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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 166/04
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 2
UrhG § 23
1. Für Beurteilung der Frage, ob sich ein späteres Sprachwerk i.S.v. § 23 UrhG als urheberrechtswidrige Übernahme einer bereits vorhandenen Vorlage darstellt, sind Ähnlichkeiten in der Fabel, den Handlungsabläufen sowie den einzelnen Figuren selbst in Details maßgebliche, aber nicht allein ausschlaggebende Kriterien. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer umfassenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.

2. Sogar augenfällige Übereinstimmungen von zwei Drehbüchern vermögen auf Grund von Besonderheiten in tatsächlicher sowie persönlicher Hinsicht einen Plagiatsvorwurf z.B. dann nicht zu rechtfertigen, wenn beide Drehbücher dasselbe, in einer Fernsehdokumentation, Original-Interviews und biographischen Darstellungen dokumentierte historische Geschehen als Grundlage haben und der Mitautor des späteren Drehbuchs zugleich Initiator sowie Mitauftraggeber des früheren Drehbuchs war, bei dessen Erstellung er nicht unmaßgeblich an den Recherchen sowie den Handlungsvorgaben beteiligt gewesen ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 166/04

Verkündet am: 12. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 29. März 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 08, vom 01.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 2. und 3. gründeten im Herbst 2000 gemeinsam mit dem Schauspieler Hannes Jaenicke die Klägerin zu 1., um gemeinsam einen Spielfilm mit dem vorläufigen Arbeitstitel "Das leichte Mädchen" zu produzieren. Das Spielfilmprojekt war inspiriert durch das tatsächlich erlebte Schicksal der Zirkusfamilie Lorch/Bento, insbesondere der Jüdin Irene Bento während des Dritten Reichs. Diese Geschichte war auch Grundlage einer im Jahr 1995 produzierten WDR-Dokumentation mit dem Titel "Zuflucht im Zirkus", deren Skript von der Autorin Ingeborg Prior stammt, und Vorlage für das im Jahr 199 7 erschienene Taschenbuch "Der Clown und die Zirkusreiterin" derselben Autorin (Anlage B2).

Die Kläger zu 2. und 3. sowie Hannes Jaenicke beauftragten den Drehbuchautor Christian Jeltsch im Anschluss an von ihm abgelieferte Vorarbeiten im September 2000 mit der Erstellung eines Drehbuchs zur Realisierung dieses Filmprojekts. Mit dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Drehbuchvertrag räumte der Autor Christian Jeltsch seinen Vertragspartnern das ausschließliche Recht zur Verfilmung des noch zu erstellenden Drehbuchs ein (Anlage K1). Die erste Fassung des Drehbuchs lieferte Christian Jeltsch im Frühjahr 2001 ab, im Juli 2001 folgte eine zweite, hier streitgegenständliche Drehbuchfassung "Das leichte Mädchen" mit dem Untertitel: "Nach dem Buch "Der Clown und die Zirkusreiterin" von Ingeborg Prior" (Anlage K2).

In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern der Klägerin zu 1., nämlich zwischen den Klägern zu 2. und 3. einerseits und Hannes Jaenicke andererseits, in deren Folge Hannes Jaenicke im Oktober als Gesellschafter der Klägerin zu 1. ausschied. Die (ehemaligen) Gesellschafter trafen hierzu am 22./30.10.02 eine "Ausscheidungsvereinbarung" (Anlage K3).

Im Anschluss an die Trennung verfolgten sowohl die Kläger als auch Hannes Jaenicke die Idee des zunächst gemeinsam verfolgten Spielfilmprojekts unabhängig von einander weiter.

Hannes Jaenicke verfasste gemeinsam mit der Autorin Beth Serlin ein englischsprachiges Drehbuch unter dem Titel "Clowns and Heroes" (Anlage K4), das in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K9) den Untertitel "nach einer wahren Geschichte" trägt und im Januar 2003 in einer ersten Fassung vorlag.

Von diesem Projekt erhielten die Kläger im Frühjahr 2003 Kenntnis, nachdem die Autoren Jaenicke und Serlin das Drehbuch der Beklagten zur Verfilmung angeboten hatten und diese Mitte 2003 in einer Eigenwerbung (Anlage K5) gegenüber den Medien eine entsprechende Produktionsabsicht angekündigt hatte.

Die Kläger sind der Auffassung, die geplante Verfilmung des Drehbuchs von Jaenicke/Serlin durch die Beklagte verletze ihre Nutzungsrechte an dem Drehbuch von Christian Jeltsch. Sie stehen auf dem Standpunkt, das Drehbuch "Clowns and Heroes" stelle trotz vorhandener Unterschiede eine unfreie Bearbeitung des Drehbuchs "Das leichte Mädchen" dar. Die Autoren Jaenicke/Serlin hätten sich in weiten Teilen nicht darauf beschränkt, gemeinfreie Ereignisse aus dem Leben der Irene Bento zu verwenden. Vielmehr hätten die Autoren Jaenicke/Serlin unerlaubt in urheberrechtswidriger Weise die Drehbuchstruktur sowie wesentliche Szenen, Handlungselemente und Charaktere aus dem Drehbuch von Christian Jeltsch übernommen.

