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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 198/07
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr.

2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 198/07

Verkündet am: 16.4.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 9.4.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 5.10.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff.I 1 der einstweiligen Verfügung vom 11.5.2007 insoweit bestätigt wird, als der Antragsgegnerin bei Vermeidung der dort genannten Ordnungsmittel verboten wird,

unter der Bezeichnung "Nav N Go" einschließlich der Verwendung als Firma "Nav N Go Kft"

die im Urteil des Landgerichts unter Ziff.1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein im Jahre 2002 gegründetes deutsches Unternehmen. Sie befasst sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Navigationssoftware und Navigationsgeräten. Sie ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke "Navigon" mit Priorität vom 7.6.2005. Die Marke ist für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragen.

Die Antragsgegnerin ist ein im Jahre 2004 in Ungarn gegründetes und dort auch ansässiges Unternehmen, welches gleichfalls Navigationssoftware und -hardware vertreibt. Sie ist inzwischen auch auf dem deutschen Markt präsent, unterhielt insbesondere seit 2006 einen Stand auf der Cebit in Hannover.

Am 8.1.2007 beantragte die Antragsgegnerin die internationale Registrierung der zwei ungarischen Wortmarken "Nav N Go" und "NAV N GO Limousine" mit Priorität vom 18.12.2006 u.a. für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft . Die Marken beanspruchen ebenfalls Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Nachdem der Justiziar der Antragstellerin hiervon zwischen dem 23.4. - 29.4.2007 Kenntnis erlangt hatte, erwirkte die Antragstellerin unter dem 11.5.2007 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der Antragsgegnerin verboten worden ist,

1. unter der Bezeichnung "Nav N Go"

"Computer; Computerspieleprogramme; herunterladbare Software und aufgenommene Computerprogramme; Entfernungsmessgeräte; Entfernunganzeigegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer; Navigationsinstrumente"

"Vervielfältigung von Computerprogrammen; Design von Computersystemen; Computersystemanalyse; Computerhardwareberatung; Design von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerprogrammierung; Wartung von Computersoftware"

Einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

2. unter der Bezeichnung "Nav N Go Limousine"

"Computer; Computerspielprogramme; herunterladbare Software und aufgenommene Computerprogramme; Entfernungsmessgeräte; Entfernungsanzeigegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer; Navigationsinstrumente"

"Vervielfältigung von Computerprogrammen; Design von Computersystemen; Computersystemanalyse; Computerhardwareberatung; Design von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerprogrammierung; Wartung von Computersoftware"

einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung insoweit teilweise wieder aufgehoben, als es das Verbot der Bezeichnung "Nav N Go" auf die Waren "Computer, Computerspielprogramme, Entfernungsmessgeräte, Entfernungsanzeigegeräte, Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer, Navigationsinstrumente" und die Dienstleistung "Computerhardwareberatung" beschränkt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. Sie begehrt eine vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abweisung des hierauf gerichteten Antrags.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt sie zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Navigon" und "Nav N Go" vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Marke und des Unternehmenskennzeichens "Navigon" auszugehen. Die Elemente "Navi" und "Go" würden von zahlreichen Herstellern von Navigationsgeräten, u.a. vom ADAC als Kooperationspartner der Antragstellerin beschreibend benutzt ( Anlagen BK 1-3 ). Zum Beleg dafür, dass auch keine Zeichenähnlichkeit gegeben sei, legt sie ein linguistisches Gutachten zur Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht und eine Verkehrsumfrage zur akustischen Verwechslungsgefahr vor ( Anlagen BK 4 und 5 ). Eine Verwechslungsgefahr bestünde jedenfalls nicht in Fachkreisen.

Soweit das Landgericht die Benutzung von "Nav N Go" und "Nav N Go Limousine" auch für Computerspielprogramme verboten habe, verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es sich hierbei um eine eigenständige Ware handele, auf die sich die Marke der Antragstellerin "Navigon" nicht erstrecke ( Anlage BK 6 ).

Weiterhin bekämpft die Antragsgegnerin die Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsgrund durch die Kontakte zwischen den Parteien anlässlich der Cebit 2006 und 2007 nur teilweise entfallen sei. Sie hält die Ansprüche der Antragstellerin deswegen auch für verwirkt. Schließlich sei dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen, ob ihr die Verwendung von "Nav N Go" auch als Unternehmensbezeichnung verboten sei. Insoweit könne ihr die Verwendung gemäß § 23 Nr.1 MarkenG nicht untersagt werden.

Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zusätzlich trägt sie vor, dass das ungarische Patentamt in drei von ihr angestrengten Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung der ungarischen Wortmarken "Nav N Go", "NavNGo" und "Nav N Go Limousine" durch die Antragsgegnerin ebenfalls eine Verwechslungsgefahr zwischen "Navigon" und "Nav N Go" bzw. "Nav N Go Limousine" bejaht habe ( Anlage Ast.13-15 ).

In ihrem Schriftsatz vom 4.4.2008 macht sie außerdem geltend, dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Zeichens "Navigon" auszugehen sei. Im Jahre 2007 habe sie insgesamt € 11 Mio an Werbeaufwendungen getätigt. Ihr Marktanteil im Bereich Navigationssoftware habe im Jahr 2007 23,76 % betragen bei einem Umsatz von € 321 Mio. Nach dem Marktführer "Tom Tom" nehme die Antragstellerin den zweiten Rang ein. Im Bereich Hardware habe sie einen Umsatz von € 64 Mio erzielt und einen Marktanteil von 5,6 %. Damit liege sie in diesem Segment in Deutschland auf dem fünften Platz ( Anlagen Ast.16,17 ).

