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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 68/07
Rechtsgebiete: UrhG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 95 a Abs. 2 Satz 2
UrhG § 95 a Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2
1. Dieselbe technische Sicherungsmaßnahme (hier: Vergabe einer zeitlich begrenzten Session-ID) kann geeignet sein, mehrere (vorrangige und nachrangige) Schutzziele gegen unterschiedliche Arten der nicht autorisierten Nutzung zu erfüllen.

2. Der Umstand allein, dass überhaupt eine technische Schutzmaßnahme gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen vorgenommen worden ist, macht nicht jede Überwindung des Schutzes rechtswidrig i.S.v. § 95 a UrhG. Für die Frage der "Wirksamkeit" einer technischen Schutzeinrichtung i.S.v. § 95 a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist festzustellen, inwieweit die jeweilige Maßnahme die Erreichung des von dem Angriff konkret betroffenen Schutzziels sicherzustellen geeignet ist.

3. Wird ein landgerichtliches Urteil erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung den Parteien schriftlich zugestellt, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass das Urteil von dem Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ohne Sachprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 68/07

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Februar 2008

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 16. Januar 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin veröffentlicht unter der URL www.stadtplandienst.de im Internet elektronische Stadt- bzw. Landkarten für alle Städte und Gemeinden Deutschlands. Die jeweiligen Kartenausschnitte sind als Detailansichten nicht individuell abrufbar, sondern werden auf die entsprechenden Nutzeranfragen erst zu diesem Zeitpunkt nach Ort, Postleitzahl, Straße/Hausnummer aus einem umfangreichen Datenbankbestand zusammengestellt. Die Einzelauskünfte stellt die Klägerin Individualinteressenten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Für eine kommerzielle, insbesondere dauerhafte Nutzung von (bzw. Verlinkung auf) Kartenausschnitten verlangt die Klägerin seit dem 01.01.03 Lizenzgebühren (vgl. Anlagen K10, K14, K24).

Die Beklagte ist ein Wohnungsunternehmen, das u.a. Wohnungen im Bereich Rostock vermietet. Die Beklagte bot im Jahr 2003 den Interessenten ihrer Wohnungen auf ihrer Homepage die Möglichkeit, zu dem ausgesuchten Mietobjekt (Anlagen K1 bis K7) ohne eigene Dateneingabe von der Seite www.stadtplandienst.de der Klägerin einen Kartenausschnitt abzurufen ("Stadtkartenansicht bei stadtplandienst.de"). Zu diesem Zweck hatte die Beklagte eine programmtechnische Routine erstellt bzw. erstellen lassen und eingesetzt, die mittels der Daten des Mietobjekts unter Umgehung der Startseite von www.stadtplandienst.de unmittelbar auf die Kartendaten der Klägerin zugriff (Anlagen B12 und B13).

Dieses Verhalten hatte die Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 308 O 511/03 als urheberrechtswidrig angegriffen und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Das zusprechende Urteil des Landgerichts vom 22.12.03 (Anlage K11) hatte die Beklagte mit der Berufung angegriffen. In der Senatssitzung zu dem Aktenzeichen 5 U 43/04 hatte sich die Beklagte vor dem Hintergrund, dass sie an einer weiteren Nutzung kein Interesse mehr hatte, am 09.12.04 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Senat hat durch Beschluss über die Kostenverteilung entschieden (Anlage K13).

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung weiter.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe auf die Ausschnitte ihrer Stadt- und Landkarten durch eine urheberrechtswidrige Umgehung wirksamer technischer Schutzmechanismen zugegriffen. Sie sei deshalb zur Zahlung üblicher Lizenzsätze verpflichtet, wie sie in vergleichbaren Situationen von ihr gefordert würden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Verlinkungen auf unterschiedliche Adressen sie in der Zeit vom 1. Januar - 14. Oktober 2003 von ihrer Website www.xxx.de auf die Website der Klägerin www.stadtplandienst.de geschaltet hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin im Wege des Schadensersatzes eine angemessene Lizenzgebühr von € 3.600.- zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen über € 3.600.- hinaus gehenden Schadensersatz zu zahlen, sofern die Auskunft gem. Ziff. 1 eine höhere Anzahl von Verlinkungen als 250 ergeben sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin entgegen. Sie ist weiterhin der Auffassung, ihr Verhalten sein urheberrechtlich bedenkenfrei.

