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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 5 U 184/06
Rechtsgebiete: UWG, BGB


Vorschriften:

UWG § 8 Abs. 4
BGB § 249
1. Der - in Gegenüberstellung zu dem Preis des Werbenden - verwendete Begriff "Straßenpreis" hat keinen klar umrissenen Aussagegehalt. Er ist geeignet, irrtumsbedingte Fehlvorstellungen hervorzurufen.

2. Ein verletzter Wettbewerber kann die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen nicht unter dem Gesichtspunkt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Schadensersatz verlangen, wenn diese Ansprüche zwar in der vorformulierten Unterlassungserklärung (beiläufig) erwähnt, sie aber ansonsten weder ausdrücklich geltend gemacht noch begründet worden sind und in dem Text der Abmahnung hierauf auch nicht Bezug genommen worden ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 184/06

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Mai 2007

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 16. Mai 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 25.04.06 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in 110 % Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf € 86.255,10 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber u.a. im Vertrieb von Fotogeräten.

Die Beklagte bewarb am 25.08.05 in ihrem Internet-Shop unter der URL www.nxxxx.de/?13164 eine Digitalcamera des Modells ACER CR-5130 5,03 MEGAPIXEL 64 MB zu einem Preis von € 129.- (Anlage JS1). Unterhalb der Preisangabe findet sich - in kleinerer Schrift - der Zusatz "129,00 € UVP". Die Bedeutung des Begriffs UVP wird im Zusammenhang der Werbung von der Beklagten nicht näher erläutert.

Weiterhin ist die Internet-Angebotsseite der Beklagten oben rechts in der Art eines Stempels mit dem Slogan "NXXXX GÜNSTIGER GEHT NICHT" versehen.

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als irreführend und damit als wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.05 (Anlage JS2/B8) durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich abmahnen lassen und diesem Schreiben eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt.

Zeitgleich am 25.08.05 hatte ein anderes Unternehmen der Media-Saturn-Gruppe - der Media Markt B. - die Beklagte durch dieselben Prozessbevollmächtigten (RAe S. und H.) wegen des unter derselben URL (www.nxxxx.de/?13164) an demselben Tag (25.08.05) angebotenen identischen Artikels (ACER CR-5130 5,03 MEGAPIXEL 64 MB) ebenfalls wegen zweier anderer Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit der Bewerbung dieses Artikels (irreführende Verwendung der Bezeichnung "Straßenpreis" sowie fehlende Angabe der Versandkosten und der Mehrwertsteuer in räumlicher Nähe zu der Preisangabe) abgemahnt und u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage B9).

Wegen beider Vorfälle haben die Media Märkte in der Folgezeit einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeleitet, nachdem sich die Beklagte vorgerichtlich nicht unterworfen hatte, und zwar der Media Markt G. gegen die Beklagte zu dem Aktenzeichen 407 O 252/05 und der Media Markt B. gegen die Beklagte zu dem Aktenzeichen 407 O 254/05. Abschlusserklärungen hat die Beklagte insoweit nicht abgegeben.

Während das in dem Rechtsstreit 407 O 252/05 auf den Widerspruch der Beklagten ergangene abweisende Urteil von der hiesigen Klägerin nicht angegriffen worden ist, hat die dortige Klägerin die zu ihren Lasten ergangene Entscheidung in dem Rechtsstreit 407 O 254/05 mit dem Rechtsmittel der Berufung (5 U 96/06) angefochten. Sie hat ihr Rechtsmittel in der Senatssitzung am 16.05.07 zurück genommen.

Die Klägerin hat bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit

a. der nicht näher erläuterten Abkürzung "UVP" zu werben

und/oder

b. mit der Aussage zu werben "Nxxxx Günstiger geht nicht", insb. wenn Produkte zum Preis der UVP des Herstellers angeboten werden;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.880,10 nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB, hilfsweise gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1. benannten Verletzungshandlungen seit dem 25.08.05 entstanden ist und noch entsteht;

5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 25.08.05 Wettbewerbshandlungen gemäß Ziff. 1. begangen hat, aufgeschlüsselt nach Datum, Zugriffszahlen und Internetseite.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält der Klägerin unter anderem entgegen, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche durch die Media Märkte B. und G. sei gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25.04.06 zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Werbeaussage "Nxxxx Günstiger geht nicht" verurteilt und insoweit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatzleistung festgestellt. Weiterhin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, zu einem Teilbetrag die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zu verzinsen. Im Übrigen hat das Landgerichts die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagte nicht mit Urteil vom 25.04.06 verurteilt worden ist. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung, Zahlung von Rechtsanwaltskosten, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie der Verpflichtung zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten stehen der Klägerin nicht zu.

