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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 5 U 213/05
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2
MarkenG § 24 Abs. 2
1. Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarten Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden.

2. Dementsprechend kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen mit der Folge, dass markenrechtliche Erschöpfung i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht eintritt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.

3. Die Antragsgegner als Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sind als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.

4. In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 213/05

Verkündet am: 28.06.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat

Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht

nach der am 14.06.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 05.07.05 wird zurückgewiesen

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin stellt hochwertige Markenkosmetika her und vertreibt diese über ein selektives Vertriebssystem. Zu ihrer Produktpalette gehören Parfumprodukte der Marken Lancaster, Davidoff, Nikos, Chopard, Joop!, Jil Sander, Vivienne Westwood und J.Lo by Jennifer Lopez.

Die Antragsgegnerinnen betreiben unter der Domain www.ebay.de eine Internet-Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines "Online-Marktplatzes" die Möglichkeit eröffnet, Waren verschiedenster Art in eigener Verantwortung untereinander zum Kauf anzubieten. Zur Vermeidung von Rechtsverletzungen bietet eBay seinen Nutzern sowie Markenherstellern eigene Sicherungssysteme an.

Produkte der Antragstellerin werden seit einiger Zeit in erheblichem Umfang über eBay bestimmungswidrig Endverbrauchern zum Kauf angeboten. Dabei handelt es sich zum einen um das Angebot von Duftwässern der genannten Marken, denen die hierfür vorgesehene Originalverpackung fehlt. Ebenfalls werden von Mitgliedern der Antragsgegnerinnen immer über den Internet-Marktplatz eBay nicht für den Weiterverkauf bestimmte sog. Parfumtester angeboten. Die Antragstellerin überlässt ihren Depositären derartige Parfumtester zur Verkaufsunterstützung. Hierbei handelt es sich um Originalprodukte, die allerdings in einer von der Originalausstattung abweichenden Ausstattung überlassen werden (zumeist Transportschutz aus Pappe statt hochwertigem Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung, Aufdruckhinweise auf die Unverkäuflichkeit des Produkts).

Die bestimmungswidrige Verbreitung von Parfumtestern über den Internet-Marktplatz der Antragsgegnerinnen war bereits Gegenstand eines früheren Rechtsstreits der Parteien. Insoweit ist die Klage der Antragstellerin mit Urteil des Senats vom 21.04.04 (Senat GRUR-RR 04, 355 - Parfumtester) abgewiesen worden. Der Rechtsstreit ist zur Zeit in der Revisionsinstanz bei dem BGH (I ZR 63/04) anhängig.

Die Antragstellerin lässt die Verkaufsaktivitäten von Mitgliedern der Antragsgegnerinnen auf dem Internet-Marktplatz eBay fortlaufend kontrollieren, soweit ihre Produkte betroffen sind. Sie beanstandet regelmäßig nach ihrer Auffassung rechtsverletzende Angebote ohne Umverpackung und/oder ohne Deckel sowie Nachahmungen schriftlich gegenüber den Antragsgegnerinnen. Nach fortlaufenden Hinweisen der Antragstellerin löschten die Antragsgegnerinnen daraufhin eine erhebliche Anzahl von Angeboten.

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich die Antragstellerin - anders als in dem vorangegangenen Rechtsstreit 5 U 174/03 - nicht allgemein gegen auf dem Internet-Marktplatz der Antragsgegnerinnen veröffentlichte Angebote bestimmter Produktgestaltungen, sondern ausschließlich gegen die Angebote von drei konkreten Anbietern, die unter folgenden Pseudonymen Produkte der Antragstellerin verbreiten:

"fns" (Anlage AS5)

"k-c" (Anlage AS7)

"ppt" (Anlage AS8)

Alle drei Anbieter waren in der Vergangenheit wiederholt wegen des Einstellens von - nach Ansicht der Antragstellerin - rechtsverletzenden Angeboten in Erscheinung getreten. Ihre Angebote waren nach diesbezüglichen Hinweisen durch die Antragstellerin auf die dadurch verwirklichte Markenrechtsverletzung jeweils mindestens zweimal durch die Antragsgegnerinnen gelöscht worden.

Das erneute Veröffentlichen von Angeboten dieser Anbieter durch die Antragsgegnerinnen beanstandet die Antragstellerin nunmehr im Wege eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag als markenverletzend. Sie nimmt die Antragsgegnerinnen in ihrer Eigenschaft als Betreiber bzw. Verantwortliche des Online-Marktplatzes eBay als Störer auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zu € 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Direktoren bzw. Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Homepage www.ebay.de Angebote der Verkäufer mit den Pseudonymen

"fns"

"k-c"

"ppt"

mit Duftwässern der Marken Lancaster, Davidoff, Nikos, Chopard, Joop!, Jil Sander, Vivienne Westwood und J.Lo by Jennifer Lopez ohne Umverpackung und/oder ohne Deckel zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Das Landgericht hat gegen die Antragsgegnerinnen am 05.04.05 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und diese auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen mit Urteil vom 05.07.05 hinsichtlich der Anbieter "fns" sowie "ppt" insoweit bestätigt, als ein Verbreiten/Verbreitenlassen ohne Umverpackung beantragt worden war. Im Übrigen (Anbieter "k-c" sowie Verbreitungshandlungen ohne Deckel) hat das Landgericht die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben. Gegen den Fortbestand der einstweiligen Verfügung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin hat das landgerichtliche Urteil nicht mit einem eigenen Rechtsmittel angegriffen. Die Antragsgegnerinnen verfolgen in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihre Anträge auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils ihren Verfügungsantrag, soweit ihm entsprochen worden ist.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Verletzungshandlungen zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Zu Gunsten der Antragstellerin streitet auch im vorliegenden Rechtsstreit eine Dringlichkeitsvermutung, die der Senat weiterhin in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auch für die Verfolgung markenrechtlichen Ansprüche zu Grunde legt.