Das Landgericht hat über die zwischen den Parteien streitigen technischen Fragen ein Gutachten des Sachverständigen Christian S. vom 01.02.06 eingeholt und sodann mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie bekämpft das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Die Klägerin war bereits erstinstanzlich dem Gutachten des Sachverständigen S. entgegengetreten und hatte eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen G. vom 27.03.06 (Anlage K37) vorgelegt. Vor diesem Hintergrund erstrebt die Klägerin eine Rückverweisung des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Einholung eines weiteren Gutachtens.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.06 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht auch nach Auffassung des Senats ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatzzahlung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung nicht zu. Insbesondere hat die Beklagte mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten nicht in rechtlich unzulässiger Weise wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG überwunden. Der Senat kann zur Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Diese Ausführungen macht sich der Senat - unabhängig von der Frage, dass die landgerichtliche Entscheidung in zivilprozessualer Hinsicht als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist - inhaltlich zu eigen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden Ausführungen.

1. Der Umstand, dass das landgerichtliche Urteil unstreitig erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung den Parteien schriftlich zugestellt worden ist, führt nicht dazu, dass dieses Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit ohne Sachprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

a. Das am 17.11.06 kurz verkündete Urteil ist ausweislich eines Vermerks in der Akte am 09.07.07 den Parteien zum Zwecke der Zustellung in seiner langen Ausfertigung übermittelt worden. Damit war die Frist von maximal fünf Monaten, innerhalb derer ein Urteil von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden musste, möglicherweise überschritten. Gleichwohl muss der Senat der Frage nicht nachgehen, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Urteil der Geschäftsstelle übergeben bzw. zu Akten gelangt ist. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ein verspätet eingegangenes Urteil im Revisionsverfahren als ein Urteil ohne Gründe im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen wäre. Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis, dass in diesem Fall zugleich ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO vorliegt.

b. Diese Tatsache führt indes nicht zu einer Unwirksamkeit der landgerichtlichen Entscheidung. Vielmehr eröffnet § 538 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht lediglich die Möglichkeit, den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, wenn eine Partei dies beantragt. Die Klägerin hatte eine Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz zwar beantragt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aber lediglich befugt und nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Zudem sieht § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darüber hinaus vor, dass eine Zurückverweisung auch bei einem schweren Verfahrensmangel nur dann erfolgen soll, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es vorliegend nicht. Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht und zutreffend auf das überzeugende Sachverständigengutachten des Gutachters Christian S. vom 01.02.06 gestützt. Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen könnten.

c. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass für das Berufungsverfahren eine dem § 547 Nr. 6 ZPO entsprechende Parallelvorschrift fehlt. Dieser Umstand macht es nachvollziehbar, dass die höchstrichterlichen Entscheidungen zu den rechtlichen Konsequenzen eines verspätet zur Akte gelangten Urteils bislang praktisch ausnahmslos zum Revisionsverfahren ergangen sind. Das Fehlen einer entsprechenden Parallelvorschrift für das Berufungsverfahren stellt sich indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als eine sachwidrige Ungleichbehandlung und damit als einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG dar. Denn eine unterschiedliche Handhabung ist in vielfacher Hinsicht durch Sachgesichtspunkte gerechtfertigt und gewährleistet auch ein rechtsstaatliches gerichtliches Verfahren.

aa. Das Revisionsgericht kann das Berufungsurteil in der Regel ausschließlich in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rdn. 1). Tatsächliche Feststellungen hat das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu treffen. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen ist nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich, u. a. nur dann, wenn sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (Zöller/Gummer, a.a.O., § 559 Rdn. 7). Demgegenüber ist das Berufungsverfahren nach dem ZPO-Reformgesetz - zumindest auch - in Teilbereichen weiterhin als Tatsacheninstanz ausgestaltet, wie sich z. B. aus §§ 529 Abs. 1, 530, 531 ZPO ergibt. Insbesondere aber im Rahmen der Vorschrift des § 538 ZPO hat der Gesetzgeber des ZPO-Reformgesetzes der Berufungsinstanz aus Sachdienlichkeitsgründen(bewusst) eindeutig Elemente einer zweiten Tatsacheninstanz zugewiesen, die an anderer Stelle (§ 529) eher zurückgedrängt werden (Zöller/Gummer/Hessler, a.a.O., § 538 Rdn. 1).