Die Antragstellerin hält den ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin nicht für geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Zeichens "Navigon" zu belegen. Mit Schriftsatz vom 8.4.2008 hat sie eine weitere, am 7.4.2008 fertiggestellte Verkehrsumfrage zur Verwechslungsgefahr zwischen "Nav N Go" und "Navigon" vorgelegt ( Anlage BK 11 ).

Im Übrigen wird wegen des Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 11.5.2007 im Umfang des angefochtenen Urteils bestätigt.

1. Gegenstand der Berufung ist die Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go" für die im Widerspruchsurteil des Landgerichts aufgeführten Waren und Dienstleistungen und die Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go Limousine" für die unter Ziff I 2 der einstweiligen Verfügung vom 11.5.2007 aufgeführten Waren und Dienstleistungen.

Dabei umfasst das Verbot von "Nav N Go" die Verwendung als Marke und als Unternehmenskennzeichen. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung zunächst auf den Beschluss vom 12.2.2008 unter Ziff.1 Bezug. Soweit der Senat hierin die Anlage Ast.9 nennt, ist zu ergänzen, dass es sich hierbei um ein Anlagenkonvolut handelt und sich die Ausführungen des Senats auf die erste Seite dieses Konvoluts beziehen, nämlich den Ausdruck der Seite www.insidepda.de vom 27.4.2007. Aber auch auf dem nachfolgenden Ausdruck der Seite www.idealo.de wird die Bezeichnung "Nav N Go" unter der Rubrik "Hersteller" aufgeführt. Auf dem weiteren Ausdruck von der eigenen Seite der Antragsgegnerin www.navngo.com ( Anlage Ast.10 ) wird "Nav N Go" isoliert ebenfalls nur als Unternehmensbezeichnung benutzt ( "Nav N Go has launched the latest version..." ), während als Produktbezeichnungen "NavNGo IgO 8" und "NavNGo Limousine" verwendet werden. Im Ergebnis ist daher an keiner Stelle des Anlagenkonvoluts Ast.9 und der Anlage Ast.10 eine isolierte Benutzung von "Nav N Go" als Produktname, sondern nur als Unternehmensbezeichnung zu finden. Dies stützt das Ergebnis des Senats in seiner vorläufigen Einschätzung.

Ergänzend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass sich die Erstreckung des Verbots auf die Verwendung als Unternehmenskennzeichen mittelbar auch aus den Ausführungen des Landgerichts auf S.6 unten ergibt, wo es die Wiederholungsgefahr mit der Verwendung gemäß der Anlage Ast.9 begründet, in der die Bezeichnung "Nav N Go" ausschließlich als Unternehmensname auftaucht.

Dem Senat erschien es allerdings geboten, die Reichweite des Verbots von "Nav N Go" , nämlich die Verwendung als Produktbezeichnung und als Firma, im Verbotstenor deutlicher zu formulieren. Dem dient die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Ergänzung, die die Antragstellerin auf einen Hinweis des Senats beantragt hat. Es handelt sich hierbei - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - um eine bloße Klarstellung.

2. Die Antragstellerin besitzt einen Verfügungsanspruch auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go" für die im Widerspruchsurteil unter Ziff.1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin durch die Anmeldung der IR-Marke "Nav N Go" für die Europäische Gemeinschaft mindestens Erstbegehungsgefahr für die Benutzung dieser Bezeichnung als Marke für die im Widerspruchsurteil genannten Waren und Dienstleistungen auch in Deutschland gesetzt hat. Zugleich hat sie damit Erstbegehungsgefahr für die Verwendung ihres gleichlautenden Unternehmenskennzeichens für dieselben Waren und Dienstleistungen begründet, denn unstreitig hat sie unter diesem Unternehmenskennzeichen in der Vergangenheit bereits Navigationssoftware, mithin ähnliche Waren vertrieben und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Widerspruchsurteil genannten Waren und Dienstleistungen unter einer anderen Unternehmenskennzeichnung vertrieben würden. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Antrag der Antragsgegnerin vom 1.2.2008 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, dass sie beabsichtigt, unter ihrem Unternehmenskennzeichen "Nav N Go" auch Navigationsgeräte, also Navigationshardware, zu vertreiben.

b) Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsanspruch bez. der Bezeichnung "Nav N Go" aus § 14 Abs.2 Nr.2, 5 MarkenG begründet ist, und zwar sowohl bezüglich der Verwendung als Marke ( aa ) als auch bezüglich der Verwendung als Firma, also als Unternehmenskennzeichen ( bb).

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit ihrer deutschen Marke "Navigon" über ein prioritätsbesseres Kennzeichenrecht verfügt und die Frage eines Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und des Grades der Ähnlichkeit der Marke mit dem angegriffenen Zeichen zu beurteilen ist, wobei diese drei Faktoren wiederum zu einander in Wechselwirkung stehen.

aaa) Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass die Marke "Navigon" jedenfalls eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.

aaaa) Nach Auffassung des Senats ist die Kennzeichnungskraft der Marke bereits von Haus aus knapp durchschnittlich. Es handelt sich bei "Navigon" um ein Kunstwort, welches zwar für einen Teil der von der Marke "Navigon" erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich soweit es sich um Navigationsoft- oder hardware handelt, beschreibende Anklänge besitzt. Auch mögen Teile des Verkehrs "Navigon" als Verkürzung des Wortes "Navigation" auffassen, nämlich durch Weglassen der Buchstaben a, t und i. Trotzdem bleibt es ein nicht direkt beschreibender künstlicher Begriff , ein sog. "sprechendes Zeichen". Beschreibende Anklänge eines Zeichens führen nicht zwingend zu einer Kennzeichnungsschwäche. Im Gegenteil können solche Zeichen gerade deshalb kennzeichnungsstark sein, weil sie besonders einprägsam sind ( Senat GRUR 2004, 71 - Salatfix ).