a. Zwar mag es sein, dass die Antragstellerin schon seit längerem Kenntnis von ähnlichen bzw. vergleichbaren Rechtsverletzungen durch unterschiedliche Anbieter auf dem Internet-Marktplatz eBay hat. Darauf kommt es für die Beurteilung der Dringlichkeit jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, seit wann die Antragstellerin weiß, dass die Verkäufer unter den in der Antragsschrift genannten konkreten Pseudonymen die in der Antragsschrift ebenfalls genannten Duftwässer ohne Umverpackung bei eBay anbieten. Die Antragsgegnerinnen haben nichts dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin hiervon Kenntnis bereits seit einem dringlichkeitsschädlichen Zeitraum besitzt und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihr die Verfolgung ihrer Rechtsansprüche nicht eilig ist.

b. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Grundlage ihres Unterlassungsanspruchs - zu Recht - davon ausgeht, dass der betreffende eBay-Anbieter bereits zuvor zweimal als Verkäufer rechtswidriger Waren aufgefallen sein muss. Dementsprechend ist der Hinweis der Antragsgegnerinnen auf das Angebotsdatum zu den Anlagen AS5 bis AS8 offensichtlich ungeeignet, eine verzögerliche Rechtsdurchsetzung zu belegen. Die Antragsgegnerinnen haben nichts dafür dargetan, dass die Antragstellerin ab dem einzig relevanten Zeitpunkt, zu dem sie nach zwei Verstoßfällen dem Begehren der Antragstellerin aus dem Verfügungsantrag nicht entsprochen haben, bis zur Einleitung gerichtlicher Schritte unangemessen lange zugewartet hat. Auch der Abmahnung der Antragstellerin vom 23.02.05 (Anlage AS9) sowie insbesondere der beigefügten Tabelle ist mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass der zweite Verstoßfall in beiden noch streitgegenständlichen Fällen erst Anfang bzw. Mitte Februar 2005 erfolgt ist. Die daraufhin eingeleitete Abmahnung ist mit Fristsetzung bis zum 02.03.05 ausgesprochen worden. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Sodann hat die Antragstellerin am 04.04.05 ihren Verfügungsantrag eingereicht. Die insoweit in Anspruch genommene Frist bewegt sich ebenfalls in einem Rahmen, der nicht zu einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führt.

2. Die Antragsgegnerinnen gehen - ebenso wie das Landgericht Berlin in den als Anlage AG2 eingereichten Entscheidungen - zu Unrecht davon aus, die Ausführungen des Senats in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 21.04.04 in dem Rechtsstreit 5 U 174/03 (Senat GRUR-RR 04, 355 ff) seien auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Die Streitgegenstände beider Verfahren unterscheidet sich maßgeblich. Während es in dem Vorverfahren ausschließlich darum ging, dass Produkte der Antragstellerin - gleichgültig in welchem Zustand - von beliebigen Mitgliedern der Antragsgegnerinnen ausdrücklich unter dem Begriff "Tester" angeboten wurden, verfolgt die Antragstellerin in dem vorliegenden Rechtsstreit einen Verfügungsantrag, mit dem den Antragsgegnerinnen verboten werden soll, durch konkret benannte Mitglieder Produkte - gleichgültig unter welcher Bezeichnung - in einer bestimmten (nicht vorhandenen) Ausstattung zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen. Selbst wenn es - wie die Antragsgegnerinnen behaupten - in beiden Fällen allein um den Vertrieb von Parfumtestern ginge, ist das durch den Streitgegenstand maßgeblich bestimmte Rechtsschutzziel jedenfalls in markenrechtlicher Hinsicht ein anderes. Dies gilt selbst dann, wenn auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Rechtsverletzung nur dann drohte, wenn Parfumtester und nicht Original-Vertriebsprodukte über den Internetmarktplatz der Antragsgegner in den Vertrieb gebracht werden. Dies ist aber nicht der Fall.

3. Ein markenrechtlicher Verstoß gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG liegt vor. Die Anbieter unter den Pseudonymen "fns" und "ppt" haben - wie sich aus den Anlagen AS5 und AS8 ergibt - in der Vergangenheit Produkte der Antragstellerin ohne Umverpackung zum Vertrieb angeboten. Durch die Entfernung der Umverpackung sind die zunächst erschöpften Markenrechte der Antragstellerin gem. § 24 Abs. 2 MarkenG wieder aufgelebt. Die Antragstellerin kann sich gem. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen einem Vertrieb ihrer Produkte in den streitgegenständlichen, geänderten Zustand widersetzen.

a. Der Senat vermag den Antragsgegnerinnen bereits nicht in ihrer Rechtsauffassung zuzustimmen, § 24 Abs. 2 MarkenG schütze mit der Formulierung "insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist" allein Veränderungen an der Ware selbst.

