Unternehmen mit seiner wirtschaftlichen und technischen Kompetenz gegenüber der Öffentlichkeit. Eine vergleichbare Situation ist hier gegeben. Soweit der Beklagte im Rahmen dieses Rechtsfalls vorträgt, er habe gegenüber Investoren unter anderem auch ein in die Software integriertes Pay-System beworben, ergibt sich dies jedenfalls nicht hinreichend deutlich aus der beanstandeten Äußerung, so dass eine dahingehende Zweckbestimmung bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat.

6. Die bereits in erster Instanz von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, er habe von den ihm zur Last gelegten Behauptungen ganz oder teilweise keine Kenntnis gehabt, diese seien allenfalls P.B. als Vorstandsvorsitzender der TCU AG zuzurechnen, ist gleichfalls unzutreffend. Der Beklagte ist ebenfalls Vorstandsmitglied dieses Unternehmens. In dieser Funktion sind ihm die in Bezug auf einen Hauptgeschäftsgegenstand an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen des Unternehmens ohne Weiteres zuzurechnen, selbst wenn er sie nicht konkret unmittelbar zur Kenntnis genommen hat. Im Rahmen einer gesetzeskonformen Unternehmensorganisation hat sich jedes Vorstandsmitglied die erforderliche Kenntnis der nach außen gerichteten Informationen zu verschaffen, selbst wenn diese nicht seinen unmittelbaren Zuständigkeitsbereich im Unternehmen betreffen. Geschieht dies pflichtwidrig nicht, wird das Vorstandsmitglied gleichwohl nicht von seiner Verantwortung frei.

7. Auch die übrigen Versuche des Beklagten, die urheberrechtswidrige Zielsetzung seiner mehrfachen Äußerungen, mit denen sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 08.02.06 erschöpfend auseinander gesetzt hat, im Rahmen dieses Rechtsstreits durch nachträgliche Umdeutungen abzuschwächen, bleiben erfolglos. Zu einer Wiederholung besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung.

a. Zwar mag es sein, dass Äußerungen der Klägerin in Bezug auf die ehemalige Beklagte zu 1. bzw. das Produkt des Beklagten Veranlassung für bestimmte Äußerungen wie z. B. "When ist he Premiere" gewesen sein können. Darauf kommt es in rechtlich relevanter Hinsicht jedoch nicht an, sondern allein darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise derartige Bezugnahmen im Zusammenhang mit dem Werbeauftritte für das Produkt verstehen. Auch hierzu hat der Senat bereits Ausführungen gemacht, denen nichts hinzuzufügen ist. Entscheidend ist und bleibt der Eindruck, den der Beklagte hervorzurufen versucht hat, wenn man seine Äußerungen und Darstellungen im Rahmen einer Gesamtschau zusammenfassend würdig.

b. So stellt sich auch die Behauptung des Beklagten, die Bezugnahmen auf "kostenloses Pay-TV" unter der URL www.telecontrol.de/Pressemitteilungen/Januar2004 habe nichts mit dem hier streitgegenständlichen Produkt zu tun, als untauglich dar. Dafür, dass sich diese Äußerungen (Anlage K10 des Hauptsacheverfahrens) nicht auf die streitgegenständliche Software, sondern auf eine Software namens "Tornado-TV" beziehen soll, ist aus dem Äußerungszusammenhang nichts ersichtlich. Die angesprochenen Verkehrskreise können dies deshalb auch nicht erkennen. Allerdings wird in dieser Mitteilung mehrfach auf "tvoon" und das "tvoon MEDIA CENTER" Bezug genommen. Aus der Anlage K3 ergibt sich hingegen unmissverständlich "Cybersky-TV will be part of TVOON Media Center". Dementsprechend konnten und können die angesprochenen Verkehrskreise die Werbebehauptung nahe liegend nur auf die hier streitgegenständliche Software beziehen. Vor dem Hintergrund dieser Selbstdarstellung des Beklagten geht auch seine Rüge, das Landgericht habe nicht ausreichend zwischen der Media-Center-Software und der Cybersky-Software unterschieden, fehl. Denn nach der eigenen Darstellung des Beklagten war das eine Produkt Bestandteil des anderen bzw. sollte es bestimmungsgemäß sein. Auch seine Darstellung, unter der Formulierung "Pay-TV" seien in der Vergangenheit nicht nur Leistungsangebote wie dasjenige der Klägerin, sondern ganz allgemein unterschiedliche Leistungsangebote wie "video on demand" erfasst worden, stellt sich als offensichtlich ergebnisorientierte Verkürzung des Verkehrsverständnisses dar, die mit der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher nicht übereinstimmt. Dies vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu beurteilen, die ebenfalls zu der angesprochenen Zielgruppe der an "Bezahlfernsehen" interessierten Nutzer gehören.

8. Nicht entscheidungserheblich ist ebenfalls die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erst im Verlauf des Rechtsstreits in das Internet gestellt bzw. im Verlauf des Rechtsstreits hieraus wieder entfernt worden ist. Für die rechtliche Beurteilung allein entscheidend ist der Kenntnisstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch nachträglich aufgenommene Verletzungshandlungen der Würdigung durch die Kammer und den Senat unterliegen. Das Entfernen einer wettbewerbs- bzw. urheberrechtswidrigen Äußerung allein lässt die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen (BGH GRUR 04, 162, 163 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 - TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 - Jubliläumsverkauf). Auch im Übrigen ist die erforderliche (Erst)Begehungsgefahr gegeben. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLGRep 04, 310) ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Dies schon deshalb, weil der Beklagte hier mit seinem Produkt bereits massiv werbend an die Öffentlichkeit getreten war. Demgegenüber ging es bei dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Markenrechtsstreit eines Parallelimports umverpackter Arzneimittel um typische unternehmensinterne Vorbereitungshandlungen. Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben.