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BGH "CompuNet/ ComNet" ( GRUR 2001,1161 ) führt zu keiner abweichenden Einschätzung. In dieser Entscheidung hat der BGH das Zeichen "CompuNet" als Unternehmenskennzeichen einer Firma, die sich mit PC-Netzwerken beschäftigt, für kennzeichnungsschwach gehalten, weil die Bezeichnung aus den beschreibenden Begriffen "Computer" und "Netzwerk" abgeleitet und dies für die ganz überwiegende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar sei ( S.1162 ). Das vorliegende Zeichen "Navigon" ist jedoch nicht in vergleichbarer Weise aus zwei selbständigen Bestandteilen "Navi" und "gon" zusammengesetzt. Zwar mag die Abkürzung von "Navi" für Navigationsgeräte inzwischen gängig sein, die Silbe "gon" kann indessen nicht auf ein bestimmtes Wort zurückgeführt werden. Nach Auffassung des Senats versteht der Verkehr die Silbe "gon" auch nicht als Abwandlung des englischen Wortes "go", insbesondere der konjugierten Form "gone", wie das Landgericht im Zusammenhang mit der Zeichenähnlichkeit ausgeführt hat. Dies hält der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, für zu weit hergeholt und nicht für überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr stellt sich die Silbe "gon" eher als unselbständiges "Anhängsel" von "Navi" dar, ( wie z.B. bei "Estragon" ). Damit besitzt "Navigon" als Kunstwort gegenüber der bloßen Aneinandereihung abgekürzter beschreibender Begriffe - wie "CompuNet" - einen höheren Phantasiegehalt, der die Zuerkennung einer höheren originären Kennzeichnungskraft rechtfertigt.

Schließlich kam bei dem Zeichen "CompuNet" noch hinzu, dass die Zusammensetzung aus zwei selbständigen Zeichen durch die Großschreibung des "N" innerhalb des Wortes zusätzlich betont wurde. Auch dies ist bei "Navigon" nicht der Fall.

bbbb) Soweit die Antragsgegnerin eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch ähnliche Drittzeichen einwendet und hierzu eine Liste von 44 beim DPMA eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "Nav" oder "Navi" für die Warenklassen 9, 42 vorlegt ( Anlage AG 1 ), kann dem bloßen Registerstand bei Bestimmung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft zwar eine beschränkte Indizwirkung zukommen ( BGH GRUR 99, 214, 243 - Lions ; kritisch Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.361 ). Die aufgelisteten Marken sind jedoch viel zu unterschiedlich, um sich auf die originäre Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke "Navigon" auszuwirken. Allenfalls einige wenige Zeichen mögen eine gewisse Ähnlichkeit zu ihr aufweisen ( "NavCom"; "navicon" ). Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft kommt es aber auf die Marke als Ganzes an; Drittzeichen, die nur in ihrer Anfangssilbe mit der Marke übereinstimmen - hier "Nav" oder "Navi" - sind zur Schwächung nicht geeignet ( BGH GRUR 71,577, 578 - Raupentin ). Die Berücksichtigung des bloßen Rollenstandes beschränkt sich regelmäßig auf Zeichen im engsten Ähnlichkeitsbereich, und ist auch hier nur bei einer größeren Anzahl ähnlicher Zeichen veranlasst ( BGH a.a.O. S.579). Eine größere Anzahl von Zeichen im engsten Ähnlichkeitsbereich ergibt sich aus der Anlage AG 1 nicht.

Im Übrigen kommt es für den Einwand der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch der Drittzeichen nach der Rechtsprechung entscheidend auf die tatsächliche Benutzungslage an, weil der Verkehr hierdurch zu einer sorgfältigeren Unterscheidung ähnlicher Zeichen veranlasst wird ( BGH GRUR 2002, 626,628 - IMS ). Dabei bewirken Drittzeichen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen halten als die angegriffene Kennzeichnung, keine Schwächung ( BGH GRUR 71, 577, 578 - Raupentin ; Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.398 ). Zwischen den von der Antragsgegnerin vorgetragenen, tatsächlich benutzten Drittzeichen im Zusammenhang mit Navigationssystemen ( Anlagenkonvolut AG 26 : navicore, NAVIROPA, NaviGate, naviflash, NaviChartT, Navideo, Navitainment, NAVIONICS, NAVTEQ, NAVWARE, NavCom400, Xaiox NavOne ) und der Marke "Navigon" liegt jedoch überwiegend ein größerer Abstand im Verhältnis zwischen "Navigon" und "Nav N Go"; eine Ausnahme mag das Zeichen "navicore" bilden, zu dessen Bedeutung auf dem deutschen Markt allerdings nicht näher vorgetragen ist. Auch die in der Berufungsinstanz vorgelegten weiteren Belege ( Anlage BK 1- 3 ) führen zu keiner gegenteiligen Beurteilung, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser ergänzende Vortrag noch gemäß § 531 Abs.2 ZPO zugelassen werden kann. Denn sie betreffen nur die Verwendung von einzelnen Teilen der Verfügungsmarke, nämlich der Bestandteile "Navi" und "Gon".

cccc) Selbst wenn man aber eine originäre Kennzeichnungsschwäche oder eine Schwächung durch Drittzeichen annehmen wollte, wäre diese wiederum dadurch ausgeglichen, dass die Antragstellerin eine Stärkung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke durch umfangreiche Benutzung hat glaubhaft machen können. Damit wäre im Ergebnis ebenfalls eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erreicht.

Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen ihres Justiziars vom 9.5. und 20.9.2007 ( Anlagen Ast.6 und 12 ) erzielt die Antragstellerin unter ihrer Marke "Navigon" und unter ihrem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen erhebliche Umsätze ( zuletzt EURO 100 Millionen im Jahre 2006 ) und hat einen Marktanteil von 16,4 %. Auf der von der Antragsgegnerin eingereichten Anlage AG 11 wird die Antragstellerin als Ausstellerin auf der Cebit 2007 als eine der "Großen" im Markt der mobilen Navigationssysteme bezeichnet. In der ebenfalls von der Antragsgegnerin eingereichten ersten Verkehrsumfrage mit 261 Befragten ( Anlage BK 5 ) ist die Antragstellerin auf die Frage "welche Hersteller von Navigationsgeräten und Navigationssoftware kennen Sie ?" von 21, 5 % bzw. 22, 1 % des engeren Verkehrskreises genannt worden und liegt damit an zweiter Stelle hinter dem Hersteller Tom Tom. In der zweiten Verkehrsumfrage mit 2508 Befragten ( Anlage BK 11 ) haben zwar weniger, nämlich 14,5 % des nach Meinung der Gutachterin maßgeblichen Verkehrskreises ( i.e.S. potentiellen Nutzer mobiler Navigationsgeräte für Autos ), die Antragstellerin benannt, womit sie jetzt an dritter Stelle hinter Tom Tom und Medion liegt. Dennoch hat sie auch nach diesen neuesten Erkenntnissen eine Marktstellung errungen, die es jedenfalls rechtfertigt, dem Zeichen "Navigon" eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen.

Soweit die Antragstellerin ergänzend mit Schriftsatz vom 4.4.2007 zur Stärkung der Kennzeichnungskraft von "Navigon" vorgetragen hat, bezieht sich dieser Vortrag auf Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen für das Jahr 2007. Für die Kennzeichnungskraft gegenüber dem als Marke angemeldeten jüngeren Zeichen "Nav N Go" kommt es jedoch auf den Zeitpunkt von deren Priorität an, d.h. den 18.12.2006 ( Anlage Ast.8; s. dazu Nachweise bei Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.333 ). Daher kann eine etwaige Steigerung der Kennzeichnungskraft von "Navigon", die möglicherweise durch die Ausweitung der Marketingaktivitäten in 2007 eingetreten ist, bei der Verwechslungsprüfung nicht berücksichtigt werden.

dddd) Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke "Navigon" ist schließlich auch bezüglich aller Waren und Dienstleistungen gegeben, die in Ziff. 1 des Widerspruchsurteils genannt sind. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke grundsätzlich nur für den Produktbereich gilt, für den sie vorliegt. Es ist jedoch anerkannt, dass sie auf eng benachbarte Gebiete ausstrahlt ( s. Nachweise bei Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.394 ). Dies ist hier für die im Bereich Navigationssoftware und Navigationsgeräte erworbene Kennzeichnungskraft im Verhältnis zu den im Widerspruchsurteil unter Ziff.1 genannten Produkte anzunehmen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit verwiesen.

bbb) Die von der Marke "Navigon" und die von der angemeldeten IR-Marke "Nav N Go" erfassten Waren und Dienstleistungen - soweit sie nach dem Widerspruchsurteil noch betroffen sind - sind entweder identisch ( Computer, Entfernungsmessgeräte, Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer, Navigationsinstrumente) oder hochgradig ähnlich ( Computerhardwareberatung gegenüber Hard- und Softwareberatung ).

Hinsichtlich der von der Berufung problematisierten Computerspielprogramme hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des DPMA-Warenverzeichnisses zwar glaubhaft gemacht, dass es sich um eine eigenständige Warengattung innerhalb der Warenklasse 9 des Nizzaer Abkommens handelt ( Anlage BK 6 ). Dennoch besteht eine erhebliche Warenähnlichkeit zu den für die Marke "Navigon" geschützten Computerprogrammen ( gespeichert ) und zur Computersoftware ( gespeichert ). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf "Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen" abzustellen, und zwar aus der Sicht des Endabnehmers, nicht der Fachkreise, hier etwa Computerspezialisten ( EUGH GRUR 98,922 Tz.17 - Canon; Ingerl-Rohnke. MarkenG, 2.Aufl., §14 Rn.445 ). Der Endverbraucher ist es gewohnt, dass Computer oder auch sonstige Hardware - z.B. Mobiltelefone - mit vielfältigen Programmen, darunter auch Spielprogrammen, ausgerüstet sind, so dass sich also aus seiner Sicht Spielprogramme nach der Art ihrer Verwendung zumindest auch als ergänzende Warenart zu Computerprogrammen und Computersoftware darstellen.