aa. Es entspricht seit langem herrschender Rechtsprechung, dass sich der Markenhersteller auch gegen Veränderungen der Umverpackung wehren kann, sofern hierdurch seine Rechte beeinträchtigt werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 64). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" des BGH (BGH GRUR 01, 448). Hierauf hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich der Markenrechtsinhaber gegen nachteilige Veränderungen der mit einer geschützten Marke versehenen Umverpackung seiner Produkte in markenrechtlicher Hinsicht zur Wehr setzen kann. Die insoweit in höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH ergangenen Urteile betrafen in erster Linie (vermeintlich) markenrechtswidrige Umverpackungen bzw. Verpackungsveränderungen von Arzneimitteln.

bb. Die Antragsgegnerinnen verkürzen die anerkannten Grundsätze dieser Rechtsprechung in nicht gerechtfertigter Weise, wenn sie diesen lediglich den Grundsatz zu entnehmen versuchen, die Verpackungsveränderung sei unzulässig, wenn hiermit die Zurückverfolgung der Vertriebswegewege in selektiven Vertriebsbindungssystemen unmöglich gemacht werde. Hierzu führen Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 64) zutreffend aus:

"Vielmehr gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Veränderung der Ware selbst (offenbar als selbstverständlich angesehen zB von BGH GRUR 2001, 448, 450 - Kontrollnummernbeseitigung II; davon geht auch die umfangreiche Judikatur zum Umverpacken von Arzneimitteln aus). Änderungen der Verpackung können also jedenfalls dann erhebliche Eingriffe sein, die die Erschöpfung entfallen lassen, wenn der Verkehr die Verpackung als für das Produkt wesentlich ansieht, es zB üblicherweise in einer verschlossenen Originalverpackung verkauft wird und der Verkehr gerade auf die Integrität der Verpackung Wert legt. Auch hier ist es aber die Frage des Einzelfalls, welche Änderungen noch hinzunehmen sind"

Fezer (Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 50+53) weist ebenfalls zutreffend darauf hin:

"Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Produkt und Verpackung eine kennzeichenrechtliche Einheit bilden (s. Rn 40). Der Markenschutz bezieht sich auf Ware und Verpackung als Einheit. Es ist ausschließlich Sache des Markeninhabers, den Originalzustand seines Produkts zu prägen. Das Markenrecht schützt die produktbezogenen Vermarktungsbedingungen auf dem Weg des Produkts zum Verbraucher. Die Abwehr von Einwirkungen Dritter auf den Zustand des Produkts dient nicht zuletzt auch dem Interesse der Verbraucher und ist zum Schutz eines redlichen und leistungsgerechten Wettbewerbs geboten. Der Markeninhaber kann einem Dritten grundsätzlich jede Veränderung der Verpackung oder Umhüllung seines Produkts, die einen Eingriff in das ausschließliche Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers darstellt, untersagen. [...]

Ein Eingriff in die Produktverpackung stellt auch dann eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, wenn das Produkt dabei nicht beeinträchtigt wird und wenn kenntlich gemacht wird, dass und von wem etwa die Ware umgepackt worden ist (BGH GRUR 1984, 352 - Ceramix; 1984, 530 - Valium Roche). Auch in der Rechtsprechung des EuGH wird das Kriterium einer Qualitätsbeeinträchtigung des Produkts infolge des Eingriffs in die Produktverpackung als ein Abgrenzungskriterium abgelehnt (EuGH, Rs. 102/77, Slg. 1978, I-1139, 1165 - Hoffmann-La Roche, GRUR 1978, 599 mit Anm. Fezer). Jeder verkehrswesentliche Eingriff in die Produktverpackung stellt als eine unzulässige Manipulation der Markenware eine Markenrechtsverletzung dar (so auch Baier, FS für Vieregge, S. 43, 47)."

Diese zu Rdn. 40, 50 bei Fezer dargelegten Grundsätze entsprechen auch der seit der Abmahnung bereits veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 03, 336 - Beloc).

cc. Entsprechend verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Es kann nach Auffassung des Senats keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass Verbraucher gerade bei Luxus-Parfumartikeln der von der Antragstellerin vertretenen Art eine unbeschädigte Original-Umverpackung erwarten. Derartige Waren werden häufig als Geschenke erworben, so dass der Kunde schon wegen dieses Verwendungszwecks ein besonderes Interesse an der Existenz einer repräsentativen Umverpackung hat. Zudem wird die Wertschätzung von Parfumprodukten der gehobenen Preisklasse nicht allein durch ihre Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Dies zeigt z.B. das aufwändige und originelle Design vieler Parfumprodukte in Flaschenform, Deckelgestaltung und Umverpackung. Ingerl/Rohnke weisen dementsprechend zu Recht in diesem Zusammenhang auf den "Wunsch nach repräsentativen Verpackungen bei Luxusprodukten" hin. Soweit sich aus den Ausführungen von Sack (WRP 99, 1088, 1096) eine abweichende Auffassung ergeben sollte, teilt der Senat diese nicht, wobei insoweit ohnehin zu berücksichtigen ist, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung seit diesem Zeitpunkt deutlich weiter entwickelt hat. Dies zeigen die Entscheidungen des BGH sowie des EuGH, die in der Folgezeit zum Umverpacken von Arzneimitteln ergangen sind. Auf die Ausführungen der Parteien zur etwaigen Verstößen gegen die KosmetikV bzw. zu der Notwendigkeit einer Erhaltung der Originalverpackung zur Erfüllung vorgeschriebener Kennzeichnungsverpflichtungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