bb. Schon hieraus rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der Sanktionsmöglichkeiten bei verspätet zur Akte gereichten Urteilen innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelzüge unter Berücksichtigung derer Besonderheiten ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Das Revisionsgericht ist nach der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich nicht dafür vorgesehen, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund muss konsequenterweise bei bestimmten Verfahrensmängeln zwingend eine Rückverweisung an die Vorinstanz erfolgen. Das Berufungsgericht kann und darf eigene tatsächliche Feststellungen treffen und damit etwaige Mängel des vorinstanzlichen Urteils ausgleichen. Dies sieht § 538 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor.

cc. Die sich danach ergebende Befugnis bzw. Verpflichtung zur Selbstentscheidung betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch gravierende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere Mängel des erstinstanzlichen Urteils. So ist zum Beispiel der Mangel einer ordnungsgemäßen Verkündung des Urteils immer ein Verfahrensfehler, hindert jedoch nicht die Selbstentscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 1 (Zöller/Gummer/Hessler, a.a.O., § 538 Rdn. 29 m.w.N.). Die von der Klägerin beanstandete sachliche Ungleichbehandlung bezieht sich demgemäß nicht auf vergleichbare Sachverhalte; sie ist vielmehr von dem Gesetzgeber im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion und Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsmittelverfahren bewusst gewählt worden und von dem Senat hinzunehmen. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen den in Artikel 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch auf rechtliches Gehör ist für den Senat nicht erkennbar. Bei mehrfach gestuften Rechtsmittelmöglichkeiten wie Berufung und Revision ist der Gesetzgeber nicht gehindert, unterschiedliche Verfahrensprinzipien auszugestalten.

dd. In Fällen der vorliegenden Art bedarf es bei einer Selbstentscheidung des Senats als Berufungsgericht auch keiner Aufhebung des dem verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Urteil zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen selbst verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sind (Zöller/Gummer/Hessler, a.a.O., § 538 Rdn. 57 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.

d. Dementsprechend bleibt es bei der Anwendung des § 538 Abs. 1 ZPO, demzufolge der Senat als Berufungsgericht im Zweifel den Rechtsstreit selbst zu entscheiden hat, wenn die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - wie hier - nicht (vollständig) erfüllt sind. Dabei kann der Senat - wie bereits das Landgericht - die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Kartenausschnitte sowie der Aktivlegitimation der Klägerin dahinstehen lassen. Denn die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind selbst dann unbegründet, wenn ihr diesbezüglicher Vortrag als zutreffend unterstellt wird.

2. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei dem Einsatz von sog. Session-IDs tatsächlich dem Grunde nach wirksame technische Schutzmaßnahmen i.S.v. § 95a UrhG gegen die unbefugte Nutzung der klägerischen Website www.stadtplandienst.de eingerichtet hat. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes nicht die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.

a. Dem Urheberrechtsberechtigten stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, sein Werk durch technische Sicherungsmaßnahmen gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen zu schützen. Der Umstand allein, dass eine solche Schutzmaßnahme überhaupt vorgenommen worden ist, macht indes nicht jede Überwindung eines Schutzes rechtswidrig im Sinne von § 95a UrhG. Entscheidend ist vielmehr stets der mit der Sicherungsmaßnahmen konkret verfolgte und durch sie verwirklichte Schutzzweck. Die Wirksamkeit einer Sicherungsmaßnahme hat sich deshalb ebenfalls ebenso wie die Frage, auf welche Fähigkeiten zur Überwindung von Schutzmechanismen abzustellen ist, stets an dem mit ihr verfolgten Schutzzweck zu orientieren. Hiervon geht ersichtlich auch der Wortlaut von § 95a UrhG aus, wenn in Abs. 2 Satz 2 von solchen technischen Maßnahmen die Rede ist, "die die Einreichung des Schutzziels sicherstellen" (Hervorhebung durch den Senat). Nicht jede (technische) Maßnahme ist gleichermaßen geeignet, ein Schutzgut in alle denkbaren Richtungen zu sichern. Vielmehr bieten bestimmte (technische) Maßnahmen nur Schutz gegen eine bestimmte Art von Angriffen, während sie gegenüber andersartigen Angriffen nicht oder nicht hinreichend wirksam sind. Diese Selbstverständlichkeit mag ein simples Beispiel aus einem anderen Bereich verdeutlichen: Eine auf Sand gebaute, nur unterhalb der äußeren Begrenzungen gegründete, aber nicht mit einem vollständigen Fundament versehene Festung mit verstärkten Außenmauern bietet wirksamen Schutz gegenüber Eindringlingen, die "von der Landseite" die äußeren Mauern überwinden wollen. Gegenüber Eindringlingen, die hingegen versuchen, sich mittels eines Tunnels unter den Mauern hindurch in das Innere der Festung vorzugraben, sind die Schutzmechanismen der verstärkten Mauern indes wirkungslos. Insoweit bedarf es zusätzlicher und andersartiger Sicherungen in Form eines flächendeckenden stabilen Fundaments, um auch insoweit ein Eindringen wirksam verhindern zu können.