ccc) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke und Waren- und Dienstleistungs- identität bzw. hochgradiger Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hat das jüngere Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre einen deutlichen Abstand zu wahren ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.274 m.w.N. ). Diesen hält das Zeichen "Nav N Go" auch nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht ein. Es bestehen vielmehr nicht nur geringfügige Zeichenähnlichkeiten im schriftbildlichen und klanglichen Bereich, die in der Wechselwirkung mit den anderen Faktoren insgesamt dazu führen, dass mit dem Landgericht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG bejaht werden muss. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch in Fachkreisen Verwechslungsgefahr besteht. Da die Produkte der Parteien unstreitig auch für Endverbraucher bestimmt sind und jedenfalls bezüglich dieses Adressatenkreises Verwechslungsgefahr besteht, ist das vom Landgericht bestätigte Verbot zu Recht ergangen. Im Einzelnen :

aaaa) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und des EUGH ein Vergleich der beteiligten Zeichen nach ihrem Gesamteindruck zu erfolgen ( z.B. BGH WRP 04, 360,363 - Davidoff II; EUGH WRP 99,806 Tz.25 -Lloyd ). Dazu gehört, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, ohne dass eine analysierende, zergliedernde, möglichen Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greift ( z.B. EUGH GRUR 05, 1042, 1043 - Thomson Life ). Auch ist zu beachten, dass dem Durchschnittsverbraucher die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht oder nur selten gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den Zeichen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR 03, 422, 425 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 93, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 90, 367, 369 - alpi/Alba; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle). Schließlich ist die Ähnlichkeit von Zeichen umfassend nach ( Schrift)bild, Klang und Bedeutung zu beurteilen. Dabei kann die Ähnlichkeit in einem Punkt genügen, um die Verwechslungsgefahr zu begründen ( EUGH GRUR WRP 99,806 Tz.28 ). Es kann aber auch so sein, dass Ähnlichkeit in einem Punkt durch Unähnlichkeit in einem anderen Punkt kompensiert wird, z.B. klangliche Ähnlichkeit durch begriffliche und schriftbildliche Unähnlichkeit ( EUGH GRUR 06, 413 Tz.35 - Zirh/Sir; zur entsprechenden Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn. 585-590 ).

bbbb) In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen "Navigon" und "Nav N Go" insofern ähnlich, als sie dieselben drei Anfangsbuchstaben - "Nav" - und dieselbe Silbenanzahl aufweisen. Bis auf das bei "Nav N Go" fehlende "i" bestehen sie außerdem aus denselben Buchstaben, wenn auch in anderer Reihenfolge ab "Nav". Ferner unterscheiden sie sich optisch dadurch, dass das mittlere "N" in "Nav N Go" entgegen den deutschen Rechtschreibregeln groß geschrieben wird und sich jeweils zwischen dem "N" und der ersten Silbe "Nav" und der dritten Silbe "Go" ein räumlicher Abstand nach Art eines Leerzeichens befindet. Beide letztgenannten Unterschiede verschwinden allerdings wieder, wenn "Nav N Go" als Internetadresse benutzt wird, mithin in der Schreibweise "navngo" ( z.B. Anlage Ast.10) . In den eigenen Unterlagen der Antragsgegnerin finden sich zusätzlich Schreibweisen auch ohne Leerzeichen, also als "NavNGo" ( z.B. in der Werbebroschüre der Anlage AG 29 ).

Dass aufgrund der vorgenannten Unterschiede eine Verwechslung auf der Ebene des Schriftbildes völlig auszuschließen ist, wie das zwischen den Instanzen erstellte und mit der Berufungsbegründung vorgelegte Gutachten des Sprachwissenschaftlers Prof.F meint ( S.3 oben ), hält der Senat in markenrechtlicher Hinsicht nicht für zutreffend. Dieses Ergebnis lässt zum einen außer acht, dass - wie ausgeführt - die Zeichenähnlichkeit aus dem undeutlichen Erinnerungsbild des Verbrauchers zu beurteilen ist und nicht aus dem analytischen Vergleich der Zeichen nebeneinander, wie sie der Sachverständige vorgenommen hat. Auch gehört zu den anerkannten Erfahrungssätzen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Verkehr verstärkt auf den Anfang von Wortzeichen achtet ( BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/In-dohexal ) und im Erinnerungsbild regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede ( BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 03, 519, 521 - Knabberbärchen; BGH WRP 00, 535, 540 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle). Hier stimmen die Zeichen gerade in der ersten Silbe überein.

Die von der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Verkehrsumfragen liefern ein weiteres Indiz dafür, dass durchaus eine gewisse schriftbildliche Ähnlichkeit besteht und eine Verwechslung aufgrund des Schriftbildes keineswegs auszuschließen ist, wie Prof.Felix meint. Denn obwohl die Karte mit dem Schriftzug "Nav N Go" noch vorlag, haben 9,6 % der Befragten der ersten und 5,6 % der Befragten der zweiten Umfrage an das Unternehmen "Navigon" gedacht ( Frage 4 ). Die Auswertungskommentare kommt zum Ergebnis, dass insoweit eine optische Verwechslung belegt sei ( S.4 unten und S.6 oben der ersten und S.5 und 6 der zweiten Umfrage ). Wenn hingegen eine direkte Vergleichsmöglichkeit zwischen den Zeichen nicht besteht, wie es für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen ist, ist das schriftbildliche Verwechslungspotential noch deutlich höher einzuschätzen.

Insgesamt ist damit nach Auffassung des Senats von einer zwar nicht sehr stark ausgeprägten, aber keineswegs nur geringen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

cccc) Zu Recht hat das Landgericht ferner eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen festgestellt. Diese wird vom Senat graduell zwar etwas geringer angenommen. Für das Ergebnis wirken sich diese Unterschiede in der Bewertung jedoch nicht aus.

Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass ein erheblicher Anteil des Verkehrs das Zeichen "Nav N Go" nicht so aussprechen wird, wie es von der Antragsgegnerin offenbar gemeint ist, nämlich englisch als "Nav and Go", ausgesprochen als "Nav end Go". Denn allenfalls einem Teil des angesprochenen Verkehrs ist die im anglo-amerikanischen Sprachraum anzutreffende Übung bekannt, das Wort "and" als "N" abzukürzen. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören, aus eigenem Wissen beurteilen. Vielmehr wird der größere Teil der Verbraucherschaft das Zeichen als "Navengo" , "Nav en Go" oder "Nav n' Go" aussprechen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die beiden Verkehrsumfragen erhärtet, wonach rund 3/4 der Befragten eine dieser Aussprachen wählten, hingegen nur 13 % ( erste Umfrage ) bzw. 15,7 % ( zweite Umfrage ) die englische Aussprache "Nav and Go" ( Frage 2 ). Markenrechtlich - d.h. bei Zugrundelegung des undeutlichen Erinnerungsbildes - sind die klanglichen Unterschiede zwischen den Ausspracheformen "Navengo" , "Nav en Go" und "Nav n'Go" nur gering. Diese Unterschiede können sich - je nach Deutlichkeit der Sprechweise, Betonung der Silben, Sprechtempo, Dialekteinfluss usw. - sehr leicht "verschleifen". Entscheidend ist, dass sich die Zeichen in den ersten beiden Silben recht deutlich annähern, nämlich "Navi" gegenüber "Nav en" oder "Naven" oder "Nav n' .

Allerdings besteht in klanglicher Hinsicht insoweit ein deutlicher Unterschied, als das Zeichen "Navigon" mit einem "n" abschließt und das Zeichen "Nav N Go" mit einem offenen "o". Die Begründung des Landgerichts, dass der Verkehr wegen der Betonung der beiden Zeichen auf der Anfangssilbe das "n" verschlucken würde, da dieser von der Vokal-/ Konsonantenkombination "go" überlagert würde, trifft nach Auffassung des Senats nur für einen geringen Teil der Verbraucherschaft zu. Für die Richtigkeit der Einschätzung des Senats sprechen auch die Verkehrsumfragen, nach denen nur 8,4 % ( erste Umfrage ) bzw. 9,7 % ( zweite Umfrage ) der Befragten "Navigon" ohne "n" am Ende aussprachen ( Fragen 6 und 7 ).

Die Unterschiede in der dritten Silbe würden allerdings dann weniger ins Gewicht fallen, wenn man davon ausgehen könnte, dass zumindest ein rechtlich erheblicher Anteil des Verkehrs "Navigon" auf der dritten Silbe betonen würde, also als "Navigon". Denn in diesem Falle würde das "o" lang ausgesprochen und die dritte Silbe "gon" sich dem "go" stärker annähern. Die Möglichkeit einer solche Aussprache hält der Senat jedoch - insofern übereinstimmend mit dem Gutachten des Prof. F , S.3 - nicht für überwiegend wahrscheinlich, d.h. der Senat geht mit dem Gutachter Prof. F davon aus, dass "Navigon" von dem überwiegenden Teil der Verbraucherschaft am Ende mit einem kurzen "on" ausgesprochen wird.

Die weiteren Ausführungen des Prof. F , der zu dem Ergebnis gelangt, dass eine sprachliche, also klangliche Verwechslung von "Navigon" und "Nav N Go" weitgehend ausgeschlossen bzw. unplausibel sei, mögen aus sprachwissenschaftlicher Sicht zutreffen. Wie jedoch eingangs ausgeführt, ist die markenrechtliche Verwechslungsgefahr, bei der es sich um einen Rechtsbegriff handelt, nicht anhand einer analytischen Untersuchung der beteiligten Zeichen im unmittelbaren Vergleich zu bestimmen, sondern zugrunde zu legen ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsverbraucher von dem Zeichen gewinnt, sowie das undeutliche Erinnerungsbild, das er von dem einen - nur gehörten - Zeichen hat, wenn er das andere Zeichen hört. Davon, dass nach diesen Maßstäben auch in klanglicher Hinsicht zumindest eine gewisse Ähnlichkeit besteht, ist bei zusammenfassender Beurteilung auch in der Berufungsinstanz auszugehen .

cccc) Soweit das Landgericht außerdem eine Ähnlichkeit in der Bedeutung konstatiert, vermag der Senat ihm allerdings nicht zu folgen. Dass der Verkehr das Zeichen "Navigon" in "Navigieren und dann gehen" zerlegt und ihm damit dieselbe Bedeutung wie "Nav N Go" beimisst, hält der Senat für zu weit hergeholt, wie schon oben bei der Frage der Kennzeichnungskraft ausgeführt. Diese Auffassung des Landgerichts widerspricht auch dem Grundsatz, dass der Verkehr ein Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtung zu unterziehen. Eine Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht vermag der Senat hier nicht festzustellen.

Andererseits gehen die begrifflichen Unterschiede zwischen "Navigon" und "Nav N Go" auch nicht so weit, dass die Ähnlichkeiten in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, die für die Annahme der Verwechslungsgefahr bereits genügen, durch diese Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des EUGH neutralisiert werden. Denn eine Neutralisierung kommt nur dann in Betracht, wenn eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, die der Verkehr ohne weiteres erfasst ( EUGH GRUR 2006, 413 Tz.35 - Zirh/Sir; s.auch BGH GRUR 92, 130, 132 - Bally/Ball und Ausführungen und zahlreiche Nachweise aus der deutschen Rechtsprechung bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.586-590 ). Dies mag für "Sir" als englische Anredeform zutreffen, nicht aber für "Nav N Go" in der Bedeutung "Navigieren und losfahren". Wie schon im Zusammenhang mit der klanglichen Ähnlichkeit erörtert, wird allenfalls ein Teil der Verbraucherschaft das Zeichen "Nav N Go" als eine englischsprachige Aufforderung erkennen.

bb) Der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Nr.2, 5 MarkenG erfasst auch die Verwendung von "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen, nämlich als kennzeichnenden Teil der Firma "Nav N Go Kft." der Antragsgegnerin. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EUGH nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer Benutzung eines Zeichens als Unternehmenskennzeichen eine Markenverletzung vorliegt, denn eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, sondern eine Gesellschaft oder ein Geschäft ( EUGH GRUR 2007, 971 Rz.21 - Celine ). Allerdings kann auch ein Unternehmenskennzeichen in der Weise benutzt werden, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und dem von dem Unternehmen vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird ( EUGH a.a.O. Tz.23 ). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da eine identische Bezeichnung zugleich als Unternehmenskennzeichen und Marke benutzt wird bzw. eine solche Benutzung durch entsprechende Markenanmeldungen droht.