9. Den Angriffen des Beklagten gegen die von dem Landgericht ebenso wie von dem Senat in der Entscheidung des Verfügungsverfahrens vorgenommene Gesamtschau aller Umstände fehlt ebenfalls die erforderliche Überzeugungskraft. Insbesondere kann sich der Beklagten nicht darauf zurückziehen, die angesprochenen Nutzer seien aufgrund der Informationsfülle überhaupt nicht in der Lage gewesen, die Vielzahl der einzelnen Informationen miteinander zu verknüpfen und hieraus einen Gesamteindruck zu erlangen. Diese Betrachtungsweise lässt grundlegend die gegenwärtige Praxis der Informationserschließung im Internet unberücksichtigt, bei der mit Hilfe von Suchmaschinen über zweckentsprechende Suchbegriffe und deren Verknüpfung in kürzester Zeit praktisch alle gewünschten Informationsquellen zielsicher zu erschließen und in ihrer bedarfsgerechten Kombination zur Kenntnis zu nehmen sind.

10. Auch die Beanstandungen des Beklagten gegen die von dem Landgericht zugrunde gelegte Verteilung der Darlegung- und Beweislast sind nicht tragfähig. Denn es war zunächst nicht streitig und kann auch weiterhin nicht ernsthaft streitig sein, dass die von dem Beklagten entwickelte Software "Cybersky" dazu benutzt werden kann, Fernsehsendungen der Klägerin in das Internet zustellen und zu verbreiten. Der Beklagte hat hierzu selbst auf S. 20 eines Schriftsatzes vom 24.11.05 ausgeführt: "Die Software leitet analoge, im missbräuchlichen Fall von Pay-TV also bereits decodierte Signale weiter" und "An diesen Missbrauchsfällen würde die Beklagte nicht einmal Geld verdienen, denn jeder private Premiereeinspeiser benutzt die Software entgegen den Lizenzbestimmungen (also unangemeldet) und der Player ist ohnehin kostenlos" und "Selbstverständlich wäre es für die Beklagte zumutbar, dem Transport von Premiere zu unterlassen" (S. 25) und "Die Klägerin weist dankenswerte Weise sogar selbst darauf hin, dass sich das vorliegende System sogar von obigen dezentralen Systemen dahingehend unterscheidet, dass über die zentrale Channel-Liste jeder Straftäter leicht zu identifizieren wäre, der trotz dieser abschreckenden Tatsache irgendwann unerlaubt die Programme der Klägerin verbreitet." (S. 27). Vor diesem Hintergrund bedarf die Tatsache, dass die Programme der Klägerin durch die Software des Beklagten verbreitet werden können, weder einer weiteren Darlegung noch des Beweises. Sie ist auf der Grundlage der eigenen Sachverhaltsdarstellung des Beklagten unstreitig. Voraussetzung ist zwar, dass die Programmeinformationen der Klägerin zunächst vor der Einspeisung ordnungsgemäß decodiert werden. Die Klägerin hat das Programm des Beklagten aber auch nicht etwa deshalb angegriffen, weil hiermit eine unrechtmäßige Dekodierung erfolgt, sondern weil die Weiterverbreitung bereits decodierter Programminformationen im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzerks an beliebige weitere Nutzer, die nicht Abonnenten der Klägerin sind, in Echtzeit erfolgen kann und damit eine vollkommen neue Dimension missbräuchlichen Handelns eröffnet wird. Der Beklagte selbst hatte sich im Verfügungsverfahren stets darauf berufen, ein von der Klägerin mitgesendetes Signal könne von ihm nicht identifiziert werden, weil es bei der Umwandlung der digital ausgesandten Programminformtionen in analoge Signal untergehe. Eine derartige Bemerkung wäre erkennbar sinnwidrig, wenn die Programmsignale schon aus anderen Gründen überhaupt nicht eingespeist bzw. übertragen werden könnten.

11. Die weitere Behauptung des Beklagten, eine Einspeisung bzw. Weiterverbreitung der Programme der Klägerin mit Hilfe seiner Software sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Programme der Klägerin mit einem "macrovision"-Kopierschutz versehen seien, erweist sich ebenfalls als unzutreffend. Hierzu hat der Senat in seiner ebenfalls heute verkündeten Entscheidung in dem Aufhebungsverfahren 5 U 78/05 folgende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird:

"e. Auch die zum Anlass des Aufhebungsantrags genommenen technischen Umstände bzw. Veränderungen sind ungeeignet, das Begehren des Antragsgegners zu rechtfertigen.

aa. Selbst wenn sich die Antragstellerin in Teilen ihres Programmangebots des "macrovision" - Kopierschutzes bedient, kann der Antragsgegner hieraus keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten.

