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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 3/05
(1)
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 278 | |
MarkenG § 18 Abs. 3 |
2. Der Domain-Inhaber hat hierbei in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die erforderliche Erklärung von dem von ihm eingeschalteten Provider zügig umgesetzt wird. Nur für Zeitverzögerungen im Bereich der DENIC hat er nicht einzustehen.
3. Ein Domain-Inhaber, der sich im Hinblick auf einen bestehenden "Dispute"-Eintrag erfolglos bemüht, einen störenden Zustand dadurch zu beenden, dass er das beanstandete Kennzeichen auf ein konzernverbundenes Unternehmen tatsächlich Berechtigten überträgt, bleibt Störer und hat die Domain selbst dann notfalls vollständig aufzugeben, wenn die ursprüngliche Registrierung auf ihn nur versehentlich erfolgt ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Juli 2006
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 12. Juli 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Auf den Einspruch der Beklagten bleibt das Versäumnisteilurteil des Senats vom 22. Februar 2006 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 wie nachfolgend zur Auskunftserteilung verurteilt werden
- der Beklagte zu 1. zu Ziffer III des Urteils ab dem 26.01.01
- die Beklagte zu 2. zu Ziffer IV.2. des Urteils zu aol-hilfe.de, aol-newsletter.de, aol-portal.de, aol-reha.de, aolsoftware.de ab dem 14.11.03. zu aol-hotline.de und aolhotline.de ab dem 04.02.04 und zu aol-topnews.de und aol-sonderangebote.de ab dem 31.04.04.
- die Beklagte zu 3. zu Ziffer V.2. des Urteils ab dem 14.11.03.
und unter Ziffer VI. entsprechend ab den genannten Zeitpunkten ihre Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt wird, wobei die Schadensersatzpflicht zu den unter Ziffer I.4. genannten Bezeichnungen für Softwareprogramme am 28.07.03 und diejenige für die unter Ziffer I.5 genannten Rubrikentitel am 12.11.03 beginnt.
Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg abgeändert und die Klage auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagte wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis 8 % (Beklagter zu 1.), 89 % (Beklagte zu 2.) und 3 % (Beklagte zu 3.).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung der Klägerinnen aus dem Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 768.991,75 fortgesetzt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 ist mit Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 22.02.06 zurückgewiesen worden, da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten waren.
Zugleich sind die Beklagten auf die Anschlussberufung der Klägerinnen im Wege des Versäumnisurteils vom 22.02.06 unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung teilweise weitergehend verurteilt worden; im Übrigen ist die Anschlussberufung mit kontradiktorischem Schlussurteil zurückgewiesen worden. Die auf die Anschlussberufung ergangene Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnis-Teilurteil vom 22.06.06 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollen Umfangs auf das Senatsurteil vom 22.02.06 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Die Anschlussberufung der Klägerinnen ist begründet, als die Beklagten insoweit durch Versäumnisurteil verurteilt worden sind. Ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist auch insoweit unbegründet. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig. Das Versäumnis-Teilurteil des Senats vom 22.02.06 ist den Beklagten am 02.03.06 zugestellt worden. Die Einspruchsschrift ist am 14.03.06 und damit innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Die Einspruchsschrift erfüllt auch die inhaltlichen Voraussetzungen des § 340 ZPO. Durch den zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 341 ZPO).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 ist unbegründet. Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen ist die Beklagte zu 2. weitergehend auch insoweit zu verurteilen, als es um die Bezeichnung "AOL-Kfz" für ihr Softwareprogramm geht.
2. Soweit es um die - auch für die Berufung der Beklagten - bedeutsame Frage der Schutzfähigkeit der Buchstabenkombination AOL sowie der zwischen den Parteien insoweit bestehenden Prioritätslage geht, hat der Senat in der Entscheidung vom 22.02.06 hierzu umfangreiche Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Mit ihren Berufungsangriffen setzen die Beklagten lediglich ihre unterschiedliche rechtliche Bewertung an die Stelle derjenigen des Senats. Dies steht ihnen frei, veranlasst den Senat allerdings auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. An den in der Entscheidung vom 22.02.06 aufgestellten Rechtsgrundsätzen ist vielmehr auch insoweit festzuhalten, als die Berufung der Beklagten betroffen ist.
3. Zu den Voraussetzungen des von den Beklagten erhobenen Verwirkungseinwands hat der Senat ebenfalls in der erwähnten Entscheidung umfassend Stellung genommen. Ebenfalls dazu, wie sich diese Umstände konkret auf die Bezeichnungen AOL, AOL GmbH sowie aol-kfz.de auswirken. Auch hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist auch durch das Einspruchsvorbringen der Beklagten nicht veranlasst.
4. Soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung wenden, in der Senatsentscheidung vom 22.02.06 im Einzelnen aufgezählte Internetadressen (Ziff. I.1 und teilweise Ziff.I.3.), Bezeichnungen für Softwareprogramme (teilweise Ziff.I.4.) sowie Rubrikentitel (teilweise Ziff.I.5.) weiter zu benutzen, die unter Verwendung der Buchstabenkombination aol gebildet worden sind, bleibt ihr Rechtsmittel erfolglos.
a. Angesichts des eindeutigen Prioritätsvorrangs der Klägerinnen stellen sich die von den Beklagten gebildeten Wortzusammensetzungen unter Verwendung der Zeichenkombination aol als markenrechtsverletzend dar. Denn insoweit besteht eine konkrete Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit den für die Klägerinnen geschützten Zeichen zumindest dergestalt, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu Unrecht organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Parteien annehmen und deshalb den Geschäftsauftritt der Beklagten unzutreffend den Klägerinnen zuordnen. Denn Verwechslungsgefahr liegt auch dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 05, 1042, 1043 - THOMSON LIFE).