dd. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerinnen in ihrem Schriftsatz vom 12.06.06 dazu, ein Eingriff in die Umverpackung könne die Markenrechte der Antragstellerin nicht beeinträchtigen, erweisen sich als nicht überzeugend. Die Antragsgegnerinnen greifen hierbei u.a. auf die Entscheidung "Bristol-Meyers Squibb" des EuGH aus dem Jahr 1996 zurück. Jene Entscheidung befasste sich mit Parallelimportfällen bei Arzneimitteln, nicht aber mit "Luxusartikeln" im Gebrauchsgüterbereich. Die maßgeblichen Erwägungen dazu, aus welchen Gründen eine Integrität der Originalverpackung erforderlich ist, sind deshalb nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Vor allem ging es dort um Sachverhaltsgestaltungen eines "Umpackens" von Waren in eine eigene Verpackung des Parallelimporteurs, auf der wiederum die Marke des Originalherstellers angebracht wurde. Insoweit ergibt sich eine vollkommen anders gelagerte Sachverhaltskonstellation. Auch im übrigen erscheint die Argumentation der Antragsgegnerinnen zu diesem Punkt wenig an den Realitäten orientiert, wenn sie geltend machen, es komme auf die Originalverpackung überhaupt nicht an, wenn nur irgendein geeigneter Transportschutz gewährleistet sei. Diese Sichtweise geht jedenfalls für den Vertrieb von "Luxusartikeln" an der Lebenswirklichkeit vorbei, denn gerade in diesen Fällen legt der Käufer in der Regel erheblichen Wert auch auf ein "edles Drumherum", von der Flaschenform über die Produktverpackung bis zur Tragetüte in den Farben und Symbolen des Markenrechtsinhabers. Diese Feststellungen kann der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen.

ff. Den Standpunkt der Antragsgegnerinnen, allein eine Beschädigung, nicht aber die Entfernung der Originalverpackung beeinträchtige die Interessen des Markeninhabers, vermag der Senat aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu teilen. Diese Sichtweise stellt sich jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht als zutreffend dar. Durch das Fortlassen der Originalverpackung eines Luxusartikels der Art, wie diese von der Antragstellerin vertrieben werden, werden die berechtigten Interessen des Markeninhabers erheblich geschädigt. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerinnen sowie des Kammergerichts teilt der Senat nicht. Auch diese Feststellungen kann der Senat aus der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, so dass es eines weiteren Nachweises im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Dior/Evora" (GRURInt 98, 140,144) nicht bedarf. Dieser hatte unter anderem ausgeführt:

"Geht es wie im Ausgangsverfahren um Waren mit Luxus- und Prestigecharakter, so darf der Wiederverkäufer nicht in unlauterer Weise dem berechtigten Interesse des Markeninhabers zuwiderhandeln. Er muss also darauf bedacht sein, mit seiner Werbung die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt."

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, wenngleich die der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende Sachverhaltsgestaltung eine andere war. Dort ging es darum, ob sich die Werbung für einen Luxusartikel in dem Prospekt einer Drogerie-Kette wegen in der Nähe zu Billig-Produkten "imageschädigend" auswirken konnte. Insoweit liegt es nahe, konkrete "Nachweise" zu verlangen, weil eine solche Folge keineswegs selbstverständlich ist. Diese Überlegungen sind auf die hier zur Entscheidung stehende Sachverhaltsgestaltung nicht übertragbar.

ee. Die dargelegten Grundsätze gelten selbst dann, wenn vereinzelte Käufer - z.B. bei Versteigerungen über ebay - es in Kauf nehmen oder es sogar darauf anlegen, hochwertige Parfumprodukte ohne Umverpackung zu erhalten, wenn hiermit der Vorteil eines geringeren Kaufpreises verbunden ist. Ein derartiges Interesse ist nicht geeignet, die allgemeine Verkehrserwartung abweichend zu prägen, zumal diesen Kaufinteressenten zumeist bewusst sein wird, dass die durch Ausstattungsmängel erzielten Kaufpreisvorteile in der Regel letztlich nur durch vertrags- bzw. gesetzeswidrige Beschaffungs- oder Vertriebsvorgänge erlangt werden können.

b. Die Antragsgegnerinnen gehen bei ihrer Argumentation unzutreffend davon aus, den von der Antragstellerin beanstandeten Angeboten der konkret bezeichneten eBay-Mitglieder könne allein der Vertrieb von Parfumtestern zu Grunde liegen. Für eine derartige Annahme gibt es keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte.

aa. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken der Angebote ist - mit Ausnahme des Fehlens der Umverpackung - nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den angebotenen Waren nicht um Originalprodukte handelt. Insbesondere verfügen die Parfumflakons - soweit ersichtlich - über die bestimmungsgemäßen Deckel.