aaa. Die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass sie den überwiegenden Teil ihres Programmangebotes bewusst ohne einen Kopierschutz anbietet - und zulässigerweise anbieten darf - , weil ihre Kunden gerade in die Lage versetzt werden sollen, die empfangenen Fernsehsendungen aufzunehmen bzw. zu speichern. Diese unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin ist zu respektieren. Die Antragstellerin kann nicht von dem Antragsgegner faktisch dazu gezwungen werden, derartige Inhalte flächendeckend mit einem Kopierschutz zu versehen und damit die berechtigten Interessen ihre Kunden zu missachten. Allein im Bereich des Programmangebots "Premiere Direkt", bei dem in der Form des "video-on-demand" hochaktuelle Filme auf die individuelle Anforderung des Nutzers zur einmaligen Ansicht ohne Speicher- oder Kopiermöglichkeit bezogen werden können, ist ein Kopierschutz nach der "macrovision" Technologie sinnvoll und deshalb vorgesehen. Damit bleiben aber weite Teile des Programmangebotes der Antragstellerin weiterhin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ungeschützt gegen das Herstellen von Kopien durch den berechtigten Nutzer. Dementsprechend ist auch dieser von dem Antragsgegner zu Gegenstand des Aufhebungsantrags gemachte Sachverhalt ungeeignet, veränderte Umstände i. S. v. § 927 Abs. 1 ZPO zu begründen.

bbb. Selbst unabhängig davon ist Gegenstand des Verbots aus der einstweiligen Verfügung aber auch nicht die Erschwernis bzw. die Unmöglichkeit des Kopierens bzw. Speicherns des Programmangebots der Antragstellerin auf magnetischen bzw. digitalen Trägermedien. Vielmehr geht es im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens um die Verschlüsselung bzw. Entschlüsselung der Programminhalte auf dem Weg von der Antragstellerin zu einem berechtigten Nutzer bzw. um den Transport entschlüsselter Programmsignale von diesem - mit Hilfe der Software des Antragsgegners - zu weiteren Nutzern. Hierfür ist die Frage eines Kopierschutzes ohne jegliche Bedeutung. Selbst wenn Nutzer die empfangenen Programme nicht speichern können, bleibt schon die reine Kenntnisnahme rechtsverletzend. Dieser Umstand ist dem Antragsgegner auch unmittelbar bewusst, so dass der hierauf gestützte Aufhebungsantrag unverständlich erscheint. Denn in seiner E-Mail vom 19.04.06 schreibt der Antragsgegner an die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Stichwort "Echtzeit": "Denn ich verstoße bereits gegen Ihre Verfügung, wenn ein Kunde nur 5 Sekunden lang Premiere kostenlos schaut".

bb. Weiterhin weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die eidesstattliche Versicherung des Andreas Lunev vom 04.08.06 (Anlage K3) ebenfalls ungeeignet wäre, veränderte Umstände zu belegen oder gar glaubhaft zu machen. Denn die Ausführungen in der eidesstattliche Versicherung sind in weiten Teilen rechtlich unerheblich, im Übrigen bruchstückhaft und unklar. Soweit Andreas Lunev darauf abstellt, ob sich ein Premiere-Programm von einem Videorecorder hat aufzeichnen lassen, ist dieser Umstand für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung. Soweit der Versichernde ausführt, das in einem DVD-Player erzeugte "macrovision"-Signal sei von dem Peer-to-Peer-Netz des Antragsgegners erkannt und nicht weiter transportiert worden, ist dieser Sachvortrag vollkommen unspezifisch und ebenfalls ungeeignet, eine vorhandene, wirksame Sicherungsmaßnahmen zu belegen. Dies umso weniger, als bestimmte Teile ihres Programmangebotes nach der Darstellung der Antragstellerin seit je eher über "macrovision" geschützt werden, sodass sich insoweit auch keine Veränderung in tatsächlicher Hinsicht ergeben hat. Allerdings bestätigt die eidesstattliche Versicherung von Andreas Lunev mit aller Deutlichkeit, dass die Software des Antragsgegners - entgegen seines zeitweiligen Bestreitens - ohne Weiteres in der Lage ist, die Programminformationen der Antragstellerin zu empfangen und zu verarbeiten. Andernfalls wäre nicht möglich gewesen festzustellen, ob ein "macrovision" - Signal mit gesendet wird ("[...] habe ich wenige Tage später seine Software installiert, um zu testen, ob die Software Premiere Signale einlesen kann. An diesem Tag war das Macrovisions-Signal von Premiere jedoch nicht vorhanden [...]").