b. Um die Frage beantworten zu können, ob die Beklagte mit der ihr vorgeworfenen Handlung wirksame technische Schutzmaßnahmen der Klägerin im Sinne von § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG überwunden hat, bedarf es deshalb zunächst einer Betrachtung, welche unterschiedlichen Schutzziele die Klägerin verfolgt (so ausdrücklich auch Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. Aufl., § 95a Rdn. 51) und welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen hat, um diese Schutzziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist sodann jeweils gesondert zu beurteilen, ob die technischen Maßnahmen wirksam im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG gewesen sind, insbesondere ob das Schutzniveau gegenüber dem potentiellen Angreifer ausreichend hoch angesetzt worden ist. Mit dem Einsatz der Session-IDs hat die Klägerin erkennbar (und unstreitig) zumindest ein primäres sowie ein sekundäres Schutzziel verfolgt. Beide Schutzziele sind indes in unterschiedlichem Umfang anfällig gegen eine Überwindung durch Dritte und deshalb in rechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen.

aa. Primäres Schutzziel bei der Einführung von Session-IDs (SID) zum 31.12.02 war es nach der eigenen Darstellung der Klägerin, eine dauerhafte Verlinkung auf ihren Stadtplandienst von anderen Websites im Sinne einer bis dahin unbeschränkt möglichen "Standleitung" zu unterbinden.

aaa. Zu diesem Zweck ist zukünftig jedem Seitenaufruf eine SID zugeteilt worden, die eine zeitlich beschränkte Gültigkeit von 3 Stunden hatte und danach verfiel. Nach dem Ablauf dieses Zeitraums konnte der Nutzer die zu der Website der Klägerin hergestellte Verbindung nicht weiter nutzen. Er musste sich gegebenenfalls erneut anmelden. Dadurch konnte und wollte die Klägerin ausschließen, dass insbesondere gewerbliche Anbieter von ihren Angeboten eine dauerhafte Verlinkung auf ihren Stadtplanservice anbieten konnten, ohne hierfür einen von der Klägerin gewünschten kostenpflichtigen Lizenzvertrag abschließen zu müssen. Insoweit war und ist der Einsatz von SIDs ersichtlich erfolgreich und wirksam im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG.

bbb. Es nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass dieser Schutzzweck der SIDs jemals überwunden worden ist. Ein derartiges Verhalten ist allerdings auch der Beklagten nicht entgegenzuhalten. Denn eine Überwindung dieses Schutzzwecks (primäres Schutzziel) wäre nur dann anzunehmen, wenn es einem Angreifer gelingt, trotz der SIDs entgegen dem Willen der Klägerin erneut eine dauerhafte Verbindung herzustellen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, die zeitliche Begrenzung der SIDs zu überwinden und durch technische Mittel zu bewirken, dass diese nicht - wie vorgesehen - nach 3 Stunden verfallen und wirkungslos werden, sondern dauerhaft aufrecht erhalten bleiben können. Eine Überwindung dieses primären Schutzziels ist der Beklagten nicht gelungen. Sie hat es selbst nach Darstellung der Klägerin noch nicht einmal versucht. Dementsprechend liegt insoweit eine wirksame technische Schutzmaßnahmen durch SIDs im Sinne von § 95a UrhG vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz von SIDs für die Administrierung von Nutzeranfragen auf den Servern ursprünglich auch bzw. primär anderen Zwecken diente.

ccc. Diesen wirksamen Schutz des primären Schutzziels hat die Beklagte auch nicht durch etwaige Umgehungsmechanismen i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG außer Kraft gesetzt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die von dem Urheber vorgesehene zeitliche Begrenzung einer SID zwar formal respektiert, jedoch durch sonstige Maßnahmen faktisch wieder wirkungslos gemacht wird. Zu denken wäre hierbei an eine Programmierung, die das zeitliche Ende der jeweils zugeteilten SID abfragt, zu diesem Zeitpunkt (etwa in Form einer "Endlosschleife") automatisch eine neue SID anfordert und diese der bestehenden Verlinkung zur Verfügung stellt, um die Unterbrechung durch die zeitliche Begrenzung zu verhindern und hierdurch faktisch wiederum eine dem primären Schutzziel widersprechende "Standleitung" herzustellen. Auch ein derartiges Verhalten ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte erst und nur dann (erneut) eine SID abfragt, wenn ein Mietinteressent die konkrete Angebotsseite aufsucht und dort die Funktion aktiviert, die den Lageplan anzeigen soll. Hierbei handelt es sich aus der Natur der Sache lediglich um eine gelegentliche Zugangsermöglichung zu dem Angebot der Klägerin. In der dazwischen liegenden Zeit entfällt eine Verlinkung wegen der zeitlichen Begrenzung der SID.