Mit Schreiben vom 30.06.03 mahnten die Kläger die Beklagte wegen der aus ihrer Sicht bei der bevorstehenden Verfilmung verwirklichten Urheberrechtsverletzung ab (Anlage K6). Eine Einigung der Parteien war in dem sich anschließenden Schriftwechsel (Anlage K7) nicht zu erzielen.

Daraufhin erhob die Beklagte am 09.10.03 vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 16 O 548/03 negative Feststellungsklage gegen die Kläger dieses Rechtsstreits. Die Kläger ihrerseits verfolgten ihre Unterlassungsansprüche anschließend in dem vorliegenden Rechtsstreit, während dessen Dauer das Verfahren in Berlin nicht betrieben wird.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

das als Anlage K4 der Klageschrift beigefügte Drehbuch mit dem Arbeitstitel "Clowns & Heroes" in der Fassung vom 31.01.03 der Autoren Hannes Jaenicke und Beth Serlin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, insbesondere zu verfilmen und/oder verfilmen zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist den Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Übernahme zurück und macht geltend, Übereinstimmungen in der Fabel, dem Handlungsablauf sowie hinsichtlich der Figuren beruhten ausschließlich darauf, dass beide Drehbücher von denselben tatsächlichen Ereignissen, der wahren Geschichte um die Zirkusfamilie Lorch/Bento und den Zirkus Althoff, inspiriert worden seien und aus derselben, diese Ereignisse dokumentierenden gemeinfreien Quelle geschöpft hätten. Zudem stammten eine Reihe von Handlungselementen in dem Drehbuch nicht von dem Autor Christian Jeltsch, sondern gingen auf Hannes Jaenicke zurück. Im Übrigen habe sich Hannes Jaenicke im Rahmen der Trennung von den Klägern ausdrücklich das Recht vorbehalten, das zuvor gemeinsam verfolgte Spielfilmprojekt nach eigenen Vorstellungen zu realisieren.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.04 abgewiesen

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger. Die Kläger verfolgen in zweiter Instanz ihr Unterlassungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Landgericht hat den erhobenen Unterlassungsanspruch zu Recht abgewiesen. Die Urheberrechtskammer hat die angefochtene Entscheidung sorgfältig begründet. Sie hat sich mit allen geltend gemachten Argumenten mit im Wesentlichen zutreffender Begründung auseinander gesetzt.

1. Die landgerichtliche Entscheidung lässt Rechtsfehler, eine unrichtige Erfassung des Tatsachenstoffs, Verstöße gegen Denkgesetze bzw. andere Mängel, die eine abändernde Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Diese zeigt auch die Berufung nicht auf. Soweit die Kläger die Auffassung des Landgerichts nicht teilen, setzen sie allein ihre abweichende Beurteilung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Dies steht ihnen frei, vermag allerdings eine Abänderung im Rechtsmittelzug nicht zu rechtfertigen, so lange die Entscheidung des Landgerichts nicht in rechtsfehlerhafter Weise zu Stande gekommen ist. Dies ist nicht der Fall. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Den umfassenden Ausführungen des Landgerichts sollen nur die nachfolgenden Erwägungen hinzugefügt werden, die sich weniger mit dem Einzelvergleich als mit einer Gesamtbetrachtung befassen. Denn selbst wenn man Beanstandungen der Kläger zu gewissen Ähnlichkeiten einzelner Handlungselemente - anders als das Landgericht dies gesehen hat - im Rahmen des jeweiligen Einzelvergleichs als berechtigt ansehen wollte, weil die konkrete Ausgestaltung des Drehbuchs Jaenicke/Serlin in einzelnen Szenen - z.B. zu der "Flucht" in den Zirkus oder der Beseitigung von "Elefantenmist" - trotz ansonsten historischer Vorlage nicht stets den notwendigen Abstand zu dem Werkschaffen von Christian Jeltsch einhält, ergibt sich jedenfalls auf der Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, dass eine Urheberrechtsverletzung letztlich in keinem denkbaren Fall vorliegen kann.

2. Das Landgericht hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zu der urheberrechtlichen Schutzfähigkeiten von Sprachwerken i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowie die sich hieraus ergebenden Kriterien für eine rechtsverletzende Übernahme bzw. Bearbeitung zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Das Landgericht hat dabei insbesondere nicht verkannt, dass der zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit in einem so hohen Maße durch Besonderheiten geprägt ist, dass sich eine schematische Anwendung abstrakter Rechtsgrundsätze schon von vornherein verbietet. Vielmehr erfordert seine sachgerechte Entscheidung eine angemessene Berücksichtigung derjenigen Elemente, die das konkrete Rechtsverhältnis prägen und es von anderen Verletzungsfällen unterscheidet. Streitgegenstand ist danach gerade nicht der "klassische" Fall des Plagiats der in einem Drehbuch zum Ausdruck kommenden eigenschöpferischen Leistung des Autors, wie dies bislang vielfältig Gegenstand der veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheidungen im Bereich des Urheberrechts war.