cc. Auch der weitere Sachvortrag des Antragsgegners in seinem letzten Schriftsatz zu den Möglichkeiten, die Programme der Antragstellerin mit der streitgegenständlichen Software (nicht) zu transportieren bzw. durch einfache Maßnahmen (macrovision-Signal und Wort "Premiere" in der Videotextzeile) blockieren bzw. herausfiltern zu können, bleibt in sich widersprüchlich und in der konkreten Machbarkeit streitig bzw. unklar. Dieser Umstand wirkt sich zu seinen Lasten aus. Denn der Beklagte hat die Umstände substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigen bzw. erforderlich machen. Er kann dabei der ihm obliegenden Verpflichtung, die durch seine Bewerbung initiierten rechtswidrigen Nutzungshandlungen zu Lasten der Klägerin zu unterbinden, nicht dadurch genügen kann, dass er schlicht behauptet, ein Missbrauch sei jetzt nicht mehr möglich, weil das Wort "Premiere" in der Videotextzeile erkannt wird. Dem Senat sind keinerlei konkrete Fakten übermittelt worden, anhand derer zumindest in Ansätzen konkret nachvollzogen werden könnte, dass bzw. in welcher Weise hierdurch die Einspeisung von Programmsignalen der Klägerin umfassend, zuverlässig und dauerhaft verhindert wird. Es ist z.B. auch nichts dafür vorgetragen, dass die Programmanwender keinerlei Möglichkeit besitzen, diese Sperrfunktion nachträglich wieder aufzuheben. Die Angaben des Antragsgegners bieten auch keinerlei Gewähr dafür, dass diese Sperre auch tatsächlich dauerhaft in das Programm implementiert wird und bleibt. Allein der unter Sachverständigenbeweis gestellte Hinweis in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten bleibt hierzu vollkommen ungenügend. Diese Angaben des Antragsgegners sind schließlich auch nicht nachvollziehbar, wenn er an anderer Stelle behauptet, eine Einspeisung der digitalen Programmsignale der Antragstellerin sei schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil seine Software nicht über eine digitale Schnittstelle verfüge. Damit setzt sich der Antragsgegner in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. Denn er hatte die angebliche Möglichkeit einer Ausfilterung damit begründet, seine Software könne entsprechende analoge Signale nicht erkennen. Er hatte mit Schriftsatz vom 13.07.05, S. 4 u.a. ausdrücklich vorgetragen:

"Nochmals: die digital funktionierende Software der Antragsgegnerin ist nicht in der Lage, die analog gesendeten Signale der Antragstellerin herauszufiltern. Dies ist auch mit zusätzlichem Programmieraufwand nicht möglich."

dd. Das über die E-Mail vom 02.01.07 (Anlage A1) der Antragstellerin vermittelte Angebot des Antragsgegners, sie könne auf Wunsch selbst Zugang zu seiner Kanalliste erhalten und selbst rechtsverletzende "streams" abschalten, ist in zweierlei Hinsicht gleichfalls ungeeignet, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Zum einen hatte der Antragsgegner bereits durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert, dass er nicht ernsthaft gewillt ist, die Rechte der Antragstellerin zu wahren. Ein aus prozesstaktischen Gründen kurz vor dem Senatstermin gemachtes Angebot kann hieran nichts ändern. Im Übrigen obliegt es nicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner, den Transport rechtsverletzender "streams" zu unterbinden. Sein Angebot einer "Selbsthilfe" ist deshalb auch inhaltlich ungeeignet. Im Übrigen hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr mit diesem Angebot zugemutet werden soll, Rechtsverletzungen zunächst einmal hinzunehmen, um sie sodann - erst nachdem sie erfolgt sind - zu bekämpfen. Ein derartiges Vorgehen ist offensichtlich verfehlt, um den berechtigten Interessen der Antragstellerin Genüge tun zu können.

f. Schließlich bietet der Antragsgegner selbst bzw. das von ihm geführte Unternehmen - worauf die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Anlage AST AV 2 hingewiesen hat - offen sog. "Kopierschutz-Decoder" an, die ausschließlich den Zweck dienen, einen Kopierschutz wie "macrovision" zu umgehen bzw. außer Gefecht zu setzen. Hierdurch belegte der Antragsgegner durch sein eigenes Verhalten mit Deutlichkeit, dass derartige Kopierschutz-Mechanismen ungeeignet sind, den berechtigten Interessen der Antragstellerin Genüge zu tun. Soweit der den Vortrag der Antragstellerin dazu, dass er selbst Kopierschutz-Decoder anbietet, in seinem letzten Schriftsatz schlicht bestreitet, ist dies angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Internet-Suchergebnisse prozessual ungenügend. Der Antragsgegner hätte sich hierzu substantiiert erklären müssen. Dementsprechend können hierin auch keine veränderter Umstände i. S. v. § 927 Abs. 1 ZPO gesehen werden, die unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen es als angebracht oder geboten erscheinen lassen könnten, die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben."

12. Der Beklagte hat schließlich mit der Berufung ebenfalls - aus gutem Grund - nicht mehr geltend gemacht, das verhängte Verbot beeinträchtige ihn in unverhältnismäßiger Weise. Das Landgericht hat sich eingehend und zutreffend damit auseinander gesetzt, dass der Beklagte trotz mehrfacher Hinweise durch das Landgericht und den Senat keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, in Abstimmung bzw. Zusammenarbeit mit der Klägerin eine technische Lösung zu realisieren, die einen Missbrauch seiner Software zu Lasten der Klägerin nach Möglichkeit ausschließt. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen auf S.23 bis S.25 der Senatsentscheidung im Verfügungsverfahren sowie auf die sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts auf S. 19 bis S. 23 der angegriffenen Entscheidung Bezug. Darüber hinaus nimmt der Senat auch auf seine Ausführungen in dem Aufhebungsverfahren Bezug. Der Senat hat in dem heute verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit 5 U 78/05 ausgeführt:

"3. Materielle Aufhebungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 08.02.06 unter Ziffer II.2.d + e (Seiten 23 bis 25) nähere Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen sich ein unbeschränktes Vertriebsverbot der streitgegenständlichen Software unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsgegners als unverhältnismäßig darstellen und eine nachträgliche Aufhebung der einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände nach § 927 Abs. 1 ZPO geboten sein könnte. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Sie liegen auch den nachfolgenden Erwägungen zur Begründetheit des Aufhebungsantrags zu Grunde.