1. Das Landgericht hat die Klage nach dem Unterlassungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Denn die Geltendmachung der von der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche ist nach Würdigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG.

a. Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG bietet immer dann eine Handhabe, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH WRP 00, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Die Anzahl der wegen ein und desselben (identischen) Verstoßes versandten Abmahnungen und eingeleiteten Gerichtsverfahren besagt zwar für sich genommen noch nichts über die Redlichkeit oder Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Sie trägt aber im Zusammenhang mit zusätzlichen Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür bei, dass der Abmahnende mit seinen rechtlichen Schritten unter Umständen zu einer übermäßigen zeitlichen, finanziellen und administrativen Belastung des Abgemahnten beitragen und diesen damit schädigen wollte (BGH WRP 00, 1269, 1273 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen zwar auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung mit einzubeziehen (BGH WRP 00, 1269, 1273 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen des Unterlassungsgläubigers beruht (BGH WRP 00, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Ein solches kann darin liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 00, 1263 - Neu in B. I; BGH WRP 00, 1266 - Neu in B. II; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).

b. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze ist das Vorgehen der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die gewählte Vorgehensweise ist sachlich nicht gerechtfertigt und offensichtlich zu dem Zweck verfolgt worden, die Beklagte in ihrer wettbewerblichen Entfaltung aus sachwidrigen Motiven zu behindern bzw. zu schädigen. Dabei liegt das Motiv, das Veranlassung für dieses Vorgehen ist, erkennbar zumindest auch darin, die Beklagte mit hohen Prozesskosten zu belasten bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehrfach einen Gebührenanspruch zukommen zu lassen. Hinzu kommt nach Auffassung des Senats aber auch das offensichtliche Bestreben der Klägerin und ihrer Schwesterfirmen, Wettbewerber in dem von ihnen ebenfalls belegten Marktsegment durch Abmahnungen und prozessuale Maßnahmen einzuschüchtern und sich hierdurch selbst Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Auch dieses Verhalten rechtfertigt den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG.

aa. Allerdings ist die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Schwesterunternehmen im vorliegenden Fall unterschiedliche wettbewerbliche Aspekte aus ein- und derselben Internet-Werbung zum Gegenstand getrennter Abmahnungen gemacht haben, nicht notwendigerweise ausreichend, um den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen.

aaa. Der Senat hatte zu einer ähnlichen Sachverhaltsgestaltung ausgeführt (Senat OLGRep. 07, 299 - Sommerhit-Flyer II):

"Noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist allerdings die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch auch dann angenommen werden kann, wenn es sich bei einem in verschiedenen Verfahren verfolgten Wettbewerbsverstoß nicht um identische, sondern nur ähnliche Wettbewerbsverstöße handelt. Im Falle eines Warenvorratsmangels in verschiedenen Geschäften unterschiedlicher Konzerngesellschaften nimmt der BGH an, dass eine getrennte Verfolgung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Es handele sich hierbei nicht um identische, sondern nur ähnliche Wettbewerbsverstöße. Warenvorratsfälle zeichneten sich durch einen zweigliedrigen Sachverhalt aus, nämlich Anzeigenwerbung und tatsächliche Vorratsmenge in den verschiedenen Filialen. Selbst wenn eine Anzeige für mehrere Filialen identisch sei, könne eine solche überregional verbreitete Anzeige hinsichtlich bestimmter Filialen irreführend sein und hinsichtlich anderer nicht. Auch wegen der Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung sei eine Verfolgung in einem einzigen Verfahren nicht geboten (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; GRUR 04, 70, 71 - Preisbrecher).

Der Senat hat einen Rechtsmissbrauch wegen Verfolgung mehrerer Konzerngesellschaften in getrennten Verfahren verneint, die in verschiedenen Zeitungsanzeigen unter der irreführenden Überschrift "200.Neueröffnung" geworben hatten, wobei aber die Zeitungsanzeigen hinsichtlich des Umfangs und der beworbenen Gegenstände erheblich voneinander abwichen (GRUR-RR 2006, 374 - 200.Neueröffnung).

b) Vorliegend sind beide Werbemaßnahmen von ein und derselben Konzerngesellschaft durchgeführt worden und es stehen sich - anders als in den bisher vom BGH entschiedenen Fällen - weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der beiden Verfahren eine Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern gegenüber, sondern jeweils identische einzelne Parteien in beiden Verfahren, die durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Ferner waren beide Wettbewerbsverstöße schon zum Zeitpunkt der Einleitung beider Verfügungsverfahren bekannt und zuvor erfolglos abgemahnt worden. Auch werden mit dem Flyer und dem Gehwegständer derselbe Handynetzkartenvertrag in äußerlich derselben Weise, lediglich in unterschiedlichen Formaten, beworben. Schließlich bezieht sich der Angriff der Beklagten in beiden Fällen auf die schlechte Lesbarkeit des Teils der Tarifbedingungen, der unten links aufgeführt ist, also die nicht die Grundgebühr, die Gesprächsgebühren und die SMS betreffenden weiteren Kosten sowie die Vertragslaufzeit.