3. Das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis weist zunächst Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht auf.

a. Weder der Autor Christian Jeltsch noch die Autoren Beth Serlin und Hannes Jaenicke haben in ihren Drehbüchern voneinander unabhängig eine in Ausgangspunkt, Handlungsablauf und konkreter Ausprägung vollkommen fiktive Geschichte entwickelt und erzählt. Wäre dies der Fall, so spräche vieles dafür, dass die zum Gegenstand der Klage gemachten Übereinstimmungen ausreichend wären, um eine Rechtsverletzung zu rechtfertigen. Demgegenüber beruhen beide Drehbücher auf einem tatsächlichen Geschehen, nämlich dem Leben der Irene Bento. Schon dieser Umstand verbietet - das sehen auch die Parteien nicht anders - einen isolierten Vergleich der beiden Drehbücher von Christian Jeltsch einerseits sowie Beth Serlin/Hannes Jaenicke andererseits. Vielmehr ist stets mit zu berücksichtigen, welche Handlungselemente in der gemeinfreien Wirklichkeit des tatsächlichen Erlebens der Irene Bento eine Entsprechung finden.

b. Bereits der Umstand, dass die von den Klägern beauftragte Sachverständige Julia Gerdes diesen Schritt nicht erkennbar nachvollzieht, sondern in ihrem in Anlage K10 eingereichten Gutachten von März 2004 isoliert die beiden Drehbücher vergleichend gegenüberstellt, macht ihre Ausführungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits weitgehend wertlos. Denn die Sachverständige geht von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus und kann dementsprechend nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangen. Das Gutachten mag in literaturkritisch-vergleichender Betrachtung von Bedeutung sein. Eine sachgerechte Beurteilung in urheberrechtlicher Hinsicht hat demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass in einen Vergleich nicht nur zwei, sondern vier Sachverhaltsebenen einzubeziehen sind:

(1) Das tatsächlich von Irene Bento erlebte Geschehen, wie dies auch in der WDR-Dokumentation "Zuflucht im Zirkus - Die Artistin und ihr Retter" von Micha Terjung (Dialogmitschnitt in Anlage B4) Ausdruck gefunden hat. Diese Dokumentation stammt aus dem Jahr 1995.

(2) Das Buch von Ingeborg Prior "Der Clown und die Zirkusreiterin" über das Leben von Irene Bento . Dieses Buch ist bereits 1997 - und damit 4 Jahre vor dem in Anlage K2 eingereichten Drehbuch von Christian Jeltsch - erschienen.

(3) Das Drehbuch "Das leichte Mädchen" von Christian Jeltsch in der 2. Fassung aus Juli 2001 (Anlage K2).

4) Das Drehbuch "Clowns and Hereos" von Beth Serlin/Hannes Jaenicke in der Fassung vom 31.01.03 (in deutscher Übersetzung in Anlage K9).

c. Bereits aus den Zeitangaben ist ersichtlich, dass den Autoren der späteren Werke die Inhalte der früheren Werke bekannt waren, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Schon die Tatsache, dass beiden Drehbüchern nicht nur das Leben von Irene Bento, sondern darüber hinaus auch eine Fernsehdokumentation mit Original-Interviews der Beteiligten sowie ein immerhin 239 Seiten umfassendes Taschenbuch über das Leben von Irene Bento zu Grunde liegt, erschüttert die Feststellungen der Sachverständigen Gerdes, die letztlich davon ausgegangen war, die Autoren Beth Serlin/Hannes Jaenicke hätten schlicht von Christian Jeltsch abgeschrieben. Vielmehr greift das Drehbuch von Beth Serlin/Hannes Jaenicke - was zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht streitig ist - ebenfalls in erheblichem Umfang auf tatsächlich erlebtes - und damit gemeinfreies - Geschehen zurück. Soweit es dabei in Einzelfällen zu dramaturgischen Ausgestaltungen gekommen ist, die von der Lebenswirklichkeit so nicht vorgegeben worden sind, sondern den von Christian Jeltsch in seinem Drehbuch dargestellten Handlungsfolgen ähneln, erfordert dies auf der gegebenen Tatsachengrundlage jedenfalls eine andere rechtliche Beurteilung, als wenn ein rein fiktives Werk unfrei bearbeitet bzw. plagiiert worden wäre. Bei der hier zu beurteilenden Situation stellen sich auch solche Ähnlichkeiten im fiktiven Handlungsablauf als weit weniger prägend dar, als dies ansonsten möglicherweise der Fall wäre. Sie können deshalb eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt und an Hand der von den Parteien auf der Grundlage der Sachverständigen Gerdes zum Ausgangspunkt genommenen Szenen bzw. dramaturgischen Gestaltungen im Einzelnen überzeugend begründet. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

d. Soweit die Autoren Beth Serlin/Hannes Jaenicke in ihrem Drehbuch auf Schilderungen aus dem Buch von Ingeborg Prior zurückgegriffen haben, rechtfertigt dies schon im Ansatz keinen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Denn jedenfalls im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits sind alle in dem Buch "Der Clown und die Zirkusreiterin" beschriebenen Geschehnisse als gemeinfreier Tatsachenstoff aus dem Leben von Irene Bento zu behandeln.

