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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 5 U 137/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 2 Abs. 2
UWG § 3 S. 2
Eine Fluggesellschaft darf Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn, einem ca. 120 km von Frankfurt am Main entfernt im Hunsrück belegenen Flughafen, nicht mit Flugpreisen einer anderen Fluggesellschaft mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 137/02

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Dezember 2002

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 5. Dezember 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 8.5.2002 abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2002 wird unter Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags im übrigen wie folgt aufrechterhalten:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr die Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn mit den Preisen der Angebote der Antragstellerin mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main zu vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Preisvergleichs. Die Antragsgegnerin warb erstmals am 3.12.2001 mit Flügen vom Flughafen Frankfurt-Hahn zu verschiedenen europäischen Zielen und verglich den Preis dieser Flüge mit den Flugpreisen der Antragstellerin vom Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main. Der Flughafen Frankfurt-Hahn, ein ehemaliger Militärflughafen der amerikanischen Streitkräfte, liegt ca. 120 km von Frankfurt am Main entfernt im Hunsrück. Er ist praktisch nur mit dem PKW oder mit einem mehrmals täglich verkehrenden Shuttle-Bus ( Fahrtzeit 1 Stunde 45 Min. ) vom Frankfurter Hauptbahnhof oder vom Rhein-Main-Flughafen erreichbar ; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde von Frankfurt am Main über 3 Stunden mit mehrmaligem Umsteigen dauern. Den Namen Frankfurt-Hahn führt der Flughafen Hahn aufgrund einer amtlichen Genehmigung vom 12.9.2001.

Im Zusammenhang mit der Werbung der Antragsgegnerin für Flüge von Frankfurt-Hahn haben die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt. Unter dem 8.1.2002 hatte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden war, den Flughafen Hahn als Frankfurt-Hahn zu bezeichnen; dieses Verfahren ist im Juni 2002 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet worden, nachdem das OLG Köln den Hinweis gegeben hatte, inzwischen sei aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung und der Diskussion über die Billiganbieter von Flugreisen eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nicht mehr feststellbar.

Mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren, welches im Februar 2002 eingeleitet worden ist, will die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu verbieten lassen, ihre Angebote mit Abflugort Frankfurt-Hahn mit Angeboten der Antragstellerin mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main zu vergleichen. Diese Flüge dürfen nach Meinung der Antragstellerin gemäß § 2 Abs.2 Nr.1 UWG überhaupt nicht miteinander verglichen werden, weil die Leistungen der Parteien nicht substituierbar seien.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung verboten, ihre Angebote mit Abflugort Frankfurt-Hahn mit den Angeboten der Antragstellerin mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main zu vergleichen, es sei denn, es werde im Zusammenhang mit der Werbung unübersehbar und deutlich darauf hingewiesen, dass

- der Flughafen Frankfurt-Hahn über 120 km westlich von Frankfurt am Main entfernt im Hunsrück belegen sei,

- der Flughafen Frankfurt-Hahn nicht an das öffentliche Verkehrsnetz (regionaler und überregionaler Bahnverkehr) angebunden, sondern nur über (vergleichsweise geringen) Busverkehr oder über Taxi erreichbar sei,

- der Flughafen Frankfurt-Hahn nicht über einen eigenen Autobahnzubringer verfüge,

- der Flughafen Frankfurt-Hahn keine nennenswerten Anschlussverbindungen, insbesondere nach deutschen Destinationen bereithalte.

Diese Verfügung hat das Landgericht nach Widerspruch bestätigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist zum Teil begründet. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin für ihre Werbung zu weitgehende Beschränkungen auferlegt, die im übrigen im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein gänzliches Verbot des im Streit stehenden Angebotsvergleichs hinauslaufen dürften. Denn wenn sämtliche im Verfügungstenor vorgeschriebenen Hinweise, die das Landgericht ersichtlich kumulativ für erforderlich gehalten hat, in den Angebotsvergleich aufgenommen werden müssten, wäre dessen Werbewert in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hält den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Angebotsvergleich indessen grundsätzlich für zulässig, wenn die Antragsgegnerin zugleich in deutlich erkennbarer Weise auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinweist. Wie sie diese Vorgaben erfüllt, muss jedoch ihr überlassen bleiben. Im einzelnen:

I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulässigkeit eines Preisvergleichs zwischen Flügen von Frankfurt-Hahn und Flügen vom Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr mit der Flughafenbezeichnung Frankfurt-Hahn verbindet. Hierbei handelt es sich also um ein Begründungselement für die Frage der Zulässigkeit des Preisvergleichs. Streitgegenstand ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht die Irreführung durch die Verwendung dieser Flughafen-Bezeichnung als solche, welche Gegenstand des in Köln geführten Rechtsstreits war. Dem entsprechend kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des dortigen Verfahrens gehindert ist, ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand zu beginnen bzw. fortzusetzen, nicht an. II. Vergleichende Werbung, wozu auch Preisvergleiche gehören, ist in Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG seit dem 1.9.2000 in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange nicht einer der Verbotstatbestände des § 2 Abs.2 oder des § 3 S.2 UWG eingreift. Wenn dies der Fall ist, kann der Werbende nach § 1 oder § 3 UWG auf Unterlassung des Preisvergleichs in Anspruch genommen werden.

1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die sie auch noch im Berufungsverfahren verteidigt, ist der Preisvergleich der Antragsgegnerin nicht nach § 2 Abs.2 Nr.1 UWG unzulässig. Nach dieser Bestimmung verstößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen die Begriffe des "gleichen Bedarfs" und "derselben Zweckbestimmung" weit ausgelegt werden (BGH WRP 99, 414, 415 "Vergleichen Sie"). Es genügt, wenn die verglichenen Produkte aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Substitutionsprodukte ernsthaft in Betracht kommen (BGH a.a.O. und BGH v.17.1.2002, I ZR 215/99, S. 9, "Lottoschein" ). Vorliegend werden Flüge von zwei ca. 120 km auseinander liegenden Flughäfen innerhalb Deutschlands miteinander verglichen. Angesichts der bei Flugreisen insgesamt zu überbrückenden Entfernungen und des zeitlichen Aufwandes über die eigentliche Flugreise hinaus (Anfahrt, Einchecken und Gepäckaufgabe und später Gepäckabholung, Personenkontrollen usw.) ist die Entfernung zwischen den Flughäfen Frankfurt-Hahn im Hunsrück und Rhein-Main in Frankfurt am Main sowie der mit der Überwindung dieser Entfernung verbundene Zeitaufwand nicht so erheblich, dass die Flugangebote von diesen beiden Ab flugorten vom Verbraucher als Substitutionsprodukte nicht ernsthaft in Betracht gezogen würden. Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann dies aus eigener Sachkunde und mit der für das Verfügungsverfahren hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.

2. Zutreffend hat das Landgericht jedoch einen Verstoß gegen § 2 Abs.2 Nr.2 UWG bejaht. Nach dieser Vorschrift muss ein Werbevergleich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen bezogen sein. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Objektivität auch auf den reinen Preisvergleich, was sprachlich in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie deutlicher wird ("sie - Anm. des Senats: gemeint ist hier die vergleichende Werbung - vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann"). Ein Werbevergleich ist objektiv, wenn er vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen ist (Köhler/Piper, UWG, 2.Aufl., § 3 Rn.38 ). Durch den Vergleich darf kein "schiefes Bild" entstehen (vgl. HansOLG v.21.2.2002, 3 U 138/01, für einen Preisvergleich zwischen Medikamenten, der nur bei einer bestimmten Dosierung zutraf). Ein Preisvergleich ist insbesondere dann nicht objektiv, wenn die verglichenen Produkte nicht unwesentliche Qualitätsunterschiede auf weisen. Andererseits muss der Werbende nicht sämtliche Eigenschaften der verglichenen Angebote in die Werbung aufnehmen, sondern darf eine gewisse Auswahl treffen (Köhler/Piper a.a.O. m.w.N.).

Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass der reine Preisvergleich zwischen Angeboten von den Abflughäfen Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main und Frankfurt-Hahn gegen das Objektivitätsverbot verstößt, allerdings bereits durch Angaben zur Lage und Erreichbarkeit von Frankfurt-Hahn eine hinreichende Objektivität hergestellt werden kann.