bb. Daneben verfolgt die Klägerin indes mit dem Einsatz der SIDs ein weiteres sekundäres Schutzziel. Denn die Klägerin will nicht allein den Aufbau und das Unterhalten einer dauerhaften Verlinkung auf ihren Dienst durch - in erster Linie kommerzielle - Anbieter verhindern. Mit dem Einsatz von SIDs verfolgt die Klägerin darüber hinaus nach ihrer eigenen Darstellung den zusätzlichen Zweck, die Abfragen von nicht lizenzierten Nutzern stets über die Startseite von www.stadtplandienst.de zu leiten und einen unmittelbaren Zugriff auf die gewünschte Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite auszuschließen. Dieses sekundäre Sicherungsinteresse ist von einem andersartigen Schutzziel getragen. Zum einen unternimmt es die Klägerin hiermit, dem kommerziellen Nutzer den "Komfortvorteil" eines direkten Zugriffs unter Umgehung der Startseite zu nehmen und ihn hierdurch geneigt zu machen, sich einen derartigen Vorteil durch den Abschluss eines Lizenzvertrages wieder zu erkaufen. Darüber hinaus steigert die Klägerin mit einem erzwungenen Zugriff über ihre Startseite ihre Attraktivität für Werbekunden, da Startseiten häufig Bannerwerbung enthalten, die bei Direktzugriffen unter Umständen zum Teil wirkungslos wäre.

aaa. Ausschließlich gegen dieses sekundäre Schutzziel richtet sich der streitgegenständliche Angriff der Beklagten. Die Beklagte unternimmt es mit dem von ihr eingesetzten Skript (Anlage B12), die "Zwangsumleitung" über die Startseite der Klägerin wieder auszuschalten und ihren Nutzern einen direkten Zugriff auf den für sie allein interessanten Kartenausschnitt einzuräumen. Dieses Bestreben einer "Eingabeerleichterung" ist auch von einem (subjektiv) durchaus nachvollziehbaren Interesse der Beklagten getragen. Zum einen werden hierdurch Eingabefehler bei der ansonsten notwendigen individuellen Eingabe in die Formularmaske auf der Startseite der Klägerin durch die Nutzer selbst vermieden. Hierzu kann es unter anderem deshalb nahe liegend kommen, weil Wohnungsinteressenten, die eine Vielzahl von Wohnungsangebote prüfen, möglicherweise die genaue Anschrift und Postleitzahl nicht stets exakt eingeben. Darüber hinaus hat die Beklagte ein nachvollziehbares eigenes Interesse, ihre Wohnungsinteressenten nach Möglichkeit auf der eigenen Webseite "zu halten", um ein "Abwandern" zu verhindern. Hierzu kann es nahe liegend kommen, wenn die Nutzer der Webseite der Beklagten zum Aufrufen der Lageskizze zunächst auf die Startseite der Klägerin geführt werden und dort unter Umständen verweilen, weil sie das dort verfügbare Angebot bzw. die eingeblendete Bannerwerbung interessanter finden oder sogar von der Webseite www.stadtplandienst.de weiteren Links folgen, ohne zu dem Angebot der Beklagten zurückzukehren.