aa. Dies gilt selbst dann, wenn die Autorin Ingeborg Prior an verschiedenen Stellen die Schilderungen von Irene Bento sowie der übrigen Beteiligten - wie dies die Kläger darstellen - zum Zwecke der besseren Lesbarkeit des Werks "dramaturgisiert" und damit gegenüber der Lebenswirklichkeit verfremdet hat. Dies muss sich weder die Beklagte noch müssen sich dies die Autoren Beth Serlin/Hannes Jaenicke von den Klägern als urheberrechtsverletzend entgegen halten lassen. Denn Ingeborg Prior hat - unstreitig - die von ihr dramaturgisierten Handlungsverläufe nicht als solche kenntlich gemacht. Sie hat vielmehr in ihrem Buch den Eindruck einer authentischen Schilderung auf der Grundlage von Tatsachenberichten von Zeitzeugen erweckt. Sie hat weitgehend Äußerungen sogar in wörtlicher Rede wiedergegeben und sie diesen damit unmittelbar zugeschrieben. In dem Vorwort des Buches heißt es ausdrücklich zu der in dem Buch erzählten Geschichte "Sie erzählt sich wie ein Roman. Dennoch ist alles wahr - .." Soweit die Autorin Ingeborg Prior gleichwohl eigene - abweichende oder ausschmückende - dramaturgische Gestaltungen den real lebenden Personen zugeordnet hat, war und ist dies für Außenstehende wie die Autoren Beth Serlin/Hannes Jaenicke nicht erkennbar. Deshalb hätte es den Klägern oblegen, insoweit den gesamten Schaffensprozess der Ingeborg Prior darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, um nachvollziehbar die tatsächlich historisch belegten und dramaturgisch eingefärbten bzw. fiktiven Anteile unzweifelhaft erkennbar zu machen.

bb. In einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung - allerdings zu der Urhebervermutung aus § 10 UrhG im Zusammenhang mit der Übernahme von Zitaten durch Dritte - hatte der seinerzeit für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 03.03.00 in der Sache 3 U 49/99 (OLG Hamburg NJW-RR 01, 1068 - Romy Schneider-Texte) ausgeführt:

"Eine - wie auch immer geartete - Vermutungswirkung bezieht sich damit sowie auch im übrigen nach dem Gesamteindruck des Werkes allenfalls auf die Sammlung, szenische Zusammenstellung und das konkrete Arrangement des verwendeten (angeblichen) Originalmaterials sowie auf die ersichtlich nicht Romy Schneider zuzuordnenden sonstigen Werkbestandteile (Kommentar-Sprecher, Aussagen von Christiane Höllger usw.). Aufgrund der Besonderheiten des Werkes besteht aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - aus § 10 Abs. 1 UrhG keine zu ihren Gunsten wirkende und von der Antragsgegnerin zu widerlegende Vermutung in Bezug auf die (vermeintlichen) Romy-Schneider-Textstellen. Denn die gesamte Aufmachung des Werks erweckt bei dem Betrachter bzw. Leser des Transkripts den Eindruck, dass es sich bei den Romy Schneider als wörtliche Rede zugeschriebenen Texten - und nur solche hat die Antragsgegnerin mit Ausnahme eines erkennbar Christiane Höllger zuzuordnenden Zitats in ihrem Buch verwendet - tatsächlich um Originalzitate handelt. An keiner Stelle des Werks kann der Betrachter unmittelbar oder aus sonstigen Umständen entnehmen, dass diese vermeintlichen Zeitdokumente jedenfalls in schriftlicher Form gar nicht existieren sollen, sondern von den Autorinnen Christiane Höllger und Claudia Holldack nur im "Romy-Schneider-Stil" nachgeschaffen worden sind." [...]

"Deshalb ist es für den Erfolg des Begehrens der Antragsteller mit den in dem vorliegenden Rechtsstreit gestellten Anträgen unerlässlich, dass diese den konkreten Akt des Werkschaffens der Autorinnen nicht nur allgemein behaupten, sondern für jede Textpassage im Einzelnen darlegen und den Schöpfungsprozess transparent machen. Der ihnen obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Urheberschaft der Autorinnen können die Antragsteller nur dadurch gerecht werden, dass sie u.a. zu den einzelnen Textpassagen den Ursprung oder die gegebenenfalls verwendete Quelle bezeichnen sowie nachvollziehbar darlegen, von welchem Ausgangspunkt und mit welchem Ergebnis eine eigene Bearbeitung durch sie erfolgt ist." [...]