Die Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist auch nicht nach § 23 Abs.1 MarkenG gerechtfertigt. Zwar hat der EUGH entschieden, dass Art.6 Abs.1 lit.a der Markenrechtsrichtlinie, der in § 23 Nr.1 MarkenG umgesetzt worden ist, nicht auf die Namen natürlicher Personen beschränkt ist, sondern auch Unternehmensnamen einschließt ( EUGH GRUR 2005,153 Rz. 77-80 - Anheuser-Busch ). Auf § 23 Nr.1 MarkenG kann sich ein Unternehmen aber nur berufen, wenn die Verwendung seines Unternehmenskennzeichens "den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" entspricht, was der Sache nach der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln ( EUGH a.a.O. Rz.82 ). Bei der Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der den an-ständigen Gepflogenheiten entsprechenden Benutzung erfüllt ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie einge-tragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte ( EUGH GRUR 07, 971 Rz.34 - Celine ).

Da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Navigon" und "Nav N Go" zu bejahen ist, wird die Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Nav N Go" zumindest von einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise dahingehend aufgefasst, dass eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin besteht. Dessen kann sich die Antragsgegnerin bewusst sein, da sie identische oder hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen wie die Antragstellerin anbietet, die Antragstellerin auf dem entsprechenden Markt auch eine wichtige Position einnimmt - s. die obigen Ausführungen zur Kennzeichnungskraft - und beide Parteien zudem auf der Cebit als Aussteller präsent waren und sind.

Selbst wenn man aber daran Zweifel haben wollte, ob die Antragstellerin aus ihrer Marke "Navigon" die Verwendung von "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen verbieten lassen kann, wäre dieser Anspruch jedenfalls aus § 15 Abs.2 und 4 MarkenG zu bejahen ( dazu sogleich ). Denn insoweit stehen sich Unternehmenskennzeichen und Unternehmenskennzeichen gegenüber und die vorgenannte Rechtsprechung des EUGH ist für diese Konstellation nicht einschlägig.

c) Außer dem vorstehend erörterten Anspruch aus § 14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG besitzt die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verwendung von "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen aus den §§ 15 Abs.2, 4 MarkenG. Denn der An-tragstellerin steht neben der Marke "Navigon" ein gleichlautendes Unternehmenskennzeichen "Navigon" zu ( § 5 Abs.2 MarkenG ). Entsprechend der markenrechtlichen Verwechs-lungsgefahr beurteilt sich die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr nach der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, der Branchennähe und der Zeichenähnlichkeit, wobei diese drei Kriterien wiederum zueinander in Wechselwirkung stehen. Insoweit kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zur Marke "Navigon" Bezug genommen werden. Sie gelten entsprechend für die Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens, die Branchennähe und die Zeichenähnlichkeit zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien.

3. Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsanspruch betreffend die Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go Limousine" für die in Ziff.I 2 der einstweiligen Verfügung vom 11.5.2007 aufgeführten Waren und Dienstleistungen zu. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in dem angefochtenen Urteil auch insoweit zu Recht bestätigt.

Der Verfügungsanspruch besteht gemäß § 14 Abs.2 Nr.2, 5 MarkenG auf der Grundlage der Marke "Navigon" der Antragstellerin. Vorliegend geht es nur um das Verbot einer markenmäßigen Verwendung ( s.oben unter Ziff.1 ).

a) Bezüglich der Verwendung dieses Zeichens besteht für eine markenmäßige Verwendung z.T. Wiederholungsgefahr, soweit es um Navigationssoftware geht ( Anlagen Ast.10 und 11 ) und im übrigen zumindest Erstbegehungsgefahr bezüglich sämtlicher Waren und Dienstleistungen, die in der Markenanmeldung der Antragsgegnerin und im Tenor der einstweiligen Verfügung unter Ziff.I 2 aufgeführt sind.

b) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen , dass aus der Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Navigon" und der Marke "Nav N Go" auch eine solche zwischen "Navigon" und "Nav N Go Limousine" folgt. Denn zumindest rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs werden in dem Bestandteil "Limousine" einen rein beschreibenden Zusatz sehen. Für die Zeichenähnlichkeit ist damit allein auf die Gegenüberstellung von "Navigon" und "Nav N Go" abzustellen .

c) Soweit bezüglich der Verwendung von "Nav N Go Limousine" die einstweilige Verfügung uneingeschränkt aufrecht erhalten worden ist, mithin weitere Waren und Dienstleistungen von dem Verbot erfasst werden, handelt es sich ebenfalls sämtlich um solche, die identisch oder hochgradig ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen sind, für die die Marke "Navigon" geschützt ist.

4. Die Verfügungsansprüche der Antragstellerin bezüglich "Nav N Go" und "Nav N Go Limousine" sind entgegen der Auffassung der Berufung nicht verwirkt. Eine Verwirkung käme hier allenfalls gemäß § 21 Abs.4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann nach diesen Bestimmungen eine Verwirkung von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen dann eintreten, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den ihm auch der Verletzte nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat ( z.B BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet / ComNet ).