bb. Auch die Tatsache, dass diese Produkte ohne ihre Umverpackung angeboten werden, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, es müsse sich notwendigerweise um Parfumtester handeln. Gründe, aus denen ein Verkäufer die Originalumverpackung nicht mehr vorweisen kann, sind vielfältig denkbar. Der Verpackungskarton kann zum Beispiel auf einem Transportweg beschädigt und eingedrückt worden seien, so dass er nicht mehr verwendbar ist bzw. den positiven Eindruck des darin verpackten Produkts allenfalls beeinträchtigt. In Betracht kommt weiterhin, dass etwa Umverpackungen durch einen Wasserschaden beeinträchtigt worden sind. Ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass eine Person ein originalverpacktes Produkt erworben bzw. geschenkt erhalten hat, sie nach dem Entfernen der Umverpackung und einem kurzen Geruchseindruck jedoch sogleich feststellt, dass ihr die Duftnote nicht zusagt. Auch in derartigen Fällen ist es weder ausgeschlossen noch fern liegend, dass eine Person ein unverpacktes Parfum als neuwertig bzw. unbenutzt verkauft, ohne dass dem Käufer Gegenteiliges auffällt. Dementsprechend hat der Senat für die Entscheidung dieses Rechtsstreits davon auszugehen, dass die beanstandeten Anbieter "fainess787" sowie "ppt" schon auf Grund der aus den Anlagen AS5 und AS8 ersichtlichen Angebote Begehungsgefahr für einen Handel mit Originalprodukten der Antragstellerin ohne Umverpackung gesetzt haben. Auf die vielfältigen Ausführungen der Antragsgegnerinnen zu Parfumtestern kommt es dementsprechend nicht an. Die Antragsgegnerinnen versuchen letztlich erfolglos, mit diesem Vortrag von der maßgeblichen rechtlichen Einordnung des ihnen abverlangten Verhaltens abzulenken. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerinnen nunmehr (erst) in zweiter Instanz belegen können, von den Produkten der Antragstellerin seien auch solche auf dem Markt, die als Tester mit einem regulären Deckel vertrieben werden. Insoweit verweisen die Antragsgegnerinnen auf die Anlage AG8. Selbst wenn dieser Vortrag trotz § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig wäre, bleibt er vor dem Hintergrund des Streitgegenstands des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.

c. Die dargelegten Rechtsgrundsätze sind allerdings - ohne dass der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits hierzu abschließend Stellung beziehen muss - selbst dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Waren zum Teil tatsächlich nicht um Originalprodukte, sondern um Parfumtester gehandelt haben sollte.

aa. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt - und es steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit -, dass Parfumtester ebenso wie die Originalware in bestimmten - wenngleich abweichenden - Umverpackungen auf den Markt gebracht, d. h. konkret an Einzelhändler abgegeben werden. Diese Umverpackungen enthalten in gleicher Weise wie Originalwaren die Marken- und Produktbezeichnungen der Antragstellerin. Sie sind deshalb - unbeschadet einer minderwertigen Verpackungsqualität und zusätzlicher Warnhinweise - in gleicher Weise bestimmt und geeignet, die Herkunftshinweisfunktion der Marke zu erfüllen. Dementsprechend steht der Antragstellerin auch insoweit ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Seite, einen - wenngleich unzulässigen - Weitervertrieb dieser Parfumtester allenfalls ausschließlich in der von ihr hierfür vorgesehenen Originalverpackung zuzulassen.

bb. Dieses berechtigte Interesse besteht schon deshalb in besonderem Umfang, weil die Antragstellerin auch - und gerade - auf der Umverpackung darauf hinweist, dass es sich bei den Parfumtestern nicht um ein verkehrsfähiges Produkt handelt.

aaa. Damit will die Antragstellerin gegenüber dem Endverbraucher zulässigerweise auch zum Ausdruck bringen, dass mit dem Originalprodukt verknüpfte Erwartungen zumindest zur Ausstattung bei den Parfumtestern nicht in gleicher Weise erfüllt werden (können). Dies betrifft insbesondere - aber nicht ausschließlich -eine abweichende Verschlusskappe und den damit verbundenen geringeren Schutz z. B. vor Produktveränderungen und dem Austreten von Flüssigkeiten. Auch insoweit muss es dem Markenrechtsinhaber freistehen, zu bestimmen, in welcher konkreten Gestaltung der Umverpackung er sein Produkt ausschließlich im Markt gehandelt bzw. weitergegebenen wissen möchte. Selbst wenn man mit den Antragsgegnerinnen davon ausgeht, dass die Parfumtester in der Regel auch auf den Flaschen selbst entsprechende Hinweise enthalten, dass diese nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, kann die Antragstellerin nach Auffassung des Senats gleichwohl berechtigte Gründe i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG geltend machen, dass die "Warnfunktion" der Umverpackung der ausdrücklich nicht als verkehrsfähig gedachten Tester erhalten bleibt, gerade auch, um das hochwertige Markenimage der zum Verkauf gedachten Produkte nicht zu beeinträchtigen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es zu dieser Frage aber keiner abschließenden Stellungnahme des Senats, weil aus den genannten Gründen Begehungsgefahr zumindest auch - und in erster Linie - für unverpackte Originalprodukte besteht.

bbb. Die Antragsgegnerinnen gehen weiterhin zu Unrecht davon aus, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Anspruch in Ansehung von Parfumtestern schon deshalb nicht zu, weil die Umverpackung bei Parfumtestern bestimmungsgemäß zur Entfernung vorgesehen ist. Dieser Umstand ist ebenso zutreffend wie rechtlich irrelevant.

(1) Denn eine Entfernung dieser Verpackungsbestandteile erfolgt nur in den Fällen, in denen die Parfumtester bestimmungsgemäß in einer Verkaufsstelle eingesetzt werden, damit die Kunden sich einen Eindruck von der Duftnote des Parfums verschaffen können. Um derartige Fälle geht es hier jedoch nicht. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Verfügungsantrag Missbrauchtatbestände, die dadurch geprägt sind, dass die Parfumtester bestimmungswidrig nicht zur Nutzung und Entleerung durch die Kunden im Verkaufslokal eingesetzt, sondern einem nicht vorgesehenen Weiterverkauf zugeführt werden. In diesem Fall ist eine Entfernung der Umverpackung in Bezug auf Präsentation und Gebrauchszweck des Produkts weder notwendig noch nahe liegend. Die Entfernung erfolgt vielmehr in erster Linie deshalb, um die bestimmungswidrige Verwendung zu verschleiern. Damit sind derartige Sachverhaltsgestaltungen durchaus vergleichbar mit denjenigen Fällen, in denen Händler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems Manipulationen an der Umverpackung vorgenommen haben, um den Vertriebscode unkenntlich zumachen.