bbb. Das Interesse der Beklagten, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugriff auf die Kartenausschnitte der Klägerin zu ermöglichen, ist auch nicht von vornherein urheberrechtswidrig, denn die Klägerin stellt unstreitig jedem privaten Interessenten kostenfrei den Zugriff auf ihre Kartenausschnitte zur Verfügung. Der jeweilige Aufruf der Kartenausschnitte erfolgt vorliegend unzweifelhaft ebenfalls durch einen privaten Interessenten - allerdings von der Homepage eines kommerziellen Anbieters aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Skriptprogrammierung der Beklagten in der Tat als eine Art "Eingabehilfe" dar, die dem einzelnen - berechtigten - Nutzer der Kartenausschnitte der Klägerin Arbeitsschritte abnimmt. Dabei "geht" auch der Mietinteressent der Beklagten - entgegen der Darstellung der Klägerin - über die von ihr genutzte Programmierung unzweifelhaft (wenngleich verdeckt) so wie dies die Klägerin wünscht über deren Startseite, um eine gültige SID zu erhalten. Der diesbezügliche Seitenaufruf "my $url "http://www.stadtplandienst.de/" ergibt sich unmittelbar aus der Skriptprogrammierung in Anlage B12. Darüber hinaus profitiert aber auch die Beklagte unmittelbar von dem hierdurch hergestellten Direktzugriff, denn hierdurch erscheint ihre Website attraktiver und kundenfreundlicher. Diesen Effekt will die Klägerin allerdings nur gegen den Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrages zulassen.

ccc. Ein derartiges Verhalten der Beklagten ist dann gleichwohl urheberrechtlich unzulässig, wenn die Klägerin durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von § 95a UrhG diese konkrete - von ihr durch ein kommerzielles Unternehmen missbilligte - Art der Nutzung unterbunden und die Beklagte diese Sicherungsmaßnahmen in rechtswidriger Weise überwunden hat. Hiervon ist jedoch auch nach Auffassung des Senats nicht auszugehen. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an.

(1) Insbesondere ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass für die Frage, von welchem Kenntnis- und Erfahrungshorizont des Nutzers bei der Überwindung etwaiger Schutzmechanismen auszugehen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren ist. Zwar richtet sich das Angebot der Klägerin unter www.stadtplandienst.de an jedermann. Dies gilt indessen nicht für die Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung des sekundären Schutzziels. Denn diese können nur solche Personen betreffen, die entweder als Unternehmer oder als Privatpersonen eine eigene Webseite unterhalten und ihren Nutzern den Aufruf der gewünschten Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite der Klägerin ermöglichen wollen. Andere Nutzer, die im Einzelfall direkt und selbst im Angebot der Klägerin recherchieren wollen, werden - soweit dies für den Senat ersichtlich ist - nicht vor die Notwendigkeit gestellt, die Startseite zu umgehen. Auch ansonsten besteht in diesen Fälle eine Interessenlage, Schutzmechanismen zu überwinden, nicht, da die Klägerin insoweit ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt. Dies schränkt den von der Schutzmaßnahme betroffenen Anwenderkreis - anders als etwa bei der Überwindung des Kopierschutzes einer Musik-CD oder einer Film-DVD - bereits aus der Natur der Sache erheblich ein. Deshalb ist für die Frage der Fähigkeit zur Überwindung der Schutzmechanismen nur auf den "durchschnittlichen Benutzer" dieses konkreten Personenkreises abzustellen (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. Aufl., § 95a, Rdn. 50, 51).

(2) Gegenüber denjenigen Nutzern, gegen die sich der Schutzmechanismus richtet, stellt sich die technische Maßnahme als offensichtlich unzureichend, weil problemlos überwindbar dar. Diese Anwender sind allein durch das Bestehen einer SID in der gegenwärtigen Ausgestaltung nicht wirksam von einer Umgehung abzuhalten. Dabei ist für die Frage der Wirksamkeit einer Schutzvorrichtung maßgeblich von der Fragestellung auszugehen, in welcher Weise diese überwunden werden muss, um den erwünschten Effekt zu erzielen. Für die vorliegende Konstellation bedeutet das, dass der potenzielle Überwinder - hier die Beklagte - einen Weg ersinnen musste, um unmittelbar von seinem Angebot aus - ohne manuelle Angaben durch den interessierten Nutzer - eine vorgefertigte Suchanfragen mit den konkreten Adressdaten an die Seite www.stadtplandienst.de zu senden, um den gewünschten Kartenausschnitt angezeigt zu erhalten. Ein derartiges Unterfangen mag anspruchsvoll sein, wenn es voraussetzt, dass bestimmte Variable in Felder in einem Suchformular auf einer fremden Seite eingetragen werden. Dies war im vorliegenden Fall - jedenfalls zum Zeitpunkt der hier relevanten Verletzung - jedoch nicht erforderlich.