c) Dies reicht indessen nach Auffassung des Senats noch nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs.4 UWG mit der weitreichenden Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gesamten Rechtsverfolgung durch Abmahnung, Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren auszulösen. Denn die Zielrichtung des wettbewerbsrechtlichen Angriffs der Beklagten, die Lesbarkeit eines Textes, hängt gerade entscheidend von der Art des Mediums ab, welches eingesetzt wird. Und dieses ist in beiden Fällen verschieden: [....]"

bbb. Gleichwohl stellt ein Vorgehen der vorliegenden Art, bei dem ein äußerlich - und vor allem in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise - einheitlicher Wettbewerbsverstoß in Bezug auf dasselbe Produkt in demselben Medium in zwei getrennten Abmahnungen aufgespalten und von denselben Rechtsanwälten an demselben Tag für verbundene Konzernunternehmen verfolgt wird, ein maßgebliches Indiz für die Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsdurchsetzung dar. Die Verfolgung durch unterschiedliche Unternehmen derselben Konzerngruppe kann diesem Eindruck nicht entgegen wirken, sondern erklärt sich bei lebensnaher Betrachtung gerade aus dem Bestreben, den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Möglichkeit zu zerstreuen. Dieses Bestreben muss - wie noch darzulegen sein wird - jedenfalls bei einer Gesamtschau der maßgeblichen Handlungen erfolglos bleiben.

bb. Bei der Beurteilung des vorprozessualen Abmahnverhaltens der Klägerin (Media Markt G.) sowie ihres Schwesterunternehmens - Media Markt B.- kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die Zusammenfassung mehrerer Beanstandungen in einer Antragsschrift zu einer "Unübersichtlichkeit" führen würde und aus diesem Grund eine sachlich getrennte Anspruchsverfolgung zweckmäßig oder gar geboten sein könnte. Ob eine derartige Situation hier objektiv gegeben sein kann, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt nach Auffassung des Senats zweifelsfrei, dass eine derartige Absicht erkennbar nicht Triebfeder der gewählten Vorgehensweise gewesen ist.

aaa. Die Beklagte hat durch die schriftliche Darstellung ihres Webhosters, der Firma P., vom 19.10.05 (Verfasser D. R. Anlage B7) sowie der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers M. D. vom 20.10.05 (Anlage B6) unwidersprochen dargelegt, dass die in zwei gesonderten Rechtsstreitigkeiten von unterschiedlichen Media Märkten verfolgten Rechtsverstöße gegen die Beklagte (407 O 254/05 durch Media Markt B. und 407 O 252/05 durch Media Markt G.) am 25.08.05 praktisch zeitgleich im Abstand von 2 Minuten über die gleiche IP-Adresse (212.60.30.245) von 2 unterschiedlichen Computern aus dem Büro der Rechtsanwälte S. und H., der Prozessbevollmächtigten beider Media Märkte, recherchiert worden sind. Aus der Anlage B7 - auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - ergeben sich konkret diejenigen Seiten des Internet Angebots, die hierbei aufgerufen worden sind.

Noch am 25.08.05 haben die Rechtsanwälte S. und H. (oder deren Mitarbeiter) sodann für unterschiedlichen Media Märkte wegen Rechtsverstößen auf derselben Internetseite (www.nxxxx.de) gesonderte Abmahnungen generiert, und zwar - wie dargelegt - für den Media Markt B. sowie für den Media Markt G., mit der unterschiedliche Rechtsverstöße beanstandet worden sind, die sich zeitgleich in demselben Internetauftritt der Beklagten gefunden haben. Der Klägerin ist zwar - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin zuzustimmen, dass allein der Umstand der Abmahnung mehrerer Verstöße durch unterschiedliche Media Märkte den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht rechtfertigen kann. Hierin erschöpft sich jedoch das rechtsmissbräuchliche Verhalten nicht. Es kommen vielmehr weitere Indizien hinzu, die aus Sicht des Senats bei lebensnaher Betrachtung keine andere Schlussfolgerung als diejenige zulassen, dass die gewählte Art der Anspruchsverfolgung maßgeblich davon getragen gewesen ist, die Beklagte in nicht hinzunehmender Weise zu schädigen bzw. einzuschüchtern.

bbb. Die Beklagte hat mit der Anlage B7 dargelegt, dass einer der beiden anfragenden Computer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ihren Internetauftritt über die Preissuchmaschine www.preissuchmaschine.de zugegriffen hat, während der andere Computer nahezu zeitgleich über den direkten Deeplink www.nxxxx.de?13164 auf ein bestimmtes, später als wettbewerbswidrig beanstandetes Angebot zugegriffen hat.