(2) Die nicht vollständig auszuschließenden Fälle, in denen bestimmungsgemäß entpackte Parfumtester in ansonsten vollständigem und unversehrtem Zustand aus den Verkaufsräumen entwendet und weiterverkauft werden, sind nach Auffassung des Senats so ungewöhnlich, dass sie bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben können. Die Annahme, die missbräuchliche Aneignung der Parfumtester erfolge erst zu einem Zeitpunkt, nachdem diese bereits für Kundenzwecke offen im Verkaufsraum zur Verfügung gestellt worden sind, stellt sich nach Auffassung des Senats für den ganz überwiegenden Regelfall jedenfalls dann als erfahrungswidrig dar, wenn unbenutzte und voll gefüllte Tester zum Weiterverkauf angeboten werden. Im Übrigen weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass derartige Parfumtester in den Verkaufsräumen unmittelbar neben den verpackten Originalprodukten ausgestellt werden, womit erkennbar der optische Eindruck der verpackten Gestaltung auf die Testflasche übertragen werden und damit ein etwaiges Manko der fehlenden Umverpackung ausgeglichen werden soll (und kann). Diese markenrechtlich relevante Möglichkeit besteht nicht mehr, wenn der Parfumtester separat ohne Umverpackung vertrieben wird.

d. Soweit die Antragsgegnerinnen unter Hinweis auf Ausführungen des Kammergerichts meinen, es stehe nicht fest, dass die angebotenen Waren tatsächlich in einer Ausstattung ohne Umverpackung vertrieben werden, vermag der Senat auch dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie entbehrt der tatsächlichen Grundlage.

aa. In dem Angebot unter dem Pseudonym "fns" (Anlage AS5) heißt es ausdrücklich "Lieferung erfolgt wie auf Abbildung". Es ist eine unverpackte Flasche abgebildet worden. Für diesen Hinweis bestand erkennbar nur dann eine Notwendigkeit, wenn eine Auslieferung in Abweichung von der Originalverpackung geplant war. Andernfalls ist ein derartiger Hinweis sinnwidrig und geschäftsschädigend.

bb. Der Anbieter "prischenpit" (Anlage AS8) weist ausdrücklich darauf hin " Kartonage existiert nicht mehr". Auch hierfür bestand erkennbar nur dann eine Veranlassung, wenn eine unverpackte Auslieferung beabsichtigt war. Der Senat hat dargelegt, dass eine Reihe von Sachverhaltsgestaltungen denkbar sind, in denen ein Parfumflakon ohne Umverpackung zum Verkauf angeboten wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine derartige Situation nicht Hintergrund des konkreten Angebots gewesen sein soll.

cc. Die insoweit von den Antragsgegnerinnen angestellten abweichenden Überlegungen - auch zu der vermeintlichen Gewohnheit der Anbieter, sich beliebige Lichtbilder aus anderen Quellen zu beschaffen - sind für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle Spekulationen ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt. Dies gilt auch für die Überlegungen der Antragsgegnerinnen dazu, aus welchen Gründen gewerbliche Anbieter Originalware ohne Umverpackung anbieten sollten. Auf alles dies kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. Selbst wenn die angegriffenen Angebote - wofür indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - sich auch auf Parfumtester bezogen haben sollten, ergibt sich aus den bereits genannten Gründen keine abweichende Rechtslage.

3. Die Antragsgegnerin zu 1. ist für die ihnen zur Last gelegte Markenrechtsverletzung als Störerin verantwortlich. Das Landgericht hat hierzu die erforderlichen und - auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung - zutreffenden Ausführungen gemacht, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen kann.

a. Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Störer einer Markenrechtsverletzung scheitert im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht daran, dass es sich bei den von der Antragstellerin verfolgten Angeboten nicht um "klar erkennbare Rechtsverletzungen" i. S. d. einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegenden Rechtsstreit durch eine abweichende Antragsfassung maßgeblich von der Sachverhaltsgestaltung des Vorverfahrens 5 U 174/03. Die nach der Behauptung der Antragstellerin rechtsverletzenden Anbieter sind in der Antragsschrift mit einem ganz bestimmten Pseudonym unmissverständlich genannt. Danach ist Streitgegenstand des Verfügungsantrags nur die Unterbindung von Verkaufsvorgängen unter diesen Pseudonymen. Von den Antragsgegnerinnen wird nicht verlangt zu entscheiden, ob die dahinter stehenden natürlichen Personen gleichartige Geschäfte auch unter abweichenden Pseudonymen vornehmen. Damit ist ebenfalls klar umrissen, welches die rechtsverletzende Handlung ist. Diese ist für die Antragsgegnerinnen auch unschwer zu ermitteln. Wie die Antragstellerin durch ihre Anlagen AS5 bis AS8 dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wird auf das Fehlen der Umverpackung zum Teil bereits in der Angebotsbeschreibung hingewiesen. Jedenfalls bei einem Umfang von zwei konkret genannten Anbietern ist es den Antragsgegnerinnen ohne Weiteres möglich und zuzumuten, die neu einzustellen Angebote entweder automatisiert oder durch eine Einzelprüfung auf entsprechende Angaben zu überprüfen. Es geht - und insoweit unterscheidet sich dieser Rechtsstreit maßgeblich von dem Vorverfahren - nicht darum, dass die Antragsgegnerinnen die Angebote einer unbestimmten Vielzahl namentlich nicht konkretisierter Anbieter nach einem bestimmten Schlüsselbegriff durchsuchen und indizieren müssen.