Zwar hatten die Parteien bereits Anfang 2006 geschäftliche Kontakte, aus denen sich die Verwendung von "Nav N Go" jedenfalls als Unternehmenskennzeichen ergab, ( Anlagen AG 5,6 ). Selbst wenn man positive Kenntnis der Antragstellerin von der Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go" durch die Antragsgegnerin ab Januar 2006 unterstellen wollte, reichte schon der Zeitablauf von Januar 2006 bis Mai 2007 ( Einreichung des Verfügungsantrags ) für eine Anspruchsverwirkung nicht aus. Zeiträume von unter zwei Jahren hält der BGH für die Annahme einer Verwirkung regelmäßig für zu kurz ( BGH GRUR GRUR 98, 1034, 1037 - Makalu; WRP 2001, 931, 934 - buendgens ). Im Übrigen fehlt es an ausreichendem Vortrag der Antragsgegnerin dazu, dass sie während der Untätigkeit der Antragstellerin einen wertvollen Besitzstand unter dem Kennzeichen "Nav N Go" erworben hat.

5. Soweit das Landgericht die einstweilige Verfügung in dem Widerspruchsurteil bestätigt hat, bestand auch ein Verfügungsgrund, und zwar sowohl für die Verwendung von "Nav N Go" als Marke und als Unternehmenskennzeichen für die unter Ziff.1 des Widerspruchsurteils genannten Waren und Dienstleistungen ( a ) als auch für die Verwendung von "Nav N Go Limousine" für die unter Ziff.I 2 der einstweiligen Verfügung vom 11.5.2007 genannten Waren und Dienstleistungen ( b).

a) Das Landgericht hat offenbar angenommen, die Antragstellerin habe spätestens ab der Cebit 2007 positive Kenntnis davon gehabt, dass die Antragsgegnerin Navigationssoftware unter dem Zeichen "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen vertrieb. Aufgrund dieser Kenntnis - so das Landgericht - habe sie auch davon ausgehen müssen, dass das Zeichen "Nav N Go" als Marke für Navigationssoftware verwendet werden könnte. Dementsprechend hat das Landgericht Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Software ( außer den Computerspielprogrammen ) aus der ursprünglichen Verfügung zu Ziff.I 1 herausgenommen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden und nicht Gegenstand der Berufung.

Für den mit dem Widerspruchsurteil noch aufrecht erhaltenen Teil der einstweiligen Verfügung teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts allerdings insoweit nicht, als nach Auffassung des Landgerichts die Antragstellerin aufgrund der Kenntnis der Verwendung von "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen die Verwendung als Marke erwarten musste. Denn der Verfügungsgrund entfällt nur dann, wenn der Verletzte positive Kenntnis von der Verletzungshandlung hat und dennoch die Rechtsverfolgung nicht mit der gebotenen Eile aufnimmt ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., vor §§ 14- 19, Rn.97 ). Positive Kenntnis der Antragstellerin von einer markenmäßigen Verwendung von "Nav N Go" - bzw. von einer entsprechenden Erstbegehungsgefahr - hat die Antragsgegnerin für einen Zeitpunkt vor der unstreitigen Kenntnisnahme der Markenanmeldungen durch den Justitiar der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Bei der Cebit 2006 hat die Antragsgegnerin die Bezeichnung "Nav N Go" auf dem Messestand deutlich nur als Firmenbezeichnung benutzt , nämlich als "Nav N Go Ltd." Das Produkt hieß dagegen "IGO 2006" ( s. dazu die Fotos in den Anlagen AG 14, 27 ). Bei der Cebit 2007 stand zwar nur noch "Nav N Go" ohne Rechtsformzusatz auf dem Messestand, aber auch hier befand sich darunter die Produktbezeichnung "Igo" ( s. dazu Anlagen AG 15, 28 ). Die Antragstellerin war aufgrund der Kenntnis von der Verwendung von "Nav N Go" als Unternehmenskennzeichen unter Dringlichkeitsaspekten auch nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen zu forschen.

Vielmehr geht es hier um die Frage, ob durch die Ausdehnung der Zeichenverwendung auf eine markenmäßige Benutzung für Waren und Dienstleistungen - hier Begründung zumindest einer Erstbegehungsgefahr durch die Markenanmeldung - eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt worden ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Verletzungshandlung durch Ausdehnung auf weitere, neue Produktarten oder dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näher kommende Zeichengestaltungen deutlich intensiviert wird ( Ingerl-Rohnke,MarkenG, 2.Aufl., vor §§ 14 - 19, Rn.98 ).

Sowohl die Ausdehnung auf eine markenmäßige Verwendung von "Nav N Go" für die Produkte der Antragsgegnerin als auch die Ausdehnung der Verwendung der Unternehmenskennzeichens "Nav N Go" für neue Produkte, nämlich insbesondere Hardwareprodukte, stellt nach Auffassung des Senats eine deutliche Intensivierung der Benutzung in diesem Sinne dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zeichenverwendung auf mehrere zusätzliche Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird bzw. die Ausdehnung droht.

b) Bei der Bezeichnung "Nav N Go Limousine" geht es nur um die markenmäßige Verwendung für Waren und Dienstleistungen. Wie unter Ziff.a) ausgeführt, ist schon durch diese Ausdehnung der (drohenden) Verletzungshandlung eine neue Dringlichkeitsfrist in Lauf gesetzt worden, so dass das Landgericht im Ergebnis zutreffend auch insoweit den Verfügungsgrund bejaht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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