aa. Bei der Beurteilung ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14, Rdnr. 281). Die maßgebliche Verkehrsauffassung ist sowohl im Hinblick auf die aktuellen oder potentiellen Abnehmer der auf der Markeninhaberseite maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen sowie auf die Waren oder Dienstleitungen der Gegenseite zu bestimmen, wobei die Verwechselungsgefahr in Bezug auf eine der beiden Gruppen genügt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 283). Zumindest für die von den Klägerinnen angesprochenen Kundenkreise besteht eine Verwechselungsgefahr.
bb. Die angegriffenen Zeichen enthalten sämtlich den Bestandteil aol/AOL. Dieser Bestandteil ist mit der zu Gunsten der Klägerin zu 1. eingetragenen Marke und den geschäftlichen Bezeichnungen der Beklagten identisch. Der Einwand der Beklagten, die Verwendung der Bezeichnung AOL erfolge bei den Domains, den Rubrikentiteln und den Softwarebezeichnungen nicht in Alleinstellung, sondern stets in Verbindung mit Zusätzen, hilft ihnen vorliegend nicht. Das prägende Element der Bezeichnungen der Beklagten zu 1. und 2. ist jeweils der Bestandteil aol/AOL, der der Marke und der Geschäftsbezeichnung der Klägerinnen entspricht. Die Zusätze treten hinter diesem prägenden Bestandteil der Bezeichnungen zurück und sind daher nicht geeignet, die Verwechselungsgefahr zu beseitigen. Denn ein Bestandteil einer Bezeichnung hat regelmäßig dann keine prägende Bedeutung, wenn es schutzunfähig ist oder im Vergleich zu den anderen Elementen kennzeichnungsschwach ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auf., § 14 Rdnr. 630).
aaa. Die Zusätze "www" und ".de" sind bei Domains ein notwendiger Bestandteil und daher nicht schutzfähig. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr bleibt der Zusatz ".de" unbeachtet, weil der Verkehr diesem Zusatz eine rein funktionale Bedeutung beimisst. Die gilt jedenfalls dann, wenn als Domainname ein von Haus aus hinreichend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird (BGH WRP 05, 338, 340 - soco.de), wie dies hier bei aol der Fall ist. Die im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Domains ansonsten verwendeten Zusätze kfz, reha, software, hotline und sonderangebote sind ebenfalls rein beschreibend und daher nicht schutzfähig.
bbb. Ebenso sind die Zusätze der Softwarebezeichnungen KfZ, Miet, Trans, Reha sowie der Rubrikentitel Nutzfahrzeugvermietung, Fuhrparkverwaltung, Verwaltung, Reha und Zeiterfassung rein beschreibende Angaben ohne einen - die Schutzfähigkeit begründenden - kennzeichnen Überschuss.
ccc. Die mit englischsprachigen Zusätzen versehenen Rubrikentitel AOL CARENT (Autovermietung), RENT (Maschinenvermietung), CRANERENT (Kranvermietung) und OFFICE (Objektverwaltung) sind ebenfalls nicht geeignet, eine bestehende Verwechselungsgefahr auszuschließen. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die fremdsprachigen, in der Übersetzung unzweifelhaft beschreibenden Zusätze aufgrund der Fremdsprachigkeit nicht als lediglich beschreibend wahrnähmen, so wäre dieser Eindruck jedenfalls durch die jeweils hinzugefügte Übersetzung relativiert, so dass auch diese Zusätze als beschreibend angesehen werden.
ddd. Der Zusatz "VERW" bei der Software AOL-VERW ist eine gängige Abkürzung für das Wort Verwaltung und stellt keine kreative Wortneuschöpfung dar. Die Bezeichnung "Email-Manager" ist, wenn auch ursprünglich aus dem englischen Sprachgebrauch stammend, in der deutschen Sprache so üblich geworden, dass auch diese Zusätze als rein beschreibend angesehen werden. Zudem ist bei dieser Bezeichnung zu beachten, dass gerade der Bereich der Kommunikation per E-Mail eines der Kerngeschäfte der Klägerinnen ist.
eee. Die Bezeichnung "CaRent" stellt aufgrund der innerhalb des Wortes wechselnden Groß- und Kleinschreibung, durch die es möglich wird, auf das "r" von dem Wort "car" zu verzichten, keinen rein beschreibenden Zusatz dar. Dennoch besteht eine Verwechselungsgefahr mit den Kennzeichen der Klägerinnen. Denn der Zusatz "CaRent" ist aufgrund der großen Ähnlichkeit zum Begriff "Car-Rent" kennzeichnungsschwach und tritt im Gesamteindruck der Bezeichnung hinter dem insofern allein prägenden Bestandteil AOL zurück.
b. Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Grundsätze nach dem Recht der Gleichnamigen aber Anwendung fänden, könnten die Beklagten gleichwohl für die Entscheidung des vorliegenden Falls hieraus keine gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung weitergehende Berechtigung herleiten.
aa. Denn eine schützenswerte Gleichgewichtslage bezog sich allenfalls - wenn überhaupt - auf die im Jahr 1995 verwendeten Begriffe AOL Vertriebsgesellschaft GbR, AOL-KfZ oder AOL. Keinesfalls durften sich die Beklagten aber unter Berufung auf eine schützenswerte Gleichnamigkeit durch die Benutzungsaufnahme weiterer Kennzeichnungen noch weiter an das für die Klägerinnen geschützte Zeichen annähern und neue Domain-Namen generieren, die ein zusätzliches Verletzungspotenzial verwirklichten (vgl. BGH GRUR 84, 378 - Hotel Krone; OLG Hamburg MD 98, 396, 401 - Brinckmann II).