(1) Dieses Verhalten steht mit der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten in einem unauflösbaren Widerspruch, so dass diese als unrichtig widerlegt ist. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, sie habe den Wettbewerbsverstoß selbst festgestellt und ihn ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Diese hätten den Wettbewerbsverstoß lediglich vor einer Abmahnung pflichtgemäß selbst noch einmal überprüft. Diese Darstellung ist nach Auffassung des Senats unrichtig. Vielmehr lässt der dargelegten Geschehensablauf allein den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von sich aus - wenngleich möglicherweise auf der Grundlage eines allgemein von der Klägerin und deren Schwesterunternehmen erteilten Auftrags - Wettbewerbsverstöße im Internet recherchiert und sodann hieraus ohne sachliche Notwendigkeit oder inhaltliche Rechtfertigung für unterschiedliche Konzern-Unternehmen hieraus mehrfache Abmahnungen generiert haben, die in erster Linie und maßgeblich von dem Ziel getragen waren, das angegriffene Unternehmen zu schädigen bzw. sich selbst Gebührenvorteile zu verschaffen. Ein derartiges Verhalten ist i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich.

(2) Der Zugriff der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ein bestimmtes Internetangebot der Beklagten nicht etwa unmittelbar, sondern gerade über den Weg einer (allgemeinen) Preissuchmaschine ist nach Auffassung des Senats bei lebensnaher Betrachtung unvereinbar mit ihrer Darstellung, ihnen sei zuvor ein Wettbewerbsverstoß durch ihre Mandantin mitgeteilt worden. In diesem Fall bedurfte es des Weges über eine Preissuchmaschine gerade nicht (mehr). Irgendeine sachliche Rechtfertigung oder Notwendigkeit kann hierfür nicht bestanden haben. Denn der Wettbewerbsverstoß ergab sich unmittelbar aus der Angebotsseite der Beklagten. Nur die dort ersichtliche Werbung war für den Wettbewerbsverstoß von Relevanz. Der konkrete Weg zu dem Angebot war dagegen erkennbar bedeutungslos. Dies insbesondere auch deshalb, als nicht etwa die Darstellung des Angebots der Beklagten in der Preissuchmaschine, sondern diejenige auf ihrer eigenen Homepage als wettbewerbswidrig beanstandet worden ist. Hatte die Klägerin (Media Markt G.) als Wettbewerberin diese zuvor selbst unmittelbar zur Kenntnis genommen und erst daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten eingeschaltet und mit der Verfolgung eines konkret bezeichneten Rechtsverstoßes beauftragt, so war ihr unzweifelhaft auch die URL bekannt, auf der dieses Angebot enthalten und über die es aufzurufen war. Eine erneute allgemeine Suche über eine Preissuchmaschine war bei dieser Sachlage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt veranlasst.

(3) Die Annahme, die Klägerin habe sich die Adresse für den direkten Aufruf des beanstandeten Produkts nicht gemerkt, ist erfahrungswidrig und lebensfremd. Dies vor allem deshalb, weil die Klägerin sowie ihre Schwesterunternehmen - dies ist gerichtsbekannt - selbst mit ihren Angeboten über einen Online-Shop im Internet vertreten sind und ihnen deshalb die Mechanismen, die zu einem Seitenaufruf bei einem Anbieter führen, nicht unbekannt sein können. Entsprechende Kenntnisse sind im Übrigen im Geschäftsleben auch allgemein vorhanden. Zudem haben die Unternehmen der Media-/Saturn-Gruppe allein vor dem Senat eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wegen Rechtsverstößen auf Internet-Seiten verfolgt. Schon daraus ergibt sich, dass ihnen sowie ihren Prozessbevollmächtigten die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten und technischen Abläufe hinreichend bekannt sind. Vor diesem Hintergrund lässt die durch die Beklagte nachgewiesene Recherche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin über eine allgemeine Preissuchmaschine nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass eine konkrete eigene Kenntnis der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen ist, ihre Prozessbevollmächtigten vielmehr eigenständig den Verstoß erst ermittelt und sodann - gegebenenfalls aufgrund einer vor der in allgemeiner Form erteilten Bevollmächtigung - entschieden haben, diesen für die Klägerin zu verfolgen.