a. Der Senat war bei seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass es den Antragsgegner unverhältnismäßig treffen könne, wenn seine Software wegen einer in der Vergangenheit liegenden unzulässigen Werbung auch für die Zukunft letztlich mit einem uneingeschränkten Vertriebsverbot belegt ist, obwohl der Antragsgegner von dem rechtsverletzenden Verhalten zwischenzeitlich Abstand genommen hat, diese Anpreisung nicht mehr aufrecht erhält, sondern sich vielmehr aktiv darum bemüht, die hierdurch den interessierten Verkehrskreisen zur Kenntnis gebrachte Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu unterbinden und ihr damit die Grundlage zu entziehen. In einem derartigen Fall können die Folgewirkungen der Werbung in der Vergangenheit mit rechtsverletzenden Nutzungsmöglichkeiten durch ein nachfolgendes Verhalten so weit neutralisiert worden sein, dass hiervon keine relevante Gefahr mehr für die berechtigten Interessen der Antragstellerin ausgeht, die eine Aufrechterhaltung des mit der einstweiligen Verfügung verhängten Verbots rechtfertigen könnte. Eine derartige Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

b. Es fehlt bereits daran, dass der Antragsgegner von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin nunmehr Abstand genommen hat. Hiervon kann nach Sachlage keine Rede sein. Schon deshalb liegt eine grundlegende Voraussetzung für den Erfolg eines Aufhebungsantrags nicht vor.

aa. Die Antragstellerin hat als Anlage ASt AV5 eine über das Internet verbreitete Pressemitteilung des Antragsgegners vom 22.08.06 vorgelegt. In dieser Pressemitteilung setzt sich der Antragsgegner weiterhin praktisch ausschließlich kritisch mit seinem Rechtsverhältnis und den prozessualen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin auseinander. Irgendwelche Anknüpfungspunkte dafür, dass der Antragsgegner bereit ist bzw. sein könnte, die berechtigten Interessen der Antragstellerin nunmehr zu respektieren, finden sich in dieser Darstellung nicht.

bb. Im Gegenteil - der Antragsgegner hebt unmissverständlich hervor, dass es ihm gelungen sei, das zu Gunsten der Antragstellerin verhängte Vertriebsverbot zu umgehen und damit leer laufen zu lassen:

"Zwischenzeitlich hat der Beklagte Erfinder des Peer to Peer Fernsehens G.C. die Gunst der Stunde genutzt und diverse Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen. Selbst wenn Premiere nun die Zahlung leisten würde, diese Vertriebsfirmen dürften in jedem Fall die Software weiter vertreiben."

sowie

"Denn durch die bisherigen Urteile bestand die kuriose Situation, dass jeder auf der Welt diese als legal festgestellte Software vertreiben durfte, nur der Erfinder selbst nicht (da er ja angeblich zuvor mit illegaler Nutzung geworben hat). Dieser durfte bislang auch die Vertriebsrechte nicht an solche "Dritte" übertragen, was er nun eilig nachholen konnte. Der Geist ist somit aus der Flasche."

und

"Unsere CTV Software war immer koscher, was nun die neuen Vertriebspartner im Ausland so alles realisieren, darauf haben wir keinen Einfluss mehr."

Mit diesen Äußerungen - die zudem in einem Zusammenhang mit weiteren kritischen Kommentierungen der Geschäfts- und Prozesspolitik der Antragstellerin in Bezug auf die streitgegenständliche Software stehen - hat der Antragsgegner nicht etwa von seiner bisherigen Ankündigung rechtsverletzender Nutzungsmöglichkeiten Abstand genommen, sondern diese letztlich nur in abweichendem Gewand perpetuiert. Schon aus diesem Grund ist die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung notwendig und gerechtfertigt. Denn in dem eigenen Verhalten des Antragsgegners sind keine gegenüber der Situation bei Erlass der Ausgangsentscheidung veränderten Umstände erkennbar.

cc. Dasselbe gilt auch für die aus der Anlage AST AV6 ersichtliche Werbung mit dem Slogan "The forbidden product, now back again!!" und den Zusatz: "We have good news now, August 2006: We finally are allowed to publish Cybersky-TV now!". Eine derartige Erlaubnis ist dem Antragsgegner - soweit ersichtlich - weder "finally" noch im August 2006 erteilt worden. Die Äußerung ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in grober Weise irrezuleiten. Sie bezieht sich anscheinend darauf, dass sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt Möglichkeiten der Umgehung der ihn selbst treffenden Vertriebsbeschränkungen erschlossen hat. Eine ausdrücklicher Erlaubnis zur Veröffentlichung bzw. Vertrieb der streitgegenständlichen Software ist damit indes nicht verbunden.

c. Der Antragsgegner hat zudem auch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um im Verhandlungswege mit der Antragstellerin alle zumutbaren Möglichkeiten auszuloten, wie im beiderseitigen Interesse eine praktikable und finanzierbare Lösung gefunden werden kann, die die Weiterleitung der Sendeinhalte der Antragstellerin mit der Software des Antragsgegners sicher auszuschließt.