bb. Eben dies ist durch die (erst) im Frühjahr/Sommer 2003 erfolgte Benutzungsaufnahme hinsichtlich der weiterhin streitgegenständlichen zahlreichen Domain-Adressen wie z.B. www.aol-reha.de, www.aolsoftware.de usw. geschehen (Anlagen K10 bis K20). Insbesondere wären diese auch nicht unabweisbar erforderlich gewesen, um die Benutzung von zulässigerweise verwendeten Begriffen wie AOL GmbH oder AOL zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Einwand der Beklagten, eine etwaige (aber noch nicht einmal vorliegende) Kollisionslage könne durch mildere Mittel wie einem Hinweis auf der Eingangsseite des Internet-Auftritts Rechnung getragen werden, als unerheblich. Denn auf derartige Veränderungen müssen sich die Klägerinnen im Hinblick auf ihre stärkeren und prioritätsbesseren Schutzrechte überhaupt nicht einlassen.
cc. Der Auffassung der Beklagten, mit ihren unter Ziffer I. genannten Bezeichnungen wie z.B. www.aol-reha.de, www.aolsoftware.de usw. hielten sie selbst bei einem Prioritätsvorrang der Klägerin einen ausreichenden Zeichenabstand, folgt der Senat ebenfalls nicht. Die weiteren Zeichenbestandteile werden von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als (rein) beschreibend verstanden, mögen sie auch im Gesamteindruck des Zeichens nicht als vollständig bedeutungslos zurücktreten. Angesichts der prominenten Verwendung der Zeichenfolge aol am Anfang der Bezeichnung werden die Verkehrskreise zumindest zu der Annahme geleitet, unter diesen Bezeichnungen würden näher konkretisierte Einzelprodukte der Klägerinnen angeboten. Dies liegt für Bezeichnung wie aolsoftware, aolhotline oder aol-topnews aus der Natur der Sache ohne Weiteres auf der Hand. Aber auch für die Bezeichnung aol-reha, aol-sonderangebote gilt indessen nichts anderes, da große Provider wie AOL oder T-Online heutzutage bekanntermaßen zu unterschiedlichen Themenbereichen Informationsforen usw. anbieten und es nahe liegt, dass dies auch unter Verwendung der Unternehmensbezeichnung geschieht.
dd. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze stellen sich auch die unter Ziffer I.4 genannten Bezeichnungen für Softwareprogramme sowie die unter Ziffer I.5. genannten Rubrikentitel unter Verwendung der Buchstabenkombination AOL als rechtsverletzend dar, soweit diese mit Ausnahme der Bezeichnung AOL-Faktura noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
aaa. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese Begriffe auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung (z.B. AOL CRANERENT) einen wesentlich stärkeren Bezug zum Kerngeschäft der Beklagten ausweisen und unter Umständen nicht spontan mit den Geschäftsaktivitäten der Klägerinnen assoziiert werden. Angesichts des - vor allem auf Grund der Bekanntheit der Klägerinnen erweiterten - Schutzbereichs der Bezeichnung AOL können die Klägerinnen allerdings auch insoweit beanspruchen, dass es die Beklagten unterlassen, ihre Produkte und Dienstleistungen unter verwechslungsfähigen Bezeichnungen anzubieten.
bbb. Das ist auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles praktisch ausnahmslos der Fall, wenn die Beklagten einer konkreten Dienstleistung - insbesondere bei einem Angebot im Internet - das mit den Klägerinnen in Verbindung stehende Buchstabenkürzel aol/AOL in der Form wie ein Stammbestandteil eines Serienzeichens der konkreten Produktbezeichnung voranstellen. Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in das Markengesetz gefunden hat - greift dann ein, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 02, 542, 543 - BIG; BGH WRP 99, 530, 532 - Cefallone; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichen abzuwandeln (BGH GRUR 02, 542, 544 - BIG). Anlass zu einer Schlussfolgerung auf ein Serienzeichen kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Cefallone; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 02, 542, 543 - BIG; BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo). Ist der Verkehr an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so liegt es erfahrungsgemäß fern, in einem mit diesem Wortstamm gebildeten neuen Zeichen ein eigenständiges Zeichen zu sehen; vielmehr wird der Verkehr, der die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen erkennt, vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen um ein solches der Serie (BGH GRUR 02, 542, 543 - BIG). Die Verwendung beschreibender Wörter neben einem Stammbestandteil veranlasst den Verkehr, sich bezüglich der Produktherkunft gerade in erster Linie an dem Stammbestandteil zu orientieren (BGH WRP 02, 326, 328 - ASTRA/ESTRA-PUREN; BGH GRUR 98, 927, 929 - COMPO-SANA).
ccc. Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Zeichenverwendung der Beklagten. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der zusammengesetzten Zeichen im Jahr 2003 hatten die Klägerinnen in Deutschland einen Grad an Bekanntheit erreicht, der eine Assoziation zusammengesetzter Bezeichnungen unter Verwendung des Buchstabenkürzels aol/AOL nach Art eines Serienzeichens auf ihr Unternehmen zu lenken geeignet war. Diese Feststellungen vermag der Senat auf Grund der eigenen Fachkunde seiner Mitglieder zu treffen.