(3) Vielmehr hatte die Klägerin den potenziellen "Umgehern" selbst eine Umgebung zur Verfügung gestellt, bei der sich die Umgehung der vermeintlichen Schutzschranke letztlich als simpel erwies. Wie etwa aus der Anlage B5 ersichtlich ist, wurde jedem Nutzer auf der Seite www.stadtplandienst.de in der URL-Zeile des Browsers im Klartext nicht nur die konkrete zugewiesene Session-ID, sondern auch die Syntax und Struktur der Suchabfrage offenbart, die mit den Variablen zu "PLZ, " Ort" und "Straße, Nr." über das Bildschirmformular generiert und an die Datenbank abgeschickt wurde. Auch für einen wenig erfahrenen Internetnutzer ist hierdurch auf den ersten Blick erkennbar, dass z. B. hinter der Abkürzung "plz=" die Postleitzahl aus dem Suchformular bzw. hinter der Abkürzung ,"str=" die Straße und Hausnummer (verknüpft durch das Zeichen "+") erscheint. Dementsprechend beschränkte sich der programmtechnische Überwindungsaufwand darauf, eine Routine zu gestalten, die die Adressdaten der anfragenden Internetseite (hier die Adresse der konkret zu vermietenden Wohnung) aufgeteilt nach diesen Feldbezeichnungen (z.B. "ort" usw.) in die Suchabfrage in der URL-Zeile auf der Seite www.stadtplandienst.de einträgt und die Suchabfrage mit einer gültigen SID absendet.

(4) Eine derartige Aufgabe ist programmtechnisch ohne besonderen Anspruch zu lösen. Dies hat der Sachverständige S. zur Überzeugung des Senats zutreffend festgestellt. Seine Feststellungen decken sich auch mit dem eigenen Erfahrungswissen der Senatsmitglieder. Denn entsprechende Routinen sind - zumindest in ihrer Grundfunktionalität - einer Vielzahl von Anwendern von Standard-Bürosoftware selbst dann vertraut, wenn sie - wie die Senatsmitglieder - über keine eigenen vertieften Erfahrungen im Bereich der Programmierung verfügen. Bereits bei der verbreiteten "Serienbrief"-Funktion von Schreibprogrammen wie Word für Windows finden sich seit Jahren ähnliche Routinen, bei denen Feldinhalte aus einem Datensatz bzw. einer Tabelle automatisiert in entsprechende Platzhalter z.B. in das Adressfeld von Musterbriefen übernommen werden. Der im vorliegenden Fall zu Überwindung des Schutzmechanismus erforderliche Aufwand geht letztlich nur maßvoll über derartige Funktionalitäten hinaus. Erforderlich ist weiterhin im Wesentlichen noch ein Absenden der Suchanfrage ("Abschicken=GO") sowie ein Abschalten der Anzeige der einzelnen Ausführungsschritte des Programms (in früheren Word-Versionen z.B. durch den Befehl "echo off"), so dass diese für den Wohnungsinteressenten unbemerkt im Hintergrund ablaufen. Indem die Klägerin über ihre Seite www.stadtplandienst.de dem Interessenten offenbar bei jedem Aufruf der Seite im Klartext über die URL-Zeile die zugeteilte SID übermittelt ("sid="), ist das Eintragen der übrigen Variablen in diese Zeile programmtechnisch anspruchslos. Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht etwa das Überschreiben von Voreinstellungen erforderlich ist. Vielmehr stellte die Klägerin - wie sich aus der Anlage B8 ergibt - bei einem "Klick" auf das leere Suchformular sogar in der URL eine Befehlszeile mit SID ohne vorausgefüllte Variablen zur Verfügung, so dass letztlich in diese "Blanko-Befehlszeile" nur noch die Variablen an der richtigen Stelle eingetragen werden mussten. Dies kann entweder so geschehen, dass programmtechnisch die entsprechenden Punkte in der Befehlszeile angesteuert und diese ausgefüllt werden. Alternativ ist es auch möglich, die SID aus der Befehlszeile auszulesen, außerhalb der Befehlszeile mit den Variablen in der vorgegebenen Struktur zu kombinieren und sodann die vervollständigte Befehlszeile wiederum in die URL-Zeile zurückzuschreiben. Dies mag mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad und in verschiedenen Skriptsprachen wie Perl oder Java möglich sein. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, in welcher Programmiersprache und mit welchem konkreten Aufwand die Beklagte das Skript realisiert hat. Entscheidend ist im Rahmen von § 95a UrhG allein, dass entsprechende Möglichkeiten auch mit geringem Aufwand bestehen. Dies ist der Fall.