Denn die ganz erhebliche Entfernung des Flughafens Frankfurt-Hahn von der Stadt Frankfurt am Main ist ein wesentlicher Umstand, auf den der angesprochene Verkehr hingewiesen werden muss. Der Verkehr ist es zwar gewohnt, dass Flughäfen außerhalb der Stadt liegen und insoweit eine gewisse Distanz zu überwinden ist. Wenn jedoch ein Flughafen den Namen einer Großstadt trägt und als Abflugort mit einem unmittelbar bei dieser Großstadt belegenen Flughafen verglichen wird, geht jedenfalls ein signifikanter Anteil des angesprochenen Verkehrs noch immer davon aus, dass beide Flughäfen dem Groß- und Wirtschaftsraum dieser Stadt zuzurechnen und an deren Infrastruktur angebunden sind. Zwar mag der Verkehr durch die Presseberichterstattung über die sog. Billigflieger, von der die Antragsgegnerin viele Beispiele vorgelegt hat, inzwischen auch wissen, dass die Billigflugreisen u.a. nur deshalb so preiswert angeboten werden können, weil die Anbieter derartiger Flüge nicht die großen Verkehrsflughäfen mit den teureren Start- und Landegebühren wählen, sondern auf kleinere Flughäfen ausweichen. Dieses allgemeine Wissen über Billigfluganbieter verdrängt aber noch nicht die durch den Namen einer Großstadt in der Bezeichnung zweier miteinander verglichenen Abflugorte zugleich hervorgerufene Erwartung, dass beide Flughäfen zumindest noch dem Großraum- und Wirtschaftsraum dieser Stadt zuzurechnen sind, wie es beim Flughafen Frankfurt-Hahn unstreitig nicht der Fall ist. Dass der angesprochene Verkehr speziell für den Flughafen Frankfurt-Hahn bis auf rechtlich unbeachtliche Teile inzwischen weiß, dass dieser Flughafen mit der Stadt Frankfurt am Main überhaupt nichts zu tun hat - dies hätte als Ausnahme von der generellen Verkehrserwartung die Antragsgegnerin glaubhaft zu machen , ja sogar in einem anderen Bundesland liegt, sieht der Senat - im Gegensatz zum OLG Köln - jedenfalls derzeit noch nicht als gegeben an. Sämtliche Mitglieder des erkennenden Senats haben erst durch Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit die genaue Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn kennen gelernt. Neben deutschen Verbrauchern vor allem in Nord-, Süd- und Ostdeutschland ist schließlich für die Kenntnis von der Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn auch an potentielle Bucher aus den benachbarten europäischen Ländern zu denken (z.B. Beneluxländer, Schweiz, Österreich, Dänemark). Auch für diese kommen Flüge in andere europäische Länder von Frankfurt am Main aus durchaus in Betracht. Der Senat hält es jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich, dass es unter allen diesen potentiellen Verbrauchern noch einen erheblichen Anteil gibt, der die von der Antragsgegnerin behaupteten Kenntnisse nicht besitzt; was Verbraucher im benachbarten Ausland anbelangt, ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Presseberichte ausschließlich aus deutschen Medien stammen.

Mit der Lage des Flughafens Frankfurt-Hahn hängt seine Erreichbarkeit unmittelbar und untrennbar zusammen, denn wie ausgeführt - wird durch den Namen Frankfurt-Hahn die Erwartung geweckt, dass er ebenso wie der Rhein-Main-Flughafen an die Infrastruktur der Großstadt Frankfurt am Main angebunden ist. Auch in dieser Beurteilung folgt der Senat den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils, welches die fehlende Anbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn an das öffentliche Verkehrnetz als einen so wesentlichen preisrelevanten Faktor angesehen hat, dass ohne diesen der Preisvergleich zwischen den Angeboten der Parteien nicht mehr objektiv ist. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs, insbesondere Geschäftsreisende, für die Zeit Geld ist, und alle Bucher, die nicht mit dem eigenen PKW anreisen können oder wollen, die verkehrsmäßige Anbindung des Abflughafens als einen ganz entscheidenden Umstand für die Wahl eines Flugangebots ansieht bzw. ansehen.

Soweit die Antragsgegnerin versucht hat, mit Fahrgastumfragen zu belegen, dass für die Nachfrager von Flugreisen ausschließlich der Preis entscheidend sei, sind die Umfrageergebnisse in diesem Zusammenhang deshalb unergiebig, weil sie nur unter den Fluggästen auf dem Flugplatz Frankfurt-Hahn durchgeführt worden sind (Anlagen AG 1 und BK 8). Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Teil des angesprochenen Verkehrs, nämlich denjenigen, der sich bereits wegen des Preises für das Angebot der Antragsgegnerin entschieden hat. So ergibt sich aus diesen Umfragen denn auch weiter, dass 87,4 % der Befragten aus privatem Anlass und nicht geschäftlich mit der Antragsgegnerin geflogen und 86 % mit dem PKW zum Flughafen Frankfurt-Hahn angereist sind. Dieser Teil der Verbraucher ist jedenfalls derzeit ersichtlich die Hauptzielgruppe für die Angebote der Antragsgegnerin, bildet aber nur ein bestimmtes Segment im Markt für Flugreisen.