5. Hinsichtlich der vorliegend noch streitgegenständlichen Bezeichnungen der Beklagten greift der von ihnen geltend gemachte Verwirkungseinwand nicht durch. Denn - hierauf weisen die Klägerinnen zu Recht hin - ein etwaiger Verwirkungseinwand kann sich allenfalls auf diejenigen Zeichen beziehen, die konkret Gegenstand früherer Korrespondenz gewesen sind. Spätere Ausweitungen der Zeichennutzung sind hiervon nicht mit umfasst.
a. Diese Voraussetzung trifft nur auf die Bezeichnungen AOL (Abmahnung aus 1998 und 2001) und aol-kfz.de (Abmahnung aus 2001; Anlage K46) zu. Die weiterhin angegriffenen Domain-Namen sowie die zahlreichen übrigen Bezeichnungen, die nunmehr im Hauptsacheverfahren angegriffen werden, waren unstreitig in verwirkungsrelevanten Zeiträumen nie Gegenstand außergerichtlicher Korrespondenz. Selbst wenn die Klägerin zu 2. in der Vergangenheit die isolierte Verwendung der Bezeichnung AOL durch die Beklagte zu 2. bzw. eine solche ihrer Unternehmensbezeichnung nicht nachdrücklich unterbunden hat und deshalb dem Verwirkungseinwand ausgesetzt ist, erstreckt sich dieser deshalb nicht auf die streitgegenständlichen Domain-Bezeichnungen.
b. Denn die markenrechtliche Verwechslungsgefahr kann schon im Hinblick auf die Prägung des Gesamteindrucks durch unterschiedliche Zeichenbestandteile sowie die Ähnlichkeit bzw. Identität der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nur für jedes Kollisionszeichen gesondert beurteilt werden. Dementsprechend kann sich auch eine Rechtsverwirkung nur auf das konkret in Frage stehende Zeichen beziehen. Da die Rechtsfolgen einer etwaigen Verwirkung als Ausfluss von Treu und Glauben im Zweifel eng auszulegen sind, kann dem Handeln der Klägerin zu 2. jedenfalls nicht die Wirkung beigemessen werden, dass sie für alle Zukunft jedwede Art der Verwendung des Zeichens AOL auch in weiteren Wortkombinationen unbeanstandet lassen wollte. Dementsprechend erweist sich auch der Verwirkungseinwand im Ergebnis als nicht stichhaltig. Jedenfalls gibt er den Beklagten keine weitergehenden Rechte, als sie auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils - vor der Anschlussberufung - bereits hatten.
c. Für die Domain-Adresse www.aol-kfz.de könnte sich ein Verwirkungseinwand mangels ausreichendem Zeitablauf ohnehin nur aus § 242 BGB, nicht aber aus § 21 MarkenG ergeben. Insoweit ist eine Verwirkung schon deshalb nicht gesichert, weil zwischen Juni 2001 und dem Verfügungsantrag nur ein vergleichsweise kurzer Zeitraum von 2 1/2 Jahren vergangen ist, der für einen schutzwürdigen Besitzstand nicht ausreicht.
aa. Den Beklagten kann auch aus anderen Gründen eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche im Hinblick auf den Begriff AOL und AOL GmbH nicht auch für weitere Bezeichnungen zu Gute kommen kann. Denn jede Veränderung der Verletzungsform begründet einen neuen Verletzungstatbestand, für den die maßgeblichen Verwirkungselemente (Zeit- und Umstandsmoment) selbständig eintreten müssen. Zudem stimmt der Senat den Klägerinnen in ihrer Auffassung zu, durch die Registrierung einer Vielzahl von Internet-Domains der Beklagten unter Verwendung des vorangestellten Begriff aol habe die Verletzung eine vollkommen andere Intensität und Qualität des Eingriffs durch Rufausbeutung erhalten, so dass ihnen zumindest wegen der veränderten Lage insoweit (wiederum) ein Unterlassungsanspruch zur Verfügung stehen muss, selbst wenn sie sich gegen die Verwendung der Geschäftsbezeichnung AOL und AOL GmbH in Folge eingetretener Verwirkung nicht mehr wehren können. Denn mit der Benutzungsaufnahme dieser weiteren Begriffe haben die Beklagten den geschützten Bereich ihres eigenen Fachgebiets verlassen und sich unter Verwendung des Begriffs aol weitgehend und letztlich in allgemeiner Weise im Internet betätigt.
bb. Darauf, ob die Beklagten auf die ungestörte Fortsetzung ihrer Nutzung überhaupt (weiter) vertrauen durften, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend an. Es mag sein, dass die Beklagten zunächst in redlicher Weise die Benutzung dieser Domain aufgenommen haben. Die nachfolgende Registrierung zahlloser Domain-Namen und Werktitel im Jahr 2003, die sich in unmittelbarer Nähe der - inzwischen in Deutschland weithin bekannten - Klägerinnen bewegen, lässt sich mit lauterem Geschäftshandeln nicht mehr in Einklang bringen. Dies umso weniger, als die Beklagten für die optische Gestaltung ihrer Internet-Seite zusätzlich auf die "Hausfarbe" der Klägerin zurückgegriffen und damit ein ohnehin schon bestehendes Irreführungspotenzial weiter gesteigert haben. Im Ergebnis könnte deshalb allenfalls ein vergleichsweise kurzer - zu kurzer - Zeitraum ab Juni 2001 für eine redliche Benutzung in Frage kommen, während sich die Beklagten nach Sachlage nachfolgend tatsächlich systematisch der Klägerinnen angenähert haben, um für ihre Produkte von dem weithin bekannten Ruf der Klägerinnen und damit im Zusammenhang stehenden Fehlzuordnungen bei Suchen im Internet zu profitieren.