cc. Auch die Frage, ob bereits ein derartiges Verhalten ausreicht, einen Rechtsmissbrauch i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden. Denn hierauf beschränkt sich das rechtsmissbräuchliche bzw. schädigende Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten als Wettbewerberin nicht.

aaa. Die Beklagte hat durch die Anlage B7- ebenfalls unwidersprochen - weiter dargelegt, dass anschließend von einem zweiten Computer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus deren Büroräumen - und zwar nur geringfügig zeitversetzt - erneut auf dasselbe Angebot zugegriffen worden ist, diesmal über den direkten Deeplink www.nxxxx.de/?13164. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Deeplink über ihre Homepage nicht unmittelbar aufrufbar ist, sondern ausschließlich bei einem Zugang über eine Preissuchmaschine zur Verfügung gestellt wird.

bbb. Auch diesem, durch die Anlagen B7und AG15 des beigezogenen Verfügungsverfahrens 5 U 96/06 nachvollziehbar belegten Sachvortrag der Beklagten hat die Klägerin keine substantiierten Einwände entgegenzusetzen vermocht. Dieser Sachverhalt widerlegt nach Auffassung des Senats ebenfalls schlüssig die Darstellung der Klägerin - bzw. ihres Schwesterunternehmens MediaMarkt B. in dem Verfahren 407 O 252/05 -, der relevante Wettbewerbsverstoß sei nicht von ihren Prozessbevollmächtigten, sondern von den Media Märkten selbst ermittelt und erst anschließend an die Prozessbevollmächtigten zur Verfolgung weitergeleitet worden.

(1) Die Darstellung der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten, es sei unzweckmäßig, große Datenmengen mit den als Rechtsverstoß festgestellten Screenshots hin und her zusenden, mag zutreffend sein, ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Es geht nicht darum, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Internetangebot der Beklagten (zur Kontrolle erneut) aufgerufen haben (was selbstverständlich nicht zu beanstanden ist), sondern allein darum, auf welchem Weg und in welcher Weise dies geschehen ist.

(2) Gegen eine eigene Sachverhaltsermittlung durch die Media Märkte selbst spricht im Übrigen nachhaltig auch die aus der Anlage B7 ersichtliche zeitliche Abfolge. Die Annahme, zwei Media Märkte in verschiedenen Städten Deutschlands hätten unabhängig voneinander zeitgleich Wettbewerbsverstöße im Hinblick auf dasselbe Produkt eines eher unbekannten Online-Anbieters aufgedeckt und ihren Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gegeben, ist erfahrungswidrig und so fern liegend, dass sich hierzu nähere Ausführungen erübrigen. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem nicht etwa einen unmittelbaren Seitenaufruf verwendet, sondern einen über eine Preissuchmaschine generierten Deeplink benutzt haben, widerlegt ebenfalls die Behauptung der Klägerin, diesem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten seien individuelle Aufträge der beiden beteiligten Media Märkte vorangegangen. Hierfür gibt es nach Sachlage keinerlei Anhaltspunkte.

(3) Die Klägerin hat trotz der in jeder Hinsicht substantiierten Darlegungen der Beklagten hierzu auch keine erheblichen Einwendungen vorgetragen oder taugliche Beweise bzw. Glaubhaftmachungsmittel angeboten. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, wie dies die Klägerin behauptet, hätte nichts näher gelegen, als die Ermittlung der Wettbewerbsverstöße in den Media Märkten B. und G. sowie die Ermittlung der hierbei festgestellten Seitenangebote an die Prozessbevollmächtigten näher darzustellen und hierfür Auskunftspersonen zu benennen. Dies ist nicht geschehen.

(4) Auch nach Überzeugung des Senats lässt die unstreitige Sachlage keinen anderen Schluss zu als die Darstellung der Beklagten, die behauptet hatte, der aus der Anlage B7 ersichtliche Geschehensablauf könne nachvollziehbar nur so erklärt werden, dass von dem einem Computer der eine Prozessbevollmächtigte der Klägerin (oder ein Mitarbeiter) der Wettbewerbsverstoß über eine Preissuchmaschine ermittelt und der hierbei für den Seitenaufruf festgestellte Deeplink sodann (schriftlich/mündlich) auf den andere Computer übermittelt bzw. dessen Nutzer im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt und sodann von diesem dasselbe Angebot von dort gesondert - ein zweites Mal - aufgerufen worden ist.