aa. Zwar hatte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben bzw. E-Mail vom 13.04.06 sowie 19.04.06 (Anlage KD 1 zu der Anlage AST AV 8) eine als "Vergleichsvorschlag" bezeichnete Stellungnahme übermittelt. Ob die Diktion dieser Schreiben im Hinblick auf Formulierungen wie: "Da Sie aber auch den Transport verbieten lassen, wird die Sache abenteuerlich" sowie "Es wird also sehr spannend für die gesamte Fachwelt sein, ob Sie eine Lösung finden" geeignet ist, konstruktiv eine einvernehmliche Lösung zu finden, mag bereits zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.05.06 (Anlage KD2 zu der Anlage AST AV 8) hierzu inhaltlich Stellung bezogen und sich mit den Vorschlägen des Antragsgegners auseinander gesetzt. Sie hat in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf angemeldet und eine Reihe von Nachfragen gestellt. Hierauf ist der Antragsgegner nach dem im Ergebnis unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin in der Folgezeit nicht mehr eingegangen. Vielmehr ist das Schreiben vom 02.05.06 unbeantwortet geblieben.

bb. Zwar hatte der Antragsgegner in zweiter Instanz als Anlage A1 eine an die Antragstellerin gerichtete E-Mail vom 02.01.07 vorgelegt, die seine fortbestehende Kooperationsbereitschaft belegen sollte. Hierzu kann dieses Schreiben indes keinen relevanten Beitrag leisten. Nachdem es der Antragsgegner war, der die detaillierte Aufklärungsanfrage der Antragstellerin vom 02.05.06 unbeantwortet und die Korrespondenz der Parteien damit hatte abbrechen lassen, ist eine erneute - nach Sachlage rein prozesstaktisch motivierte - Kontaktaufnahme 8 Monate später unmittelbar vor dem Senatstermin offensichtlich ungeeignet, sein ernsthaftes Bemühen zu belegen. Die als "P.S." von dem Antragsgegner dieser E-Mail hinzugefügte Behauptung "Ein Schreiben vom 2.5.2006 liegt mir nicht vor (wie im Schriftsatz vom 11.9. erwähnt). Ich gehe vielmehr davon aus, dass derzeit alle Schreiben Ihres Hauses meinerseits zufrieden stellend beantwortet wurden" ist zudem erweislich unwahr. Dies will offenbar auch der Antragsgegner nicht mehr in Abrede nehmen. Denn der jetzige Antragsgegner-Vertreter hatte mit Schriftsatz vom 29.05.06 (Anlage K2) an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Formulierung "[...] in der vorbezeichneten Angelegenheit hatten Sie in Ihrem Telefaxschreiben vom 02.05.06 eher beiläufig - [...] - für Ihre Partei darauf hingewiesen, [...]" den Erhalt des Schreibens vom 02.05.06 eindeutig sowie unmissverständlich bestätigt und war zu einem anderen, - wie noch auszuführen sein wird - nicht relevanten Punkt auch inhaltlich darauf eingegangen.

cc. Der Antragsgegner hat damit die Verhandlungen über eine angemessene technische Lösung bereits in einem frühen Stadium willentlich abbrechen lassen, obwohl diese weder aussichtslos waren noch die Antragstellerin ihrerseits weitere Gespräche abgelehnt hatte. Damit hat der Antragsgegner selbst dokumentiert, dass er an einer einvernehmlichen Lösung, die die widerstreitenden Interessen beider Parteien in einen angemessenen Ausgleich bringt, letztlich kein Interesse hat. Auch dieses Verhalten zeigt, dass veränderte Umstände i. S. v. § 927 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, die eine Aufhebung der einstweilige Verfügung rechtfertigen könnten.

d. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner seine E-Mail-Korrespondenz mit der Antragstellerin zu der Frage angemessener technischer Lösungsmöglichkeiten zum Teil "öffentlich" geführt hat, kann seine Erklärung nur darin finden, dass es dem Antragsgegner letztlich nach wie vor darum geht, die Antragstellerin gegenüber der an ihren Leistung interessierten Personengruppe zu diskreditieren. Mit dem von ihm gewählten E-Mailverteiler geschaeftskunden@premiere.de sowie ir@premiere.de werden nach der unbestrittenen Darstellung der Antragstellerin die Abteilung "Investor Relations" sowie die "Vertriebsabteilung Geschäftskunden" im Hause der Antragstellerin erreicht. Ein derartiger E-Mail-Verteiler ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und kann nur den Zweck verfolgen, die für die Akquisition von Kunden zuständigen Abteilungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Börsengang zu verunsichern. Mit der weiteren Versendung der E-Mail an die Adresse Thomas.krenz@permira.de ist nach der Darstellung der Antragstellerin sogar einer ihrer Investoren direkt erreicht worden. Dieses Verhalten des Antragsgegners stellt sich als unmittelbar geschäftsschädigend dar. Es ist umso weniger geeignet, sein Bestreben zu dokumentieren, mit der Antragstellerin in der Sache eine angemessene Lösung zu finden."

Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Verurteilung im Umfang des Hauptsacheverfahrens als verhältnismäßig dar. Mildere Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin als Urheberin sind weiterhin nicht ersichtlich.