d. Eine Verwirkung ist schließlich auch nicht in Bezug auf den nach Darstellung der Beklagten bereits seit dem Jahr 1994 genutzten Software-Titel AOL-KFZ eingetreten. Insoweit machen die Beklagten zu Unrecht geltend, den Klägerinnen habe ab Juni 2001 eine Marktbeobachtungspflicht oblegen. Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf die Anlage K8 vorgetragen, dass die Software AOL-KFZ seinerzeit bereits auf der gleichnamigen Homepage angeboten worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt die Geltendmachung eines Anspruchs zwar dann gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, selbst wenn er den Verstoß nicht kannte, aber bei der gebotenen Wahrung seiner lnteressen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (vgl. BGH GRUR 1985, 72 , 73 - Consilia). Gegen diese Verpflichtung haben die Klägerinen aber jedenfalls in der hier nur noch relevanten Zeit ab Juni 2001 nicht verstoßen. Sie hatten die Beklagten insoweit bereits abgemahnt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwaiges rechtsverletzendes Verhalten der Beklagten auch in anderen Zusammenhängen von sich aus aufzuspüren und zu beobachten, oblag den Klägerinnen bei dieser Sachlage zur Wahrung ihrer Rechte nicht. Schon gar nicht konnten die Beklagten mit der für eine Verwirkung erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, die Klägerinnen wüssten auch um die weiteren Begriffsverwendungen und wollten hiergegen nicht vorgehen. Im Übrigen ist die Verwendung des Begriffs "AOL-KFZ" für ein Softwareprogramm auf einer Domainseite www.aol-kfz.de nach Sinn und Zweck der außergerichtlichen Abmahnung der Klägerinnen letztlich auch inhaltlich von der Abmahnung vom 29.06.01 (Anlage K46) mit umfasst gewesen. Die Klägerin zu 2. hat unmissverständlich erklärt "Die Verwendung der Bezeichnung "aol-kfz.de" verletzt schließlich auch die Firmen- und Markenrechte von AOL". Eine derartige Beanstandung bezog sich erkennbar in gleicher Weise auf einen entsprechenden Softwaretitel auf dieser Seite. Deshalb kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagten unter diesem Zeichen einen wertvollen Besitzstand erlangt haben, den sie unter Bezugnahme auf die Anlage B13 geltend machen. Diese Anlage belegt einen Werbeaufwand, der allerdings nicht sehr erheblich ist.
6. Für die Nutzung der Domain-Bezeichnung www.aol-kfz.de ist der Beklagte zu 1. markenrechtlich verantwortlich und damit passivlegitimiert, obwohl diese Domain nach seiner Darstellung nur "versehentlich" für ihn eingetragen worden ist und ausschließlich von der Beklagten zu 2. genutzt werden soll. An der Störereigenschaft des Beklagten zu 1. ändert dies nichts. Zwar hatte sich der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 06.07.01 (Anlage B11) erfolglos bemüht, den störenden Zustand durch einen Umschreibungsantrag auf die Beklagte zu 2. bei der DENIC zu beenden. Diesem ist im Hinblick auf einen "Dispute"-Eintrag zu Gunsten eines mit den Klägerinnen konzernverbundenen Unternehmen gem. Schreiben der DENIC vom 06.06.02 (Anlage B12) nicht entsprochen worden. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1. auch insoweit weiterhin Wiederholungsgefahr setzt, obwohl er den störenden Zustand nicht im Hinblick auf seine Person zu Gunsten der Beklagten zu 2. hat beenden können. Denn in diesem Fall hätte er die Domain notfalls vollständig aufgeben müssen. Er konnte die rechtlich den Klägerinnen geschuldeten Handlungspflichten nicht darauf beschränken, die Domain nur zu Gunsten des von ihm geführten Unternehmens, der Beklagten zu 2., freigeben zu wollen. Im Übrigen hätte es dem Beklagten zu 1. frei gestanden, gegenüber den Klägerinnen rechtsverbindlich auf alle Rechte an dieser Domain zu verzichten bzw. sich entsprechend strafbewehrt zu unterwerfen. In diesem Rahmen wäre u.U. zu erwägen gewesen, ob dem Beklagten zu 1. der Umstand, dass die DENIC die Umschreibung gerade im Hinblick auf einen "Dispute"-Eintrag der Klägerinnen verweigert hatte, entgegengehalten werden kann. Nichts dergleichen ist jedoch geschehen.
7. Auch die Beklagte zu 3. ist als Störerin für die gegen sie geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3. auf zwei Internet-Seiten im Impressum als Betreiberin und Verantwortliche der Seiten angegeben ist, hat selbst dann markenrechtliche Wiederholungsgefahr begründet, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass dieser Hinweis versehentlich und zu Unrecht erfolgt ist. Diese Gefahr konnte gleichwohl nur durch die Abgabe einer angemessen strafbewehrten Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden, zu der sich die Beklagte zu 3. nicht hat bereit finden können. Hierzu war sie indes gehalten, da es insoweit auf ein Verschulden oder eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht ankommt. Eine derartige Handlung war im vorliegenden Fall auch deshalb nicht verzichtbar, weil die Beklagte zu 3. durch den Beklagten zu 1. als Geschäftsführer vertreten wird, der in eigener Verantwortung sowie als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang bereits rechtsverletzend gehandelt hatte und zur Unterlassung verpflichtet war. Die Handlungsverspflichtungen mehrerer Störer bestehen nebeneinander.
8. Unbegründet ist der Berufungsangriff der Beklagten zu 1. und 2. auch insoweit, als sie sich gegen ihre Verpflichtung wenden, eine Freigabeerklärung der unter Ziff.II.1. sowie teilweise Ziff.II.2. genannten Internetadressen abzugeben.
a. Die Beklagten sind gem. § 18 Abs. 3 MarkenG verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Domain-Adressen freizugeben und entsprechende Erklärungen gegenüber der DENIC e.G. abzugeben (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 104). Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Störer als Maßnahme zur Beseitigung einer aktuellen Störung aufgegeben wird, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die markenrechtliche Störung zu beseitigen und weniger einschneidende Maßnahmen den Interessen des Verletzten nicht vollständig gerecht werden können (BVerfG NJW 05, 589 - Eigentumsschutz von Internet-Domains). So verhält es sich im vorliegenden Fall.