b. Die Antragsgegnerinnen gehen auch von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, eine " klar erkennbare Rechtsverletzung" liege bereits deshalb nicht vor, weil die markenrechtlichen Lage schwierig zu beurteilen sei. Das Gegenteil ist der Fall.

aa. Nach dem Verfügungsantrag und der darauf beruhende Verurteilung durch das Landgericht Hamburg sind den Antragsgegnerinnen eindeutige und unmissverständliche Kriterien vorgegeben worden, nach denen sich das Vorliegen einer Markenverletzung bestimmt. Sofern sich aus den betreffenden Angeboten hinreichend deutliche Hinweise zu dem Fehlen der Umverpackung - insbesondere aus der verbalen Beschreibung - nicht entnehmen lassen, liegt danach eine relevante Rechtsverletzung nicht vor. Dementsprechend erwächst in diesen Fällen auch keine Handlungsverpflichtung der Antragsgegnerinnen.

bb. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits hingegen nicht darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegnerinnen auch gegenüber dritten Markenrechtsinhabern verpflichtet bzw. in der Lage sind, gleichartige Rechtsverletzungen zu erkennen und zu unterbinden. Jedenfalls im Verhältnis zu der Antragstellerin ist die Rechtslage einer Markenrechtswidrigkeit des Vertriebs ohne Umverpackung durch die Entscheidung des Senats geklärt, so dass Ungewissheiten bei den Antragsgegnerinnen ausgeräumt sind. Die Antragstellerin verfolgt einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit in der Lage waren, derartige Markenrechtsverletzungen im Verhältnis zu der Antragstellerin und in Bezug auf die drei genannten Verkäufer eindeutig zu identifizieren. Sie sind es jedenfalls im Anschluss an die diesem Rechtsstreit vorangegangene Abmahnung, spätestens jedoch im Anschluss an die landgerichtliche Entscheidung.

cc. Die Antragsgegnerinnen haben hieraus indes nicht die erforderlichen prozessualen Konsequenzen einer Unterwerfung gezogen. Auf die abweichende Rechtsprechung des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts können sich die Antragsgegnerinnen nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Entscheidungen haben sich mit maßgeblichen Aspekten des § 24 Abs. 2 MarkenG nicht erschöpfend auseinander gesetzt. Die Rechtslage ist für Produkte der hier vorliegenden Art - wie die oben angeführten Zitate bei Fezer und Ingerl/Rohnke zeigen - mit dem gegenteiligen Ergebnis geklärt. Die Antragstellerin hat insoweit zudem zutreffend auf die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten vergleichbaren Grundsätze in der Entscheidung "Pressehaftung II" hingewiesen (BGH WRP 99, 640, 642).

dd. Der Einwand der Antragsgegnerinnen, sie könnten etwaige Markenverletzungen auch nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen, ist ebenfalls unerheblich. Insbesondere wird ihnen auf der Grundlage der Entscheidung des Senats gerade keine Unterscheidung danach abverlangt, ob es sich um ein zum Verkauf bestimmtes Originalprodukt oder um einen Parfümtester handelt. Eine konkrete Handlung der Antragsgegnerinnen ist nur dann gefordert, wenn sich aus der Produktbeschreibung des Verkaufsangebots ergibt, dass ein Artikel ohne die Original-Umverpackung verkauft werden soll. Die von den Antragsgegnerinnen zitierten Ausführungen des Kammergerichts in der Entscheidung 5 U 31/05 (Anlage AG6) können zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts beitragen und vermögen insoweit den Senat nicht zu überzeugen. Denn es geht hier gerade nicht darum, ob die Antragsgegnerinnen anhand bestimmter objektiver Anhaltspunkte - abstrakt - das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung erkennen können. Vielmehr betrifft der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich zwei konkrete, unter ihrem Pseudonym namentlich benannte Anbieter, die in der Vergangenheit bereits mehrfach rechtsverletzend in Erscheinung getreten sind. Das von der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Verbot stellt sich als zulässige Verallgemeinerung eines rechtsverletzenden Verhaltens dar, für das bereits in der Vergangenheit Begehungsgefahr gesetzt worden ist. Beurteilungsschwierigkeiten können insoweit nicht auftreten, so dass sich der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits auch nicht näher mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH WRP 06, 584 - Schlank-Kapseln) auseinander zu setzen hat.