13. Ob der Hinweis des Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.02.07 zutrifft, es sei zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Senderechte der Klägerin nicht verletzt worden seien, seitdem die Software des Beklagten am 01.09.06 "in's Netz gestellt" worden sei, ist nach Auffassung des Senats bereits zweifelhaft. Die Klägerin ist dieser Darstellung zudem mit Schriftsatz vom 12.02.07 ausdrücklich entgegen getreten. Da der Beklagte zuvor selbst - wie oben ausgeführt - ausdrücklich geltend gemacht hatte, er habe nichts mehr damit zu tun, was seine neuen Vertriebspartner im Ausland mit der Software so alles realisieren, dürfte ein ausdrückliches Bestreiten der Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreit unter Umständen noch nicht einmal veranlasst gewesen sein. Unabhängig davon ist der Senat in seinem Urteil vom 08.02.06 davon ausgegangen, dass der Beklagte aktiv der (fortbestehende) Möglichkeit von Rechtsverletzungen entgegen wirken muss. Hieran ist weiter festzuhalten. Allein der Umstand, dass es - aus welchen Gründen auch immer - ohne irgendwelche zielführenden Aktivitäten des Beklagten bislang nicht zu Rechtsverletzungen gekommen ist, kann deshalb die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.

14. Auch der erstinstanzliche Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Internet-Versteigerung" (BGH WRP 04,1287 - Internet-Versteigerung) ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zielführend. Soweit der Bundesgerichtshof sich in jener Entscheidung mit der Frage beschäftigt hatte, ob die Auferlegung bestimmter Schutzmaßnahmen das Geschäftsmodell eines Unternehmens insgesamt in Frage stellen, ging es dabei allein um Prüfungsobliegenheiten im Hinblick auf rechtsverletzendes Verhalten Dritter. Diese sind hier ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten beruht vielmehr allein auf seinem eigenen Verhalten bzw. auf dem ihm unmittelbar zuzurechnenden Verhalten eines von ihm als Vorstand vertreten Unternehmens. Derartige Maßnahmen zu unterlassen, ist ihm stets zumutbar. Eine mit der von dem Beklagten zitierten BGH-Rechtsprechung vergleichbare Situation liegt demgemäß nicht vor.

15. Die Ausführungen des Beklagten zu den mit diesem Rechtsstreit und dem Verfügungsverfahren in Zusammenhang stehenden tatsächlichen, materiell-rechtlichen und prozessualen Fragen in der von ihm persönlich verfassten, mehr als 130 Seiten umfassenden schriftlichen Abhandlung, die dem Senat bei Schluss der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung in der Sitzung am 31.01.07 vorgelegt worden ist, können in diesem Rechtsstreit keine Berücksichtigung finden.

a. Die eigene Stellungnahme des Beklagten konnte bereits nicht in prozessual ordnungsgemäßer Weise Gegenstand des Rechtsstreits werden. Denn bei dem vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit handelt es sich um einen Anwaltsprozess i.S.v. § 78 Abs. 1 ZPO.

aa. In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet (§ 129 Abs. 1 ZPO). Hierunter sind ausschließlich anwaltliche Schriftsätze zu verstehen. Gem. § 130 Nr. 6 ZPO hat ein ordnungsgemäßer Schriftsatz zu enthalten u.a. "die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet" (Unterstreichung durch den Senat). Dies kann im Anwaltsprozess nur ein Rechtsanwalt sein. Der Schriftsatz muss im Anwaltsprozess zwar nicht von dem Anwalt selbst verfasst, jedoch notwendig von ihm nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130, Rdn. 16). Hieran fehlt es bereits dann, wenn sich der Anwalt - obwohl er den Schriftsatz unterschrieben hat - durch einen Zusatz von der Erklärung distanziert oder Form und Inhalt eine eigenverantwortliche Prüfung ausschließen (Zöller/Greger, a.a.O.).

bb. Erst recht gelten diese Grundsätze im vorliegenden Fall. Die Ausarbeitung des Beklagten ist überhaupt nicht unterschrieben, weder von dem Beklagten selbst noch von seinem Prozessbevollmächtigten. Damit fehlt es bereits daran, dass eine bestimmte Person gegenüber dem Senat die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Mangels anwaltlicher Unterschrift kann es sich nicht um einen Anwaltsschriftsatz handeln. Der Schriftsatz trägt auch keinerlei sonstige Angaben zu dem Verfasser (z.B. Briefkopf). Der Kopfzeilenhinweis "Erwiderung des Beklagen ...." ist insoweit ohne hinreichende Aussagekraft, da auch Prozessbevollmächtigte Erklärungen im Namen der von ihr vertretenen Partei abgeben. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Ausarbeitung am Schluss der Senatsverhandlung dem Gericht sowie dem Gegner ohne nähere Erläuterung bzw. Kommentierung übergeben. Er hat sich insbesondere hierauf nicht inhaltlich bezogen oder in anderer Art und Weise den Schriftsatz eindeutig zum Gegenstand seines Vortrags gemacht und hierfür gegenüber dem Senat die Verantwortung übernommen. Damit scheidet eine Berücksichtigung der Ausarbeitung im Rahmen des vorliegenden Anwaltsprozesses aus.