b. Soweit die Beklagten ihrer in der Unterwerfungserklärung übernommenen Pflicht nachgekommen sind, die Freigabe der Domain www.aolhotline.de zu erklären, haben sie diese Verpflichtung aber nicht in dem erforderlichen Umfang erfüllt. Die übereinstimmend in der Hauptsache erledigte Klage(erweiterung) war demnach ursprünglich zulässig und begründet.
aa. Es war hierfür- entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht allein entscheidend, wann sie ihre Freigabeerklärung abgegeben haben. In einem bestimmten Umfang sind die Beklagten als Beseitungsschuldner auch dafür verantwortlich, dass diese Erklärung in der Folgezeit - jedenfalls von dem von ihnen eingeschalteten Provider Schlund & Partner - zügig umgesetzt wird. Nur für Zeitverzögerungen im Bereich der DENIC haben die Beklagten nicht einzustehen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, der hierzu an anderer Stelle (Senat MD 06, 609 - Venice Shop) :
"Selbst wenn den Beklagten keine Erfolgspflichten oblagen, dass die streitige Domain bereits am 25.03.03 gelöscht wurde, mussten sie aber unbedingt sicherstellen, dass ihr Löschungsantrag der DENIC spätestens am 25.03.03 in einer Form vorlag, die nach den dortigen Registrierungsrichtlinien (vgl. Anlage K9) geeignet war, die Löschung unmittelbar herbeizuführen. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten verstoßen, in dem sich im Anschluss an das Schreiben der DENIC vom 19.03.03 nicht mehr aktiv um die Erfüllung ihrer Verpflichtung gekümmert haben.
aaa. Angesichts des nahen Fristablaufs für den Eintritt ihrer Unterlassungsverpflichtung in nur einer Woche mussten die Beklagten nicht nur sicherstellen, dass der Löschungsauftrag ihren Provider Schlund + Partner AG als von der DENIC bezeichneten Ansprechpartner erreichte. Selbst wenn sich die Beklagten - was der Senat indes nicht verbindlich zu entscheiden hat - darauf verlassen durften, dass die Weiterleitung des Löschungsauftrags wie angekündigt direkt von der DENIC vorgenommen wurde, war damit eine Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung noch keineswegs sichergestellt. Denn die Streitverkündete Schlund + Partner musste darüber hinaus erfahren, dass die Löschung nicht irgendwann, sondern unbedingt zeitnah bis zum 25.03.03 wirksam in die Wege zu leiten war, damit die Vertragsstrafe nicht zu Lasten der Beklagten verfiel.
bbb. Dieser Verpflichtung bzw. Obliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen. Zumindest haben sie weder behauptet noch dargelegt, dass dies geschehen ist. Hierbei wirkt sich zunächst zu Lasten der Beklagten aus, dass diese trotz mehrfacher Aufforderung ihren Löschungsauftrag an die DENIC vom 18.03.03 nicht vorgelegt haben. Deshalb kann auch der Senat nicht beurteilen, ob ein Hinweis auf die unbedingt einzuhaltende Frist möglicherweise bereits in diesem Schreiben enthalten war, so dass sich dem Provider Schlund + Partner ohne weiteres erschließen musste, dass unverzügliches Handeln geboten war.
ccc. Ergab sich ein Hinweis auf die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit - wovon der Senat in Abwesenheit konkreten Sachvortrags der Beklagten auszugehen hat - bei dem Löschungsauftrag nicht unmissverständlich aus dem Schreiben selbst, mussten die Beklagten ihrerseits an ihren Provider herantreten, nachdem sie die Mitteilung der DENIC vom 19.03.03 (Anlage B1) erhalten hatten. Es oblag den Beklagten in einer derartigen Situation, ihren Vertragspartner Schlund + Partner eindringlich darauf hinzuweisen, dass ein fristgemäßes Handeln bis zum 25.03.03 unerlässlich war. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie sind vielmehr untätig geblieben.
ccc. Die Beklagten hatten bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 07.11.03 unstreitig gestellt, dass der Löschungsantrag erst am 10.04.03 von ihrem Provider Schlund + Partner gestellt worden ist. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Schreiben der DENIC vom 22.09.03 (Anlage B2) Die Gründe, warum die Löschung erst mit einer derartigen zeitlichen Verzögerung veranlasst worden ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Es liegt nahe, dass für den Provider aus dem von der DENIC weitergeleiteten Löschungsantrag eine fristgebundene Handlungsnotwendigkeit nicht ersichtlich war und die Streitverkündete von den Beklagten hierauf pflichtwidrig auch nicht hingewiesen worden sind. Aus der von der Klägerin als Anlage K11 eingeholten Äußerung eines Mitarbeiters des Providers ergibt sich zwar, dass die Löschung "bei der Denic" im Regelfall (nur) 24 Stunden dauert, bei Beanstandungen aber auch bis zu 48 Stunden in Anspruch nehmen kann. Diese Zeiträume betreffen indes erkennbar die Bearbeitungszeiten bei der DENIC selbst. Sie beginnen frühestens mit der Übermittlung des Löschungsantrags durch den Provider als DENIC-Mitglied, der allein von dem Domain-Inhaber Löschungsaufträge entgegen nehmen kann (vgl. Mitteilung der DENIC in Anlage B1). Sofern der Provider nicht auf Grund unmissverständlicher Angaben in dem ihm erteilten Auftrag erkennen kann, dass dringender und zeitgebundener Handlungsbedarf besteht, entspricht es einem vorhersehbaren Geschäftsablauf im Wirtschaftsleben, dass zwischen dem Eingang des Löschungsauftrags bei ihm sowie der Bearbeitung und Weiterleitung an die DENIC - je nach vordringlichem Arbeitsanfall - ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen kann, der die Löschung verzögert. Eine derartige Situation zu vermeiden, oblag den Beklagten als den aus der fristgebundenen Unterwerfungserklärung Verpflichteten. Sie haben diesbezügliche Handlungen nicht dargelegt oder unternommen. Die verspätete Veranlassung der Löschung am 10.04.03 haben sie deshalb als eigene schuldhafte Verletzung ihrer Unterlassungsverpflichtung zu vertreten. Denn sie haften über § 278 BGB für das Verhalten ihres Providers als ihres Erfüllungsgehilfen bei der Umsetzung der Domain-Löschung, sofern nicht bereits ein eigenes Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 339 Rdn. 3).