"Zwar wird im Regelfall der Erstellung eines Werks der Schrift- bzw. Filmkunst eine solche Offenlegung des Schöpfungsprozesses nicht zu verlangen sein, weil ohne gegenteilige Anhaltspunkte zumeist davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine eigenständige Neuschöpfung handelt. Im vorliegenden Fall haben die Autorinnen aber zuvor in ihrer Filmdokumentation bereits einen "tatsächlichen Anschein gegen sich selbst" erbracht, indem sie bewusst und gewollt für den Zuschauer den Eindruck hervorgerufen haben, bei den Romy Schneider zugeordneten Äußerungen handele es sich um Originalzitate. In einer solchen atypischen Situation ist es umso mehr erforderlich, das Werkschaffen im Detail transparent darzulegen und den selbst behaupteten Anschein der (ausschließlichen) Verwendung fremden Schaffens durch entsprechend substantiierte Darlegungen zumindest zu "neutralisieren", wenn nicht gar in sein Gegenteil zu kehren."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der nunmehr zur Entscheidung berufene 5. Zivilsenat an. Entsprechende Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, wenn die Kläger geltend machen wollen, die von Ingeborg Prior als Erlebnis von Irene Bento ausgegebenen Schilderungen beruhten nicht auf tatsächlichen Gegebenheiten, sondern seien von der Autorin dramaturgisiert worden. Die Kläger haben insoweit nur pauschale, nicht belegte Behauptungen erhoben, mit denen sie angesichts des gegenteiligen Rechtsscheins ihrer Darlegungsobliegenheit nicht genügen können.

4. Das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis weist zudem erhebliche Besonderheiten in persönlicher Hinsicht auf. Diese verbieten es ebenfalls, die in der Rechtsprechung für die Beurteilung einer rechtsverletzenden Übernahme eines Literaturwerks entwickelten Grundsätze schematisch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

a. Der Sachverhalt wird maßgeblich durch die Besonderheit geprägt, dass einer der Mitautoren des als rechtsverletzend angegriffenen Drehbuchs (Hannes Jaenicke) - von dem die Beklagte ihre Rechte ableitet - zuvor Mitgesellschafter der Klägerin zu 1. und Geschäftspartner der Kläger zu 2. und 3. war. Schon dieser Umstand gibt dem Streit der Parteien eine personale Prägung, die üblichen Verletzungsstreitigkeiten in der Regel fremd ist.

b. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Drehbuch von Christian Jeltsch zu einer Zeit erstellt und in der zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemachten Fassung abgeliefert worden ist, als der Co-Autor des vermeintlich rechtsverletzenden Drehbuchs (Hannes Jaenicke) noch mit den Klägerin gesellschaftlich zum Zwecke des Filmschaffens über das Leben von Irene Bento verbunden war. Auch dieser Umstand hebt den vorliegenden Rechtsstreit von üblichen Verletzungsfällen ab und macht eine - wie von dem Landgericht angestellt - differenzierte Betrachtung erforderlich. Denn hinzu kommt, dass Hannes Jaenicke seinerzeit nicht nur Mitgesellschafter, sondern in dieser Funktion auch Auftraggeber des Drehbuchautors Christian Jeltsch war. Schon hieraus wird die inhaltliche Nähe von Hannes Jaenicke zu dem später von Christian Jeltsch geschaffenen Drehbuch ohne Weiteres nachvollziehbar. Es kann deshalb nur wenig verwundern, wenn sich bei einem späteren Drehbuch über das selbe Lebensschicksal insoweit - auch in dramaturgischer Hinsicht - ähnliche Anklänge wieder finden.

c. Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, dass eine Vielzahl der als rechtsverletzend angegriffenen Handlungsmuster bzw. dramaturgischen Einfälle aus dem Drehbuch des Christian Jeltsch tatsächlich auf Ideen des Hannes Jaenicke beruhen.

aa. Zwar weisen die Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass dem deutschen Urheberrecht ein allgemeiner "Ideenschutz" fremd sei, so dass auf derartige Einfälle ein Urheberrecht des Hannes Jaenicke nicht gestützt werden könnte. Darum geht es der Beklagten im vorliegenden Fall aber ersichtlich auch gar nicht. Vielmehr will die Beklagte geltend machen, dass sich die Kläger bei einer etwaigen Übernahme zumindest nicht auf eine Urheberrechtsverletzung durch diejenige Person berufen können, von der die Idee zu der angeblich übernommenen Szene stammt und auf deren Kreativität der vermeintlich verletzte Urheber seinerseits zur Schöpfung des Werks erst zurückgreifen musste. Dieser Einwand ist im Ergebnis zutreffend.

bb. Allerdings braucht sich der Senat nicht im Einzelnen damit zu befassen, ob die Darstellung der Beklagten zu der Ideenkreativität von Hannes Jaenicke insoweit zutrifft. Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob die Kläger - wofür vieles spricht - mit dem Sachvortrag ihrer in erster Instanz am 27.08. und 03.09.04 verspätet eingereichten Schriftsätzen i.S.v. § 531 Abs. 1 ZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen sind. Denn selbst dann, wenn Hannes Jaenicke nicht unmittelbarer Ideengeber für bestimmte Handlungseinfälle von Christian Jeltsch war, ergibt sich sein prägender (Mit-)Einfluss auf die konkrete dramaturgische Ausgestaltung des Drehbuchs von Christian Jeltsch bereits aus anderen Umständen.