(5) Aus diesen beiden - nach Sachlage erkennbar willkürlich - herbeigeführten Seitenaufrufen sind sodann von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeitgleich Abmahnungen im Hinblick auf dasselbe Produkt, aber unter unterschiedlichen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für zwei verschiedene Media Märkte (B. und G.) generiert worden. Unter Berücksichtigung der dargestellten Abläufe erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, dass hierfür Sachgesichtspunkte maßgeblich gewesen sein können.

dd. Die von der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten in den Mittelpunkt ihrer Rechtsverteidigung gestellten Überlegungen, es könne prozessual geboten sein, mehrere Wettbewerbsverstöße in unterschiedlichen Verfahren geltend zu machen, z. B. um eine Unübersichtlichkeit bzw. eingeschränkte Vollstreckbarkeit eines Gesamttitels zu vermeiden, mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. Sie sind indes jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit erkennbar vorgeschoben und nicht Triebfeder für das vorprozessuale Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Aus diesem Grund muss sich der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits mit den hierfür geltenden Rechtsgrundsätzen nicht näher auseinander setzen. Denn der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten ist nicht allein entgegenzuhalten, dass sie einen einheitlichen Sachverhalt in mehrere Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sachwidrig aufgespalten haben. Diese Tatsache mag - wie dargelegt - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung allein noch nicht geeignet sein, einen Rechtsmissbrauch zu belegen. Im vorliegenden Verfahren kommt indes zu, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen einheitlichen Sachverhalt mit mehreren Verstößen auf derselben Angebotsseite nicht nur aufgespalten, sondern die Verfolgung der Verletzungen darüber hinaus - willkürlich und nach Sachlage eigenverantwortlich - unterschiedlichen Media Märkten als Verletzten zugeordnet haben, ohne dass sich diese Unternehmen zuvor selbst in ihren wettbewerblichen Interessen konkret beeinträchtigt gesehen hatten. Ein derartiges Vorgehen kann - eine andere Deutung lassen die aus der Anlage B7 ersichtlichen Umstände nach Auffassung des Senats nicht zu - ausschließlich von dem Bestreben motiviert gewesen sein, dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchstatbestand erhobenen Vorwurf zu entgehen, ein und derselbe Anbieter (z. B. der Media Markt G.) verfolge einen zusammenhängenden Rechtsverstoß sachwidrig mit mehreren Abmahnungen.

ee. Dabei mag es - auch hierauf ist der Senat bereits eingegangen - im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn Schwesterunternehmen, um dem Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu entgehen, einen derartigen einheitlichen Verstoß parallel in Teilbereichen unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten verfolgen. Darum allein geht es hier indes nicht. Im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG rechtlich zu beanstanden ist es aber, wenn eine derartige Aufspaltung eines einheitlichen Verstoßes auf unterschiedliche Wettbewerber einer Unternehmensgruppe nicht durch diese selbst erfolgt, sondern von den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gesteuert wird, die sich ihrerseits - und nicht die von ihnen vertretene Unternehmen - erst die Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß verschafft haben. Bei einer derartigen Sachlage werden die Wettbewerbsverstöße nicht verantwortlich von den (vermeintlich) antragstellenden Unternehmen verfolgt, sondern letztlich von ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gesteuert.

Ein derartiges Verhalten ist wettbewerbsfremd und mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Wettbewerbsrechts unvereinbar. Denn diese setzten stets voraus, dass sich der Wettbewerber selbst originär und unmittelbar in seinen wettbewerblichen Interessen verletzt gesehen hat. Trifft der Wettbewerber eine derartige Entscheidung nicht bzw. nicht im konkreten Einzelfalls, sondern überlässt er diese seinen Prozessbevollmächtigten, so wird das Instrument der wettbewerblichen Selbstkontrolle durch die Mitbewerber nicht dazu verwendet, Konkurrenten zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten. Es besteht vielmehr - dies belegen die von der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgetragenen Umstände - die nachhaltige Gefahr, dass das Wettbewerbsrecht letztlich in sachwidriger Weise dazu benutzt wird, vermeidbare Kosten zu produzieren, sich bzw. die eigenen Prozessbevollmächtigten zu bereichern oder mit Hilfe des Wettbewerbsrechts den Markt von unliebsame Konkurrenten zu bereinigen. Ein derartiges Verhalten, das sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt verwirklicht, ist rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG Dafür ist es unerheblich, wenn sich der gerügte Wettbewerbsverstoß - wie dies bei den Rechtsstreitigkeiten von Media Märkten überwiegend der Fall ist - als sachlich berechtigt herausstellt. Denn der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gründet sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern auf die Art und Weise sowie Motivation der Durchsetzung.

c. Als Folge des Rechtsmissbrauchs ist die hierauf gestützte Unterlassungsklage unzulässig. Denn der Tatbestand des § 8 Abs. 4 UWG bezieht sich nicht nur auf den Missbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Missbrauch durch die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (BGH WRP 02, 320, 321 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Ist bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGH WRP 02, 320, 323 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs betrifft die Zulässigkeit der Unterlassungsklage. Seine Voraussetzungen sind daher von Amts wegen zu prüfen und noch offene tatsächliche Fragen zu klären (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Die Prüfung des Senats hat zu dem dargelegten Ergebnis geführt.

2. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3. die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zu verzinsen, hat das Landgericht die Beklagte - insoweit allerdings ohne einen dahingehenden Antrag - zwar teilweise zur Zahlung verurteilt, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.05 ihren Antrag auf Feststellung umgestellt hatte. Die (weitergehende) Klage ist indes auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Klägerin ein derartiger Schadensersatzanspruch materiell-rechtlich zusteht, was etwa schon im Hinblick auf § 5 Abs. 4 GKG (n.F.) zweifelhaft sein kann. Denn die Klägerin beansprucht ohne Not gesondert die Feststellung der Verzinsungspflicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für einen derartigen gesonderten Feststellungsanspruch neben dem allgemeinen Anspruch auf Schadenersatzfeststellung in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Senat hatte hierzu in der Entscheidung 5 U 130/05 vom 07.06.06 ausgeführt:

"Ein derartiger Antrag - der dem Rechtsschutzziel der Klägerin am nächsten kommt und von dem unzulässigen Zahlungsantrag als Minus mit umfasst ist - wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Klägerin hat unter Ziffer II.a. bereits einen umfassenden - sachlich und zeitlich unbeschränkten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf alle der Klägerin durch den Wettbewerbsverstoß erwachsenen Schäden gestellt. Sachlich ist damit die Feststellung zu der Verzinsungspflicht bereits von dem allgemeinen Schadensersatzfeststellungsantrags zu Ziff. II.a. mit umfasst. Denn dieser unterscheidet nicht zwischen materieller und prozessualer Kostenerstattung, so dass es einer gesonderten Tenorierung nicht bedarf. Es ist auch sonst wie nicht ersichtlich, dass eine gesonderte Tenorierung z.B. zu Zwecken der Klarstellung erforderlich bzw. sinnvoll ist. Dementsprechend ist der ursprüngliche - unzulässige - Antrag zu Ziffer II.b. auch weder von der Klägerin noch von dem Landgericht mit einem gesonderten Streitwert bemessen worden. Die Klägerin hatte den Streitwert für Schadensersatzfeststellung und Auskunft in der Klagschrift einheitlich mit € 40.000.- angegeben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Verfolgung des ausgegliederten Teils eines umfassenden Feststellungsantrags ist für den Senat bei der gegebenen Sachlage somit nicht erkennbar. Soweit der Senat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung zum Aktz. 5 U 127/02 einen derartigen Feststellungsantrag noch für begründet gehalten hatte wird hieran nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr festgehalten."

Für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit geltend diese Grundsätze entsprechend.

3. Auch soweit die Klägerin mit der Berufung von der Beklagten weitergehend Auskunft und die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung verlangt hat, erweist sich die Klage - nach nochmaliger Beratung - als unbegründet. Denn es fehlt insoweit bereits an einem Wettbewerbsverstoß, aus dem sich entsprechende Folgeansprüche ergeben könnten.

a. Der Senat hat im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung eine nicht näher erläuterte Werbung unter Bezugnahme auf die Abkürzung UVP als wettbewerbswidrig beanstandet (Entscheidung vom 24.08.06, 5 W 111/06). Die hiermit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage ist in letzter Zeit durch gegensätzliche Entscheidungen verschiedener Obergerichte streitig geworden. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Denn es fehlt vorliegend bereits an einem relevanten Wettbewerbsverstoß.

b. Die Beklagte hatte in der angegriffenen Werbung ihrem eigenen Preis (129.- €) eine nicht näher erläuterte UVP in identischer Höhe (129.- €) gegenübergestellt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff UVP nicht zweifelsfrei auflösen können, ist es jedenfalls bei der hier vorliegenden Sachlage ausgeschlossen, dass entscheidungsrelevante Fehlvorstellungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG entstehen können. Denn die Beklagte wirbt gerade nicht - wie dies ansonsten der Fall ist - mit einem günstigeren Preis gegenüber einer höheren UVP, die somit als Argument für einen Kauf gerade bei dem Anbieter verwendet wird. Stellt der Wettbewerber identische Preise gegenüber, dann signalisiert er dem interessierten Verbraucher nicht, dass sein Preis günstiger als der (nicht näher erläuterte) Referenzpreis ist. Eine wettbewerblich relevante Irreführung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auch ein Fall von § 5 Abs. 4 UWG liegt nicht vor. Letztlich verbleibt bei der Preisgegenüberstellung dieser Art kein werbender Effekt übrig, weil es schon an einem Preisunterschied fehlt.

c. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte im Übrigen - für andere Produkte - irreführend mit einer niedrigeren UVP wirbt. Aus der Anlage JS1 ergibt sich dies nicht. Auch den weiteren Internetseiten, die die Klägerin zum Angebot der Beklagten vorgelegt hat (Anlage JS6 und Anlage JS7), kann der Senat Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Werbung dieser Art nicht entnehmen, die den von der Klägerin gestellten Antrag stützen könnten. Da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt, stehen der Klägerin schon aus diesem Grund keine Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung zu.

4. Der bezifferte Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, den die Klägerin nach ihren geänderten Klageanträgen nunmehr nur noch in Höhe von € 1.880,10 nebst Zinsen geltend macht, ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat diesen Anspruch ohne nähere Begründung abgewiesen.

a. Dies erklärt sich ohne die Notwendigkeit einer näheren Begründung von selbst, soweit die Abmahnung bzw. die Abschlussaufforderung die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche betreffen. Da insoweit die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, können der Klägerin auch keine Erstattungsansprüche gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zustehen. Dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Im Falle einer rechtlich missbilligten - weil rechtsmissbräuchlichen - Anspruchsdurchsetzung finden sich für das Begehren der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch keine sonstigen Anspruchsgrundlagen.

b. Der Klägerin stehen auch keine anteiligen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Verfolgung ihrer der Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in dem Umfang zu, in dem das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß angenommen hat ("Nxxxx Günstiger geht nicht").

aa. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erfasst nur diejenigen Kosten, die aus der Abmahnung wegen des Unterlassungsanspruchs erwachsen sind. Für weiter gehende Abmahnkosten fehlt es an einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage. Insoweit könnte nur auf die allgemeinen Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 677, 670 BGB zurückzugreifen. Der Abmahnende führt mit einer zum überwiegenden Teil rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wegen eines eher nebensächlichen Aspekts indes nicht zugleich ein Geschäft im Interesse des Abgemahnten mit der Folge, dass dieser zum Teil die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Da bereits das außergerichtliche Vorgehen von rechtsmissbräuchlichen und schädigenden Absichten getragen ist, liegt die Führung eines derartigen Geschäfts nicht im Interesse des Verletzers - hier der Beklagten - . Dies schon deshalb nicht, weil die Abmahnung wegen Auskunftserteilung und Schadensersatzzahlung - anders als dies bei der Unterlassungsverpflichtung der Fall ist - den Rechtsverletzer auch nicht im eigenen Interesse von der unbeabsichtigten Begehung weiterer Verstöße abhält. Eine Kostenerstattung aus den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag kommt deshalb nicht in Betracht.

bb. Eine Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten im Anschluss an einen wettbewerblichen Rechtsverstoß nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen unter dem Gesichtspunkt einer "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Klägerin hatte die Beklagte insoweit mit ihrem Schreiben vom 25.08.05 gerade nicht abgemahnt oder zur Handlung aufgefordert, so dass die hierdurch angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht durch diese Rechtsverletzung kausal verursacht worden sind. Die Abmahnung in ihrem Wortlaut als solche betrifft ausschließlich die im Hinblick auf die genannten Wettbewerbsverstöße verlangte Unterlassungserklärung, die Forderung nach einer Verzinsung der Gerichtskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Die Erfüllung einer Auskunftspflicht sowie das Verlangen nach Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung sind damit nicht Gegenstand der Abmahnung geworden, so dass die Klägerin insoweit auch unter Schadensersatzgesichtspunkten keine Erstattung anteiliger Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann.

cc. Zwar hatte die Klägerin diese Ansprüche unter Ziffer 4 und 5 der dem Schreiben beigefügten, vorformulierten "Unterlassungserklärung" beiläufig erwähnt. Hierin kann indes keine hinreichend konkrete anwaltliche Abmahnung erblickt werden, für die unter Schadensersatzgesichtspunkten ein Kostenerstattungsanspruch erwächst, wenn hierauf nicht zumindest auch in dem Text der Abmahnung Bezug genommen worden ist. Der Sache nach handelt es sich bei der Übersendung der "Unterlassungserklärung" vielmehr um ein Vertragsangebot, das die Beklagte nicht angenommen hat. Hierfür kann sie mit Kostenforderungen nicht belastet werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zu. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die Kriterien des Rechtsmissbrauchs im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichtts zur Fortbildung des Rechts.

Ende der Entscheidung

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