bb. Da die Klägerinnen in der Abmahnung eine "sofortige" Freigabe verlangt und die Beklagten sich entsprechend unterworfen hatten, musste sie unverzüglich die notwendigen Schritte herbeiführen, die erfolgversprechend zu einer Löschung führen würden. Dies ist nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit - geschehen. Die Beklagte zu 2. hatte ihre dahingehende Verpflichtung am 06.02.04 übernommen. Sie will ihren Provider erst am 02.05.04 - und damit knapp 3 Monate später - beauftragt haben, und zwar erst, nachdem die Klägerinnen am 30.04.04 ihre Klage entsprechend erweitert hatten. Schon dieser Zeitraum ist bei Weitem zu lang. Die endgültige Freigabe der Domain ist erst am 16.06.05 - und damit deutlich nach Anhängigkeit der Klageerweiterung - erfolgt.
9. Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die von den Klägerinnen geltend gemachten Zahlungsansprüche wendet.
a. Mit ihrer bezifferten Klage verfolgen die Klägerinnen ihre Kostenerstattungsansprüche aus zwei Kostennoten vom 04.12.03 in Höhe von € 928.- (Anlage K61) gegen die Beklagte zu 2. betreffend die Bezeichnungen www.aol-hilfe.de und www.aol-newsletter.de und in Höhe von € 1.046.- gegen die Beklagte zu 3. (Anlage K62) betreffend die Bezeichnungen www.aolsoftware.de, www.aol-portal.de und AOL-News gemäß Abschlussschreiben vom 14.11.03 (Anlage K49).
Die Auffassung der Beklagten, es habe einer derartigen Aufforderung tatsächlich nicht bedurft, weil sie, die Beklagten, schon von sich aus angekündigt hatten, den rechtsverletzenden Zustand einzustellen, teilt der Senat - ebenso wie das Landgericht - nicht. Angesichts der vielfältigen Einschränkungen und Bedingungen der von den Beklagten vorgeschlagenen "einvernehmlichen Regelung", die substanziell hinter den Forderungen der Klägerinnen zurückblieb, musste diese die Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche auch nicht weiter zurück stellen. Sie konnte zudem ohne Weiteres davon ausgehen, dass selbst ergänzende Verhandlungen - wie auch der weitere Verlauf des Rechtsstreits gezeigt hat - nicht zu einer aus ihrer Sicht akzeptablen Befriedung führen würde, weil sich die Beklagten nicht gewillt zeigen würden, in dem erforderlichen Umfang von der Verwendung der rechtsverletzenden Bezeichnungen Abstand zu nehmen. Substantiierte Einwände gegen die Höhe der Kosten haben die Beklagten nicht erhoben.
b. Die Klägerinnen hatte die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt auch wegen der Domains www.aol-hotline.de und www.aolhotline.de abgemahnt (Anlage K71/K73) und machen insoweit ergänzende Ansprüche auf Kostenerstattung geltend, nachdem sich die Beklagte zu 2. nur wegen der Domain www.aol-hotline.de unterworfen hat (Anlage K72). Auf die zu der anderen Domain-Adresse erwirkte einstweilige Verfügung haben die Klägerinnen ein Abschlussschreiben an die Beklagte zu 2. gerichtet, das diese unbeantwortet gelassen hat. Hinsichtlich der Domains www.aol-topnews.de und www.aol-sonderangebote.de hatte die Beklagte zu 2. auf die Abmahnung der Klägerinnen (Anlage K77) lediglich eine bis März 2005 begrenzte - und damit sachlich unzureichende - Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage K78). Diese Unterlassungserklärung haben die Klägerinnen nicht angenommen (Anlage K79). Auch insoweit haben die Klägerinnen sodann einstweilige Verfügungen erlangt. Die Klägerinnen haben auf der Grundlage dieses Sachverhalts ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag um einen Betrag von € 517,75 erhöht. Auch dieser Anspruch ist begründet. Die Beklagten haben die angeforderten Abschlusserklärungen nicht abgegeben. Die Klägerinnen waren - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gehalten, insoweit nochmals nachzufassen oder weiträumigere Gelegenheiten zur Erklärung zu geben.
10. Die Nebenansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung sind ebenfalls begründet. Hierzu hat bereits das Landgericht die erforderlichen Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagten haben in Bezug auf die Markenverletzung schuldhaft gehandelt. Denn ihnen stand nicht die bessere Priorität auf Grund älterer Kennzeichenrechte zu.
a. Der Auskunftsanspruch steht den Klägerinnen allerdings nur für die Zeit ab der jeweils nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung zu.
aa. Die der Vorbereitung dienenden Hilfsanträge über Auskunftserteilung und Rechnungslegung bedürfen der zeitlichen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erstmalig schlüssig vorgetragen worden ist. Ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist, hat - als klagebegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozess vorzutragen (BGH WRP 03, 892, 893 - Alt Luxemburg). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat, die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (BGH GRUR 03, 446, 447 - Preisempfehlung für Sondermodelle). Werden frühere Verletzungshandlungen von dem Kläger nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt, sind die Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruchs - und damit des Auskunftsanspruchs - für einen davor liegenden Zeitraum nicht dargetan (BGH GRUR 88, 307, 308 - Gaby).