cc. Die Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargestellt, die Idee zur Verfilmung des Lebens der Irene Bento stamme von Hannes Jaenicke. Dieser habe seit dem Jahr 1995 umfangreich über das Leben von Irene Bento recherchiert und hierzu Fakten gesammelt. Er selbst sei es gewesen, der die Idee für das Spielfilmprojekt "Das leichte Mädchen" entwickelt und als Ergebnis einer vierjährigen Recherche in den Jahren 1996 bis 2000 den Stoff für das zu erstellende Drehbuch gesammelt habe. Das Ergebnis dieses Entwicklungsprozesses sei die Gründung der Klägerin zu 1. gewesen, mit der dieses Projekt von Hannes Jaenicke realisiert werden sollte.

aaa. Diese Sachverhaltsdarstellung macht es ohne Weiteres nachvollziehbar, warum sich bestimmte dramaturgische Einfälle, die in dem Drehbuch von Christian Jeltsch Verwendung gefunden haben, auch in dem Drehbuch von Beth Serlin/Hannes Jaenicke wieder finden, ohne dass insoweit die "klassische" Situation eines urheberrechtswidrigen Plagiats vorliegt. Zwar ist Christian Jeltsch gegenüber Dritten uneingeschränkt als Urheber des von ihm erstellten Drehbuchs anzusehen. Im Verhältnis zu Hannes Jaenicke als Ideengeber, Auftraggeber und Stoffbeschaffer gilt diese Rechtsstellung allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang. Denn letztlich leitet Christian Jeltsch seine Kreativität seinerseits von Hannes Jaenicke ab.

bbb. Zwar haben die Kläger mit ihrem - verspätet eingegangenen - Schriftsatz diese Darstellung der Beklagten zu Rolle und Aktivitäten von Hannes Jaenicke mit Nichtwissen bestritten. Dieser Umstand muss dem Senat jedoch keine Veranlassung geben, eine Entscheidung über die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens zu treffen. Denn die Erklärung der Kläger mit Nichtwissen zu dem substantiierten Vortrag der Beklagten ist erkennbar unzureichend und damit unzulässig i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO. Es mag sein, dass die Kläger zu 2. und 3. keine gesicherte Kenntnis über frühere Stoffrecherchen von Hannes Jaenicke haben, die vor Beginn ihres Projekts erfolgt sind. Sie wissen indes aus eigener Wahrnehmung, wie es zu der Idee gekommen ist, das Leben der Irene Bento zu verfilmen, woher das hierfür erforderliche Tatsachenmaterial stammt, ob und in welchem Umfang Hannes Jaenicke hierzu eigene Stoffrecherchen beigetragen hat, in welchem Umfang und aus welcher Quelle dem Drehbuchautor Christian Jeltsch konkrete Vorgaben für die inhaltliche und/oder dramaturgische Gestaltung gemacht worden sind usw.. Da die Gründung der Klägerin zu 1. und die Zusammenarbeit der Kläger zu 2. und 3. mit Hannes Jaenicke letztlich - unstreitig - allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen Film über das Leben von Irene Bento zu realisieren, machen es sich die Kläger bei weitem zu leicht, wenn sie sich darauf zurückzuziehen versuchen, sich zu dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu der schöpferischen Rolle von Hannes Jaenicke schlicht mit Nichtwissen zu erklären. Der konkrete Entwicklungsprozess vor Ablieferung des Drehbuchs durch Christian Jeltsch war umfassender Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kläger i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO, so dass sie sich hierzu substantiiert zu erklären hatten. Dies ist nicht geschehen. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als z.B. der Schlussabsatz der von Hannes Jaenicke verfassten Anlage B7 den Hinweis enthält "Adresse des ehem. Althoff-Mitarbeiters: Hassan Raissouni; 00212-9-335848; rue 71 19 Emassala, Tanger, Maroc." Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats ohne Weiteres, dass unmittelbare eigene Recherchen der Kläger bzw. von Hannes Jaenicke bei Zeitzeugen entweder bereits stattgefunden hatten oder zumindest beabsichtigt waren. Auch hierzu schweigen die Kläger trotz entsprechender Behauptungen der Beklagten in prozessordnungswidriger Weise, was sich zu ihren Lasten auswirkt.

dd. Soweit die Kläger glauben machen wollen, der Autor Christian Jeltsch habe das Drehbuch "Das leichte Mädchen" letztlich ohne konkrete inhaltliche Vorgaben in eigener Kreativität entwickelt, fehlt dieser Darstellung vor dem Hintergrund der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltskonstellation schon aus sich heraus jegliche Überzeugungskraft.