ddd. Ein nennenswertes Schutzhindernis bietet diese Art der Generierung einer Suchanfrage schon deshalb nicht, weil die Klägerin - zumindest seinerzeit - dem Interessenten alle erforderlichen Komponenten im Klartext nach der GET-Methode in einem offenen Protokoll lieferte. Diejenigen Nutzer, die - wie die Beklagte - ein Interesse an der Überwindung dieses sekundären Schutzziels haben, sind entweder selbst in dem Bereich der Webprogrammierung erfahren oder bedienen sich für die Lösung bedürfnisgerechter Aufgaben vergleichbarer Art entsprechend erfahrener Personen. Diese potenziellen "Umgeher" verfügen insbesondere über eine eigene Homepage und mussten bereits deshalb Aufgaben der Webprogrammierung entweder selbst übernehmen oder aber entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Setzen sich diese "Umgeher" das Ziel, den sekundären Schutzmechanismus der Klägerin zu überwinden, so ist es mehr als nahe liegend, dass sie hierfür diese Kenntnisse einsetzen oder aber diejenigen Personen mit der Programmierung einer entsprechenden Routine beauftragen, die ihnen die Homepage eingerichtet bzw. das Webdesign geschaffen hat. Für den damit angesprochenen Personenkreis, auf den auch nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit der Auffassung Landgerichts abzustellen ist, ist die Überwindung dieses sekundären Schutzmechanismus problemlos möglich. Deshalb hat das Landgericht zu Recht insoweit auf das Wissen eines Webprogrammierers abgestellt. Diesem gegenüber besteht zur Verwirklichung des sekundären Schutzziels durch eine offen mitgeteilte SID kein wirksamer Schutz im Sinne von § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG. Zu diesen rechtlichen Feststellungen bedarf es weder einer tiefer gehenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Gerichtsgutachters S. und des Privatgutachters G. noch bedarf es der Einholung eines von der Klägerin gewünschten (Ober)Gutachtens. Die insoweit erforderlichen und maßgeblichen Feststellungen vermag der Senat - auch wenn seine Mitglieder über keine vertieften Kenntnisse im Bereich der Programmierung verfügen - auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S. aus eigener Sachkunde zu treffen.

eee. Soweit die Klägerin einwendet, es gebe stets hinreichend fachkundige Personen, die jedwede Schutzvorrichtung überwinden könnten, ist dieser Einwand ebenso zutreffend (vgl. Wandtke/Ohst, a.a.O., Rdn. 50) wie im vorliegenden Rechtsstreit nicht zielführend. Denn darum geht es hier nicht, so dass die von der Klägerin angeführten Beispiele (etwa unter Hinweis auf www.lockpicking.org) dem Streit der Parteien eine unzutreffende Ausrichtung zu geben geeignet sind. Sicher kann einer Schutzvorrichtung nicht deshalb die hinreichende Wirksamkeit abgesprochen werden, weil sich der Umgeher zum Zwecke der Überwindung der Dienste eines "Hackers" oder einer sonstigen Person mit ganz besonderem, ungewöhnlichen Fachwissen oder Erfahrungsschatz bedient hat. Hier geht es indes allein darum, ob auf diejenigen Personen (Webdesigner, Webmaster usw.) abzustellen ist, derer sich der potenzielle Rechtsverletzer in dem urheberrechtsrelevaten Anwendungsbereich auch für die Erfüllung anderer - unverdächtiger - Aufgaben regelmäßig bedient und die er deshalb auch für die (aus seiner Sicht möglicherweise noch nicht einmal urheberrechtlich problematische) Überwindung eines Schutzmechanismus im Zweifel um Rat fragen würde. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats in diesem Sinne zu bejahen. Davon kann bei der Heranziehung von Hackern und professionellen "Schlossknackern" aber gerade nicht die Rede sein. Die von der Klägerin angesprochene abweichende Beurteilung würde deshalb zu praxisfernen Ergebnissen führen. Es geht insoweit auch nicht um die bei Wandtke/Ohst, a.a.O., Rdn. 50 angesprochene Problematik, dass sich ein "normaler" Nutzer zur Überwindung eines Schutzmechanismus das von einem Fachmann hierfür komplex programmierte, aber einfach zu bedienende Umgehungsprogramm verschafft. Auch insoweit mag eine abweichende rechtliche Beurteilung erforderlich sein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen diese Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 95a UrhG angesprochenen Problemkreise im Einzelfall relevantes konkretes Schutzziel sowie Personenkreise, auf deren technische Fähigkeiten bei der Überwindung abzustellen ist sowie im Hinblick auf die sich im Zusammenhang mit § 538 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende prozessuale Fragestellung grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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