Die unstreitig schlechte Anbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn wird auch nicht durch den Shuttle-Bus-Verkehr so weit abgemildert, dass dieser Qualitätsunterschied zwischen den Abflughäfen im streitigen Preisvergleich nur noch als unwesentlich angesehen werden kann. Dazu verkehrt der Bus zu selten (8 mal täglich) und benötigt zu lange (1 Stunde 45 Minuten).

Das Qualitätsmerkmal fehlende Verkehrsanbindung wird schließlich nicht durch andere Vorteile des Flughafens Frankfurt-Hahn gegenüber dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main ausgeglichen. Die günstigeren Parkgebühren sind nur für Anreisende mit eigenem PKW von Interesse, auf die nach den obigen Ausführungen gerade nicht entscheidend abzustellen ist. Auch die Tests der Zeitschrift ADAC-Motorwelt und des Fernsehsenders RTL beziehen sich auf diese Verbrauchergruppe und verhelfen der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg. Der weiter von der Antragsgegnerin zur Akte gereichte Fernsehbericht Anlage BK 16 beschäftigt sich in allgemeiner Weise mit den Unterschieden zwischen den sog. Billigfliegern und den traditionellen Airlines; was dieser Bericht zur Zulässigkeit des in Rede stehenden Preis vergleichs beitragen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Somit bleibt nur der unbestrittene Zeitvorteil der kurzen Wege auf dem Flughafen-Hahn selbst und die kürzeren Eincheckzeiten. Dies allein genügt jedoch nicht, um die wesentlichen Qualitätsmerkmale Lage und Verkehrsanbindung von Frankfurt-Hahn im Vergleich zum Rhein-Main-Flughafen so weit aufzuwiegen, dass die Antragsgegnerin von jeglichen Hinweispflichten befreit wäre.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts braucht die Antragsgegnerin indessen nicht auf das Fehlen eines eigenen Autobahnzubringers und das Fehlen von Anschlussflugverbindungen hinzuweisen. Ersteres bewertet der Senat als ein eher untergeordnetes Qualitätsmerkmal und ist auch nur für Anreisende mit eigenem PKW von Interesse, während für die Frage der Objektivität des Preisvergleichs nicht entscheidend auf diese Verbrauchergruppe abzustellen ist (s.o.). Letzteres mag zwar grundsätzlich ein wesentliches Qualitätsmerkmal für die Wahl eines Flugangebots sein. Hier geht es jedoch um eine Werbung für ganz bestimmte Punkt-zu-Punkt-Verbindungen. Dass der Verkehr auch von den Anbietern von Billigflugreisen bereits eine Einbindung in das sonstige Flugverkehrsnetz in der Weise erwartet, wie es die großen, seit Jahren am Markt tätigen Fluggesellschaften bieten können, hält der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich.

3. Schließlich verstößt der vorliegende Preisvergleich auch gegen § 3 S.2 UWG, weil er jedenfalls bei einem rechtlich erheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs die Erwartung weckt, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn ebenso wie der Rhein-Main-Flughafen dem Großraum der Stadt Frankfurt zuzurechnen ist und an deren Infrastruktur angebunden ist. Auf die obigen Ausführungen, die auch hier gelten, nimmt der Senat Bezug.

Im Ergebnis kann also die Antragsgegnerin mit den im Tenor genannten Einschränkungen, deren Umsetzung nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ihr selbst überlassen bleiben muss, weiterhin mit Preisvergleichen zwischen Flugangeboten der Parteien von Frankfurt-Hahn und dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt an Main werben. In Hinblick darauf, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, den Preisvergleich völlig zu untersagen, nicht durchgedrungen ist, die Antragsgegnern jedoch zusätzliche und deutliche Hinweise zu geben hat, wenn sie weiterhin in der angegriffenen Weise werben will, hält es der Senat für angemessen, wenn die Kosten des Verfügungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden (§ 92 Abs.1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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