cc. Die Ausarbeitung des Beklagten ist allerdings auch im Übrigen von einem Umfang, die - im Sinne der oben genannten Kommentierung - "nach Form und Inhalt eine eigenverantwortliche Prüfung" des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausschließen. In ihr findet sich ein schwer durchschaubares Konglomerat materiell-rechtlicher sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen in Form von tatsächlichen Angaben, Meinungen, kritischen Kommentierungen der Partei selbst, Rechtsansichten, Zitaten, Einblendungen von Internet-Seiten, Einblendungen eigener Korrespondenz, nicht unterschriebenen eidesstattlichen Versicherungen dritter Personen (P.B.), prozessualen Anträge (auf Erhöhung von Sicherheitsleistungen), negativen Feststellungsklagen, Beweisanträgen usw., die schon wegen ihrer Fülle sowie ihrer Art nach ungeeignet sind, als Ergebnis einer eigenverantwortlichen Prüfung und Billigung durch einen Rechtsanwalt erscheinen zu können. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weiß, in welcher Weise derartige Maßnahmen in prozessual wirksamer Weise vorzunehmen sind. Eine (etwa stillschweigende) Billigung kommt umso weniger in Betracht, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zeitgleich für den Beklagten einen weiteren eigenen Schriftsatz zur Akte gereicht (Eingang am 28.01.07) und hierin konkrete (allerdings wesentlich knappere und geordnete) Tatsachen- und Rechtsausführungen zu den allein relevanten Fragen des Rechtsstreits gemacht hatte. Auch vor diesem Hintergrund sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte den gesamten Inhalt der über 130 Seiten umfassenden Ausarbeitung des Beklagten pauschal zum Inhalt seines prozessualen Vortrags erheben und hierfür die anwaltliche Verantwortung übernehmen wollte.

dd. Parteischriftsätze ohne Prüfung und Billigung durch den Prozessbevollmächtigten sind in Anwaltsprozessen unzulässig. Denn sie widersprechen dem in § 78 Abs. 1 ZPO nieder gelegten Grundsatz einer notwendigen anwaltlichen Vertretung bei allen wesentlich prozessualen Handlungen. Zwar ist der erschienen Partei auch in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt das Wort zu erteilen (§ 137 Abs. 4 ZPO). Von dieser Befugnis ist das Einreichen anwaltlich nicht legitimierter umfangreicher schriftlicher Ausarbeitungen indes nicht gedeckt. Denn auch dieses mündliche Äußerungsrecht steht der Partei ausdrücklich nur neben dem Anwalt, also nur in dessen Anwesenheit und unter seiner Kontrolle, nicht aber unabhängig davon zu (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 137 Rdn. 4).

b. Selbst man wenn jedoch die Ausarbeitung des Beklagten im Ausgangspunkt als relevante schriftliche Äußerung im Rahmen des Rechtsstreits behandeln wollte, müsste diese gleichwohl bei der Entscheidung des Rechtsstreits außer Betracht bleiben. Dem erst in zweiter Instanz eingereichten umfangreichen Vortrag bliebe gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Berücksichtigung versagt. Er enthält zum Teil unerheblichen, im Übrigen als verspätet zu behandelnden Sachvortrag.

aa. Soweit der Beklagte bereits vorgetragenen Sachverhalt lediglich wiederholt, ist dieser bereits bei der Senatsentscheidung berücksichtigt worden. Soweit der Beklagte neuen Sachverhalt vorträgt, kann dieser nicht berücksichtigt werden, denn er ist auf Grund von Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die maßgeblichen Tatsachen- und Rechtsfragen sind Gegenstand umfangreicher Erörterungen sowohl im Verfügungs- als auch im Hauptsacheverfahren gewesen. Das Landgericht hat den Parteien u.a. mit Beschluss vom 20.12.05 Hinweise erteilt, die dem Beklagten jede Veranlassung hätten geben müssen, umfassend und abschließend bereits in erster Instanz vorzutragen. Dafür, dass dies nicht möglich gewesen ist, weil ihm entscheidungsrelevante Umstände erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt geworden sind, hat der Beklagten keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen.

bb. Der neue Sachvortrag des Beklagten ist auch nicht ganz oder teilweise unstreitig und deshalb der Senatsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Klägerin hatte den Sachvortrag nicht nur in der Senatssitzung, sondern auch mit Schriftsatz vom 02.02.07 ausdrücklich und umfassend bestritten. Auch soweit der Beklagte in seiner Ausarbeitung technische Sachverhalte - zum Teil zum wiederholten Mal - erläutert und aus seiner Sicht klarstellt, können derartige Ausführungen keine Berücksichtigung finden, ohne dass der Klägerin hierzu noch einmal umfassend hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Hierdurch hätte sich der am 31.01.07 ansonsten entscheidungsreife Rechtsstreit nachhaltig verzögert.

cc. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihre Berufungserwiderung bereits am 12.10.06 eingereicht hatte. Eine etwaige Erwiderung des Beklagten hierauf hätte ohne Weiteres rechtzeitig vor der Senatsverhandlung am 31.01.07 zur Akte gereicht werden können und müssen, zumal der Senatstermin bereits am 13.12.06 mit den Parteien abgestimmt worden ist. Durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte im Übrigen auch noch vor dem Senatstermin eine Stellungnahme zu der Berufungserwiderung vorgelegt. Auch aus diesem Grund wäre die Vorlage weiteren umfangreichen Sachvortrags am Ende des Senatstermins Ausdruck eines auf Nachlässigkeit beruhenden Prozessverhaltens, wenn die Ausarbeitung des Beklagten - was allerdings aus den genannten Gründen nicht der Fall ist - grundsätzlich prozessual berücksichtigungsfähig gewesen wäre.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zu. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die in jüngster Zeit höchstrichterlich noch nicht entschiedenen urheberrechtlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts.

Ende der Entscheidung

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