aaa. Diese Darstellung wird aber auch durch die eingereichten Anlagen B6 und B7 widerlegt. Aus diesen schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 2000 ergibt sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass es die Kläger zu 2. und 3 sowie Hannes Jaenicke als Auftraggeber des Drehbuchs von Christian Jeltsch waren, die sich nachhaltig mit der inhaltlichen und dramaturgischen Ausgestaltung der dem Drehbuch zu Grunde zu legenden Fabel, den handelnden Charakteren und ihren Rollen, den dramaturgischen Spannungsbögen usw. beschäftigt haben. Schon diese E-Mail-Korrespondenz vom 11.09.00 (Anlage B6) bzw. schriftliche Zusammenfassung vom 21.05.00 (Anlage B7) zeigt, dass die damaligen Gesellschafter der Klägerin zu 1. - und damit auch der jetzt als Urheberrechtsverletzer angegriffene Co-Autor Hannes Jaenicke - dem Drehbuchautor Christian Jeltsch eine Vielzahl von inhaltlich-dramaturgischen Vorgaben gemacht haben müssen. Anders sind die ausdifferenzierten Beschreibungen in diesen Schriftstücken z.B. zur Personage ("der "Neger". Afrikaner, Onkel Tom. Kann kein R aussprechen. Allseits beliebter Elefanten/Tier-Pfleger. Wird das 1000-jährige Reich nicht überleben"), zu den "stories within the story" ("Verhältnis zwischen Vater Bento und Peter: Vater alte Schule, humorlos (wie so viele Clowns). Drill sergeant. Peter wiederum will alles anders machen, alles neu erfinden. Vater Bento lehnt Irene ab, weil Ablenkung/schlechter Einfluss auf den Sohn, und weil ihr Judentum nichts als Schwierigkeiten mit sich bringt. Antisemit?"), allgemeinen Ideen ("Vor einer Gestapo-Razzia, von der Althoff rechtzeitig wusste: die Raubtiere werden überfüttert und die Gesuchten anschließend in deren Käfig im Heu versteckt. Nice suspence sequence") usw. nicht nachvollziehbar zu erklären.

bbb. Damit haben die ehemaligen Gesellschafter in weitgehendem Umfang Vorarbeiten zur dramaturgischen Gestaltung übernommen und damit maßgeblichen Einfluss auf die eigenschöpferische Ausprägung des Drehbuchs genommen, wobei nahe liegend davon auszugehen ist, dass es sich bei den Anlagen B6 und B7 nur um einen Bruchteil der insoweit entwickelten und dem Autor Christian Jeltsch zur Kenntnis gebrachten Ausprägungen des Handlungsverlaufs handelt. So finden sich z.B. bereits in der Anlage B7 Charaktere aus dem Bereich der Randgruppen ("Neger", Zigeuner). Die Anlage B6 thematisiert die Flucht von Irene in den Zirkus Althoff nach dem Abtransport der jüdischen Großeltern und das Überlisten/Überwältigen ihrer Verfolger sowie der Auftritt der "fliehenden" Hannah im Zirkus. Diese Ausformung von Handlungsideen ist vor der Erstellung des streitgegenständlichen Drehbuchs durch Christian Jeltsch manifestiert. Die Anlage B7 datiert von Mai 2000. Selbst zum Zeitpunkt der Anlage B6 (11.09.00) war noch nicht einmal der Drehbuchvertrag mit Christian Jeltsch (Anlage K1) allseitig rechtsgültig unterzeichnet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von vielen "Auftragsproduktionen", in denen die dramaturgische Gestaltung des Drehbuchs weitgehend frei - zumindest von konkret ausdifferenzierten Vorgaben - erfolgt. Die Kläger verkürzen den Sachverhalt in unzulässiger Weise, wenn sie z.B. insoweit und zu den übrigen dramaturgischen Einfällen stets von dem "von Jeltsch ersonnenen Motiv" sprechen.

d. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen mag zwar nicht daran zu zweifeln sein, dass Christian Jeltsch im Verhältnis zu Dritten uneingeschränkt als Urheber des Drehbuchs "Das leichte Mädchen" zu gelten hat. Im Verhältnis zu Hannes Jaenicke - und gegebenenfalls auch zu den Klägern zu 2. und 3. -, deren gesellschafts- und vertragsrechtliche Beziehung gegenüber den gesetzlichen Ansprüchen vorrangig ist, lassen sich jedenfalls auf der Grundlage der in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen die jeweiligen Anteile der eigenschöpferischen Beiträge der Beteiligten noch nicht einmal in Ansätzen trennscharf von einander abgrenzen. Insbesondere ist nicht sicher zu beurteilen, welche Handlungsideen bzw. dramaturgischen Ausgestaltungen auf das Werkschaffen von Christian Jeltsch unmittelbar zurückgehen bzw. welche maßgebend z.B. auch durch Hannes Jaenicke (bzw. die Kläger zu 2. und 3.) vorgegeben bzw. inspiriert sind. Zwar wäre Hannes Jaenicke hierdurch nicht seinerseits zum (Mit-)Urheber geworden. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine unmittelbare Übernahme von Werkteilen, sondern nur Ähnlichkeiten von Personen, Szenen oder dramatisierter Handlungssequenzen in Frage stehen, vermag dies vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltung aber eine Urheberrechtsverletzung selbst dann nicht zu begründen, wenn Ähnlichkeiten - wie z.B. zu dem Stichwort "Flucht in den Zirkus" oder "Beseitigung von Elefantenmist" - unverkennbar und nicht durch die historischen Ereignisse vorgegeben sind.