ee. Der Senat vermag auch der von dem Kammergericht in der Entscheidung vom 18.04.06 zum Ausdruck gebrachte Zurückhaltung bei der Statuierung von Unterlassungspflichten der als Störer in Anspruch genommenen Betreiber von Internet-Marktplätzen jedenfalls für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht zuzustimmen. Dieser ist dadurch geprägt, dass Unterlassung nur in Bezug auf einen oder mehrere konkrete Anbieter verlangt wird, bei denen es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Rechtsverstößen gekommen ist, die auch der Internet-Veranstalter als solche anerkannt hat. In derartigen Fällen kann sich der Betreiber einer Versteigerungsplattform nach Auffassung des Senats nicht darauf berufen, Überprüfungs -und Kontrollpflichten seien ihm nicht zumutbar. Die in der Entscheidung des Kammergerichts angeklungene Auffassung, der Verletzte sei gehalten, vorrangig unmittelbar gegen die Rechtsverletzer selbst vorzugehen, überzeugt den Senat jedenfalls dann nicht, wenn der in Anspruch genommene Störer - wie die Antragsgegnerinnen - ein Geschäftsmodell unterhält, dessen Erfolg maßgeblich auch dadurch geprägt wird, dass die Mitglieder bei ihren Rechtsgeschäften unter einem Pseudonym weitgehend zunächst ihre Anonymität wahren und sich damit gegenüber Dritten letztlich hinter den Antragsgegnerinnen "verstecken" können. Zumindest in einem derartigen Fall kann sich der als Störer in Anspruch genommene Betreiber des Internet-Marktplatzes nicht darauf berufen, der Geschädigte müsse zunächst die rechtsverletzenden Anbieter unmittelbar in Anspruch nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreiber des Internetmarktplatzes dem Geschädigten auf Anforderung die Klarnamen und Adressen der Anbieter zu nennen bereit ist. Eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit des Betreibers besteht zumindest dann, wenn es - wie vorliegend - um Wiederholungsfälle gleichartiger Rechtsverletzungen geht, die bereits in der Vergangenheit gegenüber den Antragsgegnerinnen beanstandet worden sind. Jedenfalls hieraus rechtfertigt sich eine eigene - originäre - Handlungsverpflichtung der Antragsgegnerinnen als Störerinnen.

ff. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer automatischen Einstellung von Angeboten im Rahmen eines Registrierungsverfahrens (BGH WRP 01,1305 - ambiente.de) und hiermit verbundenen Überlegungen zu der Kenntnis des Betreibers eines Internet-Marktplatzes als nicht übertragbar.

aaa. Es mag durchaus sein, dass es den Antragsgegnerinnen nicht zumutbar ist, sich eine sichere Kenntnis davon zu verschaffen, welche Waren von einer unüberschaubaren Vielzahl namentlich nicht bekannter Anbieter stündlich bzw. täglich neu in ihr System eingestellt werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Gegenstand des Verfügungsantrags im Berufungsrechtszug sind ausschließlich die zwei konkret genannten Pseudonyme "fns" und "ppt". Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es den Antragsgegnerinnen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, ihre Verfahrensabläufe so zu organisieren/strukturieren, dass eine Warnmeldung generiert wird, wenn ein Angebot unter einem dieser Pseudonyme neu in das System eingestellt wird. Erst an diesem Punkt setzen etwaige Überprüfungspflichten der Antragsgegnerinnen ein.

bbb. Die Gefahr, dass die Anbieter ihr Pseudonym verändern, nachdem sie Kenntnis von den Überprüfungsmechanismen der Antragsgegnerinnen erhalten haben, liegt auf der Grundlage des gestellten Antrags bei der Antragstellerin. Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht darüber zu entscheiden, ob eine Zumutbarkeitsgrenze für die Antragsgegnerinnen dann überschritten ist, wenn ihnen von unterschiedlichen Seiten Überprüfungsverpflichtungen in einem Umfang auferlegt worden sind, die für sie nicht mehr sachgerecht zu handhaben sind. Hierfür sind die Antragsgegnerinnen darlegungspflichtig. Sie haben hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass eine derartige Situation gegeben sein könnte.

4. Die Antragsgegnerin zur 2. ist für die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls passivlegitimiert. Es trifft zwar zu, dass die Verantwortlichkeit für die Website www.ebay.de ausweislich des Impressums bei der Antragsgegnerin zur 1. liegt (Anlage AG3). Ebenso unstreitig ist jedoch, dass die Antragsgegnerin zu 2. im Außenverhältnis gegenüber der Antragstellerin aufgetreten ist und sich ihr gegenüber als Ansprechpartnerin für die Verfolgung der beanstandeten Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Anlage AS14). Vor diesem Hintergrund hatte die Antragsgegnerin zu 2. selbst zu erkennen gegeben, dass sie über eine tatsächliche Einflussmöglichkeit verfügt, Rechtsverletzungen der hier streitgegenständlichen Art zu verhindern. Bereits dieser Umstand reicht für ihre Eigenschaft als Störerin aus. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II). Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin zur 2. im Außenverhältnis für sich in Anspruch genommen. Daran ist sie festzuhalten.

5. Da die Antragsgegnerinnen bereits nach den Grundsätzen einer Störerhaftung verantwortlich sind, muss der Senat nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage eingehen, ob sich eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Förderung einer rechtswidrigen Haupttat als Teilnehmer ergibt.

6. Indem sich die Antragsgegnerinnen auf die vorprozessuale Abmahnung der 'Antragstellerin vom 23.02.05 (Anlage AS9) nicht unterworfen haben und in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nachhaltig ihre Verpflichtung bestreiten, die von der Antragstellerin zu Recht verlangten und ihnen zumutbaren Gegenmaßnahmen zu ergreifen, haben sie markenrechtlichen Wiederholungsgefahr für künftige Verletzungshandlungen gesetzt. Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag zu Recht auf kerngleiche Verletzungshandlungen mit gleichartigen Parfumprodukten der Antragstellerin erstreckt, aber diese zutreffend beschränkt auf die Verletzer unter den beiden Pseudonymen. Auf Grund der Besonderheiten der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung besteht die nahe liegende Gefahr, dass die im Verfügungsantrag unter ihren Pseudonymen genannten Rechtsverletzer über den Internetmarktplatz der Antragsgegnerinnen auch mit anderen Produkten der Antragstellerin markenrechtswidrigen Handel treiben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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