bb. Soweit die Klägerinnen unter Hinweis z.B. auf die Kommentierung bei Ingerl/Rohnke zu § 19 MarkenG auf dem Standpunkt stehen, eine Beschränkung sei nicht geboten, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dem Senat ist bewusst, dass insoweit Meinungsunterschiede zwischen dem I. und dem X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestehen. Der Senat folgt der Auffassung des für Markenrechtsstreitigkeiten zuständigen I. Zivilsenats, die dieser in ständiger Rechtsprechung, und zwar - soweit ersichtlich - ohne Rücksicht darauf verfolgt, ob der Anspruch seine Grundlage in § 19 MarkenG oder § 242 BGB hat. Auch der Entscheidung "Giordano I" des 3. Zivilsenats vom 23.12.99 (OLG Hamburg NJWE-WettbR 00, 191) kann nicht entnommen werden, dass die Senate für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgericht der Gaby-Rechtsprechung nicht folgen.
cc. Daraus folgt für die einzelnen Auskunftsansprüche:
aaa. Der Klageantrag zu III. beschränkt sich auf Auskünfte des Beklagten zu 1. zu der Bezeichnung www.aol-kfz.de. Diese Rechtsverletzung hatten die Klägerinnen mit Schreiben vom 26.06.01 (Anlage K46) erstmalig abgemahnt. Frühere Verletzungshandlungen sind nicht ersichtlich.
bbb. Der Klageantrag zu IV.2. bezieht sich auf Auskünfte der Beklagten zu 2. zu den Bezeichnungen aol-hilfe.de, aol-kfz.de, aol-newsletter.de, aol-portal.de, aol-reha.de, aolsoftware.de, aol-hotline.de, aolhotline.de, aol-topnews.de und aol-sonderangebote.de. Diese Bezeichnungen sind von den Klägerinnen wie folgt abgemahnt worden:
- aol-hotline.de und aolhotline.de: Schreiben vom 04.02.04 (Anlage K71)
- aol-topnews.de und aol-sonderangebote.de: Schreiben vom 31.04.04 (Anlage K77)
- aol-kfz.de: Schreiben vom 26.06.01 (Anlage K46)
- aol-hilfe.de, aol-newsletter.de, aol-portal.de, aol-reha.de, aolsoftware.de: Schreiben vom 14.11.03 (Anlage K49)
b. Auskunft können die Klägerinnen zwar insoweit nicht verlangen, als ihre etwaigen Schadensersatzansprüche zum Teil bereits verjährt sind. Die eingetretene Verjährung betrifft indes nur Zeiträume, die ohnehin vor der rechtlich begründeten Auskunftspflicht liegen.
aa. Markenrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unterliegen gem. § 20 MarkenG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die Klägerinnen haben im vorliegenden Rechtsstreit am 23.01.04 Klage erhoben. Mit diesem Zeitpunkt ist eine noch nicht abgelaufene Verjährungszeit gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Einreichung des Verfügungsantrages am 08.08.03 in dem Verfügungsverfahren 312 O 612/03 (5 U 52/04) hat hingegen keine weitergehende Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB bewirken können, da die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens waren und sich die hemmenden Wirkungen aus § 209 BGB nur auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens beziehen.
bb. Der Verjährung unterliegen können demnach allenfalls Auskunft- und Schadensersatzansprüche, die sich auf Sachverhalte vor dem 23.01.01 beziehen.
(1) Damit sind die Auskunftsansprüche zu Ziffer IV.2. und V.2. sowie die auf entsprechende Verletzungshandlungen unter Ziffer I bezogenen Schadensersatzansprüche von einer Verjährung wegen der oben dargestellten Zeitpunkte ebenso wenig betroffen, wie die Schadensersatzansprüche zu Ziffern I.3.2. bis 3.7, I.4.2. bis 4.9 und I.5..
(2) Weder Auskunft noch Schadensersatz schulden die Beklagten hinsichtlich der unter Ziffer I.2. genannten Bezeichnungen AOL und AOL GmbH, da die Klage insoweit erfolglos geblieben ist.
(3) Was die Verwendung des Begriffs "aol-kfz" angeht, war eine entsprechende Domainadresse von den Klägerinnen mit Schreiben vom 29.06.01 erstmals abgemahnt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt besaßen die Klägerinnen insoweit Kenntnis. Dafür, dass die Klägerinnen schon zuvor wussten, dass sich die Beklagten konkret dieser Bezeichnung bedienten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, kann die Frage unerörtert bleiben, mit welchen rechtlichen Konsequenzen sich die Veränderung der Verjährungsregelungen zum 01.01.02 und die hierzu in Art. 229 § 5 EGBGB vorgesehenen Übergangsregelungen bei der Fristberechnung auswirken.
c. Die vorstehend genannten Fristen betreffen ebenfalls den Anspruch der Klägerinnen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach Ziffer VI. des landgerichtlichen Urteils, wobei die Ansprüche nach Ziffer I.4. (Softwarebezeichnungen) und Ziffer I.5. (Rubrikentitel) von dem Auskunftsverlangen der Klägerinnen nicht mit umfasst sind. Insoweit beginnt die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ebenfalls mit der ersten von den Klägerinnen nachgewiesenen Verletzungshandlung. Dies ist für Ziffer I.4. die unter dem 28.07.03 abgerufene Internetseite (Anlage K21) und für Ziffer I.5. die unter dem 12.11.03 abgerufene Internetseite (Anlage K22).
11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten ebenfalls den Beklagten zur Last. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die teilweise Zurückweisung der Berufung wegen der nicht begründeten Zeiträume der Auskunftspflicht wirkt sich als vergleichsweise geringfügig i.S.v. § 92 Abs. 2 ZPO aus und hat keine höheren Kosten verursacht. Auch insoweit haben deshalb die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
12. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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