e. Ein weiterer wesentlicher Aspekt kommt hinzu. Die Kläger zu 2. und 3. haben in ihrer "Ausscheidungsvereinbarung" mit Hannes Jaenicke vom 22./30.10.02 (Anlage K3) in § 2 Abs. 5 folgende ausdrückliche Regelung vorgesehen:

"Die Gesellschaft wahlweise Frau Kellerhals und Herr Schlichter als Gesamtschuldner werden gleichermaßen an der Kinoverwertung eines Films unter dem Titel "Das leichte Mädchen" oder einem Film der inhaltlich dem Filmprojekt "Das leichte Mädchen" entspricht oder diesem ähnelt mit folgendem Escalator für Deutschland von Herrn Jaenicke beteiligt: Bei 500.000 Besuchern (lz. FFA-Statistik) 2.500 € usw."

aa. Diese Regelung belegt mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass die Parteien selbst - und zwar nach Vorlage des Drehbuchs von Christian Jeltsch - davon ausgegangen sind, Hannes Jaenicke könne in Zukunft ein identisches Filmprojekt unter dem Titel des Drehbuchs in eigener Verantwortung realisieren. Sogar die Durchführung eines "inhaltlich entsprechendem" oder nur ähnlichem Projekt durch Hannes Jaenicke war von der übereinstimmenden Willensbildung der Parteien der Ausscheidungsvereinbarung umfasst. An dieser Vereinbarung müssen sich die Kläger auch gegenüber der Beklagten festhalten lassen. Sie können der Beklagten nicht die Realisierung eines Projekts untersagen, das sie dem Rechtegeber der Beklagten - ihrem ehemaligen Mitgesellschafter Hannes Jaenicke - gerade ausdrücklich frei gezeichnet haben. Durch die Wortwahl dieser Vereinbarung sind inhaltliche, personelle, sequenzielle und dramaturgische Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten mit einem später von Hannes Jaenicke zu realisierenden Projekt zu dem Drehbuch "Das leichte Mädchen" geradezu vorgegeben. Sie sind auch von den Klägern willentlich in Kauf genommen worden. Hieran müssen sie sich festhalten lassen.

bb. Eine wie auch immer geartete zeitliche Begrenzung oder Befristung enthält diese Regelung nicht. Insbesondere ist nichts dazu vereinbart, dass Hannes Jaenicke ein solches Projekt erst nach Ablauf einer mehrjährigen Wartefrist realisieren darf. Eine solche Einschränkung wäre so wesentlich gewesen, dass ihre Aufnahme in den schriftlichen Vertragstext nahe gelegen hätte. Sie war bei der gegebenen Sachlage auch keineswegs selbstverständlich. Denn das gemeinsame Projekt beruhte zumindest in gewissem Umfang auf der Kreativität und Initiative von Hannes Jaenicke, so dass es ohne Weiteres nahe lag, ihm zu gestatten, in Zukunft auch unabhängig von den Klägern insoweit tätig zu sein. In der ersten Entwurfsfassung dieser - offenbar anwaltlich formulierten - Ausscheidungsvereinbarung war im Gegensatz zu der Endfassung in diesem Zusammenhang ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot von 18 Monaten für Hannes Jaenicke vorgesehen. Die Aufnahme eines derartigen Wettbewerbsverbots hat Hannes Jaenicke strikt abgelehnt, so dass es in die Endfassung nicht übernommen worden ist. Die Beklagte hatte diesen Umstand mit Schriftsatz vom 30.06.04 ausdrücklich vorgetragen, die Kläger haben diesen Vortrag auch in ihrem - verspäteten - Schriftsatz vom 26.08.04 nicht bestritten. Damit steht als unstreitig fest, dass die Parteien der Ausscheidungsvereinbarung ausdrücklich darüber verhandelt hatten, dass sich Hannes Jaenicke für einen bestimmten Zeitraum einer Realisierung eines der Geschichte "Das leichte Mädchen" ähnlichen Projekts enthält, hierüber aber gerade keine Einigung haben erzielen können. Damit bestanden weitergehende Bindungen für Hannes Jaenicke selbst dann nicht, wenn er anlässlich der Verhandlungen unverbindlich geäußert haben sollte, er beabsichtige eine Realisierung innerhalb der nächsten Jahre nicht.

5. Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Besonderheiten des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass die von dem Landgericht Hamburg getroffene Entscheidung, es liege keine relevante Urheberrechtsverletzung vor, die den Unterlassungsanspruch der Kläger trägt, nicht nur nicht zu beanstanden, sondern in jeder Hinsicht zutreffend ist. Denn das Drehbuch von Beth Serlin/Hannes Jaenicke hält unbeschadet nicht von der Hand zu weisender Übereinstimmungen durch einen ansonsten abweichenden Handlungsverlauf jedenfalls im Ergebnis den nach Sachlage trotz der angeführten Besonderheiten noch erforderlichen - allerdings deutlich verminderten - Abstand zu dem Werk von Christian Jeltsch ein.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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